52001DC0009

Dritter Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuß über die Anwendung der Richtlinie 89/552/EWG "Fernsehen ohne Grenzen" /* KOM/2001/0009 endg. */


DRITTER BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT, DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS über die Anwendung der Richtlinie 89/552/EWG ,Fernsehen ohne Grenzen"

INHALTSVERZEICHNIS

DRITTER BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT, DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS über die Anwendung der Richtlinie 89/552/EWG ,Fernsehen ohne Grenzen"

1. Einleitung

2. Entwicklung des Fernsehmarktes in Europa (1997-2000)

3. Stand der Umsetzung der überarbeiteten Richtlinie

4. Anwendung der Richtlinie

4.1. Prinzipien der Zuständigkeit (Artikel 2)

4.2. Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Artikel 3a)

4.3. Förderung der Verbreitung und Herstellung von Fernsehprogrammen (Artikel 4 und 5)

4.4. Anwendung der Vorschriften über Werbung (Artikel 10 bis 20)

4.5. Schutz Minderjähriger und öffentliche Ordnung (Artikel 22 bis 22b)

4.6. Koordinierung zwischen den nationalen Behörden und der Kommission

5. Erweiterung: Analyse der Rechtsvorschriften der Beitrittsländer im audiovisuellen Bereich

6. Zusammenarbeit mit dem Europarat

7. Schlussfolgerungen und Ausblick

1. Einleitung

Mit der vorliegenden Mitteilung legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss den dritten Bericht über die Anwendung der Richtlinie 89/552/EWG [1], in der durch die Richtlinie 97/36/EG [2] geänderten Form (die sogenannte Richtlinie ,Fernsehen ohne Grenzen" - nachstehend ,die Richtlinie" genannt), vor.

[1] ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23.

[2] ABl. L 202 vom 30.7.97, S. 60.

Gemäß Artikel 26 der Richtlinie übermittelt die Kommission spätestens am 31. Dezember 2000 und anschließend alle zwei Jahre dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie in ihrer geänderten Fassung und macht erforderlichenfalls Vorschläge zu ihrer Anpassung an die Entwicklungen im Fernsehbereich, und zwar insbesondere im Lichte neuerer technologischer Entwicklungen.

Der vorliegende Bericht untersucht die Anwendung der Richtlinie seit ihrer Änderung im Juli 1997 [3] bis zum Ende des Jahres 2000.

[3] Ende des Bezugszeitraums des zweiten Berichts.

In dem Bericht werden die wichtigsten Aspekte der Anwendung der Richtlinie im Laufe des Bezugszeitraums beschrieben und analysiert. Insbesondere befasst er sich mit der Koordinierung zwischen den nationalen Behörden und der Kommission, dem Schutz von Minderjährigen, der Durchführung von Artikel 3a betreffend Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, der Anwendung der Vorschriften über Werbung, dem Stand der Umsetzung der Richtlinie sowie der Analyse der Gesetzgebung der Beitrittsländer im audiovisuellen Bereich.

Da sich dieser Bericht im Grunde genommen auf einen Übergangszeitraum bezieht, angesichts der Tatsache, dass für Ende 2002 eine erneute Überprüfung der Bestimmungen der Richtlinie vorgesehen ist, enthält er keine neuen Änderungsvorschläge. In der Zwischenzeit wird die Kommission ihre Konsultationen, insbesondere über mögliche Auswirkungen der technischen Entwicklungen auf die Richtlinienbestimmungen, fortsetzen, wobei sie am Grundsatz der Transparenz festhält. Die Kommission hat vor kurzem mehrere Studien zu verschiedenen, von der Richtlinie abgedeckten Bereichen in Auftrag gegeben [4]. Im Rahmen dieser Studien werden öffentliche Kolloquien veranstaltet, zu denen unter anderem Vertreter der europäischen audiovisuellen Industrie geladen werden. Die Ergebnisse dieser Studien und Kolloquien werden wichtige Materialien liefern für die Mitteilung bezüglich der erneuten Überprüfung der Richtlinie, die die Kommission dem Rat und dem Parlament im Jahr 2002 vorlegen will.

[4] ABl. S 149 vom 5.8.2000.

Ferner sei darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie die Durchführung der Artikel 4 und 5 in einem separaten Bericht untersucht wird [5]. Nichtsdestoweniger werden unter Ziffer 4.3 des vorliegenden Berichts die wichtigsten Schlussfolgerungen des letzten Berichts über Artikel 4 und 5 der Richtlinie (Förderung der Verbreitung und Herstellung von Fernsehprogrammen) vorgestellt.

[5] KOM(2000) 442 endg.

2. Entwicklung des Fernsehmarktes in Europa (1997-2000) [6]

[6] Alle statistischen Angaben in dieser Mitteilung wurden von der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle bereit gestellt, wenn nicht anders angegeben.

Der Wirtschaftszweig

Der Fernsehsektor, der ein Teilbereich der audiovisuellen Industrie ist, erlebte in den Jahren 1997 bis 2000 eine Phase kontinuierlichen Wachstums.

Vor dem Hintergrund zunehmender und immer besserer Übertragungs- und Empfangsinfrastrukturen haben die Anbieter von Fernsehdiensten ihre Palette sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht ausgeweitet. Anfang 2000 wurden in der EU über 580 Kanäle mit potenziellem nationalem Empfangsbereich per Kabel, Satellit oder auf terrestrischem Weg übertragen. Dies bedeutet eine Steigerung von 58 % bzw. 170 % im Vergleich zu der Anzahl der Kanäle Ende 1998 bzw. 1996 [7]. Viele der heute existierenden Kanäle nutzen mehr als einen Übertragungsweg und werden regelmäßig in mehr als einem EU-Land empfangen, vor allem per Satellit. Dadurch hat die grenzüberschreitende Komponente des audiovisuellen Markts zugenommen. In den kleinen Mitgliedstaaten - insbesondere denjenigen, in denen dieselbe Sprache gesprochen wird wie in anderen größeren Mitgliedstaaten - werden häufig ausländische Kanäle auf terrestrischem Wege oder insbesondere per Kabel übertragen. Etwa 50 Kanäle richten sich hauptsächlich an Märkte außerhalb ihres Niederlassungslandes. Gleichzeitig wurden 22 Digitalpakete in allen EU-Ländern verbreitet - per Satellit oder Kabel-, wobei es in fast allen Ländern mindestens ein solches Paket gab. Überdies haben seit 1998 drei Mitgliedstaaten digitale terrestrische Fernsehdienste eingeführt (Vereinigtes Königreich - 1998, Schweden - 1999, Spanien - 2000). In mehreren anderen europäischen Ländern werden digitale terrestrische Programme auf Versuchsbasis übertragen [8].

[7] Berichte der Kommission über die Durchführung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie ,Fernsehen ohne Grenzen". KOM(2000) 442 endg.

[8] Siehe ebenfalls den Bericht der Kommission über die Entwicklung des Marktes für digitales Fernsehen in der EU im Zusammenhang mit der Richtlinie 95/47/EG.

Neben den Programmen für das allgemeine und private Publikum (etwa 83 Kanäle mit einer Gesamtübertragungszeit von ca. 550 000 Stunden im Jahr) gibt es eine zunehmende Anzahl thematischer Programme innerhalb der Pakete, die von Pay-TV-Betreibern angeboten werden und die entweder per Satellit oder Kabelnetz oder über digitale terrestrische Übertragungswege empfangen werden können. Die Programmplanung und Vermarktung dieser Programme variiert von einem Betreiber zum anderen, und eine genaue Feststellung der Sendezeit ist nahezu unmöglich. Sie dürfte jedoch schätzungsweise 3,5 Mio. Programmstunden pro Jahr umfassen. Am beliebtesten sind Spielfilme, Sportsendungen, Kinderprogramme, Musik- und Unterhaltungsprogramme; aber immer mehr Kanäle spezialisieren sich auf ,Marktnischen" (z. B. Bildungsprogramme, Fernsehserien, Zeichentrickfilme, Dokumentarfilme, Geschichte, Reisen, Videospiele, Finanzdienstleistungen, Homeshopping, Sendungen mit religiösem Inhalt, Erotik- und Pornofilme). Auch Fernsehsendungen, die sich an ein lokales Publikum richten, sind in rascher Entwicklung begriffen und dürften von den zunehmenden Übertragungsmöglichkeiten per Satellit, Kabel oder - in naher Zukunft - digitalem terrestrischem Fernsehen profitieren.

