52000SC0219

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251, Absatz 2, zweiter Unterabsatz EG-Vertrag zu dem gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen /* SEK/2000/0219 endg. - COD 98/0052 */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251, Absatz 2, zweiter Unterabsatz EG-Vertrag zu dem gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 251 Absatz 2 zweiter Unterabsatz EG-Vertrag zu dem gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen

1. HINTERGRUND

- Datum der Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(1998)81 -1998/0052 (COD)): 19.2.1998.

- Datum der Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: 16.6.1998 und 16.9.1999 (Bestätigung im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens).

- Datum der Übermittlung des geänderten Vorschlags an den Rat: Das Parlament hat den Vorschlag ohne Änderungen genehmigt.

- Datum der politischen Einigung und der förmlichen Festlegung des gemeinsamen Standpunkts durch den Rat (mit qualifizierter Mehrheit/einstimmig): 24.1.2000 - mit qualifizierter Mehrheit.

- (Gegebenenfalls) Datum der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen: WSA: ABl. C 235 vom 27.7.1998, S. 59.

2. GEGENSTAND DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION

Beauftragung der Kommission mit dem Erlaß von Durchführungsbestimmungen, um insbesondere die Betriebsfähigkeit der nationalen Datenbanken sicherzustellen.

3. BEMERKUNGEN ZU DEM GEMEINSAMEN STANDPUNKT

3.1 Allgemeine Bemerkungen

Die Übertragung von Befugnissen auf die Kommission betrifft nur die Datenbanken für Schweine. Darüber hinaus hat der Rat eine stufenweise Einführung dieser Datenbanken (3 Stufen über 3 Jahre) vorgesehen.

3.2 Änderungsanträge des Europäischen Parlaments in erster Lesung:

Das Parlament hat den Vorschlag ohne Änderungen genehmigt.

3.3. Vom Rat vorgesehene neue Bestimmungen und diesbezügliche Stellungnahme der Kommission:

Der Rat hat eine stufenweise Einführung (3 Stufen über 3 Jahre) von Datenbanken für Schweine vorgesehen. Die Kommission hat diesen Kompromißvorschlag des Ratsvorsitzes angenommen.

4. SCHLUSSFOLGERUNGEN UND/ODER ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

Die Kommission unterstützt den Gemeinsamen Standpunkt.

Die Einführung von elektronischen Datenbanken für Schweine wird durch die erforderlichen Durchführungsbestimmungen abgesichert. Der vorgesehene Zeitplan berücksichtigt die technischen Erfordernisse und stellt die Richtlinie in ihrem Grundsatz nicht in Frage.