52001AE0527

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie der Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungstellung"

Amtsblatt Nr. C 193 vom 10/07/2001 S. 0053 - 0060


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie der Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungstellung"

(2001/C 193/13)

Der Rat beschloss am 12. Januar 2001, den Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt nahm ihre Stellungnahme am 9. April 2001 an. Berichterstatter war Herr Walker.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 381. Plenartagung (Sitzung vom 26. April 2001) einstimmig folgende Stellungnahme.

1. Einleitung

1.1. Die Rechnung ist eines der wichtigsten Dokumente im Geschäftsverkehr. Sie muss bestimmte buchhalterische, steuerliche, geschäftliche und sogar sprachliche Anforderungen erfuellen, die im Wesentlichen mit den Rechtsvorschriften über die Mehrwertsteuer zusammenhängen. Gleichzeitig sind Rechnungen häufig für andere Zwecke erforderlich und u. U. sogar zwingend vorgeschrieben, auch wenn es nicht um die Mehrwertsteuer geht.

1.1.1. Die Rechnungsstellungspflicht ist ein Kernstück des gemeinsamen MwSt-Systems in der Gemeinschaft. In diesem System erfuellt die Rechnung drei Funktionen:

- sie enthält alle Informationen über die anzuwendende Mehrwertsteuerregelung;

- sie ermöglicht der Steuerverwaltung die Kontrolle;

- sie rechtfertigt gegebenenfalls den Vorsteuerabzug durch den Kunden.

1.1.1.1. Die Rechnung ist ferner ein komplexes juristisches Konzept, das sich auf das Handels- und Steuerrecht stützt, und ermöglicht auf dessen Grundlage den Parteien (Empfänger, Aussteller und Steuerverwaltung) den Zugang zu den Gerichten, insbesondere wenn ein schriftlicher Vertrag fehlt.

1.2. Die Vorschriften für die Rechnungstellung unterscheiden sich aber innerhalb der Europäischen Union von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich. So muss eine Rechnung je nach Mitgliedstaat andere und auch unterschiedlich viele Angaben enthalten. Es gibt auch keinen gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für die Ausstellung elektronischer Rechnungen und die Selbstfakturierung, was zu völlig unterschiedlichen Rechtsverhältnissen führt, die von einem völligen Verbot bis zur größten Flexibilität reichen.

1.3. Diese Unterschiede führen zu einer Situation, in der die Wirtschaftsbeteiligten mit äußerst komplexen Vorschriften konfrontiert sind, die ganz offensichtlich nicht an die jüngsten technologischen Entwicklungen angepasst sind. Diese mangelnde Harmonisierung wurde deshalb auch in der zweiten Phase der SLIM-Initiative(1) von der Wirtschaft als Hindernis für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes angesehen. Die Ergebnisse der Arbeiten im Rahmen der SLIM-Initiative fasste die Kommission in einem Bericht(2) zusammen. In dem Bericht, dessen Schlussfolgerungen am 27. November 1997 vom Rat "Binnenmarkt" angenommen wurden, wird eine Prüfung der "bei der Ausstellung einer MwSt-Rechnung erforderlichen Angaben sowie (der) rechtlichen und technischen Anforderungen für die elektronische Rechnungstellung" zugesagt.

1.4. Bei den Arbeiten zur Anpassung des gemeinsamen MwSt-Systems an die Erfordernisse des elektronischen Geschäftsverkehrs zeigte sich ferner die dringende Notwendigkeit, die elektronische Rechnungstellung generell und ohne unnötige Einschränkungen zu erlauben. Im Juni 1998 betonte der Rat "Wirtschaft und Finanzen", dass für die elektronische Rechnungstellung unter Wahrung der Kontrollmöglichkeiten der Steuerverwaltung ein Rechtsrahmen geschaffen werden müsse. Deshalb gab die Kommission Ende Dezember 1998 bei PriceWaterhouseCoopers eine Studie über die Anforderungen an die Rechnungstellung unter mehrwertsteuerlichem Gesichtspunkt in Auftrag.

1.4.1. Der Abschlussbericht über die Untersuchung wurde der Kommission Ende August 1999 zugeleitet. Darin wurde der Schluss gezogen, dass:

- die elektronische Rechnungstellung im Gemeinschaftsrecht ausdrücklich erlaubt werden sollte, auch zwischen Wirtschaftsbeteiligten verschiedener Mitgliedstaaten;

- die technischen Anforderungen neutral sein und auf den bisherigen Arbeiten im Bereich der elektronischen Signatur aufbauen sollten;

- eine Pflicht zur Vorabgenehmigung oder vorherigen Anmeldung ausgeschlossen werden sollte (möglich sein sollte nur eine nachträgliche Kontrolle, die gegebenenfalls zu einem Verbot führen kann);

- unter ähnlichen Bedingungen auch die Speicherung von Rechnungen auf elektronischen Trägern erlaubt werden sollte;

- Mindestanforderungen festgelegt werden sollten, die dazu führen, dass die neuen Methoden für die Verwaltung ebenso sicher sind wie die alten.

