52001DC0771

Bericht der Kommission gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro {SEC(2001)1999} /* KOM/2001/0771 endg. */


BERICHT DER KOMMISSION gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro {SEC(2001)1999}

Einleitung

1.1. Einleitung

1.1.1. Schutz des Euro gegen Fälschung

Gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro [1] (im Folgenden "Der Rahmenbeschluss") und entsprechend den Schlussfolgerungen des gemeinsamen ECFIN/JI Rates vom 16. Oktober 2001 [2], hat die Kommission einen schriftlichen Bericht über die Maßnahmen zu erstellen, die die Mitgliedstaaten getroffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen.

[1] ABl. L 140 vom 14.6.2000, S. 1.

[2] Der Gemeinsame Rat ECOFIN/JI beschloss am 16. Oktober 2001: 'Dem Rat wird demnächst ein Bericht über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 29. Mai 2000 durch die Mitgliedstaaten vorgelegt werden' (Teil B Orientierungsaussprache über den Schutz des Euro vor Geldfälschung, Nr. 3, Dok. 12225/01).

Euro-Banknoten und Euro-Münzen werden in den Mitgliedstaaten, die den Euro zum 1. Januar 2002 [3] einführen, in Umlauf gesetzt. Aufgrund seiner internationalen Bedeutung birgt der Euro besondere Fälschungsrisiken. Es sollte daher sichergestellt werden, dass der Euro noch bevor er in Umlauf kommt, in allen Mitgliedstaaten u.a. durch wirksame strafrechtliche Maßnahmen angemessen geschützt wird, damit die Glaubwürdigkeit dieser Währung gewahrt wird und so ernste wirtschaftliche Folgen vermieden werden. Sowohl in der Mitteilung der Kommission vom 22. Juli 1998 "Schutz des Euro - Fälschungsbekämpfung" als auch in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. November 1998 zu dieser Mitteilung und in der Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 7. Juli 1998 [4] wird ausnahmslos die Bedeutung eines unionsweit gleichwertigen strafrechtlichen Schutzes des Euro gegen Fälschung hervorgehoben. Auch der Europäische Rat hat erklärt, dass '...eine wirksame Regelung zum Schutz des Euro vor Fälschung so rasch wie möglich im Jahr 2001 angenommen werden ...muss' [5].

[3] Siehe Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, ABl. L 139 vom 11.5.1998, S.2. Gemäß Artikel 12 der Verordnung haben die teilnehmenden Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass es angemessene Sanktionen für Nachahmungen und Fälschungen von Euro-Banknoten und Euro-Münzen gibt.

[4] (1)Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Zentralbank "Schutz des Euro - Bekämpfung von Geldfälschung" (KOM (98) 474 endg.);

[5] Tagung Nizza (7.-9. Dezember 2000) Schlussfolgerung Nr. 34 SN 400/1/00.

Um unionsweit einen gleichwertigen und verstärkten strafrechtlichen Schutz des Euro herzustellen, hat der Rat den Rahmenbeschluss vom 29. Mai 2000 angenommen.

Der strafrechtliche Schutz des Euro gegen Fälschung ist Teil eines Bündels rechtlicher, strafrechtlicher und technischer Maßnahmen, die die Kommission in ihrer Mitteilung vorstellt. Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission hat der Rat am 28. Juni 2001 zwei Verordnungen zum Schutz des Euro gegen Fälschung angenommen. Die erste Verordnung [6] regelt die Verfahren für die Sammlung, Speicherung und den Austausch von Informationen über Fälschungen und Fälschungsverfahren. Mit der zweiten Verordnung [7] wird die Geltung der ersten Verordnung auf Mitgliedstaaten ausgedehnt, die den Euro nicht eingeführt haben. Im April 1999 hat der Rat einen Beschluss [8] zur Ausdehnung des Mandats von Europol auf die Bekämpfung der Fälschung von Geld und Zahlungsmitteln angenommen, der auf der Grundlage einer Initiative des Königreichs Schweden [9] geändert werden soll. Es wird erwartet, dass der Rat noch im Jahr 2001 einen auf einer Initiative der Französischen Republik [10] basierenden Beschluss über den Schutz des Euro vor Fälschungen annimmt. Dieser Beschluss soll die beiden Parallelverordnungen ergänzen [11].

[6] Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen - ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6.

[7] Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ausdehnung der Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben - ABl. L 181 vom 4.7.2001, S.11

[8] 1999/C/149/02 - ABl. C 149 vom 28.5.1999, S. 16.

[9] 2001/C 225/04 ABl. C 225 vom 10.8.2001.

[10] Initiative der Französischen Republik im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates über den Schutz des Euro vor Fälschungen (ABl. C 75/1 vom 7.3.2001).

[11] Siehe auch Kapitel 2.1.2 der Mitteilung der Kommission an den Europäischen Rat (KOM (2001) 561 endg.): Zweiter Bericht über die Vorbereitungen zur Einführung der Euro-Banknoten und -Münzen.

Schweden hat eine Initiative zur Änderung des Rahmenbeschlusses vom 29. Mai 2000 zwecks Einfügung einer zusätzlichen Bestimmung (Artikel 9a) über die Anerkennung bereits ergangener rechtskräftiger Urteile [12] eingebracht, die der Rat voraussichtlich noch in diesem Jahr annehmen wird.

[12] Initiative des Königreichs Schweden im Hinblick auf die Annahme eine Rahmenbeschlusses des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro, ABl. C 225 , 10.8.2001, S.9.

1.1.2. Verpflichtung zur Vorlage eines Bewertungsberichts

Nach Artikel 11 des Rahmenbeschlusses vom 29. Mai 2000 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um diesem Rahmenbeschluss, mit Ausnahme des Artikel 5(a), der bereits am 31.Dezember 2000 hätte angewandt werden müssen, bis spätesten am 29. Mai 2001 nachzukommen. Zu denselben Terminen hätten die Mitgliedstaaten dem Generalsekretariat des Rates, der Kommission und der Europäischen Zentralbank den Wortlaut der Vorschriften, mit denen ihre Verpflichtungen aus diesem Rahmenbeschluss in innerstaatliches Recht umgesetzt werden, übermitteln sollen. Der Rat hätte bis spätesten am 30. Juni 2001 anhand eines auf der Grundlage dieser Informationen erstellten Berichts und eines schriftlichen Berichts der Kommission prüfen sollen, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen.

Bis zum 29. Mai 2001 haben indessen nur zwei Mitgliedstaaten der Kommission ihre Maßnahmen zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses mitgeteilt. Unter diesen Umständen wäre ein schriftlicher Bericht der Kommission also wenig aussagekräftig gewesen. Die Kommission hatte daher beschlossen, mit der Erstellung des Berichts so lange zu warten, bis ihr (fast) alle Beiträge vorlägen (das Datum des Eingangs der einzelnen Beiträge ist Tabelle 1 zu entnehmen).

Da die Berichte gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses die Hauptinformationsquelle bilden, hängt der Wert des Kommissionsberichts weitgehend von der Qualität und dem termingerechten Eingang der innerstaatlichen Information ab. Außerdem hat die Kommission, soweit dies zweckmäßig erschien, die Angaben in der Übersicht über die Antworten der Mitgliedstaaten auf den unter österreichischer Präsidentschaft versandten Fragebogen über strafrechtliche Maßnahmen zur Euro-Fälschungsbekämpfung [13] sowie den Bericht der EZB zum Rechtsschutz von Banknoten in der Europäischen Union [14] herangezogen.

[13] Dokument 5429/1/99 JUSTPEN 3.

[14] Europäische Zentralbank: Bericht über den rechtlichen Schutz von Banknoten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, November 1999.

1.2. Methoden und Kriterien für die Bewertung des Rahmenbeschlusses

1.2.1. Rahmenbeschlüsse ex Artikel 34 Absatz 2 (b ) EU-Vertrag und Richtlinien ex Artikel 249 EG-Vertrag

Rechtsgrundlage für den Rahmenbeschluss ist der Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere Artikel 31 (e) und Artikel 34 Absatz 2 (b).

Artikel 34 bestimmt Folgendes: "Rahmenbeschlüsse sind für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel".

