52001DC0180

Bericht der Kommission an den Rat über die Durchführung der Übergangsmaßnahmen für die Einführung des Euro in die Gemeinsame Agrarpolitik /* KOM/2001/0180 endg. */


BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER ÜBERGANGSMAßNAHMEN FÜR DIE EINFÜHRUNG DES EURO IN DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK

INHALT

Einleitung

1. Ausgleich bei spürbaren Aufwertungen

2. Agromonetäre Ausgleichsbeihilfen und Direktbeihilfen

3. Maßnahmen der Mitgliedstaaten

4. Landwirtschaftliche Einkommen

4.1. Hintergrund

4.2. Arbeitshypothesen

4.3. Allgemeine Feststellungen

4.4. Die Feststellungen im einzelnen

5. Haushaltsaspekte

5.1. Agromonetäre Ausgleichsbeihilfen

5.2. Doppelter Kurs

6. Andere Aspekte

6.1. Maßgebliche Tatbestände

6.1.1. Allgemeine Aspekte

6.1.2. Änderung des maßgeblichen Tatbestands für die Direktbeihilfen

6.2. Die Kriterien von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98

6.3. Beim Gerichtshof anhängige Rechtssachen

6.3.1. Rechtssache C - 100/99

6.3.2. Rechtssache C - 403/99

6.4. Griechische Drachme

7. Schlussfolgerung

EINLEITUNG

Der vorliegende Bericht geht auf Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2800/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 mit Übergangsmaßnahmen in der gemeinsamen Agrarpolitik anlässlich der Einführung des Euro [1] zurück, dem zufolge die Kommission dem Rat vor dem 31. März 2001 über die Durchführung dieser Übergangsmaßnahmen berichtet. Der Bericht berücksichtigt außerdem die im Protokoll der Ratstagung vom 15. Dezember 1998 wiedergegebene Erklärung der Kommission [2], nach der insbesondere die Auswirkungen der Übergangsmaßnahmen auf die landwirtschaftlichen Einkommen geprüft werden sollen.

[1] ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 8.

[2] 14.127/98 des Generalsekretariats des Rates.

Die Übergangsmaßnahmen zur Einführung des Euro in die Gemeinsame Agrarpolitik sind nicht nur in der Verordnung (EG) Nr. 2800/98 geregelt. Die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro [3] und die Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 2808/98 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor [4] und (EG) Nr. 2813/98 mit Durchführungsvorschriften zu den Übergangsmaßnahmen für die Einführung des Euro in der gemeinsamen Agrarpolitik [5] ergänzen den Rechtsrahmen der genannten Maßnahmen.

[3] ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

[4] ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36.

[5] ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 48.

Zunächst behandelt der Bericht die Durchführung der Übergangsmaßnahmen, wobei sich der Aufbau an den der agromonetären Regelung anlehnt. Dabei wird genau getrennt zwischen den möglichen Auswirkungen der Einführung des Euro auf die Preise einerseits und auf die Direktbeihilfen andererseits. Danach behandelt der Bericht die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die verschiedenen, sich aus diesen Übergangsvorschriften ergebenden agromonetären Ausgleichsbeihilfen getroffen haben. Ferner wird untersucht, wie sich diese Maßnahmen auf die landwirtschaftlichen Einkommen und auf den Haushalt auswirken. Abschließend werden folgende Aspekte behandelt:

-die Kriterien im Zusammenhang mit der Marktlage,

-die Definition bestimmter maßgeblicher Tatbestände,

-die Klagen Italiens vor dem Gerichtshof und

-die Teilnahme der griechischen Drachme am Euro ab dem 1. Januar 2001.

Im vorletzten Bericht der Kommission über die agromonetäre Regelung im Binnenmarkt [6] wurden die möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen der agromonetären Regelung insbesondere auf den Handel und die Preise eingehend untersucht. Dabei ergab sich, dass die agromonetäre Regelung, die durch verhältnismäßig große und dauerhafte Währungsabweichungen gekennzeichnet war [7], keine nachteiligen Auswirkungen auf die Märkte hatte.

[6] KOM(96) 636 endg. vom 6.12.1996.

[7] Der Begriff der Währungsabweichung wird in der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92: als Prozentsatz des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses definiert, der der Differenz zwischen diesem Kurs und dem repräsentativen Marktkurs entspricht.

Die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro ist zumindest für die teilnehmenden Währungen durch den völligen Wegfall agromonetärer Maßnahmen gekennzeichnet. Bei den nicht teilnehmenden Währungen sind die Währungsabweichungen auf die Differenz zwischen zwei Wechselkursfestsetzungen der EZB beschränkt. Diese Differenz ist aber sehr gering und hat im Jahr 1999 nur neunmal den absoluten Wert von einem Punkt überschritten.

Wenn sich wirtschaftliche Auswirkungen einer von teilweise großen und dauerhaften Währungsabweichungen gekennzeichneten agromonetären Regelung nicht haben nachweisen lassen, lässt sich sicherlich der Schluss ziehen, dass es bei einer agromonetären Regelung ohne jede Währungsabweichung unmöglich ist, wirtschaftlichen Auswirkungen festzustellen. Die Prüfung der Anzahl der Tiere und der Anbauflächen für Ackerkulturen hat ergeben, dass die Einführung des Euro keine außergewöhnlichen Veränderungen verursacht hat.

Etwaige Veränderungen, die sich seit Einführung des Euro auf den Handel ergeben haben, müssten auf andere Faktoren als die agromonetäre Regelung wie z. B. die Wettbewerbs fähigkeit zurückzuführen sein. Deshalb wird in diesem Bericht auf die Frage des Handels nicht eingegangen.

Die Anhänge, auf die im vorliegenden Bericht Bezug genommen wird, finden sich in einem Dokument, dass nur auf folgender Website abrufbar ist:

http://europa.eu.int/comm/agriculture/markets/euro/index_de.htm

1. Ausgleich bei spürbaren Aufwertungen

Anspruch auf eine Ausgleichsbeihilfe besteht dann, wenn für einen Mitgliedstaat der am 1. Januar 1999 geltende Umrechnungskurs des Euro in die nationale Währungseinheit oder der Wechselkurs des Euro in Landeswährung gegenüber dem am 31. Dezember 1998 geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurs eine spürbare Aufwertung erfährt (Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2800/98).

In Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2800/98 ist die spürbare Aufwertung wie folgt definiert:

"eine Verringerung des am 1. Januar 1999 geltenden Umrechnungskurses, die in absoluten Zahlen höher ist als jede Differenz zwischen diesem Kurs und den niedrigsten geltenden Umrechnungskursen

-im Verlauf der letzten 12 Monate und

-in einer Zeit von mehr als 12 Monaten, jedoch nicht mehr als 24 Monate zuvor und

-in einer Zeit von mehr als 24 Monaten, jedoch nicht mehr als 36 Monate zuvor.

Die Differenzen zu den im zweiten und dritten Gedankenstrich genannten Werten werden zu zwei Dritteln bzw. einem Drittel ihres Wertes berücksichtigt. "

Der ,spürbare Prozentsatz" ist nach der genannten Verordnung: "die Differenz zwischen der Schwelle, die die spürbaren von den nicht spürbaren Aufwertungen unterscheidet einerseits und dem Umrechnungskurs des Euro in die nationale Währungseinheit bzw. dem Wechselkurs des Euro in Landeswährung zum 1. Januar 1999 andererseits [8]. Diese Differenz wird als Prozentsatz der betreffenden Schwelle ausgedrückt".

[8] Der Ab 1. Januar 1999 geltende Wechselkurs ist von der Europäischen Zentralbank am 4. Januar 1999 festgesetzt worden (vgl. Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2813/98).

