52001PC0018

Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Protokolls über die Durchführung der Alpenkonvention im Bereich Verkehr (Verkehrsprotokoll) /* KOM/2001/0018 endg. - ACC 2001/0017 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Protokolls über die Durchführung der Alpenkonvention im Bereich Verkehr (Verkehrsprotokoll)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Am 14. Mai 1991 hatte der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft und unter Anhörung der Mitgliedstaaten an den Verhandlungen über die Alpenkonvention (Rahmenübereinkommen) und die zugehörigen Protokolle teilzunehmen. Dazu gehörte ein Protokoll über die Durchführung der Alpenkonvention im Bereich Verkehr (Verkehrsprotokoll).

Eines der Ziele der Verkehrspolitik der Gemeinschaft ist die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Lösung regionaler und europäischer Probleme, die die umweltverträgliche Mobilität im Verkehr behindern und die Umwelt gefährden. Verkehrspolitische Maßnahmen haben entscheidenden Einfluss auf das Wirtschaftswachstum, das soziale Wohlergehen der Bevölkerung und die Umwelt.

Mit Beschluss 96/191/EG [1] hat die Gemeinschaft das Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) geschlossen. Gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Alpenkonvention leiteten die Vertragsparteien im Jahre 1993 Verhandlungen zur Festlegung der Modalitäten eines Verkehrsprotokolls ein. Als Ergebnis der Verhandlungen wurde das Verkehrsprotokoll auf der 16. Sitzung des Ständigen Ausschusses der Alpenkonvention vom 24.-26. Mai 2000 in der Schweiz einstimmig angenommen.

[1] L 61 vom 12.03.1996, S. 31.

Vertragsparteien sind die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Fürstentum Liechtenstein, das Fürstentum Monaco, die Republik Österreich, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Republik Slowenien und die Europäische Gemeinschaft.

Das Verkehrsprotokoll bietet einen auf dem Vorsorgeprinzip, dem Vorbeugungsprinzip und dem Verursacherprinzip basierenden Rechtsrahmen, innerhalb dessen die umweltverträgliche Mobilität und der Umweltschutz für alle Verkehrsträger in der Alpenregion gemäß Artikel 2 der Alpenkonvention gewährleistet werden sollen.

Das Protokoll umfasst eine Reihe von Prinzipien und Maßnahmen, um durch die Reglementierung des alpendurchquerenden Verkehrs die Umweltverträglichkeit des Verkehrs zu gewährleisten, wobei hohe Sicherheits- und Umweltschutzstandards einzuhalten sind. Der Beschluss zur Unterzeichnung des Protokolls sollte daher auf Artikel 71 EG-Vertrag sowie auf Artikel 300 Absatz 2 erster Unterabsatz Satz 1 beruhen.

Zu den allgemeinen Zielen des Verkehrsprotokolls gehören: Verringerung des Aufkommens und der Gefahren des intraalpinen und transalpinen Verkehrs, vor allem durch die stärkere Verlagerung insbesondere des Güterverkehrs auf die Eisenbahn, wobei in erster Linie die entsprechende Infrastruktur bereitgestellt und marktwirtschaftlich vertretbare Anreize gewährt werden, Sicherstellung des intraalpinen und transalpinen Verkehrs zu wirtschaftlich tragbaren Kosten durch größere Effizienz der Verkehrssysteme und die Förderung von Verkehrsträgern, die hinsichtlich der natürlichen Ressourcen am umweltfreundlichsten und wirtschaftlichsten sind, sowie Gewährleistung des fairen Wettbewerbs zwischen den Verkehrsträgern.

Das Protokoll lag den Vertragsparteien anlässlich der Ministertagung der Alpenkonvention, die am 30. Und 31. Oktober in Luzern stattfand, und danach in der Republik Österreich als Verwahrer, zur Unterzeichnung auf.

Nach Ansicht der Kommission wäre die Unterzeichnung des Protokolls über die Durchführung der Alpenkonvention im Bereich Verkehr ein wichtiges Signal der Europäischen Gemeinschaft an alle Parteien, der Unterzeichnung und Ratifizierung des Protokolls absoluten Vorrang einzuräumen.

Angesichts der vorwiegenden Zuständigkeit der Gemeinschaft, verbunden mit dem Grundsatz der Einheit bei der internationalen Vertretung der Gemeinschaft sollten die Unterzeichnung und die anschließende Hinterlegung der entsprechenden Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunden durch die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, wenn möglich, gleichzeitig erfolgen.

Daher wird der Rat von der Kommission ersucht, seinen Präsidenten zu ermächtigen, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Protokoll über die Durchführung der Alpenkonvention im Bereich Verkehr rechtsverbindlich im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Angesichts obiger Ausführungen beabsichtigt die Gemeinschaft, das Protokoll über die Durchführung der Alpenkonvention im Bereich Verkehr (Verkehrsprotokoll) zu unterzeichnen.

2001/0017 (ACC)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Protokolls über die Durchführung der Alpenkonvention im Bereich Verkehr (Verkehrsprotokoll)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission [2],

[2] ABl. L ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eines der Ziele der Verkehrspolitik der Gemeinschaft ist die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Lösung regionaler und europäischer Probleme, die die umweltverträgliche Mobilität im Verkehr behindern und die Umwelt gefährden.

(2) Am 14. Mai 1991 hatte der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft und unter Anhörung der Mitgliedstaaten an den Verhandlungen über die Alpenkonvention und die zugehörigen Protokolle teilzunehmen.

(3) Mit Beschluss 96/191/EG [3] des Rates hat die Gemeinschaft das Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) geschlossen.

[3] ABl. L 61 vom 12.03.1996, S. 31.

(4) Anlässlich der 16. Sitzung des Ständigen Ausschusses der Alpenkonferenz vom 24.-26. Mai 2000 in der Schweiz wurde auf der Grundlage von Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Alpenkonvention ein Verkehrsprotokoll angenommen.

(5) Das Verkehrsprotokoll bietet einen auf dem Vorsorgeprinzip, dem Vorbeugungsprinzip und dem Verursacherprinzip basierenden Rechtsrahmen, innerhalb dessen die umweltverträgliche Mobilität und der Umweltschutz für alle Verkehrsträger in der Alpenregion gewährleistet werden sollen.

(6) Das Verkehrsprotokoll lag gemäß seinem Artikel 24 den Vertragsparteien anlässlich der Ministertagung der Alpenkonvention, die am 30. Und 31. Oktober in Luzern stattfand, und danach in der Republik Österreich als Verwahrer, zur Unterzeichnung auf.

(7) Angesichts der vorwiegenden Zuständigkeit der Gemeinschaft, verbunden mit dem Grundsatz der Einheit bei der internationalen Vertretung der Gemeinschaft sollten die Unterzeichnung und die anschließende Hinterlegung der entsprechenden Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunden durch die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, wenn möglich, gleichzeitig erfolgen.

(8) Es empfiehlt sich, das Protokoll über die Durchführung der Alpenkonvention im Bereich Verkehr (Verkehrsprotokoll) vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist/sind, im Namen der Europäischen Gemeinschaft das Protokoll über die Durchführung der Alpenkonvention im Bereich Verkehr (Verkehrsprotokoll) unter Abschlußvorbehalt zu unterzeichnen, und ihm/ihnen die nötigen Vollmachten zu übertragen.

Geschehen zu Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident