52001AE0231

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über ein Gemeinschaftsverfahren zur Koordinierung von Katastrophenschutzmaßnahmen bei schweren Notfällen"

Amtsblatt Nr. C 139 vom 11/05/2001 S. 0027 - 0028


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über ein Gemeinschaftsverfahren zur Koordinierung von Katastrophenschutzmaßnahmen bei schweren Notfällen"

(2001/C 139/07)

Der Rat beschloss am 24. Oktober 2000, den Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 1. Februar 2001 an. Berichterstatterin war Gräfin zu Eulenburg.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 379. Plenartagung am 28. Februar 2001 und 1. März 2001 (Sitzung vom 28. Februar) einstimmig folgende Stellungnahme.

1. Wesentlicher Inhalt des Kommissionsvorschlags

1.1. Der Vorschlag sieht eine effizientere Koordinierung der einzelnen Interventionen der nationalen Einsatzkräfte bei Maßnahmen im Katastrophenschutz vor und ist insofern eine Ergänzung des bestehenden Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz.

1.2. Das geplante effizientere Gemeinschaftsverfahren bei Maßnahmen im Katastrophenschutz resultiert aus den nach allen Katastrophen der letzten Zeit, die schwere Schäden in mehreren Mitgliedstaaten und Nachbarländern verursachten, erfolgten dringenden Aufrufen zu einer Verbesserung des Katastrophenschutzes auf Gemeinschaftsebene.

1.3. Die vorgeschlagenen Maßnahmen, z. B. frühzeitige Mitteilung, Benennung der Einsatzteams, Einrichtung von Bewertungs- und Koordinationsteams sowie Aufstellung einheitlicher Regeln für gemeinsame Einsätze sind im o. g. Aktionsprogramm nicht enthalten. Insofern und in Bezug auf das Ausbildungsprogramm zur Verbesserung der Kooperationsfähigkeit geht der Vorschlag für ein effizienteres Gemeinschaftsverfahren über das bestehende Aktionsprogramm hinaus.

1.4. Grundlage für das derzeitige Krisenbewältigungskonzept ist die Entschließung vom 8. Juli 1991 zur Verbesserung der gegenseitigen Hilfeleistungen zwischen Mitgliedstaaten bei natur- und technologiebedingten Katastrophen.

2. Allgemeine Bemerkungen

2.1. Grundsätzliches Votum

Der WSA begrüßt den Kommissionsvorschlag. Er sieht in der Einrichtung eines Gemeinschaftsverfahrens für Katastrophenschutzmaßnahmen bei schweren Notfällen oder unmittelbarer Gefahr solcher Notfälle, die ein sofortiges Handeln erfordern können, eine positive Ergänzung des bereits beschlossenen Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz.

2.2. Vorgesehene Maßnahmen

2.2.1. Die zur Einrichtung des Verfahrens unter anderem vorgesehenen Maßnahmen

- Ermittlung der für koordinierte Hilfseinsätze bei Katastrophen verfügbaren Ressourcen;

- Entwicklung eines Ausbildungsprogramms;

- Einrichtung von Bewertungs- und Koordinierungsteams;

- Schaffung eines Notfall-Kommunikationssystems

erscheinen zum Teil grundsätzlich geeignet, die Zusammenarbeit und die Koordinationsmöglichkeiten bei Katastrophen zu verbessern.

2.2.2. In der Umsetzung werden Schwierigkeiten aufgrund der zum Teil sehr unterschiedlichen Ausgangssituationen in den Mitgliedstaaten aber nicht zu vermeiden sein. Einzelheiten hierzu sind in den besonderen Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln und zum Anhang (Punkt 3) näher erläutert.

2.2.3. Die Kommission sollte mit Nachdruck auch die Entwicklung von Vorsorgesystemen in den Beitrittsländern unterstützen.

2.2.4. Der WSA teilt die Auffassung der Kommission, dass das verstärkte Katastrophenschutzverfahren auch zu der von der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zu gebenden globalen nicht-militärischen Antwort auf Krisen in Drittländern beitragen könnte.

3. Besondere Bemerkungen

3.1. Information (Artikel 2)

Die gegenseitige und weitreichende Information über schwere Notfälle und Katastrophen zwischen den Mitgliedstaaten untereinander bzw. gegenüber der Kommission ist positiv zu bewerten. Allerdings müssen hier Kommunikationswege im voraus eindeutig und verbindlich beschrieben sein, damit unnötiger Aufwand vermieden und eine effiziente Arbeitsweise sichergestellt werden kann.

