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Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema "Entwurf einer Mitteilung der Kommission über die Immunität vor Geldbußen und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen"

Amtsblatt Nr. C 048 vom 21/02/2002 S. 0082 - 0085


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema "Entwurf einer Mitteilung der Kommission über die Immunität vor Geldbußen und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen"

(2002/C 48/20)

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss beschloss am 18. Oktober 2001 gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Geschäftsordnung, eine ergänzende Stellungnahme zu dem vorgenannten Thema zu erarbeiten.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 21. November an. Berichterstatter war Herr Sepi.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 386. Plenartagung am 29. November 2001 mit 52 gegen 6 Stimmen bei 10 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1. Einleitung

1.1. Der Entwurf einer Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen für Unternehmen, die geheime Absprachen zwischen Unternehmen zur Umgehung von Wettbewerbsregeln (Kartelle) aufdecken, wurde vom Ausschuss erörtert.

1.2. Die zur Debatte stehende Mitteilung, welche die Mitteilung von 1996(1) ersetzen wird, ist dadurch gekennzeichnet, dass wirkungsvollere Mittel zur Aufdeckung des nach wie schwerwiegendsten Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln bereitgestellt werden sollen.

2. Wesentlicher Inhalt der Mitteilung

2.1. Die Kommission ist der Auffassung, dass die aufgrund geheimer Absprachen zwischen Wettbewerbern erzielten Wettbewerbsbeschränkungen letztlich zu höheren Preisen und einer verminderten Auswahl für den Verbraucher führen und außerdem der europäischen Wirtschaft schaden. Mit diesen Praktiken entziehen sich die Unternehmen dem Marktdruck, der sie zu Innovationen drängen sollte, sie leisten damit der Verteuerung der Rohstoffe sowie negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung Vorschub.

2.2. Die Kommission ist der Ansicht, dass sich einige Unternehmen den Absprachen entziehen und die Kommission vom Bestehen des Kartells in Kenntnis setzen möchten, aber wegen der Gefahr hoher Geldbußen davor zurückschrecken. Nach fünfjähriger Anwendung der Mitteilung von 1996 verfügt die Kommission über ausreichende praktische Erfahrungen, um bedeutsame Änderungen vorzuschlagen, die auf den Grundsätzen der Transparenz, der Berechenbarkeit sowie der direkten Abhängigkeit der Höhe des Geldbußennachlasses vom Beitrag des Unternehmens zum Nachweis der Kartelle basieren. Diese Nachlässe werden ausschließlich denjenigen Unternehmen gewährt, die maßgebliche Beweismittel liefern.

2.3. Schließlich geht die Kommission davon aus, dass der Nutzen, den die Bürger und Verbraucher aus dieser Regelung ziehen, größer ist als das Interesse an der Verhängung von Geldbußen gegen Unternehmen, dank derer solche Verhaltensweisen aufgedeckt werden können. In dem von der Kommission auf der Grundlage dieser Überlegungen vorgelegte Entwurf werden folgende Punkte verdeutlicht:

- die neue Mitteilung ersetzt die Mitteilung von 1996. Sobald ausreichende Erfahrungen mit der Anwendung der vorliegenden Mitteilung gesammelt wurden, wird geprüft, ob Änderungen erforderlich sind;

- ein Unternehmen kann nur dann in den Genuss der Vorteile kommen, wenn die genannten Voraussetzungen während der gesamten Verfahrensdauer erfuellt werden;

- der Umfang der Zusammenarbeit ist nur einer von mehreren Gesichtspunkten, denen die Kommission bei der Festsetzung einer Geldbuße Rechnung trägt. Sie behält sich vor, eine Geldbuße auch aus anderen Gründen zu ermäßigen;

- eingedenk der Tatsache, dass bei der Gewährung von Vorteilen nach dieser Regelung die zivilrechtlichen Folgen für ein Unternehmen unberührt bleiben, wird in einer Entscheidung der Kommission nach Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag genau beschrieben, in welcher Weise dieses Unternehmen an dem rechtswidrigen Kartell beteiligt war und welche Gründe für das Erlassen oder die Ermäßigung der Geldbuße sprechen.

