52001AE0404

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Erfordernisse des Lebensmittelrechts, zur Einrichtung der Europäischen Lebensmittelbehörde und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit"

Amtsblatt Nr. C 155 vom 29/05/2001 S. 0032 - 0038


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Erfordernisse des Lebensmittelrechts, zur Einrichtung der Europäischen Lebensmittelbehörde und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit"

(2001/C 155/08)

Der Rat beschloss am 22. Dezember 2000, den Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 37, 95, 133 und 152 Absatz 4 Buchstabe b) des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 8. März 2001 an. Berichterstatter war Herr Verhaeghe.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 380. Plenartagung (Sitzung vom 28. März 2001) mit 92 gegen 6 Stimmen bei 5 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1. Einleitung und Vorgeschichte

1.1. Am 8. November 2000 nahm die Kommission ihren Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Erfordernisse des Lebensmittelrechts, zur Einrichtung der Europäischen Lebensmittelbehörde (ELB) und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit an.

1.2. Der Vorschlag bildet das Herzstück von 84 Legislativmaßnahmen zur Lebens- und Futtermittelsicherheit, die in den nächsten drei Jahren als Ergebnis des im Januar 2000 angenommenen Weißbuchs zur Lebensmittelsicherheit vorgeschlagen werden sollen. Das Weißbuch stellt eine grundlegende Neukonzeption der bisherigen Lebens- und Futtermittelpolitik der EU sowie eine Reaktion auf die wachsende Sorge der Verbraucher über die Sicherheit unserer Lebensmittel dar.

1.3. Im Wirtschafts- und Sozialausschuss wurde das Weißbuch erörtert und war Anlass für eine Stellungnahme(1), die im Mai 2000 mit überwältigender Mehrheit verabschiedet wurde.

1.4. Etliche der in der WSA-Stellungnahme zum Weißbuch enthaltenen Anregungen wurden in den Kommissionsvorschlag aufgenommen, insbesondere diejenigen betreffend die intensivere Befassung mit dem Krisenmanagement, die Übertragung gewisser Befugnisse auch im Ernährungsbereich, die Aufnahme des Trinkwassers in die Definition des Lebensmittels sowie Fragen der Aquakultur, der Fischerei und der Meeresfrüchte.

1.5. Erwähnenswert ist auch, dass Artikel 29 des Vorschlags eine Antwort auf die große Sorge des WSA hinsichtlich möglicher Widersprüche zwischen wissenschaftlichen Gutachten der Mitgliedstaaten und solchen der EU gibt; dennoch geht die vorgeschlagene Lösung, wie er in seinen besonderen Bemerkungen hervorhebt, seines Erachtens insofern nicht weit genug, als dem wissenschaftlichen Gutachten der Europäischen Lebensmittelbehörde (ELB) nicht der Vorrang gegeben wird. Artikel 35 zeugt von dem Willen, Koordinierungsprobleme zwischen der EU-Behörde und einzelstaatlichen Behörden zu lösen, was bei der Erörterung des Weißbuchs im WSA ebenfalls als sehr wichtig angesehen wurde.

1.6. Nicht berücksichtigt wurden in dem Verordnungsvorschlag u. a. auch Anregungen zu den sozialen Aspekten, wozu auf andere Rechtsinstrumente verwiesen wurde. Der Ausschuss betont, dass die Gutachten der ELB beträchtliche Konsequenzen für die Sicherheit am Arbeitsplatz, die Beschäftigung und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie haben können, und wird auf diese Themen in seinen künftigen Stellungnahmen zu spezifischen Aspekten der Lebensmittelsicherheit zurückkommen.

1.7. Bei früheren Debatten über eine Lebensmittelbehörde der EU stellten viele Mitglieder Fragen zur Zusammensetzung des Verwaltungsrates der vorgeschlagenen Europäischen Lebensmittelbehörde, wobei sie beispielsweise darauf hinwiesen, dass auch die Primärerzeuger von Lebensmitteln darin vertreten sein sollten, um dem auf die gesamte Lebensmittelkette bezogenen integrierten Ansatz zu entsprechen. Auch wurden angesichts der begrenzten Mittel der ELB erhebliche Zweifel daran erhoben, dass sie im Stande wäre, Öffentlichkeitsarbeit zu leisten.

1.8. Diese Stellungnahme wird sich eingehend mit dem Vorschlag auseinandersetzen, der sich nach Kapitel I "Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen" in Kapitel II "Allgemeines Lebensmittelrecht", Kapitel III "Europäische Lebensmittelbehörde", Kapitel IV "Schnellwarnsystem, Krisenmanagement und Notfälle" und Kapitel V "Verfahren und Schlussbestimmungen" gliedert.

