52000XC1111(01)

Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter bearbeiteter Werksteine aus Granit mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien

Amtsblatt Nr. C 322 vom 11/11/2000 S. 0003 - 0006


Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter bearbeiteter Werksteine aus Granit mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien

(2000/C 322/03)

Der Kommission liegt ein Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000(2), (im Folgenden "Grundverordnung" genannt) vor, dem zufolge die Einfuhren bestimmter bearbeiteter Werksteine aus Granit mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien gedumpt sind und dadurch eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachen.

1. Antrag

Der Antrag wurde am 29. September 2000 von der "European & International Federation of Natural Stone Industries" (EURO-ROC), im Folgenden "Antragsteller" genannt) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil, und zwar mehr als 31 %, der gesamten Gemeinschaftsproduktion bestimmter bearbeiteter Werksteine aus Granit entfällt.

2. Ware

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um bearbeitete Werksteine aus Granit, entweder lediglich geschnitten oder gesägt, mit ebener oder glatter Oberfläche oder poliert, verziert oder anders bearbeitet, mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr oder andere, verziert und mit Bildhauerarbeit. Diese Steine umfassen unter anderem Grabplatten aus Granit, die zur Errichtung und/oder Ausschmückung von Gräbern dienen und in der Regel vertikal oder horizontal aufgestellt werden, sowie Umrandungen, die in zusammengesetzter Form als Grabmal dienen können (nachstehend "betroffene Ware" genannt). Sie werden derzeit den KN-Codes ex 6802 23 00, ex 6802 93 10 und ex 6802 93 90, zugewiesen. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

3. Dumpingbehauptung

Die Dumpingbehauptung im Falle Indiens stützt sich auf einen Vergleich eines rechnerisch ermittelten Normalwertes mit den Preisen der betroffenen Ware bei Ausfuhr in die Gemeinschaft.

Da der Normalwert für die Volksrepublik China gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung zu ermitteln ist, schlug der Antragsteller vor, den Normalwert anhand des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft zu bestimmen (siehe Nummer 5.1 Buchstabe c)).

Die Dumpingbehauptung im Falle der Republik China stützt sich auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwertes mit den Preisen der betroffenen Ware beim Verkauf zur Ausfuhr in die Gemeinschaft.

Aus diesem Vergleich ergeben sich erhebliche Dumpingspannen.

4. Schadensbehauptung

Der Antragsteller legte Beweise dafür, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China und aus Indien in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.

Die Einfuhrmengen und -preise der betroffenen Ware hätten sich unter anderem negativ auf den Marktanteil und die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt und dadurch die Gesamtleistung und die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie die Beschäftigungssituation in diesem Wirtschaftszweig sehr nachteilig beeinflusst.

5. Verfahren

Die Kommission kam nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bzw. in dessen Namen gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, und leitet hiermit eine Untersuchung gemäß Artikel 5 der Grundverordnung ein.

5.1 Verfahren zur Ermittlung von Dumping und Schädigung

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die betroffene Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien gedumpt ist und ob durch dieses Dumping eine Schädigung verursacht wird.

a) Stichprobenverfahren

Da dieses Verfahren offensichtlich eine Vielzahl von Parteien betrifft, wird die Kommission möglicherweise beschließen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe auszuwählen.

i) Auswahl einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China und Indien

Damit die Kommission über die Notwendigkeit einer Stichprobenauswahl entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Ausführer/Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, binnen der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer i) gesetzten Frist mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

- Name, Postanschrift, E-mail-Anschrift, Telefon-, Fax- und/oder Telexnummer, Kontaktperson;

- Umsatz in Landeswährung, der vom 1. November 1999 bis zum 31. Oktober 2000 mit dem Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge in Tonnen;

- Erklärung, ob das Unternehmen die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne oder die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus beantragen will (kommt jeweils nur für Hersteller in Betracht);

