Bericht der Kommission über das Funktionieren des mit dem Vierten AKP-EWG-Abkommen eingeführten und durch das Abkommen von Mauritius geänderten Systems zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse im Jahr 2000 /* KOM/2001/0694 endg. */
BERICHT DER KOMMISSION über das Funktionieren des mit dem Vierten AKP-EWG-Abkommen eingeführten und durch das Abkommen von Mauritius geänderten Systems zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse im Jahr 2000 BERICHT DER KOMMISSION über das Funktionieren des mit dem Vierten AKP-EWG-Abkommen eingeführten und durch das Abkommen von Mauritius geänderten Systems zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse im Jahr 2000 1. Einleitung 1. Artikel 31 Absatz 3 des Internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft legt fest: Die Kommission legt den Mitgliedstaaten alljährlich einen Bericht über das Funktionieren des Systems zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse und über die Verwendung der Transfermittel durch die AKP-Staaten vor. 2. Gegenstand des vorliegenden Berichts ist die Tätigkeit der AKP-EG-Organe und die Verwaltung des Systems im Jahr 2000, insbesondere die Zuteilung der Transfermittel für das Jahr 1999, dem fünften Stabex-Anwendungsjahr im Rahmen des mit dem Abkommen von Mauritius geänderten Vierten AKP-EG-Abkommens. Im Jahr 2000 wurde das System zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse zum letzten Mal angewendet, da in dem in Cotonou am 23. Juni 2000 unterzeichneten AKP-EG-Partnerschaftsabkommen vorgesehen ist, dieses System durch eine zusätzliche Unterstützung im Falle von Schwankungen der Ausfuhrerlöse zu ersetzen, die Bestandteil der nationalen Richtprogramme der AKP-Staaten ist. In diesem letzten Stabex-Anwendungsjahr konnten die Transfers wie bereits in den vorherigen Anwendungsjahren im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls vollständig gedeckt werden. 2. Tätigkeit der AKP-EG-Organe 3. Mit dem Beschluss Nr. 1/2000 vom 27 Juli 2000 [1] über die Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum zwischen dem 2. August 2000 und dem Inkrafttreten des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens verlängerte der AKP-EG-Ministerrat für das Stabex-System, bis zum 31. Dezember 2000, die Geltungsdauer der Bestimmungen des - durch das am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichnete Abkommen - geänderten Vierten AKP-EG-Abkommens. [1] ABl. L 195 vom 1. August 2000, S. 46. 4. Auf der Grundlage dieses Beschlusses beschloss der AKP-EG-Botschafterausschuss seinerseits [2] am 26. September 2000 die Bildung einer Reserve, um die Stabex-Transferbeschlüsse, die auf die Anwendungsjahre 1998 und 1999 anzurechnen sind (168 Mio. Euro) bis zum 31. Dezember 2000 zu finanzieren und die im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls verbliebenen Restbeträge (72 Mio. Euro - Artikel 195a des Abkommens) zu erstatten. Auf diese Weise konnten die Transfers, deren Prüfung im Juli 2000 noch nicht abgeschlossen war, sowie die Erstattung der im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls verbliebenen Restbeträge beschlossen werden. Weitere Informationen über die finanziellen Aspekte dieser Beschlüsse sind den Nummer 3 (Transfers für das Anwendungsjahr 1999) und 4 (Erstattung der im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls verbliebenen Restbeträge) zu entnehmen. [2] Beschluss Nr. 3/2000, ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 30. 