Zunächst sei bemerkt, dass hiermit zum ersten Mal die Umsetzung eines Rahmenbeschlusses bewertet wird, es also weder Beispiele noch Standardmethoden gibt.

Am ehesten lässt sich dieser Rahmenbeschluss mit dem Rechtsinstrument einer Richtlinie vergleichen [15]. Beide sind hinsichtlich des zu erreichenden Ziels für die Mitgliedstaaten verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Gleichwohl haben Rahmenbeschlüsse keine unmittelbare Geltung. In vielen Richtlinien ist die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie ebenso wie die Verpflichtung der Kommission festgeschrieben, darüber einen zusammenfassenden Bericht vorzulegen [16]. Anhand solcher Berichte können beispielsweise der Rat und das Europäische Parlament bewerten, inwieweit die Mitgliedstaaten die Richtlinien umgesetzt haben und so die Fortschritte in besonderen Bereichen des Gemeinschaftsinteresses überwachen. So werden insbesondere Harmonisierungsrichtlinien darauf hin bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachgekommen sind. Die Kommission kann sich aufgrund dieser Bewertung gegebenenfalls veranlasst sehen, gegen einen Mitgliedstaat, der seinen Verpflichtungen nicht hinreichend nachgekommen ist, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten [17].

[15] Artikel 249 EG-Vertrag.

[16] Siehe z.B. den Bericht der Kommission an den Rat und das Europäischen Parlament über die Umsetzung der Abfallgesetzgebung der Gemeinschaft, Richtlinie 75/422/EWG über Abfälle, Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung und Richtlinie 86/278/EWG über Klärschlamm für den Zeitraum 1995-1997 (KOM (1999) 752 endg.).

[17] Artikel 226 EG-Vertrag.

Der Rahmenbeschluss verpflichtet die Mitgliedstaaten insbesondere, ihre jeweiligen Definitionen spezieller Tatbestände der Geldfälschung einander stärker anzugleichen. Außerdem sind sie gehalten, effektive, angemessene und abschreckende strafrechtliche Sanktionen vorzusehen, um eine gleichwertige Abschreckung zu erzielen. Ferner müssen sie die erforderlichen Maßnahmen treffen, um insbesondere den durch dieses Instrument vorgesehenen Grad der Angleichung innerstaatlicher Strafrechtsvorschriften zu erreichen, um einen unionsweit gleichwertigen verstärkten strafrechtlichen Schutz des Euro zu gewährleisten. Die Kommission hat keine Klage beim Gerichtshof eingereicht, um die Umsetzung des Rahmenbeschlusses zu erwirken.

1.2.2. Bewertungskriterien

Um anhand objektiver Kriterien bewerten zu können, ob ein Mitgliedstaat einen Rahmenbeschluss vollständig umgesetzt hat, sind einige allgemeine Kriterien aufgestellt worden, die mutatis mutandis auf Rahmenbeschlüsse angewandt werden sollten:

1. Form und Mittel müssen hinsichtlich des zu erreichenden Ziels so gewählt werden, dass die effektive Erfuellung des mit der Richtlinie angestrebten Zwecks gewährleistet ist [18];

[18] Siehe relevante Rechtsprechung über die Durchführung der Richtlinien: Rs. 48/75 Royer [1976 Slg. 497, S. 518].

2. jeder Mitgliedstaat muss die fraglichen Richtlinien in einer Weise durchführen, die den Erfordernissen der Eindeutigkeit und Bestimmtheit des Rechtszustands voll gerecht wird und daher Bestimmungen der Richtlinie in verbindliches innerstaatliches Recht umsetzen. [19];

[19] Siehe relevante Rechtsprechung über die Durchführung der Richtlinien: Rs. 239/85 Kommission/Belgien [1986] Slg 3645, S. 3659. Siehe auch Rs. 300/81 Kommission/ Italien [1983] Slg. 449, S. 456.

3. die Umsetzung erfordert nicht, dass eine Rechtsvorschrift mit demselben Wortlaut verabschiedet wird, daher mag ein allgemeiner Rechtsrahmen (beispielsweise bereits geltende angemessene Maßnahmen) genügen, soweit die vollständige Anwendung der Richtlinie hinreichend bestimmt und klar gewährleistet ist [20];

[20] Siehe relevante Rechtsprechung über die Durchführung von Richtlinien, z. B. Rs. 29/84 Kommission/ Deutschland [1985] Slg. 1661, S. 1673.

4. Richtlinien sind innerhalb der vorgeschriebenen Fristen umzusetzen [21].

[21] Siehe umfangreiche Rechtsprechung über die Durchführung von Richtlinien, z.B.: Rs. 52/75 Kommission/Italien [1976] Slg. 277, S. 284, siehe ganz allgemein die Jahresberichte der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts, z. B. KOM (2001) 309 endg.

Beide Instrumente sind "hinsichtlich der zu erreichenden Ziele verbindlich". Das kann als de facto und de jure-Situation definiert werden, die dem Interesse gerecht wird, das das Instrument gemäß dem Vertrag zu wahren hat [22].

[22] Siehe PJG Kapteyn und P. Verloren van Themaat "Introduction to the Law of the European Communities", Dritte Auflage, 1998, S. 328.

Ganz allgemein soll mit dem Rahmenbeschluss ein in der gesamten Europäischen Union gleichwertiger strafrechtlicher Schutz des Euro gegen Fälschung erreicht und gewährleistet werden. Die Mitgliedstaaten haben zu diesem Zweck Maßnahmen zu treffen, u. a. Definition spezifischer strafbarer Verhaltensweisen [23] sowie wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche Sanktionen [24]. Sie sollten außerdem zusammenarbeiten, um darüber zu entscheiden, welcher von ihnen den oder die Straftäter verfolgt, um die Strafverfolgung nach Möglichkeit in einem einzigen Mitgliedstaat zu konzentrieren [25]. Dieser Rahmenbeschluss erfasst somit verschiedene Aspekte des materiellen Strafrechts und Materien wie die nationale Gerichtsbarkeit.

[23] Siehe Artikel 3 Absatz 1.

[24] Siehe Artikel 6.

[25] Siehe Artikel 7 Absatz 3.

Für die in Abschnitt 2 vorgesehene Bewertung, inwieweit die Mitgliedstaaten dem Rahmenbeschluss nachgekommen sind, werden - soweit möglich - die vorstehend angegebenen Kriterien herangezogen, die auch die verschiedenen Materien berücksichtigen, die mit dem Rechtsinstrument einer Richtlinie geregelt werden können.

1.2.3. Bewertungsrahmen

Zunächst soll auf den (rechtlichen) Rahmen des Bewertungsberichts und die Folgemaßnahmen eingegangen werden. Wie bereits bemerkt, hat die Kommission im Rahmen des ersten Pfeilers die Möglichkeit, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Da diese Möglichkeit im EU-Vertrag nicht gegeben ist, unterscheidet sich der vorliegende Bericht selbstredend von einem Bericht über die Umsetzung einer Richtlinie des ersten Pfeilers durch die Mitgliedstaaten. Dennoch ist es logisch, der Kommission, die ja in Bereichen des dritten Pfeilers [26] uneingeschränkt beteiligt ist, die Aufgabe zuzuweisen, eine faktenbezogene Bewertung der Umsetzungsmaßnahmen vorzunehmen, damit der Rat prüfen kann, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen.

[26] Artikel 36 Absatz 2 EU-Vertrag.

Eine zweite Vorbemerkung betrifft die Spezifität der zu regelnden Materie. Der Rahmenbeschluss erfasst das materielle Strafrecht und betrifft nicht nur die Definitionen von Straftatbeständen, sondern auch Aspekte des allgemeinen Strafrechts, wie individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit und Straftatbestände [27] sowie die Haftbarkeit juristischer Personen [28]. Wenngleich die meisten Systeme konvergieren, so bestehen doch nach wie vor insbesondere hinsichtlich der Verantwortlichkeit juristischer Personen Unterschiede zwischen Mitgliedstaaten [29]. Bei der Bewertung, inwieweit die Mitgliedstaaten Maßnahmen getroffen haben, um den allgemeinen strafrechtlichen Anforderungen nachzukommen, ist auch, soweit dies angemessen erscheint, die allgemeine Strafrechtsordnung der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.