2.4. Immunität

2.4.1. Einem Unternehmen kann die Immunität vor Geldbußen gewährt werden, wenn das Unternehmen als erstes die Existenz eines der Kommission nicht bekannten Kartells angezeigt hat und folgende Voraussetzungen erfuellt:

- Es muss Beweismittel und Informationen vorlegen, die es ermöglichen, eine Nachprüfungsentscheidung gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsverordnungen zu erlassen.

- Es muss alle in seinem Besitz befindlichen Beweismittel vorlegen.

- Es muss seine Teilnahme an der rechtswidrigen Handlung spätestens zu dem Zeitpunkt einstellen, zu dem es das mutmaßliche Kartell anzeigt.

- Es darf andere Unternehmen nicht zur Teilnahme an der rechtswidrigen Handlung gezwungen haben.

2.5. Ermäßigung der Geldbuße

2.5.1. Andere Unternehmen können auch noch in den Genuss eines Geldbußennachlasses kommen, nachdem die Kommission eine bedingte Immunität vor Geldbußen gewährt oder von einem mutmaßlichen Kartell Kenntnis erhalten hat. Um dafür in Betracht zu kommen, muss das Unternehmen Beweismittel vorlegen, die einen erheblichen Mehrwert gegenüber den bereits in Besitz der Kommission befindlichen Beweismittel darstellen. Der Begriff "Mehrwert" bezieht sich auf das Maß, in dem das vorgelegte Beweismaterial dazu verhilft, den betreffenden Sachverhalt lückenlos nachzuweisen. Unter Berücksichtigung des Zeitpunkts, zu dem der Kommission das Beweismittel vorgelegt wurde und des damit verbundenen Mehrwerts kann zwischen drei verschiedenen Ermäßigungssätzen zwischen 20 % und 50 % ausgewählt werden.

2.6. Verfahren

2.6.1. Sowohl für die Immunität als auch für die Ermäßigung gilt folgendes, an den Grundsätzen der Transparenz und der Berechenbarkeit orientierte Verfahren: schriftliche Empfangsbestätigung des Antrags, Beschreibung der rechtswidrigen Handlung, Anzahl und Identität der Teilnehmer, Größe des betroffenen Markts usw.

3. Allgemeine Bemerkungen

3.1. Es ist immer schwierig, den Nachweis für eine illegale Absprache zu erbringen. Das zur Debatte stehende Angebot, den Zustand der Ungesetzlichkeit ohne oder mit einer geringeren Sanktion zu überwinden, dient dem Auffinden von Kartellen und schreckt diejenigen ab, die neue Kartelle errichten möchten.

3.1.1. Der Ausschuss fordert jedoch, dass zwei Vorbehalte erwogen und einige Bestimmungen, welche das Anzeigen dieser illegalen Absprachen weniger günstig erscheinen lassen, geändert werden.

3.1.2. Der erste Vorbehalt betrifft die Notwendigkeit, die Nachlässe, die den Rechtsverletzern gewährt werden, um geheime Absprachen nachweisen und verbieten zu können, auf das unabdingbare Minimum zu begrenzen und dabei das öffentliche Interesse an der Sanktionierung von Verstößen gegen die Wettbewerbsbestimmungen der Gemeinschaft nicht aus den Augen zu verlieren. Deshalb ist es entscheidend, dass der in der Mitteilung vorgesehene Nachlass nur dann gewährt wird, wenn ein wesentlicher Beitrag zur Feststellung des Tatbestands und zum Vorgehen gegen die Straftäter geleistet wurde.

3.1.3. Zweitens müssen die Anzeigen vollständig und erschöpfend sein und alle Informationen, von denen das anzeigende Unternehmen Kenntnis hat, vorgebracht werden.