Spezielle Untersuchungen [9] über die größten Märkte haben kürzlich ergeben, dass im Jahr 1999 Fernsehfilme nationalen Ursprungs während der Hauptsendezeit vorherrschten (mit wenigen Ausnahmen, wie etwa Italien und Spanien), während amerikanische Filme nach wie vor die übrigen für Spielfilme vorgesehenen Sendezeiten fuellten. Das Angebot an europäischen nichtinländischen Fernseh- und Spielfilmen blieb eher beschränkt. Infolge dieser Programmmuster ergab sich 1998 beim Handel mit Fernsehrechten ein Defizit gegenüber den USA in Höhe von etwa 2,9 Mrd. US $ (+14 % gegenüber 1997), im Vergleich zu einem Gesamtdefizit des audiovisuellen Sektors, das sich auf schätzungsweise 6,6 Mrd. US $ belief. Ein Großteil dieses Defizits war aus dem Handel mit Spielfilmen, Fernsehfilmen und Zeichentrickfilmen entstanden. Dieses Handelsdefizit setzte sich auch 1999 fort.

[9] Bericht 2000 ,Television Fiction in Europe" von Eurofiction.

Das Publikum

Im Gegensatz zu der steten, diversifizierten Ausweitung des Angebots an Fernsehsendungen hat sich die Nachfrage vonseiten des Publikums in den letzten Jahren nur geringfügig erhöht; allerdings ist auch keine Verringerung des täglichen Fernsehkonsums zu bemerken, die von vielen Analysten im Zusammenhang mit der explosionsartigen Verbreitung des Internet vorhergesagt wurde. Die starke Zunahme von Kanälen und Übertragungsplattformen hat beträchtlich zur Popularität des Fernsehens als Unterhaltungs- und Informationsmedium beigetragen, und die Zeit, die die EU-Bürger vor dem Fernsehgerät verbringen, liegt nach wie vor zwischen ca. 140 Min./Tag (Österreich) und ca. 230 Min/Tag (Italien und Griechenland).

Der Anteil des Publikums der öffentlichen-rechtlichen Rundfunkanstalten schwankt sehr stark von einem Land zum anderen: Die täglichen Marktanteile, die im ersten Halbjahr 2000 gemessen wurden, liegen zwischen 2/3 in Dänemark [10] und 1/10 in Griechenland. 1999 verloren die öffentlich-rechtlichen Sender Marktanteile in Österreich, Irland, Spanien, dem Vereinigten Königreich, Portugal und Schweden, während ihr Publikumsanteil in anderen Ländern unverändert blieb und in Belgien zunahm.

[10] Diese Schätzung bezieht auch Daten des Fernsehveranstalters TV2 mit ein, der sowohl öffentliche als auch private Programme ausstrahlt.

Die ,etablierten", allgemein zugänglichen Privatkanäle, die sich Mitte der 80er Jahre entwickelt haben, sind in fast allen Mitgliedstaaten der Konkurrenz neuer Anbieter ausgesetzt - sowohl kostenlose Fernsehsender als auch Pay-TV-, die den Markt über den herkömmlichen terrestrischen Übertragungsweg (Channel 5 im Vereinigten Königreich, Nelonen in Finnland) oder - häufiger - per Kabel und/oder Satellit erreichen.

Die Publikumsstruktur ist je nach Übertragungsweg von Land zu Land unterschiedlich und beruht auf Entwicklungen, die in den 60er und 70er Jahre begonnen haben. In Deutschland, wo man weitgehend über Kabel- und Satellitenempfang verfügt, ist der Markt am stärksten zerstückelt. Im Vereinigten Königreich liegt der Marktanteil der Kanäle, die nicht auf terrestrischem Weg empfangen werden können, bei über 11 %, während er in Frankreich etwa 7 % und in Deutschland etwa 10 % im ersten Halbjahr 2000 erreichte. In Belgien und den Niederlanden, wo der Kabelempfang weit verbreitet ist, beschränkt sich die terrestrische Übertragung fast ausschließlich auf die öffentlich-rechtlichen Anstalten, während alle größeren kommerziellen Fernsehveranstalter nur per Kabel senden. In diesen Ländern empfangen die Zuschauer aber auch die Programme der öffentlich-rechtlichen Anstalten zumeist per Kabel. Demgegenüber ist in Italien das Kabelfernsehen fast nicht anzutreffen, der Satellitenempfang kommt vor allem beim Pay-TV zum Einsatz und sowohl die öffentlich-rechtlichen als auch die kommerziellen Kanäle werden auf terrestrischem Wege übertragen.

Die starke Verbreitung von Pay-TV beruht in den meisten europäischen Ländern auf der allmählichen Verfügbarkeit digitaler Übertragungstechniken via Satellit und Kabel sowie der Ausweitung der Package-Angebote für Premium- und thematische Kanäle. Die Zahl der Pay-TV-Abonnenten betrug Ende 1999 schätzungsweise über 18 Millionen, während 13 Millionen Haushalte über Empfangsmöglichkeiten für Digitalfernsehen verfügen.

Gesamtumsätze des Marktes

Nahezu alle Haushalte in der EU sind mit Fernsehgeräten ausgerüstet (über 152 Mio. im Jahr 2000, d. h. +12 Mio. gegenüber 1997), wobei die Anzahl der 16:9-Geräte in der Zunahme begriffen ist (etwa 5,5 Mio. Ende 1999). Die Anzahl der Haushalte mit direktem Satellitenempfang (für Hörfunk und andere Sendeangebote) ist auf einen Anteil von 18 % aller Haushalte angestiegen, während 29 % aller Haushalte über Kabelanschluss verfügen. Viele Betreiber messen den Kabelnetzen strategische Bedeutung zu angesichts der Aussicht, ihren Kunden eine breite Angebotspalette in einem zunehmend digitalisierten Umfeld bieten zu können: leichter Zugang zu interaktivem Fernsehen, Internet und Sprachtelefondiensten. Mitte 1999 verfügten schätzungsweise 12 % aller EU-Haushalte über einen Internet-Anschluss [11].

[11] Erhebung im Telekommunikationssektor 1999, durchgeführt von Gallup Europe.

Nach Einschätzung der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle betrug der Gesamtumsatz des Fernseh- und Hörfunksektors in der Europäischen Union 1998 etwa 48 Mrd. EUR, gegenüber 44 Mrd. EUR im Jahr 1997 (+9,1 %).

Die Werbung ist nach wie vor die Haupteinnahmequelle für die Fernsehveranstalter in der EU. Nach einer mehrjährigen Phase anhaltender Expansion wird der TV-Werbemarkt für öffentliche und private Anbieter auf etwa 23,2 Mrd. EUR im Jahr 1999 geschätzt (+13,4 % gegenüber 1998). Vorhersagen zufolge ist mit einem weiteren Zuwachs von 8,8 % im Jahr 2000 und 6,8 % im Jahr 2001 zu rechnen [12]. Der positive Trend bei der Entwicklung der Pay-TV-Abonnements hat eine enorme Steigerung der Nettoeinnahmen dieser Kanäle mit sich gebracht, die sich 1998 auf insgesamt 7,3 Mrd. EUR beliefen (ein Wachstum von 22 % gegenüber dem Vorjahr). Obwohl für 1999 noch keine endgültigen Daten vorliegen, scheint sich eine Wachstumsrate von etwa 18 % abzuzeichnen.

[12] European Advertising and Media Forecast, September 2000, NTC.