Die Berechnung der Schwellenwerte für die einzelnen Währungen der Europäischen Union ist in Anhang I dargestellt, die Berechnung des spürbaren Prozentsatzes in Anhang II.

Ausgehend von den am 1. Januar 1999 geltenden Kursen ergeben sich für die institutionellen Preise drei Möglichkeiten:

-ein Anstieg der Preise,

-eine nicht spürbare Verringerung der Preise,

-eine spürbare Verringerung der Preise.

Ein Anstieg der institutionellen Preise infolge der am 1. Januar geltenden Kurse wurde in Schweden (+1,206%) und im Vereinigten Königreich (+3,226%) festgestellt. Dieser Anstieg war aber nicht von Dauer, da sich die Wechselkurse des Pfund Sterling und der Schwedischen Krone gegenüber dem Euro im Verlauf des Jahres 1999 um rund zehn Prozent erhöht haben. Für die Entwicklung des Wechselkurses der vier nicht am Euro teilnehmenden Währungen siehe Anhang III.

Eine nicht spürbare Verringerung der institutionellen Preise infolge der am 1. Januar 1999 geltenden Kurse ergab sich in folgenden neun Mitgliedstaaten: Deutschland, Österreich, Belgien, Spanien, Griechenland, Luxemburg, den Niederlanden und Portugal. Für jede dieser Währungen lag der Kurs am 1. Januar 1999 über dem Schwellenwert, sodass kein Grund für die Gewährung von Ausgleichsbeihilfe bestand. Der Preisrückgang liegt zwischen 1,172% (Spanien) und 3,414% (Griechenland). In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei acht der neun genannten Mitgliedstaaten um feste Wechselkurse handelt, handelt es sich um einen dauerhaften Rückgang. Die Schwankungen des Drachme-Kurses im Jahr 1999 gegenüber dem Wert vom 1. Januar 1999 sind so gering , dass sich hier derselbe Schluss ziehen lässt.

Eine spürbare Verringerung der institutionellen Preise infolge der am 1. Januar 1999 geltenden Kurse wurde für Dänemark, Finnland, Frankreich und Italien festgestellt. Diese Verringerung liegt zwischen 1,386% (Finnland) und 1,953% (Frankreich). Obwohl der Kurs vom 1. Januar 1999 unter dem Schwellenwert liegt, bleibt der spürbare Prozentsatz bei jeder dieser Währungen unter der Freimarge von 2,6%. Daher kann keine agromonetäre Ausgleichsbeihilfe gewährt werden.

Die Vorschriften über spürbare Aufwertungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2800/98 kamen also nicht zur Anwendung. Dies bedeutet auch, dass keine Bewertung des neuen Verfahrens zur Finanzierung der Ausgleichsbeihilfen vorgenommen werden kann (der Beitrag der Gemeinschaft beläuft sich auf 50% der tatsächlich gezahlten Beträge).

2. Agromonetäre Ausgleichsbeihilfen und Direktbeihilfen

Anspruch auf Ausgleichsbeihilfe besteht, wenn der Umrechnungskurs am Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestands niedriger ist als der zuvor gültige Kurs (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2800/98). Keine Ausgleichsbeihilfe wird jedoch gewährt. wenn in den 24 Monaten vor Wirksamwerden des neuen Kurses ein niedrigerer Kurs gegolten hat (Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98).

Die unter die agromonetäre Regelung fallenden Direktbeihilfen sind in Anhang IV aufgeführt. Die maßgeblichen Tatbestände für die einzelnen Direktbeihilfen sind an folgenden Tagen eingetreten:

-Rinderprämien sowie Struktur- und Umweltmaßnahmen: 1. Januar 1999,

-Schafprämien: 3. Januar 1999,

-Beihilfen für Kulturpflanzen, Körnerleguminosen und Hopfen: 1. Juli 1999,

-Beihilfen für Flachs und Hanf: 1. August 1999,

-Beihilfen für Reis und getrocknete Weintrauben: 1. September 1999.

Für folgende Mitgliedstaaten wurde eine Ausgleichsbeihilfe für Maßnahmen festgesetzt, für die der maßgebliche Tatbestand am 1. Januar bzw. am 3. Januar 1999 eingetreten ist: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg und Vereinigtes Königreich. Der Prozentsatz der Verringerung liegt zwischen 1,224% (BLWU) und 9,091% (Vereinigtes Königreich).

Für diese Mitgliedstaaten und für Schweden wurde eine agromonetäre Beihilfe für die Maßnahmen festgesetzt, für die der maßgebliche Tatbestand am 1. Juli 1999 eingetreten sind. Die agromonetäre Beihilfe für Schweden wurde wegen der seit 1. Januar 1999 beobachteten Aufwertung der Schwedischen Krone erforderlich. Der Prozentsatz der Verringerung liegt zwischen 1,224% (BLWU) und 16,180% (Vereinigtes Königreich).

Für die genannten Mitgliedstaaten und für Spanien wurde außerdem eine agromonetäre Ausgleichsbeihilfe für die Maßnahmen festgesetzt, für die der maßgebliche Tatbestand am 1. August bzw. am 1. September 1999 eingetreten ist. Die agromonetäre Beihilfe für Spanien wurde erforderlich, weil der Schwellenwert für den Kurs der Pesete von dem Wert abweicht, der für andere maßgebliche Tatbestände gilt. Der Prozentsatz der Verringerung liegt zwischen 1,172% (Spanien) und 14,930% (Vereinigtes Königreich).

Die genaue Berechnung der Verringerung findet sich in Anhang II.

Die Ausgleichsbeihilfen für die Erzeuger wurden gemäß den Bestimmungen von Nummer 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 festgesetzt. Die Ausgleichsbeihilfe entspricht somit den Ausgaben in dem vor dem Zeitpunkt des maßgeblichen Tatbestands liegenden Kalenderjahr, multipliziert mit der obengenannten prozentualen Verringerung.

Die Feststellung dieser Ausgaben hat keine größeren Schwierigkeiten bereitet, wobei jedoch für die Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur [9] eine pauschale Lösung gefunden werden musste: die Mitgliedstaaten fassen bei den Strukturmaßnahmen für die Ziel-1-und die Ziel-6-Regionen ihre Ausgabenmeldungen für die einzelnen Ziele zusammen, schlüsseln diese also nicht nach Einzelmaßnahmen auf. Der auf die Verordnung (EG) Nr. 950/97 entfallende Anteil der Ausgaben wurde deshalb geschätzt. Die Einzelheiten der Berechnungen der Ausgaben für Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 950/97 im Jahr 1998 finden sich in Anhang V.

[9] ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 1.

Die Hoechstbeträge der Ausgleichsbeihilfen, die sich aus den am 1. und am 3. Januar 1999, am 1. Juli 1999, am 1. August 1999 und am 1. September 1999 geltenden Kursen ergeben, wurden mit den Verordnungen der Kommission (EG) Nr. 755/1999 [10], (EG) Nr. 1639/1999 [11], (EG) Nr. 2200/1999 [12] und (EG) Nr. 2206/1999 [13] festgesetzt. Die einzelnen Hoechstbeträge sind Anhang VI aufgeführt.

[10] ABl. L 98 vom 13.4.1999, S. 8.

[11] ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 33.

[12] ABl. L 268 vom 16.10.1999, S. 8.

[13] ABl. L 269 vom 19.10.1999, S. 3 und Berichtigung im ABl. L 275 vom 26.10.1999, S. 34.

3. Massnahmen der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten stellen den Antrag auf Genehmigung einer Übergangsbeihilfe am Ende des dritten Monats nach der spürbaren Anhebung bzw. Verringerung der Direktbeihilfen. Die Kommission prüft die Anträge gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und gemäß den Vorschriften der agromonetären Regelung und nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten (die im Falle unvollständiger oder fehlerhaften Anträgen gegebenenfalls verlängert werden kann) Stellung.

