Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 über die strukturelle Unternehmensstatistik /* KOM/2001/0038 endg. - COD 2001/0023 */
Amtsblatt Nr. 154 E vom 29/05/2001 S. 0129 - 0140
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 über die strukturelle Unternehmensstatistik (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik (SUS-Verordnung) bildet den wesentlichen Rechtsrahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Statistiken über die Struktur, die Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen der Unternehmen. Die vorgeschlagene Verordnung soll die SUS-Verordnung um zwei zusätzliche, sektorspezifische Anhänge über Kreditinstitute (Anhang 6) und Pensionsfonds (Anhang 7) ergänzen. Darüber hinaus wird sie den Erfassungsbereich des gemeinsamen Moduls (Anhang 1) auf die folgenden, bislang noch nicht einbezogenen Tätigkeiten ausdehnen: Dienstleistungen sonstiger Finanzdienstleistungsunternehmen, Pensionsfonds sowie mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundene Tätigkeiten. Schließlich erweitert sie den Anhang II der SUS-Verordnung (über die Tätigkeiten der Industrie) um zwei zusätzliche Variablen im Bereich Umwelt. Die zusätzlichen strukturellen Unternehmensstatistiken über Kreditinstitute, Pensionsfonds und sonstige Finanzdienstleistungen werden benötigt, um den Finanzbinnenmarkt zu beurteilen, makroökonomische Statistiken abzusichern und die Stabilität des Finanzsystems in der EU zu beobachten. Der Aktionsplan für Finanzdienstleistungen, den die Kommission im Mai 1999 auf den Weg gebracht hat, betont die wesentliche Bedeutung eines effizienten Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen. Daten über Umweltschutzkosten und -aufwendungen sind unerlässlich für die Bewertung der Kosten, die die Einhaltung des EU-Umweltschutzrechts verursacht. Umfassende, harmonisierte und aktuelle Daten für die EU über Umweltschutzausgaben würden die Gestaltung und Durchführung von Umweltschutzverordnungen verbessern und dazu beitragen, ein hohes Umweltschutzniveau zu geringeren Kosten zu erreichen. Artikel 2 der SUS-Verordnung stellt fest, dass einer der Zwecke für die Erstellung struktureller Unternehmensstatistiken die Analyse spezifischer Unternehmensmerkmale im Zusammenhang mit besonderen Tätigkeitsgruppen ist. Artikel 4 ermöglicht die Anfügung von Anhängen, in denen die zu erstellenden Statistiken in Modulen gruppiert werden. Die Tätigkeiten von Kreditinstituten und Pensionsfonds werden als ausreichend ausgereift angesehen, um die Hinzufügung eines sektorspezifischen Anhangs zu rechtfertigen. Die Anhänge 6 und 7 enthalten eine Liste von Merkmalen, die den bestmöglichen Überblick über die Tätigkeiten von Kreditinstituten bzw. Pensionsfonds ergeben. Mit Hilfe der Daten wird es möglich sein, Strukturänderungen - etwa in Folge der Einführung des Euro -, die Konsolidierung von Kreditinstituten und andere den Wirtschaftszweig gestaltende Kräfte, die Entwicklung des Wirtschaftszweigs Pensionsfonds sowie die Vielgestaltigkeit der derzeit in der EU tätigen Pensionsfonds zu untersuchen. Die Merkmalsauswahl stützt sich auf freiwillige Erhebungen von Daten über Kreditinstitute und Pensionsfonds, die mit dem Berichtsjahr 1997 begannen, sowie auf die Pilotstudie für Pensionsfonds. Die Einbeziehung der Tätigkeiten der (von der Gruppe 65.2 der NACE Rev. 1 abgedeckten) sonstigen Finanzdienstleistungsunternehmen, der Tätigkeiten von Pensionsfonds (abgedeckt durch die Klasse 66.02 der NACE Rev. 1) sowie der mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundenen Tätigkeiten (abgedeckt durch Abteilung 67 der NACE Rev. 1) in Anhang 1 der SUS-Verordnung führt dazu, dass die begrenzte Anzahl von Hauptstrukturstatistiken auch für diese Tätigkeiten erhoben wird. Diese Daten werden die für ein breites Spektrum anderer wirtschaftlicher Tätigkeiten (von denen der Industrie bis hin zu den Dienstleistungen für Unternehmen) bereits verfügbaren Statistiken ergänzen. Die Entscheidung, diese Tätigkeiten in Anhang I einzubeziehen, beruht auf den Ergebnissen von Pilotmaßnahmen zu anderen Finanzdienstleistungsunternehmen, Pensionsfonds und mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundenen Tätigkeiten. Um den Bedenken von Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, wird vorgeschlagen, das erste verbindliche Berichtsjahr sowie die Übermittlungsfrist für diese Variablen nach dem Ausschussverfahren des Artikels 13 der SUS-Verordnung festzulegen. Die zusätzlichen Unternehmensstatistiken über Finanzdienstleistungen, die in Anhang 6 und Anhang 7 erfaßt sind, stützen sich weitgehend auf administrative Quellen. Folglich ergibt sich durch die Erhebung dieser Statistiken keine oder nur eine begrenzte zusätzliche Belastung für die Unternehmen und die einzelstaatlichen Datenlieferanten (nationale statistische Ämter, nationale Zentralbanken, nationale Aufsichtsbehörden usw.). Die Erhebung und die Erstellung von Statistiken bezüglich der Variablen des Anhangs 1 für sonstige Finanzdienstleistungsunternehmen sowie von mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundenen Unternehmen kann zusätzlichen Kosten verursachen. Aber der Verordnungsentwurf legt in Artikel 6 der SUS-Verordnung nicht fest, welche Methoden der Datenerhebung tatsächlich zu verwenden sind. Infolge dessen kann jeder Mitgliedstaat Daten auf die Weise erheben, die seiner eigenen Situation am besten entspricht. Es wird vorgeschlagen, zwei Variablen in Anhang 2 der SUS-Verordnung (Industrie) verbindlich einzubeziehen. Sie beschreiben den Geldbetrag, der für Umweltschutzausgaben aufgewandt wird, nämlich ,Investitionen in integrierte Technologien" und ,gesamte laufende Ausgaben für Umweltschutz". Dass die Erhebung dieser Daten durchführbar ist, haben die Pilotstudien zu diesen Variablen nachgewiesen. Derartige Umweltschutzausgaben sind im Rahmen der Gesamtausgaben von großer Bedeutung, und es wird vorhergesagt, dass sie künftig im Vergleich zu Investitionen in End-of-pipe-Ausrüstungen, der derzeit einzigen verbindlichen Variablen, an Bedeutung zunehmen werden. Für die Benutzer von Daten über die Umweltschutzausgaben ist es daher wesentlich, über Informationen zu allen drei Variablen zu verfügen. Der Vorschlag betreffend die Unternehmensstatistiken über Finanzdiensleistungen ist das Ergebnis zahlreicher Gespräche und Zusammenkünfte mit den Mitgliedstaaten, die ihn in ihrer großen Mehrheit unterstützen. Der die Umweltschutzvariablen betreffende Vorschlag ist das Ergebnis intensiver Erörterungen mit Sachverständigen in den Mitgliedstaaten und mehreren Arbeitsgruppen. Die Mitglieder dieser Arbeitsgruppen und Ausschüsse unterstützten durchweg den Vorschlag für eine Verordnung. Der Vorschlag für eine Verordnung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Beratung unterbreitet. 