52001AE0399

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des Internet-Bereichs oberster Stufe .EU"

Amtsblatt Nr. C 155 vom 29/05/2001 S. 0010 - 0011


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des Internet-Bereichs oberster Stufe '.EU'"

(2001/C 155/03)

Der Rat beschloss am 15. Januar 2001, den Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 156 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft nahm ihre Stellungnahme am 6. März 2001 an. Berichterstatter war Herr Morgan.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 380. Plenartagung am 28. und 29. März 2001 (Sitzung vom 28. März) mit 97 Ja-Stimmen bei 1 Gegenstimme folgende Stellungnahme.

1. Einleitung

1.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt und befürwortet den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des Internet-Bereichs oberster Stufe ".EU". Der Ausschuss betrachtet dies als wesentliches Element der Initiative eEurope(1).

1.2. In der vorgeschlagenen Verordnung, mit deren Annahme die Kommission mit der Einführung der Bezeichnung.EU als Internet-Bereichsname oberster Stufe (TLD) beauftragt wird, werden die Bedingungen für die praktische Einführung des TLD.EU wie z. B. die Benennung eines Registers festgelegt und die allgemeinen politischen Grundsätze aufgestellt, nach denen das Register arbeiten soll.

1.3. Die ins Detail gehenden technischen und politischen Vorarbeiten wurden von einer Vorläufigen Lenkungsgruppe (Interim Steering Group, ISG) im Rahmen der bestehenden Teilnehmergruppe der Europäischen Gemeinschaft (European Community Panel of Participants, EC-POP) geleistet(2).

1.4. Die Arbeiten der Vorläufigen Lenkungsgruppe, die z. B. eine Analyse der möglichen betrieblichen und technischen Merkmale des Registers, der vertraglichen Beziehungen zwischen der Kommission und dem Register und der möglichen Formen dieser Organisation umfassen, wurden besonders aufmerksam beobachtet.

2. Das Register

2.1. Das Register wird folgende drei Hauptaufgaben haben:

a) Es erhält als juristische Person die Verantwortung für das Register.

b) Es setzt die in der Verordnung enthaltenen oder von der Kommission angenommenen allgemeinen politischen Grundsätze, politischen Konzepte und Verfahren in Bezug auf den TLD.EU nach dem in der Verordnung vorgesehenen Konsultationsverfahren um.

c) Es organisiert und verwaltet den TLD.EU einschließlich der Wartung der entsprechenden Datenbanken, der Registrierung von Bereichsnamen, des Betriebs der Namens-Server und der Verbreitung der TLD-Zonendateien.

2.2. Das Register wird eine im öffentlichen Interesse betriebene gemeinnützige Einrichtung.

2.3. Die ISG (Vorläufige Lenkungsgruppe) macht in ihrem Bericht sehr sachdienliche Vorschläge für die Einrichtung des vorgesehenen Registers (siehe Kapitel 2 und 3). Der Ausschuss schließt sich insbesondere den Vorschlägen in Abschnitt 3.4 bezüglich der Auswahl der Registerführer an.

2.4. Der Ausschuss billigt die "Merkmale des Registers" sowie die in Artikel 2 und 3 des Verordnungsvorschlags definierten "Pflichten des Registers".

3. Allgemeiner politischer Rahmen

3.1. Vorbehaltlich bestimmter Sicherheitsvorkehrungen legt das Register die Einzelheiten der Registrierungspolitik unter Konsultierung der Kommission und entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen fest. Zu den wichtigen Sicherheitsvorkehrungen gehören z. B. die Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten sowie der besten Verfahren in technischer und betrieblicher Hinsicht, wie sie von Zeit zu Zeit von der ICANN (Zentralstelle für die Vergabe von Internet-Namen und -Adressen) und der IANA (Internet Assigned Numbering Authority) ermittelt werden. Die verschiedenen Möglichkeiten für die Politik des Registers werden im ISG-Bericht erörtert, einschließlich der Möglichkeiten für die Einführung allgemeiner Bereichsnamen zweiter Stufe(3).

3.2. Der Ausschuss stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Kommission derzeit folgende Fragen untersucht:

a) Festlegung des Namensraums, der für die Nutzung durch die EU-Organe vorbehalten ist.

b) Reservierung von mit der Europäischen Union verbundenen Namen in allen betroffenen Sprachen.

Der Ausschuss wird der Kommission seine diesbezüglichen Forderungen mitteilen.

3.3. Der Ausschuss befürwortet die in Artikel 4 festgelegten Regelungen hinsichtlich des "allgemeinen politischen Rahmens".

4. Allgemeine Bemerkungen

4.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss billigt den Vorschlag, dass die Kommission von dem gemäß dem Vorschlag für eine Richtlinie über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste(4) eingesetzten Ausschuss unterstützt werden soll.

4.2. Er stimmt dem Vorschlag zu, dass die Gemeinschaft alle Rechte, insbesondere die Rechte an geistigem Eigentum, in Bezug auf den TLD.EU behält.

4.3. Der Ausschuss unterstützt den Vorschlag, dass es die ausgewiesenen Haushaltsmittel der Kommission ermöglichen sollen, die politische Kontrolle über das Register zu gewährleisten, und ist mit den vorgeschlagenen Beträgen einverstanden.

4.4. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss erwartet, zur künftigen Entwicklung des TLD.EU-Registers konsultiert zu werden.

5. Schlussfolgerung

5.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt die Initiative der Kommission hinsichtlich des Internet-Bereichsnamens oberster Stufe ".EU" und spricht sich für seine schnellstmögliche Einführung unter umfassender Berücksichtigung der Empfehlungen der Vorläufigen Lenkungsgruppe aus.

Brüssel, den 28. März 2001.

Der Präsident

des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Göke Frerichs

(1) ABl. C 123 vom 25.4.2001.

(2) "The Dot EU Registry Proposal"; http://www.ec-pop.org/1009prop/index.htm.

(3) Siehe auch KOM(2000) 202 endg. "Organisation und Verwaltung des Internet - Internationale und europäische Grundsatzfragen 1998-2000" vom 11.4.2000.

(4) ABl. C 123 vom 25.4.2001.