2. Allgemeine Bemerkungen

2.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt es, dass die Kommission sich darum bemüht hat, diesen Vorschlag rasch vorzulegen. Er wird für eine ebenso zügige und rationelle Behandlung des Vorschlags sorgen und hofft, dass die anderen mit ihm befassten Institutionen genauso vorgehen werden und dabei sowohl den Sorgen der Öffentlichkeit als auch der Notwendigkeit Rechnung tragen, so bald wie möglich über ein geeignetes europäisches Instrument für die Risikobewertung in diesem Bereich zu verfügen.

2.2. Der Ausschuss bedauert die Tatsache, dass die Revision der in dem Weißbuch vorgesehenen Legislativmaßnahmen vor der Annahme der neuen Grundsätze und Erfordernisse des EU-Lebensmittelrechts und der Einrichtung der ELB erfolgt. So wird die ELB zwar bei der künftigen Entwicklung des Lebensmittelrechts eine ganz wichtige Rolle spielen, aber erst nach der Revision dieser Maßnahmen eingerichtet werden. Angesichts des auf dem Gipfel von Nizza im Dezember 2000 genannten Zeitplans (wonach die ELB Anfang 2002 betriebsbereit sein soll) ersucht der Ausschuss die Gemeinschaftsinstitutionen zu prüfen, ob einige Elemente des Vorschlags nicht schon vor diesem Zeitpunkt in die Tat umgesetzt werden könnten.

2.3. Der Ausschuss spricht sich für den verstärkten Rückgriff auf Verordnungen als EU-Rechtsinstrument(e) aus, da hierdurch eine einheitliche Um- und Durchsetzung gefördert und zu einem besseren Funktionieren des Binnenmarkts zum Nutzen sowohl der Verbraucher als auch der Wirtschaft beigetragen wird. Im vorliegenden Falle ist der Ausschuss jedoch über die vielen Begriffe und Ausdrücke erstaunt, die entweder nur vage oder gar nicht definiert werden (z. B. in Artikel 19 "wann immer die Umstände dies erlauben", "wirksame", "in einem geeigneten Stadium", "Vertretungsgremien", in Artikel 6 Absatz 3 "andere sachdienliche Faktoren" sowie Absatz 1 "nach den Umständen oder der Art der Maßnahme"). Da die Bestimmungen einer Verordnung unmittelbar anwendbar sind, könnten so verschwommene Formulierungen zu Problemen bei der juristischen Auslegung führen, was inakzeptabel ist.

2.4. Nach Ansicht des Ausschusses sollte deutlicher gemacht werden, wen die jeweiligen Artikel der Verordnung genau betreffen. Es sollte keine Unklarheit über den jeweiligen Verantwortungsbereich der Mitgliedstaaten, der Beteiligten und der sonstigen Akteure herrschen. Ein Beispiel dafür, wie Verwirrung entstehen kann, ist Artikel 8, dessen erster Absatz an die Mitgliedstaaten gerichtet erscheint, während der zweite den Lebensmittelherstellern eine Verpflichtung aufzuerlegen scheint. Der vorliegende Vorschlag muss auch berücksichtigen, dass die Akteure der Lebensmittelkette sehr verschieden sind und unterschiedliche Bedürfnisse hinsichtlich der Regeln, die sie zu befolgen haben, aufweisen, um das beabsichtigte Resultat - nämlich sichere Lebensmittel - zu erreichen. Deshalb muss der besonderen Lage der KMU in der Lebensmittelkette in angemessener Weise Rechnung getragen werden.

2.5. Der Ausschuss ist über das Ausmaß der Unstimmigkeit zwischen den Erwägungsgründen auf der einen Seite und dem verfügenden Teil des Verordnungsvorschlags, d. h. den einzelnen Artikeln, überrascht. Dies dürfte sich doch wohl nicht rechtfertigen lassen und könnte weiteren Auslegungsproblemen Vorschub leisten. Beispielsweise heißt es im fünften Erwägungsgrund, dass die in der Verordnung enthaltenen Grundsätze und Definitionen betreffend Lebensmittel eine gemeinsame Grundlage für Maßnahmen des Lebensmittelsektors bilden sollten, während Artikel 3 zu entnehmen ist, dass die dort gegebenen Definitionen für diese Verordnung gelten.

2.6. Der Ausschuss begrüßt den neuen Ansatz beim EU-Lebensmittelrecht, der den Schwerpunkt auf die Lebensmittelsicherheit legt, empfiehlt jedoch, dabei die eingebürgerten Grundprinzipien, auf denen viele Lebensmittelvorschriften fußen, wie freier Warenverkehr, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität, niemals außer Acht zu lassen. Das Lebensmittelrecht sollte nicht nur der Lebensmittelsicherheit dienen, sondern auch anderen Aspekten Rechnung tragen, sodass ein europäisches Lebensmittelmodell entsteht, das auf den Grundsätzen der Qualität, Vielfalt und Sicherheit fußt, wie dies vom Agrarrat von Biarritz festgelegt wurde.