3. Transfers für das Anwendungsjahr 1999 5. Berechnung der Transfergrundlagen Für das Anwendungsjahr 1999 hat die Kommission festgestellt, dass 23 AKP-Staaten im Rahmen des Stabex 31 Transfers erhielten. Die Liste der 31 Land/Erzeugnis-Paare, die für eine Erstattung der Ausfuhrerlösverluste in Frage kommen, ist als Tabelle 1 im Anhang beigefügt [3]. [3] Die Kommission beschloss die überwiegende Mehrheit der Transfers am 24. Juli 2000. Zwei Transfers, für die die Prüfung der Dossiers noch nicht abgeschlossen war (Sudan/Baumwolle und Burkina Faso/Bohnen), wurden am 27. Dezember 2000 beschlossen. Dieser letzte Beschluss umfasst auch drei Transfers für das Anwendungsjahr 1998 (Sudan/Baumwolle: 4 832 283 EUR; Mauretanien/Kalmar, Oktopus und Tintenfisch: 14 754 418 EUR; Madagaskar/Vanille: 1 769 073 EUR) sowie die Erstattung der im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls verbliebenen Restbeträge (vgl. Kapitel 4). 6. Nach Abzug der Eigenbelastung gemäß Artikel 197 Absätze 3 und 4 des Abkommens belaufen sich die Transfergrundlagen insgesamt auf 316 439 472 EUR. Hierzu ist anzumerken, dass die nach den Einfuhrstatistiken der Gemeinschaft berechnete Transfergrundlage gemäß Artikel 204 des Abkommens auf die nach den AKP-Statistiken über die Ausfuhren nach allen Bestimmungen berechnete Transfergrundlage gekürzt wird, wenn letzterer Betrag niedriger ist. 7. Kürzungen gemäß Artikel 203 Aufgrund der Entwicklung der abgesetzten Produktion, der Gesamtausfuhren und der Ausfuhren der betreffenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft waren in zahlreichen Fällen Konsultationen zwischen der Kommission und den Vertretern der AKP-Staaten gemäß Artikel 203 des Abkommens erforderlich. Dabei wurden folgende Kürzungen beschlossen: 7.1. Kürzungen wegen erheblicher Veränderungen in der Entwicklung der abgesetzten Produktion des betreffenden Erzeugnisses: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7.2. Kürzungen wegen eines rückläufigen Anteils der Ausfuhren nach allen Bestimmungen an der abgesetzten Produktion: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7.3. Kürzungen wegen eines rückläufigen Anteils der Ausfuhren in die EU im Vergleich zu den Ausfuhren nach allen Bestimmungen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 8. Berechnung der Transfers Nachdem, wo dies erforderlich war, Konsultationen gemäß Artikel 202 und 203 des Abkommens stattgefunden hatten, belief sich der Gesamtbetrag der in Frage kommenden Transfers auf 281 081 112 Euro. 9. Bilanz des Haushaltsjahres nach Empfängerländern und Erzeugnissen Die Tabelle 2 zeigt die Bilanz des Haushaltsjahres, aufgeschlüsselt nach Empfängerländern. Die Bilanz nach Erzeugnissen (vgl. Tabelle 3) zeigt, dass auf Kaffee 66,4 % des Transfer-Gesamtbetrags entfällt. Wegen des plötzlichen deutlichen Rückgangs der Kaffeepreise auf den internationalen Märkten im Laufe des Jahres 1999 erhielten in diesem Anwendungsjahr in erster Linie die Kaffee ausführenden AKP-Staaten Stabex-Transfers. 4. Erstattung der im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls verbliebenen Restbeträge 10. Gemäß Artikel 195a des Abkommens und dem Beschluss des Botschafterausschusses vom 26. September 2000 (vgl. Nummer 2.4.) beschloss die Kommission am 27.12.2000, den jeweiligen AKP-Staaten die im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls verbliebenen Restbeträge (allgemein "Eigenbeteiligung" genannt) zu erstatten. Sie belaufen sich insgesamt auf 70 691 488 EUR. Die Restbeträge sind in Tabelle 4 nach AKP-Staaten und Erzeugnissen aufgeschlüsselt. 