52001DC0048

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Vereinfachung der Agrargesetzgebung /* KOM/2001/0048 endg. */


BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die VEREINFACHUNG DER AGRARGESETZGEBUNG

INHALTSVERZEICHNIS

1. Einleitung 3

2. Initiativen zur Vereinfachung der Agrargesetzgebung innerhalb der Kommission 4

2.1. Interne Leitlinien für die Vereinfachung 4

2.2. Inoffizielle Konsolidierung der Agrargesetzgebung 4

2.3. Verringerung der Zahl der Verordnungen 5

3. Horizontale Vereinfachungsmaßnahmen 5

3.1. Kleinerzeugerregelung 5

3.2. Neue Leitlinien für staatliche Beihilfen 6

3.3. Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse 6

3.4. Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (IVKS) 6

3.5. Handelsmechanismen 7

3.6. Preispaket 8

4. Marktmaßnahmen zur Vereinfachung der GAP, die von der Kommission seit Erstellung des letzten Berichts getroffen oder vorgeschlagen wurden 8

4.1. Ackerkulturen 8

4.2. Wein 9

4.3. Flachs und Hanf 10

4.4. Baumwolle 10

4.5. Fleisch 11

4.6. Milch und Milcherzeugnisse 11

4.7. Obst und Gemüse 12

4.8. Reis 12

4.9. Zucker 12

5. Vorschläge der Zahlstellen und von der Kommission zu ihrer Umsetzung

getroffene Maßnahmen 12

5.1. Verfahren 12

5.2. Ergebnisse 13

6. Andere Vereinfachungsmaßnahmen 13

6.1. Schlussfolgerungen aus der Tagung des Rates Landwirtschaft vom

23. Oktober 2000 13

6.2. Arbeitsgruppe 14

7. Schluss 14

1. Einleitung

Im April 1999 hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen ersten Bericht über ihre Arbeiten zur Vereinfachung der EU-Agrargesetzgebung vorgelegt. Mit dem nun vorgelegten zweiten Bericht will sie über die seither erzielten Fortschritte informieren.

In den letzten Jahren hat die Kommission die Vereinfachung der Agrargesetzgebung zu einem ihre wichtigsten agrarpolitischen Ziele gemacht.

Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat haben wiederholt ihre Unterstützung für diese Bemühungen zum Ausdruck gebracht. In einer voriges Jahr angenommenen Entschließung hat das Europäische Parlament die Kommission aufgefordert, umgehend Vorschläge für die Vereinfachung der gemeinschaftlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorzulegen, um die GAP transparenter und effizienter zu machen. Der Rat hat zuletzt auf der Tagung vom 23. Oktober 2000 bekräftigt, wie sehr ihm daran gelegen ist, die Vereinfachung der Verwaltung der GAP voranzubringen.

Bei ihren Arbeiten zur Vereinfachung der Agrargesetzgebung hat sich die Kommission auf folgende Aspekte konzentriert:

1. die Agrargesetzgebung sollte so unmissverständlich, transparent und leicht zugänglich wie möglich sein und

2. der mit der Verwaltung der GAP verbundene Arbeitsaufwand für die Landwirte und die anderen Beteiligten, die nationalen Behörden und die Gemeinschaftsorgane sollte auf das strikt erforderliche Mindestmaß reduziert werden.

Einfache und eindeutige Rechtsvorschriften sind für die wirtschaftliche und effiziente Verwaltung begrenzter Ressourcen personeller und finanzieller Art von größter Bedeutung. Je missverständlicher und komplizierter die Vorschriften, um so schwieriger und kostspieliger ist es, sie umzusetzen, zu verwalten und zu kontrollieren und um so betrugsanfälliger sind sie. Deswegen ist die Vereinfachung nicht nur wichtig, um die Kosteneffizienz der GAP zu verbessern, sondern auch, um die Gefahr von Fehlern und Betrug zu reduzieren. Allerdings kann die Kommission im derzeitigen Haushaltskontext natürlich keiner Vereinfachung zustimmen, die zu höheren Ausgaben oder einer größeren Betrugs- bzw. Missbrauchsanfälligkeit führen würden. In diesem Zusammenhang ist darauf zu achten, dass die Wirksamkeit der Kontrollsysteme und insbesondere des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nicht geschwächt wird.