2001/0023 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 über die strukturelle Unternehmensstatistik (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2], [2] ABl. nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank [3], [3] ABl. gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 [4], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 410/98 [5] des Rates wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, die Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen der Unternehmen in der Gemeinschaft geschaffen. [4] ABl. L 14 vom 17.1.1997, S.1. [5] ABl. L 52 vom 21.2.1998, S.1. (2) Die fortschreitende währungs-, wirtschafts- und sozialpolitische Integration der Gemeinschaft erfordert die Ausweitung dieses Rahmens auf Kreditinstitute, Pensionsfonds, sonstigen Finanzdienstleistungsunternehmen sowie mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundene Tätigkeiten. (3) Die Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarktes führen zu einem erhöhten Bedarf an Informationen, die seine Leistungsfähigkeit insbesondere in den Sektoren Kreditinstitute, Pensionsfonds, sonstigen Finanzdienstleistungsunternehmen sowie mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundene Tätigkeiten messen. (4) Der Prozess der Liberalisierung des internationalen Finanzdienstleistungsverkehrs macht eine Unternehmensstatistik im Bereich Finanzdienstleistungen zur Unterstützung der Handelsverhandlungen erforderlich. (5) Für die Erstellung Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 [6] vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft wird eine vergleichbare, vollständige und zuverlässige Unternehmensstatistik im Bereich Finanzdienstleistungen benötigt. [6] ABl. L 310 vom 30.11.1996, S.1. (6) Die Einführung der einheitlichen Währung wird erhebliche Auswirkungen auf die Struktur des Finanzdienstleistungsgewerbes und den grenzüberschreitenden Kapitalverkehr haben, wodurch die Bedeutung von Informationen über Wettbewerbsfähigkeit und Internationalisierung unterstrichen wird. (7) Zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen werden verstärkt Informationen über Kreditinstitute und mit ihnen verbundene Dienstleistungen benötigt. (8) Ein sich entwickelnder Pensionsfondssektor könnte durch eine verstärkte Nutzung der Liberalisierung der Kapitalanlagevorschriften dazu beitragen, die Kapitalmärkte besser zu nutzen. (9) Im Beschluss Nr. 2179/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Überprüfung des Programms der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung ,Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung" [7] wurde abermals auf die Notwendigkeit von zuverlässigen und vergleichbaren Daten, Statistiken und Indikatoren als Schlüsselelementen für die Bewertung der Kosten hingewiesen, die die Einhaltung des EU-Umweltschutzrechts verursacht. [7] ABl. L 275 vom 10.10.1998, S.1. (10) Der mit dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom [8] eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm, der mit der Richtlinie 77/780/EWG [9] eingesetzte Beratende Bankenausschuß, der mit dem Beschluss 91/115/EWG [10] eingesetzte Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken und der mit der Richtlinie 91/675/EWG [11] eingesetzte Versicherungsausschuss wurden angehört. - [8] ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47 [9] ABl. L 322 vom 17.12.1977, S. 30 [10] ABl. L 59 vom 6.3.1991, S. 19. [11] ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 32. HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG, Euratom) 58/97 wird hiermit wie folgt geändert: 1. An Artikel 5 wird folgendes angefügt: , ... ein Einzelmodul für die Strukturstatistk der Kreditinstitute, das in Anhang 6 festgelegt ist;" , ... ein Einzelmodul für die Strukturstatistik der Pensionsfonds, das in Anhang 7 festgelegt ist." 2. Die Anhänge 6 und 7 sind, wie im Anhang zu dieser Verordnung dargelegt, hinzuzufügen. Artikel 2 Anhang 1 von Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 wird wie folgt geändert: 1. An Abschnitt 5 wird folgender Satz angefügt: ,Das erste Berichtsjahr, für das Statistiken über die Klassen der Gruppe 65.2 sowie der Abteilung 67 der NACE Rev. 1 erstellt werden sollen, wird gemäß dem Verfahren von Artikel 13 dieser Verordnung bestimmt." 2. Abschnitt 8 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: ,1. Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, das Berichtszeitraum ist, übermittelt. Dies gilt jedoch nicht für die Klasse 65.11 der NACE Rev. 1 und die in den Anhängen 5, 6 und 7 abgedeckten Wirtschaftszweige der NACE Rev. 1. Für die Klasse 65.11 der NACE Rev. 1 beträgt die Übermittlungsfrist 10 Monate. Die Übermittlungsfrist für die in den Anhängen 5, 6 und 7 behandelten Tätigkeiten ist in diesen Anhängen festgelegt. Die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse für die Klassen der Gruppe 65.2 und der Abteilung 67 der NACE Rev. 1 wird gemäß dem Verfahren von Artikel 13 dieser Verordnung bestimmt. 2. Außer für die Abteilungen 65 und 66 der NACE Rev. 1 werden nationale Vorergebnisse oder Schätzungen innerhalb von 10 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, das Berichtszeitraum ist, für die Unternehmensstatistiken übermittelt, die für die folgenden Merkmale ermittelt werden: 12 110 (Umsatz) 16 110 (Zahl der Beschäftigten) Diese Vorergebnisse werden auf der dreistelligen Ebene der NACE Rev. 1 (Gruppen) aufgeschlüsselt; davon ausgenommen sind die Abschnitte H, I und K der NACE Rev. 1, für die sie nach den Tätigkeitsgruppen in Abschnitt 9 aufgeschlüsselt werden. Für die Abteilung 67 der NACE Rev. 1 wird die Übermittlung der Vorergebnisse oder Schätzungen nach dem Verfahren des Artikels 13 dieser Verordnung festgelegt." 3. In Abschnitt 9 wird Abschnitt J durch folgenden Wortlaut ersetzt: ,ABSCHNITT J Kredit- und Versicherungsgewerbe Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Klassen der NACE Rev. 1 aufgeschlüsselten nationalen Ergebnisse. 4. In Abschnitt 10 Absatz 1 wird der erster Satz durch folgenden Wortlaut ersetzt: ,Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission einen Bericht über die Definition, die Struktur und die Verfügbarkeit von Informationen über statistische Einheiten, die den Abschnitten M bis O der NACE Rev. 1 zuzurechnen sind." Artikel 3 Anhang 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 wird wie folgt geändert: 1. In Abschnitt 4 Absatz 3 wird nach der Variablen 21 11 0 (Investitionen in Einrichtungen und Anlagen, die dem Emissionsschutz dienen, sowie in spezielles Emissionsschutzzubehör (vorwiegend ,End-of-pipe"-Einrichtungen) folgendes Merkmal eingefügt: ,21 12 0 - Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien (,integrierte Technologie") (()" 2. Die Fußnote in Abschnitt 3 Absatz 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: ,(() Beläuft sich der Gesamtumsatz oder die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung der Abschnitte C bis E der NACE Rev. 1 in einem Mitgliedstaat auf weniger als 1 % des entsprechenden Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so kann die Erhebung von Daten über die Parameter 21 11 0, 21 12 0, 21 14 0, 22 11 0 und 22 12 0 im Rahmen dieser Verordnung unterbleiben. Sofern es für die Gestaltung der Politik der Gemeinschaft erforderlich ist, kann die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 13 eine Ad-hoc-Erhebung der Daten verlangen." 