1.4.2. In Bezug auf die obligatorischen Rechnungsangaben wurde in dem Bericht der Schluss gezogen, dass eine harmonisierte Liste in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen werden sollte. Hinsichtlich der Rechnungswährung und der zu verwendenden Sprache wurde ein relativ flexibles Vorgehen vorgeschlagen.

1.4.3. Nach eingehender Prüfung und Beratung dieser Vorschläge mit der Wirtschaft und den Verwaltungen der Mitgliedstaaten schlägt die Kommission eine Änderung von Artikel 22 Absatz 3 (Pflicht der Rechnungstellung) der Sechsten MwSt-Richtlinie vor, die darauf abzielt, die Vorschriften über die obligatorischen Rechnungsangaben zu harmonisieren und für die elektronische Rechnungstellung und die Selbstfakturierung einen gemeinsamen Rechtsrahmen zu schaffen. Die Kommission hat sich in beiden Fällen um einen Ausgleich zwischen dem Wunsch der Wirtschaftsbeteiligten nach Vereinfachung ihrer Pflichten und den legitimen Forderungen der Verwaltung im Hinblick auf die steuerliche Kontrolle bemüht.

1.5. Die Initiative der Kommission ist nicht die einzige, die sich mit den Anforderungen an die Rechnungstellung beschäftigt. Die OECD arbeitet ebenfalls an Vereinfachungsmaßnahmen, um die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs zu fördern. Darüber hinaus wurde im letzten Jahr von amerikanischen, europäischen und japanischen Automobilherstellern, ihren Zulieferern und EDI-Fachleuten ein "Global Invoice Project" (weltweites Rechnungstellungsprojekt) aufgelegt, dessen Ziel die Entwicklung einer harmonisierten elektronischen Rechnung als Standard für die weltweite Verwendung in der Automobilindustrie ist.

2. Die derzeitigen Bestimmungen der Sechsten MwSt-Richtlinie

2.1. Rechnungstellungspflicht

2.1.1. Die derzeitigen Bestimmungen der Sechsten MwSt-Richtlinie über die Rechnungstellungspflicht (Artikel 22 Absatz 3) sind nicht sehr detailliert und lassen den Mitgliedstaaten erheblichen Ermessensspielraum. Dieser Absatz stammt jedoch aus einer Zeit, in der Rechnungen grundsätzlich in Papierform erstellt wurden und der Begriff der elektronischen Rechnungstellung unbekannt war. Die genannten Anforderungen an die Rechnungstellung betreffen im Übrigen ausschließlich Papierrechnungen und sind nicht ohne weiteres auf elektronische Rechnungen übertragbar. So zum Beispiel die Pflicht, eine Ausfertigung der Rechnung aufzubewahren. Diese Vorschrift ist nur schwer auf den Fall anzuwenden, in dem die Rechnung auf einem immateriellen Träger übermittelt wird.

2.1.2. Festgelegt wird in Artikel 22 Absatz 3 zunächst, dass der Steuerpflichtige selbst die Rechnung ausstellen muss. Unter Buchstabe c) von Absatz 3 heißt es aber weiter: "Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien fest, nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden kann". Dies bedeutet, dass auch eine von einem Dritten oder von dem Kunden selbst ausgestellte Rechnung als gültige Rechnung anerkannt werden kann; diese Auslegung wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) bestätigt(3).

2.1.3. Diese Praktiken sind weit verbreitet und dies schon seit geraumer Zeit. Die Delegation der Rechnungstellung an Unterauftragnehmer ist fast überall in Europa erlaubt, obwohl sie im Gemeinschaftsrecht nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Deshalb wäre es wünschenswert, diesen Punkt in diesem Vorschlag für eine Richtlinie ebenfalls zu klären.

2.1.4. Auch die Selbstfakturierung ist in verschiedenen Bereichen üblich, z. B. in Branchen, in denen der Kunde Waren in Kommission bzw. Konsignation erhält. Dieses System bietet für die betreffenden Sektoren erhebliche wirtschaftliche Vorteile, und ihr Verbot auf Gemeinschaftsebene wäre schädlich, zumal sie kein größeres Betrugsrisiko darzustellen scheint. Nach Auffassung der Kommission sollten daher gemeinsame Modalitäten ausgearbeitet werden, die die Selbstfakturierung unter bestimmten Umständen zulassen.

2.1.5. Gemäß der Sechsten MwSt-Richtlinie muss jeder Steuerpflichtige für die Lieferung von Gegenständen und die Dienstleistungen, die er an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt, eine Rechnung ausstellen. Nur im Falle der Lieferung neuer Fahrzeuge (Artikel 28c Teil A) und von bestimmten Fernverkäufen (des Artikels 28b Teil B Absatz 1) muss auch für jede Lieferung an Nichtsteuerpflichtige eine Rechnung ausgestellt werden. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften weitere Fälle zu bestimmen, in denen eine Rechnung ausgestellt werden muss. Eine Änderung dieser Bestimmungen hält die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht für notwendig, da ihr nichts über wesentliche Probleme bei der Anwendung bekannt ist.

2.2. Rechnungsinhalt

2.2.1. Artikel 22 Absatz 3 enthält lediglich eine nicht erschöpfende Aufzählung der obligatorischen Rechnungsangaben. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben verlangen, die ihnen wichtig erscheinen, solange sie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren (Entscheidung des EuGH vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 123 und 330/87).