In der Vergangenheit bedeutete Vereinfachung häufig, dass man versucht hat, Schwierigkeiten und Komplikationen zu korrigieren, die nach dem Erlass einer Verordnung aufgetaucht sind. Künftig soll das Ziel der Vereinfachung schon während des Beschlussfassungsprozesses berücksichtigt werden, damit die Vorschriften von Anfang an so einfach und leicht verständlich sind, dass sie keiner späteren Korrektur mehr bedürfen. Die Kommission wird diesen Aspekt künftig noch stärker berücksichtigen als bisher. Aber alle am Gesetzgebungsprozess beteiligten Organe müsse sich ihrer Verantwortung in diesem Bereich bewusst sein.

Wie dieser Bericht zeigt, konnten seit April 1999, als der erste Bericht über die Vereinfachung der Agrargesetzgebung vorgelegt wurde, große Fortschritte erzielt werden.

Der Rat hat bereits einige der von der Kommission im Jahr 1999 vor allem im Rahmen der letzten GAP-Reform vorgelegten Vorschläge gebilligt. So wurde beispielsweise im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums 1999 durch die Verabschiedung einer einzigen Rahmenverordnung [1], die an die Stelle von neun Einzelverordnungen getreten ist, ein wichtiger Vereinfachungserfolg erzielt. Die Reduzierung der Zahl der Strukturziele auf drei hat ebenfalls zu einer Vereinfachung geführt. Im Weinsektor wurde die Verordnung über die neue GMO vom Rat Landwirtschaft am 17. Mai 1999 genehmigt und trat am 1. August 2000 in Kraft. Diese Verordnung und die dazugehörenden Durchführungsverordnungen, die im Verlauf des Jahres 2000 erlassen wurden, werden weiter unten ausführlich erörtert. Auch anderen Bereichen hat man sich darum bemüht, dass die Vorschläge dem Ziel der Vereinfachung gerecht werden.

[1] Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen; Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den EAGFL; Verordnung (EG) Nr. 2603/1999 der Kommission vom 9. Dezember 1999 mit Bestimmung für den Übergang auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates.

Die daraus resultierende Vereinfachung ging jedoch nicht so weit, wie es die Kommission gewünscht hätte; sie weiß dass noch sehr viel mehr getan werden muss.

Zusätzlich zu den Initiativen im Rahmen der letzten GAP-Reform hat die Kommission noch spezielle Maßnahmen ergriffen, um die Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und den Arbeitsaufwand für die Landwirte zu verringern. So hat sie kürzlich einen Vorschlag gebilligt, durch den sich die Beantragung und Gewährung von Beihilfen an Kleinerzeuger deutlich vereinfachen wird, die so genannte "Kleinerzeugerregelung".

2. Initiativen zur Vereinfachung der Agrargesetzgebung innerhalb der Kommission

Folgende Maßnahmen wurden getroffen:

2.1. Interne Leitlinien für die Vereinfachung

Will man die GAP-Vorschriften wirklich spürbar vereinfachen, muss man an dem Punkt ansetzen, an dem die Vorschläge für neue oder Änderungsvorschriften erstmals erörtert werden. Um den Kommissionsdienststellen zu helfen, die Vorschläge so klar und einfach wie möglich abzufassen, hat die GD Landwirtschaft interne Leitlinien herausgegeben. Sie sind somit ein Beweis für den Entschluß, neue Agrarvorschriften von Anfang an so einfach und unmißverständlich wie möglich abzufassen.

2.2. Inoffizielle Konsolidierung der Agrargesetzgebung

In dem Bericht aus dem Jahr 1999 hat die Kommission ihr Projekt der Konsolidierung der Agrargesetzgebung in allen Amtssprachen der Gemeinschaft erläutert. Die Arbeiten daran sind Anfang 1999 angelaufen. Wegen der häufigen Änderungen der Agrargesetzgebung und um den Zugang zu den Vorschriften zu erleichtern, werden die Änderungen der Rechtsakte künftig in die Grundvorschriften eingebaut, so dass jederzeit eine einzige, aktuelle Version des betreffenden Rechtsakts konsultiert werden kann. Die inoffiziell kodifizierten Rechtsakte werden der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht. Obwohl sie rechtlich nicht bindend sind, erleichtern die konsolidierten Fassungen die Suche nach den jeweils geltenden Vorschriften beträchtlich.

Bis Ende 2000 wurden bereits rund 500 landwirtschaftliche Rechtsakte konsolidiert und können auf der Website EUR-LEX (http://europa.eu.int/comm/agriculture/consleg/ index_de.htm) abgerufen werden.

2.3. Verringerung der Zahl der Verordnungen

Die Vereinfachung war eines der Ziele der Agenda 2000. Bei den Reformen in den verschiedenen Agrarsektoren waren beträchtliche Anstrengungen nötig, um nicht nur die Fülle der Agrarvorschriften zu reduzieren, sondern auch den für die Umsetzung erforderlichen Verwaltungsaufwand zu verringern. Bei der Abfassung der neuen Verordnungen für die reformierten GMO hat man sich darum bemüht, für jeden Sektor nur noch eine einzige Ratsverordnung zu haben.