2.7. Auch ist der Ausschuss davon überzeugt, dass die von ihm befürwortete Betonung des Verbraucherschutzes anderen vordringlichen Zielen der Union, wie z. B. einem besseren Funktionieren des Binnenmarktes und der Konkurrenzfähigkeit der Lebensmittelindustrie der EU, förderlich sein wird. Nur wenn das Vertrauen der Verbraucher wiedergewonnen wird und eine ordnungsgemäße Überwachung, die genaue Rückverfolgbarkeit und wirksame Kontrollen gewährleistet sind, können Störungen des Binnenmarktes und neoprotektionistische Verhaltensweisen verhindert werden.

2.8. Zur ELB behält sich der WSA das Recht vor, ausführlichere Bemerkungen zu formulieren, sobald sie lange genug in Betrieb gewesen ist, um sich ein Urteil darüber erlauben zu können. Obwohl deren Organe, Arbeitsweise u. Ä. anscheinend sorgfältig durchdacht wurden, werden sich Stärken und Schwächen der neuen Behörde erst in der Praxis so richtig beurteilen lassen. Deshalb besteht der Ausschuss darauf, dass auch er unter den ausdrücklich erwähnten EU-Institutionen genannt wird, die die Arbeitsprogramme und Tätigkeitsberichte der ELB erhalten sollen (siehe Bemerkungen zu Artikel 24 Absatz 7 Unterabsatz 3).

2.9. Nach Ansicht des Ausschusses sollte der Verordnungsvorschlag mehr von einem Konzept für wirksame Maßnahmen haben. Um sicherzustellen, dass die Lebensmittelsicherheit auch im WSA weiterhin als vorrangiges Thema behandelt wird, wird er in regelmäßigen Abständen eine Ad-hoc-Bewertung der Entwicklung in diesem Bereich vornehmen, um der organisierten Zivilgesellschaft in diesem Rahmen eine ständige Möglichkeit zu geben, sich zu äußern und um zur Transparenz, zum Dialogs mit der Öffentlichkeit und zu deren Information beizutragen.

2.10. Der Ausschuss ist mit der Bezeichnung der ELB als "Behörde" einverstanden, da hierdurch die eindeutige Absicht untermauert wird, sie zum Eckpfeiler der neuen Lebensmittelsicherheitspolitik der EU zu machen. Er ist sich aber der unterschiedlichen Bedeutung bewusst, die der Begriff "Behörde" in den verschiedenen Rechtsordnungen der EU haben kann, und empfiehlt daher eine Aufzählung der wichtigsten Merkmale dieses Begriffs sowie der spezifischen Themen, zu denen - vor dem Erlass irgendeines Rechtsakts - ihr wissenschaftlicher Rat einzuholen ist. Die neue Behörde sollte befugt sein, im Falle widersprüchlicher wissenschaftlicher Gutachten als Schiedsrichterin das letzte Wort zu sprechen oder zumindest bei einem Widerstreit der Auffassungen in Fragen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, ihren Standpunkt durchsetzen können.

3. Besondere Bemerkungen

Kapitel I: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

3.1. Artikel 2 ("Definition des 'Lebensmittels'"). Diese Definition erscheint sehr weit gefasst und entspricht dem "integrierten Ansatz" gegenüber der Lebensmittelkette. Bei bestimmten Aspekten ist die Definition aber viel enger. So läuft die Definition der Lebensmittel im Vergleich zu den Arzneimitteln Gefahr, die jüngste Entwicklung auf dem Lebensmittelmarkt außer Acht zu lassen. Lebensmittel mit gesundheitsbezogenen Attributen wie "Verminderung der Erkrankungsgefahr", was heute zuweilen mit einer angeblich vorbeugenden Wirkung gleichgesetzt wird, könnten deshalb unter den Begriff Arzneimittel fallen und nicht in die Kategorie der angeblich der Gesundheit förderlichen Lebensmittel, in die sie eigentlich gehören.

3.1.1. Der zweite Absatz dieser Definition schließt Nahrungsergänzungen nicht ein, obwohl derzeit eine vertikale Richtlinie über dieses Thema das Mitentscheidungsverfahren durchläuft(2). Der Ausschuss empfiehlt, Nahrungsergänzungen in die Definition des Lebensmittels einzuschließen, da es bei Nahrungsergänzungen in der Vergangenheit häufig zu Einstufungsproblemen, insbesondere hinsichtlich ihrer Abgrenzung gegenüber Arzneimitteln, gekommen ist.