[27] Artikel 3 Absatz 2.

[28] Artikel 8.

[29] Siehe z.B.: " The implementation of the Corpus Iuris in the Member States, Penal provisions for the protection of European Finances », Vol. I , Prof. M. Delmas-Marty und Prof. J.A.E. Vervaele, Intersentia Antwerpen.

1.3. Zweck des Berichts

Dieser Bericht soll in erster Linie dem Rat als Instrument für die Bewertung dienen, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dem Rahmenbeschluss nachzukommen. Er soll aber auch anderen Organen und Einrichtungen, insbesondere dem Europäischen Parlament und der Europäischen Zentralbank Material an die Hand geben, damit sie anhand der Maßnahmen der Mitgliedstaaten eine Evaluierung des Niveaus des strafrechtlichen Schutzes des Euro vornehmen können.

Der Bericht hat also informatorischen Charakter. Er behandelt schwerpunktmäßig die Kernvorschriften des Rahmenbeschlusses und enthält Informationen, anhand deren die bisherigen Fortschritte bewertet werden können. Der Kommission hat keine Klagen wegen der Umsetzung eines Rahmenbeschlusses beim Gerichtshof eingereicht. Hingegen kann ein Mitgliedstaat den Gerichtshof anrufen, wenn er vermutet, dass ein anderer Mitgliedstaat den Rahmenbeschluss nicht richtig auslegt oder anwendet (d.h. auch nicht richtig umsetzt) [30]. Sollen diese rechtlichen Möglichkeiten wahrgenommen werden, so bedarf es einer soliden Faktenbasis. Der vorliegende Bericht soll dazu einen Beitrag leisten.

[30] Artikel 35 Absatz 7 EU-Vertrag.

2. Nationale umsetzungsmassnahmen

2.1. Abschätzung der Auswirkungen des Rahmenbeschlusses

Der Rahmenbeschluss soll die Bestimmungen des Genfer Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei vom 20.April 1929 [31] (im Folgenden "Abkommen von 1929") ergänzen und seine Anwendung durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Bestimmungen des Rahmenbeschlusses erleichtern [32]. Das Abkommen sollte als Mindeststandard für den strafrechtlichen Schutz des Euro gegen Fälschung gelten. Der Rahmenbeschluss sollte zur Verstärkung dieses Schutzes beitragen [33].

[31] Nr. 2623, S. 372. Völkerbundvertrag Serie 1931.

[32] Artikel 2 Absatz 1. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 verpflichten sich alle Mitgliedstaaten, dem Abkommen von 1929 beizutreten, soweit sie dies noch nicht getan haben.

[33] Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck "Geld" Papiergeld (einschließlich Banknoten) und Metallgeld, soweit es aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift im Umlauf ist, einschließlich Euro-Banknoten und Euro-Münzen, deren Umlauf gemäß der Verordnung (EG) 974/98 (Artikel 1) gesetzlich genehmigt ist. Damit wird der im Abkommen von 1929 verankerte Grundsatz beachtet wonach "inländisches " und "ausländisches" Geld den gleichen Schutz genießen.

Auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses sollten die Mitgliedstaaten sechs Hauptkategorien von Maßnahmen zur Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes des Euro gegen Fälschung vorsehen.

Die ersten beiden Kategorien betreffen die Definition des Fälschungsbegriffs. Kategorie 3 betrifft Praktiken, die zusätzlich zur derzeitigen "Fälschungshandlung" als strafbar gelten. Die Kategorien 4 und 5 betreffend die Gerichtsbarkeit und die Kategorie 6 die Verantwortlichkeit juristischer Personen.

1. Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 des Abkommens von 1929 beschreibt allgemeine Fälschungshandlungen, wie betrügerische Fälschung oder Verfälschung von Geld, die allgemeine Straftatbestände erfuellen. Darüber hinaus sollte das Ausführen und Transportieren mit der Absicht, dieses Geld in Umlauf zu bringen, in allen Mitgliedstaaten als Straftat eingestuft werden (Artikel 3 Absatz 1 a)- c).

2. Die Mitgliedstaaten haben Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass: (a) über die Tatbestände in Artikel 3 Absatz 5 des Genfer Abkommens von 1929 hinaus, der Besitz von Mitteln speziell zur Fälschung von Geld zu Betrugszwecken als Straftat gilt; (b) über die Artikel, auf die in Artikel 3 Absatz 5 des Abkommens von 1929 [34] verwiesen wird (Mittel, die zur Fälschung von Geld besonders geeignet sind), hinaus alle Mittel erfasst werden, die, wie Computerprogramme, zur Fälschung von Geld besonders geeignet sind; (c) das der Begriff "Gegenstände" im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 des Abkommens von 1929 auch Bestandteile von Geld (z.B. Hologramme) umfasst, die der Sicherung gegen Fälschung dienen (Artikel 3 Absatz 1 d)).

[34] Artikel 3 Absatz 5 : Dieser Absatz betrifft Straftaten im Zusammenhang mit Gerätschaften, die zur Geldfälschung geeignet sind.

3. (a) Die Verhaltensweisen und Handlungen unter Punkt 1 und 2 in Bezug auf Geld, das unter Missachtung der Rechte, gemäß denen die zuständigen Behörden zur Geldausgabe befugt sind, hergestellt wird, sollten in allen Mitgliedstaaten mit Strafe bedroht werden (Artikel 4). (b) Die Mitgliedstaaten sollten außerdem Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die unter Punkt 1, 2 und 3 a) genannten Verhaltensweisen und Handlungen auch dann mit Strafe bedroht werden, wenn sie sich auf Banknoten oder Münzen beziehen, die für den Umlauf bestimmt sind, aber noch nicht ausgegeben wurden, und die auf eine Währung lauten, die gesetzliches Zahlungsmittel ist (Artikel 5 b)).

4. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass alle in den Artikeln 3 bis 5 des Rahmenbeschlusses aufgeführten Verhaltensweisen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen bedroht sind, die auch Freiheitsstrafen umfassen, die zu einer Auslieferung führen können (Artikel 6). Die Mitgliedstaaten sollten zumindest in den Fällen der Artikel 3 bis 5 Auslieferungen in Übereinstimmung gemäß Artikel 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens von 1957 [35] vornehmen können und Sanktionen von im Hoechstmaß mindestens 8 Jahren im Falle des Straftatbestands der Geldfälschung nach Artikel 3 Absatz 1 a) vorsehen.

[35] Paris, 13.12.1957, ETS Nr 024.

5. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit in Bezug auf die Straftaten nach dem Rahmenbeschluss zu begründen. Zumindest die Mitgliedstaaten, in denen der Euro eingeführt worden ist, treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Geldfälschung, zumindest die Fälschung des Euro, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Straftäters und vom Tatort verfolgt werden kann. Außerdem wird die Frage der konkurrierenden Gerichtsbarkeit geregelt (Artikel 7).

6. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für die in den Artikeln 3 bis 5 genannten Straftaten, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat, sowie für die Beihilfe oder Anstiftung zur Begehung dieser Straftaten oder den Versuch der Begehung der in Artikel 3 Absatz 1 a) und b) genannten Straftaten verantwortlich gemacht werden kann (Artikel 8). Die Mitgliedstaaten treffen außerdem die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 8 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können (Artikel 9).

Der Rahmenbeschluss erfasst, ausgehend von dem im Abkommen von 1929 [36] vorgesehenen Mindeststandard, auch allgemeine strafrechtliche Aspekte wie "individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit" und "Versuch der Begehung einer Straftat". So müssen die Mitgliedstaaten beispielsweise die notwendigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Teilnahme an und die Anstiftung zu betrügerischer Fälschung oder Verfälschung von Geld sowie der Versuch eines solchen Verhaltens mit Strafe bedroht werden (Artikel 3 Absatz 2)).

[36] Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens von 1929.