Wenn ein und dasselbe Problem in mehreren Sektoren besteht, wird versucht, eine gemeinsame Bestimmung in die verschiedenen Verordnungen für diese Sektoren einzufügen.

3. Horizontale Vereinfachungsmaßnahmen

3.1. Kleinerzeugerregelung

Damit sich vor allem der Verwaltungsaufwand für die Landwirte, die bei den Direktbeihilfen nur kleine Beträge erhalten, verringert, hat die Kommission im Dezember 2000 vorgeschlagen, für die Zahlung dieser Beihilfen versuchsweise eine vereinfachte Regelung vorzusehen [2]. Diese Regelung, nachstehend ,Kleinerzeugerregelung" genannt, dürfte auch für die nationalen Verwaltungen, die für die Zahlung und Kontrolle der Beihilfen zuständig sind, eine merkliche Vereinfachung mit sich bringen. Die Verwaltungskosten der Bearbeitung eines Antrags, der Anordnung der Zahlung und der Durchführung der erforderlichen Kontrollen können nämlich bezogen auf die ausgezahlten Beträge, vor allem wenn diese klein sind, recht erheblich sein.

[2] KOM(2000) 841.

Die Landwirte können im Rahmen dieser Regelung während des Versuchszeitraums höchstens 1 000 EUR pro Jahr erhalten. Landwirte, die an der Regelung teilnehmen wollen, können dies vom Jahr der Antragstellung bis zum Ende des Versuchszeitraums im Jahr 2005 tun.

Die vorgeschlagene vereinfachte Regelung soll nur den Landwirten offen stehen, die während eines Referenzzeitraums, der dem Vorschlag zufolge drei Jahre betragen soll, Direktbeihilfen erhalten haben. Landwirte, die an der Regelung teilnehmen wollen, müssten nur einmal zu Beginn einen Antrag stellen und würden dann pro Jahr eine Gesamtzahlung erhalten, die alle in die Regelung einbezogenen Direktbeihilfen abdeckt.

Die Höhe dieser jährlichen Gesamtzahlung ist von dem Betrag der Direktzahlungen abhängig, den der Landwirt während des Referenzzeitraums, d.h. in den drei Jahren vor der Antragstellung erhalten hat, wobei aber, wie schon gesagt, ein Hoechstbetrag von 1 000 EUR gilt. Der Betrag entspricht entweder dem einfachen Durchschnitt der in den drei Jahren des Referenzzeitraums erhaltenen Zahlungen oder dem Durchschnitt der im letzten Jahr erhaltenen Zahlungen, je nach dem, welcher Betrag höher ist. Nach der Festsetzung wird dieser Betrag unverändert bis zum Ende des Versuchszeitraums gezahlt, vorausgesetzt, der Landwirt erfuellt weiterhin die Voraussetzungen für die Teilnahme an der vereinfachten Regelung.

Die Fördervoraussetzungen sollen möglichst einfach sein. Eine Voraussetzung ist, dass der Landwirt bereits früher Direktbeihilfen beantragt und auch erhalten hat, damit die Regelung nicht auch Landwirte anzieht, die noch keine Direktbeihilfen beantragt haben. Die Antragsteller müssen zumindest im Rahmen einer der in die Kleinerzeugerregelung einbezogenen Förderregelungen in jedem der drei Jahre vor dem Jahr der Antragstellung Beihilfen erhalten haben. Die Teilnahme an der Regelung soll freiwillig sein.

Die Kommission wird die Auswirkungen der Regelung im dritten Jahr des Versuchszeitraums beurteilen und danach geeignete Vorschläge vorlegen.

3.2. Neue Leitlinien für staatliche Beihilfen

Der neue Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor [3], der im Februar 2000 veröffentlicht wurde, ersetzt und konsolidiert eine Vielzahl anderer Rahmenregelungen, Leitlinien, Arbeitspapiere, was zu mehr Transparenz führt und den zuständigen Behörden die Arbeit erleichtert.

[3] ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2.

3.3. Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Im Dezember hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt [4] gebilligt; damit sollen die verschiedenen derzeitigen Förderregelungen (bis zu 12) vereinfacht werden, um sie wirksamer und ihre Verwaltung transparenter zu machen.

[4] KOM(2000) 538 endg.