Die Kommission prüft die Anträge anhand der folgender vier Kriterien:

-der vom Mitgliedstaat vorgeschlagene Betrag darf den festgesetzten Hoechstbetrag nicht überschreiten,

-die Ausgleichsbeihilfe muss den Begünstigten in Form eines Zusatzbetrags zu den Direktbeihilfen gewährt werden,

-die Mitgliedstaaten dürfen die Verwendung der Beihilfe nicht an bestimmte Auflagen knüpfen,

-die Verteilung dieser Beihilfe innerhalb eines Sektors darf die Wettbewerbsbedingungen nicht in einer Weise verfälschen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

Die Kommission hat im Jahr 1999 (und Anfang 2000) 22 Programme für die Gewährung agromonetärer Übergangsbeihilfen erhalten und genehmigt. Alle Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg Schweden und Vereinigtes Königreich), die Programme vorgelegt haben, haben dies fristgerecht getan, wobei aber große Unterschiede hinsichtlich Qualität und Genauigkeit bestehen.

Einige Mitgliedstaaten haben ihre Anträge nach Maßnahmen aufgeschlüsselt (das Vereinigte Königreich hat sieben Programme vorgelegt), andere Mitgliedstaaten (beispielsweise Frankreich und Italien) haben alle Beihilfen in einem einzigen Programm zusammengefasst.

Bei den meisten Programmen ergab die Prüfung durch die Kommission keine besonderen Probleme. Die Bedingung, dass die Mitgliedstaaten den Begünstigten die Übergangsbeihilfe in Form eines Zusatzbetrags zu den direkten Beihilfen zahlen müssen, lässt nur wenig Entscheidungsspielraum in Bezug auf die Verteilung. Bei der Prüfung der Programme wurden allerdings zwei Probleme allgemeiner Art festgestellt: zum einen die Zusammenfassung von Beihilfen und zum anderen die Behandlung der Beihilfen mit struktur- und umweltpolitischer Zielsetzung.

Bezüglich der Zusammenfassung von Beihilfen haben einige Mitgliedstaaten die Kommission gebeten, die Einhaltung der Hoechstbeträge nicht für jede einzelne Maßnahme, sondern sektorbezogen zu prüfen. Dies würde z. B. bedeuten, dass die Kommission die Einhaltung der Hoechstbeträge bei dem insgesamt für den Rindfleischsektor gewährten Betrag und nicht einzeln bei der Mutterkuhprämie, der Mutterkuhprämie (Ziel 1), der Prämie für männliche Rinder, der Extensivierungsprämie bzw. der Saisonentzerrungsprämie prüft. Da diese Prämien aber unterschiedlichen Gruppen von Erzeugern zugute kommen, die außerdem in unterschiedlichen Regionen ansässig sind, lehnt die Kommission im allgemeinen eine solche Zusammenfassung ab, um den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der agromonetären Beihilfen zu wahren. Ausnahmsweise hat die Kommission aber die Zusammenfassung der zwölf Beihilfen, die im Rahmen der Kulturpflanzenregelung gewährt werden können, insbesondere als Ausgleich für die Heraufsetzung der obligatorischen Stilllegungsquote von 5% im Jahr 1998 auf 10% im Jahr 1999 zugelassen.

Bei den Strukturmaßnahmen [Ausgleichszulagen und Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte (Verordnung (EG) Nr. 950/97)], Vorruhestand [(Verordnung (EWG) Nr. 2079/92) [14]] und den Agrarumweltmaßnahmen [(Verordnung (EWG) Nr. 2078/92) [15]], ergaben sich Probleme (auf Ebene der Kommission und des Mitgliedstaats) im Zusammenhang mit der Bestimmung der Maßnahmen, die für eine agromonetäre Übergangsbeihilfe in Frage kommen. Die Struktur- und die Umweltmaßnahmen werden nämlich von der Kommission auf der Grundlage von Programmen (teilweise auf regionaler oder lokaler Ebene) genehmigt, die ein Bündel unterschiedlicher Maßnahmen mit unter äußerst unterschiedlichen Bedingungen gewährten Beihilfen umfassen. Andererseits dürfen nur solche Maßnahmen berücksichtigt werden, für die die Beihilfen dem von der Gemeinschaft festgesetzten Hoechstbetrag entsprechen (Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98). Da in den betreffenden Mitgliedstaaten die Beihilfen mit struktur- oder umweltpolitischer Zielsetzung zumeist unter dem von der Gemeinschaft festgesetzten Hoechstbetrag festgesetzt wurden, konnte ein beträchtlicher Teil der bereitgestellten Mittel in Höhe von 96,29 Mio. EUR (berechnet auf der Grundlage aller Ausgaben für diese Maßnahme) nicht in Anspruch genommen werden.

[14] ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 91.

[15] ABl. L 215 vom 30.7.1992, p. 85.

Aus der Tabelle in Anhang VI geht hervor, dass den betreffenden Mitgliedstaaten für die erste, zweite und dritte Tranche der agromonetären Beihilfen ein Hoechstbetrag von 1 620,3 Mio. EUR zur Verfügung gestanden hat. Der Anteil der Gemeinschaft belief sich auf höchstens 1 215,2 Mio. EUR, der Anteil der Mitgliedstaaten auf höchstens 405,1 Mio. EUR.

Aus der Tabelle in ANHANG VII wird deutlich, dass sich der Betrag der von der Kommission genehmigten agromonetären Übergangsbeihilfe für die 22 genehmigten Programme auf insgesamt 1 202,1 Mio. EUR beläuft. Davon entspricht der Betrag von 1 125,9 Mio. EUR dem EAGFL-Beitrag und der Betrag 76,2 Mio. EUR dem nationalen Anteil an der zweiten und dritten Tranche. Nur Italien und Luxemburg haben bei Vorlage ihrer Programme mitgeteilt, dass sie den freiwilligen nationalen Beitrag zur zweiten und dritten Tranche gewähren wollen. Irland hat ebenfalls beschlossen, durch Änderungen der genehmigten Programme den nationalen Anteil zu gewähren.

Die Differenz zwischen den von der Kommission gewährten Hoechstbeträgen und den tatsächlich gewährten Beträgen erklärt sich insbesondere daraus, dass die meisten Mitgliedstaaten keine nationalen Mittel bereitstellen wollten. In geringerem Umfang hat auch die Nichtausschöpfung der im Rahmen der Struktur- und Agrarumweltmaßnahmen verfügbaren Mittel zu dieser Differenz beigetragen. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 (Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2), nach denen keine Ausgleichsbeihilfe gewährt wird, wenn die tatsächlich gewährten Beträge unter den in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgesetzten Hoechstbeträgen liegen.

Belgien

Die Kommission hat zwei Programme für Belgien genehmigt: das erste betrifft die Beihilfen, für die der maßgebliche Tatbestand am 1. und am 3. Januar 1999 eingetreten ist (Rinder- und Schafprämien), das zweite die Beihilfen, für die der maßgebliche Tatbestand am 1. Juli und am 1. August 1999 eingetreten ist (Kulturpflanzen, Hopfen, Flachs und Hanf). Aus dem Gemeinschaftshaushalt wurden für die belgischen Programme insgesamt 5,06 Mio. EUR bereitgestellt. Belgien hat kein Programm für die Struktur- bzw. Umweltmaßnahmen vorgelegt, weil die Höhe dieser Beihilfen nicht dem von der Gemeinschaft festgesetzten Hoechstbetrag entspricht.

