52001DC0645

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Kodifizierung des Acquis communautaire /* KOM/2001/0645 endg. */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT - Kodifizierung des Acquis communautaire

Inhaltsverzeichnis

BEGRÜNDUNG

1. Einleitung

1.1. Politischer Rahmen

1.2. Definition

1.3. Hintergrund

2. Überblick über die aktuellen Entwicklungen und Institutionellen Aufgaben der Organe und Dienststellen

2.1. Interinstitutionelle Vereinbarungen

2.2. Die Rolle der Kommission gemäß der Vereinbarung

2.3. Rechtsakte der Kommission

2.4. Identifizierung des acquis

2.5. Vorbereitung der Beitrittsländer hinsichtlich der Übersetzung des acquis in ihre Sprachen

2.6. Beitrittsbedingte Zuständigkeiten der Kommission

3. Ziele des Kodifizierungsprojekts

4. Elemente und Phasen des Kodifizierungsprojekts

4.1. Das Kodifizierungsprojekt

4.2. Laufende Aktualisierung des Fundstellennachweises des geltenden Gemeinschaftsrechts

4.3. Rechtsakte der Kommission

4.4. Erstellung der Sonderausgabe des Amtsblatts mit dem Acquis in den Sprachen der Beitrittsländer

5. Folgemaßnahmen zum Kodifizierungsprojekt - Grundlage für eine systematischere Neufassung von Rechtsakten

6. Organisation des Kodifizierungsprojekts

6.1. Zeitplan

6.2. Personalbedarf

7. Risikobewertung

8. Schlussfolgerungen

BEGRÜNDUNG

1. In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon wird die Europäische Union aufgefordert, ein rechtliches Umfeld zu schaffen, das klar, effektiv und praxisgerecht, d.h. einem sich rasch wandelnden globalen Markt angemessen ist. Nachdem sie dem Europäischen Rat von Stockholm [1] einen Zwischenbericht vorgelegt hat, hat die Kommission im Juli 2001 ihr Weißbuch "Regieren in Europa" vorgestellt, in dem sie unter anderem ihre koordinierte Strategie zur Vereinfachung des Rechtsrahmens in der Europäischen Union darlegt. Diese Strategie ist Teil eines Bündels von Empfehlungen, die aufzeigen, wie Demokratie und Legitimität der EU-Institutionen gestärkt werden können.

[1] KOM(2001) 130 endg.

Die Kodifizierung des Sekundärrechts der Gemeinschaft, das Bestandteil des sogenannten acquis communautaire ist, steht voll im Einklang mit der Governance-Strategie der Kommission und ergänzt sie. Bürger und Wirtschaftsbeteiligte sowohl in der EU als auch in den Beitrittsländern werden über einen leichter zugänglichen und transparenteren Rechtsrahmen verfügen. Die Kodifizierung des acquis, bei der alle Bestimmungen des Basisrechtsakts mit den sukzessiven Änderungen in einem neuen Rechtsakt zusammengefasst werden, trägt zur Klärung des Rechts bei. Durch Streichung überholter Bestimmungen und Vereinheitlichung der Terminologie lassen sich zudem weitere Vereinfachungseffekte erzielen. Auf diese Weise kann die enorme Zahl der Rechtsvorschriften ohne inhaltliche Änderungen verringert und können die Rechtsvorschriften verständlicher gestaltet werden.

2. Struktur und Form des acquis communautaire sind seit der Gründung der Europäischen Gemeinschaften noch nie einer umfassenden Prüfung unterzogen worden. In der Regel wurden neue Rechtsvorschriften oder Änderungen einfach den bestehenden Texten hinzugefügt. Die Kommission schätzt den Gesamtbestand des acquis communautaire (Sekundärrecht) auf gegenwärtig etwa 80 000 Seiten. Jährlich kommen rund 2 500 neue Rechtsakte hinzu. Durch die Kodifizierung der geltenden Rechtsvorschriften würde sich der acquis um etwa 30 000 bis 35 000 Seiten verringern.

Der Europäische Rat von Edinburgh (1992) hat in seinen Schlussfolgerungen den politischen Auftrag zur Kodifizierung des acquis [2] erteilt. Auch die interinstitutionelle Task Force zur administrativen Vorbereitung der Erweiterung empfiehlt in ihrem Schlussbericht vom Januar 2001, die Kodifizierung des acquis im Hinblick auf den Beitritt weiterer Mitgliedstaaten zu beschleunigen. Dieser Empfehlung schlossen sich die Generalsekretäre der Kommission, des Rates und des Europäischen Parlaments auf ihrer Sitzung vom 24. Februar 2001 und die für die administrative Vorbereitung der Erweiterung zuständigen Generaldirektoren auf ihrer Sitzung vom 6 April 2001 an.

[2] In Anlage 3 Abschnitt II heißt es unter dem Titel "Verbesserter Zugang zu den bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft": (i) Durch eine raschere und systematischere Konsolidierung und Kodifizierung könnten die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in knapper und verständlicher Form leichter zugänglich gemacht werden (beide Wege müssen parallel beschritten werden); (ii) Die amtliche Kodifizierung bietet Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist. Amtliche Kodifizierungen sollten auf der Grundlage von Prioritäten durchgeführt werden, die von der Kommission vorgeschlagen werden.

Auf der Grundlage der Schlussfolgerunge des Europäischen Rates von Edinburgh schlossen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission im Dezember 1994 eine interinstitutionelle Vereinbarung über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten. Seither wurden aus 2 400 Gruppen von Rechtsvorschriften 27 kodifizierte Rechtsakte angenommen (mit denen 280 bestehende Rechtsakte aufgehoben wurden); 11 weitere Kodifizierungen sind im Gange.

3. Ziel des in dieser Mitteilung vorgeschlagenen Kodifizierungsprojekts ist es, die bereits angelaufenen Kodifizierungstätigkeiten zu beschleunigen und zu intensivieren, um den acquis in allen Gemeinschaftssprachen zu vereinfachen und ihn verständlicher und transparenter zu gestalten. Vor dem Hintergrund der EU-Erweiterung würde das Projekt dazu beitragen, die diesbezüglichen administrativen Vorbereitungen, insbesondere für neue, nach Abschluss der Kodifizierung erfolgende Beitritte, zu erleichtern. Dazu muss die Zahl der Seiten, die in die Sprachen der neuen Mitgliedstaaten zu übersetzen sowie zu überprüfen und zu veröffentlichen sind, reduziert werden.

Nach den derzeitigen kommissionsinternen Planungen könnten zum 1. Januar 2004 zehn neue Mitgliedstaaten beitreten, d. h. es werden zehn weitere Amtssprachen hinzukommen. Wegen des strikt einzuhaltenden Ausgabenrahmens der Rubrik 5 (Verwaltung) der Finanziellen Vorausschau kann das Kodifizierungsprojekt dann auch erst Ende 2005 abgeschlossen werden.

In der vorliegenden Mitteilung wird daher im einzelnen geprüft, welche Ressourcen benötigt werden, damit die Kodifizierung des acquis Ende 2005 abgeschlossen werden kann. Insgesamt wird für die Haushaltsjahre 2002 bis 2006 ein Betrag von 67 Mio. EUR. bereitzustellen sein, der normalerweise erst später angefallen wäre. Im Haushaltsplan 2002 sind dementsprechend bereits 17,8 Mio. EUR eingesetzt worden.

Nach dem obigen Szenario belaufen sich die Kostenersparnisse auf 17 Mio. EUR. Jegliche Änderung des Szenarios, insbesondere aufgrund einer rascheren Durchführung des Projekts, eines späteren Beitrittsdatums oder einer geringeren Zahl von Staaten, die mit der ersten Welle beitreten (d.h. Beitritte zu einem späteren Zeitpunkt) würde weitere Einsparungen ermöglichen.

Diese können in folgenden Bereichen erzielt werden:

(i) sprachliche Überprüfung des von den Beitrittsländern übersetzten acquis communautaire: die bei dieser Arbeit weiter fortgeschritteneren Länder werden bereits einen Großteil des acquis übersetzt haben. Hier werden nur geringe Einsparungen möglich sein. Größere Einsparungen werden sich hingegen bei den Ländern ergeben, die erst einen geringen Teil des acquis übersetzt haben, bzw. bei Ländern, die nicht zur ersten Beitrittsgruppe gehören;

(ii) juristische Überprüfung des acquis communautaire: es gelten die gleichen Feststellungen wie für die sprachliche Überprüfung;

(iii) Korrekturlesen vor der Veröffentlichung des acquis communautaire in der Sonderausgabe des Amtsblatts: auch hier werden Einsparungen in den Bereichen und Sprachen möglich sein, in denen die Kodifizierung vor dem Beitritt erfolgt;

(iv) Druck der Sonderausgabe des Amtsblatts: es gelten die gleichen Feststellungen wie für das Korrekturlesen;

(v) Konsolidierung des acquis in den Sprachen der neuen Mitgliedstaaten: bereits vor dem Beitritt kodifizierte Rechtsakte bedürfen keiner Konsolidierung.