3.4. Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (IVKS)

Eines der Ziele der kürzlich erfolgten Änderungen der Ratsverordnung [5] und der Verordnung der Kommission [6] über das IVKS ist die Klärung bestimmter darin geregelter Bereiche.

[5] Verordnung (EG) Nr. 1593/2000 des Rates.

[6] Verordnung (EG) Nr. 2801/1999 der Kommission.

Das neue geographische Informationssystem für die Identifizierung der Parzellen soll die Kontrolle der landwirtschaftlichen Parzellen erleichtern. In die Kommissionsverordnung wurde eine Bestimmung über betriebsbezogene Kontrollen eingefügt, d.h., dass im Verlauf eines Kontrollbesuchs möglichst viele Maßnahmen überprüft werden. Dadurch dürfte sich die Arbeitsbelastung für die Landwirte verringern, die nicht mehr mehrmals im Jahr für verschiedene Maßnahmen kontrolliert würden.

Bei den Änderungen mehrerer Regelungen wurde auf die IVKS-Kontrollinstrumente Bezug genommen. Man kann also sagen, dass sich die Entwicklung verstärkt auf eine einzige, umfassende Verwaltungs- und Kontrollregelung hinbewegt, die die vielen unterschiedlichen Bestimmungen in den einzelnen Regelungen ablöst.

In Kürze wird mit der Arbeit an der Kodifizierung der IVKS-Durchführungsverordnung begonnen.

3.5. Handelsmechanismen

Die Vorschriften über die Handelsmechanismen wurden wiederholt beträchtlich geändert. Deswegen wurden jetzt anlässlich weiterer Änderungen verschiedene Verordnungen im Interesse der Klarheit neu gefasst, wobei gleichzeitig auch Vereinfachungen vorgenommen wurden. Ein Beispiel ist die horizontalen Verordnung über Ausfuhrerstattungen [7], die 1999 konsolidiert wurde, wobei man sich weitgehend auf die Anregungen der Zahlstellen stützte. Ebenfalls vereinfacht wurden die Vorschriften über die Ausfuhr- und die Einfuhrlizenzen, die Bestimmungscodes und die Sicherheiten.

[7] Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungs vorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11).

Die horizontale Verordnung über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen (Verordnung (EWG) Nr. 3719/88) wurde mehrfach und in einigen Fällen erheblich geändert. Im Interesse der Klarheit und der besseren Handhabbarkeit wurden die Vorschriften in einem einzigen Text zusammengefasst, der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission [8]. Die neue Verordnung bedeutet eine wesentliche Vereinfachung und wird den Verwaltungsaufwand für den Handel und die nationalen Verwaltungen verringern. Zu den wichtigsten Änderungen gehören:

[8] ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

- die Definition der Personen, die die Einfuhrlizenz verwenden können: die Zollanmeldung muss danach vom Inhaber bzw. dem Übernehmer der Lizenz bzw. von ihrem Vertreter vorgelegt werden (Artikel 24),

- die Mitgliedstaaten können ein vereinfachtes Verfahren vorsehen, bei dem die physische Übermittlung der Lizenzen und damit das Risiko, dass sie verloren gehen, entfällt (Artikel 25),

- für jedes Produkt wurde eine Hoechstmenge festgesetzt, bis zu der keine Lizenz/Bescheinigung erforderlich ist (Anhang III),

- der Betrag, unterhalb dessen keine Sicherheit für eine Lizenz erforderlich ist, wurde von 5 auf 60 EUR angehoben.

Seit September 2000 gilt ein vereinfachtes System für die Angabe der Bestimmungen bei der Festsetzung der Ausfuhrerstattungen [9]. Durch dieses neue System, das die verschiedenen, sehr komplizierten Systeme ersetzt, die es bisher in den einzelnen Agrarsektoren gab, wird sich die Gefahr von Missverständnissen und Fehlern verringern. Außerdem erleichtert es den elektronischen Austausch von Daten und Informationen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und wirkt dadurch kostensenkend.

[9] Verordnung (EG) Nr. 2605/1999.

Die Verordnung (EG) Nr. 1932/1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse enthält folgende neue Bestimmungen:

- ein einfacheres Verfahren für die Übermittlung von Informationen an die Kommission,

- in bestimmten Fällen eine Vereinfachung der Zinsberechnung,

- die Anhebung des Betrags, bis zu dem keine Sicherheit zu leisten ist, von 100 auf 500 EUR.

In Bezug auf die Warenkontrollen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 2655/1999 bedeutende Vereinfachungen eingeführt. Dabei geht es darum, dass die Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Kontrollen und Analysen verringert und gleichzeitig die Wirksamkeit der Kontrollen erhöht wird.

