52000XC0218(01)

Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Aluminiumfolien mit Ursprung in der Volksrepublik China und Rußland

Amtsblatt Nr. C 045 vom 18/02/2000 S. 0002 - 0003


Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Aluminiumfolien mit Ursprung in der Volksrepublik China und Rußland

(2000/C 45/02)

Der Kommission liegt ein Antrag nach Artikel 5 Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98(2) (im folgenden "Grundverordnung" genannt) vor, dem zufolge die Einfuhren von Aluminiumfolien mit Ursprung in der Volksrepublik China und Rußland gedumpt sind und dadurch eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachen.

1. Antrag

Der Antrag wurde am 4. Januar 2000 von Eurometaux (nachstehend "Antragsteller" genannt) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil, und zwar 77 %, der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Haushaltsfolien aus Aluminium (nachstehend "betroffene Ware" genannt) entfällt.

2. Ware

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um Folien aus Aluminium mit einer Dicke von 0,018 mm oder weniger, ohne Unterlage, nur warmgewalzt, auf Jumbo-Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger, die derzeit dem KN-Code ex 7607 11 10 zugewiesen werden. Dieser KN-Code wird nur informationshalber angegeben.

3. Dumpingbehauptung

Da der Normalwert für die Volksrepublik China und Rußland nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung zu ermitteln ist, schlug der Antragsteller vor, den Normalwert anhand des Preises in einem Drittland mit Marktwirtschaft zu bestimmen.

Die Dumpingbehauptung stützt sich auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwertes mit den Preisen der betroffenen Ware beim Verkauf zur Ausfuhr in die Gemeinschaft.

Aus diesem Vergleich ergeben sich erhebliche Dumpingspannen.

4. Schadensbehauptung

Der Antragsteller hat Beweise dafür vorgelegt, daß die Einfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China und aus Rußland in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.

Die Einfuhrmengen und -preise der betroffenen Ware hätten sich unter anderem negativ auf die Verkaufsmengen und die Preise der Gemeinschaftshersteller ausgewirkt und dadurch die Gesamtleistung und die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sehr nachteilig beeinflußt.

5. Verfahren zur Ermittlung von Dumping und Schädigung

Die Kommission kam nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß zu dem Schluß, daß der Antrag vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bzw. in dessen Namen gestellt wurde und daß genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, und leitet hiermit eine Untersuchung nach Artikel 5 Grundverordnung ein.

a) Fragebogen

Die Kommission wird dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und den Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den ausführenden Herstellern und den Einführern, den Verbänden von ausführenden Herstellern und Einführern, die im Antrag genannt sind, sowie den Behörden der Volksrepublik China und Rußlands Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.

Die ausführenden Hersteller und die Einführer werden aufgefordert, umgehend bei der Kommission nachzufragen, ob sie im Antrag genannt sind. Ist letzteres nicht der Fall, sollten sie umgehend, spätestens aber binnen 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ein Exemplar des Fragebogens anfordern, da alle beantworteten Fragebogen innerhalb der unter Nummer 7 Buchstabe a) genannten Frist in Papierform bei der Kommission eingehen müssen. Die Fragebogen sind schriftlich unter Angabe des Namens, der Postanschrift, der E-mail-Anschrift, der Telefon-, der Telefax- und/oder der Telexnummer der interessierten Partei bei der unten aufgeführten Dienststelle anzufordern. Alternativ kann ein Fragebogen auch bei den Behörden der Ausfuhrländer angefordert werden.

b) Einholung von Informationen und Anhörungen

Die interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Diese Stellungnahmen müssen innerhalb der unter Nummer 7 Buchstabe a) genannten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien ferner hören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, daß besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

c) Wahl eines Drittlands mit Marktwirtschaft

Es wird beabsichtigt, gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung die Türkei als angemessenes Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China und Rußland heranzuziehen. Die von der Untersuchung betroffenen Parteien werden aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 7 Buchstabe b) genannten besonderen Frist zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.

d) Marktwirtschaftsstatus

Für diejenigen ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China und Rußland, die unter Vorlage ausreichender Beweise geltend machen, daß sie unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig sind, d. h. die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfuellen, wird der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung ermittelt. Die entsprechenden Anträge der ausführenden Hersteller müssen innerhalb der unter Nummer 7 Buchstabe c) gesetzten Frist gestellt werden und ordnungsgemäß begründet sein. Die Kommission sendet allen ausführenden Herstellern der betroffenen Ware in der Volksrepublik China und in Rußland sowie den chinesischen und russischen Behörden Antragsformulare zu.

6. Interesse der Gemeinschaft

Damit im Falle der Begründetheit der Behauptungen zum Dumping und zur dumpingbedingten Schädigung entschieden werden kann, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Gemeinschaft liegt, können sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände und repräsentative Verbraucherorganisationen nach Artikel 21 Grundverordnung innerhalb der unter Nummer 7 Buchstabe a) gesetzten allgemeinen Frist melden und der Kommission Informationen übermitteln. Diese Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

7. Fristen

Alle Stellungnahmen und Anträge der interessierten Parteien auf der Grundlage der folgenden Absätze sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) einzureichen und müssen bei der Kommission innerhalb der nachstehenden Fristen eingehen.

a) Allgemeine Frist

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich die interessierten Parteien binnen 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Innerhalb derselben Frist können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen. Diese Frist gilt für alle interessierten Parteien, einschließlich derjenigen, die nicht im Antrag genannt sind, so daß es im Interesse dieser Parteien liegt, umgehend mit der Kommission Kontakt aufzunehmen.

b) Besondere Frist für die Wahl des Drittlands mit Marktwirtschaft

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien müssen etwaige Stellungnahmen zu der Angemessenheit der beabsichtigten Wahl der Türkei als Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China und Rußland (siehe Nummer 5 Buchstabe c)) binnen zehn Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung übermitteln.

c) Besondere Frist für die Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus

Die unter Nummer 5 Buchstabe d) genannten ordnungsgemäß begründeten Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus müssen binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich gestellt werden.

d) Anschrift der Kommission

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktionen C und E

DM 24 - 8/37

Rue de la Loi/Wetstraat 200 B - 1049 Brüssel Fax (32-2) 295 65 05 Telex: COMEU B 21877.

8. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie sie nicht innerhalb der gesetzten Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können nach Artikel 18 Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, daß eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden.

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2) ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18/19.