52000SC0956

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 /* SEK/2000/0956 endg. - COD 99/0204 */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäâ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß der VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97

1. Hintergrund

1.1 Die Kommission hat dem Parlament und dem Rat am 13. Oktober 1999 auf der Grundlage von Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b) des EG-Vertrags einen Vorschlag zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für ein obligatorisches Etikettierungs system für Rindfleisch unterbreitet [KOM(1999) 487 endg. - 1999/0204 (COD)].

1.2 Das Parlament hat auf seiner Plenarsitzung vom 12. April 2000 insgesamt 56 der ursprünglich 62 für diesen Vorschlag eingebrachten Änderungen angenommen.

1.3 Die Kommission hat 18 dieser Änderungen formell akzeptiert und sie in ihren geänderten Vorschlag KOM(2000) 301 endg. vom 17. Mai 2000 aufgenommen. Außerdem hat sie sich verpflichtet, den Standpunkt des Parlaments bezüglich einiger anderer Änderungen im Rat vorzutragen.

1.4 Der Rat hat am 5. Juni 2000 gemäß Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags den hier behandelten gemeinsamen Standpunkt festgelegt.

2. Ziel des Kommissionsvorschlags

2.1 Der Vorschlag der Kommission enthält allgemeine Bestimmungen für ein in zwei Stufen einzuführendes obligatorisches System:

- Sofortige Einführung eines obligatorischen Etikettierungssystems für Rindfleisch, das in allen Mitgliedstaaten verbindlich ist. Marktteilnehmer und Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, müssen am Ort der Schlachtung des Tiers oder der Tiere, von denen das Fleisch stammt, auf dem Etikett Angaben zu bestimmten Merkmalen des Rindfleischs machen.

- Zweite Stufe (ab 1. Januar 2003): Verstärkung des obligatorischen Etikettierungssystems für Rindfleisch. Marktteilnehmer und Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, müssen dann auf dem Etikett zusätzlich Angaben über die Herkunft machen, insbesondere darüber, wo das Tier oder die Tiere, von denen das Rindfleisch stammt, geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden.

- Abweichend von diesen Bestimmungen wurden bestimmte Vereinfachungen eingeführt, die die Etikettierung von Hackfleisch sowie von Rindfleisch aus Drittländern betreffen.

2.2 In ihrem geänderten Vorschlag KOM(2000) 301 endg. hat die Kommission den Vorschlag des Parlaments berücksichtigt, für die zweite Stufe nur die Angabe des Mitgliedstaats beizubehalten und die Herkunft anhand des Ortes der Geburt, der Aufzucht und der Schlachtung des Tieres zu bestimmen, von dem das Fleisch stammt (d.h. Ort der Entbeinung ist zu streichen).

2.3 Außerdem hat die Kommission akzeptiert, die Angabe "Herkunft: EG" für Rindfleisch von Tieren, die in ein und demselben Mitgliedstaat geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden, zu streichen.

2.4 Mit den anderen übernommenen Änderungen wurde geklärt, wie die obligatorische Etikettierung durch die Mitgliedstaaten neben der regionalen Kennzeichnung bestehen kann, ohne die in der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates festgelegten geschützten geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen zu beeinträchtigen, und wann die erste Stufe der obligatorischen Etikettierung in Kraft treten soll.

2.5 Des weiteren hat die Kommission einige vom Parlament vorgeschlagene redaktionelle Verbesserungen akzeptiert, die die Definition des Begriffs "Etikettierung" und das Verhältnis zwischen der Etikettierung von Rindfleisch und anderen einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften betreffen.

2.6 Der Änderungsantrag des Parlaments, das Inkrafttreten der zweiten Stufe der Etikettierung auf den 1. September 2001 vorzuverlegen, wurde von der Kommission in ihren geänderten Vorschlag formell nicht übernommen, da sie der Auffassung war, daß dieser Punkt noch weiterer Erörterungen bedarf.

2.7 Außerdem hielt die Kommission, was die Angabe "Herkunft: EG" zur Herkunftsbeschreibung für das Fleisch von Tieren anbelangt, die in mehr als einem Mitgliedstaat geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden, sowie in bezug auf die Angabe der Kategorie des Tieres, von dem das Fleisch stammt, an ihrem ursprünglichen Vorschlag fest.

2.8 Was den Vorschlag des Parlaments anbelangt, die vereinfachten Etikettierungsvorschriften für Hackfleisch fallenzulassen, so hat sich die Kommission ihren Standpunkt angesichts des komplizierten Verfahrens für die Erzeugung von solchem Fleisch vorbehalten. Die Kommission hat dem Parlament auf dessen Plenarsitzung mitgeteilt, sie halte ein vereinfachtes Verfahren irgendeiner Art nach wie vor für erforderlich, wobei auch eine andere Lösung als die von Artikel 14 denkbar wäre.