4. Nach dem derzeitigen Erweiterungsszenario wird eine große Zahl von Rechtsakten erst nach dem nächsten Beitritt in den 11 bisherigen Amtssprachen und den Sprachen der beitretenden Länder kodifiziert werden. Um eine abgestimmte Kodifizierung in diesen beiden Sprachengruppen zu gewährleisten, werden Rechtsakte, die während der Beitrittsvorbereitung, aber nach dem Stichdatum (neun Monate vor dem Beitrittsdatum) angenommenen werden, nicht vor dem Beitritt kodifiziert. Während diese Rechtsakte nach wie vor als Bestandteil des acquis in die Sprachen der Beitrittsländer zu übersetzen und in der Sonderausgabe des Amtsblatts zu veröffentlichen sind, wird ihre Kodifizierung erst nach dem Beitritt erfolgen.

5. Der Juristische Dienst zeichnet zusammen mit der zuständigen Generaldirektion für die juristische Überprüfung und Überarbeitung der für die Kodifizierung vorgeschlagenen Rechtsakte verantwortlich.

6. Damit das Kodifizierungsprojekt zügig und reibungslos durchgeführt werden kann, muss sichergestellt werden, dass die drei unmittelbar beteiligten Organe ausreichende Ressourcen bereitstellen und zusammenarbeiten, um die bestehenden Verfahren parallel und in koordinierter Weise beschleunigt voranzutreiben; gegebenenfalls müssen sie ihre internen Verwaltungsverfahren dem angestrebten Ziel entsprechend anpassen.

7. Durch einen systematischeren Rückgriff auf die Legislativtechnik der Neufassung werden sich auf lange Sicht auch die Vorteile eines einfachen, verständlichen und transparenten acquis communautaire voll erschließen.. Die entsprechenden detaillierten Vorschriften werden in einer Interinstitutionellen Vereinbarung niedergelegt, die Ende 2001 angenommen werden und Anfang 2002 in Kraft treten soll. Sie soll als Grundlage für das Kodifikationsprojekt, insbesondere aber für Folgenmaßnahmen nach dessen Abschluss herangezogen werden.

8. Es wird vorgeschlagen, die Tätigkeiten wie folgt zu überwachen und zu koordinieren:

- Die Kommission wird einen hochrangigen Dreier-Lenkungsausschuss für die gemeinsame Verwaltung und Überwachung des Projekts einsetzen, der den Generalsekretären des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission Bericht erstattet.

- Im Rahmen der Zuständigkeiten der Kommission wird der Juristische Dienst der Kommission für die Durchführung des Projekts verantwortlich sein. Er wird dabei von einer Arbeitsgruppe für die Kodifizierung des acquis unterstützt, die dem Vertreter der Kommission im Dreier-Lenkungsausschuss berichtet.

9. Im Abschnitt über die Risikobewertung in dieser Mitteilung wird darauf hingewiesen, dass das Kodifikationsprojekt in Anbetracht der beitrittsbedingten Zunahme der Gemeinschaftssprachen Einsparungen ermöglicht. Jegliche Verzögerung bei der Durchführung des Projekts schmälert indessen seinen potenziellen Nutzen.

Abschließend wird darum ersucht,

(1) den Juristischen Dienst der Kommission mit der Umsetzung dieser Mitteilung zu beauftragen; und

(2) die Mitteilung dem Europäischen Parlament und dem Rat zuzuleiten.

Kodifizierung des Acquis communautaire

1. Einleitung

1.1. Politischer Rahmen

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon wird die Europäische Union aufgefordert, ein rechtliches Umfeld zu schaffen, das klar, effektiv und praxisgerecht, d.h. einem sich rasch wandelnden globalen Markt angemessen ist. Vor diesem Hintergrund hat die Kommission im Juli 2001 ihr Weißbuch "Regieren in Europa" vorgestellt, in dem sie unter anderem ihre koordinierte Strategie zur Vereinfachung des Rechtsrahmens innerhalb der Europäischen Union darlegt. Diese Strategie ist Teil eines Bündels von Empfehlungen für mehr Demokratie und zur Stärkung der Legitimität ihrer Institutionen. Die Kodifizierung des Sekundärrechts der Gemeinschaft, das Bestandteil des sogenannten acquis communautaire ist, steht völlig im Einklang mit der Governance-Strategie der Kommission und ergänzt sie. Bürger und Wirtschaftsbeteiligte sowohl in der EU als auch in den Beitrittsländern werden über einen zugänglicheren und transparenteren Rechtsrahmen verfügen.

1.2. Definition

Um den bestehenden Rechtsrahmen zu vereinfachen und zugänglicher zu gestalten, kann auf folgende Instrumente zurückgegriffen werden.

Bevor Rechtsvorschriften kodifiziert werden können, müssen sie zunächst konsolidiert werden. Entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Edinburgh werden bei einer Konsolidierung Teile von Rechtsvorschriften zu einer bestimmten Frage redaktionell zusammengestellt. Diese Konsolidierung hat keine Rechtswirkung und alle Teile behalten ihre Gültigkeit. Es handelt sich also um einen rein technischen Vorgang, durch den die Bestimmungen des Basisrechtsakts sowie dessen sämtliche Änderungen - ohne die Erwägungsgründe und ohne sachliche Überprüfung oder Änderung des Textes - in einem einzigen Text zusammengefasst werden. Der so konsolidierte Text dient lediglich der Information und besitzt keine Rechtswirkung. Die Konsolidierung des Gemeinschaftsrechts wird gegenwärtig vom Amt für amtliche Veröffentlichungen (OPOCE) vorgenommen und dient als Grundlage für die Kodifizierung des acquis.

Kodifizierung ist, gemäß Nummer 1 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994, ein Verfahren mit dem Ziel, die zu kodifizierenden Rechtsakte aufzuheben und durch einen einzigen Rechtsakt zu ersetzen, der keine inhaltliche Änderung der betreffenden Rechtsakte bewirkt. Der konsolidierte Text wird zu einem einzigen kohärenten und verständlichen neuen Rechtsakt zusammengefasst, mit dem der Basisrechtsakt und alle einschlägigen Änderungen aufgehoben werden. Dieses Verfahren beinhaltet auch die Streichung alle überholten Vorschriften, eine Vereinheitlichung der Terminologie im neuen Rechtsakt und die Festlegung der entsprechenden Erwägungsgründe. Dieses Verfahren trägt dazu bei, den Bestand an Rechtsvorschriften ohne inhaltliche Änderung zu reduzieren.

Neufassung ist gemäß Nummer 2 der im Entwurf vorliegenden und vor Ende 2001 anzunehmenden Interinstitutionellen Vereinbarung die Formulierung eines neuen Rechtsakts, der in einem einzigen Text sowohl die am vorhergehenden Text vorgenommenen Änderungen als auch die unverändert gebliebenen Bestimmungen dieses vorhergehenden Rechtsakts zusammenfasst, der durch den neuen Rechtsakt aufgehoben wird. Der neue Rechtsakt entspricht somit einer Kodifikation des Basisrechtsakts und seiner sämtlichen Änderungen; gleichzeitig bietet eine solche Neufassung die Gelegenheit, sachliche Änderungen vorzunehmen, was bei einer Kodifizierung nicht möglich ist. Sofern nichts anderes vermerkt ist, sind Neufassungen nicht Gegenstand dieser Mitteilung.

1.3. Hintergrund

Struktur und Form des acquis communautaire sind seit der Gründung der Europäischen Gemeinschaften noch nie einer umfassenden Überprüfung unterzogen worden. In der Regel wurden neue Vorschriften oder Änderungen den bestehenden Texten einfach hinzugefügt. Die Kommission schätzt den Gesamtbestand des acquis communautaire (Sekundärrecht) gegenwärtig auf rund 80 000 Amtsblattseiten (sämtliche Rechtsakte aller Organe). Jährlich kommen etwa 2 500 neue Rechtsakte (d.h. rund 5 000 Amtsblattseiten) hinzu, so dass, wenn die derzeitigen Legislativverfahren beibehalten werden, 2003 ein Bestand von 90 000 Seiten erreicht sein wird.

Schätzungen der Kommission zufolge könnte der acquis durch Kodifizierung um etwa 30 000 bis 35 000 Seiten verringert werden. Für eine Kodifizierung kämen etwa 70 000 Seiten in Betracht (rund 10 000 Seiten sind bisher nie geändert worden und wären somit nicht zu kodifizieren). Durch eine systematische und umfassende Kodifizierung könnte der acquis communautaire transparenter, verständlicher und einfacher gestaltet werden und so mehr Rechtssicherheit für den Bürger und die Wirtschaftsakteure bieten.