Die öffentlich-rechtlichen Sender beziehen nach wie vor einen Großteil ihrer Einnahmen aus den von den Zuschauern entrichteten Rundfunkgebühren. Die Einnahmen der öffentlich-rechtlichen Fernseh- und Hörfunkanstalten beliefen sich im Jahr 1998 auf insgesamt 23,8 Mrd. EUR (+4,2 % gegenüber 1997). Zuschüsse und Kreditgarantien bilden für einige öffentlich-rechtliche Anstalten nach wie vor eine wichtige Form der Finanzierung (Spanien, Portugal), während in den Niederlanden die Fernsehgebühren Anfang 2000 durch eine Finanzierung über das allgemeine Steuersystem ersetzt wurden. Der Anteil der Einnahmen der öffentlich-rechtlichen Anstalten aus kommerzieller Tätigkeit ist in mehreren Ländern im Anstieg begriffen (Belgien, Dänemark, Spanien, Italien, Schweden) und macht im Allgemeinen 1/3 der Gesamteinnahmen aus. Dagegen ist man in Deutschland und seit kurzen auch in Frankreich bestrebt, die auf der Entrichtung von Rundfunkgebühren basierenden Systeme als Haupteinnahmequelle zu stärken, um den öffentlichen Auftrag erfuellen zu können.

Unternehmenskonzentration

Um den mit der technologischen Entwicklung einhergehenden Herausforderungen zu begegnen, haben eine Reihe privater Sendeanstalten eine Politik strategischer Allianzen und Fusionen, sowohl innerhalb des audiovisuellen Sektors als auch mit Partnern verwandter Branchen und Märkte (z. B. Internet und Telekommunikation), verfolgt. Viele dieser Allianzen zielen auf die Schaffung von Synergien zwischen den Anbietern audiovisueller Inhalte und den Vertreibern audiovisueller Dienstleistungen ab.

Das Ereignis, das wohl am meisten Aufsehen erregte, war der Zusammenschluss des audiovisuellen Zweigs der Pearson-Gruppe mit CLT-UFA [13], dem eine Erhöhung der Beteiligung der RTL-Unternehmensgruppe am spanischen Privatkanal Antena 3 nachfolgte. Die Umstrukturierung der Kirch-Gruppe ermöglichte weitere Allianzen deutscher Unternehmen mit der italienischen Mediaset [14] und der britischen BSkyB [15]. Die Kommission hat dem Zusammenschluss von BSkyB und Kirch vorbehaltlich gewisser Verpflichtungen vonseiten der Beteiligten zugestimmt. Dadurch wird der Zugang zu herstellerspezifischen Technologien und der Übergang zu offenen Normen gewährleistet, so dass eine Marktabschottung über die Schaffung oder Stärkung einer beherrschenden Stellung verhindert wird. In Deutschland haben sich Sat.1 und Pro Sieben zu einem einzigen Unternehmen zusammengeschlossen. Im Vereinigten Königreich wurde der Konzentrationsprozess des ITV-Netzes durch die Übernahme von United News und Media durch Granada beschleunigt. Und nicht zuletzt wurde durch die Fusion zwischen Vivendi und dem kanadischen Unternehmen Seagram (Besitzer von Universal Studios) [16] ein transatlantisches Bündnis geschmiedet, durch das sich die verschiedenen Sender von CANAL+ einer ganz neuen Situation gegenübersahen.

[13] Entscheidung der Kommission vom 30.6.2000: Comp/M. 1958/Bertelsmann/GBL/Pearson TV. IP/00/691.

[14] Entscheidung der Kommission vom 3.8.1999: Comp/JV. 1574/Kirch/Mediaset. IP/99/611.

[15] Entscheidung der Kommission vom 21.03.00: Comp/JV. 37/BSkyB/Kirch PayTV. IP/00/279.

[16] Entscheidung der Kommission vom 13.10.2000: Comp/m. 2050/Vivendi/Seagram/Canal+. IP/00/1162.

3. Stand der Umsetzung der überarbeiteten Richtlinie

Die vorrangige Aufgabe der Kommission in ihrer Eigenschaft als Hüterin der Verträge besteht darin, auf die korrekte Umsetzung der Richtlinie 97/36/EG vom 30. Juni 1997, durch die die Richtlinie von 1989 abgeändert wurde, zu achten. In der Richtlinie war als Umsetzungsfrist der 30. Dezember 1998 vorgesehen.

Zum Zeitpunkt der Annahme des vorliegenden Berichts hatten 12 Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich) Mitteilung über ihre nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 97/36/EG gemacht. In den anderen 3 Ländern (Italien, Luxemburg, Niederlande) ist die Umsetzung noch nicht abgeschlossen. In diesen Fällen hat die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften angerufen [17].

[17] Kommission/Italien: Rechtssache C-2000/207; Kommission/Luxemburg: Rechtssache C-2000/119; Kommission/Niederlande: C-2000/145.

4. Anwendung der Richtlinie

4.1. Prinzipien der Zuständigkeit (Artikel 2)

Die überarbeitete Richtlinie schafft einen festen Rechtsrahmen, der es den Fernsehveranstaltern ermöglicht, ihre Aktivitäten innerhalb der Europäischen Union auszubauen. Das vorrangige Ziel besteht darin, die notwendigen Voraussetzungen für den freien Sendeverkehr zu schaffen. In der überarbeiteten Richtlinie wurden einige Bestimmungen präziser formuliert und erläutert, u. a. der Grundsatz der alleinigen Rechtshoheit des Ursprungslandes und die Kriterien der Anbindung der Rundfunkanstalten an dessen Rechtsordnung. Die Kommission hat während des Bezugszeitraums die Befolgung und die Effizienz dieser Prinzipien überwacht.

So hat die Kommission ein Verstoßverfahren gegen Belgien eingeleitet (Pressemitteilung vom 5. Juli 1999, IP/99/455), da ihrer Auffassung nach die für den audiovisuellen Sektor zuständigen flämischen Behörden ihre Befugnisse überschritten hatten. Im vorliegenden Falle war die Kommission der Auffassung, dass die Entscheidung des Vlaams Commissariaat voor de media, dem unter britischer Rechtshoheit stehenden Sender VT4 vorzuschreiben, einen Genehmigungsantrag bei ihm zu stellen, einen Verstoß einerseits gegen die Vorschriften der Richtlinie bezüglich der rechtlichen Anbindung, nach denen allein das Niederlassungsland des Fernsehveranstalters diesen kontrollieren darf, und andererseits gegen Artikel 10 des EG-Vertrags darstellt. Ferner war die Kommission der Ansicht, dass diese Entscheidung unvereinbar sei mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, nach der sich die Zuständigkeit des Empfangsmitgliedstaats darauf beschränkt, zu prüfen, ob die betreffenden Sendungen tatsächlich aus einem anderen Mitgliedstaat kommen (Urteil vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-11/95). Auch wurde die Kommission über die Entscheidung der niederländischen Behörden (Commissariaat voor de Media) informiert, die Ausstrahlung der Programme RTL 4 und RTL 5 in den Niederlanden zu verbieten, da RTL/Veronica De Holland Media Groep SA nicht über die erforderlichen niederländischen Lizenzen für diese Fernsehprogramme verfügt. Die Kommission verfolgt aufmerksam die Weitergang dieses Dossiers.

4.2. Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Artikel 3a)

Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie bietet den Mitgliedstaaten eine Rechtsgrundlage, damit sie nationale Maßnahmen zum Schutz von Ereignissen, denen sie erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimessen, ergreifen können. Demzufolge handelt es sich bei Artikel 3a Absatz 1 um eine freiwillige Bestimmung, die vom jeweiligen Mitgliedstaat umgesetzt werden kann oder nicht. In Artikel 3a Absatz 2 ist das Verfahren beschrieben, anhand dessen die Kommission eine vorläufige Feststellung treffen kann, ob die ergriffenen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind: Zu diesem Zweck muss die Kommission unverzüglich über die gemäß Artikel 3a Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen informiert werden. Sie prüft dann binnen drei Monaten die Vereinbarkeit der ergriffenen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht, teilt sie den anderen Mitgliedstaaten mit und holt die Stellungnahme des Kontaktausschusses ein. Sobald die Maßnahmen im obigen Sinne beurteilt wurden (Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht), werden sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 3a Absatz 3 der Richtlinie sieht ein System vor, mit dessen Hilfe verhindert werden soll, dass die Gesetze eines Mitgliedstaats durch einen Fernsehveranstalter umgangen werden, der der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats unterliegt. Insofern gehört dieser Absatz zu dem von der Richtlinie geschaffenen Acquis communautaire (gemeinschaftlicher Besitzstand) und ist daher im Gegensatz zu Artikel 3a Absätze 1 und 2 für jeden Mitgliedstaat verbindlich.