2.2.2. In der Praxis enthalten die Rechnungen in den einzelnen Mitgliedstaaten völlig unterschiedliche Angaben, was für Wirtschaftsbeteiligte, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, einige Probleme mit sich bringt.

2.3. Elektronische Rechnungstellung

2.3.1. Das Konzept der elektronischen Rechnungstellung kommt in der Sechsten MwSt-Richtlinie nicht vor. Auf der Grundlage von Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c) können die Mitgliedstaaten jedoch diese Art von Rechnungen akzeptieren. Dies bedeutet nicht nur, dass es den Mitgliedstaaten völlig freisteht, ob sie entsprechende Rechtsvorschriften erlassen und damit diese Praxis zulassen oder verbieten, sondern auch, dass die Anforderungen an die elektronische Rechnungstellung extrem unterschiedlich sind.

2.3.2. Diese fehlende Harmonisierung der Anforderungen an die elektronische Rechnungstellung ist ein erhebliches Hindernis für ihre Anwendung im großen Maßstab, wenn etwa Großunternehmen einen einzigen Unternehmensteil (oder einen Dritten) damit beauftragen möchten, für mehrere Niederlassungen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten und damit in unterschiedlichen Rechtsräumen angesiedelt sind, die Rechnungstellung zu übernehmen.

2.3.3. Auch die jüngsten technologischen Entwicklungen tragen dazu bei, dass diese Praxis dringend auf Gemeinschaftsebene rechtlich geregelt werden muss. Die elektronische Rechnungstellung, die lange die Ausnahme war, wird sehr wahrscheinlich die Regel werden, zumal sie zu einer erheblichen Kostenersparnis führt. In dem Bericht für die Kommission wurden die Kosten einer elektronischen Rechnung mit 0,28 bis 0,47 EUR veranschlagt, die der herkömmlichen Rechnung dagegen mit 1,13 bis 1,65 EUR.

2.3.4. Es ist hinzuzufügen, dass diese Revolutionierung der Geschäftspraktiken keineswegs eine Bedrohung für die Arbeit der Steuerverwaltungen darstellt.

2.3.4.1. Diese Änderungen sollten sogar zu einer wirksameren steuerlichen Kontrolle beitragen, da mit der inzwischen auf dem Markt erhältlichen neuen Kontrollsoftware elektronische Rechnungen heute schneller und leichter geprüft werden können als dicke Belegordner.

2.4. Aufbewahrung der Rechnungen

2.4.1. Nach der Sechsten MwSt-Richtlinie in ihrer jetzigen Fassung muss der Steuerpflichtige von allen ausgestellten Dokumenten eine Ausfertigung aufbewahren. Diese Bestimmung ist im Hinblick auf die elektronische Rechnungstellung ziemlich sinnlos. Sie muss deshalb dahingehend modernisiert werden, dass eine allgemeinere, vom jeweiligen Träger unabhängige Aufbewahrungspflicht vorgesehen wird.

3. Die Vorschläge der Kommission

3.1. Rechnungstellungspflicht [Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a)]

3.1.1. In der neuen Fassung bleibt die gemeinschaftliche Definition der Fälle, in denen eine Rechnung ausgestellt werden muss, unverändert. Die geltende Definition in der Sechsten MwSt-Richtlinie ist für Mehrwertsteuerzwecke ausreichend. Die Mitgliedstaaten können jedoch in anderen Rechtsvorschriften weitere Fälle festlegen, in denen eine Rechnung oder ein gleichwertiges Dokument ausgestellt werden muss.

3.1.1.1. Die auf Gemeinschaftsebene festgelegten Anforderungen an die Rechnungstellung gelten nur für die Fälle, in denen nach dem Gemeinschaftsrecht für mehrwertsteuerliche Zwecke eine Rechnungstellungspflicht besteht. In allen anderen Fällen bestimmen die Mitgliedstaaten die Anforderungen selbst.

3.1.2. Dagegen soll ausdrücklich vorgesehen werden, dass die Rechnungstellung einem Dritten (Unterauftragnehmer) übertragen oder vom Kunden selbst (Selbstfakturierung) übernommen werden kann. Künftig soll der Steuerpflichtige, der einen Umsatz bewirkt, zwar für die Ausstellung der Rechnung und die Erfuellung sämtlicher rechtlicher Anforderungen allein verantwortlich sein, sie aber sensu strictu nicht mehr selbst ausstellen müssen.

3.1.3. Für die Selbstfakturierung können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen aufstellen, um eine effiziente Kontrolle zu gewährleisten. Diese Anforderungen dürfen allerdings auf keinen Fall eine Diskriminierung von Kunden mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten darstellen, weshalb für die grenzübergreifende Selbstfakturierung keine strengeren Kriterien eingeführt werden dürfen als für die Selbstfakturierung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats.

3.1.3.1. Nur wenn der Dritte oder der Kunde, der die Rechnung für den Steuerpflichtigen ausstellt, in einem Drittland angesiedelt ist, mit dem keine Amtshilfevereinbarung existiert, können strengere Anforderungen gerechtfertigt sein, und es steht den Mitgliedstaaten frei, strengere Kriterien aufzustellen.