5. Mittelausstattung 11. Ende August 2000 standen folgende Mittel zur Verfügung: in Euro -Mittelausstattung [4] + 1 509 655 373 [4] Aufgeschlüsselt nach Anwendungsjahren: -Zinsen + 71 470 164 -Transfers Anwendungsjahr 1999 (Beschluss vom 24.7.2000) - 235 453 535 -Summe + 1 345 672 002 12. Mit dem Beschluss Nr. 3/2000 des AKP-EG-Botschafterausschusses vom 26. September 2000 (vgl. Nummer 2.4) wurde die unter Nummer 5.11 genannte Summe von 1 345 672 002 Euro folgendermaßen aufgeteilt: -240 Mio. Euro für die mit dem genannten Beschluss geschaffene Reserve, davon: -168 Mio. Euro für auf die Anwendungsjahre 1998 und 1999 anzurechnende Transfers -72 Mio. Euro für eine etwaige Erstattung der im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls verbliebenen Restbeträge (Art. 195a des Abkommens) -1 105 672 002 Euro für eine allgemeine Reserve nicht gebundener Mittel des 6., 7. und 8. EEF, die gemäß Artikel 3 des Beschlusses Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrates vom 27. Juli 2000 für eine Programmierung zur Verfügung stehen. Ende Dezember 2000 waren die Mittel der durch den Beschluss Nr. 3/2000 des AKP-EG-Botschafterausschusses gebildeten Stabex-Reserve von 240 Mio. Euro folgendermaßen aufgeteilt: -potenzielle Transfers 1998/1999 in Euro -Reserve + 168 000 000 -beschlossener Betrag [5] - 66 983 351 [5] Beschluss der Kommission vom 27. Dezember 2000. -Erstattung der Restbeträge (zweites Finanzprotokoll) -Reserve + 72 000 000 -beschlossener Betrag5 - 70 691 488 -Summe 102 325 161 14. Die unter Nummer 5.13 genannte Summe von 102 325 161 Euro wurde auf die mit dem Beschluss Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrates gebildete allgemeine Reserve nicht gebundener Mittel des 6., 7. und 8. EEF übertragen. Ferner wurden die vom 26. September 2000 (Datum des Beschlusses Nr. 3/2000 des AKP-EG-Botschafterausschusses) bis zum 31.12.2000 aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 19 144 397 Euro auf diese allgemeine Reserve übertragen. 6. Verwendung der Transfermittel 15. Rahmen gegenseitiger Verpflichtungen 15.1. Burundi Anwendungsjahr Erzeugnis Betrag in EUR 1992 Kaffee 9 038 427 Leder und Häute 326 763 1993 Kaffee 19 577 265 Leder und Häute 273 078 1993 zusätzl. Kaffee 799 072 Leder und Häute 11 146 Erstattung Kaffee 653 113 erstes Protokoll 1995 Rohe Häute und Felle 299 240 1996 Kaffee 3 182 889 Rohe Häute und Felle 402 737 1998 Leder und Häute 203 803 1999 Kaffee 8 746 332 Zahlung: 11.01.2001 (1992 Kaffee) 08.02.2001 (1992 Lederwaren und Häute) (1993 und 1993 zusätzl.) (1995 - 1996 - 1998 - 1999) Unterzeichnung RGV: 06.12.2000 Verwendung (Einsatzbereiche): Der RGV sieht vor, dass eine erste Tranche von 6 000 000 Euro von der Bank der Republik Burundi (BRB) gemäß der Regelung für den Devisenauktionsmarkt vom 29.06.2000, die am 01.07.2000 in Kraft trat, und den später erlassenen Rechtsvorschriften versteigert wird. Die Gegenwertmittel aus dieser Versteigerung werden auf ein bei der BRB eingerichtetes Stabex-Transferkonto eingezahlt, das die Unterschriften des Nationalen Anweisungsbefugten und des Vertreters der Kommission erfordert. Verwendet werden diese Mittel zur Zahlung der Grundgehälter von Bediensteten in der Zivilverwaltung, die für die jeweiligen landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder allgemein für die landwirtschaftliche Entwicklung oder für soziale Angelegenheiten mit Schwerpunkt auf dem ländlichen Raum zuständig sind, um zur Normalisierung des Funktionierens der Verwaltung zugunsten der ländlichen Bevölkerung beizutragen. Die Regierung verpflichtet sich, zu den verschiedenen Programmen, die im Rahmen des Rehabilitationsprozesses Außenhilfe erhalten, entsprechende Mittel aus dem Staatshaushalt beizusteuern. Angesichts der sicheren Lage und der im Friedensprozess erzielten Fortschritte werden der BRB