Dänemark

Dänemark hat zwei Programme für einen Gemeinschaftsbetrag von insgesamt 41,15 Mio. EUR vorgelegt: das erste betrifft die Beihilfen, für die der maßgebliche Tatbestand am 1. und am 3. Januar 1999 eingetreten ist (Rinder- und Schafprämien, Vorruhestand, Aufforstung, Agrarumweltmaßnahmen), das zweite die Beihilfen, für die der maßgebliche Tatbestand am 1. Juli 1999 eingetreten ist (Kulturpflanzen).

Spanien

Für Spanien kommen nur die Beihilfen für eine Übergangsbeihilfe in Frage, für die der maßgebliche Tatbestand am 1. August 1999 (Flachs und Hanf) oder am 1. September 1999 (Interventionsmaßnahmen für getrocknete Weintrauben und Hektarbeihilfe für Reis) eingetreten ist. Für diese vier Maßnahmen sieht das spanische Programm einen Gemeinschaftsbetrag von 1,04 Mio. EUR vor.

Finnland

Die Kommission hat von den finnischen Behörden drei Programme erhalten: das erste betrifft die Beihilfen, für die der maßgebliche Tatbestand am 1. und am 3. Januar 1999 eingetreten ist (nur die Rinder- und die Schafprämien sind ausgleichsbeihilfefähig), das zweite die Beihilfen, für die der maßgebliche Tatbestandes am 1. Juli 1999 (Kulturpflanzen) und das dritte die Beihilfen, für die der maßgebliche Tatbestand am 1. August 1999 (Flachs) eingetreten ist. Insgesamt beläuft sich der von der Gemeinschaft gewährte Betrag auf 5,55 Mio. EUR. Finnland hat kein Programm für Umwelt- bzw. Strukturmaßnahmen vorgelegt, weil die Höhe dieser Beihilfen nicht dem von der Gemeinschaft festgesetzten Hoechstbetrag entspricht.

Frankreich

Frankreich hat ein einziges Programm vorgelegt, das alle Sektoren umfasst und einen Betrag von insgesamt 182,65 Mio. EUR zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts vorsieht. Das Programm deckt alle GAP-Beihilfen ab, deren maßgeblicher Tatbestand am 1. und 3. Januar 1999 (Tierprämien, Agrarumweltmaßnahmen, Vorruhestand, Junglandwirte, Rodung von Rebstöcken und Schalenobst), am 1. Juli 1999 (Kulturpflanzen und Hopfen), am 1. August 1999 (Flachs und Hanf) bzw. am 1. September 1999 (Reis) eingetreten ist.

Irland

Irland hat ein Programm für die Beihilfen vorgelegt, deren maßgeblicher Tatbestand am 1. oder am 3. Januar 1999 eingetreten ist. Aus verwaltungstechnischen Gründen wurde dieses Programm in zwei Teile untergliedert: der eine Teil betrifft die Genehmigung der Beihilfen für die Rinder- und Schafprämien, der andere die Genehmigung der Vorruhestands- und der Agrarumweltmaßnahmen (Aufforstungsmaßnahmen sind in Irland nicht ausgleichsbeihilfefähig). In einer zweiten Phase hat Irland einen Plan für die Beihilfen vorgelegt, für die der maßgebliche Tatbestand am 1. Juli 1999 eingetreten ist (Kulturpflanzen). Der Gesamtbetrag der Gemeinschaft für Irland beläuft sich auf insgesamt 75,92 Mio. EUR. In der Folge hat Irland beschlossen, den nationalen Beitrag zur zweiten und dritten Tranche bereitzustellen, wodurch sich die Beihilfe auf insgesamt 101,2 Mio. EUR erhöht hat.

Italien

Das italienische Programm entspricht weitgehend dem französischen, mit Ausnahme der Tatsache, dass es keine Beihilfe für die Struktur- und Umweltmaßnahmen vorsieht, die in Italien nicht ausgleichsbeihilfefähig sind (einzige Ausnahme: die Niederlassungsprämie für Junglandwirte). Insgesamt sieht das italienische Programm einen Betrag von 203,18 Mio. EUR vor, wovon 152,39 Mio. EUR zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts gehen und 50,8 Mio. EUR auf den nationalen Beitrag entfallen.

Luxemburg

Luxemburg hat alle Beihilfen in einem einzigen Programm zusammengefasst. Ausgleichsbeihilfen sind für den Rindfleisch-, den Schaffleisch- und den Kulturpflanzensektor vorgesehen. Bei den Struktur- bzw. Umweltmaßnahmen ist nur die Rebrodung ausgleichsbeihilfefähig. Der Gesamtbetrag beläuft sich auf 368 800 EUR (Gemeinschaftsbeitrag: 276 600 EUR, nationaler Beitrag: 92 200 EUR).

Schweden

Schweden hat nur ein Programm für die Beihilfen vorgelegt, für die der maßgebliche Tatbestand am 1. Juli 1999 eingetreten ist (Kulturpflanzen), weil in Schweden nur diese Maßnahmen ausgleichsbeihilfefähig sind. Der Betrag zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts beläuft sich auf 63,72 Mio. EUR.

Vereinigtes Königreich

Im Gegensatz zu den meisten anderen Mitgliedstaaten hat das Vereinigte Königreich für jede Maßnahme ein eigenes Programm vorgelegt, d.h., die Kommission hat sieben Anträge auf Genehmigung von agromonetären Beihilfen erhalten. Der Beitrag des EAGFL beläuft sich auf insgesamt 598,11 Mio. EUR; ein nationaler Beitrag ist nicht vorgesehen.

Für die Beihilfen, für die der maßgebliche Tatbestand am 1. Und am 3. Januar 1999 eingetreten ist, hat das Vereinigte Königreich ein Programm für den Schaffleischsektor sowie eines für alle Maßnahmen im Rindfleischsektor vorgelegt. Bei den Struktur- bzw. Umweltmaßnahmen sind nur die Aufforstungs- und Agrarumweltmaßnahmen ausgleichsbeihilfefähig. Das Vereinigte Königreich hat ein Programm vorgelegt, das den größten Teil dieser Maßnahmen erfasst, sowie eine Ergänzung, die einen Teil der Aufforstungsmaßnahmen zum Gegenstand hatte.

Das Vereinigte Königreich hat noch drei weitere Dossiers vorgelegt. Bei zwei dieser Dossiers geht es um die agromonetären Übergangsbeihilfen zu den Beihilfen, für die der maßgebliche Tatbestand am 1. Juli 1999 eingetreten ist (Kulturpflanzen und Hopfen) das dritte betrifft die Beihilfen, für die der maßgebliche Tatbestand am 1. August 1999 (Flachs und Hanf) eingetreten ist.

4. LANDWIRTSCHAFTLICHE Einkommen

4.1. Hintergrund

Die aktuellsten Statistiken über die landwirtschaftlichen Einkommen beziehen sich auf das Jahr 1999. Die Auswirkungen der agromonetären Regelung lassen sich nur schwer genau ermitteln, da sie u. a. von der tatsächlichen Inzidenz der Umrechnungskurse auf die Marktpreise, den maßgeblichen Tatbeständen und den Zahlungsfristen für Käufe, Verkäufe und Beihilfen abhängen. So sind einige der 1999 festgestellten Auswirkungen auf Veränderungen der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse im Jahr 1998 zurückzuführen, und so werden einige 1999 eingetretene Veränderungen der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse erst 2000 oder noch später spürbar werden.

Seit ihrer Einführung Ende der sechziger Jahre gibt es eine enge Verbindung zwischen der agromonetären Regelung und den landwirtschaftlichen Einkommen. Im Lauf der Zeit hat der Rat selbst Kriterien eingeführt, anhand deren sich feststellen lässt, wie stark sich die agromonetären Schwankungen auf die landwirtschaftlichen Einkommen auswirken.