3. In Abschnitt 4 Absatz 4 wird nach der Variable 20 31 0 (Einkauf von Strom (Wert)) folgendes Merkmal eingefügt: ,21 14 0 - Gesamte laufende Ausgaben für Umweltschutz (() ". 4. An Abschnitt 4 Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt: ,(()Beläuft sich der Gesamtumsatz oder die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung der Abschnitte C bis E der NACE Rev. 1 in einem Mitgliedstaat auf weniger als 1 % des entsprechenden Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so kann die Erhebung von Daten über den Parameter 21 14 0 im Rahmen der Verordnung unterbleiben. Sofern es für die Gestaltung der Politik der Gemeinschaft erforderlich ist, kann die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 13 eine Ad-hoc-Erhebung der Daten verlangen." 5. An Abschnitt 5 werden die beiden folgenden Absätze angefügt: 3. Das erste Berichtsjahr, für das Statistiken über die Merkmale 21 12 0 und 21 14 0 zu erstellen sind, ist das Kalenderjahr 2001. 4. Das Merkmal 21 12 0 ist jährlich zu erstellen. Das Merkmal 21 14 0 ist alle drei Jahre zu erstellen." 6. In Abschnitt 7 wird Absatz 6 durch folgenden Wortlaut ersetzt: ,6. Die Ergebnisse für die Merkmale 21 11 0, 21 12 0 und 21 14 0 werden in den Abschnitten C, D und E auf der zweistelligen (Abteilung) Ebene der NACE Rev. 1 und in den Abschnitten 21, 22, und 23 auf der dreistelligen Ebene (Gruppe) der NACE Rev. 1 aufgeschlüsselt." 7. An Abschnitt 7 wird folgender Absatz angefügt: ,7. Die Ergebnisse für die Merkmale 21 11 0, 21 12 0 und 21 14 0 werden nach folgenden Umweltschutzbereichen aufgeschlüsselt: Umgebungsluft und Klima, Abwassermanagement, Abfallwirtschaft und andere Umweltschutzaktivitäten. Die anderen Umweltschutzaktivitäten umfassen die Umweltbereiche Schutz von Boden und Grundwasser, Lärm- und Vibrationsbekämpfung, biologische Vielfalt und Landschaft, Strahlung, Forschung und Entwicklung, allgemeine umweltbezogene Verwaltungsmaßnahmen und unteilbare Ausgaben. Die Ergebnisse für die Umweltbereiche werden auf der 2-stelligen Ebene (Abteilung) der NACE Rev. 1 aufgegliedert." 8. In Abschnitt 9 wird folgendes Merkmal angefügt: ,21 11 0 - Investitionen in Einrichtungen und Anlagen, die dem Emissionsschutz dienen, sowie in spezielles Emissionsschutzzubehör (vorwiegend ,End-of-pipe"-Einrichtungen)" Die folgende Anmerkung wird angefügt für die Merkmale 21 11 0, 21 12 0, 21 14 0: "Nur die spezifische Aufgliederung nach die Umweltschutzbereichen biologische Vielfalt und Landschaft, Boden und Grundwasser". 9. An Abschnitt 10 wird Folgendes angefügt: ,Für die Erstellung von Statistiken über die Merkmale 21 12 0 und 21 14 0 kann dieser Übergangszeitraum nach dem Verfahren des Artikels 13 dieser Verordnung um weitere drei Jahre verlängert werden." Artikel 4 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident ANHANG 6 EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DER KREDITINSTITUTE Abschnitt 1 Zielsetzung Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Leistung und Wettbewerbsfähigkeit des Sektors der Kreditinstitute. Zu diesem Modul gehört eine detaillierte Liste der Merkmale, über die Statistiken zu erstellen sind, um die Kenntnis der nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Entwicklungen des Sektors Kreditinstitute zu verbessern. Abschnitt 2 Bereiche Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 2 Ziffern i), ii) und iii) dieser Verordnung bezeichneten Bereiche, insbesondere auf: 1. die detaillierte Analyse von Struktur, Tätigkeit, Leistung und Wettbewerbsfähigkeit der Kreditinstitute, 2. die Entwicklung und Verteilung des gesamten Geschäfts und des Geschäfts nach Produkten, die internationalen Aktivitäten, die Beschäftigung, das Eigenkapital sowie auf andere Aktiva und Passiva. Abschnitt 3 Geltungsbereich 1. Die Statistiken werden für die unter die Klassen 65.12 und 65.22 der NACE Rev. 1 fallenden Tätigkeiten von Kreditinstituten erstellt. 2. Die Statistiken sind für die Tätigkeiten aller Kreditinstitute (mit Ausnahme der Zentralbanken) zu erstellen, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates [12] erfaßt werden. [12] ABl. L 372 vom 31.12.1986, S.1. 3. Die Zweigniederlassungen der in Artikel 24 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 [13] bezeichneten Kreditinstitute, deren Tätigkeit unter eine der in Absatz 1 angeführten Klassen der NACE Rev. 1 fällt, werden den in Absatz 2 genannten Kreditinstituten gleichgestellt. [13] ABl. L 126 vom 25.5.2000, S. 1. Abschnitt 4 Merkmale Die Merkmale und die zu erstellenden Statistiken sind nachstehend aufgeführt. Die kursiv geschriebenen Merkmale und Statistiken sind auch in der Liste des gemeinsamen Moduls von Anhang 1 enthalten. In den Fällen, in denen die Merkmale direkt aus den Jahresabschlüssen abgeleitet werden, werden die Geschäftsjahre, die innerhalb eines Berichtsjahres enden, diesem Berichtsjahr gleichgestellt. Die Liste der Merkmale enthält folgende Angaben: (i) die in Artikel 4 der Richtlinie 86/635/EWG aufgeführten Merkmale: Aktiva: Posten 4; Passiva: Posten 2 (a) + 2 (b) als Aggregat, Posten 7 + 8 + 9 + 10 + 11 + 12 + 13 + 14 als Aggregat; (ii) die in Artikel 27 der Richtlinie 86/635/EWG aufgeführten Merkmale: Posten 2, Posten 3 (a) + 3 (b) + 3 (c) als Aggregat, Posten 3 (a), Posten 4, Posten 5, Posten 6, Posten 7, Posten 8 (a) + 8 (b) als Aggregat, Posten 8 (b), Posten 10, Posten 11 + 12 als Aggregat, Posten 9 + 13 + 14 als Aggregat, Posten 15, Posten 19, Posten 15 + 20 + 22 als Aggregat, Posten 23; (iii) die im folgenden aufgeführten zusätzlichen Merkmale: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (iv) Merkmale, für die jährliche Regionalstatistiken zu erstellen sind: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Abschnitt 5 Erstes Berichtsjahr Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken für die in Abschnitt 4 aufgeführten Merkmale erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2001. Abschnitt 6 Aufbereitung der Ergebnisse 1. Die Ergebnisse werden bis zu den folgenden beiden Klassen der NACE Rev. 1 gesondert aufgeschlüsselt: 65.12 und 65.22. 