zwei in mehrere Teiltranchen unterteilte indikative Tranchen in Höhe von 17 250 000 Euro zur Verfügung gestellt, die die Bank im Einklang mit der vorgenannten Regelung versteigert. Die Gegenwertmittel aus den einzelnen Versteigerungen werden auf ein bei der BRB eingerichtetes Stabex-Transferkonto eingezahlt, das die Unterschriften des Nationalen Anweisungsbefugten und des Vertreters der Europäischen Kommission erfordert. Für die Maßnahmen der technischen Hilfe werden Mittel in Höhe von 3 000 000 Euro gebunden, hierunter fallen Sachberatung in der Budgetverwaltung zwecks Follow-up der Durchführung und der Verwendung der Mittel, technische und finanzielle Audits zur Vorbereitung der Maßnahmen und zu deren Follow-up sowie alle weiteren zur Durchführung dieses RGV erforderlichen Maßnahmen der technischen Hilfe. 15.2. Komoren Anwendungsjahr Erzeugnis Betrag in EUR 1996 Vanille 1 606 458 Gewürznelken 203 380 Ätherische Öle 829 618 1997 Vanille 1 768 900 Ätherische Öle 480 188 Zahlung: 21.08.1998 (1996) und 16.10.1998 (1997) Unterzeichnung RGV: 31.10.2000 Verwendung (Einsatzbereiche): In Anbetracht der Ziele der Zusammenarbeit verpflichtet sich die Europäische Kommission, die Regierung der IBR Komoren in ihrer Politik der Liberalisierung und Privatisierung des Agrarsektors zu unterstützen. In diesem Hinblick werden die Stabex-Transfermittel wie folgt verwendet: -Beitrag zum Bau der Verkehrsachse SIDJOU - IDJIKOUNDZI in der Region Dimani auf der Hauptinsel Grande Comore zur Unterstützung des Ministeriums für Ausrüstung, Städtebau und Siedlungswesen - Generaldirektion Öffentliche Arbeiten; -Beitrag zu einem inselübergreifenden Programm zur Verbesserung des Ertrags der Vanille- und Ylang-Ylang-Kulturen zur Unterstützung der jeweiligen Erzeugergruppen durch eine repräsentative und funktionelle kulturen- und erzeugergruppenübergreifende Struktur (Maison des Epices); -Förderung der Planung und Durchführung einer Diversifizierung der Kulturen zur Unterstützung der entsprechenden Erzeugergruppen; -Beitrag zur Förderung der Organisierung der Erzeuger von Exportkulturen (vor allem von Ylang-Ylang) in Berufsverbänden insbesondere durch die Bereitstellung spezieller technischer Hilfsmittel; -Erweiterung der Kenntnisse von Gremien und nationalen und internationalen Wirtschaftsbeteiligten über die Binnen- und Außenmärkte der gewerblichen Erzeugung durch die Errichtung eines erzeugergruppenübergreifenden Observatoriums; -Unterstützung der internationalen Öffentlichkeitsarbeit für die gewerblichen Erzeugnisse durch einen Beitrag zu Marketingmaßnahmen insbesondere zur Unterstützung der Ausführer dieser Erzeugnisse durch das Maison des Epices; -Beitrag zur Förderung der Einführung einer Qualitätskontrolle zur Unterstützung des Maison des Epices in Partnerschaft mit dem CNDRS; -Vergabe von Fachstudien, die insbesondere im Bereich der Besteuerung der landwirtschaftlichen Ausfuhrerzeugnisse erforderlich sind; -Beitrag zur Errichtung und Tätigkeit des Maison des Epices; -Stärkung der technischen und administrativen Kapazitäten des Maison des Epices durch die Bereitstellung technischer Hilfe während der Durchführung der Hilfeprogramme. 