3.6. Preispaket

Bei der Genehmigung des Agrarpreispakets für 2000/01 wurde der gleiche Mehrjahresansatz wie bei der Agenda 2000 und den früheren Reformen verfolgt. Damit haben die Landwirte stabilere Rahmenbedingungen für ihre Betriebsplanung. Eine jährliche Festsetzung der institutionellen Preise und Beträge gibt es jetzt nur noch in einigen wenigen Sektoren.

4. Marktmaßnahmen zur Vereinfachung der GAP, die von der Kommission seit Erstellung des letzten Berichts getroffen oder vorgeschlagen wurden

Im Rahmen der Agenda 2000 wurden neue Verordnungen für die GMO für Ackerkulturen sowie für den Bereich der ländlichen Entwicklung erlassen, die eine deutliche Vereinfachung darstellen.

Andere Reformen, die kürzlich erlassen oder vorgeschlagen wurden, werden zu einer weiteren Vereinfachung der Agrargesetzgebung in einer Reihe von Sektoren führen.

4.1. Ackerkulturen

4.1.1. Getreide

Die Interventionsregelung für Getreide wurde in einer neuen Verordnung [10] kodifiziert, in der die Verfahren für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen und die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität festgesetzt werden. Die Zu- und Abschläge vom Interventionspreis werden künftig in Euro ausgedrückt und nicht mehr in Prozentsätzen.

[10] Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission vom 19. April 2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität (ABl. L 100 vom 20.4.2000).

4.1.2. Direktbeihilfen

Bei der Reform der GMO für Getreide [11] wurden vor allem die Vorschriften über Sanktionen vereinfacht, die besonderem Stilllegungen und die individuellen Grundflächen abgeschafft und die Bestimmungen über die Ausgleichszahlungen für Ölsaaten präzisiert.

[11] Gemeinsame Marktorganisation für Getreide: Verordnung (EG) Nr. 1253/1999 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 über die Standardqualitäten für Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais und Hartweizen (ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31. Stützungsregelung für die Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen: Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates . Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung: Verordnung (EG) Nr. 1252/1999 des Rates.

Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung finden sich in der Kommissionsverordnung (EG) Nr. 2316/1999 [12], die sieben frühere Verordnungen ersetzt.

[12] Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 mit Durchführungs bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen.

4.2. Wein

Die GMO für Wein ist eine der kompliziertesten und gewichtigsten der gesamten Gemeinsamen Agrarpolitik. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sie nicht nur die traditionellen Maßnahmen jeder GMO abdeckt (Preise, Intervention, Handel, usw.), sondern auch andere, technischere Aspekte, die für den Weinsektor spezifisch sind (Bestimmungen über die Produktion, den Handel, die Kennzeichnung, den Schutz traditioneller Angaben und die önologischen Verfahren). Die Verordnung über die neue GMO für Wein wurde vom Rat Landwirtschaft am 17. Mai 1999 genehmigt und ist am 1. August 2000 [13] in Kraft getreten. Sie stellt eine ganz wesentliche Vereinfachung der Rechtsvorschriften dar, weil sie 23 oft sehr ins Detail gehende Ratsverordnungen ersetzt.

[13] Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates.

Auf folgende Vereinfachungen sei besonders hingewiesen:

- die Einbeziehung von Tafel- und Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete in die GMO (für Qualitätswein gab es zuvor eine eigene Ratsverordnung),

- klare Rahmenvorschriften für die Bewirtschaftung des Produktionspotentials,

- Grundprinzipien eines Systems für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen: danach sind nun die Mitgliedstaaten selbst für die Erstellung der Pläne verantwortlich,

- Rationalisierung der Destillationsmaßnahmen und Streichung veralteter Maßnahmen wie der obligatorischen und der Stützungsdestillation,

- Wegfall des komplizierten Systems von Orientierungspreisen als der Basis für die Marktmaßnahmen und ausdrückliche Einbeziehung der Ankaufspreise (was die Transparenz erhöht),

- Grundsätze für die in der Gemeinschaft zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen, Verzeichnisse der wichtigsten önologischen Verfahren und Behandlungen einschließlich der Grenzwerte und der besonderen Voraussetzungen. Abgesehen von einigen wenigen Ausnahmen ist künftig die Kommission und nicht mehr der Rat für die Festsetzung und Änderung dieser Grenzwerte und den Erlass der Durchführungsvorschriften verantwortlich.