So hat der Rat im Jahr 1992 den Begriff der spürbaren Verringerung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses für die Marktstützungsmaßnahmen [16] eingeführt, der bedeutet, dass die Aufwertung eine bestimmte Schwelle überschreiten muss, bevor Ausgleichsbeihilfen gewährt werden können. Dieser Begriff wurde in der Verordnung (EG) Nr. 724/97 des Rates zur Festlegung der Maßnahmen und Ausgleichsbeihilfen bei spürbaren, sich auf die landwirtschaftlichen Einkommen auswirkenden Aufwertungen [17] durch den Begriff der ,sechsmonatigen Beobachtungsfrist" ergänzt, der bedeutet, dass eine etwaige agromonetäre Beihilfe je nach der Entwicklung des landwirtschaftlichen Umrechnungskursen in den auf die spürbare Aufwertung folgenden sechs Monaten gekürzt oder gestrichen wird.

[16] Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 (ABl. L 387 vom 31.12.1992, S. 1).

[17] ABl. L 108 vom 25.4.1997, S. 9.

Die Verordnung (EG) Nr. 942/98 des Rates [18] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 724/97 führt das Kriterium der Freimarge von 2,6% ein, wonach der Ausgleich für eine spürbare Aufwertung auf den Prozentsatz beschränkt ist, der über 2,6% hinausgeht. Mit derselben Verordnung hat der Rat auch das Kriterium der Marktlage eingeführt, wonach eine Tranche der agromonetären Ausgleichsbeihilfe aufgrund der festgestellten Entwicklung der Marktpreise gegebenenfalls gekürzt oder gestrichen werden kann.

[18] ABl. L 132 vom 6.5.1998, S. 1.

Für die agromonetären Ausgleichsbeihilfen, die wegen einem Rückgang der Direktbeihilfen infolge der Entwicklung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse gewährt werden, hat der Rat 1995 die so genannte 24-Monats-Regel [19] eingeführt, die bedeutet, dass keine agromonetäre Ausgleichsbeihilfe beantragt werden kann, wenn in den 24 Monaten vor Inkrafttreten des neuen Umrechnungskurses für diese Beihilfe ein landwirtschaftlicher Umrechnungskurs galt, der unter dem neuen Kurs lag.

[19] Verordnung (EG) Nr. 150/95 (ABl. L 22 vom 31.1.1995, S. 1).

In der agromonetären Regelung für den Euro und den Übergangsmaßnahmen zur Einführung des Euro in die Gemeinsame Agrarpolitik werden diese Kriterien übernommen. Die Kommission muss sie daher angemessen berücksichtigen, wenn sie die Auswirkungen der Einführung des Euro auf die landwirtschaftlichen Einkommen untersucht.

4.2. Arbeitshypothesen

Wie schon in dem Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die agromonetäre Regelung im Binnenmarkt [20] mussten mehrere Schätzungen vorgenommen und mehrere Hypothesen aufgestellt werden, um in etwa die Auswirkungen bewerten zu können, die sich aus der Einführung des Euro am 1. Januar 1999 auf die Einkommen von zwölf Monaten ergeben:

[20] KOM(1998) 20 endg.. vom 22.1.1998.

-es wird von der Annahme ausgegangen, dass die Einkommen 1999 aus der Vermarktung bzw. im Zusammenhang mit der Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen dem Wert der Erzeugnisse zu den Erzeugerpreisen von 1999 entsprechen (Quelle: EUROSTAT),

-den für Obst und Gemüse, Stärkekartoffeln, Wein, Olivenöl, Tabak, verarbeitete Zitrusfrüchte und Saatgut berücksichtigten Einkommen liegen die Mengen zugrunde, für die Mindestpreise oder Beihilfen je Tonne vermarktete Erzeugnisse festgesetzt wurden,

-die ,Direktbeihilfen" entsprechen denen, die für 1999 gewährt wurden. Die agromonetären Ausgleichsbeihilfen entsprechen dem in den einzelnen Verordnungen festgesetzten Hoechstbetrag der ersten Tranche, ausgenommen die Strukturmaßnahmen, für die die in den einzelstaatlichen Programmen festgesetzte Ausgleichsbeihilfe berücksichtigt wurde. Außerdem wird die agromonetäre Beihilfe aufgrund der spürbaren Aufwertung des Pfund Sterling im Jahr 1999 berücksichtigt,

-die von den landwirtschaftlichen Umrechnungskursen beeinflussten Vorleistungen entsprechen der Hälfte des Wertes der Futtermittel in den Mitgliedstaaten, in denen der Umrechnungskurs 1999 Auswirkungen auf die Getreidepreise hatte (B, L, D, EL, P, FIN, NL, IRL, A, E, S und UK),

-die Umrechnungskurse, die für die verschiedenen Einkommensbestandteile zugrunde gelegt wurden, sind für die Marktstützungsmaßnahmen für die teilnehmenden Mitgliedstaaten die festen Kurse und für die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten das gewichtete Mittel der Wechselkurse von 1999 und für die Direktbeihilfen der zum Zeitpunkt des Eintretens des maßgeblichen Tatbestandes geltende Kurs.

Auf der Grundlage dieses fiktiven Modells, das alle Auswirkungen der Kurse von 1999 in einem Zeitraum von 12 Monaten zusammenfasst, wurde die jährliche Auswirkung der agromonetären Regelung 1999 gemessen, indem diese Bestandteile mit der Differenz zwischen den 1999 geltenden Kursen und den Ende 1998 festgestellten Schwellenkursen multipliziert wurden. Es wurde also ein Vergleich mit dem Schwellenkurs vorgenommen, um die Kohärenz mit der Philosophie der agromonetären Regelung, wie sie auch in der agromonetären Regelung nach Einführung des Euro zum Ausdruck kommt, zu wahren.

Aus diesem Grunde wurden bei der Berechnung der Auswirkungen der Einführung des Euro außerdem die Sektoren außer Acht gelassen, für die festgestellt wurde, dass die Kriterien von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 erfuellt sind, also die Marktlage (die Entwicklung der Marktpreise in einem Mitgliedstaat, in dem eine spürbare Aufwertung stattgefunden hat, ist die gleich oder günstiger als die durchschnittliche Entwicklung der Marktpreise in den Mitgliedstaaten, in denen keine spürbare Aufwertung stattgefunden hat). Ebenfalls außer Acht gelassen wurden die Sektoren, für die festgestellt wurde, dass kein Zusammenhang zwischen der Entwicklung der Marktpreise und der Entwicklung der Interventionspreise und damit der Entwicklung der Umrechnungskurse besteht. Für den Milchsektor wurden die repräsentativsten Preise zugrundegelegt, also entweder der Milchpreis oder der Preis der Interventionserzeugnisse.

Mit diesem theoretischen Modell lassen sich die Auswirkungen des Euro auf die Einkommen in den einzelnen Mitgliedstaaten ermitteln. Die Einzelheiten der Berechnung finden sich in ANHANG VIII.

4.3. Allgemeine Feststellungen

Durch den agromonetären Effekt hat sich die Bruttowertschöpfung um 311,7 Mio. EUR bzw. 0,207% erhöht. Dieser positive Effekt ist praktisch überall festzustellen, mit Ausnahme von drei Mitgliedstaaten (Italien, Finnland, Frankreich), wo die Bruttowertschöpfung sehr geringfügig zurückgegangen ist. Angesichts der Grenzen des Modells und der Fehlermarge für die verschiedenen verwendeten Daten ist also festzustellen, dass die Einführung des Euro im Jahr 1999 keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Einkommen in der Europäischen Union hatte. Diese Annahme wird durch die aktuellsten EUROSTAT-Daten bestätigt, denen zufolge die landwirtschaftlichen Einkommen in der Europäischen Gemeinschaft 1999 um 0,7% gestiegen sind.

4.4. Die Feststellungen im einzelnen

Unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Hypothesen stellt sich die Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten wie folgt dar:

Belgien

Die nicht spürbare Verringerung des Umrechnungskurses in Verbindung mit einem Ausgleich für die Direktbeihilfen hat zu keinem Rückgang der Bruttowertschöpfung geführt. Vielmehr ist ein leichter Anstieg um 1,8 Mio. EUR bzw. 0,064%, festzustellen.

Dänemark

Die spürbare Abwertung des Wechselkurses in Verbindung mit einem Ausgleich für die Direktbeihilfen hat nicht zu einem Rückgang der Bruttowertschöpfung geführt. Vielmehr ist eine leichte Erhöhung um 0,7 Mio. EUR bzw. 0,021% festzustellen. Aufgrund der 1999 festgestellten Marktlage wurden die Sektoren Getreide, Rindfleisch und Milchprodukte nicht berücksichtigt.

Deutschland

Die nicht spürbare Verringerung des Umrechnungskurses in Verbindung mit einem leichten Anstieg des Kurses für die Direktbeihilfen hat zu einem geringfügigen Anstieg der Bruttowertschöpfung um 22,5 Mio. EUR bzw. 0,127% geführt.

Griechenland

Trotz einer nicht spürbaren Abwertung des Wechselkurses und einer Verringerung des Umrechnungskurses für die Direktbeihilfen ist eine deutliche Erhöhung der Bruttowertschöpfung um 169,8 Mio. EUR bzw. 1,981% festzustellen.

Frankreich

Eine spürbare, nicht ausgeglichene Verringerung des Umrechnungskurses in Verbindung mit einem Ausgleich für die Direktbeihilfen hat zu einem Rückgang der Bruttowertschöpfung um 7,8 Mio. EUR bzw. 0,025% geführt. Die Sektoren Rindfleisch, Getreide und Milchprodukte wurden nicht berücksichtigt.

Spanien

Trotz einer nicht spürbaren Verringerung des Umrechnungskurses, einer leichten Verringerung des größten Teils der Direktbeihilfen und eines Ausgleichs für einige Direktbeihilfen ist die Bruttowertschöpfung um 19,3 Mio. EUR bzw. 0,085% gestiegen.

Irland

Eine nicht spürbare Verringerung des Umrechnungskurses in Verbindung mit einem Ausgleich für die Direktbeihilfen hat zu einem deutlichen Anstieg der Bruttowertschöpfung um 105,8 Mio. EUR bzw. 3,506% geführt.

Italien

Die nicht ausgeglichene spürbare Verringerung des Umrechnungskurses am 1. Januar und der Ausgleich für die Direktbeihilfen führen zu einem sehr leichten Rückgang der Bruttowertschöpfung um 14,4 Mio. EUR bzw. 0,048%. In Anbetracht der Marktlage mussten die Sektoren Rindfleisch, Milchprodukte, Getreide und Olivenöl nicht berücksichtigt werden.

Luxemburg

Die nicht spürbare Verringerung des Umrechnungskurses in Verbindung mit einem Ausgleich für die Direktbeihilfen hat zu einem Anstieg der Bruttowertschöpfung um 0,2 Mio. EUR bzw. 0,11% geführt.

Niederlande

Eine nicht spürbare Aufwertung in Verbindung mit einer Erhöhung der Direktbeihilfen in Landeswährung hat zu einem leichten Anstieg der Bruttowertschöpfung um 12,8 Mio. EUR bzw. 0,15% geführt.

Österreich

Eine nicht spürbare Aufwertung in Verbindung mit einer Erhöhung der Direktbeihilfen in Landeswährung hat zu einem leichten Anstieg der Bruttowertschöpfung um 2,3 Mio. EUR bzw. 0,071% geführt.

Portugal

Trotz einer nicht spürbaren Verringerung des Umrechnungskurses und einer leichten Verringerung der Direktbeihilfen ist eine leichte Zunahme der Bruttowertschöpfung um 5,4 Mio. EUR bzw. 0,152% festzustellen.

Finnland

Die spürbare, nicht ausgeglichene Verringerung der Finnmark in Verbindung mit einem Ausgleich für die Direktbeihilfen hat zu einem leichten Rückgang der Bruttowertschöpfung um 2,9 Mio. EUR bzw. 0,129% geführt. Bei der Bewertung der Einkommen blieb der Buttersektor unberücksichtigt.

Schweden

Die 1999 festgestellte Aufwertung der Schwedischen Krone und der Ausgleich bei den Kulturpflanzendirektbeihilfen haben zu einem Anstieg der Bruttowertschöpfung um 8,3 Mio. EUR bzw. 0,452% geführt. Dabei wurde die Marktlage insbesondere für Milchprodukte und Rindfleisch berücksichtigt.

Vereinigtes Königreich

Die 1999 festgestellte spürbare Aufwertung des Pfunds Sterling, die ausgeglichen wurde, und der Ausgleich für die Direktbeihilfen führen zu einem leichten Rückgang der Bruttowertschöpfung um 10,9 Mio. EUR, wobei die Marktlage für Rindfleisch und Magermilchpulver berücksichtigt wurde. Berücksichtigt man die erste Tranche der agromonetären Ausgleichsbeihilfe, die wegen dieser Aufwertung gewährt wurde (55,21 Mio. EUR), ist anstelle eines Rückgangs ein Anstieg der Bruttowertschöpfung um 43,3 Mio. EUR bzw. 0,382% zu verzeichnen.

5. Haushaltsaspekte

Die Einführung des Euro wird erhebliche Veränderungen für den Haushalt der Europäischen Union mit sich bringen, und zwar sowohl in Bezug auf die agromonetären Ausgleichsbeihilfen als auch in Bezug auf die Auswirkungen des doppelten Kurses.

5.1. Agromonetäre Ausgleichsbeihilfen

Wie aus Anhang VI deutlich wird, belaufen sich die Ausgaben für die im Zusammenhang mit der Einführung des Euro 1999 festgesetzten agromonetären Ausgleichsbeihilfen auf insgesamt 810,158 Mio. EUR für die erste Tranche. Abgesehen von etwaigen künftigen Anpassungen der Hoechstbeträge für die zweite und dritte Tranche für Dänemark, Schweden und das Vereinigte Königreich beliefen sich die Kosten für den EG-Haushalt auf 405,09 Mio. EUR, wovon 270,06 Mio. EUR auf die zweite Tranche und 135,03 Mio. EUR auf die dritte Tranche entfallen.

Unbeschadet etwaiger weiterer agromonetärer Ausgleichsbeihilfen infolge von Veränderungen der Wechselkurse der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten dürften die obengenannten Beträge nicht mehr im EG-Haushalt auftauchen.

5.2. Doppelter Kurs

Das zweite Element ist der doppelte Kurs. Die Tatsache, dass die Auswirkungen des doppelten Kurses für alle an der Einheitswährung teilnehmenden Währungen und alle Maßnahmen wegfallen, für die der maßgebliche Tatbestand nach dem 31. Dezember 1998 eingetreten ist, führt automatisch zu einem Rückgang der durch den doppelten Kurs verursachten Kosten. Wie aus Anhang IX hervorgeht, sinken die Haushaltskosten von schätzungsweise 780 Mio. ECU im Jahr 1998 auf 630 Mio. EUR im Jahr 1999 und auf 225 Mio. EUR im Jahr 2000. Im Haushaltsjahr 2001 wird von Kosten für den doppelten Kurs in Höhe von 77 Mio. EUR ausgegangen.

Die Einführung des Euro führt also zu erheblichen Einsparungen. Wie hoch die verbleibenden Kosten sind, hängt von der Entwicklung der Wechselkurse der nicht teilnehmenden Währungen ab.

6. Andere Aspekte

6.1. Maßgebliche Tatbestände

6.1.1. Allgemeine Aspekte

Die Einführung des Euro am 1. Januar 1999 hat bei den auf eine bestimmte Maßnahme bzw. einen bestimmten Vorgang anzuwendenden Umrechnungskursen zu einer großen Vereinfachung, aber auch zu erheblichen Veränderungen für die Landwirte, die Marktteilnehmer und die verschiedenen einzelstaaatlichen und europäischen Behörden insbesondere in den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten geführt.

Natürlich bedeutet die Einführung des Euro für die teilnehmenden Mitgliedstaaten eine erhebliche Vereinfachung, weil sie nicht mehr vor der Frage stehen, welcher Umrechnungskurs für die jeweilige Maßnahme zugrunde zu legen ist. Abgesehen von den Maßnahmen, bei denen der maßgebliche Tatbestand vor dem 1. Januar 1999 eingetreten ist, ist dies nunmehr in jedem Fall der unwiderruflich festgelegte Umrechnungskurs zwischen dem Euro und den Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Für die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten ergeben sich große Veränderungen dadurch, dass sie sich nicht mehr auf die ,Stabilität" des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses verlassen können. Sie müssen den Kurs anwenden, der am Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestandes gegolten hat; dieser Kurs entspricht dem letzten von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgesetzten Wechselkurs (Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98).

Die Marktteilnehmer und die Verwaltungen der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten haben sich jedoch - insbesondere mit Hilfe der elektronischen Kommunikations mittel - sehr schnell auf diese neue Praxis eingestellt.

Aus wirtschaftlicher Sicht bedeutet die tägliche Änderung des Wechselkurses eine Verbesserung gegenüber der bisherigen Regelung, weil die künstliche Differenz zwischen landwirtschaftlichem Umrechnungskurs und Wechselkurs wegfällt.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Verwendung eines einzigen Kurses [Bestimmung über den im Rahmen des Zollrechts zugrunde zu legenden Kurs gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 [21], geändert durch die Verordnung (EG) Nr 82/97] für Beträge im Zusammenhang mit Einfuhren und Einfuhrabgaben, die durch einen Rechtsakt im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik in Euro festgesetzt werden, auch deshalb eine große Vereinfachung darstellt, weil dadurch die in der Vergangenheit vorgekommenen Verwechslungen und Irrtümer bezüglich des Werts des anzuwendenden Kurses vollständig verschwunden sind.

[21] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

Demgegenüber haben die Vertreter einiger nicht teilnehmender Mitgliedstaaten vor Einführung des Euro befürchtet, dass die starken Wechselkursschwankungen ihrer Währungen nachteilige Folgen auf die landwirtschaftlichen Einkommen haben könnten.

Deshalb hat sich die Kommission anlässlich der Entscheidung des Rates vom 15. Dezember 1998 bereit erklärt, im Rahmen der zuständigen Verwaltungsausschüsse bestimmte maßgebliche Tatbestände zu überprüfen, insbesondere solche, die mit den Maßnahmen gemäß Artikel 5 der Verordnung über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro zusammenhängen, für die infolge des Übergangs auf die neue agromonetäre Regelung eine Neubestimmung erforderlich werden könnte.

Die Kommission hat entsprechend dieser Zusage einige maßgebliche Tatbestände überprüft. Sie hat sich allerdings gegenüber den verschiedenen Anträgen zurückhaltend verhalten, um zu vermeiden, dass durch eine Neufestlegung eine Art Vorausfestsetzung des Wechselkurses erfolgt. Die Möglichkeit der Vorausfestsetzung des Wechselkurses (die in der früheren Regelung gegeben war) ist vom Rat anlässlich seiner Entscheidung über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro abgeschafft worden. Angesichts dieser Einschränkung war also eine Neufestlegung des maßgeblichen Tatbestandes, die zu einer Vorausfestsetzung des Wechselkurses führt, nicht möglich.

Die Festlegung des maßgeblichen Tatbestandes wurde dennoch in einigen Punkten geändert. Die einzige aufgrund der Einführung des Euro notwendige Änderung ist die bezüglich der Veterinärgebühren (diese Gebühren sind in Euro ausgedrückt und müssen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu dem unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in Landeswährung umgerechnet werden) [22]. Die anderen Änderungen haben folgende Gründe:

[22] Verordnung (EG) Nr. 807/1999 der Kommission vom 16. April 1999 mit Übergangsmaßnahmen infolge der Einführung des Euro für die Finanzierung der Untersuchungen und Kontrollen gemäß der Richtlinie 85/73/EWG, ABl. L 102 vom 17. 4. 1999, S. 68.

-Änderung der Grundverordnung (Bananen und Pfirsiche),

-stärkere Kohärenz zwischen den einzelnen maßgeblichen Tatbeständen (Obst und Gemüse) oder

-Änderung des erreichten wirtschaftlichen Ziels (Butter für die Backwarenherstellung).

6.1.2. Änderung des maßgeblichen Tatbestands für die Direktbeihilfen

Aufgrund ihrer Zusage hat die Kommission außerdem am 29. Juni 1999 die Verordnung (EG) Nr. 1410/1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor und zur Änderung der Festlegung bestimmter maßgeblicher Tatbestände in den Verordnungen (EWG) Nr. 3889/87, (EWG) Nr. 3886/92, (EWG) Nr. 1793/93, (EWG) Nr. 2700/93 und (EG) Nr. 293/98 [23] erlassen.

[23] ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 53.

Konkret bedeutet dies, dass der Wechselkurs für die Direktbeihilfen geändert wurde. Ursprünglich war vorgesehen, bei den sektorspezifischen Beihilfen den Kurs, der am ersten Tag des Wirtschaftsjahres gilt und bei den Strukturmaßnahmen den Kurs, der am 1. Januar gilt, zu verwenden. Nach der genannten Verordnung wird aber nun der pro rata temporis berechnete ,Durchschnitt der Wechselkurse zugrunde gelegt, die in dem Monat anwendbar sind, der dem Zeitpunkt des maßgeblichen Tatbestands vorausgeht."

Der Grund für diese Änderung findet sich im dritten Erwägungsgrund der genannten Verordnung:

"Der Wechselkurs zum Zeitpunkt des maßgeblichen Tatbestands für die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 genannten Beihilfen, Prämien und Beträge ist als der Kurs eines einzigen Tages festgesetzt worden. Es empfiehlt sich, den zum Zeitpunkt des maßgeblichen Tatbestands anwendbaren Wechselkurs so zu ändern, dass sich diese in Landeswährung umgerechneten Beihilfen, Prämien und Beträge grundsätzlich nicht aufgrund des Wechselkurses eines einzigen Tages erheblich verändern. Zu diesem Zweck scheint die Verwendung eines pro rata temporis berechneten Durchschnitts der Wechselkurse angemessen, die in dem Monat anwendbar sind, der dem Zeitpunkt des maßgeblichen Tatbestands vorausgeht. "

Diese Verordnung wurde für die Direktbeihilfen angewandt, für die der maßgebliche Tatbestand nach dem 1. Juli 1999 eingetreten ist. Angesichts der vor Einführung des Euro geäußerten Befürchtungen und der generellen Vereinfachungsbemühungen stellt sich allerdings die Frage nach ihrer Zweckmäßigkeit.

