Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen
Amtsblatt Nr. C 216 vom 28/07/2000 S. 0003 - 0003
Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen (2000/C 216/03) 1. Die Kommission gibt bekannt, daß die unten aufgeführten Antidumpingmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98(2), zu dem in der untenstehenden Tabelle genannten Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern nicht nach dem unten beschriebenen Verfahren eine Überprüfung eingeleitet wird. 2. Verfahren Die Gemeinschaftshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muß genügend Beweise dafür enthalten, daß das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, so erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Fakten zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern. 3. Frist Die Gemeinschaftshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen, der der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Generaldirektion Handel (Referat C-2), Rue de la Loi/Wetstraat 200, B-1049 Brüssel(3), spätestens drei Monate vor dem in der untenstehenden Tabelle genannten Zeitpunkt vorliegen muß. 4. Diese Bekanntmachung ergeht nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 vom 22. Dezember 1995. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. (2) ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18. (3) Telex: COMEU B 21877; Telefax (32-2) 295 65 05.