52001DC0801

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Anpassung der Eigenmittelobergrenze und der Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen nach Inkrafttreten des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom /* KOM/2001/0801 endg. */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT - Anpassung der Eigenmittelobergrenze und der Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen nach Inkrafttreten des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom

1. Gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Ratbeschlusses 2000/597/EC, Euratom vom 29. September 2000 [1] und für die Zwecke dieses Beschlusses "bedeutet BSP das BVE eines Jahres zu Marktpreisen, wie es von der Kommission in Anwendung des ESVG 95 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 errechnet wird" [2].

[1] ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.

[2] BSP = Bruttosozialprodukt; BVE = Bruttovolkseinkommen; ESVG 95 = Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995.

2. Gemäß dem Erwägungsgrund 7 des Ratsbeschlusses ist es angezeigt, die in Prozent des BSP der Gemeinschaften ausgedrückte Eigenmittelobergrenze und die Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen anzupassen, damit die Höhe der Einnahmen, die den Gemeinschaften zur Verfügung gestellt werden, unverändert bleibt.

3. Gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Ratsbeschlusses errechnet die Kommission im Dezember 2001 die neuen auf zwei Dezimalstellen gerundeten Prozentsätze nach folgenden Formeln:

Eigenmittelobergrenze =

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Obergrenze Mittel für Verpflichtungen =

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Auf der Grundlage der jüngsten Informationen von Eurostat (vgl. auch Tabellen im Anhang) werden die neuen Prozentsätze der Obergrenzen wie folgt lauten:

Eigenmittelobergrenze (als Prozentsatz des Gesamtbetrags des BSP der Mitgliedstaaten) =

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Obergrenze Mittel für Verpflichtungen (als Prozentsatz des Gesamtbetrags des BSP der Mitgliedstaaten) =

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5. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Ratsbeschlusses teilt die Kommission der Haushaltsbehörde die neuen Obergrenzen vor dem 31. Dezember 2001 mit.

ANHANG

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