/* KOM/2001/0029 endg. - COD 99/0244 */ Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (Neufassung) zur Änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE HERSTELLUNG, DIE AUFMACHUNG UND DEN VERKAUF VON TABAKERZEUGNISSEN (Neufassung) ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag 1999/0244 (COD) STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN pARLAMENTS UND DES RATES ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE HERSTELLUNG, DIE AUFMACHUNG UND DEN VERKAUF VON TABAKERZEUGNISSEN (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) 1. Hintergrund Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat den genannten Vorschlag für eine Richtlinie gemäß Artikel 95 EG-Vertrag am 7. Januar 2000 zugeleitet (KOM(1999) 594 endg. - 1999/0244 COD). Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat am 29. März 2000 eine Stellungnahme abgegeben. Der Ausschuss der Regionen hat am 12. April 2000 eine Stellungnahme abgegeben. Im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens hat das Europäische Parlament in erster Lesung auf der Plenarsitzung vom 14. Juni 2000 eine Stellungnahme abgegeben. Nach der Stellungnahme des Europäischen Parlaments hat die Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag am 28. Juni 2000 einen geänderten Vorschlag (KOM(2000) 428 endgültig ) angenommen. Der Rat hat am 31. Juli 2000 mit qualifizierter Mehrheit einen Gemeinsamen Standpunkt festgelegt. Die Kommission hat den Gemeinsamen Standpunkt angenommen. Am 13. Dezember 2000 hat das Europäische Parlament in zweiter Lesung 32 Abänderungen am Gemeinsamen Standpunkt des Rates angenommen. In der vorliegenden Stellungnahme wird gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag der Standpunkt der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments dargelegt. 2. Zweck des Kommissionsvorschlags Bei dem Vorschlag handelt es sich um eine Neufassung, mit der die Bestimmungen dreier Binnenmarktrichtlinien (Richtlinie 89/622/EWG [1] des Rates, geändert durch Richtlinie 92/41/EWG [2] des Rates, und Richtlinie 90/239/EWG [3] des Rates) über den Teergehalt von Zigaretten, die Etikettierung von Tabakerzeugnissen und über Tabakerzeugnisse für den oralen Gebrauch neu gegliedert und aktualisiert werden sollen. Auch der neue Vorschlag ist eine Binnenmarkt-Harmonisierungsmaßnahme, die sich auf Artikel 95 EG-Vertrag stützt. [1] ABl. L 359 vom 8.12.1989, S.1. [2] ABl. L 158 vom 11.6.1992, S. 30. [3] ABl. L 137 vom 30.5.1990, S. 36. Vorgeschlagen werden: - Reduzierung des Teergehalts von derzeit 12 mg auf 10 mg je Zigarette. Es wird vorgeschlagen, der Griechischen Republik eine Ausnahmeregelung bis Dezember 2006 zu gewähren, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass in Griechenland Tabaksorten mit hohem Teergehalt angebaut werden und dass die Richtlinie von 1990 bereits eine ähnliche Ausnahmeregelung enthielt. - Festsetzung eines Hoechstgehalts an Nikotin von 1,0 mg je Zigarette. Einige Mitgliedstaaten verfügen bereits über einen nationalen Hoechstwert, der jedoch seit der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen schwer durchsetzbar ist. - Festsetzung eines Hoechstgehalts an Kohlenmonoxid von 10 mg je Zigarette. Der Kohlenmonoxidgehalt steht in engem Zusammenhang mit der Verbrennung von Tabak und kann durch Filter, Papier und die Luftzufuhr sowie durch die verwendete Tabakmischung beeinflusst werden. Mehrere Mitgliedstaaten haben vorgeschlagen, Maßnahmen zur Begrenzung des Kohlenmonoxidgehaltes zu treffen. - Anwendung dieser Hoechstwerte auf alle in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnisse, damit sichergestellt ist, dass in der EU hergestellte Erzeugnisse, die nicht für den Binnenmarkt bestimmt sind, jedoch wieder eingeführt werden, die Produktspezifikationen erfuellen. Damit werden auch Überwachungsprobleme vermieden, die sich aus der gleichzeitigen Herstellung zweier oder mehrerer, für den Verbrauch außerhalb oder innerhalb der EU bestimmter Produktlinien in der EU ergeben würden. Es wird eine Übergangsfrist vorgeschlagen. - Die Mitgliedstaaten sollen wie bisher auch weiterhin die Möglichkeit haben, für Tabakerzeugnisse zusätzliche Tests zu fordern. Diese sind jedoch in anerkannten Labors durchzuführen. Die Ergebnisse sind der Kommission mitzuteilen, damit rechtzeitig beurteilt werden kann, ob diese Tests auf Gemeinschaftsebene vorgeschrieben werden sollten. - Aufdruck größerer Warnhinweise auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen. Die Kommission schlägt vor, 30 % der Vorder- und 40 % der Rückseite sowie 30 % der Seitenfläche von Zigarettenpackungen für die Angaben des Gehalts zu verwenden. Der Inhalt der Warnhinweise wird ebenfalls abgeändert. - Verpflichtung von Herstellern und Importeuren, Zusatzstoffe und toxikologische Daten anzugeben. - Verbot irreführender Bezeichnungen wie ,leicht", ,niedriger Teergehalt", sofern die Verwendung dieser Begriffe von den Mitgliedstaaten nicht ausdrücklich erlaubt wird. - Regelmäßige Erstellung von Berichten der Kommission über die Umsetzung der Richtlinie, denen im Bedarfsfall Vorschläge beiliegen. 3. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments 3.1. Zusammenfassung des Standpunkts der Kommission Standpunkt der Kommission: Am 13.12.2000 hat das Europäische Parlament insgesamt 32 Abänderungen angenommen, von denen die Kommission 22 übernehmen kann. Die Kommission kann die Abänderungen Nrn. 1, 2, 4, 5, 7, 10, 12, 13, 15, 17, 21, 22, 23, 24, 26, 29, 30, 31, 34, 48, 50 und 51 ganz oder teilweise annehmen. Den Abänderungen Nrn. 6, 16, 25, 28, 33, 40, 45, 46, 47 und 49 kann die Kommission nicht zustimmen. Die Abänderungen, die die Kommission nicht annehmen kann, betreffen hauptsächlich die Bezugnahme auf die gemeinsame Marktorganisation für Tabak, gesundheitliche Warnhinweise auf Zigarettenautomaten, ausführliche Vorschriften darüber, wie die Hersteller Tabakzusätze zu kennzeichnen haben, die Vorschrift, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ein gemeinsames Verzeichnis der Zusatzstoffe vorzuschlagen und während der Erarbeitung dieses Verzeichnisses suchtsteigernde Zusätze zu verbieten. Bei ihrer Stellungnahme zu den Abänderungen des Parlaments hat die Kommission das Urteil des EuGH vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-376/98 Bundesrepublik Deutschland gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union gebührend berücksichtigt. Mit diesem Urteil wurden die Richtlinie 98/43/EG über Tabakwerbung für nichtig erklärt und die Voraussetzungen für die Annahme von Richtlinien auf der Rechtsgrundlage von Artikel 95 EG-Vertrag klargestellt. 3.2. Abänderungen des Parlaments in zweiter Lesung Abänderungen in Bezug auf die Rechtsgrundlage des Richtlinienvorschlags - Abänderungen 1, 2, 4 und 15 Mit Abänderung 1 soll angesichts des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-376/98 (siehe Ziffer 3.1 oben) Artikel 133 als zusätzliche Rechtsgrundlage herangezogen werden, um Ausfuhren von in der EU hergestellten Tabakerzeugnissen abzudecken. Die Kommission kann diese Abänderung nur zusammen mit den Abänderungen 4 und 51 annehmen, da diese Abänderungen eine spezielle Bezugnahme auf die ,Ausfuhr" in den Vorschlag einfügen und die Heranziehung einer zusätzlichen Rechtsgrundlage rechtfertigen. Abänderung 2 stellt im Einklang mit dem EuGH-Urteil klar, dass die Vorschriften über den Hoechstgehalt an Kohlenmonoxid von Zigaretten darauf abzielen, einem tatsächlichen Risiko für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts entgegenzuwirken. Diese Abänderung kann angenommen werden, da der vorgeschlagene Erwägungsgrund eine bessere Rechtfertigung für den Erlass harmonisierter Vorschriften für Kohlenmonoxid liefern und die Absicht der Mitgliedstaaten erklären soll, entsprechende Maßnahmen auf nationaler Ebene zu treffen, falls keine Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsebene erlassen werden. Abänderung 4 nimmt unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils speziell auf die Ausfuhr von Tabakerzeugnissen aus der EU Bezug. Diese Abänderung kann zusammen mit Abänderung 1 angenommen werden. Allerdings erscheint die Erwähnung der ,Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften" unnötig. Abänderung 15 ergänzt den letzten Satz des Artikels 1 um den Halbsatz ,wobei von einem hohen Gesundheitsschutzniveau ausgegangen wird" und bringt auf diese Weise den ursprünglichen Kommissionsvorschlag wieder ein. Diese Abänderung kann nicht abgelehnt werden, da sie die Bestimmung über ein hohes Gesundheitsschutzniveau zitiert, die in Artikel 95 Absatz 3 EG-Vertrag festgeschrieben ist. Abänderungen zur Modifizierung der Definitionen - Abänderungen 16 und 17 Mit Abänderung 16 soll anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über gentechnisch veränderte Organismen Rechnung getragen werden. Die Hinzufügung dieses Wortlauts erscheint nicht als gerechtfertigt. Es ist unklar, warum gentechnisch veränderte Organismen erwähnt werden müssen, da die Artikel des Vorschlags keinerlei Bezug darauf nehmen. Die Kommission könnte dies jedoch als Erwägungsgrund, wie in Abänderung 50 vorgeschlagen, akzeptieren. Mit Abänderung 17 sollen Papier, Filter, Druckerschwärze und Klebstoffe in die Definition der ,Inhaltsstoffe" aufgenommen werden. Diese Abänderung kann angenommen werden, da diese Bestandteile auch zu den ,Inhaltsstoffen" gehören, die bei der Herstellung bestimmter Produkte verwendet werden. Abänderungen bezüglich der Hoechstgehalte an Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid in Zigaretten, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden - Abänderung 51 Mit Abänderung 51 wird eine Übergangsfrist für Ausfuhren im Zusammenhang mit der Anwendung des Artikels 3 vorgeschlagen, so dass dessen Bestimmungen nicht vor Januar 2007 angewendet werden müssten. Diese Abänderung kann angenommen werden, da die Übergangsfrist keinen Zweifel an dem Grundsatz aufkommen lässt, dass Ausfuhren schließlich auch in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen sollten. Die verzögerte Umsetzung würde das Problem lösen, dass Hersteller mehr Zeit benötigen, um Markengemische anzupassen und die Marketing-Strategien zu ändern. Außerdem bliebe für die vorgeschlagene Tabakrahmenkonvention der Weltgesundheitsorganisation damit mehr Zeit, eine internationale Standardisierung zu entwickeln. Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens könnte ein geeigneter Wortlaut für einen Erwägungsgrund vorgeschlagen werden, beispielsweise: ,Für die Anwendung von Hoechstgehalten an Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid auf exportierte Zigaretten können Übergangsbestimmungen gelten, damit erforderlichenfalls mehr Zeit zur Änderung des Produktgemisches zur Verfügung steht und neue Marketingstrategien für weniger schädliche Produkte entwickelt werden können." Abänderungen bezüglich der Messverfahren - Abänderungen 5, 12 und 21 Mit Abänderung 5 wird ein Verfahren zur Entwicklung von Normen oder Tests zur Messung der Rauchinhaltsstoffe neben Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid verlangt. Solche Normen gibt es noch nicht; deshalb sollten sie in Absprache mit der ISO erarbeitet werden. Die Kommission kann diese Abänderung annehmen, da sie die Erwägungsgründe 10 und 11 sowie Artikel 11 des Gemeinsamen Standpunkts ergänzt. Mit Abänderung 12 wird die Kommission aufgerufen, geeignete Vorschläge für Normen und Messverfahren für andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten zu unterbreiten. Sie kann angenommen werden, da sie im Großen und Ganzen den bestehenden Wortlaut des Erwägungsgrundes 21 sowie des Artikels 11 Absatz 3 widerspiegelt. Abänderung 21 besagt, dass den nationalen Behörden statt einaml jährlich bei jeder Änderung der Zusammensetzung eines Tabakerzeugnisses die Testergebnisse mitgeteilt werden sollen. Diese Abänderung kann angenommen werden, da die Mitteilung im Falle vorgesehener Änderungen eine Verbesserung gegenüber der jährlichen Mitteilung darstellt. Dies war eine im geänderten Vorschlag der Kommission angenommene Änderung, die als gerechtfertigt erscheint. Sie könnte jedoch im Vermittlungsverfahren noch verbessert werden, um zu vermeiden, dass die Mitgliedstaaten unnötig über unbedeutende Änderungen der Inhaltsstoffe informiert werden. Folgender Wortlaut könnte sich eignen: Artikel 4 Absatz 4 erster Unterabsatz des Gemeinsamen Standpunkts: ,Die Ergebnisse der gemäß Absatz 3 durchgeführten Tests sind mindestens einmal jährlich den zuständigen Behörden mitzuteilen; diese sind ebenfalls über Änderungen der Zusammensetzung der Inhaltsstoffe zu unterrichten." Abänderungen bezüglich der Etikettierungsvorschriften - Abänderungen 6, 22, 23, 24, 25, 26, 28 und 34 Abänderung 6 fügt einen Erwägungsgrund hinzu, der die Aufnahme von Vorschriften über Zigarettenautomaten erläutert. Die Kommission kann diese Abänderung nicht annehmen, da sie die Auffassung vertritt, dass die Beschriftung von Automaten mit Warnhinweisen den Rahmen des vorliegenden Vorschlags überschreitet. Die Kommission ist allerdings bereit, ihre Absicht zu erklären, Möglichkeiten anderer Rechtsgrundlagen, z. B. Artikel 153 EG-Vertrag über den Verbraucherschutz zu prüfen (siehe auch Abänderung 28). Mit Abänderung 22 wird vorgeschlagen, die Zahl der allgemeinen Warnhinweise von 2 auf 3 zu erhöhen (einschließlich Warnhinweisen über das Passivrauchen, die jährliche Zahl der Todesfälle, Krebs- und Herzerkrankungen). Diese Abänderung kann teilweise angenommen werden, sofern diese zusätzlichen Hinweise der Liste der ergänzenden Warnhinweise hinzugefügt werden und nicht der von der Kommission vorgeschlagene allgemeine Warnhinweis (,Rauchen ist tödlich"/"Rauchen kann tödlich sein") geändert wird. Als Vermittlungsvorschlag käme alternativ in Betracht, die beiden oben genannten allgemeinen Warnhinweise des Gemeinsamen Standpunkts um einen dritten zu ergänzen, der lauten könnte ,Schädigen Sie andere nicht mit Ihrem Rauch". Wie in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b wäre es erforderlich, darauf hinzuweisen, dass diese Hinweise abwechselnd zu verwenden sind, damit sie regelmäßig auf den Packungen erscheinen. Abänderung 23 ermöglicht es den Mitgliedstaaten, vorzuschreiben, dass an der für den ergänzenden Warnhinweis vorgesehenen Stelle die gesundheitlichen Folgen des Rauchens durch Farbfotografien oder andere Abbildungen dargestellt werden. Diese Abänderung kann nicht angenommen werden, da die Frage der Verwendung von Farbfotografien als Warnung nicht im Rahmen des vorliegenden Vorschlags bewertet worden ist. Diese Möglichkeit ließe sich jedoch im Rahmen des Berichts gemäß Artikel 11 und im Einklang mit Abänderung 31 prüfen. Außerdem können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 2 aus Gründen des Gesundheitsschutzes im Rahmen der Vertragsbestimmungen über die Vorschriften der Richtlinie hinausgehen. Was Artikel 5 Absatz 8 betrifft, so wäre es wünschenswert, im Vermittlungsverfahren einen faktischen Fehler (einen falschen ISO-Code) im Gemeinsamen Standpunkt zu korrigieren, indem Abänderung 27 eingesetzt wird, über die nicht im Plenum abgestimmt wurde. Mit Abänderung 24 sollen die allgemeinen Warnhinweise auf 30 % der Packungsfläche und die ergänzenden Warnhinweise auf 40 % der Packungsfläche vergrößert werden, wie es im geänderten Vorschlag der Kommission vorgesehen war. Die Kommission kann diese Abänderung annehmen, da die Vergrößerung der Warnhinweise ihre Auffälligkeit verbessert und es ermöglicht, den Rauchern mehr Informationen zu vermitteln, vor allem, wenn der Wortlaut der Warnhinweise des Europäischen Parlaments länger ist als der des Gemeinsamen Standpunkts. In Abänderung 25 wird vorgeschlagen, die (im Änderungsvorschlag und im Gemeinsamen Standpunkt) vorgesehene Größe für