Die Kommission hat darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, dass bis zum 1. Januar 2001 [37] Systeme zum Schutz des Euro, einschließlich eines verstärkten strafrechtlichen Schutzes, eingeführt werden. Auch der Rat hat betont, dass bis zum 1. Januar 2002 ein wirksamer strafrechtlicher Schutz des Euro sichergestellt werden muss. Der Rahmenbeschluss sieht daher die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, den strafrechtlichen Schutz dieser Währung sicherzustellen, noch bevor sie am 1. Januar 2002 in Umlauf gebracht wird. Dieser Schutz sollte sich auf die unter den Punkten 1, 2 und 3 (a) sowie die in Artikel 5 a) genannten Straftaten erstrecken.

[37] Siehe u.a. die Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 1998 an den Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Zentralbank "Schutz des Euro - Fälschungsbekämpfung" (KOM (98) 474 endg.).

2.2. Wichtigste Bestimmungen des Rahmenbeschlusses

Die Kommission hat bereits früher darauf hingewiesen, dass allgemein anerkannte Definitionen aufgestellt werden müssen, die die Verarbeitung von Informationen, den Aufbau der justiziellen Zusammenarbeit und die Verhängung von Sanktionen erleichtern [38] und so einen unionsweit gleichwertigen Schutz des Euro gewährleisten. In der Regel ist ein Rahmenbeschluss das Instrument schlechthin, um die Definitionen besonderer Fälschungstatbestände stärker anzunähern, zumal er auf die Angleichung einzelstaatlicher Rechts- und Verwaltungsvorschriften abstellt [39].

[38] Siehe u.a. die Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 1998 an den Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Zentralbank "Schutz des Euro - Fälschungsbekämpfung" (KOM (98) 474 endg.).

[39] Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b) EUV.

Bei den Mitgliedstaaten, die das Abkommen von 1929 unterzeichnet haben, kann bereits eine gewisse Homogenität der Gesetzgebung unterstellt werden [40]. Wie aus Tabelle 2 zu ersehen ist, haben noch nicht alle Mitgliedstaaten das Abkommen ratifiziert. Um ergänzend zu diesem Abkommen den Schutz des Euro zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bestimmte Handlungen, wie der Transport oder das betrügerische Besitzen von zur Geldfälschung besonders geeigneten Computerprogrammen unter Strafe gestellt werden.

[40] Nach Artikel 23 des Abkommens von 1929 setzt die Ratifikation dieses Abkommens durch einen vertragschließenden Teil voraus, dass sich seine Gesetzgebung und der Aufbau seiner Verwaltung im Einklang mit den in dem Abkommen enthaltenen Bestimmungen befinden.

Eine weitere Priorität sowohl des Rates als auch der Kommission ist die Einführung einer unionsweit gleichwertigen Abschreckung. In der Praxis sollte insbesondere auch darauf geachtet werden, dass eine Gerichtsbarkeit zumindest in den Mitgliedstaaten begründet wird, in denen der Euro eingeführt worden ist, damit Geldfälschung unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Straftäters und des Tatorts verfolgt werden kann.

Der vorliegende Bericht schreibt und bewertet in erster Linie, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten getroffen haben, um den Artikeln 3, 6 und 7 nachzukommen.

2.2.1. Umsetzung des Rahmenbeschlusses und Ratifizierung des Abkommens von: Tabellen 1 und 2 - Sachstand

Tabelle 1

Vierzehn Mitgliedstaaten [41] haben der Kommission den Wortlaut der Vorschriften übermittelt, mit denen sie die Verpflichtungen aus dem Rahmenbeschluss in innerstaatliches Recht umgesetzt haben. Die der Kommission vorliegenden Informationen zeigen, dass insbesondere hinsichtlich der vollständigen Umsetzung erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. Der Bericht stützt sich auf die der Kommission mitgeteilten Informationen, die, soweit erforderlich und möglich, ergänzt wurden.

[41] Siehe Tabelle 1.

Der Kommission liegen keine aussagekräftigen Informationen der Mitgliedstaaten zu folgenden Aspekten vor: Umsetzung von Artikel 8 (Verantwortlichkeit juristischer Personen für die Beihilfe oder Anstiftung zur Begehung der Straftaten nach Artikel 3 bis 5 oder für den Versuch der Begehung der Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 a) und b)) und von Artikel 9 (Sanktionen). Außerdem haben nicht alle Mitgliedstaaten ihre Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 vollständig mitgeteilt.

Die meisten Mitgliedstaaten (Österreich, Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal und Schweden) haben neue Rechtsvorschriften erlassen, mit denen ihr geltendes Strafrecht insbesondere aufgrund der Vorgaben des Rahmenbeschlusses ergänzt oder geändert wird. Im Falle Irlands und Luxemburgs [42] beziehen sich die Umsetzungsmaßnahmen auf nahezu alle Bestimmungen des Rahmenbeschlusses. Sie sind jedoch noch nicht in Kraft getreten. Frankreich [43] hat Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Artikel 3 Absatz 1 a) und d), 5 b) und 7 aufgestellt, die ebenfalls noch nicht in Kraft getreten sind. Gleiches gilt für die von Deutschland vorbereiteten Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Artikel 3 Absatz 1 d) und Artikel 8 Absatz 1 dritter Gedankenstrich. Soweit möglich wurden diese Vorlagen in den Abschnitten 2.2.2. - 2.2.6. berücksichtigt. Spanien und das Vereinigte Königreich haben noch keine neuen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses auf den Weg gebracht.

[42] Luxemburg bereitet Rechtsvorschriften zur Verantwortlichkeit juristischer Personen vor.

[43] Frankreich bereitet Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 4 vor.

Tabelle 2

Schweden ist dem Abkommen von 1929 am 1. April 2001 beigetreten. Luxemburg hat einen diesbezüglichen Gesetzesentwurf vorbereitet, der voraussichtlich Ende 2001 in Kraft treten wird. Alle Mitgliedstaaten werden - soweit sie dies noch nicht getan haben - gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses dem Abkommen von 1929 in Kürze beitreten (siehe Tabelle 2).

2.2.2. Allgemeine Straftatbestände (Artikel 3): Tabelle 3 [44]

[44] Die Tabellen 3 bis 7 werden in Form eines "Arbeitsdokuments der Kommissionsdienstellen" getrennt vorgelegt.

Alle Mitgliedstaaten werden den in Artikel 3 Absatz 1 a) und b) beschriebenen allgemeine Straftatbestand der Geldfälschung demnächst in ihr Strafrecht übernommen haben (siehe Tabelle 3). Sie verwenden weitgefasste Begriffe oder Definitionen wie Fälschung, Verfälschung, Verfälschung von Geld zur Schaffung eines höheren Werts, Fälschung und Falschmünzerei, das die Verhaltensweisen der betrügerischen Fälschung und Verfälschung [45] von Geld nach Artikel 3 Absatz 1 a) erfasst. Belgien (nur bei Münzen), Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg und Portugal [46] haben in ihre Rechtsvorschriften eine Unterscheidung zwischen Fälschung und Verfälschung von Geld eingeführt. Das spanische Strafrecht sieht keine Strafen für betrügerische Verfälschung von Geld vor. Einige Mitgliedstaaten haben auch den Straftatbestand des betrügerischen Inumlaufbringens von Geld, mitunter allerdings in einem weitgefassteren Sinne als in Artikel 3 Absatz 1 b), unter Strafe gestellt. Den finnischen Strafrechtsvorschriften liegt eine eher restriktive Definition des "betrügerischen Inumlaufbringens von falschem oder gefälschtem Geld" zugrunde [47].

[45] In den Rechtsvorschriften Dänemarks, Frankreichs, Österreichs, der Niederlande, Schwedens, Finnlands und des Vereinigten Königreichs ist "altering" durch Begriffe wie "forgering" und "counterfeiting" abgedeckt. Das deutsche Strafrecht erfasst den Begriff ('verfälscht'), wenn der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird ( 146 (1) Nr. 1 StGB.

[46] Portugal bedroht Verfälschung nur dann mit Strafe, wenn dadurch eine Erhöhung des (Nominal) Wertes hervorgerufen wird (Artikel 262 Absatz 2). Des weiteren gilt auch die vorsätzliche Abnutzung von Münzen als Straftat (Artikel 263).

[47] Nach finnischem Recht ist (lediglich) die Weitergabe von falschem oder gefälschtem Geld an eine andere Person strafbar (Kapitel 37 Sektion 1(1)).