Zum Zeitpunkt der Vorlage dieses Berichts an den Rat hat die Kommission bereits acht Verordnungen erlassen, um den Umrechnungskurs für bestimmte Direktbeihilfen festzusetzen. Außerdem ergibt sich aus der Analyse in Anhang X dieses Berichts, dass sich keine Auswirkungen auf die Nettoeinkommen der Erzeuger ergeben hätten, wenn der ursprüngliche vorgesehene Kurs, d. h. der am ersten Tag des Wirtschaftsjahres (Beihilfen mit strukturpolitischer Zielsetzung) oder des Kalenderjahres (strukturbezogene Beihilfen) geltende Kurs angewandt worden wäre. Die Differenz bei den Einnahmen aus den Direktbeihilfen beläuft sich für die betreffenden vier Mitgliedstaaten auf insgesamt 11,5 Mio. EUR bzw. 0,24% aller Einnahmen. Bei Berücksichtigung der agromonetären Ausgleichsbeihilfen verringert sich die Differenz auf 2,84 Mio. EUR oder 0,06% aller Einnahmen. Es sei daran erinnert, dass ,Ausreißer" nach oben oder unten durch die agromonetäre Ausgleichsbeihilfe und gegebenenfalls durch einen niedrigen bzw. hohen Kurs im folgenden Haushaltsjahr ausgeglichen werden.

6.2. Die Kriterien von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 behandelt die spürbaren Aufwertungen und insbesondere das Verfahren der Berechnung bzw. Anpassung des Hoechstbetrags der Tranchen der agromonetären Beihilfe unter Berücksichtigung der Marktlage.

Zur Marktlage heißt es in Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 2:

"Der Betrag einer oder mehrerer Tranchen kann aufgrund der Entwicklung in einem oder mehreren Sektoren verringert werden, wenn festgestellt wird,

a) dass der durchschnittliche Marktpreis in dem betreffenden Mitgliedstaat während des Jahres, für das eine spürbare Aufwertung festgestellt wird, oder zwischen dem Beginn der vorangegangenen Tranche und dem Beginn des Monats, der dem ersten Monat der betreffenden Tranche vorausgeht, höher oder gleich dem Durchschnitt der Marktpreise in den Mitgliedstaaten ist, in denen es im gleichen Zeitraum keine spürbare Aufwertung gegeben hat. Der Vergleich der Marktpreise erfolgt auf der Basis der Preise in Landeswährung oder in Euro am Tag der spürbaren Aufwertung (Basis=100);

oder

b) dass in Anbetracht des Zeitpunkts der spürbaren Aufwertung, bezogen auf die maßgeblichen Tatbestände des betreffenden Sektors, nicht davon auszugehen ist, dass sich die betreffende Aufwertung während des gesamten Zeitraums ausgewirkt hat.

Bei Anwendung von Buchstabe b wird die Kürzung um mindestens ein Drittel gemäß Artikel 4 Absatz 5 auf der Basis des Betrags der ersten Tranche berechnet, der ohne Anwendung von Buchstabe b gezahlt worden wäre."

Im letzten Unterabsatz von Absatz 6 heißt es: "Diese Kriterien können auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrung nach dem Verfahren des Artikels 9 geändert werden. "

Die Vorschriften für die Berücksichtigung der Marktlage mussten bei Einführung des Euro nicht angewandt werden, da es keine spürbaren Aufwertungen gab, die es erforderlich gemacht hätten, für die erste Tranche der Ausgleichsbeihilfe einen Hoechstbetrag festzusetzen.

Erfahrungen mit dieser Vorschrift wurden nur bei der spürbaren Aufwertung des Pfund Sterling im Jahr 1999 gewonnen. Die Kommission hat in der Verordnung (EG) Nr. 802/2000 zur Festsetzung des Hoechstbetrags der zum Ausgleich der Aufwertung des Pfund Sterling im Jahr 1999 zu gewährenden Beihilfe [24] die Marktlage entsprechend Buchstabe a zugrunde gelegt. Hierdurch konnte die Ausgleichsbeihilfe in den Sektoren Zucker und Rindfleisch gestrichen werden, für die der Index der durchschnittlichen Marktpreise über dem der Mitgliedstaaten lag, deren Währungen 1999 nicht spürbar aufgewertet worden waren.

[24] ABl. L 96 vom 18.4.2000, S. 36.

Die Vorschriften von Buchstabe b mussten nicht angewandt werden, da der Zuckersektor als einziger Sektor, wo sie zum Tragen gekommen wären, aufgrund der Vorschriften von Buchstabe a nicht berücksichtigt wurde.

Die Anwendung der Vorschriften von Buchstabe a hat bislang keine nennenswerten Schwierigkeiten bereitet. Daher sieht die Kommission zur Zeit keine Veranlassung, eine Änderung dieser Kriterien vorzuschlagen.

6.3. Beim Gerichtshof anhängige Rechtssachen

6.3.1. Rechtssache C - 100/99

Die Regierung der Italienischen Republik hat am 19. März 1999 Klage gegen den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhoben und den Gerichtshof ersucht, die beanstandeten Verordnungen (agromonetäre Regelung) und insbesondere die bemängelten Vorschriften für nichtig zu erklären und den Rat und die Kommission zur Zahlung der Kosten zu verurteilen. Italien ficht mehrere Bestandteile der agromonetären Regelung an: die Freimarge von 2,6%, den Anwendungsbereich der agromonetären Ausgleichsbeihilfen sowie die Diskriminierung zwischen teilnehmenden und nicht teilnehmenden Währungen.

6.3.2. Rechtssache C - 403/99

Kurz darauf hat die Regierung der Italienischen Republik in einer zweiten Klage den Gerichtshof ersucht, die Verordnung (EG) Nr. 1639/1999 zur Festsetzung des Hoechstbetrags der Ausgleichsbeihilfe infolge der Umrechnungskurse des Euro in nationale Währungseinheiten oder der am 1. Juli 1999 geltenden Wechselkurse [25] für nichtig zu erklären. Italien beanstandet insbesondere die Art und Weise, wie Artikel 6 (Erhöhung des Hoechstbetrags der Ausgleichsbeihilfe, die infolge einer Verringerung des eingefrorenen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses gewährt wird, um den Kehrwert des Verhältnisses zwischen dem Kurs gemäß Artikel 5 und dem eingefrorenen landwirtschaftlichen Umrechnungskurs) der Verordnung (EG) Nr. 2813/1998 [26] angewendet wurde.

[25] ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 33.

[26] ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 48.

Die mündliche Verhandlung in der Rechtssache C - 100/99 fand am 18. Januar 2001 statt.

6.4. Griechische Drachme

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1478/2000 des Rates vom 19. Juni 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen [27] wurde die Zahl der im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten auf drei (Dänemark, Vereinigtes Königreich und Schweden) verringert. Ab 1. Januar 2001 wird Griechenland teilnehmender Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der genannten Verordnung. Der Kurs wird auf 340,750 griechische Drachmen für einen Euro festgesetzt.

[27] ABl. L 167 vom 7.7.2000, S. 1.

Diese Änderung erfordert keine weiteren Rechtsvorschriften, gegebenenfalls kommen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 zur Anwendung; ab 1. Januar 2001 kann auf alle Maßnahmen und Geschäfte, für die der maßgebliche Tatbestand nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten ist, nur noch der feste Kurs angewandt werden.

7. Schlussfolgerung

Vorbehaltlich der Urteile des Gerichtshofs in den beiden von Italien anhängig gemachten Rechtssachen erlauben diese Ausführungen also den Schluss, dass der Übergang auf den Euro in der Gemeinsamen Agrarpolitik reibungslos verlaufen ist, also keine wesentlichen Schwierigkeiten verursacht hat, die ein rasches Eingreifen seitens der zuständigen Behörden erforderlich machen. Vielmehr bedeutet die Einführung des Euro in die Gemeinsame Agrarpolitik eine Vereinfachung, die in erster Linie auf die Existenz des Euro selbst sowie in zweiter Linie auf die Art und Weise zurückzuführen ist, in der er in die Gemeinsame Agrarpolitik eingeführt wurde. Zudem hat sich dieser wichtige Schritt auf dem Weg zu einer immer stärker integrierten Europäischen Union nicht negativ auf die landwirtschaftlichen Einkommen ausgewirkt.