2. Die Ergebnisse der regionalen Statistiken werden bis zur 4-stelligen Ebene der NACE Rev. 1 (Klassen) und bis zur Ebene II der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) aufgeschlüsselt. Abschnitt 7 Übermittlung der Ergebnisse Die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse wird nach dem Verfahren des Artikels 13 dieser Verordnung festgelegt. Sie soll beträgt höchstens zehn Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres. Abschnitt 8 Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken Die Kommission unterrichtet den Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken über die Einführung dieses Moduls und über alle Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in bezug auf die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie in bezug auf die Aufbereitung und Übermittlung der Ergebnisse. Abschnitt 9 Pilotuntersuchungen Für die in diesem Anhang aufgeführten Tätigkeiten erlässt die Kommission ein Programm für folgende Pilotuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind: - Informationen über Derivative und außerbilanzielle Posten, - Informationen über die Vertriebsnetze, - Informationen, die für die Untergliederung der Transaktionen von Kreditinstituten nach Preisen und Volumen benötigt werden. Anhand der Pilotuntersuchungen sollen Relevanz und Durchführbarkeit der Datenerhebung bewertet werden, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und den Meldeaufwand der Unternehmen abzuwägen sind. Abschnitt 10 Übergangszeitraum Bei diesem Einzelmodul beträgt der Übergangszeitraum für die Erstellung der Statistiken gemäß Abschnitt 5 höchstens drei Jahre vom Beginn des ersten Berichtsjahres an. ANHANG 7 EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DER PENSIONSFONDS Abschnitt 1 Zielsetzung Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Leistung und Wettbewerbsfähigkeit des Sektors Pensionsfonds. Zu diesem Modul gehört eine detaillierte Liste der Merkmale, über die Statistiken zu erstellen sind, um die Kenntnis der nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Entwicklungen des Sektors Pensionsfonds zu verbessern. Abschnitt 2 Bereiche Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 2 Ziffer i), ii) und iii) dieser Verordnung bezeichneten Bereiche, insbesondere auf: 1. die detaillierte Analyse von Struktur, Tätigkeit, Leistung und Wettbewerbsfähigkeit der Pensionsfonds, 2. die Entwicklung und Verteilung des gesamten Geschäfts, die Struktur der Mitglieder von Pensionsfonds, die internationalen Aktivitäten, die Beschäftigung, die Kapitalanlagen und Passiva. Abschnitt 3 Geltungsbereich 1. Die Statistiken werden für alle unter die Klasse 66.02 der NACE Rev. 1 fallenden Tätigkeiten erstellt. Diese Klasse umfasst die Tätigkeiten autonomer Pensionsfonds. 2. Für Unternehmen mit nicht autonomen Pensionsfonds, die als Hilfstätigkeiten betrieben werden, sind einige Statistiken zu erstellen. Abschnitt 4 Merkmale 1. In der nachstehenden Liste der Merkmale und Statistiken wird, soweit erforderlich, angegeben, für welche Arten von statistischen Einheiten die Statistiken erstellt werden. Die kursiv geschriebenen Statistiken und Merkmale sind auch in der Liste des gemeinsamen Moduls von Anhang 1 enthalten. In den Fällen, in denen die Merkmale direkt aus den Jahresabschlüssen abgeleitet werden, werden die Geschäftsjahre, die innerhalb eines Berichtsjahres enden, diesem Berichtsjahr gleichgestellt. 2. Demographische Merkmale und Unternehmensmerkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden (nur für autonome Pensionsfonds): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. Auf das Unternehmen bezogene Merkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden (nur für Unternehmen mit nicht autonomen Pensionsfonds): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Abschnitt 5 Erstes Berichtsjahr Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken für die in Abschnitt 4 aufgeführten Merkmale erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2001. Abschnitt 6 Aufbereitung der Ergebnisse 1. Die Ergebnisse für die in Abschnitt 4 Absatz 2 aufgeführten Merkmale sind auf der 4-stelligen Ebene der NACE Rev. 1 (Klassen) aufzugliedern. 2. Die Ergebnisse für die in Abschnitt 4 Absatz 3 aufgeführten Merkmale sind auf der Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 1 aufzugliedern. Abschnitt 7 Übermittlung der Ergebnisse Die Ergebnisse werden innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres übermittelt. Abschnitt 8 Versicherungsausschuss Die Kommission unterrichtet den Versicherungsausschuss über die Umsetzung dieses Moduls und über alle Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in bezug auf die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie in bezug auf die Aufbereitung und Übermittlung der Ergebnisse. Abschnitt 9 Pilotuntersuchungen Für die in diesem Anhang aufgeführten Tätigkeiten erlässt die Kommission ein Programm für folgende Pilotuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind: - die folgenden ausführlicheren Informationen über grenzüberschreitende Tätigkeiten von Pensionsfonds >PLATZ FÜR EINE TABELLE> - die folgenden zusätzlichen Informationen über nicht autonome Pensionsfonds >PLATZ FÜR EINE TABELLE> - Informationen über Derivate und außerbilanzielle Posten. Anhand der Pilotuntersuchungen sollen Relevanz und Durchführbarkeit der Datenerhebung bewertet werden, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und den Meldeaufwand der Unternehmen abzuwägen sind. Abschnitt 10 Übergangszeitraum Bei diesem Einzelmodul beträgt der Übergangszeitraum für die Erstellung der Statistiken gemäß Abschnitt 5 höchstens drei Jahre vom Beginn des ersten Berichtsjahres an. FINANZBOGEN 1. Bezeichnung der Massnahme Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung des Rates Nr. 58/97 vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik 2. Haushaltslinien Kapitel B5-60 3. RECHTSGRUNDLAGE Artikel 285 des Vertrags 4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 4.1 Allgemeines Ziel Mit dieser Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates sollen harmonisierte statistische Informationen verfügbar gemacht werden über Kreditinstitute, Pensionsfonds, sonstige Finanzierungsinstitutionen, mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundene Tätigkeiten und den Umweltschutz. Benötigt werden diese Informationen zur Planung, Überwachung und Bewertung der Gemeinschaftspolitik, insbesondere für den Binnenmarkt sowie auch für die Wirtschaft-, Finanz-, sektorale, Wettbewerbs- und Unternehmenspolitik. Darüber hinaus werden in diesem Bereich harmonisierte Statistiken auch auf Grund internationaler Übereinkommen benötigt, etwa auf Grund des allgemeinen Übereinkommens über den Dienstleistungsverkehr (GATS). 4.2 Dauer der Maßnahme Jährliche Datenerhebung und -erstellung vom Berichtsjahr 2001 an. 5. Einstufung der Ausgaben / Einnahmen 5.1 Nichtobligatorische Ausgaben 5.2 Getrennte Mittel 5.3 Art der Einnahmen Der Verkauf von statistischen Produkten (Datenbanken, Veröffentlichungen) und Dienstleistungen wird die Produktionskosten zum Teil decken. 