Sechs Mitgliedstaaten (Österreich, Finnland, Griechenland, die Niederlande und Portugal sowie - nach Inkrafttreten der neuen Rechtsvorschriften - Luxemburg) stellen das Einführen, Ausführen und Transportieren nach Artikel 3 Absatz 1 c) des Rahmenbeschlusses ausdrücklich unter Strafe. Irland bedroht folgende Verhaltensweisen ausdrücklich mit Strafe: Lieferung, Einführen von falschem oder gefälschtem Geld in einen anderen Mitgliedstaat und Ausführen solchen Geldes aus einem anderen Mitgliedstaat. Andere Mitgliedstaaten wiederum haben diesen Artikel des Rahmenbeschlusses in allgemeiner gefasste Bestimmungen umgesetzt oder verfügen bereits über Strafrechtsvorschriften mit einschlägigen allgemein gehaltenen Straftatbeständen (z.B. Belgien, Frankreich, Italien, Deutschland, Spanien, Schweden und das Vereinigte Königreich [48]). Österreich und Deutschland haben die Verhaltensweise des Transportierens als Beihilfe zu der in Artikel 3 Absatz 1 c des Rahmenbeschlusses genannten Verhaltensweise eingestuft, die Auswirkungen auf das Strafmaß hat.

[48] Das Vereinigte Königreich sieht besondere Vorschriften für das Einführen, an Land bringen und Verladen sowie für das Ausführen von gefälschtem Geld vor.

Österreich, Finnland, Griechenland, Deutschland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, Spanien und Schweden haben speziell den Besitz zu betrügerischen Zwecken von Mitteln, die zur Fälschung oder Verfälschung von Geld besonders geeignet sind, als Straftatbestand eingestuft. Die meisten Mitgliedstaaten [49] unterscheiden ausdrücklich zwischen "sich verschaffen" und "besitzen". Frankreich, das Vereinigte Königreich und Irland haben einen weit gefassten Straftatbestand eingeführt, der "das Verschaffen" und "das Besitzen" erfasst. Belgien hat "Besitzen" nicht speziell als Straftatbestand gemäß Artikel 3 Absatz 1 d eingestuft.

[49] Das spanische Strafgesetzbuch (Artikel 400) stellt das "Herstellen" und "Besitzen" dieser Mittel und Werkzeuge unter Strafe.

Das dänische Strafrecht verweist nicht speziell auf die Verhaltensweisen in Artikel 3 Absatz 1 c und Artikel 3 Absatz 1 d, stuft diese jedoch als Versuch oder Beihilfe zur Verfälschung oder zum Inumlaufbringen von gefälschtem Geld, die Auswirkungen auf das Strafmaß haben können.

Einige Mitgliedstaaten (Frankreich, Deutschland und Luxemburg) haben - entsprechend ihren innerstaatlichen Legislativverfahren - die Aufnahme von Computerprogrammen als Mittel zur Fälschung von Geld sowie Bestandteilen von Geld (wie Hologramme), die der Sicherung gegen Fälschung dienen, als Straftatbestand eingeführt, um Artikel 3 Absatz 1 d) nachzukommen. Österreich [50], Italien [51], die Niederlande [52] und Spanien [53] haben jeweils den einen oder anderen dieser Straftatbestände in besonderen Rechtsvorschriften geregelt. Im griechischen Strafrecht sind die Straftatbestände nach Artikel 3 Absatz 1 d) erfasst. Andere Mitgliedstaaten wie Belgien haben allgemein gehaltenere Definitionen eingeführt bzw. wenden weit gefasste allgemeine Rechtsvorschriften, wie beispielsweise das Vereinigtes Königreich und Irland. Portugal, Finnland und Schweden stellen die Verhaltensweise nach Artikel 3 Absatz 1 d) als Vorbereitung der (Straftat der) Fälschung unter Strafe, die Auswirkungen auf das Strafmaß hat.

[50] Österreich erfasst nunmehr auch Hologramme oder andere der Sicherung gegen Fälschung dienende Bestandteile in seinem Strafrecht; Computerprogramme sollten durch die Bezeichnungen "Mittel" oder "Werkzeug" abgedeckt werden.

[51] Das italienische Recht erfasst im weiteren Sinne Computerprogramme. Es deckt nunmehr auch der Sicherung gegen Fälschung dienende Bestandteile wie Hologramme ab..

[52] Das niederländische Strafrecht erfasst Computerprogramme; Hologramme sind bereits im geltenden Strafrecht abgedeckt (Artikel 214).

[53] Das spanische Recht deckt speziell Computerprogramme, jedoch nur implizit die der Sicherung gegen Fälschung dienenden Bestandteile ab.

Alle Mitgliedstaaten haben - soweit sie die Verhaltensweise nach Artikel 3 Absatz 1- unter Strafe gestellt haben, allgemeine strafrechtliche oder common law-Bestimmungen über Teilnahme, Anstiftung und Versuch des Verhaltens gemäß Artikel 3 Absatz 2 aufgenommen. Viele Mitgliedstaaten haben in ihre geplanten strafrechtlichen Bestimmungen über Geldfälschung Verweise auf allgemeine Vorschriften über die Teilnahme, Anstiftung und den Versuch der genannten Verhaltensweisen in ihr Strafrecht aufgenommen. In einigen Mitgliedstaaten finden allgemeine Vorschriften (automatisch) Anwendung auf den Straftatbestand der Geldfälschung (z.B. Spanien oder Irland in seinem common law).

Das Ziel eines Rahmenbeschlusses ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten. Dieser Rahmenbeschluss sollte das Abkommen von 1929 ergänzen (siehe Seite 12 Kapitel 2 Absatz 2.1.). Artikel 3 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses beschreibt präzis die Verhaltensweisen, die das innerstaatliche Recht unter Strafe stellen sollte.

Einige Mitgliedstaaten sind der Ansicht, dass sie mit der Einführung allgemein gehaltener Vorschriften oder der Anwendung allgemeiner Definitionen und Begriffe der Pflicht zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses nachkommen. Eines der vorgenannten Bewertungskriterien besagt, dass ein allgemeiner Rechtsrahmen (beispielsweise bereits bestehende angemessene Maßnahmen) ausreichen, solange die vollständige Anwendung der Richtlinie in hinreichend klarer und präziser Weise sichergestellt ist. In diesem Sinne haben diejenigen Mitgliedstaaten, die ausdrücklich in ihr Strafrecht das nach Artikel 3 Absatz 1 c) und d) strafbare Verhalten aufgenommen haben, ohne jeden Zweifel in dieser Hinsicht den Rahmenbeschluss umgesetzt. Diese Mitgliedstaaten sind auch in einer besseren Position, um die Anforderung der Rechtssicherheit zu erfuellen (Kapitel 1 Absatz 1.2.2, Kriterium 2).

2.2.3. Zusätzliche Straftatbestände (Artikel 4) sowie noch nicht ausgegebenes, für den Umlauf bestimmtes Geld (Artikel 5): Tabelle 4

Zwölf Mitgliedstaaten haben mitgeteilt, dass sie das rechtswidrige Herstellen von Geld unter Nutzung erlaubter Einrichtungen oder Materialien gemäß Artikel 4 als Straftatbestand eingestuft haben. Die Umsetzung dieses Artikels erfolgte entweder durch Änderung innerstaatlicher Rechtsvorschriften (Österreich und Irland) oder durch die Einführung einer weitgefassten Definition des Begriffs Fälschung, einschließlich der rechtswidrigen Nutzung erlaubter Einrichtungen zur Herstellung von Geld. Frankreich [54], Italien, Portugal und Spanien haben das Verhalten nach Artikel 4 strafrechtlich nicht speziell geregelt.

[54] Frankreich bereitet gegenwärtig neue Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 4 vor.

Nur einige Mitgliedstaaten (Dänemark, Deutschland, die Niederlande, Spanien [55], Finnland und - in gewissem Maß - das Vereinigte Königreich [56]) haben die in Artikel 11 Absatz 1 gesetzte Frist einhalten können und bis zum 31. Dezember 2000 Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 5 a) getroffen. Die meisten Mitgliedstaaten haben indessen Maßnahmen vorbereitet bzw. getroffen, um sicherzustellen, dass die Straftatbestände nach Artikel 3 und 4 strafrechtlich verfolgt werden, noch bevor der Euro in Umlauf gelangt.