Vor diesem Hintergrund hat die Interinstitutionelle Task Force für die Vorbereitung der Verwaltung auf die Erweiterung in ihrem Schlussbericht Handlungsbedarf für eine systematische Überprüfung des acquis festgestellt und analysiert, welche Optionen im allgemeinen Kontext der Erweiterung denkbar sind. Unter anderem wurde erwogen, die vom Amt für Veröffentlichungen konsolidierten und in den Sprachen der Beitrittsländer validierten Texte den Beitrittsverträgen als Anhang beizufügen. Ein solches Vorgehen würde jedoch im Gegensatz zur Aufhebung des geltenden Rechtsakts durch einen neuen Rechtsakt weder die nötige Rechtssicherheit bieten, noch würden damit für die Mitgliedstaaten wie für die Beitrittsländer gleiche Bedingungen geschaffen.

Insgesamt gesehen wird die Kodifizierung des acquis dazu beitragen, den Beitritt der Kandidatenländer zu erleichtern und Bürger und Wirtschaftsakteure mit dem neuen Rechtsrahmen vertraut zu machen. Die Kommission könnte zudem Kostenersparnisse im Bereich der Verwaltung erzielen, wenn die Kodifizierung vor den Beitritten durchgeführt wird. In diesem Fall könnten mit Blick auf die voraussichtliche Verdoppelung der bisher 11 Amtssprachen die zusätzlichen Kosten für Übersetzung, juristische Überprüfung und Veröffentlichung des acquis erheblich gesenkt werden, was umso mehr für eine umfassende Kodifizierung spricht.

Kostenersparnisse können in folgenden Bereichen erzielt werden:

(i) sprachliche Überprüfung des von den Beitrittsländern übersetzten acquis communautaire: die bei dieser Arbeit weiter fortgeschritteneren Länder werden bereits einen Großteil des acquis übersetzt haben. Hier werden nur geringe Einsparungen möglich sein. Größere Einsparungen werden sich hingegen ergeben bei Ländern, die erst einen geringen Teil des acquis übersetzt haben bzw. bei Ländern, die nicht zur ersten Beitrittsrunde gehören;

(ii) juristische Überprüfung des acquis communautaire: hier gelten die gleichen Feststellungen wie für die sprachliche Überprüfung;

(iii) Korrekturlesen vor der Veröffentlichung des acquis communautaire in der Sonderausgabe des Amtsblatts: auch hier werden Einsparungen in den Bereichen und Sprachen möglich sein, in denen die Kodifizierung vor dem Beitritt erfolgt;

(iv) Druck der Sonderausgabe des Amtsblatts: es gelten die gleichen Feststellungen wie für das Korrekturlesen;

(v) Konsolidierung des acquis in den Sprachen der neuen Mitgliedstaaten: bereits vor dem Beitritt kodifizierte Rechtsakte bedürfen keiner Konsolidierung.

Nach dem Szenario, das die Kommission für die Zwecke der internen Verwaltung aufgestellt hat, wird davon ausgegangen, dass am 1. Januar 2004 zehn neue Länder beitreten könnten, d. h. es kämen zehn Amtssprachen hinzu. In diesem Fall ließen sich beitrittsbedingte Einsparungen in vollem Umfang nur für Bulgarien und Rumänien erzielen, die erst zu einem späteren Termin beitreten wollen. Die folgende Tabelle zeigt, welche Einsparungen erwirtschaftet werden können, wenn die Kodifizierung vor dem Beitritt der beiden Länder erfolgt:

Tabelle I: Einsparungen je Land bei Kodifizierung vor einem Beitritt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Dieser Betrag wird für die anderen Sprachen als Bulgarisch und Rumänisch erheblich niedriger ausfallen. Auf der Grundlage des derzeitigen Beitrittsszenarios und der Ressourcenzuweisung im Rahmen des Haushaltsvorentwurfs 2002 könnten bereits 20% der potenziellen Einsparungen realisiert werden. Wie aus Tabelle II hervorgeht, dürften die Einsparungen im Rahmen des in dieser Mitteilung dargelegten Kodifizierungsprojekts etwa 17 Mio. EUR betragen.

Tabelle II: Geschätzte Einsparungen nach dem derzeitigen Basisszenario [3]

[3] Kostenersparnis auf der Hypothese von 10 zusätzlichen Sprachen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bei verändertem Szenario - entweder Festlegung eines späteren Beitrittstermins und/oder Verringerung der Zahl der 2004 beitretenden Staaten - würden sich die Einsparungen entsprechend erhöhen.

2. Überblick über die aktuellen Entwicklungen und Institutionellen Aufgaben der Organe und Dienststellen

2.1. Interinstitutionelle Vereinbarungen

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Edinburgh (1992) [4] haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission ein neues Kodifizierungskonzept aufgestellt. Im Rahmen dieses Konzepts ist die Kommission beauftragt, Vorschläge für kodifizierte Rechtsakte vorzulegen, die vom Rat und vom europäischen Parlament zu billigen und anzunehmen sind. Da es sich um eine umfangreiche Aufgabe handelt, wird gemäß der zwischen den drei Organen am 20. Dezember 1994 geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten [5] ein vereinfachtes beschleunigtes Verfahren angewandt. In diesem Verfahren und unter der Voraussetzung, dass die Kommission sich auf eine reine Kodifizierung ohne sachliche Änderungen beschränkt, wird der Vorschlag im Parlament nur von einem Ausschuss und im Rat nur von einer Arbeitsgruppe geprüft; der AStV berät im I/A-Punkt-Verfahren. Seit Annahme der Vereinbarung sind von rund 2 400 Gruppen von Rechtsvorschriften 27 kodifizierte Rechtsakte angenommen worden, mit denen 280 frühere Rechtsakte aufgehoben wurden. Elf (11) weitere Kodifizierungen sind im Gange.

[4] Anlage 3, Abschnitt II

[5] ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2 - 3.

Inzwischen ist eine Interinstitutionelle Vereinbarung über die systematischere Neufassung von Rechtsakten erarbeitet worden, die den drei Organen gegenwärtig zur Prüfung vorliegt. Sie soll Ende 2001 angenommen werden und Anfang 2002 in Kraft treten.

2.2. Die Rolle der Kommission gemäß der Vereinbarung

Das Amt für amtliche Veröffentlichungen (OPOCE) ist seit dem 1. September 1998 beauftragt, unter der Aufsicht der interinstitutionellen Arbeitsgruppe für Konsolidierung das Gemeinschaftsrecht zu konsolidieren. Dieser Prozess hat im Jahr 2000 seine Regelgeschwindigkeit erreicht. Bisher liegt über 40% des Gemeinschaftsrechts in konsolidierter Form vor.

Im Rahmen der Vorbereitung von Vorschlägen für die Kodifizierung von Rechtsakten der anderen Organe obliegt es der Kommission auch, die Rechtstexte zu prüfen und zu beurteilen, gegenstandslose Vorschriften zu streichen sowie Überschneidungen, Inkohärenzen und Fehler zu ermitteln. Der Juristische Dienst der Kommission zeichnet in Verbindung mit der zuständigen Generaldirektion verantwortlich für die juristische Überprüfung und Überarbeitung der konsolidierten Rechtstexte, die für eine Kodifizierung vorgeschlagen werden. Auf der Grundlage des vom OPOCE erstellten konsolidierten Texts erarbeitet der Juristische Dienst eine Vorlage des im Entwurf kodifizierten Texts in einer Gemeinschaftssprache.

Die Konversion des konsolidierten Texts in einen kodifizierten Text in den anderen Sprachfassungen wird anhand der Vorlage durch das Europakolleg Brügge, das hierfür als Unterauftragnehmer des OPOCE tätig wird, vorgenommen. Die Endkontrolle liegt beim Juristischen Dienst der Kommission, der auch die juristische Überprüfung des betreffenden Textes in allen Sprachfassungen übernimmt.

2.3. Rechtsakte der Kommission

Rechtsakte der Kommission müssen selbstverständlich nicht die komplexeren Verfahren durchlaufen wie sie bei Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich sind. Dementsprechend ist auch das für sie maßgebliche Kodifizierungsverfahren, das nicht unter die Interinstitutionellen Vereinbarungen fällt, einfacher. Allerdings erfordert es den gleichen juristischen "Input" und bedarf der förmlichen Annahme durch die Kommission.Außerdem muss es durch den betreffenden (Beratungs-, Verwaltungs- oder Regelungs-) Ausschuss genehmigt werden. Diese Art der Kodifizierung wird von den Generaldirektionen nach Konsultation des Juristischen Dienstes vorgenommen. Die Generaldirektionen sind aufgrund des Kommissionsbeschlusses vom 1. April 1987 schon verpflichtet, einen Rechtsakt spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren [6].

[6] Siehe Protokoll der Sitzung der Kommission, KOM(87) P 868 endg. vom 14. April 1987, Punkt X.