Die vier bisher erlassenen Durchführungsverordnungen der Kommission haben die zuvor 36 Kommissionsverordnungen ersetzt [14]. Bis zum Inkrafttreten weiterer Durchführungs verordnungen speziell zur Kennzeichnung, den Kontrollen und dem Handel mit Drittländern wurden einzelne Ratsverordnungen oder Bestimmungen aus Ratsverordnungen für einen Übergangszeitraum verlängert. Die Kodifizierung der Weinverordnungen ist damit ein gutes Stück vorangekommen. Gleichzeitig enthalten die neuen Durchführungsverordnungen einfachere Rahmenvorschriften für die Bewirtschaftung des Produktionspotentials, die Marktmechanismen, die önologischen Verfahren und die Qualitätsweine. In einigen Fällen gehen die Bestimmungen jedoch trotzdem sehr ins Einzelne.

[14] Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials.

Für alle Durchführungsverordnungen gilt, dass die erforderlichen Informationen und Mitteilungen vorzugsweise im Internet veröffentlicht werden. Dadurch wird die Aktualisierung dieser Informationen erleichtert - ein weiteres positives Beispiel für eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften und der Verwaltungspraxis.

4.3. Flachs und Hanf

Im Juli 2000 hat der Rat [15] die von der Kommission vorgeschlagene Reform des Faserflachs- und Hanfsektors gebilligt.

[15] Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die Gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf. (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16).

Eine Vereinfachung ergibt sich daraus, dass Flachs und Hanf in Bezug auf die Direktbeihilfen ab dem Wirtschaftsjahr 2001/02 in die Kulturpflanzenregelung einbezogen werden. Damit können dann die Erzeuger mit einem einzigen Beihilfeantrag sämtliche Flächenzahlungen einschließlich derjenigen für Flachs und Hanf erhalten, im Rahmen der bisherigen Regelung für den Sektor waren jährlich drei Erklärungen nötig.

Zusätzlich wurden die Anforderungen für die Förderfähigkeit der Erzeuger vereinfacht und hierzu beispielsweise die Vorschriften über den Mindeststrohertrag gestrichen.

Außerdem hat sich auch die Zahl der Ratsverordnungen durch die Streichung der Regelungen für die private Lagerhaltung und die Absatzförderung für Faserflachs (die durch Einbehalt eines bestimmten Prozentsatzes der Beihilfe finanziert wurde) verringert.

4.4. Baumwolle

Die Kommission hat im Dezember 1999 einen Vorschlag für die Reform der Baumwollregelung genehmigt, mit dem ein neuer Rahmen geschaffen werden soll, der die Umweltbelange berücksichtigt und die Haushaltsausgaben unter Kontrolle hält. Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen werden die Vorschriften über die Festsetzung und Gewährung der Beihilfe vereinfacht und die Vorschriften über die Produktionsbeihilfe in einer einzigen Ratsverordnung zusammengefasst.

4.5. Fleisch

Im Jahr 2000 gab es im Sektor der tierischen Erzeugnisse eine Reihe von Vereinfachungsmaßnahmen, von denen wir nachstehend die wichtigsten nennen:

- Für die Schlachtprämie im Rindfleischsektor können die Mitgliedstaaten, die über eine elektronische Datenbank verfügen, vorsehen, dass die Informationen über die Schlachtungen, die die Schlachthöfe den zuständigen Behörden übermitteln, als Anträge der Erzeuger angesehen werden können; dieses System kann auch auf die Sonderprämie, die zusätzlichen Zahlungen und die Saisonentzerrungsprämie angewendet werden (bei Gewährung als Schlachtprämie). Außerdem können die Mitgliedstaaten den Landwirten gestatten, die Extensivierungsprämie nach einem vereinfachten Verfahren zu beantragen,

- die Ausfuhrerstattungsnomenklatur für verarbeitetes Rindfleisch wurde dadurch vereinfacht, dass 47 sehr technische und komplizierte Erzeugniskodes auf acht verringert wurden,

- im Schaffleischsektor wurde der Bereich der Übertragung von Prämienansprüchen vereinfacht. Diese Vereinfachung war vom Vereinigten Königreich, unterstützt von weiteren Mitgliedstaaten, beantragt worden [16]. Eine Bewertung der Schaffleischregelung wurde soeben abgeschlossen, die Dienststellen der GD AGRI befassen sich zur Zeit mit möglichen Änderungen und Vereinfachungen der einschlägigen Vorschriften.

[16] Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1311/2000.

- wie in der Agenda 2000 für andere Sektoren vorgeschlagen, werden auch die Grundpreise für Schweine- und Schaffleisch künftig nicht mehr jährlich, sondern in der jeweiligen Grundverordnung d.h. unbefristet festgesetzt,

- das Verfahren für die ,sofortige" Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Schweinefleisch, Eier und Gefluegelfleisch wurde vereinfacht und an die im Rindfleischsektor geltenden Lizenzvorschriften angepasst.