- für Unternehmen in Indien und für Unternehmen in der Volksrepublik China, die die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus beantragen: Umsatz in Landeswährung, der vom 1. November 1999 bis zum 31. Oktober 2000 beim Verkauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge in Tonnen;

- genaue Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens bei der Herstellung der betroffenen Ware;

- Namen und genaue Tätigkeiten aller geschäftlich verbundenen Unternehmen(3), die an Herstellung und/oder Verkauf (zur Ausfuhr und/oder im Inland) der betroffenen Ware beteiligt sind;

- sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe nützlich sein könnten;

- Erklärung, ob die Unternehmen bereit sind, in die Stichprobe einbezogen zu werden und dann einen Fragebogen zu beantworten und einem Kontrollbesuch im Betrieb zuzustimmen.

Ferner wird die Kommission mit den Behörden der Ausfuhrländer und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern Kontakt aufnehmen, um die Auskünfte einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern als notwendig erachtet.

ii) Auswahl einer Stichprobe unter den Einführern

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Einführer bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, binnen der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer i) gesetzten Frist mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

- Name, Postanschrift, E-mail-Anschrift, Telefon-, Fax- und/oder Telexnummer, Kontaktperson;

- Gesamtumsatz des Unternehmens (in EUR) in der Zeit vom 1. November 1999 bis zum 31. Oktober 2000;

- Gesamtzahl der Beschäftigten;

- genaue Tätigkeiten des Unternehmens in bezug auf die betroffene Ware;

- Weiterverkäufe der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien auf dem Gemeinschaftsmarkt in der Zeit vom 1. November 1999 bis zum 31. Oktober 2000;

- Volumen (in Tonnen) und Wert (in EUR) der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien in die Gemeinschaft vom 1. November 1999 bis zum 31. Oktober 2000 sowie der entsprechenden Weiterverkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt;

- Name und genaue Tätigkeiten aller geschäftlich verbundenen Unternehmen(4), die an Herstellung und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind;

- sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe nützlich sein könnten;

- Erklärung, ob die Unternehmen bereit sind, in die Stichprobe einbezogen zu werden und dann einen Fragebogen zu beantworten und einem Kontrollbesuch im Betrieb zuzustimmen.

Ferner wird die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Verbänden von Einführern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Einführern als erforderlich erachtet.

iii) Auswahl einer Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern

Angesichts der Vielzahl der Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützten, beabsichtigt die Kommission, bei der Prüfung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit einer Stichprobe zu arbeiten.

Die Stichprobe wird auf der Grundlage des größten repräsentativen Produktions- und Verkaufsvolumens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gebildet, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden kann.

Die Kommission wird Kontakt mit den Verbänden von Gemeinschaftsherstellern und/oder einzelnen Gemeinschaftsherstellern aufnehmen, um die für die Auswahl der Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern erforderlichen Informationen einzuholen.

iv) Endgültige Auswahl der Stichproben

Alle sachdienlichen Angaben zur Auswahl der Stichproben sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer i) gesetzten Frist zu übermitteln.

Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichproben zu treffen, nachdem sie diejenigen betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich bereit erklären, in die Stichproben einbezogen zu werden.

Die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer ii) gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

Bei unzureichender Mitarbeit trifft die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen.

b) Fragebogen

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Vertretern des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den in die Stichproben einbezogenen Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China und in Indien, den Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und den Verbänden von Einführern, die im Antrag genannt sind, sowie den Behörden der betroffenen Ausfuhrländer Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.