6. Art der Ausgaben / Einnahmen Der Beitrag aus dem Gemeinschaftshaushalt für die von den nationalen statistischen Ämtern oder anderen nationalen Stellen, die für Gemeinschaftsstatistiken zuständig sind, zu leistenden Arbeiten, deckt lediglich einen Teil der Gesamtkosten der von den nationalen Stellen durchzuführenden Arbeiten. Im Prinzip beruht die Erstellung und Übermittlung regulärer Statistiken, die integrierter Bestandteil des Statistischen Programms sind, auf dem Subsidiaritätsprinzip, sodass die operationellen und Verwaltungskosten von den nationalen Stellen getragen werden. Zuschüsse zur Kofinanzierung mit anderen Geldgebern aus dem öffentlichen Sektor sind für Mitgliedstaaten möglich, die die Durchführung der Maßnahme unterstützen; allerdings ist dies wenig wahrscheinlich, da sich die Datenerhebung auf vorhandene administrative Quellen stützt. Die von Eurostat zu leistenden Arbeiten für die Entwicklung und Dokumentation der Gemeinschaftsmethodik und für die Aufbereitung, Analyse und Verbreitung der Daten werden vollständig abgedeckt. Bei Bedarf werden zur Durchführung dieser Arbeiten Dienstleistungsverträge abgeschlossen werden. Die zusätzlichen Kosten werden voraussichtlich geringfügig sein. Der Verkauf von Statistiken über Kreditinstitute, Pensionsfonds, sonstige Finanzierungsinstitutionen und mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundene Tätigkeiten (Veröffentlichungen, Datenbanken usw.), wird Einnahmen von schätzungsweise 50 000 Euro pro Jahr erbringen. 7. Finanzielle Belastung 7.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (Einheits- und Gesamtkosten) Kosten von Arbeiten der nationalen Behörden: Da sich die Erhebung von Daten über Kreditinstitute und Pensionsfonds weitgehend auf vorhandene administrative Quellen stützt, werden die Kosten für die Erstellung dieser Statistiken geringfügig sein. In Pilotuntersuchungen zu den zusätzlichen Umweltschutzmerkmalen hat sich die Durchführbarkeit dieser Erhebungen erwiesen. Insoweit vorhandene Datenerhebungssysteme für die Statistiken über Kreditinstitute, Pensionsfonds und den Umweltschutz geringfügig erweitert oder angepasst werden müssen, sind geringe zusätzliche Kosten möglich. Der Beitrag aus dem Gemeinschaftshaushalt wurde anhand der folgenden Annahme berechnet: 8-10 % der Durchführungskosten in den ersten vier Jahren der Durchführung für die Statistiken über Kreditinstitute, Pensionsfonds und Umweltschutzausgaben. In einigen Mitgliedstaaten werden besondere Maßnahmen erforderlich sein, um Statistiken über die sonstigen Finanzierungsinstitutionen und die mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundenen Tätigkeiten zu erstellen. Da über das erste Berichtsjahr der Datenerhebung über sonstige Finanzierungsinstitutionen und mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundene Tätigkeiten noch im Ausschussverfahren zu befinden sein wird, lässt sich ein genauer Zeitplan für die zu erwartenden Kosten dieser Maßnahme schwerlich angeben. 7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen Verpflichtungsermächtigungen in Mio. Euro (zu jeweiligen Preisen) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7.3 Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen Millionen Euro >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 8. BETRUGSBEKÄMPFUNGSVORKEHRUNGEN Im Rahmen von Verträgen und Vereinbarungen, die die Kommission abgeschlossen hat, erfolgt die Zahlung nur nach Vorlage von Ergebnissen. In allen Verträgen und Vereinbarungen, die die Kommission abschließt, sind Betrugsbekämpfungsvorkehrungen enthalten (Verpflichtung zur Lieferung messbarer Ergebnisse, Überprüfung von Ergebnissen). 9. Kostenwirksamkeitsanalyse 9.1 Quantifizierbare Einzelziele; (1) Analyse spezifischer Merkmale von Kreditinstituten und Pensionsfonds. Artikel 2 der SUS-Verordnung stellt fest, dass einer der Zwecke struktureller Unternehmensstatistiken die Analyse spezifischer Unternehmensmerkmale im Zusammenhang mit besonderen Tätigkeitsgruppen ist. Die Kreditinstitute und Pensionsfonds wurden als ausreichend weit entwickelt angesehen, um zwei sektorspezifische Anhänge zur SUS-Verordnung zu erarbeiten. (2) Einbeziehung der Tätigkeiten anderer Finanzierungsinstitutionen sowie der mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundenen Tätigkeiten im Rahmen von Anhang I der SUS-Verordnung, um die Tätigkeit der Untenehmen in diesem Bereich hinsichtlich ihrer Struktur und Entwicklung zu analysieren. Über die Bereitstellung von Unternehmensstatistiken über eine Vielzahl von Finanzdienstleistungen in der Europäischen Union hinaus soll mit dem Vorschlag für eine Verordnung die Verfügbarkeit solcher Daten verbessert werden, die für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und damit verbundener Statistiken verwendet werden. (3) Bereitstellung harmonisierter statistischer Informationen über Umweltschutzausgaben in der Europäischen Union. Die zwei zusätzlichen Variablen über den Umweltschutz in bestimmten Aufgliederungen werden benötigt, um politische Maßnahmen in der Gemeinschaft zu konzipieren, zu überwachen und zu bewerten. Die Nutznießer dieser Maßnahme sind alle Nutzer amtlicher Statistiken: Die Organe der Gemeinschaft, die Regierungen der Mitgliedstaaten, Entscheidungsträger in Wirtschaft und Gesellschaft, die Finanzwirtschaft, Forschungsinstitute, Hochschulen und die Medien. Informationen über den Binnenmarkt für Kreditinstitute, Pensionsfonds, sonstige Finanzierungsinstitutionen und die mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundenen Tätigkeiten werden benötigt, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu erleichtern und um Anhaltspunkte für zusätzliche Maßnahmen der Kommission, wie sie im Aktionsplan für Finanzdienstleistungen dargelegt sind, zu gewinnen. Informationen über sonstige Finanzierungsinstitutionen und mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundene Tätigkeiten werden für die Erstellung der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und damit verbundener Statistiken von Nutzen sein. Daten über Umweltschutzkosten und -aufwendungen sind unerlässlich für die Bewertung der Kosten, die die Einhaltung des EU-Umweltrechts verursacht. Wenn umfassende, harmonisierte und aktuelle Daten über die Kosten und Ausgaben für die Verringerung der Umweltverschmutzung verfügbar sind, dann wird es auch möglich sein, die Gestaltung und Durchführung von EU-Umweltschutzverordnungen zu verbessern und ein hohes Maß an Umweltschutz zu geringeren Kosten zu erreichen. An die in diesem Vorschlag vorgesehene Datenerstellung obliegt Behörden der Mitgliedstaaten (nationale Statistische Ämter, nationale Zentralbanken usw.). 