3.2. Artikel 3 ("Sonstige Definitionen"). In Absatz 1 werden Futtermittel, obwohl von der Definition des "Lebensmittels" ausgenommen, interessanterweise als integrierender Bestandteil des "Lebensmittelrechts" betrachtet. Nach Ansicht des Ausschusses sollte die Verwendung von Bezeichnungen und Begriffen in den verschiedenen Artikeln doppelt überprüft werden, um jedes Missverständnis auszuschalten. Desgleichen bedarf Absatz 3 (englisch: "food business operator", deutsch: "Lebensmittelunternehmer") der näheren Erläuterung, insbesondere im Hinblick auf die Wiedergabe des englischen Begriffs in den anderen Sprachfassungen der Verordnung und die große Verantwortung, die diesen "Unternehmern" beispielsweise in Artikel 10 übertragen wird. Der Ausschuss bedauert, dass hier die Gelegenheit verpasst wurde, Begriffe wie "irreführend" und "Panschen" zu definieren.

Kapitel II: Allgemeines Lebensmittelrecht

3.3. Artikel 5 ("Allgemeine Ziele"). Entsprechend der obigen Bemerkung in Ziffer 2.7 sollte in Absatz 1 auch das gute Funktionieren des Binnenmarktes erwähnt werden. Der Ausschuss stellt fest, dass Fragen des Tierschutzes und des Umweltschutzes Eingang in eine Verordnung zum Lebensmittelrecht finden. Er geht davon aus, dass diese zwei Ziele nur in dem Maße Berücksichtigung finden, wie sie unmittelbar für die Lebensmittelsicherheit relevant sind. Weiter stellt sich die Frage, wie die Kommission sicherstellen will, dass diese Ziele auch für eingeführte Lebensmittel eingehalten werden, wie in Artikel 16 Absatz 1 vorgesehen ("Anforderungen, die mindestens gleichwertig sind").

3.4. Artikel 5 ("Allgemeine Ziele") Absatz 3. Obwohl diese Bestimmung generell mit dem SPS-Übereinkommen (Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen) in Einklang steht, ist sie so unverbindlich gehalten, dass sie es der EU gestattet, sich internationalen Verpflichtungen anscheinend ohne nähere Rechtfertigung zu entziehen.

3.5. Artikel 6 ("Gesundheitsschutz"). Wie bereits weiter oben (Ziffer 2.3) bemängelt wurde, bedarf die Aussage, dass das Lebensmittelrecht auf den Grundsätzen der Risikoanalyse beruht, "außer wenn dies nach den Umständen oder der Art der Maßnahme unangebracht wäre", der Klärung. Die Abweichung von einem wohl der wichtigsten Grundsätze des neuen Konzepts sollte nur unter genau definierten Umständen möglich sein. Die Erwähnung "anderer sachdienlicher Faktoren" in Absatz 3 bedarf ebenfalls der Klärung/Definition und greift überdies dem Ergebnis der derzeit auf internationaler Ebene geführten Debatten vor. Im Einklang mit der Stellungnahme des WSA zum Weißbuch sollte entschieden werden, wie diese "anderen sachdienlichen Faktoren" wie Umwelt, Nachhaltigkeit und Tierschutz in einer Lebensmittelpolitik, bei der die Sicherheit an erster Stelle steht, angemessen und ausgewogen berücksichtigt werden sollen (siehe Stellungnahme zum Weißbuch, Ziffer 3.18).

3.6. Artikel 7 ("Vorsorgeprinzip"). Es ist nicht sehr logisch, dass ein Prinzip, dem so große Bedeutung beigemessen wird, in der Verordnung nicht definiert wird. Außerdem sollte der Begriff "wissenschaftliche Unsicherheit", an den das Vorsorgeprinzip gebunden zu sein scheint, näher spezifiziert werden, denn es wird allgemein davon ausgegangen, dass "wissenschaftliche Sicherheit" in diesem Zusammenhang kein realistisches Ziel ist. Zum Vorsorgeprinzip verweist der Ausschuss auf seine am 12. Juli 2000 zu diesem Thema verabschiedete Stellungnahme (siehe Schlussfolgerung, Ziffer 14.2)(3).

3.7. Artikel 8 ("Schutz der Verbraucherinteressen"). Der Ausschuss teilt das in diesem Artikel zum Ausdruck kommende Grundanliegen der Kommission. Es sollte jedoch daran gedacht werden, sich näher mit der Frage zu befassen, wie verhindert werden kann, dass die Verbraucher durch die Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung von Lebensmitteln irregeführt werden. So wurde beispielsweise viel getan, um die Lebensmittelkennzeichnungsbedürfnisse der Verbraucher zu erforschen, allerdings haben die wiederholten Forderungen nach einer gründlichen Überprüfung der bisherigen EU-Kennzeichnungspolitik (siehe die Schlussfolgerungen der interfraktionellen Arbeitsgruppe "Lebensmittel" des Europäischen Parlaments) in diesem Verordnungsvorschlag keinen Niederschlag gefunden.

