52001BP1206(01)

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die integrierender Bestandteil des Beschlusses zur Entlastung der Kommission für die Ausführung des sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 1999 sind

Amtsblatt Nr. L 321 vom 06/12/2001 S. 0025 - 0029


Entschließung

des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die integrierender Bestandteil des Beschlusses zur Entlastung der Kommission für die Ausführung des sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 1999 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT -

in Kenntnis der Vermögensübersichten und Haushaltsrechnungen des sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 1999 (KOM(2000) 357 - C5-0257/2000),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs zu den Tätigkeiten der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 1999 zusammen mit den Antworten der Organe (C5-0618/2000)(1),

in Kenntnis der Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs zu den Europäischen Entwicklungsfonds (C5-0618/2000)(2),

in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 14. März 2001 über die Entlastung der Kommission zur Ausübung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 1999 (6536/2001 - C5-0122/2001, 6537/2001 - C5-0123/2001, 6538/2001 - C5-0124/2001),

in Kenntnis des Sonderberichts Nr. 5/2001 des Europäischen Rechnungshofes zu den im Rahmen der Strukturanpassungshilfe gebildeten und für Haushaltsbeihilfen verwendeten Gegenwertmittel(3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. April 2001, mit der der Entlastungsbeschluss für das Haushaltsjahr 1999 aufgeschoben wurde(4),

gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens(5),

gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens(6),

gestützt auf Artikel 93 in Verbindung mit Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle und der Stellungnahme des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit (A5-0109/2001),

in Kenntnis des zweiten Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0337/2001),

A. in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 gehalten ist, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um den in den Entlastungsbeschlüssen enthaltenen Bemerkungen Folge zu leisten;

B. in der Erwägung, dass die Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union als zentrale Zielvorgabe die Verringerung der Armut anstrebt;

C. in der Erwägung, dass das Hilfsprogramm der Europäischen Union unter Berücksichtigung des Ziels der Komplementarität mit anderen Gebern noch stärker auf eine Stützung der sozialen Entwicklung - insbesondere der ärztlichen Grundversorgung und der Grundbildung sowie der Produktionskapazitäten der armen Bevölkerungsgruppen, d. h. Zugang zu Land, Technologie, Bildung, Krediten usw. - ausgerichtet werden muss;

D. in der Erwägung, dass die Kommission dem Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) angehört, demzufolge der Anteil der in äußerster Armut lebenden Menschen bis zum Jahre 2015 um die Hälfte verringert werden soll;

E. in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer gemeinsamen Erklärung mit dem Rat zur Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft (DE 105, Dezember 2000) den Wert der international vereinbarten OECD-DAC-Ziele für die Entwicklungshilfe anerkannt hat;

F. in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Aktionsplan, den sie im Jahre 2000 als Reaktion auf die Besorgnisse des Parlaments im Zusammenhang mit der Entlastung für den Haushalt 1998 vorgelegt hat, die Zusage gegeben hat, besonderes Augenmerk auf die tatsächlichen Auszahlungsniveaus zu richten, und erklärte, dass sich die Berichterstattung über die Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union hin zu den Standards des OECD-Entwicklungshilfeausschusses bewegen und künftig zunehmend an Ergebnissen statt an den eingesetzten Mitteln orientiert sein muss;

G. in der Erwägung, dass die Kommission im Rahmen eines Aktionsplans konkrete Schritte (Schaffung von EuropeAid, Stärkung der Delegationen der Kommission) unternommen hat, um den Forderungen nachzukommen, die in seiner Entschließung vom 6. Juli 2000 mit den begleitenden Bemerkungen zum Beschluss des Europäischen Parlaments zur Entlastung der Kommission für die Haushaltsführung des sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 1998(7) formuliert wurden;

H. weiter in der Erwägung, dass es noch zu früh ist, um die Wirksamkeit dieser Schritte, die zu einer größeren Leistungsfähigkeit der Dienststellen und Delegationen der Kommission führen sollen, bewerten zu können;

I. in der Erwägung, dass mit dem Abschluss des Abkommens von Cotonou am 23. Juni 2000(8) die Partnerschaft zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union auf eine neue Grundlage gestellt wurde, die auch eine Reform der finanziellen Zusammenarbeit beinhalten soll -