9.2 Begründung der Maßnahme Die Erhebung der in der Verordnung verlangten Daten obliegt den Mitgliedstaaten, und folglich fallen auch die Kosten für Durchführung und Verwaltung fast ausschließlich bei den nationalen Regierungen an. Bereits jetzt erheben und erstellen alle Mitgliedstaaten Statistiken über Kreditinstitute und Pensionsfonds. Deshalb wird im Vorschlag für eine Verordnung gemäß Artikel 6 der SUS-Verordnung nicht festgelegt, welche Erhebungsmethoden zu verwenden sind. Jeder Mitgliedstaat kann die Daten auf die Weise erstellen, die in seiner Situation die angemessenste ist. In den Mitgliedstaaten, in denen Informationen über die Dienstleistungen von Finanzierungsinstitutionen, über mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundene Tätigkeiten sowie Umweltschutzausgaben noch fehlen, können die nationalen Datenlieferanten selbst darüber entscheiden, wie sie die Statistiken erheben und erstellen. Dennoch ist die Ausgabe unbedingt erforderlich, um die Inhalte und den Erfassungsbereich der von den Mitgliedstaaten produzierten Statistiken zu harmonisieren. - Für die Statistik im allgemeinen und die Datenerhebung im besonderen gilt weitgehend das Subsidiaritätsprinzip. Infolge dessen ist für die Erstellung von zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbaren Daten über Kreditinstitute, Pensionsfonds, sonstige Finanzierungsinstitutionen, mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundenen Tätigkeiten und den Umweltschutz eine Gemeinschaftsinitiative erforderlich. - Ähnliche Maßnahmen zur Erstellung von Statistiken von sektorspezifischen Anhängen haben die Mitgliedstaaten unternommen im Bereich der Statistiken über Industrie, Handel, Baugewerbe und Versicherungsdienstleistungen (Verordnung 58/97 sowie Änderungsverordnung 410/98). Die Variablen von Anhang 1 der Verordnung 58/97 werden in zunehmendem Maße für die Industrie und andere Dienstleistungen als die Finanzdienstleistungen verfügbar. Im Rahmen von Anhang 2 der SUS-Verordnung wurden bereits einige Umweltschutzstatistiken erstellt. - Die Aussicht auf Multiplikatoreffekte (Möglichkeit, andere Finanzierungsquellen zu erschließen) ist relativ begrenzt. Allerdings werden die im Verordnungsentwurf aufgeführten Daten von erheblicher Bedeutung für solche Nutzer sein, die internationale Vergleiche innerhalb der Europäischen Union und mit Ländern außerhalb der Europäischen Union anstellen möchten. Harmonisierte Unternehmensstatistiken auf europäischer Ebene gibt es gegenwärtig für wichtige Aspekte des Bereichs Finanzdienstleistungen nicht. Da Finanzdienstleistungen in der Wirtschaft oft eine hervorragende Rolle spielen, ist es daher wichtig, diese Lücke zu schließen. Wenn derartige Statistiken verfügbar sind, dürfte dies höhere Einnahmen aus dem Verkauf von Produkten und Dienstleistungen zur Folge haben. Umfassende, harmonisierte und aktuelle Statistiken über Umweltschutzausgaben werden die Gestaltung und Durchführung von Umweltschutzverordnungen verbessern und dazu beitragen, ein hohes Umweltschutzniveau zu geringeren Kosten zu erreichen. Schwierigkeiten könnten auftreten, wenn die Kommission und/oder einige Mitgliedstaaten die für den Erfolg der Maßnahme erforderlichen Mittel nicht bereitstellen. Dies ist indes unwahrscheinlich, da der Vorschlag vorsieht, vorhandene administrative Quellen bis zum Hoechstmaß auszuschöpfen. In einigen Mitgliedstaaten werden einige Maßnahmen erforderlich sein, um Statistiken über die sonstigen Finanzierungsinstitutionen und die mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundenen Tätigkeiten zu erstellen. 9.3 Überwachung und Bewertung der Maßnahme - Ausgewählte Leistungsindikatoren Die in der vorgeschlagenen Verordnung vorgesehenen Maßnahmen werden im Rahmen des Statistischen Programms der Gemeinschaft überwacht, das wiederum durch den Ausschuss für das Statistische Programm überwacht wird, der durch den Beschluss 89/382/EWG eingesetzt wurde. In diesem Zusammenhang legt Eurostat jedes Jahr einen Fortschrittsbericht vor, in dem es für jede Maßnahme die Hauptziele und Haupterfolge des jeweiligen Jahres zusammenfasst und Statistiken bereitstellt über den Einsatz von Personal, Haushaltsmitteln, DV-Einrichtungen sowie technischen und Verwaltungsmitteln im Berichtszeitraum. Die Qualität der erstellten Statistiken wird regelmäßig anhand der Qualitätskriterien der Verordnung (EG) Nr. 1618/1999 über die Kriterien für die Bewertung der Qualität der strukturellen Unternehmensstatistik geprüft. Darüber hinaus werden interne Qualitätsprüfungen eingerichtet. - Einzelheiten und Häufigkeit der geplanten Bewertungen Gemäß Artikel 14 der SUS-Verordnung muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens alle drei Jahre einen Erfahrungsbericht über die Erfahrungen mit den gemäss dieser Verordnung durchgeführten Arbeiten unterbreiten. Dieser Bericht umfasst vier Teile: (1) Durchführung der SUS-Verordnung und vorhersehbare Entwicklungen (2) Verbreitung und Nutzung der Daten (3) Qualität der Daten (Die Kriterien zur Bewertung der Qualität von strukturellen Unternehmensstatistiken sind in der Verordnung (EG) Nr. 1618/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 festgelegt.) (4) Kosten für die Unternehmen 10. Verwaltungsausgaben (Einzelplan III, Teil A des Haushaltsplans) Die tatsächliche Bereitstellung der erforderlichen Verwaltungsmittel erfolgt nach Maßgabe des jährlichen Beschlusses der Kommission über die Zuteilung der Ressourcen unter Berücksichtigung der von der Haushaltsbehörde bewilligten zusätzlichen Planstellen und Haushaltsmittel. 10.1 Auswirkung auf den Personalbestand >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 10.2 Gesamtkosten für zusätzliches Personal Euro >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Mit der Verwaltung und Durchführung des Programms werden vorhandene Mitarbeiter betraut; zusätzliche Mittel sind nicht erforderlich. 10.3 Sonstige Mehrausgaben für Verwaltung Euro >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die sonstigen Verwaltungsausgaben werden sich voraussichtlich nicht oder nur geringfügig erhöhen. Die Ausgaben für Arbeitsgruppen, Dienstreisen usw. werden sich voraussichtlich auf derselben Höhe bewegen wie für die Durchführung der Verordnung Nr. 58/97 des Rates, die durch die neue Verordnung geändert wird. FOLGENABSCHÄTZUNGSBOGEN AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS AUF DIE UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU) Bezeichnung des vorgeschlagenen Rechtsaktes Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 über die strukturelle Unternehmensstatistik Dokumentennummer Der vorgeschlagene Rechtsakt Der Entwurf einer Verordnung soll die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik (SUS-Verordnung) um ausführliche Module für die Strukturstatistiken über Kreditinstitute und Pensionsfonds erweitern und aktualisieren. Er dehnt den Anhang 1 der SUS-Verordnung auf die sonstigen Finanzierungsinstitutionen und die mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundenen Tätigkeiten aus und erweitert Anhang 2 (über die Industrie) um zwei Merkmale zu den Umweltausgaben. 