Packungen von anderen Produkten als Zigaretten zu verringern: bei Schachteln, die größer als 50 cm sind, sollten die Warnhinweise 15 cm der Fläche abdecken (statt 25 cm Fläche bei 100 cm Schachtelgröße). Diese Abänderung kann nicht angenommen werden, da damit die Ausnahme gemäß Artikel 5 Absatz 4 vergrößert würde. Die Kommission ist der Ansicht, dass eine solche bedeutende Änderung nicht gerechtfertigt wäre, da sie zur Ungleichbehandlung von Zigarrenschachteln führen würde. Nach Abänderung 26 soll der Wortlaut des Warnhinweises unablösbar aufgedruckt werden oder bei anderen Produkten als Zigaretten die Verwendung von unablösbaren Aufklebern erlaubt werden. Die Kommission kann diese Abänderung annehmen, da sie eine sinnvolle Ergänzung ist und klarstellt, dass die Verwendung von Aufklebern erlaubt ist, insbesondere bei anderen Produkten als Zigaretten, die geringe Produktionsmengen aufweisen und bei denen die Einhaltung umfangreicherer Etikettierungsvorschriften deshalb schwierig ist. Abänderung 28 zielt darauf ab, die allgemeinen und die ergänzenden Warnhinweise gut lesbar auf Zigarettenautomaten anzubringen, weil diese Automaten für sehr junge Menschen, die mit dem Rauchen beginnen wollen, reizvoll sind, da sie Tag und Nacht verfügbar sind und keiner Aufsicht unterliegen. Die Kommission ist der Meinung, dass Automaten nicht Gegenstand dieses Vorschlags sind, und kann deshalb die Abänderung nicht annehmen. Sie ist jedoch bereit, diese Frage wie bei Abänderung 6 im Hinblick auf eine andere Rechtsgrundlage (beispielsweise Verbraucherschutz) zu prüfen. Abänderung 34 sieht eine längere und ausführlichere Liste von ergänzenden gesundheitlichen Warnhinweisen vor. Diese Abänderung kann teilweise angenommen werden, da mehrere der vorgeschlagenen Warnhinweise berechtigt sind und es sinnvoll wäre, sie in die Liste aufzunehmen. Abänderungen bezüglich der Inhalts- und Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen -Abänderungen 49, 13, 47, 45 und 29 Nach Abänderung 49 soll die Verwendung von Inhaltsstoffen, die die süchtig machende Wirkung von Tabakerzeugnissen verstärken, verboten werden, da durch die Verwendung solcher Inhaltsstoffe die in diesem Vorschlag festgelegten Grenzen für den Nikotingehalt unterminiert werden könnten. Die Kommission ist nicht in der Lage, diese Abänderung anzunehmen. Das Verbot von Inhaltsstoffen, ,die die süchtig machende Wirkung verstärken" ist verfrüht angesichts der Notwendigkeit der Prüfung von Daten über Zusätze, da zunächst deren tatsächliche Verwendung festgestellt werden muss. Darüber hinaus sind keine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bekannt, die die Verwendung solcher Stoffe unter diesen Bedingungen verbieten oder regeln, auch keine sonstigen Hindernisse für den freien Warenverkehr. Schließlich gibt es keine klaren wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Wirkungen dieser Stoffe. Zu prüfen wäre ein Kompromiss - entweder die Bezugnahme in einem Erwägungsgrund auf die Verfahren des Artikels 95 EG-Vertrag und auf Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie für diejenigen Mitgliedstaaten, die strengere einzelstaatliche Maßnahmen als die der Richtlinie treffen wollen, - oder die Einbeziehung einer Prüfung von Änderungen an Artikel 6 (Erklärung über Zusatzstoffe) im Zusammenhang mit Artikel 9 und 10 (Anpassungsmaßnahmen und Regelungsverfahren). Abänderung 13 stellt in einem Erwägungsgrund klar, dass die Kommission ein gemeinsames Verzeichnis von Inhaltsstoffen aufstellen muss. Diese Abänderung kann angenommen werden, da der geänderte Wortlaut der Kommission im Vergleich zu dem der ersten Lesung genügend Spielraum lässt, ihr Initiativrecht für künftige Rechtsetzungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Mit Abänderung 47 soll die Verwendung von Inhaltsstoffen verboten werden, die die süchtig machende Wirkung von Tabakerzeugnissen verstärken. Diese Abänderung kann aus den gleichen Gründen