4.6. Milch und Milcherzeugnisse

Nach dem Erlass der neuen Grundverordnung für den Milchsektor waren grundlegende Änderungen mehrerer Durchführungsverordnungen der Kommission notwendig. Anstatt die bestehenden Verordnungen nur zu ändern, hat man die Gelegenheit genutzt, um große Teile der Rechtsvorschriften für diesen Sektor zu kodifizieren. Dabei wurden die Zahl der Verordnungen verringert, die Verwaltungsverfahren vereinfacht und die Verwaltungs- und Kontrollvorschriften für die einzelnen Regelungen harmonisiert.

Die Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 [17] über die private und öffentliche Lagerhaltung von Butter und Rahm ersetzt beispielsweise vier und die Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 [18] über Beihilfemaßnahmen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke sechs bestehende Verordnungen. Weitere Vereinfachungen, werden in naher Zukunft erreicht durch die kürzlich verabschiedete Verordnung, die alle Analyse- und Bewertungsmethoden für die Kontrollen im Milchsektor Verordnung zusammenfasst und eine neue Verordnung über private und öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver erlassen werden.

[17] Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm.

[18] Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 vom 17. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers.

Auf Verwaltungsebene wurden beträchtliche Anstrengungen für den verstärkten Einsatz der elektronischen Datenübermittlung unternommen. Dadurch hat sich der Arbeitsaufwand für die betreffenden Verwaltungen deutlich verringert.

4.7. Obst und Gemüse

Der Vorschlag für die Änderung der GMO für Obst und Gemüse einschließlich der Verarbeitungserzeugnissen zielt auf die Straffung und Vereinfachung der Verfahren und die Anpassung der Produktionsschwellen ab. Durch die neue Verordnung werden die Stützungsregelung für die Erzeugerorganisationen vereinfacht und stabilisiert und die Verwaltung der Ausfuhrerstattungen in diesem Bereich verbessert.

Wie im Milchsektor wurde auch im Sektor Obst und Gemüse der ganze Bereich der Daten- und Informationsübermittlung gestrafft und vereinfacht.

4.8. Reis

Gemäß dem Vorschlag der Kommission vom Juni 2000 soll Reis in die Kulturpflanzenregelung einbezogen werden, was zu einer deutlichen Vereinfachung führen dürfte.

4.9. Zucker

Im Oktober 2000 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über die GMO für Zucker genehmigt. Durch die neue Verordnung werden mindestens 12 Verordnungen aufgehoben oder ersetzt. Außerdem werden die Vorschriften über den Mindestlagerbestand gestrichen und das System des Lagerkostenausgleichs abgeschafft. Das Programm zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften im Zuckersektor wird ständig überwacht, vor allem im Rahmen der Durchführungsverordnungen.

5. Vorschläge der Zahlstellen und von der Kommission zu ihrer Umsetzung getroffene Maßnahmen

5.1. Verfahren

Auf Ersuchen der GD AGRI vom Mai 1997 haben die Zahlstellen der Mitgliedstaaten im Herbst 1997 erste Vorschläge für eine Vereinfachung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften übermittelt. Diese Vorschläge wurden in einem Dokument zusammengefasst, das im Februar 1998 zur Prüfung und weiteren Bearbeitung an alle Direktionen der GD AGRI verteilt worden ist.

Nachdem die zuständigen Referate genügend Zeit hatten, um entsprechende Maßnahmen zu treffen und die neuesten Reformschritte zu berücksichtigen, hat die Kommission ein Arbeitspapier erstellt [SEK(2000) 1775]. Dieses Arbeitspapier wurde im Oktober 2000 dem Rat übermittelt, um ihn und die ursprünglichen Autoren der Vorschläge darüber zu informieren, wie ihre Beiträge weiterbehandelt wurden.

5.2. Ergebnisse

Insgesamt enthält das Arbeitspapier mehr als 200 Vorschläge, von denen über 100 bereits bearbeitet, d.h. voll oder teilweise umgesetzt oder anderweitig berücksichtigt wurden.

Die meisten der bisher akzeptierten Vorschläge betrafen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Agenda 2000 und anderen Reformen oder die Kodifizierung. Sie sind den Mitgliedstaaten zum größten Teil bereits bekannt. Einige der akzeptierten Vorschläge sind auch in die Leitlinien der GD AGRI für die Vereinfachung eingeflossen.