1. Weshalb ist ein Rechtsakt der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips in diesem Bereich notwendig und welche Ziele werden mit ihm in erster Linie verfolgt- Die Kommission benötigt statistische Informationen über die Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der europäischen Unternehmen insbesondere zur Bewertung und Beobachtung des Binnenmarktes. Mit der SUS-Verordnung wurde ein Instrument zur Koordinierung der zahlreichen unterschiedlichen Unternehmenserhebungen geschaffen, die innerhalb der Mitgliedstaaten der EU durchgeführt werden. Obwohl diese Verordnung sowohl die Dienstleistungen als auch die Industrie abdeckt, sind noch nicht alle Finanzdienstleistungen [14] einbezogen worden, da noch ermittelt werden muss, ob eine Datenerhebung über diese Tätigkeiten durchführbar ist. [14] 1998 wurde die SUS-Verordnung durch die Verordnung 410/98 des Rates um einen sektorspezifischen Anhang erweitert. Nach der Prüfung der Ergebnisse von Pilotuntersuchungen über Kreditinstitute und Pensionsfonds wurden diese Tätigkeiten als ausreichend ausgereift angesehen, um Unternehmensstatistiken für eine detailliertere Analyse zu erheben. Deshalb wird die SUS-Verordnung um jeweils einen sektorspezifischen Anhang für jeden der beiden Wirtschaftszweige ergänzt. Die zusätzlichen Daten stammen weitgehend aus vorhandenen Datenquellen der Verwaltungen in den Mitgliedstaaten. Anhang 1 der SUS-Verordnung ist ein gemeinsames Modul. Es enthält eine begrenzte Anzahl von Hauptvariablen für ein breites Spektrum von Wirtschaftszweigen (von Tätigkeiten der Industrie bis zu den Dienstleistungen für Unternehmen). Die Tätigkeiten der sonstigen Finanzierungsinstitutionen (der Gruppe 65.2 der NACE), der Pensionsfonds (der Klasse 66.02 der NACE) und die mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundenen Tätigkeiten (des Abschnitts 67 der NACE) sind in diesem gemeinsamen Modul noch nicht enthalten. Da die SUS-Verordnung die Schaffung eines umfassenden Systems von Unternehmensstatistiken bezweckt, das alle Wirtschaftszweige und Dienstleistungen beschreibt, ist es eines der Ziele des Verordnungsentwurfs, diese Tätigkeiten in Anhang 1 der SUS-Verordnung einzubeziehen. Anhang 2 enthält eine Liste von Merkmalen, die eigens die Tätigkeiten der Industrie beschreiben. Dieser Anhang enthält bereits einige Merkmale für die Umwelt, die sich aber für die Zwecke der Gemeinschaftspolitik als unzureichend erwiesen haben. Folglich werden in diesem Entwurf eines Rechtsakts zusätzliche Merkmale über Umweltausgaben vorgeschlagen. Die vorgeschlagenen Änderungen der SUS-Verordnung sollen die Bereitstellung vergleichbarer und harmonisierter Statistiken in den genannten Bereichen für alle EU-Mitgliedstaaten ermöglichen. Gleichwohl obliegt die Erhebung und Erstellung der Statistiken den Mitgliedstaaten. Mit dem Vorschlag sollen die von den Mitgliedstaaten erstellten Ergebnisse hinsichtlich des Erfassungsbereichs, der Definitionen und der verwendeten Klassifikationen harmonisiert werden. Eine Harmonisierung der in den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Datenerhebungssysteme wird hiermit nicht angestrebt. Diese Verordnung wird jeden Mitgliedstaat dazu verpflichten, unter Verwendung seiner eigenen Erstellungsmethoden Ergebnisse zu erzielen, die zwischen den Mitgliedstaaten verglichen werden können. Gemäß Artikel 6 der SUS-Verordnung schreibt der Verordnungsentwurf nicht vor, welche Erhebungsmethoden in den Einzelstaaten zu verwenden sind. Jeder Mitgliedstaat kann die Daten auf die Weise erstellen, die in seiner Situation die angemessenste ist. Auswirkung auf die Unternehmen 2. Wer wird durch den vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen sein- - welche Wirtschaftszweige- Die Erhebung harmonisierter Statistiken über Kreditinstitute erfasst ungefähr 8600 Unternehmen. Die Anforderungen für das Kreditgewerbe (Klasse 65.12 und 65.22 der NACE Rev. 1) entsprechen dem Entwicklungsstand dieses Sektors, der für die Zwecke der Aufsicht bereits über differenzierte Berichtskreise verfügt. Folglich wird die Erhebung dieser Statistiken für die Unternehmen keinen oder nur einen begrenzten zusätzlichen Aufwand verursachen. Die Auswahl der Merkmale für die Erhebung harmonisierter Statistiken über Pensionsfonds (Klasse 66.02 der NACE Rev. 1) stützt sich auf die Ergebnisse einer Pilotuntersuchung, und die Erhebung bedient sich im Wesentlichen vorhandener Verwaltungsdatenquellen. Der zusätzliche Aufwand für Pensionsfonds dürfte deshalb begrenzt sein. Für die sonstigen Finanzierungsinstitutionen (Gruppe 65.2 der NACE Rev. 1) und die mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundenen Tätigkeiten (Abteilung 67 der NACE Rev. 1) muss nur eine beschränkte Anzahl von Hauptvariablen erstellt werden. Die Erfahrung hat ergeben, dass die Ergebnisse für dieselben Variablen in zunehmendem Maße für ein breites Spektrum von Wirtschaftszweigen (von der Industrie bis hin zu den Dienstleistungen für Unternehmen) zur Verfügung stehen. Zwar unterstehen nicht alle neu einbezogenen Finanzdienstleistungen der Aufsicht, aber die Pilotuntersuchungen haben ergeben, dass administrative Quellen in den meisten Mitgliedstaaten für die Datenerstellung ausreichen; folglich wird der zusätzliche Aufwand für die Unternehmen zumeist begrenzt sein. In einigen Mitgliedstaaten unterstehen einige der sonstigen Finanzierungsinstitutionen und der mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundenen Tätigkeiten nicht der Aufsicht; dort könnte die Erhebung zusätzlicher Daten eine zusätzliche Belastung für bestimmte Kategorien von Finanzdienstleistungsunternehmen verursachen. Schließlich werden die beiden vorgeschlagenen Variablen im Bereich Umwelt nur für die Unternehmen in industriellen Wirtschaftszweigen (Abschnitt C, D und E der NACE Rev. 1) erstellt. Pilotuntersuchungen in diesem Bereich haben ergeben, dass die Erhebung dieser Variablen durchführbar ist. - welche Unternehmensgrößen (welcher Anteil kleiner und mittlerer Unternehmen-) In der Verordnung ist festgelegt, dass die an die Kommission (Eurostat) zu übermittelnden Ergebnisse für Unternehmen aller Größenklassen repräsentativ sein sollen. Wie diese Daten zu erstellen sind, wird nicht im einzelnen festgelegt, so dass die Zuständigkeit für die einzelstaatlichen Datenerhebungssysteme bei den einzelnen Mitgliedstaaten verbleibt. So gestattet Artikel 6 der SUS-Verordnung für die sehr eingeschränkten Daten, die noch nicht von den vorhandenen Berichtskreisen erfasst werden, den Einsatz von Schätzverfahren anstelle von umfassenden Datenerhebungen. Da dieser Vorschlag die umfassende Nutzung administrativer Quellen für die strukturelle Unternehmensstatistik über Finanzdienstleistungen vorsieht, beschränkt sich die Zahl der zusätzlichen, bei den betroffenen Unternehmen zu erhebenden Variablen auf ein Mindestmaß. Tatsächlich werden für einige Mitgliedstaaten überhaupt keine zusätzlichen Daten erhoben werden müssen. Diese Verordnung schreibt vor, dass die Informationen über Umweltschutzausgaben alle Unternehmen sämtlicher Größenklassen abdecken sollen und dass diese Daten nach Größenklassen aufzuschlüsseln sind. Erhebungen im Bereich der Umweltschutzausgaben konzentrieren sich in der Regel auf Großunternehmen, da auf kleine und mittlere Unternehmen in der Regel nur ein beschränkter Teil der gesamten Umweltschutzausgaben entfällt. Im Gespräch mit Sachverständigen in den Mitgliedstaaten wurde klar gestellt, dass im Vordergrund die Bereitstellung guter Daten auf der höheren Aggregationsebene steht und dass die Aufschlüsselung nach Größenklassen bei den Umweltschutzvariablen nachrangig ist. Dank der Zahl der Größenklassen und der Spanne der untersten Größenklasse wird es für die Mitgliedstaaten einfacher sein, den Aufwand für die KMU in Grenzen zu halten. Es ist aber Aufgabe jedes einzelnen Mitgliedstaates, die angemessenste Datenerhebungsmethode auszuwählen. - Befinden sich diese Unternehmen in bestimmten geographischen Gebieten in der Gemeinschaft- Soweit administrative Quellen verwendet werden, sind Stichprobenerhebungen nicht erforderlich. Falls ein Mitgliedstaat eine Stichprobenerhebung für erforderlich hält, so schreibt Artikel 7 der SUS-Verordnung vor, dass alle von den Mitgliedstaaten gezogenen Stichproben sowohl auf regionaler als auch auf nationaler Ebene repräsentativ sind. Die SUS-Verordnung sieht die regionale Aufschlüsselung einer kleinen Anzahl von Variablen für alle Industriezweige vor. Die Finanzdienstleistungsunternehmen sind überwiegend in den Finanzzentren der einzelnen Mitgliedstaaten ansässig. 