3.1.4. Der Vorschlag schafft eine eindeutige Grundlage für die periodische Rechnungstellung und die Verwendung von Gut- und Lastschriften. Bezüglich der Gut- und Lastschriften schlägt die Kommission vor, sie den Rechnungen völlig gleichzustellen, die durch sie berichtigt werden. Dadurch würden sämtliche Bestimmungen des Absatzes 3 mutatis mutandis auch für sie gelten.

3.2. Rechnungsinhalt [Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b)]

3.2.1. Die Kommission hält eine Harmonisierung der obligatorischen Rechnungsangaben für unverzichtbar und hat daher eine Liste der in Frage kommenden Angaben aufgestellt. Diese Liste ist im Gegensatz zu früheren Listen erschöpfend, was bedeutet, dass die Steuerverwaltungen für MwSt-Zwecke keine weiteren Angaben mehr verlangen können.

3.2.2. Die von der Kommission vorgeschlagene Liste enthält zwölf allgemeine Angaben:

- Ausstellungsdatum,

- eine einmalige Nummer,

- gegebenenfalls die in Absatz 1 Buchstabe c) erwähnte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen und seines Kunden,

- Name und vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und seines Kunden,

- Beschreibung der Gegenstände bzw. Dienstleistungen,

- Menge der gelieferten Gegenstände oder, falls erforderlich, der Dienstleistungen,

- Datum der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistung,

- Ort (d. h. das Land) der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistung,

- Bemessungsgrundlage für jeden Steuersatz,

- anzuwendender Steuersatz,

- zu zahlender Steuerbetrag,

- zu zahlender Gesamtbetrag.

Im jeweiligen Fall enthält sie ferner folgende Angaben:

- bei Steuerbefreiung: Verweis auf die entsprechende Bestimmung in dieser Richtlinie,

- bei Lieferung neuer Fahrzeuge: die in Artikel 28a Absatz 2 aufgeführten Angaben,

- bei Differenzbesteuerung: Hinweis auf Artikel 26 oder 26a,

- bei Anwendung von Artikel 28c Teil E Absatz 3: ausdrücklicher Verweis auf diese Bestimmungen sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, unter der der Steuerpflichtige den innergemeinschaftlichen Erwerb und die anschließende Lieferung von Gegenständen bewirkt hat, und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers dieser Lieferung.

3.2.3. Die harmonisierte Liste soll für die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten verbindlich sein. Zusätzliche obligatorische Angaben soll es (für MwSt-Zwecke) nicht geben, was natürlich nicht ausschließt, dass die Wirtschaftsbeteiligten selbst weitere Angaben hinzufügen, wenn sie dies wünschen. Jeder Mitgliedstaat soll selbst darüber entscheiden können, bei Rechnungen über geringe Beträge von der obligatorischen Liste abzuweichen, jedoch unter der Maßgabe, dass auf einige oder sämtliche Angaben verzichtet werden kann, jedoch keine zusätzlichen Angaben verlangt werden dürfen. Diese Bestimmungen gelten nur für Geschäfte, die unter die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats fallen, nicht aber für grenzüberschreitende Geschäfte innerhalb der Gemeinschaft.

3.2.3.1. Die Mitgliedstaaten können außerdem auch in Zukunft gemäß Artikel 22 Absatz 9 Buchstabe a) und Artikel 25 Absatz 4 bestimmte Vereinfachungsmaßnahmen vorsehen. So können sie auf bestimmte obligatorische Angaben verzichten, wenn alle Umsätze des Steuerpflichtigen gemäß Artikel 13 und Artikel 15 steuerfrei sind, wenn der Steuerpflichtige in den Genuss der Steuerbefreiung für kleine und mittlere Unternehmen kommt, Pauschallandwirt ist oder keinerlei innergemeinschaftlichen Umsatz bewirkt. Diese Befugnisse bleiben unverändert.

3.2.4. Außerdem wird ausdrücklich vorgesehen, dass bei gleichzeitiger Versendung mehrerer Rechnungen an denselben Empfänger die obligatorischen Angaben nur einmal aufgeführt werden müssen, wenn sie für alle Rechnungen identisch sind. Des weiteren wird ausgeschlossen, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Signatur abgesehen von den Anforderungen, die lediglich die technische Sicherheit der elektronischen Rechnungstellung gewährleisten sollen, noch weitere Anforderungen stellen.

3.2.5. Die Kommission sieht keine besondere Schwierigkeit darin, alle Währungen zuzulassen, unabhängig davon, ob es sich um die Landeswährung oder eine Gemeinschaftswährung handelt, solange der Betrag der zu zahlenden Steuer in Anwendung der in Artikel 11 Teil C Absatz 2 beschriebenen Umrechnungsmethode in die Landeswährung umgerechnet wird. Über die in der Rechnung zu verwendenden Sprachen bestimmt nach dem Subsidiaritätsprinzip jeder Mitgliedstaat selbst; diese Anforderungen gelten jedoch selbstverständlich nur für die Rechnungen, die die Wirtschaftsbeteiligten in dem jeweiligen Mitgliedstaat ausstellen, und nicht für Rechnungen, die sie erhalten.