15.3. Ruanda Anwendungsjahr Erzeugnis Betrag in EUR 1992 Kaffee 13 420 282 Leder und Häute 849 994 Pyrethrum 52 024 Erstattung Kaffee 566 400 1. Protokoll Leder und Häute 27 188 1995 Tee 2.150.169 Rohe Häute und Felle 570 368 Kaffee 11 028 005 Zahlung: 03.06.1996 (1992) 16.09.1997 (Erstattung 1. Protokoll) 31.01.2000 (1995) Unterzeichnung RGV: 10.02.2000 Verwendung (Einsatzbereiche): Die Mittel werden zur Finanzierung der folgenden Maßnahmen verwendet: (1) Unterstützung der Maßnahmen des Strukturanpassungsprogramms (25,4 Mio. EUR, entspricht den Tranchen 3 und 4 dieses Programms); -Die ruandische Regierung und die Europäische Kommission haben beschlossen, die Mittel im Rahmen des RGV in Form einer Unterstützung für den Staatshaushalt zu mobilisieren nach den Modalitäten des am 18. Mai 1999 unterzeichneten Programm zur Unterstützung der Strukturanpassung (FAS 1). -Die Haushaltslinien und die Beträge zu Lasten des RGV sowie die praktischen Modalitäten für die Finanzierung der Ausgaben in den Zielsektoren werden in einer vom Nationalen Anweisungsbefugten des EEF und vom Chef der Delegation unterzeichneten Zusatzvereinbarung zum RGV festgelegt. (2) Unterstützung des dritten Abschnitts der Umstrukturierung der Kaffeeerzeugung (4,8 Mio. EUR). Mit diesen Mitteln werden folgende Maßnahmen finanziert: -Einrichtung und Tätigkeit eines Labors zur Förderung der Forschung am Institut des Sciences Agronomiques du Rwanda (ISAR) sowie zur Förderung des Programms zur Verjüngung der Kaffeeplantagen; -Maßnahmen der technischen Hilfe zur Unterstützung der Regierung bei ihrem Programm zur Reform der Institutionen und bei ihrem Programm zur Verbesserung der Erzeugungs-, Ernte- und Behandlungsbedingungen (unter anderem ein Programm zur Instandhaltung der Kaffeeinfrastrukturen im ländlichen Raum), der Vermarktung und der Verbreitung von Informationen über die Marktpreise; -Im Rahmen dieser technischen Hilfe wird ein Teil der Mittel für Evaluierungen und Studien bereitgestellt, und es werden verschiedene Studien in Auftrag gegeben. Die wichtigsten sind -eine Evaluierung der Lage in der Kaffeeerzeugung sowie der Auswirkungen der vorherigen Stabex-Interventionen; -eine Studie über Organisation und Struktur der Erzeugergruppen; -eine Studie über das System der Vorleistungen und ein Agrarkreditprogramm im Einklang mit der Nahrungsmittelstrategie und der Liberalisierungspolitik der Regierung und den Interventionen anderer Geber in diesem Bereich. -Errichtung eines Labors für die Kaffeequalitätskontrolle und die entsprechende Ausbildung; -Ausarbeitung der RGV 96 und 97 für Kaffee, Tee, Pyrethrum, Leder und Häute mit besonderem Augenmerk auf der Erforschung der Diversifizierungsmöglichkeiten. Bestimmte Maßnahmen, die den vorgenannten Studien zufolge vorrangig sind, werden ebenfalls aus den 4,8 Mio. EUR des RGV 92/95 finanziert. Die Durchführungsmodalitäten dieser Maßnahmen sowie der genaue Haushaltsplan der genannten Interventionen (Studien, Evaluierungen, technische Hilfe und Maßnahmen) werden später in einem Briefwechsel unter Angabe der Einzelheiten, die zur Einhaltung der geltenden Regeln und der einschlägigen Strategie sowie der im RGV eingegangenen Verpflichtungen erforderlich sind, festgelegt. Die Unterstützung für den RGV erfolgt in Abstimmung mit den anderen gemeinschaftlichen Interventionen derselben Art (Einsatz von SEP-Gegenwertmitteln) sowie mit den anderen Instrumenten zur Rehabilitation der sozialen Bereiche und insbesondere dem Aktionsprogramm zur Sofortrehabilitation, dem Zweiten Rehabilitationsprogramm und dem Kleinstvorhaben-Programm des 7. EEF, die gegenwärtig durchgeführt werden. 