wie Abänderung 49 nicht angenommen werden, da es in diesem Stadium verfrüht wäre, Bestimmungen über bestimmte Inhaltsstoffe zu erlassen. Es gibt jedoch die gleichen Kompromissmöglichkeiten wie bei Abänderung 49. Abänderung 45 schlägt ausführliche Bestimmungen über die künftige Behandlung von Erklärungen der Hersteller und Importeure über Zusatzstoffe vor. Diese Abänderung kann so nicht angenommen werden, da die Kommission den Wortlaut des Gemeinsamen Standpunkts für zweckdienlicher hält. Diese Abänderung führt eine Unterscheidung der Behandlung von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen in Bezug auf Zusätze ein. Ein Kompromiss könnte auf der Grundlage einer geänderten Fassung des letzten Absatzes der Abänderung gefunden werden. Abänderung 29 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Liste der Inhaltsstoffe jedes Erzeugnisses unter Angabe des Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehaltes zu veröffentlichen, weil der Verbraucher ein Recht auf Produktinformationen hat. Diese Abänderung kann angenommen werden, da sie die Informationspflicht auf Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte sowie Inhaltsstoffe ausdehnt, ohne dabei die Bestimmung über das Geschäftsgeheimnis zu berühren. Abänderungen zur Begrenzung des Verbots irreführender Produktbeschreibungen - Abänderungen 10 und 30 Mit Abänderung 10 sollen bestimmte bereits bestehende eingetragene Handelsmarken von der Bestimmung ausgenommen werden, die die Verwendung bestimmter Begriffe verbietet, wenn diese nicht dazu dienen, eine bestimmte Menge von Rauchinhaltsstoffen anzugeben. Diese Abänderung kann nicht angenommen werden. Folgender Wortlaut könnte jedoch als Kompromiss dienen: -Abänderung 10, Erwägungsgrund 18a (neu): ,Die Verwendung von Begriffen wie ,niedriger Teergehalt", ,ultraleicht", ,leicht" und ähnlichen auf der Verpackung von Tabakerzeugnissen könnte den Verbraucher irreführen, indem der falsche Eindruck erweckt wird, dass solche Produkte weniger schädlich seien, denn auch das Rauchverhalten bestimmt die Menge der eingeatmeten Stoffe. Dies wird bei der Verwendung solcher Produktbeschreibungen nicht berücksichtigt. Die Tatsache, dass einzelstaatliche Vorschriften in dieser Hinsicht abweichen können, stellt ein mögliches Handelshemmnis für den Binnenmarkt dar." Abänderung 30 nimmt einige bereits bestehende eingetragene Handelsmarken vom Verbot der Verwendung bestimmter Begriffe zur Produktbeschreibung aus. Sie sieht außerdem vor, dass die Mitgliedstaaten, die die Verwendung dieser Begriffe erlauben, die Kommission davon in Kenntnis setzen, die diese Informationen zusammen mit Vorschlägen zur Beseitigung von festgestellten Binnenmarktdisparitäten in ihren Bericht gemäß Artikel 11 aufnehmen soll. Diese Abänderung kann nicht angenommen werden. Folgender Wortlaut könnte jedoch als Kompromiss dienen: - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a (neu): ,Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unbeschadet Artikel 5 Absatz 1 auf den Verpackungen von Tabakerzeugnissen keine Aufschriften, Bezeichnungen, Handelsnamen, Abbildungen, Darstellungen oder sonstige Zeichen verwendet werden, die den Eindruck erwecken, ein bestimmtes Tabakerzeugnis sei weniger schädlich als andere. - Artikel 11 Absatz 3: Folgender neuer Gedankenstrich ist einzufügen: ,- Durchführung der Bestimmungen des Artikels 7". Abänderungen zur Modifizierung der Berichtsvorschriften - Abänderungen 31 und 46 Mit Abänderung 31 soll der Umfang des ersten Kommissionsberichtes gemäß Artikel 11 über die zur Ergänzung und Änderung der Richtlinie zu treffenden Maßnahmen um folgende Aspekte erweitert werden: gesundheitsrelevante Warnhinweise, Etikettierung, Bewertung der Schadstoffexposition und Schädlichkeit, möglicherweise weniger schädliche Erzeugnisse, Testverfahren und toxikologische Daten. Als Elemente für die Anpassung der Richtlinie werden außerdem der Binnenmarkt, neue wissenschaftliche