2.9 Einige das freiwillige Etikettierungssystem für Rindfleisch betreffende Änderungen schließlich konnten von der Kommission in der Plenarsitzung zwar nicht akzeptiert werden, doch hat die Kommission dem Parlament erklärt, sie habe das Ziel dieser Änderungen, nämlich die Wiedereinführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens, klar verstanden und werde dafür Sorge tragen, daß der Standpunkt des Parlaments bezüglich dieser Änderungen bei den bevorstehenden Erörterungen im Rat deutlich gemacht werde.

3. Bemerkungen zum gemeinsamen Standpunkt des Rates

3.1 In seinem gemeinsamen Standpunkt hat der Rat alle in den geänderten Kommissionsvorschlag aufgenommenen Änderungen akzeptiert. Bei einigen anderen Punkten hat der Rat im Einvernehmen mit der Kommission die nachstehenden Änderungen vorgenommen.

3.2 Bei der ersten Gruppe handelt es sich um drei Änderungsanträge des Parlaments, die vom Rat im Einvernehmen mit der Kommission akzeptiert und in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen wurden:

- Klärung des Verhältnisses zwischen der gegenwärtigen Verordnung und anderen einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, insbesondere denjenigen über Rindfleisch. Um Klarheit zu schaffen, welche Rechtsvorschriften jeweils ausschlaggebend sind, hat die Kommission der Erklärung in Anhang 1 zugestimmt.

- Streichung der Angabe "Herkunft: EG" zur Herkunftsbeschreibung für das Fleisch von Tieren, die in mehr als einem Mitgliedstaat geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden [Artikel 13 Absatz 5]. Da die Streichung einer solchen Angabe in gewisser Weise die Gefahr einer Renationalisierung des Rindfleischmarkts in sich birgt, hat die Kommission diesen vom Parlament und einer breiten Mehrheit im Rat unterstützten Vorschlag nur auf der Grundlage der Erklärung in Anhang 2 akzeptiert.

- Wiedereinführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens für die Spezifikationen zur freiwilligen Etikettierung (Artikel 17). Diese Änderung stärkt den Vorschlag der Kommission, ist aber für die Behörden in den Mitgliedstaaten mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Da diese Verstärkung der Maßnahme von einer Mehrheit befürwortet wird, erklärt sich die Kommission damit einverstanden.

3.3 Bei der zweiten Gruppe handelt es sich um zwei Textänderungen, die den Änderungsanträgen des Parlaments sehr nahekommen:

- Der Änderungsantrag des Parlaments zu Artikel 7 Absatz 4 wurde im wesentlichen akzeptiert, doch zog es der Rat vor, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der vom Parlament akzeptierten Hoechstfrist selbst festzulegen, innerhalb welcher Frist die Erzeuger Umsetzungen von Rindern mitteilen müssen. Da es bei den Produktionssystemen und den Umsetzungen neugeborener Tiere zwischen den Mitgliedstaaten Unterschiede gibt, stellt dieser Vorschlag nach Ansicht der Kommission eine akzeptable Lösung für ein praktisches Problem dar.

- Der neu eingeführte Artikel 13 Absatz 6 stellt eine gegenüber dem Vorschlag des Parlaments umfassendere Lösung dar, die das Nebeneinanderbestehen der regionalen Kennzeichnung und der obligatorischen Etikettierung durch die Mitgliedstaaten ermöglicht, ohne die geschützten geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen zu beeinträchtigen. Die Kommission hatte in der Plenarsitzung bereits erklärt, diese Maßnahme müsse, um mehr Wirkung zu zeigen, besser formuliert werden, und ist mit dem vom Rat ausgearbeiteten Text einverstanden.

3.4 Schließlich hat der Rat im Einvernehmen mit der Kommission bei den folgenden fünf Punkten Änderungen vorgeschlagen, die mit denjenigen des Parlaments nicht völlig übereinstimmen:

- Hinzunahme von Artikel 37 als Rechtsgrundlage (zusammen mit Artikel 152).

- Die während der ersten Stufe des obligatorischen Etikettierungssystems vorgeschriebenen Angaben. Das Parlament hatte vorgeschlagen, die Angabe der Kategorie des Tieres und des Mindestzeitraums für die Reifung zu streichen, das Schlachtdatum jedoch beizubehalten. Nunmehr wird vorgeschlagen, die Angabe des Schlachtdatums sowie des Mindestzeitraums für die Reifung zu streichen und die Kategorie beizubehalten [Artikel 13 Absatz 2].

- Das Parlament hatte vorgeschlagen vorzusehen, daß die einzelstaatlichen obligatorischen Etikettierungssysteme über den Zeitpunkt der gemeinschaftsweiten Einführung der zweiten Stufe der vollständigen Herkunftsangabe hinaus beibehalten werden können. Der Rat unterstützt den ursprünglichen Vorschlag der Kommission, nach dem die Geltungsdauer dieser einzelstaatlichen Systeme zu dem genannten Zeitpunkt enden soll [Artikel 13 Absatz 3].

- Das Parlament hatte vorgeschlagen, die zweite Stufe der vollständigen Herkunftsangabe solle am 1. September 2001 beginnen. Nun wird als Einführungsdatum der 1. Januar 2002 vorgeschlagen [Artikel 13 (3)].