Bei dem Prüfverfahren hat sich folgende Praxis eingebürgert: Der formellen Mitteilung gehen informelle bilaterale Gespräche zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat voraus, um eine vorläufige Beurteilung der vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen. Dieses Verfahren wird empfohlen, um unterschiedliche nationale Vorgehensweisen zu vermeiden. Bei den Maßnahmen der Mitgliedstaaten handelt es sich normalerweise um eine Liste der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zusammen mit einer Reihe von Begleitmaßnahmen.

Bis zum 24. Oktober 2000 hatten Dänemark, Italien, Deutschland und das Vereinigte Königreich Maßnahmen im Zusammenhang mit Artikel 3a Absatz 1 ergriffen. Des weiteren haben Österreich, die Niederlande, Belgien und Frankreich angekündigt, dass sie in Kürze Maßnahmenvorschläge vorlegen wollen.

Dänemark hat die Kommission am 14. Dezember 1998 über Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie informiert, und der Kontaktausschuss hat in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 1999 keine Einwände dagegen erhoben.

Die Maßnahmen sind in der ,Verordnung Nr.°809 über die Nutzung von Fernsehrechten für wichtige Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung" vom November 1998 niedergelegt, wobei 10 % der Bevölkerung als ein bedeutender Teil angesehen wird, der nicht von dem Recht, ein solches Ereignis zu verfolgen, ausgeschlossen werden darf.

Folgende Ereignisse erscheinen in der Liste: die Olympischen Sommer- und Winterspiele in ihrer Gesamtheit; Welt- und Europameisterschaften im Fußball (Herren): alle Spiele mit dänischer Beteiligung sowie Halbfinal- und Endspiele; Welt- und Europameisterschaften im Handball (Herren und Damen): alle Spiele mit dänischer Beteiligung sowie Halbfinal- und Endspiele; dänische Qualifikationsspiele für Welt- und Europameisterschaften im Fußball (Herren); dänische Qualifikationsspiele für Welt- und Europameisterschaften im Handball (Damen). Diese Maßnahmen wurden am 21. Juli 2000 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht [18].

[18] ABl. C 209 vom 21.7.2000, S. 3.

Deutschland hat die Kommission am 28. April 1999 über Maßnahmenvorschläge gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie informiert, und der Kontaktausschuss hat in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 1999 keine Einwände dagegen erhoben. Das Inkrafttreten der Maßnahmenvorschläge wurde der Kommission mit Schreiben vom 5. September 2000 mitgeteilt.

Die Maßnahmen sind in Artikel 5a des ,Vierten Rundfunkstaatsvertrags" (vierte Änderung des länderübergreifenden Vertrags für den Rundfunk) aufgeführt. Nach der deutschen Gesetzgebung stellt ein Drittel der Haushalte einen ,bedeutenden Teil der Öffentlichkeit" dar.

Folgende Ereignisse sind aufgelistet: die Olympischen Sommer- und Winterspiele; bei Fußball-Europa- und Weltmeisterschaften alle Spiele mit deutscher Beteiligung sowie das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel; die Halbfinalspiele und das Endspiel um den DFB-Pokal; Heim- und Auswärtsspiele der deutschen Fußballnationalmannschaft; Endspiele der Wettkämpfe der Europäischen Vereinsmeisterschaften im Fußball (Champions League, UEFA-Cup) bei deutscher Beteiligung. Diese Maßnahmen wurden am 29. September 2000 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht [19].

[19] ABl. C 277 vom 29.9.2000, S. 4.

Italien hat die Kommission am 10. Mai 1999 über Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie informiert, und der Kontaktausschuss hat in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 1999 keine Einwände dagegen erhoben.

Die von Italien ergriffenen Maßnahmen sind in dem Beschluss Nr. 8/1999 der Regulierungsbehörde des Kommunikationssektors (,Delibera n°°8/1999 dell'Autorità per le garanzie nelle comunicazioni") aufgeführt. Als ein bedeutender Teil der Öffentlichkeit werden 10 % angesehen.

Die Liste umfasst folgende Ereignisse: die Olympischen Sommer- und Winterspiele; das Endspiel und alle Spiele der italienischen Nationalmannschaft bei Fußballweltmeisterschaften; das Endspiel und alle Spiele der italienischen Nationalmannschaft bei Fußball-Europameisterschaften; alle Heim- und Auswärtsspiele der italienischen Fußballnationalmannschaft im Rahmen offizieller Wettbewerbe; das Endspiel und die Halbfinalspiele der Champions League und des UEFA-Pokals, wenn italienische Mannschaften beteiligt sind; der Giro d'Italia; der Große Preis von Italien in der Formel 1; das Musikfestival von San Remo. Diese Maßnahmen wurden am 21. Juli 2000 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht [20].

[20] ABl. C 209 vom 21.7.2000, S. 5.

Das Vereinigte Königreich hat die Kommission am 5. Mai 2000 über Maßnahmenvorschläge gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie informiert, und der Kontaktausschuss hat in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2000 keine Einwände dagegen erhoben.

Die vom Vereinigten Königreich ergriffenen Maßnahmen sind festgehalten in Teil IV des Rundfunkgesetzes 1996 (,Broadcasting Act 1996"), in der Fernseh-Verordnung 2000 (,The Television Broadcasting Regulations 2000"), im Kodex der unabhängigen Programmkommission (ITC) für Sport- und sonstige aufgelistete Ereignisse sowie in einer Reihe von Erklärungen des Ministers für Kultur, Medien und Sport. Nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs ist ein bedeutender Teil der Öffentlichkeit auf 5 % festgesetzt. Die Liste besteht aus zwei Teilen: Die in Gruppe A aufgeführten Ereignisse müssen ,live" übertragen werden, während bei den in Gruppe B aufgeführten Ereignissen eine Sekundärberichterstattung möglich ist. Dabei wurden Mindestanforderungen für die Sekundärberichterstattung festgesetzt (Mindestdauer, maximaler Zeitraum nach dem Ereignis).

Die Liste der Ereignisse der Gruppe A umfasst: die Olympischen Sommer- und Winterspiele; das Finalturnier der Fußball-Weltmeisterschaft; das Endspiel um den Pokal des Fußballverbands des Vereinigten Königreichs (FA Cup); das Endspiel um den Pokal des schottischen Fußballverbands (Scottish FA-Cup) (in Schottland); Grand National Steeplechase; Derby; die Endspiele des Tennisturniers in Wimbledon; das Finalturnier der Fußball-Europameisterschaft; das Endspiel um den Challenge Cup der Rugby-Liga; das Endspiel der Rugby-Weltmeisterschaft.

Die Liste der Ereignisse der Gruppe B, über die eine Sekundärberichterstattung möglich ist, umfasst: Cricket-Testspiele in England; die Spiele außerhalb der Endspiele des Tennisturniers in Wimbledon; alle übrigen Spiele des Finalturniers der Rugby-Weltmeisterschaft; die Spiele des Fünf-Nationen-Rugby-Turniers mit Beteiligung von Nationalmannschaften des Vereinigten Königreichs; die Commonwealth-Spiele; die Leichtathletik-Weltmeisterschaft; Cricket-Weltmeisterschaft - Endspiel, Halbfinalspiele und Spiele mit Beteiligung von Nationalmannschaften des Vereinigten Königreichs; den Ryder-Cup; die Offenen Golfmeisterschaften. Diese Maßnahmen wurden am 18. November 2000 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht [21].

[21] ABl. C 328 vom 18.11.2000, S. 2.

Im Einklang mit Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie wurde eine konsolidierte Fassung der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht [22]. Die nächste diesbezügliche Veröffentlichung ist für Ende 2000 vorgesehen.

[22] ABl. C 209 vom 21.7.2000, S. 3.