3.8. Artikel 9 ("Rückverfolgbarkeit"). Der Ausschuss spricht sich grundsätzlich dafür aus, dass der Weg eines Lebensmittels auf allen Stufen - oder Stufe für Stufe - von der Primärerzeugung bis zum Endverbraucher zurückverfolgt werden kann. Er geht davon aus, dass im Zusammenhang mit der praktischen Anwendung dieses Prinzips in den verschiedenen Lebensmittelsektoren sowie den finanziellen Auswirkungen entsprechender Systeme noch verschiedene offene Fragen einer Klärung bedürfen.

3.9. Artikel 12 ("Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit"). Hier ist genau zu klären, in welchem Verhältnis der Wortlaut dieses Artikels zu der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit steht.

3.10. Zwischen Artikel 16 ("In die Gemeinschaft eingeführte Lebensmittel") und Artikel 17 ("Aus der Gemeinschaft ausgeführte Lebensmittel") sollte die Kommission die Einfügung eines Artikels über die sog. "Transitgüter" erwägen. Nach Ansicht des Ausschusses sollte der Ausdruck "mindestens gleichwertig" in Artikel 16 Absatz 1 präzisiert werden, um zu verhindern, dass er sehr unterschiedlich ausgelegt wird. Was die in Artikel 17 behandelte Ausfuhr von Lebens- und Futtermitteln anbelangt, so sollte sie nach Ansicht des Ausschusses im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Codex Alimentarius als Mindestanforderungen erfolgen, es sei denn, es gibt Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit.

3.11. Artikel 19 ("Öffentliche Konsultation"). Nach Ansicht des Ausschusses sollte dieser Artikel folgenden neuen Wortlaut erhalten: "In allen Phasen der Erarbeitung des Lebensmittelrechts hat eine effektive und offene Konsultation der Beteiligten stattzufinden."

3.12. Artikel 20 ("Öffentliche Information"). Die Mitteilung solcher möglicherweise sensibler Informationen sollte stets zutreffend und objektiv sein. Auch sollten "die Behörden", von denen in der 2. Zeile die Rede ist, genau definiert werden.

Kapitel III: Europäische Lebensmittelbehörde

3.13. Artikel 21 ("Auftrag der Behörde"). Der Ausschuss begrüßt den breiten Umfang dieses Auftrags, hält es jedoch im Interesse der Effizienz für notwendig, Prioritäten zu setzen. Seines Erachtens sollten die Aufgaben und Zuständigkeiten der ELB klar definiert und umrissen werden. Vermieden werden sollte, die Zuständigkeiten der ELB auf Felder auszudehnen, deren Bearbeitung die Erfuellung ihrer Hauptaufgabe gefährden könnte.

3.13.1. Getreu seinem Standpunkt zum Weißbuch begrüßt es der Ausschuss, dass Ernährungsfragen zum festen Bestandteil des Aufgabenbereichs der ELB gemacht werden, und möchte, dass ihr Kompetenzbereich genau umrissen wird, der mit wissenschaftlichen Fragen, die die Lebensmittelsicherheit betreffen, zu tun haben sollte. Für Gesundheitsförderungsprogramme u. Ä. sollte die Kommission mit ihren einschlägigen Dienststellen zuständig bleiben.

3.13.2. Mehr Klarheit ist auch hinsichtlich der Rechenschaftspflicht der ELB erforderlich. Der Verordnungsvorschlag erweckt den Eindruck, die ELB sei letztlich nur der Kommission zur Rechenschaft verpflichtet. Dies steht nicht im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses zum Weißbuch, in der er die Auffassung äußert, dass die ELB auch gegenüber dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten rechenschaftspflichtig sein sollte (siehe Stellungnahme zum Weißbuch, Ziffer 3.17).

3.13.3. Zu Absatz 3 schlägt der Ausschuss, um sicherzustellen, dass die Gutachten der ELB und die Rolle der Wissenschaft bei der Beschlussfassung formell anerkannt werden, vor, dass die ELB im Verlauf des Beschlussfassungsverfahrens zu Lebensmittelfragen konsultiert werden sollte, um die wissenschaftliche Schlüssigkeit und innere Stimmigkeit der Vorschläge zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Einbringung und vor ihrer endgültigen Verabschiedung zu prüfen.

3.14. Artikel 22 ("Aufgaben der Behörde"). In Buchstabe a) möchte der Ausschuss zu den Gemeinschaftsorganen gezählt werden. Buchstabe l) bestimmt zusammen mit Artikel 39 ("Kommunikation"), dass die Öffentlichkeit von der ELB unmittelbar über die Aspekte der Risikobewertung eines bestimmten Problems zu unterrichten ist, während die Risikomanager die zu demselben Problem ergriffenen Legislativ- und sonstigen Maßnahmen bekannt geben sollen. Hier erheben sich entscheidende Fragen nach den Mitteln und der Wirksamkeit der Mitteilungen der ELB, die einen Einfluss auf ihre Glaubwürdigkeit in den Augen der Öffentlichkeit und natürlich auch auf ihre Erfolgsaussichten haben. Die ELB muss sich wegen ihres profunden wissenschaftlichen Sachverstandes, ihres fundierten Urteils und ihrer schnellen Reaktion auf Notfälle Respekt verschaffen. Sie muss über die vorhandenen Medien sehr schnell das Vertrauen der Verbraucher gewinnen, wobei es darauf ankommt, mit einer einzigen energischen Stimme zu sprechen, um den größtmöglichen Erfolg zu erzielen.