Die Ausführer/Hersteller in der Volksrepublik China und Indien, die die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne gemäß Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung beantragen, müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzten Frist einen vollständig ausgefuellten Fragebogen übermitteln. Sie müssen den Fragebogen daher innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer i) gesetzten Frist beantragen. Diese Parteien sollten jedoch berücksichtigen, dass die Kommission im Falle der Auswahl einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne ablehnen kann, wenn dies ihres Erachtens eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde.

c) Einholung von nicht auf den Fragebogen erbetenen Informationen und Anhörungen

Die interessierten Parteien werden aufgefordert, unter Vorlage sachdienlicher Beweise ihren Standpunkt darzulegen und gegebenenfalls andere Informationen als die Antworten auf den Fragebogen zu übermitteln. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer iii) gesetzten Frist zu stellen.

d) Wahl eines Marktwirtschaftslandes

Es wird beabsichtigt, gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung Indien als angemessenes Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China heranzuziehen. Die interessierten Parteien werden aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c) gesetzten besonderen Frist zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.

e) Marktwirtschaftsstatus

Für diejenigen Ausführer/Hersteller in der Volksrepublik China, die unter Vorlage ausreichender Beweise geltend machen, dass sie unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig sind, d. h. die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfuellen, wird der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung ermittelt. Die entsprechenden Anträge der Ausführer/Hersteller müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe d) gesetzten Frist gestellt werden und ordnungsgemäß begründet sein. Die Kommission sendet allen Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China, die entweder in die Stichprobe einbezogen werden oder die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne beantragen, sowie den Behörden der Volksrepublik China Antragsformulare zu.

5.2. Verfahren zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft

In dem Fall, in dem sich die Behauptung zum Dumping und der dadurch verursachten Schädigung als zutreffend erweisen sollte, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft. Zu diesem Zweck können sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verwender und repräsentative Verbraucherorganisationen, die nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzten allgemeinen Frist melden und der Kommission Informationen übermitteln. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

6. Fristen

a) Allgemeine Fristen

i) Anforderung eines Fragebogens durch die Parteien

Alle Ausführer/Hersteller in der Volksrepublik China und Indien, die die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne beantragen wollen, sollten umgehend, spätestens jedoch binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften einen Fragebogen anfordern.

ii) Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten auf die Fragebogen und sonstigen Informationen durch die Parteien

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich die interessierten Parteien binnen 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen (sofern sie die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne beantragen) und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen ihre Antworten auf den Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer ii) gesetzten Frist übermitteln.

iii) Anhörungen

Innerhalb der vorgenannten Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b) Besondere Frist für die Stichprobenauswahl

i) Alle für die Auswahl der Stichproben relevanten Angaben müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die betroffenen Parteien, die sich bereit erklären, in die Stichproben einbezogen zu werden, binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zur endgültigen Auswahl der Stichproben zu konsultieren.

ii) Die Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Parteien auf den Fragebogen müssen binnen 37 Tagen, nachdem diese Parteien über ihre Einbeziehung in Kenntnis gesetzt wurden, bei der Kommission eingehen.

c) Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslandes

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob die beabsichtigte Wahl Indiens als Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China angemessen ist (siehe Nummer 5.1. Buchstabe d)). Solche Stellungnahmen müssen binnen 10 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bei der Kommission eingehen.

d) Besondere Frist für die Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus

Die unter Nummer 5.1 Buchstabe e) genannten ordnungsgemäß begründeten Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus müssen binnen 21 Tagen nach der Auswahl der Stichprobe eingehen, sofern nichts anderes bestimmt wird.

7. Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf die Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge der interessierten Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Postanschrift, der E-mail-Anschrift, der Telefon-, der Fax- und/oder der Telexnummer der interessierten Partei einzureichen.

Anschrift der Kommission: Europäische Kommission Generaldirektion Handel

Direktionen B und C

TERV 0/13

Rue de la Loi/Wetstraat 200 B - 1049 Brüssel Fax (32-2) 295 65 05 Telex: COMEU B 21877

8. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie sie nicht innerhalb der gesetzten Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden.

9. Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen 15 Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften abzuschließen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung sind etwaige vorläufige Maßnahmen binnen neun Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäsichen Gemeinschaften einzuführen.

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2) ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2.

(3) Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs "geschäftlich verbundene Parteien".

(4) Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs "geschäftlich verbundene Parteien".