1. sieht sich in seiner Auffassung bestätigt, dass die bisherige finanzielle Zusammenarbeit im Rahmen des sechsten, siebten und achten EEF seit längerem an ihre Grenzen gestoßen ist und dass die Entwicklungszusammenarbeit dringend einer Reform bedarf;

2. erinnert daran, dass der Rechnungshof Ende 1999 einen Betrag von fast 10 Mrd. EUR an verfügbaren, aber nicht gebundenen Mitteln identifiziert hat, die nach Aussage der Kommission zum Großteil bestimmten Ländern beziehungsweise Regionen ohne zeitliche Befristung zugesagt, aber nicht in Anspruch genommen worden waren; nimmt zur Kenntnis, dass im Lauf des Jahres 2000 nach Angaben der Kommission Mittelbindungen in Höhe von rund 4 Mrd. EUR vorgenommen werden konnten;

3. nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass sich im Haushaltsjahr 1999 die Schere zwischen Mittelbindungen (2,69 Mrd. EUR) und tatsächlich geleisteten Zahlungen (1,27 Mrd. EUR) weiter geöffnet hat und dieser Trend anscheinend auch in 2000 nicht umgekehrt werden konnte;

4. nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass das Niveau der Zahlungen 1999 (1,27 Mrd. EUR) weit unter dem lag, was schon 1992 (1,94 Mrd. EUR) und seither nie wieder erreicht worden war;

5. stellt fest, dass im Dezember 2000 ein Betrag von 1,6 Mrd. EUR für Zahlungen verfügbar war und zum Großteil vorübergehend auf Bankkonten oder in Wertpapieren angelegt war;

6. stellt fest, dass bei der 1999 beschlossenen Entschuldungsinitiative für hochverschuldete Länder (HIPC) ebenfalls Schwierigkeiten beim Mittelabfluss bestehen und im Frühjahr 2001 seitens der Gemeinschaft von der zugesagten Milliarde EUR lediglich ein gutes Drittel überwiesen war;

7. betrachtet diese Zahlen als Ausdruck der Krise, in der die Entwicklungspolitik gegenwärtig steckt: Es wird häufig und zu Recht über einen mangelnden politischen Willen geklagt, großzügig Hilfsgelder verfügbar zu machen, aber das, was tatsächlich zur Verfügung steht, wird nur zum Teil und oft mit großer Verzögerung ausgegeben;

8. hat Zweifel, dass die im Abkommen von Cotonou vorgesehene größere Flexibilität bei der Mittelvergabe un -verwaltung allein ausreichen wird, diese Entwicklung umzukehren; fordert die Kommission daher auf, zusätzliche Vorschläge zu unterbreiten;

9. ist der Auffassung, dass die Kommission die Darstellung der Vermögensübersicht verbessern sollte, um eine stärkere Kohärenz der ermittelten Zahlen und der Finanzbögen zu gewährleisten, sodass man sich ein klares Bild von der tatsächlichen Verwendung der Mittel, der Abwicklung der makroökonomischen Hilfe und der Art der Hilfe durch das Finanzinstrument machen kann;

10. bedauert, dass die Kommission weder dem Rechnungshof noch dem Parlament die in Artikel 67 Absatz 2 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 vorgesehene Analyse der Rechnungsführung für das Haushaltsjahr 1999 übermittelt hat;

11. stellt fest, dass die in der Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 2000(9) und in dem Bericht des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung vom 9. Juni 2000(10) enthaltenen Statistiken erklärungsbedürftig sind und Fragen aufwerfen, auf die in einer Analyse der Rechnungsführung einzugehen wäre;

12. erwähnt als Beispiel in diesem Zusammenhang nur die Frage, warum die Elfenbeinküste als vergleichsweise kleines Land über Jahre hinweg mit Abstand die höchsten Zahlungen aus den Entwicklungsfonds erhalten hat;

13. fordert die Kommission auf, für das Haushaltsjahr 2000 ihre eigene Analyse der Rechnungsführung vorzulegen;

14. nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der Anteil der AKP-Staaten an aus den Entwicklungsfonds finanzierten Verträgen bei nicht einmal 25 Prozent liegt und dass der Löwenanteil der Verträge an Firmen und Organisationen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (und insbesondere aus Frankreich und Italien) vergeben wird; fordert die Kommission auf, Vorschläge zu machen, wie der Anteil der AKP-Staaten innerhalb der kommenden fünf Jahre auf 40 Prozent erhöht werden kann; fordert auch die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, entsprechende Anstrengungen zu unternehmen;