2.4. Identifizierung des acquis

Vor jedem Beitritt ist stets eine Liste aller Akte des den acquis communautaire bildenden Sekundärrechts aufzustellen. Das war für den Rat und die Kommission bisher nicht immer leicht. Diese Liste ist jedoch insofern unerlässlich, als sie die Grundlage für das Arbeitsprogramm zur Konsolidierung und Kodifizierung des acquis sowie für dessen Übersetzung in die Sprachen der neuen Beitrittsländer bildet. Um Rechtssicherheit und Transparenz zu gewährleisten, muss diese Liste überprüft und aktualisiert werden.

Ein neues Datenbank- und Verwaltungssystem unter der Bezeichnung "Geltende Rechtsvorschriften - Kodifizierung und Übersetzung" wird errichtet werden um den nationalen Verwaltungen und den Delegationen der Kommission in den Beitrittsländern einen direkten Internet-Zugang zu ermöglichen. Es wird nach dem Vorbild der Beitritts-Verhandlungskapitel strukturiert.

2.5. Vorbereitung der Beitrittsländer hinsichtlich der Übersetzung des acquis in ihre Sprachen

Der geltende acquis ist den Beitrittsländern in vollem Umfang übermittelt worden. Er bildet die Grundlage für die Beitrittsverhandlungen. Seit 1998 unternehmen diese Länder große Anstrengungen, um ihn in ihre jeweiligen Sprachen zu übersetzen. Bis Juli 2001 bewegte sich die Zahl der übersetzten Seiten je nach Land zwischen 14 000 und 60 000. Tabelle III gibt einen Überblick über den aktuellen Stand:

Tabelle III :Zahl der von den Beitrittsländern übersetzten Seiten (Schätzwert)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anm.: Die Zahlen beziehen sich auf die übersetzten Seiten, die jedoch nicht unbedingt vollständig überprüft worden sind.

Die Verhandlungen mit allen zwölf Beitrittskandidaten sind inzwischen mehr oder weniger fortgeschritten. Inwieweit die Kodifizierung zu Kostenersparnissen beitragen kann, hängt unter anderem davon ab, wie rasch die Kodifizierung durchgeführt wird, wann die nächste Erweiterung stattfindet und wie viele Länder dann beitreten.

In dieser Beitrittsvorbereitungsphase ist der Kommission in erster Linie daran gelegen, dass keine weiteren Hindernisse aufgestellt werden. Das bedeutet, dass der Bezugsrechtsrahmen für die laufenden Verhandlungen transparent und verständlich sein muss. Daher werden neun Monate vor dem nächsten Beitrittstermin keine Rechtsakte mehr erlassen und veröffentlicht, die nicht kodifiziert sind. Die technischen Arbeiten zur Vorbereitung von Kodifizierungsvorschlägen werden jedoch fortgesetzt, damit sie nach der Erweiterung in den Amtsprachen veröffentlicht werden können. Mit der Veröffentlichung der Sonderausgaben des Amtsblatts in den neuen Sprachen sind dann für die Mitgliedstaaten der erweiterten EU im Legislativbereich gleiche Bedingungen gegeben.

Hinsichtlich der Länder, die noch nicht in der nächsten Runde beitreten, werden sich erhebliche Einsparungen ergeben.

Für die Beitrittsländer wird das Kodifizierungsprojekt in vielerlei Hinsicht von Vorteil sein. Sie werden dann ebenso wie die Mitgliedstaaten über einen transparenten, verständlichen und kodifizierten acquis verfügen. Dies ist umso wichtiger, als sie nicht wie die derzeitigen Mitgliedstaaten, die schon unzähligen Regelungen unterliegen deren Kodifizierung vorgeschlagen wird, mit dem Gemeinschaftsrecht vertraut sind. Da die Beitrittsländer zudem nach der Erweiterung massive Anstrengungen unternehmen müssen, den acquis communautaire zu vervielfältigen und zu verteilen, bedeuten auch hier weniger Seiten substanzielle Einsparungen. Außerdem sind die Beitrittsländer selbst für die Erstübersetzung und -überprüfung zuständig; durch eine vorherige Kodifizierung des Gemeinschaftsrechts könnten also direkt Einsparungen erzielt werden.

2.6. Beitrittsbedingte Zuständigkeiten der Kommission

Der Übersetzungsdienst der Kommission hat die Aufgabe, die übersetzten Rechtstexte zu prüfen und zu revidieren. Danach werden die Texte durch die EU (d. h. durch die juristischen Dienste der Kommission und des Rates) einer juristischen Überprüfung und Endkontrolle unterzogen.

Im Rahmen der Beitrittsvorbereitungen bereitet das OPOCE die Gründungsverträge und das gesamte Primärrecht des acquis, einschließlich der technischen Anpassungen des Sekundärrechts bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Beitrittsakte vor. Das gesamte Sekundärrecht wird im Zuge des Beitritts des betreffenden Landes als Amtsblatt-Sonderausgabe veröffentlicht.

3. Ziele des Kodifizierungsprojekts

Grundlegende Ziele des Kodifizierungsprojekts:

a) Erstellung eines einfachen, verständlichen und transparenten acquis (Sekundärrecht) in allen Gemeinschaftssprachen;

b) vor dem Hintergrund der Erweiterung Erleichterung der Vorbereitungen der Verwaltung auf den Beitritt durch Verringerung der Zahl der in die Sprachen der neuen Mitgliedstaaten zu übersetzenden Seiten sowie, auf längere Sicht, Erleichterung der Beitrittsverhandlungen mit den Beitrittskandidaten, mit denen Verhandlungen nach Fertigstellung der Vorlagegeführt werden.

Operative Ziele des Kodifizierungsprojekts:

c) Konsolidierung des acquis communautaire in allen Gemeinschaftssprachen bis Mitte 2003 als technische Vorbereitung für die Kodifizierung;

d) Fertigstellung der Vorlage des im Entwurf kodifizierten acquis bis Frühjahr 2005;

e) Vorlage dieses dem Europäischen Parlament und dem Rat zwecks Billigung zu unterbreitenden Teils des im Entwurf kodifizierten acquis in allen Gemeinschaftssprachen bis Sommer 2005, damit die Kodifizierungsvorschläge bis Ende 2005 angenommen werden können.

f) Annahme des genannten Teils des im Entwurf kodifizierten acquis durch die dafür allein zuständige Kommission bis Ende 2005;

g) gegebenenfalls Erstellung von Neufassungen nach Maßgabe der noch anzunehmenden Interinstitutionellen Vereinbarung entweder im Rahmen des Projekts oder als Folgemaßnahme;

h) Veröffentlichung künftiger Sonderausgaben des Amtsblatts in einer neuen Gemeinschaftssprache, nach Fertigstellung des Projekts auf der Grundlage der kodifizierten Fassung des acquis;

i) Unterstützung der Beitrittsländer durch die Übersetzungsantennen der Kommission bei der Ausarbeitung der Entwürfe kodifizierter Rechtsvorschriften nach Maßgabe der bereits erstellten bzw. noch zu erstellendenVorlage.

4. Elemente und Phasen des Kodifizierungsprojekts

4.1. Das Kodifizierungsprojekt

Entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Edinburgh 1992 sowie der Lissaboner Strategie 2000 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen des beschleunigten Arbeitsverfahrens für die Kodifizierung ein diesbezügliches Projekt. Es werden entsprechende Vorkehrungen getroffen, um zu gewährleisten, dass die Kodifizierung des acquis communautaire angesichts des knappen Zeitplans beschleunigt durchgeführt wird.

Gemäß der interinstitutionellen Vereinbarung über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten n, können Vorschläge für die Kodifizierung von Rechtstexten auf der Grundlage von Gruppen von Vorschriften des Sekundärrechts erfolgen. Nach Annahme eines Vorschlags für einen Rechtsakt des Rates oder einen Rechtsakt des Rates und des Europäischen Parlaments durch die Kommission wird dieser Vorschlag den beiden Organen zur Genehmigung übermittelt. Die Vereinbarung sieht vor, dass die beteiligten Organe im beschleunigten Verfahren agieren. Die Annahme der kodifizierten Rechtsvorschriften erfolgt weiterhin nach den üblichen Verfahren durch die jeweils zuständigen Organe (Europäisches Parlament und Rat bzw. Rat allein).

Im Rahmen dieses Projekts könnte der kodifizierte acquis auf breiter Basis rasch angenommen werden, sofern der Vorschlag grundsätzlich auf eine einfache Kodifizierung beschränkt bleibt. Sobald die interinstitutionelle Vereinbarung über die systematischere Neufassung von Rechtsakten angenommen ist, können gegebenenfalls die darin vorgesehen Verfahren angewandt werden; der Projekt-Zeitplan darf jedoch nicht in Frage gestellt werden.Wichtig ist, dass die drei beteiligten Organe parallel, im gegenseitigen Benehmen und durch gemeinsame Koordinierungsmaßnahmen eine rasche und reibungslose Abwicklung sicherstellen, insbesondere mit Blick auf die Funktionsweise der beratenden Gruppe aus Vertretern der drei Juristischen Dienste, deren Aufgabe es ist, den Kommissionsvorschlag zu prüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat zu bestätigen, dass der Vorschlag auf eine einfache Kodifizierung ohne inhaltliche Änderung abstellt. Außerdem sollte ein hochrangiger Dreier-Lenkungsausschuss für die Kodifizierung des acquis eingesetzt werden, der die Koordinierung der drei Juristischen Dienste sicherstellt, erleichtert und überwacht. Er soll den Stand der Arbeiten regelmäßig kontrollieren und prüfen, ob das Kodifizierungsprojekt termingerecht und effizient durchgeführt wird und bei technischen oder verfahrensmäßigen Schwierigkeiten eingreifen. Darüber hinaus soll er den Generalsekretären der drei Organe halbjährlich über den Stand der Durchführung des Projekts berichten.