Die Durchführung von Artikel 3a Absatz 3 der Richtlinie ist, wie schon erwähnt, für alle Mitgliedstaaten verbindlich. Seine effektive Durchführung ist von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass spezifische Vorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf Ereignisse von erheblicher Bedeutung (wie im Rahmen von Artikel 3a Absatz 1 möglich) nicht von Fernsehveranstaltern umgangen werden, die unter die Rechtshoheit anderer Mitgliedstaaten fallen. In drei Fällen haben Fernsehveranstalter, die der Rechtshoheit des Vereinigten Königreichs unterliegen, von Dänemark aufgelistete Ereignisse so übertragen, dass es einem beträchtlichen Teil der dänischen Bevölkerung nicht möglich war, sie anzusehen. Zwei dieser Fälle werden gegenwärtig von den Gerichten des Vereinigten Königreichs geprüft. Die Kommission verfolgt aufmerksam die Entwicklung dieser Fälle. Auch wird die Auslegung von Artikel 3a Absatz 3 und seine Anwendung durch die Mitgliedstaaten von der Kommission mit dem Ziel untersucht, einschlägige Leitlinien in Bezug auf diesen Artikel auszuarbeiten.

4.3. Förderung der Verbreitung und Herstellung von Fernsehprogrammen (Artikel 4 und 5)

Die Kommission hat ihre vierte Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 89/552/EWG, geändert durch die Richtlinie 97/36/EG, für den Zeitraum 1997 und 1998 angenommen, wobei es um die Förderung der Verbreitung und Herstellung von Fernsehprogrammen geht [23]. Die betreffenden Bestimmungen sehen vor, dass die Fernsehveranstalter im Rahmen des praktisch Durchführbaren den Hauptanteil ihrer Sendezeit europäischen Werken vorbehalten und dass sie 10 % ihrer Sendezeit - oder 10 % ihrer Haushaltsmittel für die Programmgestaltung - der Sendung europäischer Werke von Herstellern vorbehalten, die von den Fernsehveranstaltern unabhängig sind.

[23] KOM(2000) 442 endg.

Diese Mitteilung besteht aus drei Kapiteln und drei Anhängen. Im ersten Kapitel legt die Kommission ihre Stellungnahme zur Durchführung der Artikel 4 und 5 für den Zeitraum 1997/98 dar. Die beiden anderen Kapitel enthalten Zusammenfassungen der Berichte, die von den Mitgliedstaaten sowie von den Staaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA), die zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören, übermittelt wurden.

Der erste Anhang enthält Vorschläge für neue Leitlinien zur Überwachung der Anwendung der Richtlinie; der zweite Anhang gibt einen Überblick über die Fernsehsender, die den Hauptanteil europäischer Werke bzw. unabhängiger Produktionen nicht erreicht haben; der dritte Anhang schließlich enthält die bei der Berechnung der gewichteten Mittelwerte der Ausstrahlungen europäischer Werke zugrunde gelegten Parameter.

Die Kommission stellt fest, dass die Ziele von Artikel 4 und 5 der Richtlinie im Allgemeinen erreicht wurden. Der gewichtete Mittelwert der Ausstrahlung europäischer Werke durch die größeren Sender schwankt zwischen 53,3 % und 81,7 %, mit Ausnahme von Portugal, wo der Anteil 43 % beträgt. Es sei darauf hingewiesen, dass die meisten Mitgliedstaaten strengere Gesetze eingeführt haben als von der Richtlinie vorgesehen.

Die Aktivitäten der Fernsehsender im Hinblick auf die Ausstrahlung europäischer Werke und unabhängiger Produktionen entsprechen den Vorschriften der Richtlinie insgesamt auf zufriedenstellende Weise, und die Ziele der Richtlinie sind global erreicht. Beim Vergleich des Zeitraums 1997/98 mit dem vorangegangenen Zeitraum ist eine Zunahme der Ausstrahlung europäischer Werke festzustellen. Der Bericht untersucht die Begründungen der Sender, die die von der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen nicht erfuellen konnten.

Hierbei sind insbesondere folgende Gründe hervorzuheben: Einige der betroffenen Sender sind Markteinsteiger und befinden sich daher noch in einer instabilen finanziellen Situation; die thematischen Kanäle haben Schwierigkeiten, europäische Werke zu finden oder zu produzieren; einige Sender gehören zu Unternehmen in Drittländern, die in erster Linie ihren eigenen Bestand verwerten.

Darüber hinaus hat die Kommission mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, gemäß Artikel 26 der Richtlinie im Jahr 2002 eine erneute Überprüfung sämtlicher Richtlinienbestimmungen unter Einbindung aller Beteiligten vorzunehmen.

4.4. Anwendung der Vorschriften über Werbung (Artikel 10 bis 20)

Die Richtlinie beinhaltet Obergrenzen für die Sendezeit für Fernsehwerbung (tägliche und stuendliche maximale Sendezeit, Artikel 18), Häufigkeit und Modalitäten der Werbeunterbrechungen (Artikel 11) sowie Vorschriften über Inhalt und Präsentationsform von Werbebotschaften (Artikel 10, 12, 13, 14, 15 und 16). Für Sponsoring gelten spezifische Vorschriften (Artikel 17).

Die Kommission wurde mit mehreren Beschwerden gegen Mitgliedstaaten befasst, in denen die Vorschriften über Werbung und Sponsoring nicht eingehalten werden. Ferner wurden mehrere parlamentarische Anfragen betreffend die Einhaltung dieser Vorschriften an die Kommission gerichtet.

In den Beschwerden, die häufig von Verbraucherverbänden ausgehen, wird auf systematische Überschreitungen der maximalen Sendezeit hingewiesen. Dies betrifft insbesondere die Praktiken einiger Programmanbieter in Griechenland, Spanien, Italien und Portugal. Die Kommission stellt gegenwärtig die notwendigen Informationen zusammen, damit sie beurteilen kann, inwieweit es sich bei diesen Überschreitungen um Verstöße seitens der betreffenden Mitgliedstaaten handeln könnte. Falls erforderlich, wird sie dann entsprechende Abhilfemaßnahmen einleiten.

Bezüglich der Bestimmungen der Richtlinie 89/552/EWG, die nicht von der Richtlinie 97/36/EG geändert wurden, wurden drei Verstoßverfahren wegen unzureichender Anwendung gegen Griechenland, Spanien und Italien eröffnet (Nichteinhaltung der Vorschriften über Werbung).

Ferner hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Oktober 1998 (Rechtssache C-6/98, Pro Sieben Media AG) bezüglich der Beschränkung von Werbezeiten entschieden, dass Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie dahingehend auszulegen sei, dass das Bruttoprinzip zur Anwendung kommt. Bei der Berechnung des 45 Minuten-Zeitraums zum Zweck der Festlegung der zulässigen Zahl von Werbeunterbrechungen bei der Übertragung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme sei also die Werbedauer in den genannten Zeitraum einzubeziehen. Dieses Urteil bestätigt die Auslegung dieses Richtlinienartikels durch die Kommission.

Die Kommission erinnert daran, dass jeder Mitgliedstaat dafür zu sorgen hat, dass bei allen Sendungen, die von seiner Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstaltern ausgestrahlt werden, die Richtlinienbestimmungen und - ganz allgemein - die Rechtsvorschriften für Sendungen, die für die Öffentlichkeit in diesem Mitgliedstaat bestimmt sind, effektiv eingehalten werden.

Im Übrigen hat die Kommission kürzlich eine Studie über neue Werbetechniken in Auftrag gegeben. Mit Hilfe dieser Studie will sich die Kommission ein vollständiges und genaues Bild der aktuellen Situation und der voraussichtlichen Entwicklungen von Werbung, Sponsoring und Teleshopping in den verschiedenen Medien (Fernsehen, Radio, Kino und Internet) verschaffen.

Nach Auffassung der Kommission ist es von vorrangiger Bedeutung, ein ,level playing field" zwischen den in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Fernsehveranstaltern zu schaffen und dafür zu sorgen, dass das Schutzniveau der Interessen der Fernsehzuschauer der Union mindestens dem der Richtlinie entspricht. Die Kommission ist entschlossen, Mittel und Wege zu finden, um die Beschwerden in diesem Bereich zu verfolgen und auf die korrekte Anwendung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften hinzuwirken.