3.15. Artikel 23 ("Organe der Behörde"). Nach Ansicht des Ausschusses kann die Änderung der Bezeichnung der wissenschaftlichen Gremien in Artikel 23 Buchstabe d) für diejenigen, die mit ihnen zu tun haben, zu Unklarheiten führen oder auf längere Sicht als Beschneidung ihrer Autorität und ihrer Möglichkeiten, eine angemessene wissenschaftlich-technische Unterstützung zu leisten, betrachtet werden.

3.16. Artikel 24 ("Verwaltungsrat"). Zu klären sind die vermutliche Zusammensetzung des Verwaltungsrats und die bei der Auswahl der Kandidaten anzuwendenden Verfahren und Kriterien. Wie schon weiter oben (siehe Ziffer 1.7) angedeutet, findet der Ausschuss es notwendig, dass dem Verwaltungsrat im Einklang mit dem auf die gesamte Lebensmittelkette bezogenen integrierten Ansatz Vertreter des Primär-, Sekundär- und Tertiärbereichs des Lebensmittelsektors angehören. Der WSA bedauert, dass weder er selbst noch der Ausschuss der Regionen erwähnt wird, obwohl beide bewiesen haben, dass ihre Mitglieder zum Thema Lebensmittelsicherheit wertvolle Beiträge leisten. Den gleichen Vorwurf macht er Absatz 7 Unterabsatz 3 entsprechend seiner Bemerkung in Ziffer 2.8.

3.17. Artikel 26 ("Beirat") Absatz 6 und Artikel 27 ("Wissenschaftlicher Ausschuss und Wissenschaftliche Gremien") Absatz 8. Die Teilnahme der Kommission (als Risikomanagerin) an den Sitzungen des Beirats (ebenso wie an denen des Wissenschaftlichen Ausschusses, der Wissenschaftlichen Gremien und der Arbeitsgruppen, wie dies in Artikel 27 vorgesehen ist) sollte die Erreichung des vorrangigen Ziels einer klaren Trennung zwischen Risikobewertung und Risikomanagement sicherstellen, und hierzu sollte Absatz 8 dieses Artikels entsprechend entschiedener formuliert werden. In Absatz 1 sollten Stellvertreter vorgesehen werden. Es ist schwer vorstellbar, wie ein einziger Vertreter ein richtiges Feedback und die Einbeziehung eines möglichst großen nationalen Netzwerks gewährleisten kann.

3.18. Artikel 27 ("Wissenschaftlicher Ausschuss und wissenschaftliche Gremien"). Der Ausschuss möchte, dass auch die Möglichkeit der Einsetzung besonderer Task Forces für Themen, die nicht speziell in den Zuständigkeitsbereich eines der angekündigten Gremien fallen, vorgesehen wird. Desgleichen sollte in diesem Artikel auch die Möglichkeit der Veranstaltung von Anhörungen vorgesehen werden. Bei der Bezeichnung der Gremien sollte ein größerer Spielraum möglich sein, so dass sie sich auch mit Themen wie Auswirkungen der Umweltverschmutzung auf die Lebensmittelkette und Unverträglichkeit von Lebensmitteln befassen können. Schließlich hält der WSA auch die Einsetzung eines wissenschaftlichen Gremiums für erforderlich, das sich mit dem heiklen Problem der Lebensmittelsicherheit im Zusammenhang mit traditionellen Erzeugnissen befasst.

3.19. Artikel 28 ("Wissenschaftliche Gutachten"). Hier stellt sich die Frage, wie und von wem darüber entschieden wird, welchen der vielen von der ELB angeforderten Gutachten Vorrang zu geben ist.

3.20. Artikel 29 ("Widersprüchliche wissenschaftliche Gutachten"). Absatz 3 legt den Schluss nahe, dass im Falle eines Widerspruchs der Auffassungen zwischen Risikobewertern die endgültige Entscheidung über eine Risikobewertungsfrage vom Risikomanager getroffen wird. Wie bereits in Ziffer 2.10 betont, sollte aber in solchen Fällen auf jeden Fall die ELB als Schiedsrichterin das letzte Wort haben. Absatz 4 enthält keine Lösung für solche möglichen Widersprüche und sollte präzisiert werden.

3.21. Artikel 32 ("Datenerhebung"). Der WSA sollte in Absatz 6 ebenfalls unter den Institutionen genannt werden, denen die ELB die Ergebnisse der Datenerhebung übermitteln soll.