Erkenntnisse und neue internationale Standards genannt. Diese Abänderung kann angenommen werden, da sie die mit Blick auf eine künftige Harmonisierung zu berücksichtigenden Bereiche sowie die Umsetzung der Bestimmungen des vorliegenden Vorschlags ausführlicher behandelt. Abänderung 46 sieht vor, dass das Europäische Parlament und der Rat spätestens am 31. Dezember 2006 eine Richtlinie zur Festlegung einer gemeinsamen Liste der Inhaltsstoffe erlässt. Diese Abänderung kann die Kommission nicht annehmen, da sie ihrem Initiativrecht für Gesetzesvorschläge gemäß dem EG-Vertrag nicht entspricht. Die in Artikel 11 vorgesehenen Berichte sind jedoch bei Bedarf um Vorschläge zu ergänzen. Dessen ungeachtet ist zu bemerken, dass ein Vorschlag für eine gemeinsame Liste von Inhaltsstoffen für den ersten Bericht nur dann erarbeitet werden könnte, wenn die Informationen über die Inhaltsstoffe rechtzeitig von den Mitgliedstaaten bereitgestellt würden. Die Kommission könnte folgenden Wortlaut annehmen: ,Die Kommission wird beauftragt, zum Zwecke des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts auf der Grundlage der gemäß Artikel 6 bereitgestellten Daten bei Bedarf einen Vorschlag vorzulegen, der eine gemeinsame Liste der für Tabakerzeugnisse zugelassenen Inhaltsstoffen festlegt, wobei unter anderem deren Suchtpotenzial zu berücksichtigen ist." Abänderungen zur Modifizierung der Umsetzungsfristen - Abänderung 33 Abänderung 33 sieht eine Ausnahmeregelung für andere Erzeugnisse als Zigaretten vor, der zufolge solche Erzeugnisse, die der Richtlinie nicht entsprechen, noch während drei Jahren nach deren In-Kraft-Treten vermarktet werden dürfen. Die Kommission kann diese Abänderung nicht annehmen, da sie eine zu lange Vermarktung von Erzeugnissen erlauben würde, die der Richtlinie nicht entsprechen. Dies wäre, abgesehen von wirtschaftlichen Gründen, ohne eine Bewertung der Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit ungerechtfertigt. Sonstige Abänderungen - Abänderungen 48, 50, 7 und 40 Abänderung 48 verlangt eine Bewertung der nachweislichen Eigenschaften, die Tabakerzeugnissen zugeschrieben werden, die als Erzeugnisse ,mit geringerem Risiko" entwickelt bzw. vermarktet werden bzw. von denen die Hersteller behaupten, sie seien weniger schädlich. Die Kommission nimmt diese Abänderung an, da der vorgeschlagene Erwägungsgrund sich auf eine Bestimmung des Artikels 11 Absatz 3 bezieht, die unter die ebenfalls angenommene Abänderung 31 fällt. Mit Abänderung 50 soll anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über gentechnisch veränderte Organismen Rechnung getragen werden. Diese Abänderung kann die Kommission, wie bei Abänderung 16 angegeben, in Form eines Erwägungsgrunds annehmen. Nach Abänderung 7 sollten die direkten und indirekten sozioökonomischen Kosten der aktiven und passiven Tabakaufnahme regelmäßig bewertet und veröffentlicht werden. Diese Abänderung kann angenommen werden, da dies bereits gängige Praxis der Kommission ist, beispielsweise im Falle der Berichte KOM(96) 609 und KOM(99) 407. Diese Frage könnte im Rahmen der einschlägigen Aktionsprogramme der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit behandelt werden, die eine Bezugnahme auf diese Aufgabe beinhalten könnten; ein entsprechender Erwägungsgrund könnte als annehmbar betrachtet werden. Mit Abänderung 40 soll darauf hingewiesen werden, dass der Anbau von Tabak in der Gemeinschaft weiterhin mit etwa 1 Milliarde Euro pro Jahr gefördert wird und dass dieser Betrag in keinem Verhältnis zu den Ausgaben der Europäischen Union für die Prävention von Krebs- und Herz-Kreislauf-Erkrankungen steht. Diese Abänderung kann nicht angenommen werden, da die Gemeinsame Agrapolitik nicht im Rahmen dieser den Binnenmarkt betreffenden Rechtsvorschrift behandelt werden sollte. 3.3. Geänderter Vorschlag Die Kommission ändert ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag wie oben beschrieben ab.