3. Was werden die Unternehmen zu tun haben, um dem Rechtsakt nachzukommen- Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Statistiken zu erstellen. Da bei der Auswahl der Merkmale die bereits vorhandenen administrativen Datenquellen weitgehend berücksichtigt worden sind, wird eine zusätzliche Datenerhebung bei Unternehmen oft nur in begrenztem Maße stattfinden. Für Informationen, die auf nationaler Ebene aus bestehenden Berichtskreisen noch nicht verfügbar sind, stellt Artikel 6 der SUS-Verordnung den Mitgliedstaaten den Einsatz mehrer Informationsquellen frei. Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, eine Stichprobe der statistischen Einheiten (Unternehmen) zu bilden oder gekürzte Fragebogen zu versenden (insbesondere über die sonstigen Finanzierungsinstitutionen, die mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundene Tätigkeiten und den Umweltschutz). Die in den Stichproben enthaltenen Einheiten sind gegebenenfalls (nach dem Ermessen jedes Mitgliedstaates) verpflichtet, innerhalb der gesetzten Fristen wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. 4. Welche wirtschaftlichen Auswirkungen wird der vorgeschlagene Rechtsakt voraussichtlich haben- - für die Beschäftigung - für die Investitionen und die Gründung neuer Unternehmen - für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen Wirtschaftliche Auswirkungen werden sich insofern mittelbar einstellen, als die Verordnung voraussichtlich zu einer Verbesserung der Qualität und Verfügbarkeit der Statistiken über Kreditinstitute, Pensionsfonds, sonstige Finanzierungsinstitutionen sowie über mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundene Tätigkeiten auf Gemeinschaftsebene führen wird. Infolge dessen wird auch die Effizienz und Struktur des Binnenmarktes sowie die Leistung und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen dieser Sektoren transparenter werden. In der Regel erhöht sich die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, wenn die Entscheidungsträger über bessere Informationen über die Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten verfügen. Sie werden daher in der Lage sein, ihre Unternehmens- und Investitionsstrategien zu verbessern, was zu einer größeren Internationalisierung dieser Unternehmen beitragen kann. Im Endergebnis werden Finanzdienstleistungsunternehmen wettbewerbsfähiger werden und den Kunden ein breiteres Produktspektrum anbieten. 5. Enthält der vorgeschlagene Rechtsakt Bestimmungen, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (etwa reduzierte oder andersartige Anforderungen usw.) Die von der Datenerhebung erfasste Gesamtheit ist die Grundgesamtheit. Der Verordnungsvorschlag sieht keine besonderen Maßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen vor. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die in bestehenden Datenerhebungen noch nicht erfassten Daten bei allen Unternehmen erfragt werden müssen. Durch den Einsatz von Stichproben- oder statistischen Schätzmethoden (den Artikel 6 der SUS-Verordnung ausdrücklich gestattet) wird die Zahl der zusätzlichen Angaben beschränkt, die von den betroffenen Einheiten benötigt werden. Allerdings muss die Qualität derartiger Methoden nachgewiesen werden. Anhörung 6. Führen Sie die Organisationen auf, die zu dem vorgeschlagenen Rechtsakt konsultiert wurden und stellen Sie deren wichtigste Auffassungen dar. Während der Erarbeitung dieses Textes sind die nationalen statistischen Ämter, die nationalen Zentralbanken und die sonstigen für Datenerhebungen zuständigen nationalen Behörden des Öfteren konsultiert worden. So wurde dieser Verordnungsentwurf in den Sitzungen der einschlägigen Arbeitsgruppen vorgelegt und erörtert (letzte Sitzung der Arbeitsgruppe Finanzdienstleistungen im November 1999, letzte Sitzung der Arbeitsgruppe Versicherungsdienstleistungen (die für die Pensionsfonds zuständig ist) im Oktober 1999) sowie in den Sitzungen der Task Forces (letzte Sitzung der Task Force für Finanzdienstleistungen im April 2000 und letzte Sitzung der Task Force für Pensionsfonds im Mai 2000) bei Eurostat. Dort waren sowohl Delegierte der zuständigen nationalen Behörden als auch Vertreter von europäischen Berufsverbänden und anderen internationalen Organisationen anwesend. Der Entwurfstext wird von den meisten Mitgliedstaaten, die eng in die vorbereitenden Arbeiten einbezogen wurden, unterstützt. Einige Mitgliedstaaten haben bereits freiwillig mit der Durchführung des Verordnungsentwurf auf nationaler Ebene begonnen. Die GD MARKT der Kommission beteiligte sich aktiv an den Sitzungen dieser Arbeitsgruppen. Der Vorschlag berücksichtigt den von der GD MARKT angemeldeten Bedarf an statistischen Informationen in diesem Bereich. Die GD MARKT hat sich an der Abfassung des Methodikhandbuchs beteiligt, das diesen Rechtsakt in technischer und methodologischer Hinsicht unterstützen wird. Im Juni 2000 hat der Ausschuss für Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) den Verordnungsvorschlag erörtert. Die Mitglieder dieses Ausschusses unterstützen durchweg den Vorschlag. Der Beratende Bankenausschuss, der Ausschuss für Bankenaufsicht und der Versicherungsausschuss haben den Vorschlag ebenfalls geprüft und ihn Ende Juli 2000 sämtlich begrüßt. Der Ausschuss für das statistische Programm (ASP) erörterte den Vorschlag am 14. September 2000 und gab eine insgesamt befürwortende Stellungnahme ab. Der Bereich der Finanzdienstleistungen stellt einen Sonderbereich der Statistik dar, dessen Entwicklung von höchstem Interesse für die Europäische Zentralbank ist (die während der Abfassung der Verordnung ebenfalls konsultiert wurde). Eine bessere Qualität von Unternehmensstatistiken über Finanzdienstleistungen trägt bei zu einer Verbesserung der BIP-Maßnahmen, der Qualität von Konjunkturindikatoren sowie zu einer erhöhten Verfügbarkeit von Daten über die Struktur des Bankgewerbes in der EU hinsichtlich der Aufsicht über Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems. Hinsichtlich der Umweltschutzvariablen ist der Vorschlag das Ergebnis intensiver Erörterungen mit Sachverständigen in den Mitgliedstaaten und den Nutzern auf europäischer Ebene, insbesondere mit der GD Umwelt. Die Entwürfe der Vorschläge sind in den Sitzungen der Umwelt-Arbeitsgruppen erörtert und gebilligt worden.