Bei Rechtsakten, die in die alleinige Zuständigkeit der Kommission fallen, wird ihr Juristischer Dienst von einer Arbeitsgruppe für die Kodifizierung des acquis aus Vertretern aller Generaldirektionen (Netz von Koordinatoren für Rechtstexte) unterstützt, die ihren Generaldirektoren berichten. Neben der Überwachung der Durchführungsfortschritte und des termingerechten Abschlusses des Vorhabens soll die Arbeitsgruppe auch in enger Zusammenarbeit mit den Generaldirektionen Erweiterung, Personal und Verwaltung und dem OPOCE die vorrangigen Bereiche festlegen, in denen eine Kodifizierung erfolgen soll (die Arbeitsgruppe tritt damit an die Stelle der Interdirektionalen Gruppe für die Kodifizierung); außerdem soll sie dafür sorgen, dass Aktionspläne mit diesen Prioritäten termingerecht ausgeführt werden.

4.2. Laufende Aktualisierung des Fundstellennachweises des geltenden Gemeinschaftsrechts

Der vom OPOCE verwaltete, zwei Mal jährlich erscheinende Fundstellennachweis des geltenden Gemeinschaftsrechts enthält ein umfassendes gemeinsames Verzeichnis mit Verweisen auf den acquis. Dieses Verzeichnis geht auf einen Beschluss aller Organe zurück, der den Positionen der Mitgliedstaaten Rechnung trägt, von denen einige das gleiche Klassifikationssystem auf nationaler Ebene übernommen haben. Der Fundstellennachweis ist eine Sonderausgabe der CELEX-Datenbank und garantiert einen stabilen Referenzrahmen mit Verweisen auf das in einem sich beständig wandelnden Umfeld zu einem gegebenen Zeitpunkt geltende Sekundärrecht der Gemeinschaft.

Diesen Fundstellennachweis gilt es nunmehr umfassend zu überprüfen und zu aktualisieren. Viele Rechtsakte sind, obwohl de facto nicht mehr anwendbar, bisher de jure nicht aufgehoben worden. Der dadurch EU-weit bestehende Mangel an Transparenz und Rechtssicherheit wirkt sich in noch stärkerem Maße auf die Beitrittsvorbereitungen in den Kandidatenländern aus.

Der Rat, die Kommission und das Europäische Parlament sollten daher die erforderlichen Ressourcen zuweisen, damit der Fundstellennachweis überprüft und aktualisiert werden kann und die zuständigen Behörden Vorkehrungen für eine förmliche Aufhebung der überholten Rechtsvorschriften treffen können.

Es gilt ein neues Datenbank- und Verwaltungssystem "Geltendes Gemeinschaftsrecht - Kodifizierung und Übersetzung" einzurichten, das die technischen Voraussetzungen für eine Ausdehnung des on-line-Zugriffs über Internet auf nationale Verwaltungen und die Delegationen der Kommission in den Beitrittsländern erfuellt. In diesem Sinne soll die bestehende Datenbank der Generaldirektion Erweiterung (insbesondere TAIEX) die zur Unterstützung der Beitrittsländer bei der Übersetzung des acquis eingerichtet worden war mit Blick auf mögliche Synergieeffekte und/oder Einsparungen überprüft werden.

4.3. Rechtsakte der Kommission

Während bei Kodifizierungsvorschlägen, die der Genehmigung der anderen Organe bedürfen, Zusammenarbeit und Unterstützung der Generaldirektionen erforderlich sind, erfolgt die Kodifizierung nicht genehmigungsbedürftiger Rechtsakte unter der Verantwortung der zuständigen Generaldirektionen.

Da ein großer Teil des acquis communautaire aus Rechtsakten der Kommission besteht, sollten die zuständigen Generaldirektionen dem Kodifizierungsprojekt in ihrem Legislativprogramm entsprechenden Vorrang einräumen und erforderlichenfalls einige Mitarbeiter neu zuweisen. Der Juristische Dienst wird die Arbeit der Generaldirektionen erleichtern und unterstützen, indem er den auf der Grundlage der vom OPOCE vorgenommenen Konsolidierung zu kodifizierenden Text juristisch überarbeitet [7]. Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit, insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung von Zeitplänen und die Ermittlung des Personalbedarfs, sind bis Ende 2001 bilateral mit den betreffenden Generaldirektionen zu vereinbaren.

[7] Insbesondere in Bezug auf die Ermittlung der in die kodifizierte Fassung aufzunehmenden Erwägungsgründe

In enger Zusammenarbeit mit dem Juristischen Dienst sollte vorgesehen werden, dass die Arbeitsgruppe für die Kodifizierung des Acquis den Prozess der Kodifizierung von Rechtsakten der Kommission koordiniert.

4.4. Erstellung der Sonderausgabe des Amtsblatts mit dem Acquis in den Sprachen der Beitrittsländer

Die Beitrittsländer sollten ermuntert werden, den Kodifizierungsprozess mitzuverfolgen, um sich insbesondere im Hinblick auf potenzielle Einsparungen stets einen Überblick über den neuesten Stand zu verschaffen. Vorsichtshalber sollten sie keine Übersetzungen des acquis auf der Grundlage konsolidierter Fassungen anfertigen, die noch nicht als neue Gemeinschaftsvorschriften erlassen wurden, da keine Garantie besteht, dass die kodifizierte Fassung vor dem Beitritt der betreffenden Länder angenommen wird. Im Interesse einer effektiven Überwachung des Kodifizierungsprozesses soll die enge Zusammenarbeit mit den Beitrittskandidaten fortgesetzt und gegebenenfalls intensiviert werden.

Damit die Sonderausgabe des Amtsblatts zum Zeitpunkt des Beitritts verfügbar ist, sollte das OPOCE idealerweise 18 Monate vor dem jeweiligen Beitrittsdatum mit dem Druck beginnen. Wie bei früheren Beitritten müssen auch diesmal alle beteiligten Akteure eng zusammenarbeiten; alle Aufgaben müssen iterativ und kontinuierlich erledigt werden.

Die Beitrittsländer müssen den gesamten acquis so übersetzen, dass er im Zeitpunkt des Beitritts veröffentlicht werden kann. Da Übersetzung, Überprüfung und Veröffentlichung des acquis in der Sonderausgabe des Amtsblatt Zeit erfordern, werden neun Monate vor einem endgültig feststehenden Beitrittsdatum keine neuen Kodifizierungsvorschläge mehr berücksichtigt, es sei denn, das OPOCE kann dies mit seinem Arbeitsplan vereinbaren.

Durch das Projekt wird zudem sichergestellt, dass der Beitrittsprozess nicht durch verstärkte Kodifizierungsmaßnahmen in der EU beeinträchtigt wird und die Beitrittsländer ihre Übersetzungsanstrengungen auf den noch nicht übersetzten Teil des acquis konzentrieren können. Für die neuen Sprachen wird der Übersetzungsdienst die bereits übersetzten Texte in die kodifizierten Rechtsakte "konvertieren", um sie an die diesem Projekt hervorgehenden Texte anzugleichen. Diese "Konvertierung" wäre Bestandteil der sprachlichen Überprüfung der Übersetzungen und würde von den Übersetzungsantennen übernommen, die bis Mitte 2002 in den jedem Beitrittsland eingerichtet werden sollen.

Nach dem Stichdatum für die Vorlage von Kodifizierungsvorschlägen wird das OPOCE damit beginnen, die Rechtsakte in den neuen Sprachen parallel mit den elf Gemeinschaftssprachen zu konsolidieren. Somit werden die Übersetzungen der Änderungsrechtsakte zum Zeitpunkt des Beitritts für die Kodifizierung verfügbar sein.

5. Folgemaßnahmen zum Kodifizierungsprojekt - Grundlage für eine systematischere Neufassung von Rechtsakten

Um alle langfristigen Vorteile eines einfachen, verständlichen und transparenten acquis communautaire ernten zu können, ist es unerlässlich, diesen entsprechend der Rechtsentwicklung regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. Dies ist insbesondere notwendig, weil der Rechtssetzungszyklus in vielen Mitgliedstaaten infolge des raschen gesellschaftlichen, technischen und ökonomischen Wandels zunehmend kürzer wird.