3.2. Der Vergleich mit der vorhergehenden Mitteilung von 1996 zeigt indes, dass die Wirksamkeit der neuen Rechtsvorschriften durch einige Lücken beeinträchtigt werden könnte.

3.2.1. Was die Unternehmen betrifft, die in den Genuss der Immunität kommen könnten, wird gefordert, dass der Kommission die Existenz des Kartells nicht bekannt war. In der vorhergehenden Mitteilung war allerdings auch der Fall vorgesehen, dass die Kommission nicht über "ausreichende Informationen" zum Nachweis des Kartells verfügt.

3.2.2. Dadurch werden die Fälle, in denen Immunität gewährt werden kann, offensichtlich eingeschränkt, eine Anzeige erscheint weniger attraktiv. Der Ausschuss plädiert deshalb dafür, die Formulierung der Fassung von 1996 beizubehalten.

3.2.3. Was die Unternehmen betrifft, die in den Genuss einer Ermäßigung der Geldbuße kommen, so werden die von der Kommission verlangten Voraussetzungen im Vergleich zur Mitteilung von 1996 verschärft, da von den Unternehmen die Vorlage von "Beweismitteln" verlangt wird. Die zuvor verlangten "Dokumente und Informationen" sind folglich nicht mehr ausreichend. In der Mitteilung wird der Umfang der von den Unternehmen vorzulegenden Beweisstücke nicht spezifiziert.

3.2.4. Dadurch werden die Möglichkeiten der Anzeige ebenfalls eingeschränkt und der Anreiz zu Handeln im gewünschten Sinne abgeschwächt. Nach Auffassung des Ausschusses sollte die Kommission die in der Mitteilung von 1996 verwendete Formulierung beibehalten oder in der Mitteilung den Umfang der von den Unternehmen vorzulegenden Beweisstücke spezifizieren, der erforderlich ist, um in den Genuss einer Ermäßigung der Geldbuße zu kommen.

3.3. Was die rechtlichen Folgen der Anzeige einer geheimen Absprache seitens der Kommission betrifft, so müsste - nach einer entsprechenden Überprüfung - in der Mitteilung deutlicher auf die Bereitschaft zur Bereitstellung begründeter Beweismittel eingegangen werden, welche die Position der Unternehmen, die geheime Absprachen anzeigen, erleichtern können, sollten diese aufgrund von durch Dritte erlittener Schäden gerichtlich verfolgt werden.

Brüssel, den 29. November 2001.

Der Präsident

des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Göke Frerichs

(1) ABl. C 207 vom 18.7.1996, S. 4.

ANHANG

zur Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Folgender Änderungsantrag, der mindestens ein Viertel der abgegebenen Stimmen als Ja-Stimmen erhalten hat, wurde vom Ausschuss im Verlauf der Beratungen abgelehnt:

Ziffern 3.1.2 und 3.1.3

Ziffern 3.1.2 und 3.1.3 streichen.

Begründung

Dieser Vorschlag könnte dem durch die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen an der Mitteilung verfolgten Zweck entgegenwirken. Es geht ja gerade darum, eine gewisse Verlässlichkeit für die Unternehmen zu schaffen und hierdurch ihre Bereitschaft, an der Aufdeckung und Auflösung von Kartellen mitzuarbeiten, zu steigern. Was mit dem Absatz unter Ziffer 3.1.2 bezweckt wird, ist zwar etwas undeutlich, aber der unter Ziffer 3.1.3 vorgebrachte Vorschlag scheint entweder der Kommission die Anwendung unmöglich zu machen oder den Unternehmen die Beurteilung unmöglich zu machen, ob eine Immunität oder Ermäßigung von Geldbußen gewährt wird, wenn das Unternehmen erwägt, sich an die Kommission zu wenden und über eine bestimmte Kartellisierung, an der das Unternehmen beteiligt ist, zu informieren.

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen: 23, Nein-Stimmen: 28, Stimmenthaltungen: 4.