[55] Die spanischen Rechtsvorschriften waren bereits vor der Annahme des Rahmenbeschlusses in Kraft.

[56] Das Vereinigte Königreich unterscheidet zwischen Banknoten und Münzen. Banknoten sind vor dem 1.1.2002 strafrechtlich geschützt (durch Vorschriften über "forgery"); die Fälschung von Münzen fällt unter die Vorschriften über "counterfeiting".

Sieben Mitgliedstaaten (Belgien, Finnland, Frankreich, Griechenland, die Niederlande, Portugal und Schweden) haben in Umsetzung von Artikel 5 b) ihr Strafrecht geändert. Österreich, Dänemark, Deutschland, Spanien und das Vereinigte Königreich haben bereits Rechtsvorschriften, die die Vorgaben von Artikel 5 b) erfuellen. Irland und Luxemburg werden diese Vorschrift mit Inkrafttreten ihrer Rechtsvorschriften umgesetzt haben. Italien hat keine besondere Vorschrift zur Umsetzung von Artikel 5 b).

2.2.4. Sanktionen (Artikel 6): Tabelle 5

Nahezu alle Mitgliedstaaten sind der Verpflichtung aus Artikel 6 Absatz 2 nachgekommen [57] und haben die betrügerische Fälschung oder Verfälschung von Geld im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 a) mit Freiheitsstrafe bedroht, die im Hoechstmaß mindestens acht Jahre betragen muss. Das spanische Recht stellt die Verfälschung von Geld nicht unter Strafe, so dass keine Sanktionen verhängt werden können. Schweden sieht eine Freiheitsstrafe im Hoechstmaß von acht Jahren nur im Fall einer schweren Straftat vor. Finnland sieht nur für den Fall der schwerwiegenden Fälschung Strafen von im Hoechstmaß mindestens acht Jahren (de facto 10 Jahren) vor.

[57] NB. Einige Mitgliedstaaten wie Luxemburg und Irland sind die Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Im portugiesischen Strafrecht sind niedrigere Sanktionen (lediglich) im Falle des Artikels 263 vorgesehen (Verfälschung des Materialwerts der Münze).

Artikel 6 räumt den Mitgliedstaaten einen gewissen Ermessensspielraum ein. Die Angleichung von Sanktionen ist, wie in der Mitteilung der Kommission über die Fortschritte bei der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Europäischen Union dargelegt [58], eine schwierige Aufgaben. So liegen die Hauptprobleme bei der Angleichung des Strafrechts entsprechend den Vorgaben von Tampere bei der Strafzumessung [59].

[58] Anzeiger der Fortschritte bei der Schaffung eines "Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" in der Europäischen Union - Halbjährliche Aktualisierung (2. Halbjahr 2001), KOM (2001) 628 endg.

[59] Idem S. 5.

Wie Tabelle 5 zu entnehmen ist, gestaltet sich die Umsetzung von Artikel 6 (Sanktionen) äußerst unterschiedlich.

Die meisten Mitgliedstaaten sehen (in Bezug auf die Verhaltensweise der Fälschung im allgemeinen nach Artikel 3 Absatz 1 a) Freiheitsstrafen im Hoechstmaß vor: Schweden: Hoechstmaß 8 Jahre für "schwere" Fälschung; Niederlande: 9 Jahre; Österreich, Finnland (für schwerwiegende Fälschung), Vereinigtes Königreich und Irland: Hoechstmaß von 10 Jahren; Dänemark, Italien und Portugal: 12 Jahre; Deutschland und Luxemburg (Banknoten): 15 Jahre; Belgien (Banknoten): 20 Jahre; Frankreich 30 Jahre; Griechenland sieht Mindestfreiheitsstrafen von 10 Jahren und Spanien Freiheitsstrafen von (mindestens) 8 und (höchstens) 12 Jahren vor.

Sechs Mitgliedstaaten verhängen Freiheitsstrafen. Die übrigen neuen Mitgliedstaaten sehen auch die Möglichkeit von Geldsanktionen vor.

Frankreich, Italien, Luxemburg und Spanien verfügen über ein kombiniertes System von Freiheitsstrafen und Geldstrafen; Belgien verhängt Freiheitsstrafen, sieht aber auch die Aberkennung der bürgerlichen Rechte sowie eine Kombination von Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe für Bagatelldelikte vor; im Vereinigten Königreich und Irland kann wahlweise eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bzw. eine Kombination beider Strafen verhängt werden; nach portugiesischem Strafrecht werden einige Verhaltensweisen nur mit Freiheitsstrafe, andere mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und andere wiederum nur mit einer Geldstrafe geahndet. In den Niederlanden besteht ebenfalls die Wahl zwischen Freiheit - oder Geldstrafe oder einer Kombination von beiden. Geldstrafen variieren beispielsweise von unbegrenzter Höhe (Irland) bis zu 30.000 EUR (Frankreich im Falle des Artikels 3 Absatz 1 d). Geldstrafen können auch proportional zur gefälschten Summe festgesetzt werden (Spanien [60]).

[60] Die Höhe der Geldsanktion kann bis zum Zehnfachen (maximum) des gefälschten Geldsumme (minimum) betragen.

Im allgemeinen unterscheiden Mitgliedstaaten bei Geldfälschung zwischen schweren Vergehen und Bagatelldelikten. Griechenland und Finnland beispielsweise sehen für Fälschung geringer Schwere die Möglichkeit niedrigerer Strafen. Belgien, Spanien und Portugal stufen das betrügerische Inumlaufbringen von gefälschtem Geld dann als Bagatelldelikt ein, wenn der Betreffende das Falschgeld gutgläubig angenommen hat. Die meisten Mitgliedstaaten ahnden auch das Verhalten nach Artikel 3 Absatz 1 d), allerdings mit geringeren Strafen als das Verhalten nach Artikel 3 Absatz 1 a) und b). Auch sind die Sanktionen bei Verhaltensweisen nach Artikel 3 Absatz 2 weniger hoch als bei Verhaltensweisen nach Artikel 3 Absatz 1.

Die Mitgliedstaaten sollten mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit strafrechtlicher Sanktionen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 außerdem Sanktionen vorsehen, die auch Freiheitsstrafen umfassen, die zu einer Auslieferung führen können. Entsprechend dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen von 1957 sollten sie zumindest Freiheitsstrafen im Hoechstmaß von mindestens einem Jahr vorsehen [61].

[61] "Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des Ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Hoechstmaß von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung angeordnet worden, so muss deren Maß mindestens vier Monate betragen.» (Artikel 2 (1)) Europäisches Auslieferungsübereinkommen). Einige Mitgliedstaaten (Dänemark, Finnland, Schweden und Portugal) haben Vorbehalte zu dem Übereinkommen angemeldet, demzufolge eine Auslieferung nur zulässig ist, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verhängt wird (Frankreich: 2 Jahre). Nationale Auslieferungsvorschriften konnten -in nahezu allen Fällen - nicht berücksichtigt werden, ausgenommen für die (sehr wenigen) Mitgliedstaaten, die der Kommission die einschlägigen Vorschriften gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses mitgeteilt haben.

Nahezu alle Mitgliedstaaten (außer Irland und Luxemburg, deren Rechtsvorschriften noch nicht in Kraft getreten sind, und Spanien, das die Verfälschung von Geld nicht als Straftatbestand einstuft), haben im Falle des Artikels 3 Absatz 1 a) Freiheitsstrafen im Hoechstmaß von mindestens acht Jahren vorgesehen, die somit zu einer Auslieferung führen können (siehe Tabelle 5). Österreich, Dänemark, Finnland, die Niederlande, Luxemburg [62], Spanien und das Vereinigte Königreich sehen eine Auslieferung bei Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 b, c), d), Artikel 3 Absatz 2 sowie Artikel 4 und 5 vor. Frankreich und Deutschland verfügen in den Fällen des Artikels 3 Absatz 1 d), Irland im Falle der Artikel 3 bis 5 über Rechtsvorschriften, die noch nicht in Kraft getreten sind. Italien hat Artikel 4 nicht umgesetzt und sieht somit auch keine Sanktionen vor. Das italienische Recht sieht jedoch - allerdings nur in diesem Punkt - keine Auslieferung vor. Nach portugiesischem Recht ist in den Fällen des Artikels 3 Absatz 1 d) keine Auslieferung vorgesehen. Das Strafrecht Belgiens, Spaniens, Griechenlands und Portugals ahndet auch bestimmte Bagatelldelikte, die nicht zu einer Auslieferung führen.