4.5. Schutz Minderjähriger und öffentliche Ordnung (Artikel 22 bis 22b)

Artikel 2a Absatz 2 der Richtlinie enthält eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Grundsätze der Gewährleistung des freien Empfangs und der Nichtbehinderung der Weiterverbreitung von Fernsehsendungen: Für die Mitgliedstaaten sieht er - sofern sie ein spezielles Verfahren beachten - die Möglichkeit vor, Maßnahmen gegen Fernsehveranstalter zu ergreifen, die der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaates unterliegen, wenn diese mit Fernsehsendungen ,in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise" gegen Artikel 22 der Richtlinie verstoßen. Dies dient dazu, Minderjährige vor Programmen zu schützen, die ihre ,körperliche, geistige und sittliche Entwicklung" ernsthaft beeinträchtigen könnten, und sicherzustellen, dass die Sendungen nicht zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität aufstacheln.

Der betreffende Mitgliedstaat hat dem Fernsehveranstalter und der Kommission die beanstandeten Verstöße schriftlich zu melden und ihnen mitzuteilen, welche Maßnahmen er im Falle eines erneuten Verstoßes zu ergreifen beabsichtigt.

Anschließend sind Konsultationsgespräche einzuleiten. Führen diese innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt der Meldung nicht zu einer gütlichen Regelung und besteht der Verstoß nach wie vor, kann der Empfangsstaat vorübergehend einseitig Maßnahmen gegen den betreffenden Fernsehveranstalter ergreifen.

Die Kommission muss binnen zwei Monaten nach Mitteilung der von dem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen entscheiden, ob diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Im Falle einer negativen Entscheidung kann sie von dem Mitgliedstaat verlangen, die beanstandeten Maßnahmen unverzüglich zu beenden.

In dem Berichtszeitraum hat lediglich ein Mitgliedstaat (das Vereinigte Königreich) dieses Verfahren angewendet, und zwar in einem Fall.

Die Konsultationsgespräche verliefen ergebnislos, sodass es die britischen Behörden für nötig hielten, ein Ausstrahlungsverbot gegen den Sender, der der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaates unterlag, zu verhängen.

Nach Gesprächen mit den betreffenden Mitgliedstaaten und nach Prüfung der Auswirkungen der vom Vereinigten Königreich gemeldeten Maßnahmen gelangte die Kommission im Dezember 1998 zu der Überzeugung, dass die Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien. Dieser Einschätzung lagen u. a. ein Verhältnismäßigkeitstest und eine Bewertung der möglicherweise diskriminierenden Auswirkungen der Maßnahmen zugrunde. Gegen diese Entscheidung erhob der Fernsehveranstalter Klage beim Gericht erster Instanz welches am 13. Dezember 2000 urteilte, dass die Klage nicht zulässig ist. [24]

[24] T 69/99, Danish Satellite TV (DSTV) A/S Eurotica Rendez-Vous Television) v. CEC, 13.12.2000

Nach Auffassung der Kommission ist Artikel 2a Absatz 2 im Berichtszeitraum zufriedenstellend angewendet worden. Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels hat dazu beigetragen, dass das Allgemeininteresse bei minimaler Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gewahrt werden konnte.

Die Kommission weist darauf hin, dass sie sich bei ihrer Einschätzung der gemäß Artikel 2a Absatz 2 eingeleiteten Maßnahmen auf Fakten und rechtliche Erwägungen stützt; die Bewertung des Inhalts der Programme unter moralischen Gesichtspunkten hingegen hängt von der Toleranzschwelle des Mitgliedstaates ab, der für die Genehmigung oder das Verbot von Fernsehsendungen, die seiner Rechtshoheit unterliegende Fernsehveranstalter ausstrahlen und die in den Anwendungsbereich von Artikel 22 fallen können, hauptverantwortlich ist. Die Richtlinie trägt der Möglichkeit einer unterschiedlichen Einschätzung durch die Behörden des Landes, in dem die Sendungen ihren Ursprung haben, und die Behörden des oder der ,Empfangsländer" Rechnung.

Die vom ,Empfangsstaat" eingeleiteten Maßnahmen lassen die Maßnahmen, die der für den betreffenden Fernsehveranstalter zuständige Mitgliedstaat ggf. ergreift, unberührt. Es handelt sich also nicht um eine Übertragung der Zuständigkeit von einem Mitgliedstaat auf einen anderen, sondern vielmehr um eine außergewöhnliche Möglichkeit für den Empfangsstaat, gemäß einem genau festgelegten Verfahren Maßnahmen zur Wahrung seiner Interessen zu ergreifen.

Im Rahmen des durch die Richtlinie geschaffenen Regelwerks (Artikel 2a Absatz 1) sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, für Sendungen, die von ihrer Rechtshoheit unterstehenden Fernsehveranstaltern ausgestrahlt werden, diskriminierende moralische Kriterien zugrunde zu legen. Es wäre unannehmbar, wenn ein Mitgliedstaat bei Sendungen, die für den Empfang auf seinem Hoheitsgebiet bestimmt sind, strenge Kriterien zugrunde legte und bei Sendungen, die für eine Ausstrahlung im Ausland bestimmt sind (zumeist Programme der Satellitenkanäle), lockere Kriterien anwenden würde. Das Gegenteil wird angestrebt: die Mitgliedstaaten sind gehalten, sicherzustellen, dass sämtliche ihrer Rechtshoheit unterstehenden Fernsehveranstalter die Bestimmungen von Artikel 22 einhalten.

Artikel 22b: Studie über die elterliche Kontrolle im Bereich des Fernsehens

Am 12. Juli 1999 hat die Kommission eine Mitteilung über die Ergebnisse einer Studie zur elterlichen Kontrolle im Bereich des Fernsehens herausgegeben [25]. Diese Studie wurde gemäß Artikel 22b Absatz 2 der Richtlinie (in der überarbeiteten Fassung) durchgeführt. Unter anderem wurde die Zweckmäßigkeit folgender Punkte geprüft:

[25] Mitteilung über eine Studie zur elterlichen Kontrolle im Bereich des Fernsehens, KOM(99) 371 endg. vom 19.7.1999.

Die Vorschrift, dass Fernsehgeräte mit einer technischen Filtervorrichtung versehen sein müssen;

Festlegung geeigneter Bewertungssysteme [26];

[26] Bewertungssysteme dienen dazu, die Eignung der Inhalte von Medien (in diesem Fall das Fernsehen) für bestimmte Altersgruppen festzustellen.

Förderung einer Politik zugunsten des familienfreundlichen Fernsehens sowie weitere pädagogische und Aufklärungsmaßnahmen.

Die Studie wurde am 19. März 1999 im World Wide Web veröffentlicht [27]. Nachstehend die wichtigsten Ergebnisse:

[27] http://europa.eu.int/comm/dg10/avpolicy/key_doc/parental_control/index.html

Kinder sitzen zunehmend allein vor dem Fernsehgerät, und die Anzahl der Fernsehsender hat so stark zugenommen, dass es für die Gesetzgeber schwer ist, eine Kontrolle auszuüben. Digitale Techniken ermöglichen es dem Fernsehzuschauer, seine Programmplanung individuell zu gestalten, und die Übertragung per Internet macht eine Überwachung völlig unmöglich.

Die in Nordamerika verbreitete ,V-Chip"-Technologie ist für Europa ungeeignet. Außerdem ist sie veraltet, da sie auf Analogtechnik basiert. Die digitale Übertragung bietet weit fortschrittlichere und zuverlässigere Möglichkeiten, um unerwünschte Fernsehsendungen herauszufiltern und zu sperren.

Technische Vorrichtungen können die Rundfunkveranstalter nicht von ihrer Verantwortung entbinden.

Set-Top-Boxen und Digitalfernsehen sollten interoperabel sein, damit unterschiedliche Filter- und Sperrsoftware auf allen Geräten installiert werden kann. Kulturelle Unterschiede machen die Entwicklung eines harmonisierten Bewertungssystems unmöglich, doch würden digitale Technologien einen flexiblen, kulturspezifischen Ansatz für Filtersysteme ermöglichen.