Daher wird in Zukunft bei der Ausarbeitung von Entwürfen von Rechtstexten systematischer auf die Technik der Neufassung zurückzugreifen sein, was ab Ende 2001 nach der Annahme der Interinstitutionellen Vereinbarung möglich sein wird. Dieses Vorgehen wird es erlauben, das Kodifizierungsprojekt zu ergänzen. Nach der Kodifizierung wird die Technik der Neufassung den Bürgern der Union einen ständigen Zugang zu diesen transparenteren Vorschriften ermöglichen. Angestrebt wird, dass nach Abschluss der Kodifizierung Änderungen nur noch im Wege der Neufassung vorgenommen werden [8].

[8] In diesem Zusammenhang bereitet der Juristische Dienst einen neuen Kommissionsbeschluss vor, der den Beschluss vom 1. April 1987 (auf den unter Ziff. 2.3 verwiesen wird) ersetzen soll. Ziel ist es, die integrierte, systematische und umfassende Anwendung aller Legislativtechniken, insbesondere Kodifizierung, Neufassung und Änderung bei gleichzeitiger Aktualisierung zu gewährleisten, die eine bessere Zugänglichkeit zu den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ermöglichen. Dieser Beschluss sollte unmittelbar nach der Unterzeichnung der Interinstitutionellen Vereinbarung über einen systematischeren Rückgriff auf die Technik der Neufassung angenommen werden.

Sobald dieses neue Konzept auf breiter Basis angewandt wird [9], kann bei künftigen Beitrittsvorbereitungen weitgehend auf einen vereinfachten, verständlichen und transparenten acquis zurückgegriffen werden, was insbesondere in Bezug auf die Kosten der Rechtsumsetzung und der Organisation der Beitrittsverhandlungen vorteilhaft sein wird.

[9] Ein verstärkter Rückgriff auf die Technik der Neufassung nach der Annahme der interinstitutionellen Vereinbarung über einen systematischern Rückgriff auf die Technik der Neufassung sowie die systematische Neufassung von Rechtstexten im Anschluss an die im Rahmen des Projekts vorgenommenen Kodifizierung wird die Arbeitsbelastung der Kodifizierungsgruppe des Juristischen Dienstes beträchtlich erhöhen, so dass zusätzlich 3 A- Planstellen und 1 C-Planstelle erforderlich sind.

Die künftige interinstitutionelle Vereinbarung über den systematischeren Rückgriff auf die Technik der Neufassung wird den Rahmen für straffere Verwaltungs- und Gesetzgebungsverfahren im Bereich der Neufassung vorgeben. Es ist daher von zentraler Bedeutung, dass das hier vorgestellte neue Konzept angenommen und die technischen Arbeiten zur Entwicklung des IT-Instruments "Legiswrite Neufassung/Kodifizierung" durch die Direktion Datenverarbeitung der Generaldirektion Personal und Verwaltung abgeschlossen werden.

6. Organisation des Kodifizierungsprojekts

6.1. Zeitplan

Je größer die Zahl der Amtssprachen in der EU, desto kostspieliger wird die Kodifizierung des acquis sein. Dennoch ist es möglich, schon jetzt im Zuge der laufenden Beitrittsvorbereitungen Kosten zu sparen, wenn die Kodifizierung noch vor dem Beitritt der Kandidatenländer erfolgt.

Die operativen Ziele des Kodifizierungsprojekts hängen folglich von den derzeitigen Beitrittsszenarien ab. Angesichts der begrenzten Mittel bei Rubrik 5 der Finanziellen Vorausschau stellt das Projekt auf einen möglichst raschen Abschluss der Kodifizierung ab. Auf der Grundlage der Mittelansätze im Haushaltsvorentwurf (HVE) 2002 und einer konstanten Extrapolation wird davon ausgegangen, dass die Kodifizierung in allen (derzeit 11) Gemeinschaftssprachen zum 31. Dezember 2005 abgeschlossen sein wird. Mit den im HVE 2002 angeforderten Mitteln wird es möglich sein, die Konsolidierung des acquis für die derzeit 11 Gemeinschaftssprachen bis Mitte 2003 abzuschließen.

Der Personalbedarf für die Kodifizierung wird über vier Jahre anzusetzen sein, wobei davon ausgegangen wird, dass die im HVE 2002 vorgesehenen Humanressourcen auch für die Jahre 2003, 2004 und 2005 verfügbar sein werden. Nach dieser Hypothese wird die Vorlage des Entwurfs des kodifizierten acquis im Frühjahr 2005 (für die vom Europäischen Parlament und dem Rat oder vom Rat allein zu erlassenden Rechtsakte) und im Herbst 2005 (für Rechtsakte der Kommission) vorliegen.

Für die Sprachen der Beitrittsländer werden die parallel ablaufenden Prozesse der Kodifizierung und der Beitrittsvorbereitungen besonders überwacht und koordiniert. Ziel ist es, bis zum Beitrittszeitpunkt für alle Sprachen die gleichen Bedingungen im Legislativbereich herzustellen, um kodifizierungsbedingte negative Auswirkungen auf die Beitrittsverhandlungen zu vermeiden. Rechtzeitig vor dem jeweiligen Beitrittszeitpunkt wird der Dreier-Lenkungsausschuss über die Modalitäten und praktischen Folgemaßnahmen zu beschließen haben.

Des weiteren gilt es den Verwaltungen in den Kandidatenländern hinsichtlich des zu übernehmenden acquis klare Orientierungen zu geben. Das Verzeichnis des acquis sollte daher so rasch wie möglich aktualisiert werden. Das Amt für Veröffentlichungen wird die Datenbank Geltendes Recht - Übersetzung und Kodifizierung binnen sechs Monaten einrichten.

6.2. Personalbedarf

Bislang hat das Amt für Veröffentlichungen etwa 40% des bestehenden acquis communautaire konsolidiert. Damit die ambitionierten Ziele des Kodifizierungsprojekts realisiert werden können, wird es seine Konsolidierungstätigkeit beschleunigt fortsetzen, um sie bis Mitte 2003 abschließen. Das Amt hat zu diesem Zweck 10 Mio. EUR (davon 5 Mio. EUR an zusätzlichen Mitteln im HVE 2002) angefordert. Sobald die erforderlichen Ressourcen bewilligt und bereitgestellt sind, werden Korrekturlesen, Korrektur und Kodifizierung auf einer soliden Grundlage durchgeführt werden können.

Die Erstellung der Vorlage des Entwurfs des kodifizierten acquis wird Mehrkosten von etwa 4 Mio. EUR (44 Mann/Jahre - A-Bedienstete) für die juristische Vorbereitung der Texte durch die Kodifizierungsgruppe des Juristischen Dienstes verursachen. Die entsprechenden Mittel sind im Rahmen des HVE 2002 zusammen mit zusätzlichen Mitteln für Unterstützungspersonal (3 C-Planstellen und 1 B-Planstelle) veranschlagt worden. Für die Jahre 2003, 2004 und 2005 wird die gleiche befristete Verstärkung der Gruppe erforderlich sein.

Bei der Kodifizierung der Rechtsakte der Kommission wird die Kodifizierungsgruppe des Juristischen Dienstes nach den Verfahren unter Punkt 4.3 insbesondere die Generaldirektionen unterstützen, die den größten Kodifizierungsaufwand zu bewältigen haben.

Für die juristische Überprüfung des kodifizierten acquis in den derzeit 11 Sprachen muss die Gruppe der Sprach- und Rechtssachverständigen des Juristischen Dienstes um 11 LA-Posten aufgestockt werden, die vorübergehend aus dem Übersetzungsdienst der Kommission abgezogen werden. Diese Aufstockung ist zusätzlich zu ihren Personalanforderungen für die Überprüfung der Übersetzungen des acquis in die Sprachen der Kandidatenländer erforderlich (20 LA, 10 C, und 3 B, einschließlich 1 LA3), die durch interne Umsetzungen von LA-Personal (14) sowie durch eine ad hoc- Verstärkung mit Hilfskräften erfolgt (geschätzte jährliche Kosten: 200 000 EUR).

Das Europakolleg Brügge hat mit dem Amt für Veröffentlichungen einen Vertrag über die Vorbereitung der übrigen 10 Sprachfassungen auf der Grundlage der Kodifizierungs-Vorlage geschlossen. Damit diese Vorbereitungsarbeiten beschleunigt fortgesetzt werden können, muss der Vertrag schätzungsweise um 6 Mio. EUR für die Jahre 2002 und 2003 aufgestockt werden (die die für das Europakolleg anfallenden Kosten für rund 120 Mann/Jahre abdecken).

Die beschleunigte Durchführung des Kodifizierungsprojekts wird das Amt für Veröffentlichungen in den Jahren 2003, 2004, 2005 und 2006 mit zusätzlichen Veröffentlichungskosten 33 Mio. EUR (3 Mio. je Sprache) belasten.