[62] idem.

Die Frage, ob die strafrechtlichen Sanktionen in den Mitgliedstaaten hinreichend abschreckend sind, könnte in einer ersten Phase bejaht werden, da nahezu alle Mitgliedstaaten die in Artikel 3 Absatz 1 a) aufgeführte Verhaltensweise der Fälschung im allgemeinen mit einer Freiheitsstrafe im Hoechstmaß von mindestens acht - und mitunter mehr - Jahren bedrohen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Straftat aufgedeckt wird, die Art der strafrechtlichen Verfolgung (Legalitäts- oder Opportunitätsprinzip) und die Praxis der Verfolgung durch die jeweilige nationale Gerichtsbarkeit wirken sich zweifellos darauf aus, ob die Sanktionen wirklich als wirksam und abschreckend betrachtet werden.

Der Rat wird voraussichtlich noch in diesem Jahr einen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss über einen Europäischen Haftbefehl annehmen, der die Auslieferungsverfahren der Mitgliedstaaten ersetzen soll.

2.2.5. Gerichtsbarkeit (Artikel 7): Tabelle 6

Alle Mitgliedstaaten haben die Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 1 erfuellt. Mindestens neun Mitgliedstaaten, in denen der Euro eingeführt worden ist, haben Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 7 Absatz 2 erlassen; drei Mitgliedstaaten (Irland, Frankreich und Luxemburg), in denen der Euro eingeführt worden ist, haben Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 7 Absatz 2 vorbereitet, die noch nicht in Kraft getreten sind.

2.2.6. Verantwortlichkeit juristischer Personen und Sanktionen für juristische Personen (Artikel 8 und 9): Tabelle 7

Der Wortlaut von Artikel 8 und 9 ähnelt - ausgenommen für die darin erfassten Straftaten - dem von Artikel 3 und 4 des Zweiten Protokolls vom 19. Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften [63]. Österreich verweist auf die in Artikel 18 Absatz 2 des Zweiten Protokolls vorgesehene Möglichkeit, für fünf Jahre nicht durch die Artikel 3 und 4 dieses Protokolls gebunden zu sein, und bestätigt seine Erklärung [64], dass es seine Verpflichtungen aus Artikel 8 und 9 des Rahmenbeschlusses in demselben Zeitraum einhalten wird. Es hat diese Artikel daher noch nicht umgesetzt. Luxemburg bereitet gegenwärtig Rechtsvorschriften zur Einführung des Grundsatzes der Verantwortlichkeit juristischer Personen vor. Irland hat seine Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Artikel 8 und 9 noch nicht in Kraft gesetzt. Deutschland bereitet Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 vor. Das Vereinigte Königreich sieht keine Rechtsvorschriften über die Verantwortlichkeit juristischer Personen und Sanktionen nach Artikel 8 Absatz 2 bzw. Artikel 9 vor. Portugal und Spanien haben Artikel 8 und 9 noch nicht umgesetzt.

[63] ABl. C 221 vom 19.7.1997, S. 11.

[64] Siehe ABl. L 140 vom 14.6.2000, S. 3.

Neun Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland [65], Griechenland, Frankreich, Italien, die Niederlande, Schweden und Finnland) haben gesetzlich sichergestellt, dass juristische Personen für Straftaten nach Artikel 3 bis 5, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person inne hat, verantwortlich gemacht werden kann. Diese Mitgliedstaaten sehen auch die rechtliche Möglichkeit vor, dass eine juristische Person auch zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn die Führungsebene der juristischen Person auf Grund fehlender Überwachung oder Kontrolle die Begehung einer Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 5 ermöglicht hat.

[65] Deutschland bereitet eine Gesetzesänderung zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 dritter Gedankenstrich durch Ergänzung von Paragraph 30 des "Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten" vor (Verantwortlichkeit juristischer Personen".

Die acht Mitgliedstaaten, die ihre Rechtsvorschriften in Kraft gesetzt haben, sehen auch die Möglichkeit der Verhängung strafrechtlicher oder nichtstrafrechtlicher Geldsanktionen sowie (mitunter) anderer Maßnahmen vor, die von der richterlich angeordneten Auflösung bis hin zu verwaltungsrechtlichen und handelsrechtlichen Sanktionen reichen. Tabelle 7 gibt einen Überblick über die Palette der verwaltungs-, zivil- und strafrechtlichen Sanktionen.

Belgien kennt ein System von Geldsanktionen und besonderen Einziehungsmaßnahmen, einschließlich der gerichtlich angeordneten Auflösung der juristischen Person. In Dänemark sind nur strafrechtliche Geldsanktionen vorgesehen. Auch Frankreich sieht die Möglichkeit vor, strafrechtliche Geldsanktionen, verschiedene (strafrechtliche) Maßnahmen wie richterliche Aufsicht für die Dauer von fünf Jahren und besondere strafrechtliche Einziehungsmaßnahmen zu verhängen. In Deutschland werden verwaltungsrechtliche Sanktionen, kombiniert mit beispielsweise handelsrechtlichen Sanktionen wie - in schweren Fällen - die Auflösung des Unternehmens verhängt. Das italienische Strafrecht sieht Geldsanktionen und besondere Maßnahmen wie den Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen vor. In den Niederlanden können Sanktionen in Form von Geldstrafen bis zu 1 Mio. NLG (454.545,45 EUR), besondere Maßnahmen, einschließlich der Einziehung widerrechtlich erlangter Zuwendungen, verhängt werden. In Schweden belaufen sich die Geldsanktionen auf bis zu 3 Mio. Schwedische Kronen (319.829,42 EUR). Finnland kennt Geldsanktionen und verschiedene verwaltungsrechtliche Maßnahmen.

Die genannten Mitgliedstaaten haben Artikel 9 Absatz 1 umgesetzt und danach bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, neben Geldsanktionen auch andere besondere Maßnahmen zu verhängen. Tabelle 7 zeigt dazu auch, dass diese Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 verantwortliche Juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können.

3. Schlussfolgerungen

3.1. Allgemeine Bemerkungen

* Die Mitgliedstaaten haben der Kommission nicht rechtzeitig alle einschlägigen Vorschriften mitgeteilt, mit denen sie ihre Verpflichtungen aus dem Rahmenbeschluss in innerstaatliches Recht umsetzen. Die faktenbezogene Bewertung und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen basieren somit zuweilen auf unvollständigen Angaben.

* Für den strafrechtlichen Schutz des Euro ist es im Hinblick auf dessen Inumlaufsetzen zum 1. Januar 2002 besonders wichtig, dass die Mitgliedstaaten rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen.

Rahmenbeschlüsse sind wie Richtlinien innerhalb der darin vorgesehenen Fristen umzusetzen. Die dazu erforderlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften sollten daher erlassen und in Kraft gesetzt worden sein.

Fünf Mitgliedstaaten (Österreich, Dänemark, die Niederlande, Finnland und Schweden), haben die Frist in Artikel 11 Absatz 1 eingehalten und bis zum 29. Mai 2001 alle Maßnahmen zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses getroffen (mit Ausnahme von Artikel 5 a), der bis zum 31.12.2000 umzusetzen war. Vier Mitgliedstaaten (Belgien, Griechenland, Italien und Portugal) haben die Umsetzungsmaßnahmen erst nach Ablauf der Frist erlassen.

Vier Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Irland und Luxemburg) haben Maßnahmen getroffen, die jedoch noch nicht in Kraft getreten sind. Im Falle Deutschlands und Frankreichs betreffen diese Maßnahmen nur einige Bestimmungen des Rahmenbeschlusses. Zwei Mitgliedstaaten (Spanien und das Vereinigte Königreich) haben noch nicht alle Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung des Rahmenbeschlusses getroffen.