3.3. Elektronische Rechnungstellung [Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c)]

3.3.1. Im Bemühen um eine möglichst neutrale Formulierung soll in Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c) das allgemeine Prinzip festgelegt werden, dass eine Rechnung auf jedem materiellen oder elektronischen Träger übermittelt werden kann (im letzteren Fall unter Vorbehalt einer vorherigen Information des Empfängers beim Abschluss des Geschäftsvorgangs). Die Kommission ist der Auffassung, dass sich nur durch dieses Prinzip, das eine Aufzählung der zulässigen Technologien und Methoden erübrigt, ein in technologischer Hinsicht neutraler und somit zeitloser Rechtsrahmen schaffen lässt.

3.3.2. Die Kommission räumt ein, dass ein System der Voranmeldung in der Anfangsphase notwendig sein könnte, ist aber der Auffassung, dass dieses System mit zunehmender Erfahrung der Verwaltungen der Mitgliedstaaten abgeschafft werden könnte und sollte. Sie schlägt daher vor, den Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2005 die Möglichkeit zu geben, eine Voranmeldung zu verlangen, sofern dies kein zu großes Hemmnis bedeutet und sofern die Steuerverwaltung im Rahmen eines derartigen Systems weder mit einer Ablehnung noch mit Auferlegung einer aufschiebenden Frist reagieren kann.

3.3.3. Der vorgeschlagene Rechtsrahmen regelt die Grundanforderungen, die die technische Sicherheit der elektronischen Rechnungstellung gewährleisten sollen. Diese Anforderungen sind nicht nur im Interesse der Steuerverwaltung, sondern auch in dem der Wirtschaftsbeteiligten, die sich der Tatsache bewusst sind, dass die Sicherheit der elektronischen Übermittlung ihrer Rechnungen gewährleistet sein muss. Folgende Anforderungen sind zu erfuellen:

- die Echtheit der Herkunft der Rechnung muss gewährleistet sein, und

- die Unversehrtheit des Rechnungsinhalts muss gewährleistet sein.

3.3.3.1. Um diese beiden Anforderungen zu erfuellen, muss jede Rechnung eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen aufweisen. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Richtlinie erfuellt eine fortgeschrittene elektronische Signatur folgende Anforderungen:

- sie ist ausschließlich dem Unterzeichner zugeordnet;

- sie ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners;

- sie wird mit Mitteln erstellt, die der Unterzeichner unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann;

- sie ist so mit den Daten, auf die sie sich bezieht, verknüpft, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.

3.3.3.2. Werden die Rechnungen elektronisch aus Ländern übermittelt, mit denen keine Amtshilfevereinbarung besteht, sollen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Anerkennung dieser Rechnungen für MwSt-Zwecke von der Erfuellung zusätzlicher Anforderungen abhängig zu machen.

3.3.3.3. Die Wirtschaftsbeteiligten, die dies wünschen, sollen auch künftig strengere Anforderungen stellen können. Sie können auch bei der Sicherung des Inhalts der übermittelten Rechnung noch weiter gehen, indem sie beispielsweise Verschlüsselungstechniken verwenden. Die Anwendung dieser Techniken sollte jedoch nach Auffassung der Kommission nicht obligatorisch sein.

3.4. Aufbewahrung der Rechnungen [Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d)]

3.4.1. Der Begriff der "Aufbewahrung einer Ausfertigung" der Rechnung wird ersetzt durch die allgemeinere Pflicht zur "Aufbewahrung der ausgestellten und erhaltenen Rechnungen", um den Wortlaut an die Entwicklung der elektronischen Rechnungstellung anzupassen. Die Festlegung des obligatorischen Aufbewahrungszeitraums soll jedoch den Mitgliedstaaten überlassen bleiben. Ist der Aufbewahrungsort der Rechnung ein anderes Land als der Mitgliedstaat, in dem der eingetragene Wirtschaftsbeteiligte seinen Sitz hat, so findet das Recht des Mitgliedstaats Anwendung, in dem der Steuerpflichtige eingetragen ist.

3.4.1.1. Hinsichtlich des Aufbewahrungsorts vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Wirtschaftsbeteiligte diesen selbst bestimmen kann, und dass er durchaus auch einen Ort außerhalb des Hoheitsgebiets des eigenen Mitgliedstaats wählen kann. Diese Wahlmöglichkeit soll jedoch durch zwei Auflagen begrenzt werden:

- Der Wirtschaftsbeteiligte muss von seinen eigenen Räumlichkeiten aus jederzeit direkten Zugang zu allen Rechnungsangaben haben, so dass er etwaige Anfragen der Steuerverwaltung seines Landes beantworten kann.

- Die Vollständigkeit der Daten und ihre Lesbarkeit müssen während der gesamten Aufbewahrungsdauer gewährleistet sein.

3.4.1.2. Für elektronisch übermittelte Rechnungen soll vorgeschrieben werden, dass die Aufbewahrung auf einem elektronischen Datenträger erfolgen und die fortgeschrittene elektronische Signatur gleichzeitig mit der Rechnung gespeichert werden muss.

3.4.2. Wenn die Informationen in einem Land aufbewahrt werden, mit dem kein Rechtsinstrumentarium für Amtshilfe besteht, können die Mitgliedstaaten zusätzliche Anforderungen aufstellen, falls sie dies für notwendig halten.