Es besteht ein großer Bedarf an bewusstseinsfördernden und pädagogischen Maßnahmen in Bezug auf schädliche audiovisuelle Inhalte aller Art und die vorhandenen Schutzsysteme.

Und schließlich muss für eine stärkere Kohärenz der Bewertungssysteme für Fernsehen, Kino, Video, Internet und Videospiele gesorgt werden.

Die Kommission hat als Erstes die DVB [28] zu den technischen Aspekten der Studie konsultiert. Die DVB hat in dem Bemühen, der Kommission eine umfassende Antwort zu geben, eine Follow-up-Studie durchgeführt, um die Optionen für einen kohärenten Ansatz zur Bewertung und Filterung von Rundfunk- und Internet-Übertragungen zu prüfen. Die Follow-up-Studie schlägt mehrere Optionen zur Erreichung dieses Ziels vor, und die Kommission wird ihrerseits bei ihren Arbeiten im Rahmen der Empfehlung des Rates in Bezug auf den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde [29] sowie des Aktionsplans zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet [30] an diese Ergebnisse anknüpfen. Weitere diesbezügliche Informationen wird der Bewertungsbericht der Kommission zu der Empfehlung des Rates enthalten [31].

[28] Die Digital Video Broadcasting Group - ein internationales Konsortium, dem über 220 Rundfunkveranstalter, Gerätehersteller, Netzbetreiber und Aufsichtsbehörden in über 30 Ländern angehören.

[29] Empfehlung des Rates vom 24. September 1998 zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweigs der audiovisuellen Dienste und Informationsdienste durch die Förderung nationaler Rahmenbedingungen für die Verwirklichung eines vergleichbaren Niveaus in Bezug auf den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde, ABl. Nr. L 270 vom 07.10.1998, S.48). (Amtsblatt L 270 vom 7.10.1998, S. 48).

[30] Entscheidung Nr. 276/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 1999 über die Annahme eines mehrjährigen Aktionsplans der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet durch Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte in globalen Netzen.

[31] Voraussichtliche Annahme Anfang 2001.

Das Europäische Parlament hat am 5. Oktober 2000 eine Entschließung [32] zu der oben genannten Mitteilung der Kommission über eine Studie zur elterlichen Kontrolle im Bereich des Fernsehens angenommen.

[32] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5.10.2000 (A5-0258/2000).

4.6. Koordinierung zwischen den nationalen Behörden und der Kommission

Die in den einzelnen Mitgliedstaaten für den audiovisuellen Bereich zuständigen Behörden (Ministerien und/oder unabhängige Behörden) tragen für die Anwendung der Richtlinienbestimmungen Sorge. In diesem Kontext werden regelmäßige Kontakte zu den nationalen Instanzen unterhalten (Ministerien und/oder unabhängige Aufsichtsbehörden), insbesondere mit Hilfe des durch die Richtlinie eingesetzten Kontaktausschusses. Dieser Ausschuss setzt sich aus Vertretern der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen. Den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission. Der Ausschuss tagt auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag der Delegation eines Mitgliedstaats. Seit Überarbeitung der Richtlinie hat der Ausschuss 12 Sitzungen abgehalten. Er hat die Aufgaben erfuellt, die ihm durch die Richtlinie übertragen wurden. Insbesondere hat er die effiziente Umsetzung der Richtlinie unterstützt, Stellungnahmen gemäß dem Verfahren in Artikel 3a Absatz 2 zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung abgegeben (vgl. Ziffer 4.2) und den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über die Situation und Entwicklung des Sektors erleichtert.

Diese Koordinierungsarbeit, die von der Kommission gemeinsam mit den nationalen Instanzen im audiovisuellen Bereich durchgeführt wird, findet ebenfalls im Rahmen der Arbeiten von EPRA (European Platform of Regulatory Authorities - Zusammenschluss der europäischen Medienaufsichtsbehörden) statt. EPRA wurde im April 1995 in Malta gegründet, mit dem Ziel, den Vertretern der Aufsichtsbehörden ein Forum für Diskussionen und Austausch bezüglich europäischer und nationaler Vorschriften im audiovisuellen Bereich zu bieten. Die Kommission hat auch einen finanziellen Beitrag zur Einrichtung der EPRA-Website geleistet. EPRA umfasst gegenwärtig 34 Mitglieder [33]. Die Europäische Kommission (GD Bildung und Kultur) und der Europarat (Abteilung Medien) haben den Status ständiger Beobachter. Die Kommission nimmt aktiv an den Sitzungen und Arbeiten von EPRA teil, insbesondere in der Absicht, die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Aufsichtsbehörden zu verbessern.

[33] Vertreter der Aufsichtsbehörden im audiovisuellen Bereich (aus der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation und den mittel- und osteuropäischen Ländern).

EPRA hat bisher 12 Sitzungen abgehalten, die letzte am 26./27. Oktober 2000 in Bratislava.

5. Erweiterung: Analyse der Rechtsvorschriften der Beitrittsländer im audiovisuellen Bereich

Seit 1997 haben sich die meisten Beitrittsländer um eine Anpassung an die Richtlinie bemüht, und 8 Beitrittsländer [34] haben zu diesem Zweck neue Gesetze erlassen. In 6 Ländern [35] ist der Gesetzgebungsprozess noch im Gange.

[34] Bulgarien, Zypern, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen und die Slowakische Republik.

[35] Tschechische Republik, Ungarn, Lettland, Polen, Rumänien, Slowenien.

Vor allem aufgrund der Tatsache, dass die Überarbeitung nationaler Vorschriften für den Rundfunk eine komplexe und schwierige Aufgabe ist, wobei politische und technische Fragen gelöst werden müssen, die weit über den Anwendungsbereich des Acquis communautaire hinausgehen, wurden zu Anfang des Bezugszeitraums nur langsame Fortschritte erzielt. In Mittel- und Osteuropa beispielsweise stehen viele Probleme zur selben Zeit an: Umwandlung des staatlichen Fernsehens in eine moderne öffentlich-rechtliche Einrichtung, Einsetzung oder Ausbau von Medienaufsichtsbehörden, Festlegung eines Gebührensystems, Ausarbeitung von Unterstützungsmechanismen für die Herstellung lokaler Inhalte. Meist wurde die Anpassung der Rechtsvorschriften im Fernsehbereich an den Acquis durch diese notwendigen internen Politikdebatten verzögert.

Im Jahr 2000 scheint sich allerdings eine Wende bei diesem Anpassungsprozess abzuzeichnen: 5 Beitrittsländer [36] haben bereits einen hohen Grad an Übereinstimmung mit dem Acquis erreicht. Weitere Gesetzgebungsinitiativen sind im Gange und dürften noch vor Ende des Jahres zu neuen Rechtsvorschriften führen.

[36] Bulgarien, Zypern, Estland, Litauen und die Slowakische Republik.

Für die meisten Beitrittsländer wird sich nun die Priorität von den Anpassungsbemühungen hin zur Umsetzung des Acquis verlagern. In dieser Hinsicht dürften noch weitere Anstrengungen vonseiten der Beitrittsländer erforderlich sein.

6. Zusammenarbeit mit dem Europarat

Mit der Ausarbeitung des Europäischen Übereinkommens über grenzüberschreitendes Fernsehen 1989 verfolgten die Mitgliedstaaten des Europarates das Ziel, den freien Verkehr von Informationen und Ideen zu fördern, indem sie den grenzüberschreitende Austausch von Fernsehprogrammen auf der Basis gemeinsamer Regeln erleichtern.

Diese Regeln sollen gewährleisten, dass der freie grenzüberschreitende Verkehr von Fernsehsendungen die grundlegenden Werte, die den Mitgliedstaaten des Europarates gemeinsam sind - insbesondere die Ideen- und Meinungsvielfalt - fördert. Das Übereinkommen umfasst gemeinsame Grundregeln für eine harmonische Entwicklung des grenzüberschreitenden Programmangebots. Es bestätigt das Recht auf freien Empfang und etabliert den Grundsatz der uneingeschränkten Weiterverbreitung von Programmangeboten, die mit diesen gemeinsamen Regeln übereinstimmen.

