52001DC0033

Mitteilung der Kommission an den Rat betreffend einen Antrag Frankreichs gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG auf Ermächtigung zur Staffelung der Verbrauchsteuer auf Gasöl zur Verwendung in Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs /* KOM/2001/0033 endg. */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT betreffend einen Antrag Frankreichs gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG auf Ermächtigung zur Staffelung der Verbrauchsteuer auf Gasöl zur Verwendung in Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs

1. Der Antrag

Am 17. Oktober 2000 hat die Kommission auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle [1], zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG [2], einen Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung Frankreichs genehmigt, die Verbrauchsteuer auf Dieselkraftstoff zur Verwendung in Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs vom 1. Januar 2001 an zu staffeln.

[1] ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12.

[2] ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2000 hat die französische Regierung gemäß Artikel 8 Absatz 4 der o.a. Richtlinie die Kommission von ihrer Absicht unterrichtet, die Staffelung der Verbrauchsteuer auf Gasöl zur Verwendung in Fahrzeugen für den Gelegenheitsreiseverkehr, d.h. für die Personenbeförderung außerhalb des Linienverkehrs, auszudehnen.

Diese Regelung sollte zum dritten Quartal 2000 in Kraft treten und nur für Fahrzeuge mit mehr als neun Plätzen gelten. Die Staffelung der Verbrauchsteuer sollte im Wege einer Erstattung in der gleichen Weise wie beim Güterkraftverkehr erfolgen, d.h. für höchstens 30 000 Liter je Fahrzeug und Jahr.

Mit dieser Staffelung der Verbrauchsteuer auf Gasöl soll die gemeinsame Beförderung von Reisenden gefördert werden, indem die Benutzung von Personenkraftwagen insbesondere in Ballungsgebieten eingeschränkt wird, um so die Luftverschmutzung zu verringern.

Frankreich ersucht daher um die Ermächtigung, die Verbrauchsteuer auf Gasöl zur Verwendung in Fahrzeugen für die öffentliche Personenbeförderung ab dem dritten Quartal 2000 zu staffeln.

2. Beurteilung durch die Kommission

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Mitgliedstaat ermächtigen, aus besonderen politischen Erwägungen weitere Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen zu gewähren.

Am 20. Juni 2000 hat Frankreich um eine Ermächtigung gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG ersucht, um die Verbrauchsteuer auf Gasöl zur Verwendung in Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs staffeln zu dürfen. Diese Staffelung sollte dem Linienverkehr zugute kommen, d.h. der Beförderung auf festgelegten Strecken nach festen Fahrplänen und zu festen Tarifen. Ziel dieser Regelung sollte nicht eine Verringerung des Nettobetrags der Verbrauchsteuer auf Gasöl sein, sondern ein teilweiser Ausgleich der damals vorgesehenen jährlichen Anhebung der Mineralölsteuer (taxe intérieure sur les produits pétroliers - TIPP) auf Gasöl.

Am 17. Oktober hat die Kommission auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle einen Vorschlag für eine Entscheidung des Rates genehmigt, mit der Frankreich ermächtigt werden soll, "vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 die Verbrauchsteuer auf Dieselkraftstoff, der für im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge verwendet wird, zu staffeln, sofern die gestaffelten Sätze den Anforderungen der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle, insbesondere den in den Artikel 5 festgesetzten Mindeststeuersätzen, entsprechen". [3] Dieser Vorschlag wurde dem Rat zugeleitet [4], der darüber aber noch nicht befunden hat.

[3] KOM (2000) 647 endg.

[4] Übermittlungsvermerk 12484/00 FISC 159 vom 19.10.2000.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2000 hat die französische Regierung gemäß Artikel 8 Absatz 4 der o.a. Richtlinie die Kommission von ihrer Absicht unterrichtet, die Staffelung der Verbrauchsteuer auf Gasöl zur Verwendung in Fahrzeugen für den Gelegenheitsreiseverkehr, d.h. für die Personenbeförderung außerhalb des Linienverkehrs, auszudehnen.

Mit Schreiben vom 24. November 2000 wurden die übrigen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 92/81/EWG über diesen Antrag unterrichtet.

Im Wesentlichen beabsichtigt Frankreich gegenüber dem Antrag vom 20. Juni 2000 drei Änderungen.

Erstens soll der Anwendungsbereich der Regelung auf die öffentliche Personenbeförderung außerhalb des Nahverkehrs und des Liniendienstes ausgeweitet werden.

Zweitens sollen die Bestimmungen in der Weise modifiziert werden, dass die Mineralölsteuer (TIPP) in den Jahren 2000 und 2001 effektiv verringert und die Steuererhebungen ab 2002 vollständig ausgeglichen werden. Aufgrund der Staffelung würde sich die Verbrauchsteuer auf Gasöl zur Verwendung in Kraftfahrzeugen für den öffentlichen Personenverkehr je 1000 Liter im Jahre 2000 auf 2 201,8 FRF (335,7 Euro), im Jahre 2001 auf 2 301,8 FRF (350,9 Euro) und im Jahre 2002 auf 2 411,8 FRF (367,7 Euro) belaufen. Diese Beträge liegen über dem gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Mindestniveau. [5]

[5] Die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Mindeststeuer für Dieselkraftstoff beträgt 245 Euro je 1000 Liter, d.h. 1 607 FFR.

Drittens beziehen sich der von der Kommission am 17. Oktober 2000 genehmigte Vorschlag für eine Entscheidung des Rates betreffend den öffentlichen Personennahverkehr und der Antrag vom 13. Oktober 2000 auf unterschiedliche Zeiträume: Erstere Regelung soll ab 1. Januar 2001 angewandt werden, während die letztere Regelung rückwirkend zum 1. Juli 2000 angewandt werden soll.

Nach Ansicht der Kommission ist noch eine Überprüfung der fraglichen Regelung im Lichte der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag erforderlich, um darüber zu befinden, ob sie den Charakter einer staatlichen Beihilfe aufweist und inwiefern diese gegebenenfalls mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

Die Kommission benötigt daher mehr Zeit, um die Angelegenheit abschließend zu prüfen und über die Vereinbarkeit der Regelung mit der Gemeinschaftspolitik in anderen Bereichen, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen der beabsichtigten Ausnahmeregelung auf den Wettbewerb und das Funktionieren des Binnenmarktes zu befinden.

Die Kommission betont, dass diese Mitteilung ihrem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates nicht vorgreift, sondern nur der Feststellung dient, dass für die eingehende Prüfung des Antrags auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung mehr Zeit erforderlich ist, die aber gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG nur dann zur Verfügung steht, wenn die Kommission eine solche Mitteilung genehmigt.

Der französischen Regierung und dem Rat versichert die Kommission, dass die fragliche Ausnahmeregelung vorrangig geprüft wird und dass ein Vorschlag für eine Entscheidung des Rates beziehungsweise eine ergänzende Mitteilung so rasch wie möglich ausgearbeitet werden.

3. Schlussfolgerung

Diese Erwägungen veranlassen die Kommission, den Rat gemäß Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/81/EWG zu ersuchen, sich mit der Frage zu befassen, wie mit dem Antrag Frankreichs auf Ermächtigung zur Staffelung der Verbrauchsteuer auf Gasöl zur Verwendung in Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs zu verfahren ist.