15.4. Salomonen Anwendungsjahr Erzeugnis Betrag in EUR 1998 Holz 41 820 222 Zahlung: 10.01.2000 Unterzeichnung RGV: 29.05.2000 Verwendung (Einsatzbereiche): (1) Verkehr - Maßnahmen (a) Das Treuhandfonds-Konzept Das Treuhandfonds-Konzept kann auf die Privatisierung der Erbringung von Verkehrsdiensten angewendet werden. Die Erlöse aus dem Treuhandfonds können zur Finanzierung von Subventionen für unrentable Strecken eingesetzt werden. Diese Subventionen würden im Rahmen von Ausschreibungen für langfristige Konzessionen privater Verkehrsunternehmen auf der Grundlage von Mindestleistungsanforderungen gewährt. Dieser Ansatz würde für ein gewisses Maß an Stabilität sorgen und günstige Voraussetzungen für Investitionen schaffen. Würden die unrentablen Strecken wirksam subventioniert, erübrigten sich die Quersubventionen, und die rentablen Strecken könnten uneingeschränkt für den Wettbewerb freigegeben werden oder es könnten Konzessionen ausgeschrieben werden. Auf diese Weise entsteht ein ausschließlich privater Sektor, der - so die Hoffnung - bedeutende Gewinne erwirtschaftet. 60 % der Transfermittel werden in einen Treuhandfonds eingezahlt. (b) Einrichtung einer Aufsichtsbehörde für die Schiff- und Luftfahrt Zur Verwaltung des Konzessionssystems sowie für die Genehmigung und andere Sicherheitsaspekte ist die Einrichtung einer Aufsichtsbehörde für die Schiff- und Luftfahrt erforderlich. Diese Behörde wird sehr klein sein (max. 5 Vollzeitbeschäftigte) und zunächst im Ministerium für Verkehr, Arbeiten und Kommunikation angesiedelt. Bis zu 3 % der Transfermittel können hierfür eingesetzt werden. (2) Development Bank of the Solomon Islands Eine mit EEF-Mitteln finanzierte Überprüfung ergab, dass die Bank eine nützliche Rolle spielen kann, sofern ihre Tätigkeit finanziell abgesichert ist. Sie kann beispielsweise längerfristigere Finanzierungen für geschäftliche Vorhaben bereitstellen. Durch ein überarbeitetes Mandat wird der Bank eine größere Unabhängigkeit von der Regierung verliehen, und es besteht die Hoffnung, dass nach der Umstrukturierung langfristig der Privatsektor für eine Beteiligung an der Bank gewonnen werden kann. Bis zu 10 % der Transfermittel können als Hilfe für die DBSI verwendet werden. (3) Forstwirtschaft Im Rahmen des RGV 1998 werden ein umweltgerechter Holzeinschlag und eine nachhaltige Forstwirtschaft sowie im Rahmen des RGV 1994-1995 geförderte Maßnahmen (Wiederaufforstung und inländische Verarbeitung) unterstützt. Dies steht im Einklang mit aus EG-Haushaltslinien und von anderen Gebern in der Region finanzierten Interventionen. Schwerpunkt ist die nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Wälder, und den Anknüpfungspunkten an landwirtschaftliche Maßnahmen wird Rechnung getragen. Bis zu 10 % der Transfermittel werden zur Unterstützung der Forstwirtschaft verwendet. (4) Ländliche Entwicklung Im Rahmen des RGV 1998 wird weiterhin Unterstützung geleistet für Landwirte in ländlichen Gebieten sowie für das Landwirtschafts- und Fischereiministerium. Ferner werden Maßnahmen zur Ausfuhrdiversifizierung sowie ländliche Infrastrukturen gefördert. Bis zu 12 % der Transfermittel werden zur Unterstützung der ländlichen Entwicklung eingesetzt. (5) Technische Hilfe und Evaluierung Die für diesen Bereich vorgesehenen Mittel werden in erster Linie zur Finanzierung einer Programmverwaltungseinheit (PVE), der erforderlichen kurzfristigen technischen Studien (z. B. Konzipierung, Durchführbarkeit, wirtschaftliche/finanzielle Analyse usw.), halbjährliche Audits der verschiedenen Programmteile, jährliche Zwischenprüfungen und die Abschlussprüfung des Programms verwendet. Die PVE wird in die bestehende PVE des Nationalen Anweisungsbefugten integriert und auch in den Räumlichkeiten des Planungsministeriums untergebracht. Für diese Maßnahmen werden bis zu 5 % der Transfermittel eingesetzt. 