Rund 80 Vorschläge wurden von den Dienststellen der GD AGRI nicht übernommen. Die Ablehnung erfolgte nach Aussage des zuständigen Referats, weil der Vorschlag:

- keine wirkliche Vereinfachung darstellen würde,

- zusätzliche Kosten verursachen würde,

- zu einem Abbau der Kontrollen oder sogar zu einem höheren Betrugs- und Missbrauchsrisiko führen würde,

- eher eine politische Frage darstellt als eine Vereinfachung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und deshalb nicht in diesen Rahmen gehört.

Rund 30 Vorschläge werden zur Zeit noch geprüft oder analysiert. Dabei gibt es deutliche Unterschiede, die Prüfung einiger Vorschläge ist bereits relativ weit vorangekommen, bei anderen steht sie erst am Anfang.

Die übrigen Vorschläge müssen noch abgeklärt oder erörtert werden oder fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

6. Andere Vereinfachungsmaßnahmen

Die Kommission möchte den Rat und das Europäische Parlament bei dieser Gelegenheit auch über einige andere Maßnahmen informieren, an denen zur Zeit gearbeitet wird.

6.1. Schlussfolgerungen aus der Tagung des Rates Landwirtschaft vom 23. Oktober 2000

Die Vereinfachung der GAP-Verwaltung war einer der Punkte auf der Tagesordnung des Rates Landwirtschaft vom 23. Oktober 2000. Auf der Grundlage mehrerer Vereinfachungsvorschläge der Mitgliedstaaten gab das für die Landwirtschaft zuständige Mitglied der Kommission an, dass die Kommission einige dieser Vorschläge prüfen werde:

- flexiblere Regeln für die Festlegung der Mindestgröße der am Ufer von Wasserläufen und Seen gelegenen Flächen im Rahmen der obligatorischen Flächenstilllegung im Interesse des Umweltschutzes, soweit sich dadurch keine zusätzlichen Ausgaben für den Gemeinschaftshaushalt ergeben,

- die Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten bei den gemeldeten Flächen traditionelle Landschaftsmerkmale wie Hecken und Mauern berücksichtigen,

- eine klarere Fassung der Regeln für die Nichtanwendung von Sanktionen in Fällen, in denen sich ein Fehler im Prämienantrag zum Nachteil des Landwirts auswirkt,

- Aufbau eines Kontrollsystems, bei dem die Betriebe nur noch einmal jährlich einer globalen Kontrolle und nicht für jede Beihilfe einer besonderen Kontrolle unterzogen werden.

6.2. Arbeitsgruppe

Auf der Tagung des Rates Landwirtschaft am 23. Oktober 2000 hat das für die Landwirtschaft zuständige Mitglied der Kommission mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, eine "Ad-hoc-Arbeitsgruppe" einzusetzen, die die Prüfung und Erörterung der Vereinfachungsvorschläge koordinieren und als Diskussionsforum für die Kommission und die Mitgliedstaaten über Vereinfachungsvorschläge dienen soll. Die Feststellungen, Schlussfolgerungen und Vorschläge dieser Gruppe werden dann den zuständigen Stellen zur Beschlussfassung zugeleitet.

Die Arbeitsgruppe ist am 11. Dezember 2000 zu ihrer ersten Sitzung zusammengetreten.

7. Schluss

Wie dieser Bericht zeigt, hat die Kommission in den letzten 18 Monaten eine Vielzahl von Vereinfachungsmaßnahmen getroffen oder vorgeschlagen. Einige dieser Maßnahmen führten zu umfassenden Reformen der betreffenden gemeinsamen GMO, beispielsweise bei Flachs und Hanf, oder zur Umsetzung von Reformen, beispielsweise im Weinsektor. Viele der Reformvorschläge stellen bereits eine deutliche Vereinfachung dar, so die Vorschläge betreffend Zucker, Reis, Obst und Gemüse. Mit der vorgeschlagenen Kleinerzeugerregelung geht die Kommission neue Wege, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, zuerst und vor allem für die Landwirte, aber auch für die nationalen Verwaltungen.

Mit anderen Maßnahmen wurden bestimmte Durchführungsvorschriften oder die praktische Anwendung der Vorschriften in einem unveränderten Politikrahmen vereinfacht. Beispiele hierfür sind die Maßnahmen in den Sektoren Getreide, Fleisch und Milch. Eine dritte Kategorie sind die Vereinfachungsmaßnahmen, mit denen die Agrargesetzgebung klarer, transparenter und leichter zugänglich gemacht werden soll.

Trotz dieser Fortschritte bleibt auch noch künftig viel zu tun.