3.22. Artikel 33 ("Identifizierung neu auftretender Risiken"). Auch der WSA sollte unter den Institutionen genannt werden, denen die Informationen über neu auftretende Risiken zu übermitteln sind.

3.23. Artikel 34 ("Schnellwarnsystem"). Der WSA ist sich der Sorgen einiger Mitgliedstaaten hinsichtlich des Betriebs des Schnellwarnsystems durch die ELB bewusst. Es muss unmissverständlich geklärt werden, was unter dem "laufenden Betrieb" dieses Systems zu verstehen ist und welche jeweiligen Rollen Kommission und ELB dabei genau zu spielen haben.

3.24. Artikel 41 ("Verbraucher und sonstige Betroffene"). Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission seiner Empfehlung hinsichtlich des Dialogs mit den Verbrauchern und sonstigen betroffenen Kreisen Rechnung getragen hat, und er hofft, dass in den endgültigen Text ein Hinweis auf die Notwendigkeit aufgenommen werden kann, den Dialog mit den Beteiligten auf allen Stufen der Lebensmittelkette sicherzustellen.

3.25. Artikel 42 ("Feststellung des Haushalts der Behörde") in Verbindung mit Artikel 44 ("Von der Behörde eingenommene Gebühren"). Der Ausschuss hält es für notwendig, in einigen Sprachversionen die Terminologie so zu ändern, dass klar wird, dass es sich nicht um Steuern oder Abgaben handelt, sondern um den Kostenpreis der erbrachten Dienstleistungen. Die Unabhängigkeit und Objektivität der Behörde darf durch Gebühren für erbrachte Dienstleistungen niemals gefährdet werden. Deshalb fordert der WSA anzugeben, für welche von der ELB erbrachten Dienstleistungen Gebühren erhoben werden dürften.

3.26. Artikel 48 ("Beteiligung von Drittländern"). Nach Ansicht des Ausschusses sollten die vorgeschlagenen Bestimmungen angesichts der großen unmittelbaren Bedeutung dieses Aspekts viel genauer und spezifischer formuliert werden.

Kapitel IV: Schnellwarnsystem, Krisenmanagement und Notfälle

3.27. Artikel 53 ("Krisenstab"). Die Rolle des Krisenstabs ist in diesem Artikel nach Ansicht des Ausschusses zu sehr auf den Umgang mit bereits eingetretenen Krisen ausgerichtet, statt dass das erwähnt wird, was in den Augen des Ausschusses viel wichtiger ist, nämlich die Verhütung von Krisen. Infolgedessen sollte der Krisenstab keine Gruppe sein, die erst gebildet wird, wenn eine Krise bereits eingetreten ist, sondern ein ständiger Stab, der zur Verhütung von Krisensituationen beitragen soll. Tritt dennoch eine Krise ein, besteht immer noch die Möglichkeit, den Krisenstab personell und finanziell zu verstärken.

Kapitel V: Verfahren und Schlussbestimmungen

3.28. Artikel 59 ("Vermittlungsverfahren"). In diesem Artikel wird anscheinend ein besonderes Verfahren für Beschwerden betreffend den Freihandel in Fällen, die die Lebensmittelsicherheit berühren, eingeführt. Der Ausschuss fragt sich, ob dies notwendig ist und ob es nicht zweckmäßiger wäre, das Gesamtverfahren zu ändern.

3.29. Artikel 60 ("Überprüfungsklausel"). Gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 soll der Verwaltungsrat die Schlussfolgerungen der Bewertung prüfen und dann erforderlichenfalls gegenüber der Kommission Empfehlungen zu Veränderungen an der Behörde und ihrer Arbeitsweise abgeben. Wäre der Verwaltungsrat nach einer gründlichen Bewertung der Schlussfolgerungen selbst nicht besser in der Lage, zu beschließen, wie es weitergehen soll? Bei der jetzigen Formulierung gewinnt man leicht den Eindruck, dass es sich bei der ELB im Grunde nur um eine weitere Abteilung der Kommission handelt. Nach Auffassung des Ausschusses sollte der Bewertungsbericht auch den anderen EU-Institutionen und damit auch ihm selbst zugeleitet werden und die Bemerkungen aller EU-Institutionen sollten in den endgültigen Schlussfolgerungen berücksichtigt werden.

3.30. Artikel 62 ("Zuständigkeit der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln"). Obwohl es in diesem Artikel heißt, die vorgeschlagene Verordnung "berührt nicht die Zuständigkeit" der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln, möchte der Ausschuss wie bereits in seiner Stellungnahme zum Weißbuch (siehe Ziffer 3.17 Buchstabe c) hervorheben, dass die Beziehungen der ELB zu dieser Agentur besonders wichtig sein werden, vor allem bei Produkten, bei denen schwer zu entscheiden ist, ob es sich um Lebensmittel oder Arzneimittel handelt. Hier erscheint eine nähere Erläuterung, wie sich diese Beziehungen in der Praxis gestalten werden, angebracht. Desgleichen meint der Ausschuss, dass der Verbindung zwischen der ELB und dem Dubliner Lebensmittel- und Veterinäramt (LVA) ein eigener Artikel gewidmet werden sollte.