Weitere Kosten (0,4 Mio. EUR) werden für die Errichtung des "Datenbank- und Verwaltungssystems Geltendes Recht - Kodifizierung und Übersetzung" anfallen. Die entsprechenden Ressourcen werden 2001 bereitgestellt.

Die Gesamtkosten des Projekts belaufen sich damit in den kommenden Jahren auf 67 Mio. EUREUR Auch ohne die Existenz des Kodifizierungsprojekts müssten diese Ausgaben - wenn auch erst später- finanziert werden.

7. Risikobewertung

Ein frühzeitiger Abschluss des Kodifizierungsprojekts und die Möglichkeit eines systematischeren Rückgriffs auf die Technik der Neufassung werden dazu beitragen, dass der dann leichter identifizierbare acquis in Zukunft mit einem Minimum an personellen und finanziellen Ressourcen zügig übersetzt werden kann. Die Kodifizierung ist eine Rechtstechnik, in der die Organe bereits erfahren und mit der sie vertraut sind. Bei der Neufassung besteht die Gefahr, dass sich die Annahme des Rechtsakts verzögert, weil der Gesetzgeber erst über die neuen Teile des Textes beraten muss. Mit Inkrafttreten der Interinstitutionellen Vereinbarung dürfte sich diese Gefahr verringern, doch sollte im Interesse eines rechtzeitigen Abschlusses des Kodifizierungsprojekts die Option der Neufassung auf diejenigen Rechtsakte beschränkt werden, bei denen dies angemessen und mit einem reellen Mehrwert verbunden ist. Im Zuge der Kodifizierung des acquis können insbesondere die für eine Neufassung in Frage kommenden Texte sowie die dabei zu lösenden rechtlichen Fragen aufgelistet werden.

Die potenziellen Vorteile des Projekts sind offenkundig und risikolos, allerdings bleibt abzuwarten, inwieweit sie voll genutzt werden können. Es muss also darauf hingewirkt werden die für das Kodifizierungsprojekt bereitgestellten Humanressourcen so weit wie möglich zu verstärken. Es besteht allerdings die Gefahr, dass die Durchführung des Projekts aufgrund der knappen Mittel bei der Rubrik 5 der Finanziellen Vorausschau stärker beeinträchtigt wird, was sich wiederum negativ auf den Nutzen des Projekts auswirken würde.

Da sich die Vorbereitungen der Verwaltung auf den Beitritt und das Kodifizierungsprojekt überschneiden, ist eine enge Koordinierung mit den Kandidatenländern erforderlich, um zu vermeiden dass die Kodifizierung die Beitrittsverhandlungen negativ beeinflusst. Einige dieser Länder sind mit ihren Beitrittsvorbereitungen bereits weit fortgeschritten. Das Projekt kann hingegen nicht rechtzeitig abgeschlossen werden, um noch seinen vollen Nutzen für diese Länder zu entfalten. Je früher die ersten Kandidatenländer beitreten und je mehr Länder nach Abschluss der jetzigen Verhandlungsrunde hinzukommen, um so wichtiger ist es, dass das Projekt rechtzeitig zu Ende geführt wird. Allerdings ist dabei die Gefahr umso größer, dass nur ein Teil des acquis in kodifizierter Form vorliegen wird.

Dennoch werden alle Beteiligten, insbesondere die Mitgliedstaaten, die nach Abschluss der derzeitigen Verhandlungsrunde beitretenden Länder sowie alle künftigen Kandidatenländer - ungeachtet der einzelnen Beitrittstermine - insofern von der Kodifizierung profitieren, als alle Bürger über einen zugänglichen, transparenten und effizienten Rechtsrahmen verfügen werden. Dieser Rahmen wird sich kontinuierlich weiterentwickeln und die Möglichkeit der Neufassung wird dazu beitragen, ihn stets auf dem neuesten Stand zu halten.

Schließlich ist eine effektive interinstitutionelle Zusammenarbeit zwischen der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat die Voraussetzung für eine reibungslose Abwicklung des Kodifizierungsprojekts. Damit die geplanten Fristen eingehalten werden können, sollten die in dieser Mitteilung vorgeschlagenen Koordinierungsmechanismen auf operativer Ebene und auf der Ebene der Generalsekretariate eingeführt werden. Darüber hinaus soll im Rahmen der Folgemaßnahmen zum Schlussbericht der interinstitutionellen Task Force für die Vorbereitung der Verwaltung auf die Erweiterung ein regelmäßiger Informationsaustausch aufrechterhalten werden.

8. Schlussfolgerungen

Das Kodifizierungsprojekt ermöglicht - sofern es entsprechend den Empfehlungen in dieser Mitteilung durchgeführt und abgeschlossen wird - erhebliche Kostenersparnisse. Die Kodifizierung des Sekundärrechts als Bestandteil des acquis trägt dazu bei, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und es transparenter und verständlicher zu gestalten. Das Projekt ergänzt die Verwaltungsreform und erleichtert künftige Beitritte zur EU.

Die Kommission bittet das Europäische Parlament und den Rat daher,

(1) die in dieser Mitteilung vorgestellten Maßnahmen zu billigen und die entsprechenden Ressourcenanforderungen im Haushaltsvorentwurf 2002 zu genehmigen

und

(2) die Kommission bei ihren Bemühungen zu unterstützen,

- die Kodifizierung des acquis innerhalb der gesetzten Frist, einschließlich einer etwaig erforderlichen Änderung ihrer internen Verfahren, abzuschließen;

- nach Vollendung der Kodifizierung des acquis den Weg für einen systematischeren Rückgriff auf alle gesetzgebenden Techniken, insbesondere der Technik der Neufassung zu bereiten.

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Politikbereich(e): Verwaltungsreform/Vorbereitung der Verwaltung auf die Erweiterung

Tätigkeit(en): Kodifizierung des acquis communautaire

Bezeichnung der Massnahme: Kodifizierung des Acquis communautaire

1. HAUSHALTSLINIE (Nummer und Bezeichnung)

Artikel A-340, Artikel A-342, Artikel A-343 and Artikel A-700. Artikel A-270 (Rat)

2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): Mio. EUR (VE)

2.2. Laufzeit:

2002 - 2005

2.3. Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben:

2.4. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

|X| Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar

| | Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau

| | sowie gegebenenfalls eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung erforderlich.

2.5. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen:

|X| Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme)

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. RECHTSGRUNDLAGE

Eigenständige Maßnahme

Entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Edinburgh von 1992 schlossen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission am 20. Dezember 1994 eine Interinstitutionelle Vereinbarung über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten. Ende 2001 soll eine Interinstitutionelle Vereinbarung über einen systematischeren Rückgriff auf die Technik der Neufassung angenommen werden. Mit dieser Vereinbarung, die Anfang 2002 in Kraft treten soll, wird ein Rahmen für rationellere Verwaltungsverfahren im Bereich der Neufassung aufgestellt.

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft

5.1.1. Ziele

Nach Schätzungen der Kommission beläuft sich der acquis communautaire gegenwärtig auf rund 80 000 Seiten. Jährlich kommen etwa 2 500 neue Rechtsakte hinzu. Durch die Kodifizierung von 70 000 Seiten bestehender kodifizierbarer Rechtsvorschriften ließe sich der acquis um etwa 30 000 bis 35 000 Seiten reduzieren.

Gegenwärtig sind von etwa 2 400 Gruppen von Rechtsvorschriften 27 kodifizierte Texte angenommen worden (sie ersetzen 280 bestehende Rechtsakte); weitere 11 Kodifizierungen sind im Gange. Über 40% des acquis liegen bereits in konsolidierten Fassungen vor, die jedoch noch nicht juristisch überprüft worden sind.

Mit dem Kodifizierungsprojekt werden folgende Ziele angestrebt:

a) Abschluss der Konsolidierung des gesamten acquis in allen Gemeinschaftssprachen bis Mitte 2003;

b) Abschluss der Kodifizierung des gesamten acquis in allen Gemeinschaftssprachen bis Ende 2005.

5.1.2. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung

Der gegenwärtige Stand der Konsolidierung ist vom Amt für amtliche Veröffentlichungen (OPOCE) festgestellt worden. Die 1999 eingesetzte Arbeitsgruppe "Konsolidierung" überwacht regelmäßig den Stand der Konsolidierungsarbeiten, der in ihren Sitzungsberichten vermerkt wird.

Die Zahlen zum gegenwärtigen Kodifizierungsstand stammen von der Kodifizierungsgruppe des Juristischen Dienstes der Kommission. Kodifizierte Rechtsakte werden im Amtsblatt veröffentlicht, das Aufschluss über die erzielten Fortschritte gibt.

Eine Ad hoc- Arbeitsgruppe aus Vertretern der beteiligten Kommissionsdienststellen, sowie Vertretern der Verwaltungsdienststellen des Rates und des Europäischen Parlaments wurde mit der Konzeption und Planung des Kodifizierungsprojekts beauftragt. Festgestellte Engpässe, die rasche Fortschritte behinderten, wurden beseitigt. Wichtigste Schwachstellen:

a) allgemein: Fehlen eines politischen Engagements, dieser Angelegenheit eine angemessenen Priorität einzuräumen;

b) Kommission: Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen;

c) Europäisches Parlament: Verwaltungsverfahren die verbessert oder beschleunigt werden könnten;

d) Rat: langwierige Beschlussfassungsverfahren bei Vorschlägen für kodifizierte Rechtsakte.