3.2. Kapazitäten (Artikel 3)

3.2.1. Die Formulierung "...verfügbare und einrichtbare Einsatzteams, die sehr kurzfristig im Ausland eingesetzt werden können, ..." ist sehr allgemein gehalten. Zur Verbesserung des Informationswertes und zur Erleichterung des Verfahrens der Erhebung empfiehlt der WSA im Rahmen des in Artikel 8 vorgesehenen Verwaltungsausschusses "Raster" zu entwickeln. "Gerasterte" Aussagen - z. B. zur Größe der Teams und zur Zielsetzung der Hilfeleistung - schaffen die Möglichkeit, eine Vergleichbarkeit und damit dann auch eine Einschätzung der Leistungsfähigkeit herzustellen.

3.2.2. Bestehende und länderübergreifende Informationen und Datenbanken - insbesondere auch die Ressourcen der Nichtregierungsorganisationen - sollten soweit möglich genutzt und in das Informationssystem in geeigneter Weise integriert werden. Insofern werden die Mitgliedstaaten eingeladen, durch ihren eigenen Beitrag den Wert der Erhebung zu steigern.

3.3. Koordinierung der Hilfseinsätze (Artikel 4)

3.3.1. Wenn von der Entwicklung eines Ausbildungsprogramms die Rede ist, stellt sich zwangsläufig die Frage nach der exakten Zielsetzung. Die Formulierung eines Ausbildungszieles sollte möglichst konkret und operationalisierbar zusammen mit den Mitgliedstaaten erfolgen.

3.3.2. Die Entwicklung eines Programms zur Bewertung der Erfahrungen und Verbreitung der Erkenntnisse wird positiv bewertet.

3.4. Hilfeersuchen (Artikel 5)

3.4.1. Der WSA weist darauf hin, dass die beschriebenen Möglichkeiten für ein Hilfeersuchen die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden bilateralen Abkommen - soweit notwendig - ergänzen und den "grenzüberschreitenden Katastrophenschutz" bzw. die Unterstützung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe vervollkommnen. Ein Bezug auf solche bestehenden Initiativen wäre hilfreich.

3.4.2. Die Formulierung in Artikel 5.1 "Ereignet sich eine Katastrophe innerhalb der Gemeinschaft, ..." sollte ergänzt werden durch: "oder wenn ein Mitgliedstaat durch eine Katastrophe von außen bedroht wird...".

3.5. Beteiligung von Drittländern (Artikel 6)

Die Einbeziehung der beitrittswilligen mittel- und osteuropäischen Länder sowie von Zypern, Malta und der Türkei wird als sehr positiv angesehen.

3.6. Einzelheiten zum Anhang - Grundregeln für Hilfseinsätze in der Gemeinschaft

3.6.1. Logistische Unabhängigkeit der Einsatzteams vor Ort für 48 Stunden ist nur schwer sicherzustellen; sie sollte allerdings angestrebt werden. Da die Einsatzteams ohnehin in bestehende Einsatzstrukturen eingegliedert werden müssen, erscheint eine Forderung nach logistischer Unabhängigkeit für die ersten 24 Stunden ausreichend.

3.6.2. Punkt 3 der Grundregeln - Führung unter "Auftragsgesichtspunkten" - erscheint sinnvoll. Allerdings sind die Grenzen der den Einsatzteams übertragenen Aufgaben immer zu definieren, um Missverständnissen vorzubeugen.

3.6.3. Punkt 5 der Grundregeln - Bereitstellung von Einsatzmitteln und Kommunikationseinrichtungen durch den um Hilfe ersuchenden Mitgliedstaat - dürfte in der Praxis Schwierigkeiten aufwerfen. Die Zusammenarbeit muss im Vorfeld zum Einsatz abgestimmt und Probleme in der Kommunikation vorher ausgeräumt werden.

3.6.4. Punkte 6 und 7 der Grundregeln - Unterstützung und Verwaltungsvereinfachung in diesen Bereichen wird begrüßt.

Brüssel, den 28. Februar 2001.

Der Präsident

des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Göke Frerichs