Das Europäische Übereinkommen über grenzüberschreitendes Fernsehen wurde am 5. Mai 1989 vom Ministerkomitee des Europarates zur Unterzeichnung aufgelegt. Es ist am 1. Mai 1993 in Kraft getreten.

In Anbetracht der enormen technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen im Fernsehsektor und der Entstehung neuer Kommunikationsdienstleistungen seit der Annahme des Übereinkommens im Jahr 1989 und eingedenk der vonseiten der Europäischen Gemeinschaft am 30. Juni 1997 angenommenen Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG hat es der Europarat als dringend notwendig erachtet, bestimmte Vorschriften des Übereinkommens abzuändern, um einen kohärenten Ansatz für grenzüberschreitendes Fernsehen zwischen diesem Instrument und der überarbeiteten Richtlinie zu schaffen.

Das Protokoll zur Änderung dieses Übereinkommens wurde vom Ministerkomitee am 9. September 1998 angenommen und den an dem Übereinkommen beteiligten Parteien am 1. Oktober 1998 zur Genehmigung vorgelegt.

Das Protokoll tritt in Kraft, wenn alle Parteien des aktuellen Übereinkommens zugestimmt haben oder - alternativ - zwei Jahre, nachdem es zur Genehmigung vorgelegt wurde (d. h. am 1. Oktober 2000), sofern kein Mitgliedstaat, der bereits dem Übereinkommen angehört, Einwände gegen das automatische Inkrafttreten erhebt. Nur Frankreich hat vor Ablauf dieser Frist Einwand erhoben.

Die Kommission hat sich aktiv an den Arbeiten des Ständigen Ausschusses für grenzüberschreitendes Fernsehen beteiligt (dieser Ausschuss ist dafür zuständig, die Anwendung des Übereinkommens zu überwachen und gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens zu unterbreiten), mit dem vorrangigen Ziel, die Kohärenz zwischen den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über grenzüberschreitendes Fernsehen und den Vorschriften der Richtlinie ,Fernsehen ohne Grenzen" zu wahren. Diese Zielsetzung, die aus politischer und juristischer Sicht von großer Bedeutung war, um u. a. den geographischen Anwendungsbereich der einschlägigen Vorschriften auf Mittel- und Osteuropa auszudehnen, ist erreicht worden.

Ferner hat die Kommission in der Folge des Beschlusses des Rates vom 22. November 1999 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle [37] in ihrer Rolle als Vertreterin der Gemeinschaft am 16. November 2000 offiziell ihre Mitgliedschaft bei der Informationsstelle beantragt, nachdem die erforderlichen Änderungen an der Satzung und Haushaltsordnung dieser Institution angebracht worden waren. Außerdem hat sie ihre Arbeitsbeziehungen zu dieser Institution intensiviert, um insbesondere die Entwicklung des audiovisuellen Marktes in der Union sowie in den anderen europäischen Ländern und der übrigen Welt zu verfolgen.

[37] ABl. L 307 vom 2.12.1999, S. 61.

7. Schlussfolgerungen und Ausblick

Die Richtlinie wird nach wie vor ihrer Aufgabe gerecht, die darin besteht, den freien Verkehr von Fernsehsendungen in der Gemeinschaft sicherzustellen. Abgesehen von der abschließenden Kontrolle der Umsetzung der Richtlinie überprüft die Kommission fortlaufend ihre effektive Einhaltung und ergreift erforderlichenfalls entsprechende Maßnahmen. Der separate Bericht über die Durchführung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie [38], mit dem untersucht wurde, ob die Sender die Anforderungen hinsichtlich europäischer Werke erfuellen, erbrachte im Allgemeinen zufriedenstellende Ergebnisse. Bestimmte Sender, insbesondere neuere und spezialisierte Kanäle, haben Schwierigkeiten, diese Anforderungen zu erfuellen.

[38] Vierte Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 89/552/EWG ,Fernsehen ohne Grenzen" für den Zeitraum 1997 und 1998 (KOM (2000) 442 endg.).

Zwar kann die Richtlinie gegenwärtig ihre Zielsetzung erreichen, doch ist offensichtlich, dass der Rundfunksektor einem tiefgreifenden Wandel unterworfen ist, der größtenteils auf die Einführung der Digitaltechnologie und die Verbreitung des Internet zurückzuführen ist. Ein kurzer Überblick über diese Umwälzungen wird in Abschnitt 2 gegeben. Diese Entwicklungen legen eine Überarbeitung bestimmter Vorschriften der Richtlinie nahe. Die Digitaltechnik zum Beispiel eröffnet eine Vielzahl neuer Möglichkeiten für Werbetechniken, die von den aktuellen Vorschriften möglicherweise unzureichend erfasst sind. Die Digitaltechnik hat auch einen enormen Zuwachs der verfügbaren Kanäle mit sich gebracht, und die Aufzeichnungsgeräte ermöglichen es den Zuschauern, ihre Programmplanung individuell zu gestalten. Eine zunehmende Steuerung vonseiten der Zuschauer könnte eine Änderung der Fernsehgewohnheiten bewirken und möglicherweise Konsequenzen für die Richtlinienbestimmungen zur Förderung europäischer Werke haben.

Der nächste Bericht über die Anwendung der Richtlinie muss zum 31. Dezember 2002 vorgelegt werden. Um den - möglichen und tatsächlichen - Auswirkungen der Technik- und Marktentwicklungen genauer auf den Grund zu gehen, wird die Kommission bis zu diesem Zeitpunkt eine gründliche Überprüfung der Richtlinie vornehmen.

Zu diesem Zweck hat die Kommission drei umfassende Studien über die verschiedenen, von der Richtlinie abgedeckten Bereiche in Auftrag gegeben. Mit der ersten soll beurteilt werden, wie sich die Maßnahmen zur Förderung von Vertrieb und Herstellung europäischer Fernsehprogramme ausgewirkt haben. Dabei wird insbesondere die Wirksamkeit der in der Richtlinie vorgegebenen Quoten im Vergleich zu anderen Maßnahmen geprüft. Die zweite Studie bezieht sich auf ein weites Untersuchungsfeld. Sie soll die jüngsten Technik- und Marktentwicklungen des Sektors analysieren und Kausalzusammenhänge aufdecken. Ferner soll sie der Kommission mögliche Szenarien für künftige Marktentwicklungen liefern. Die dritte Studie wird die Entwicklung neuer Werbetechniken untersuchen. Dabei soll insbesondere ermittelt werden, wie eine Trennung zwischen Werbung und anderen Inhalten erreicht werden kann.

Bei der Überprüfung werden noch weitere Verbraucheranliegen berücksichtigt, wie etwa Interoperabilität und Zugangsberechtigungssysteme sowie die verbraucherrelevanten Auswirkungen der Umstellung auf Digitalübertragung. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Kommission bereits im Rahmen ihres Vorschlagspakets zur elektronischen Kommunikation, das sie am 12. Juli 2000 angenommen hat, eine neue Richtlinie betreffend Zugangsberechtigungssysteme und andere zugehörige Einrichtungen vorgeschlagen hat [39].

[39] Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (KOM(2000) 384 vom 12. Juli 2000).

Die Kommission will diese Überprüfung in transparenter Weise durchführen. Dabei wird sie die Ansichten aller Beteiligten einholen. Die oben genannten Studien beispielsweise umfassen die Verpflichtung für den Vertragnehmer, im Jahr 2001 eine Reihe von Workshops in Brüssel abzuhalten, damit alle Beteiligten ihren Input geben können. Anfang 2002 wird die Kommission ein Konsultationspapier auf der Grundlage der Ergebnisse der Studien veröffentlichen. Dabei wird sie alle Beteiligten zu schriftlichen Kommentaren einladen. Darüber hinaus sind mehrere Anhörungen im Jahr 2002 vorgesehen. Die Ergebnisse der Studien und der Konsultation werden die notwendigen Elemente und Informationen für den nächsten Bericht über die Anwendung der Richtlinie liefern. Dabei kommen auch Vorschläge zur Änderung der Richtlinie, die die Kommission insbesondere im Lichte der Markt- und Technologieentwicklungen für notwendig erachtet, zum Tragen.