Die drei Organe sind zu dem Schluss gelangt, dass alle am Kodifizierungsprozess beteiligten Akteure Selbstdisziplin beweisen und erhebliche Anstrengungen zur Beseitigung der aufgedeckten Schwachstellen unternommen werden müssen, soll eine zügige und reibungslose Annahme von Kodifizierungsvorschlägen sichergestellt werden:

a) Vor dem Hintergrund der Vorbereitungen der Verwaltung auf die Erweiterung hat die hierzu eingesetzte Interinstitutionelle Task Force empfohlen, die Kodifizierung des acquis vor den nächsten Beitritten durchzuführen;

b) In der vorliegenden Mitteilung und in ihren Anträgen auf Haushaltsmittel unterbreitet die Kommission Vorschläge zur Lösung des Problems der Finanz- und Humanressourcen ;

c) Die Vertreter des Europäischen Parlaments haben ihre Bereitschaft bekundet, die Notwendigkeit von zusätzlichen Humanressourcen für die Rationalisierung der internen Verwaltungsverfahren zu unterstreichen und darauf hinzuwirken, dass einer zügigen Behandlung von Kommissionsvorschlägen intern größere Bedeutung beigemessen wird;

d) Der Rat hat sich bereit erklärt, darauf hinzuwirken, dass einer zügigen Behandlung von Kommissionsvorschlägen intern größere Bedeutung beigemessen wird.

5.1.3. Maßnahmen infolge der Ex-post-Bewertung

- entfällt -

5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

Allgemeines Ziel: Das in dieser Mitteilung vorgestellte Kodifizierungsprojekt zielt auf eine Beschleunigung bereits laufender Kodifizierungsarbeiten ab, um den acquis in allen Gemeinschaftssprachen zu vereinfachen und ihn verständlicher und transparenter zu gestalten. Damit soll ein Beitrag zur Verwaltungsreform der Kommission und der EU-Organe im allgemeinen geleistet werden. Mit Blick auf die EU-Erweiterung soll das Projekt die Vorbereitungen der Verwaltung dadurch erleichtern, dass die Zahl der Seiten, die in die Sprachen der neuen Mitgliedstaaten zu übersetzen sowie zu überprüfen und zu veröffentlichen sind, reduziert wird. Es soll außerdem dazu beitragen, die Beitrittsverhandlungen mit künftigen Bewerberländern zu erleichtern.

Maßnahme 1: Vollständige Konsolidierung des acquis durch das OPOCE bis Mitte 2003 als Grundlage für die Kodifizierung. Die derzeitigen Maßnahmen sollen durch die Bereitstellung zusätzlicher finanzieller und personeller Ressourcen intensiviert werden.

Ressourcenbedarf: 9 Mio. EUR im Haushaltsplan 2002 und 1 Mio. EUR im Haushaltsplan 2003 (Gesamtbetrag: 10 Mio. EUR)

Maßnahme 2: Einrichtung des Datenbank- und Verwaltungssystems "Geltende Rechtsvorschriften - Kodifizierung und Übersetzung" durch das OPOCE. Dieses System wird einen umfassenden Überblick über den bestehenden acquis bieten.

Ressourcenbedarf: : 0,400 Mio. EUR für die Jahre 2001/2002.

Maßnahme 3: Erstellung der Vorlage des kodifizierten acquis als Grundlage für dessen Transfer in alle Gemeinschaftssprachen bis Ende 2005.

Ressourcenbedarf: 44 Mann/Jahre(A-Bedienstete), 4 Mann/Jahre (B-Bedienstete) und 12 Mann/Jahre (C-Bedienstete) - Hilfskräfte. Die Kosten belaufen sich auf 4,8 Mio. EUR für die Haushaltsjahre 2002, 2003, 2004 und 2005 (Jährliche Kosten 1,2 Mio. EUR).

Maßnahme 4: Verstärkung der Gruppe der Rechts- und Sprachsachverständigen des Juristischen Dienstes im Hinblick auf die juristische Überprüfung des acquis in den derzeitigen Amtssprachen.

Ressourcenbedarf: die Gruppe ist durch die befristete Umsetzung von 11 LA-Bediensteten zu verstärken (Jährliche Kosten: 1,2 Mio. EUR während 4 Jahren).

Maßnahme 5: Auf der Grundlage der Vorlage Vorbereitung der Kodifizierung in den anderen 10 Gemeinschaftssprachen durch den Vertragspartner des OPOCE auf dem Gebiet der Rechtsberatungsdienste bis Herbst 2005.

Ressourcenbedarf: 12. Mio. EUR in den Haushaltsplänen 2002 und 2003.

Maßnahme 6: Überwachung der Durchführung des Projekts und bis Herbst 2005 Vorlage des gesamten kodifizierten acquis zwecks Annahme durch die zuständigen Organe (Kommission, Rat oder Europäisches Parlament und Rat).

Ressourcenbedarf: 3 A-Beamte und 1 C-Beamter. Jährliche Kosten: 432 000 EUR während vier Jahren (Gesamtkosten: 1,7 Mio. EUR).

Maßnahme 7: Veröffentlichung des acquis bis Ende 2005.

Ressourcenbedarf: 33 Mio. EUREUR für den Zeitraum 2003-2006. Diese Kosten gehen zu Lasten des Rates und der Kommission: der von jedem Organ zu tragende Anteil bestimmt sich nach der Zahl der Rechtsakte der Kommission. Auch das OPOCE wird mehr Personal für die Veröffentlichung des Amtsblatts anfordern: 6 (externe) B-Bedienstete für etwa 2 Jahre; Gesamtkosten: 650 000 EUR). Seiner Ansicht nach können diese Anforderungen jedoch größtenteils durch Umsetzung vorhandener Humanressourcen gedeckt werden.

5.3. Durchführungsmodalitäten

Die Schlüsselaufgaben werden vom Juristischen Dienst und vom OPOCE wahrgenommen, denen das gesamte Projektmanagement und die Überwachung obliegt. Den Transfer der Vorlage des acquis in die übrigen Gemeinschaftssprachen wird der Vertragspartner vom OPOCE auf dem Gebiet der Rechtsberatungsdienste übernehmen (Maßnahme 5). Der befristete Bedarf an zusätzlichen Humanressourcen wird durch die Einstellung von Hilfskräften gedeckt, die vom Juristischen Dienst im Rahmen der Maßnahme 3 verwaltet werden. Es werden sich langfristig insofern keine Dezentralisierungseffekte ergeben, als das Projekt zeitlich auf einen bestimmten Zweck begrenzt ist.

5.4. Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts - (während des gesamten Planungszeitraums

Keine

6. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

6.1. Auswirkungen im Bereich Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6.2. Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Beträge entsprechen den Gesamtausgaben für 12 Monate.

6.3. Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Beträge entsprechen den Gesamtausgaben für 12 Monate

I. Jährlicher Gesamtbetrag (7.2 + 7.3)

II. Dauer der Maßnahme

III. Gesamtkosten der Maßnahme (Anm.: Einige Maßnahmen haben eine Laufzeit von weniger als 4 Jahren - siehe Abschnitt 5; die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung werden vielleicht im Jahr 2006 abzuschließen sein.) // 26,470 Mio. EUR

4 Jahre

66,700 Mio. EUR

7. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

7.1. Überwachung

Der Überwachungs- und Koordinierungsmechanismus sowie das in Abschnitt 4.1 vorgesehene Berichterstattungssystem garantieren eine regelmäßige Überwachung der Fortschritte. Die Veröffentlichung der kodifizierten Texte im Amtsblatt wird als eindeutiger Indikator für die Einhaltung des vorgegebenen Zeitplans dienen.

7.2. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

Schon jetzt finden regelmäßig Sitzungen der Arbeitsgruppe "Konsolidierung" auf operativer Ebene statt. Die Arbeitsgruppe für die Kodifizierung des Acquis wird dem von den Generalsekretären des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission einzusetzenden Dreier-Lenkungsausschuss berichten.

Eine vorläufige Bewertung ist für März 2003 mit dem Ziel vorgesehen, den Rahmen abzustecken für die Veröffentlichung des gesamten kodifizierten acquis in den Sprachen der Kandidatenländer, die der EU am 1. Januar 2004 beitreten (sofern ein entsprechender Beschluss gefasst wird).

8. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Die Tätigkeiten werden unter direkter Aufsicht und Kontrolle des Juristischen Dienstes der Kommission und des OPOCE durchgeführt. Die internen Haushaltsabläufe und Auditverfahren sind hinreichend zuverlässig, um jegliches Betrugsrisiko auszuschalten.