3.5. Artikel 1 Nummer 2

3.5.1. Gemäß Artikel 22 Absatz 8 können die Mitgliedstaaten derzeit weitere Pflichten vorsehen, die sie als erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu vermeiden. Da die Pflichten in Bezug auf die Rechnungstellung aber künftig harmonisiert sind, schlägt die Kommission vor, diesen Absatz so zu ändern, dass er nicht verwendet werden kann, um zusätzliche Pflichten in Bezug auf die Rechnungstellung zu rechtfertigen.

4. Bemerkungen

4.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt den Vorschlag zur Aktualisierung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, da den Wirtschaftsbeteiligten das Recht zur elektronischen Rechnungstellung zuerkannt wird, und unterstützt das Konzept zur Harmonisierung des Rechnungsinhalts.

4.2. Der Ausschuss hat die Zielsetzungen der SLIM-Initiative stets befürwortet und begrüßt daher die hier erörterten Vorschläge der Kommission, die einen weiteren Schritt hin zur Verwirklichung dieser Ziele bedeuten.

4.2.1. Er hat außerdem mehrfach darauf hingewiesen, dass die unterschiedlichen Regelungen, Auslegungen, Anforderungen, Gepflogenheiten und Praktiken im Bereich der Mehrwertsteuer, infolge derer in der Gemeinschaft fünfzehn verschiedene Rechts- und Steuerräume existieren, für Wirtschaftsbeteiligte, die innerhalb der Gemeinschaft grenzüberschreitend operieren wollen, größere Probleme mit sich bringen als unterschiedliche MwSt-Sätze.

4.3. Der Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Vielfalt von MwSt-Regelungen der grenzüberschreitenden Tätigkeit insbesondere von KMU entgegensteht, zu Wettbewerbsverzerrungen führt und daher das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigt.

4.4. Maßnahmen zur Verringerung dieser Unterschiede und zur Herstellung von mehr Einheitlichkeit müssen dazu beitragen, die Verwaltungskosten der europäischen Unternehmen zu senken und, wie die Kommission ausführt, ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Unternehmen in Drittländern zu stärken.

4.4.1. Der Ausschuss akzeptiert daher die Aussage der Kommission, dass gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zur Harmonisierung der Anforderungen an die Erstellung von Rechnungen in Papierform oder in elektronischer Form notwendig sind, um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten.

4.5. Er hält es auch für richtig, dass die Kommission der Ausräumung von Hemmnissen für die elektronische Rechnungstellung große Bedeutung beimisst, damit die europäischen Unternehmen nicht den Anschluss an den technologischen Fortschritt verpassen, der sich weltweit immer rascher vollzieht.

4.5.1. Der Ausschuss schließt sich der Auffassung der Kommission an, dass die Rechtsvorschriften in diesem Bereich in technologischer Hinsicht neutral sein und auf einem allgemeinen Prinzip aufbauen sollten, das eine Aufzählung der zulässigen Technologien erübrigt. Eine derartige Aufzählung wäre infolge des technologischen Fortschritts schnell überholt und würde eine ständige Aktualisierung der Vorschriften notwendig machen. Es wäre von Vorteil gewesen, wenn die Kommission in ihren Vorschlägen zur Besteuerung des elektronischen Geschäftsverkehrs einen ähnlichen Ansatz gewählt hätte, statt eine Liste derjenigen Lieferungen von Gegenständen sowie der Dienstleistungen zu erstellen, die unter ihren Vorschlag fallen.

4.5.2. Der Ausschuss bemerkt, dass sich Wirtschaftsbeteiligte, die sich der elektronischen Rechnungstellung und elektronischer Aufbewahrungssysteme bedienen, des Risikos einer Preisgabe der Vertraulichkeit sensitiver Daten bewusst sein sollten.

4.6. Der Ausschuss stellt fest, dass die Steuerverwaltungen in einigen Mitgliedstaaten die elektronische Rechnungstellung derzeit noch nicht zulassen können, da ihnen die hierzu erforderlichen technologischen Kontrollmöglichkeiten fehlen. Infolgedessen ist wahrscheinlich entweder mit Ausnahmeregelungen oder einem Aufschub für die Umsetzung der Kommissionsvorschläge zu rechnen, um den betreffenden Verwaltungen genügend Zeit für die Nachrüstung zu lassen. Der Ausschuss hofft, dass derartige Ausnahmeregelungen oder Aufschübe für die Umsetzung möglichst knapp befristet werden.

4.7. Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass "die neue obligatorische Liste nur für die Fälle gelten sollte, in denen gemäß der Sechsten MwSt-Richtlinie eine Rechnungstellungspflicht besteht, nicht aber für alle anderen möglichen Fälle, in denen die Mitgliedstaaten in ihren eigenen Rechtsvorschriften eine solche Pflicht vorsehen". Er stellt ferner fest, dass die Steuerverwaltungen für MwSt-Zwecke keine weiteren Angaben mehr verlangen können. Er hofft, dass die Mitgliedstaaten nicht versuchen werden, diese Einschränkung zu umgehen, indem sie vorgeblich für andere Zwecke weitere obligatorische Angaben fordern.