15. begrüßt ausdrücklich die Anregung des Europäischen Rechnungshofes, die obersten Rechnungskontrollbehörden der AKP-Staaten in die Kontrolle der EEF-Durchführung einzubeziehen; teilt die Einschätzung des Rechnungshofes, dass dies ein wichtiger Beitrag zu einer verantwortungsvollen Regierungsführung sein könnte;

16. fordert die Kommission daher auf, gemäß Artikel 95 des Cotonou-Abkommens sobald als möglich eine Revision dieses Abkommens vorzuschlagen, damit die gemeinsamen Organe des Abkommens durch ein Komitee der obersten Rechnungskontrollbehörden ergänzt werden können;

17. fordert die Kommission weiter auf, auch eine entsprechende Änderung der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 vorzuschlagen;

18. stellt fest, dass die von der Kommission durchgeführten oder überwachten Rechnungsprüfungen nicht ausreichend weiterverfolgt werden, und fordert die Kommission deshalb auf, sowohl bei der Organisation als auch bei der Überwachung der Prüfungen sowie bei der Weiterverfolgung der sich daraus ergebenden Empfehlungen eine aktivere Rolle zu spielen;

19. bekräftigt seine Auffassung(11), dass die Reform der Gemeinschaftspolitik im Bereich der Außenhilfen folgende Elemente umfassen sollte:

- eine Neudefinition der Politiken und Prioritäten im Bereich der Entwicklungshilfe unter Berücksichtigung der bei internationalen Gipfeltreffen festgelegten Ziele der Beseitigung der Armut,

- eine bessere Aufgabenteilung zwischen den Dienststellen der Kommission und zwischen den Gemeinschaftspolitiken mit Außenwirkung, die sich in einem klaren Schema der operationellen Koordination und der politischen Kohärenz niederschlägt,

- eine striktere Anwendung von Artikel 177 des EG-Vertrags über die Komplementarität der jeweiligen Entwicklungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten und der Kommission,

- eine Anpassung der Humanressourcen und der Finanzmittel, die der Kommission bereitgestellt werden, damit sie die Ziele ihrer Entwicklungspolitik effizient verfolgen kann,

- eine Neuordnung der Verwaltung der Hilfe sowohl vor Ort als auch in Brüssel, die auf folgenden Aspekten beruht: Vereinfachung der Verfahren, Integration des Kooperationszyklus, Ausgewogenheit unter den für die Außenbeziehungen zuständigen Dienststellen der Kommission, wobei eine einzige Stelle die politische Verantwortung für die Entwicklung trägt, sowie größere Transparenz bei der Verwaltung;

Haushaltshilfen im Rahmen der Strukturanpassungshilfe

20. nimmt die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass Vorschriften zur Zweckbindung der Mittel, die als Haushaltsbeihilfen zur Verfügung gestellt wurden, nicht dazu beitragen konnten, Misswirtschaft und Veruntreuung von Geldern zu verhindern; stimmt daher zu dass die Gewährung weiterer Hilfen abhängig gemacht werden sollte von der Vorlage und der wirksamen Umsetzung von Reformprogrammen zur Verbesserung der Qualität der öffentlichen Finanzverwaltung in den Empfängerländern;

21. unterstützt die vom Rechnungshof ausgesprochenen sieben Empfehlungen(12) zur Neuausrichtung der Überwachung und der Koordinierung der Hilfen mit den anderen Gebern; fordert die Kommission auf, diese Empfehlungen ohne Einschränkungen umzusetzen; begrüßt die in dieser Hinsicht bereits eingeleiteten Schritte und unterstreicht die Bedeutung folgender Punkte:

a) kontinuierliche Bewertung der Verwirklichung der vorgesehenen Schritte zur Reform der öffentlichen Verwaltung,

b) Überwachung der in den Schlüsselsektoren (Gesundheit und Bildung) erreichten Fortschritte mithilfe aussagekräftiger Indikatoren (z. B. Erhöhung der Zahl der Lehrer oder Ärzte),

c) jährliche Prüfung der Rechnungsführung und der Wirtschaftlichkeit der Mittelverwaltung auf der Grundlage von Stichproben,

d) klar definierte Sanktionen (Kürzung oder Einstellung von Zahlungen) für den Fall, das die verabredeten Reformschritte nicht eingehalten werden;

22. knüpft seine Zustimmung zu der geplanten Neuausrichtung an die Bedingung, dass die Kriterien und Verfahren für diese Neuausrichtung transparent und für die Öffentlichkeit in der Europäischen Union, aber auch in den Empfängerländern nachvollziehbar sind und dass die in der Folge erstellten Evaluierungs- und Prüfberichte uneingeschränkt zugänglich sein müssen, weil nur so eine wirksame Erfolgskontrolle möglich ist;

23. fordert die Kommission auf, ihre Delegationen in den Empfängerländern entsprechend zu stärken, die EuropeAid zur Verfügung stehende Prüf- und Auditkapazität spürbar zu verbessern und nötigenfalls der Haushaltsbehörde entsprechende Vorschläge für die Bereitstellung zusätzlicher Mittel und zusätzlichen Personals zu machen;

24. unterstreicht, dass die Übertragung von größeren Zuständigkeiten an die Delegationen der Kommission die Gelegenheit bietet, ein den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten angepasstes System der Verwaltung der Entwicklungsprojekte zu schaffen, das eine größtmögliche Beteiligung der Begünstigten ermöglicht;

25. fordert die Kommission auf, keinerlei neue Finanzierungszusagen mehr gegenüber Organisationen zu machen, die sich selbst oder ihre Mitarbeiter bei eventuellen Verstößen gegen das Straf- oder Arbeitsrecht ihres Gastlandes unter Berufung auf diplomatische Immunität einer Verfolgung entziehen können;

26. verweist angesichts der auch in diesem Entlastungsverfahren aufgetretenen Probleme auf Artikel 3 seiner Geschäftsordnung, wonach die Mitglieder das Recht haben, alle im Besitz des Parlaments oder eines Ausschusses befindlichen Akten einzusehen, und wonach von diesem Recht lediglich die persönlichen Akten und Abrechnungen der Mitglieder ausgenommen sind, nicht aber von der Kommission vertraulich übermittelte Dokumente;

27. verweist auf das in Anlage VII seiner Geschäftsordnung festgelegte Verfahren, das für sämtliche dem Parlament übermittelten vertraulichen Dokumente gilt und allen Ausschussmitgliedern das Recht garantiert, diese vertraulichen Dokumente zu prüfen;

28. verweist auf Anlage VI seiner Geschäftsordnung, wonach der Ausschuss für Haushaltskontrolle die vertraulichen Dokumente, die sich auf einen in seine Zuständigkeit fallenden Bereich beziehen, unter umfassender Achtung von Anlage VII zu prüfen hat;

29. beauftragt seine Präsidentin und die Vorsitzende des Ausschusses für Haushaltskontrolle, dafür zu sorgen, dass künftig von der Kommission im Rahmen von Entlastungsverfahren übermittelte Dokumente in vollem Einklang mit den Bestimmungen der Geschäftsordnung von allen Mitgliedern geprüft werden können;

30. bekräftigt seine Auffassung, dass die derzeitige Situation, in der es aufgerufen ist, einen jährlichen Entlastungsbeschluss für die EEF zu fassen, ohne gleichzeitig über die entsprechenden Haushalts- und Legislativbefugnisse zu verfügen, anormal ist; fordert erneut die Einbeziehung der EEF-Mittel in den die Entwicklungszusammenarbeit betreffenden Teil des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union.

(1) ABl. C 342 vom 1.12.2000, S. 205.

(2) ABl. C 342 vom 1.12.2000, S. 212.

(3) ABl. C 257 vom 14.9.2001.

(4) Angenommene Texte Punkt 8.

(5) ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.

(6) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.

(7) ABl. L 234 vom 16.9.2000, S. 37.

(8) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(9) Vermögensübersichten und Haushaltsrechnungen des 6., 7. und 8. Europäischen Entwicklungsfonds, Haushaltsjahr 1999, KOM(2000) 357 endg.

(10) ACP-CE 2112/2/00 REV 2 - ACP/81/010/00 REV 2.

(11) Erwägung G der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30.11.2000 über die Beziehungen EU/Entwicklungsländer (ABl. C 228 vom 13.8.2001, S. 213).

(12) Ziffern 62 bis 68 des Sonderberichts Nr. 5/2001 des Europäischen Rechnungshofes.