- Das Parlament hatte vorgeschlagen, von einer vereinfachten Etikettierungregelung für Hackfleisch gänzlich Abstand zu nehmen. Der Rat hat an der Idee einer vereinfachten Regelung festgehalten, die Bestimmungen des ursprünglichen Vorschlags aber dahingehend verschärft, daß die Marktteilnehmer zur Angabe des Referenzcodes, des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem das Tier geschlachtet wurde, sowie des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem das Hackfleisch erzeugt wurde, verpflichtet werden und die Möglichkeit der Angabe "Drittlandserzeugnis" ausgeschlossen wird. Außerdem können die Marktteilnehmer das Etikett durch beliebige weitere im Rahmen des obligatorischen Etikettierungssystems vorgeschriebene Angaben ergänzen (Artikel 14).

3.5 Die Kommission nimmt zum gemeinsamen Standpunkt des Rates in diesen fünf Fragen folgende Position ein:

- Seit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam sollte nach Auffassung der Kommission Artikel 152 des Vertrages die Rechtsgrundlage für die Verordnung bilden, da letztere Maßnahmen im Veterinärbereich vorsieht, die unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zum Ziel haben. In Anbetracht des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 4. April 2000 bezüglich der Rechtsgrundlage für die Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (Rechtssache C-269/97) und angesichts des einhelligen Wunschs des Rates, Artikel 37 hinzuzunehmen, könnte die Kommission aber eine doppelte Rechtsgrundlage akzeptieren, sofern Einigkeit darüber herrscht, daß die Vorrechte des Parlaments gemäß Artikel 152 dadurch in keiner Weise beeinträchtigt werden.

- Die obligatorische Angabe der Kategorie des Tieres, von dem das Fleisch stammt, war Bestandteil des ursprünglichen Kommissionsvorschlags und gibt wichtige Aufschlüsse über die Qualität des Rindfleischs. Gemäß seinen in erster Lesung angenommenen Änderungsanträgen würde es das Parlament aber vorziehen, das Etikettierungssystem auf diejenigen Angaben zu beschränken, die für die Herkunftssicherung erforderlich sind. Angesichts des gemeinsamen Standpunkts des Rates und des Nutzens solcher Angaben für den Verbraucher unterstützt die Kommission jedoch den vom Rat vorgeschlagenen Kompromiß.

- Die Kommission hat stets den Standpunkt vertreten, das vorgeschlagene Etikettierungssystem für Rindfleisch müsse in gleicher Weise für die ganze Gemeinschaft gelten und die einzelstaatlichen Systeme müßten mit Einführung des gemeinschaftsweiten Systems verschwinden. Angesichts der vom Rat angebotenen Kompromißlösung, bestimmte von den Verbrauchern geforderte Angaben im Rahmen der derzeitigen einzelstaatlichen Etikettierungssysteme beizubehalten, kann sich die Kommission dem gemeinsamen Standpunkt des Rates in dieser Frage anschließen.

- Die Kommission war stets der Ansicht, die gemeinschaftsweite Einführung der zweiten Stufe der vollständigen Herkunftsangabe dürfe nicht überstürzt werden. Um die Wünsche des Parlaments zu berücksichtigen, wurden jedoch besondere Anstrengungen unternommen, und die zweite Stufe wird nun am 1. Januar 2002 beginnen, also nur vier Monate nach dem vom Parlament vorgeschlagenen Zeitpunkt. Diese Kompromißlösung ist für die Kommission daher akzeptabel.

- Was die Etikettierung von Hackfleisch anbelangt, so hat der Rat in seinem gemeinsamen Standpunkt die Bereitschaft zu einer Annäherung an die Position des Parlaments erkennen lassen. Dieses hat für Hackfleisch wesentlich strengere Etikettierungsvorschriften gefordert, als sie von der Kommission ursprünglich vorgeschlagen wurden. Nach Auffassung der Kommission bildet der gemeinsame Standpunkt des Rates in dieser Frage eine glaubwürdige Lösung, mit der sowohl das Recht der Verbraucher auf Herkunftssicherung als auch die Notwendigkeit eines praktisch anwendbaren Systems berücksichtigt werden.

4. Schlussfolgerungen

4.1 Im Lichte der obigen Ausführungen unterstützt die Kommission den vom Rat festgelegten gemeinsamen Standpunkt.

ANHANG 1

"Der Rat und die Kommission erklären, daß das Verzeichnis der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, auf die in Artikel 11 Bezug genommen wird, von der Kommission erstellt und aktualisiert wird und daß dieses Verzeichnis in der Sitzung des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch verteilt wird."

ANHANG 2

"Die Kommission bekräftigt, daß die Anwendung des Etikettierungssystems für Rindfleisch mit dem uneingeschränkten Funktionieren des Binnenmarktes vereinbar sein muß. Sie wird die Entwicklung des Handels innerhalb der EU aufmerksam verfolgen, insbesondere was die Situation der ausführenden Mitgliedstaaten anbelangt, und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen ergreifen."