4. Schlussfolgerungen

4.1. Wie bereits oben erwähnt, anerkennt der Ausschuss die großen Anstrengungen, die die Kommission unternommen hat, um diesen Vorschlag zustandezubringen, der von der wesentlichen Bedeutung zeugt, die sie dem Thema Lebensmittelsicherheit beimisst. Die Vorlage eines allumfassenden Konzepts mit verbesserten Strukturen, der die gesamte Lebensmittelkette einbezieht und auf den Prinzipien Offenheit, Spitzenqualität und Transparenz fußt, kann nur begrüßt werden.

4.2. Allerdings machen die verschwommene Formulierung einiger Artikel und Prinzipien, die mangelnde Übereinstimmung zwischen verschiedenen Teilen des Dokuments wie auch die Unklarheit über die genaue Aufteilung der verschiedenen Zuständigkeiten eine Überarbeitung des Vorschlags erforderlich, wenn die Verordnung ihre ehrgeizigen Ziele erreichen soll.

4.3. Die Verordnung sollte in erster Linie ein Konzept für wirksame Maßnahmen enthalten. Die wahre Herausforderung besteht darin, das, was bisher getan wurde, besser zu machen, und das allgemeine Vertrauen in die gesamte Lebensmittelkette wiederherzustellen. Der Ausschuss beabsichtigt, die künftige Entwicklung zu beobachten, um sicherzustellen, dass der Schwerpunkt der Entwicklung auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit auf der Ergebnisorientiertheit und den Präventivmaßnahmen liegt. Aus diesem Grunde wird er im Interesse der Konsequenz und der Kontinuität des Dialogs über Fragen der Lebensmittelsicherheit in regelmäßigen Abständen Ad-hoc-Bewertungen der Entwicklung in diesem Bereich vornehmen.

4.4. Um in der Lage zu sein, die Fortschritte auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit zu bewerten und zu beurteilen, ob die neue Regelung die an sie geknüpften Erwartungen erfuellt, hält der Ausschuss die Aufstellung von Kriterien für die Bewertung ihrer Wirksamkeit für erforderlich, wie z. B. Stärkung/Schwächung des Vertrauens der Verbraucher, Auftreten und Bewältigung von Lebensmittelkrisen und Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten.

4.5. Zwar gibt es einen allgemeinen Konsens über die wichtige Rolle der einzurichtenden ELB, doch sollte dieser nach Ansicht des Ausschusses zu der logischen Schlussfolgerung führen, dass der ELB eine Rolle bei der Beschlussfassung über Lebensmittelfragen zuzugestehen ist; sie sollte sich dabei auf die Sicherung der wissenschaftlichen Schlüssigkeit konzentrieren, stets Neutralität wahren und auf eine realistische Trennung zwischen Risikobewertung und Risikomanagement bedacht sein. Der WSA bietet sich an, dieses Konzept in konkretere Pläne umzuwandeln, und regt an, hierfür zusammen mit allen anderen europäischen Institutionen und einschlägigen Akteuren eine gemeinsame Arbeitsgruppe einzusetzen.

Brüssel, den 28. März 2001.

Der Präsident

des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Göke Frerichs

(1) ABl. C 204 vom 18.7.2000, S. 21.

(2) ABl. C 14 vom 16.1.2001.

(3) ABl. C 268 vom 19.9.2000.

ANHANG

zur Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Abgelehnte Änderungsanträge

Der folgende Änderungsantrag, der über ein Viertel der abgegebenen Stimmen als Ja-Stimmen auf sich vereinigte, wurde in der Debatte abgelehnt:

Ziffer 3.8

Am Ende folgenden Satz anfügen:

"Deshalb gilt es, für die Bestandteile/Inhaltsstoffe der Produkte die kritischen Grenzwerte je nachdem, ob es sich um Lebens- oder Futtermittel handelt, festzulegen und zwar so, dass das Rückverfolgungsverfahren, vor allem für die KMU, gangbar und praktikabel ist."

Begründung

Die vorgeschlagene Formulierung gestattet eine Auslegung des Prinzips der Rückverfolgbarkeit nach dem Gesichtspunkt der Vernünftigkeit, d. h. im Wege der Festlegung von kritischen Grenzwerten für die Bestandteile bestimmter Arten von Produkten, um den Akteuren die Einhaltung ihrer Verpflichtungen zu ermöglichen.

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen: 24, Nein-Stimmen: 63, Stimmenthaltungen: 3.