15.5. Tansania Anwendungsjahr Erzeugnis Betrag in EUR 1996 Tee 3 051 024 Zahlung: 02.12.1998 Unterzeichung RGV: 20.06.2000 Verwendung (Einsatzbereiche): (1) Finanzausgleich für Kleinerzeuger von Tee Im Rahmen der Stabex-Programme für Kaffee 1993, 1994 und 1997 wurden drei Finanzausgleiche für 400 000 Kaffeeerzeuger erfolgreich abgewickelt. Für die Barzahlungen an die Kaffeeerzeuger wurden rund 60 % der Stabex-Mittel aufgewendet. Im Teesektor dürfte ein entsprechender direkter Finanzausgleich für Kleinerzeuger das Vertrauen in die Teeerzeugung wirksam wiederherstellen, nachdem die Tanzania Tea Authority (TTA) jahrelang nur unregelmäßig Zahlungen geleistet hatte. Die Zahl der Kleinerzeuger beläuft sich auf 25 000 bis 30 000, auf die 1996 etwa 10 % der tansanischen Teeproduktion entfielen. Es wird vorgeschlagen, den Finanzausgleich auf Kleinerzeuger zu beschränken, da sie von der Dürre im Jahr 1996 am stärksten betroffen waren. Mittelzuweisung: 1 150 000 EUR (2) Unterstützung für die Aufstellung eines Sozialplans für das ehemalige TTA-Personal Die Privatisierung der sechs TTA-Betriebe und die Umstrukturierung der Regulierungsbehörde werden die Entlassung einer großen Zahl von Beschäftigten erfordern. Einige Beschäftigte werden unter Umständen im Rahmen des Beschaffungsplans von den neuen Privateigentümern der Betriebe übernommen, aber die Mehrzahl wird offiziell entlassen werden müssen. Es wird ein umfassender Sozialplan aufgestellt. Falls die Erlöse aus dem Verkauf der Fabriken zur Abfindung des Personals ausreichen, ist eine Stabex-Finanzierung nicht notwendig. In diesem Fall werden die hierfür vorgesehenen Mittel anderweitig gebunden, und zwar voraussichtlich für die Verbesserung von Zubringerstraßen in den Teeanbaugebieten. Mittelzuweisung: 750 000 EUR (3) Unterstützung für das Tea Research Institute of Tanzania (TRIT) Mittelzuweisung: 500 000 EUR (a) Kleine Teeerzeugungsanlagen In erster Linie werden kleine Ausrüstungsgegenstände für die Teeerzeugung in den beiden Forschungsstationen Ngwazi und Marakitanda angeschafft, damit kleine Proben von Teeblättern unter echten Bedingungen kontrolliert verarbeitet werden können. (b) Ausbildung (c) Bestimmung der Inhaltsstoffe des Bodenwassers (d) Umweltphysiologie (4) Vertragliche Regelung der Teepflanzenzucht Um international wettbewerbsfähig zu bleiben, müssen die Erzeuger besser in der Lage sein, Teebüsche mit geringem Ertrag durch geklonte Teepflanzen zu ersetzen. Auch die Kleinerzeuger müssen die Teepflanzen erneuern, die nach Jahren der Vernachlässigung keinen Ertrag mehr abwerfen. Daher muss die bestehende Teepflanzenzucht ausgebaut werden. Mittelzuweisung: 350 000 EUR (5) Schulung von Erzeugern Kleinerzeuger können auf regelmäßig in ihren Dörfern und den Forschungsstationen abgehaltenen Schulungen erörtern, wie sie ihre Gewinne aus der Teeerzeugung steigern können. Mittelzuweisung: 200 000 EUR (6) Technische Hilfe und Evaluierung In der Branche ist zwar bedeutendes Fachwissen vorhanden und über die Tea Association of Tanzania und das TRIT auch zugänglich, aber dennoch dürfte gelegentlich eine kurzfristige technische Beratung zur Untermauerung bestimmter Programmteile und zur Evaluierung des Programms erforderlich sein. Ferner sind Mittel für die externe Rechnungsprüfung des Programms vorgesehen. Mittelzuweisung: 100 000 EUR Tabelle 1: BERECHNUNG DER TRANSFERGRUNDLAGEN 1999 (in EUR) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 2 BILANZ NACH EMPFÄNGERLÄNDERN ANWENDUNGSJAHR 1999 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 3 Bilanz nach erzeugnissen ANWENDUNGSJAHR 1999 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 4: Erstattung der im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls verbliebenen Restbeträge (Artikel 195a des Abkommens) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>