4.7.1. In der Liste der obligatorischen Angaben ist auch eine "einmalige Nummer" der Rechnung aufgeführt, die jedoch nicht eine Nummer aus einer fortlaufenden Reihe sein muss. Nach Ansicht des Ausschusses könnte die Betrugsgefahr erheblich verringert werden, wenn fortlaufende Nummern zur Auflage gemacht würden; dies wäre eine Verbesserung des Kontrollsystems, da die Beseitigung einer Rechnung leichter entdeckt werden könnte. Zumindest sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, dies zu verlangen.

4.8. Der Ausschuss stimmt der Kommission zu, dass Systeme der Voranmeldung langfristig nicht notwendig sind, und billigt den Vorschlag, ihre Anwendung bis zum 31. Dezember 2005 zu befristen.

4.9. In einigen Mitgliedstaaten ist derzeit vorgeschrieben, dass Rechnungen auf Schreibmaterialien von Lieferanten, die von den staatlichen Steuerbehörden zugelassen sind, zu erstellen sind. Nach Ansicht des Ausschusses sollte dem Steuerpflichtigen die Wahl der Dokumentenform, auf die die Information gedruckt wird, freigestellt sein, solange das Rechnungsformat mit der Richtlinie konform ist und alle gesetzlichen Erfordernisse erfuellt. Zudem ist ein solches Erfordernis mit dem Konzept der elektronischen Rechnungsstellung unvereinbar.

4.10. Der Ausschuss stellt befriedigt fest, dass die Delegation der Rechnungstellung und die Selbstfakturierung im Gemeinschaftsrecht ausdrücklich vorgesehen werden sollen und billigt die diesbezüglichen Vorschläge der Kommission, denen zufolge die Wirtschaftsbeteiligten zwar die Rechnungstellung delegieren können, sie dies aber nicht von ihrer Verpflichtung gegenüber der Steuerverwaltung entbindet, sicherzustellen, dass die Rechnungstellung wie auch die Rechnung selbst sämtlichen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

4.10.1. Für die periodische Rechnungstellung wird eine klare Grundlage geschaffen. Die Kommission hat bestätigt, dass hierbei keine Verknüpfung mit den Bestimmungen für kontinuierliche Lieferungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie besteht.

4.10.2. Bezüglich der vorgeschlagenen Behandlung von Gut- und Lastschriften ist der Ausschuss der Ansicht, dass die Betrugsgefahr verringert werden könnte, wenn die Mitgliedstaaten verlangen könnten, dass Gut- und Lastschriften Querverweise auf die ursprüngliche Rechnung enthalten müssen, auf die sie sich beziehen.

4.11. Der Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der Wirtschaftsbeteiligte den Träger für die Speicherung von Rechnungen und ihren Aufbewahrungsort selbst bestimmen und durchaus auch einen Ort außerhalb des Hoheitsgebiets des eigenen Mitgliedstaats wählen kann, sofern die von der Kommission festgelegten Bedingungen hinsichtlich der Gewährleistung der Vollständigkeit der Daten sowie des unmittelbaren Zugangs zwecks Kontrolle durch die Steuerverwaltung erfuellt sind. Er hat jedoch Bedenken, dass im Falle der Aufbewahrung in einem Drittland, mit dem der betreffende Mitgliedstaat keine bilaterale Amtshilfevereinbarung geschlossen hat, Betrugsgefahr bestehen könnte, wenn die zusätzlichen Anforderungen nicht streng genug sind. Schwierigkeiten könnte es auch dann geben, wenn die Rechnung in einem Land aufbewahrt wird, mit dem Amtshilfevereinbarungen mit einem oder mehreren, aber nicht mit allen Mitgliedstaaten existieren.

4.11.1. Die Aufbewahrung von Daten in Drittländern kann auch zu Datenschutzproblemen führen. Die Datenschutzrichtlinie der Gemeinschaft untersagt die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Länder, die den Datenschutzanforderungen der Gemeinschaft nicht genügen. Unter derartige Daten können auch Namen, Adressen, Postleitzahlen, E-Mail-Adressen und sonstige Angaben fallen, die auf einer Rechnung aufgeführt werden müssen.

4.12. Der Ausschuss ist damit einverstanden, dass ausgeschlossen werden soll, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Signatur abgesehen von Anforderungen, die lediglich die technische Sicherheit der elektronischen Rechnungstellung gewährleisten sollen, noch weitere Anforderungen stellen. Er ist der Ansicht, dass die Auflage einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur für die Rechnungstellung per Internet zwar wünschenswert ist, jedoch für die Unternehmen - und zwar insbesondere kleine Unternehmen - eine Belastung in Bezug auf ihre Systeme für den elektronischen Datenaustausch (EDI) bedeuten könnte. Der Ausschuss vertritt die Auffassung, dass in den Fällen, in denen die von den Unternehmen benutzten EDI-Anlagen eigensicher und gegen Manipulation gesichert sind, ein Verzicht auf diese Forderung erwogen werden sollte.