* Zur Umsetzung der Artikel 3 bis 7 des Rahmenbeschlusses passen die Mitgliedstaaten ihr Strafrecht oder ihr Strafgesetz (oder Strafverfahrensgesetz) an. Irland und das Vereinigte Königreich sehen ebenfalls Vorschriften zum Schutz des Euro auf der Grundlage ihres common law vor.

* Die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 sollte in erster Linie dadurch verbessert werden, dass den Organen der Wortlaut, mit denen sie diesen Rahmenbeschluss in innerstaatliches Recht umsetzen, rechtzeitig und in standardisierter Form übermittelt werden.

3.2. Besondere Bemerkungen

Artikel 2

Alle Mitgliedstaaten (darunter auch Schweden) sind nunmehr gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses dem Abkommen von 1929 beigetreten, bzw. werden (wie Luxemburg) in Kürze beitreten.

Artikel 3

Die meisten Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 a) und b) eingeführt. Das spanische Strafrecht sieht keine Strafe für die betrügerische Verfälschung von Geld vor. Den finnischen Strafrechtsvorschriften liegt eine eher restriktive Definition des "betrügerischen Inumlaufbringens von falschem oder gefälschtem Geld" zugrunde. Irland und Luxemburg haben besondere Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 3 vorbereitet.

Diejenigen Mitgliedstaaten, die in ihrem Strafrecht ausdrücklich die Straftatbestände nach Artikel 3 Absatz 1 c) und Artikel 3 Absatz 1 d) eingeführt haben, sind - was Klarheit und Genauigkeit betrifft, dem Rahmenbeschluss uneingeschränkt nachgekommen.

Luxemburg hat entsprechende Rechtsvorschriften vorbereitet, Frankreich, Deutschland und Luxemburg wollen besondere Verweise auf Computerprogramme als Mittel zur Fälschung von Geld, und auf andere, der Sicherung gegen Fälschung dienende Bestandteile von Geld (wie Hologramme) in Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 d) in ihr Strafrecht aufnehmen.

Österreich und Deutschland haben das Transportieren von Falschgeld als Beihilfe zu dem Verhalten nach Artikel 3 Absatz 1 c) eingestuft. Dänemark droht das Verhalten nach Artikel 3 Absatz 1 c) und in Artikel 3 Absatz 1 d) als Versuch oder Beihilfe zur Fälschung oder zum Inumlaufbringen von gefälschtem Geld mit Strafe. Portugal, Finnland und Schweden stellen das Verhalten nach Artikel 3 Absatz 1 d) als Vorbereitung der (Straftat) der Fälschung unter Strafe. Diese Einstufungen können sich auf die Strafzumessung auswirken.

Artikel 4

Die Mehrheit der Mitgliedstaaten kommen entweder explizit oder - in den meisten Fällen - implizit den Verpflichtungen aus Artikel 4 nach. Italien, Portugal und Spanien sind den Verpflichtungen aus Artikel 4 nicht nachgekommen. Frankreich bereitet eine spezifische Maßnahme zur Umsetzung dieses Artikels vor.

Artikel 5

Lediglich sechs Mitgliedstaaten (Dänemark, Deutschland, die Niederlande, Spanien, Finnland und - in gewissem Maß - das Vereinigte Königreich) haben die Frist in Artikel 11 Absatz 1 eingehalten und bis zum 31. Dezember 2000 Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 5 a) getroffen.

Die meisten Mitgliedstaaten haben Artikel 5 b) umgesetzt. Irland und Luxemburg haben entsprechende Rechtsvorschriften vorbereitet. Italien hat keine besonderen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 5 b) vorgesehen.

Artikel 6

Bei der Umsetzung von Artikel 6 (Sanktionen) sind große Unterschiede zu verzeichnen.

Nahezu alle Mitgliedstaaten werden, sobald ihre diesbezüglichen Rechtsvorschriften in Kraft getreten sind, Artikel 6 Absatz 2 umgesetzt haben, wonach die betrügerisch Fälschung oder Verfälschung von Geld im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 a) mit Freiheitsstrafe bedroht wird, die im Hoechstmaß mindestens acht Jahre betragen muss. Da das spanische Recht die Verfälschung von Geld nicht als Straftatbestand betrachtet, können somit auch keine Sanktionen verhängt werden und ist auch keine Auslieferung möglich. Schweden und Finnland sehen nur in schwerwiegenden Fällen eine Freiheitsstrafe im Hoechstmaß von mindestens acht bzw. zehn Jahren vor.

Die Frage, ob die strafrechtlichen Sanktionen in den Mitgliedstaaten hinreichend abschreckend sind, könnte in einer ersten Phase bejaht werden, da nahezu alle Mitgliedstaaten die Verhaltensweise der Fälschung im allgemeinen gemäß Artikel 3 Absatz 1 a) mit einer Freiheitsstrafe im Hoechstmaß von mindestens acht - und mitunter mehr - Jahren bedrohen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Straftat aufgedeckt wird, die Art der strafrechtlichen Verfolgung (Legalitäts- oder Opportunitätsprinzip) und die Praxis der Verfolgung durch die jeweilige nationale Gerichtsbarkeit wirken sich zweifellos darauf aus, ob die Sanktionen wirklich als wirksam und abschreckend betrachtet werden.

Die meisten Mitgliedstaaten verfügen bereits bzw. werden nach Abschluss ihrer jeweiligen Gesetzgebungsverfahren über Rechtsvorschriften verfügen, die bei Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 b), c), d), Artikel 3 Absatz 2 sowie Artikel 4 und 5 die Auslieferung vorsehen.

Stuft ein Mitgliedstaat eine bestimmte Verhaltensweise als Bagatelldelikt mit entsprechend geringeren Sanktionen ein, ist eine Auslieferung manchmal nicht möglich. Dies könnte jedoch damit gerechtfertigt werden, dass Sanktionen angemessen sein sollten.

Artikel 7

Alle Mitgliedstaaten haben Artikel 7 Absatz 1 umgesetzt. Luxemburg wird ihn mit Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsvorschriften demnächst umsetzen. Neun Mitgliedstaaten, in denen der Euro eingeführt worden ist, haben Artikel 7 Absatz 2 umgesetzt. Frankreich, Irland und Luxemburg haben dazu entsprechende Rechtsvorschriften vorbereitet.

Artikel 8 und 9

Neun Mitgliedstaaten haben die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit juristischer Personen umgesetzt.

Abgesehen von Irland, dessen Rechtsvorschriften noch nicht in Kraft getreten sind, und Luxemburg, das gegenwärtig Rechtsvorschriften vorbereitet, haben Spanien, Portugal und das Vereinigte Königreich keine Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 8 und 9 des Rahmenbeschlusses getroffen. Österreich hat seine Erklärung bestätigt, dass es seinen Verpflichtungen aus Artikel 8 und 9 des Rahmenbeschlusses spätestens bis 19. Juni 2002 umsetzen wird.

Es können keine Schlussfolgerungen gezogen werden, da der Kommission die einschlägigen Informationen zur Umsetzung von Artikel 8 (Beihilfe oder Anstiftung zur Begehung der Straftaten nach Artikel 3 bis 5 bzw. versuchter Begehung der Straftaten nach Artikel 3Absatz 1 a) und b) sowie der Sanktionen nach Artikel 9) nicht übermittelt worden sind.

Artikel 10

Dieser Artikel ist bisher noch nicht umgesetzt worden (In Gibraltar sind die Vorbereitungen für den Entwurf eines Erlasses zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses bereits gut fortgeschritten).

Anhang

Tabelle 1 : Übersicht über die Beiträge der Mitgliedstaaten

Österreich // 30.4.2001

Dänemark // 3.4.2001 und 25.7.2001

Niederlande // 14.6.2001

Irland // 15.6.2001

Luxemburg // 4.7.2001

Frankreich // 13.7.2001

Deutschland // 13.8.2001

Schweden // 14.9.2001

Griechenland // 22.8.2001

Belgien // 28.9.2001

Finnland // 1.10.2001

Spanien // 11.10.2001

Vereinigtes Königreich // 18.10.2001

Italien // 23.10.2001

Tabelle 2 : Stand der Beitritte zu dem Internationalen Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei vom 20. April 1929 und seiner Protokolle [66]

[66] Nr. 2623, S. 372. Völkerbundvertrag Serie 1931.

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