4.13. Der Ausschuss ist über die hohen Einnahmensverluste besorgt, die den Mitgliedstaaten durch die Vielzahl der Betrugsfälle im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer entstehen; diese Verluste werden gemeinschaftsweit auf über 35 Mrd. Euro pro Jahr geschätzt. Jede vorgeschlagene Änderung des Systems muss daher die grundlegende Anforderung erfuellen, dass sie die Betrugsgefahr in keinem Fall erhöht, sondern nach Möglichkeit zu ihrer Verringerung beiträgt.

4.13.1. Der Ausschuss akzeptiert die Aussage der Kommission, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen keineswegs eine Bedrohung für die Arbeit der Steuerverwaltungen darstellen. Sie werden seiner Ansicht nach allerdings dazu führen, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen den Steuerverwaltungen noch wichtiger wird. Der bedauerliche Mangel an einer derartigen Zusammenarbeit in der Vergangenheit ist für eine Vielzahl der Betrugsfälle verantwortlich zu machen, durch die den Mitgliedstaaten derzeit die ihnen zustehenden Einnahmen entgehen. So lange es fünfzehn verschiedene Steuerverwaltungen gibt, ist eine effiziente Kontrolle nur dann möglich, wenn unabhängig von den jeweils geltenden MwSt-Regelungen ein hohes Maß an Zusammenarbeit und gegenseitiger Unterstützung gewährleistet wird. Man kann sich schwerlich der Schlussfolgerung verschließen, dass die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten sehr viel Betrug ermöglicht haben, indem sie es durch mangelnde Koordinierung verabsäumt haben, die ihnen zu Gebote stehenden Kontrollmöglichkeiten optimal zu nutzen. Der Ausschuss hofft, dass in der Zukunft ein höheres Maß an Zusammenarbeit und gegenseitiger Unterstützung erzielt werden kann.

4.14. Ziel jedweder Änderung des MwSt-Systems sollte die größtmögliche Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Wirtschaft, insbesondere für KMU, sein, ohne dass die Möglichkeiten der Steuerbehörden zu effektiven Kontrollen eingeschränkt werden. Der Ausschuss akzeptiert es, dass die derzeitigen Vorschläge für die Wirtschaft in einigen Mitgliedstaaten zwar einen höheren Aufwand mit sich bringen würden, da die Belastung in anderen Fällen verringert würde, und vertritt die Auffassung, dass das Ziel insgesamt erreicht wurde.

5. Schlussfolgerungen

5.1. Der Ausschuss begrüßt den Ansatz der Kommission im Großen und Ganzen. Er billigt das Konzept eines harmonisierten Systems, bei dem an Rechnungen in Papierform und elektronische Rechnungen die gleichen Anforderungen gestellt und Binnengeschäfte und grenzüberschreitende Geschäfte gleichbehandelt werden. Die neuen Bestimmungen müssen flexibel genug gefasst werden, um den Bedürfnissen großer wie auch kleiner Unternehmen Rechnung tragen und mit der Entwicklung neuer Praktiken und Technologien im Geschäftsverkehr Schritt halten zu können.

5.2. Er stimmt der Kommission zu, dass ihre Vorschläge die Entwicklung von interoperablen elektronischen Standardformaten fördern werden. Er würde es begrüßen, wenn die diesbezüglichen Bemühungen so weit wie möglich mit darüber hinausgehenden weltweiten Vereinfachungsinitiativen zur Förderung der Entwicklung im elektronischen Geschäftsverkehr (z. B. dem OECD-Projekt) abgestimmt würden.

5.3. Der Ausschuss betont die Notwendigkeit, Betrug im Mehrwertsteuersystem zu bekämpfen. Er akzeptiert den Standpunkt der Kommission, dass ihre Vorschläge ausreichende Sicherheitsgarantien für die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten enthalten und dass die elektronische Rechnungsstellung eine wirksamere steuerliche Kontrolle ermöglichen wird, da elektronische Rechnungen schneller und leichter geprüft werden können als dicke Belegordner.

5.4. Der Ausschuss stellt fest, dass aufgrund der Kommissionsvorschläge einige Mitgliedstaaten auf einen Teil der Angaben verzichten müssen, die sie derzeit auf Rechnungen verlangen, und einige der in ihrem Zuständigkeitsgebiet geltenden Vorschriften lockern müssen. Umgekehrt kann der harmonisierte Rechnungsinhalt zur Folge haben, dass die Unternehmen in einigen Mitgliedstaaten Angaben machen müssen, die zur Zeit nicht erforderlich sind. Der Ausschuss ist der Ansicht, dass diese Zugeständnisse für die Vollendung des Binnenmarktes notwendig sind und letzten Endes sowohl den Unternehmen als auch den Steuerverwaltungen zum Vorteil gereichen werden. Er fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Änderungen als notwendige Begleiterscheinung der Harmonisierung und Koordinierung des Binnenmarktes hinzunehmen.

5.5. Der Ausschuss hofft, dass eventuelle Ausnahmeregelungen für die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Zulassung der elektronischen Rechnungstellung möglichst knapp befristet werden.

Brüssel, den 26. April 2001.

Der Präsident

des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Göke Frerichs

(1) Vereinfachung der Rechtsvorschriften im Binnenmarkt.

(2) KOM(97) 618 endg. vom 24.11.1997.

(3) Entscheidung vom 17. September 1997 (Finanzamt Osnabrück-Land vs Bernhard Langhorst).