52000PC0856

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß der mit Haiti nach Artikel 96 des Abkommens von Cotonou aufgenommenen Konsultationen /* KOM/2000/0856 endg. */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss der mit Haiti nach Artikel 96 des Abkommens von Cotonou aufgenommenen Konsultationen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die Parlamentswahlen fanden, nachdem sie mehrmals verschoben worden waren, schließlich am 21. Mai (erster Durchgang) und am 9. Juli (zweiter Durchgang) statt; es waren 19 Senatoren, 83 Abgeordnete, 133 Bürgermeister und 7124 Vertreter der Gemeinderäte zu wählen. Die von der internationalen Gemeinschaft mit der Beobachtung der Wahlen beauftragte Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) stellte zwar fest, dass die Wahlbeteiligung groß war und der erste Wahldurchgang ruhig verlief, machte aber auf verschiedene Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle sowie die Verwendung einer nicht dem Gesetz entsprechenden Berechnungsmethode für die Verteilung der Sitze im Senat aufmerksam.

Hauptsächlich durch diesen letztgenannten Aspekt wurde die gegenwärtige Krise ausgelöst, da sich die vorläufige Wahlkommission (CEP) trotz mehrerer Versuche seitens der OAS und der internationalen Gemeinschaft weigerte, die im Wahlgesetz und der Verfassung festgelegte Berechnungsmethode für die Verteilung der Sitze im Senat anzuwenden. Zehn Senatssitze, die nach dem ersten Wahldurchgang zugeteilt wurden, hätten der OAS zufolge in einen zweiten Durchgang einbezogen werden müssen. Von diesem Vorgehen profitiert die Lafammi Lavallas-Partei des ehemaligen Präsidenten Aristide, der auf diese Weise im Senat eine erdrückende Mehrheit erhält (18 der 19 zu verteilenden Sitze).

Durch die Weigerung der haitianischen Behörden, die Berechnungsmethode wieder in Frage zu stellen, sowie weitere im Bericht der OAS angeführte Vorkommnisse wie Betrug und Einschüchterung, die Flucht des Vorsitzenden der CEP und der Rücktritt von zwei ihrer Mitglieder, wird die Glaubwürdigkeit und Rechtmäßigkeit des Wahlprozesses zweifelhaft.

In einer Erklärung der EU vom 12. Juli 2000 wurde auf diese Fakten hingewiesen und die Regierung Haitis darauf aufmerksam gemacht, dass sich die EU gezwungen sehen könnte, ihre Politik gegenüber Haiti, namentlich im Bereich der Zusammenarbeit, zu überdenken, falls nichts geschieht, um für Abhilfe zu sorgen.

Da eine Reaktion ausblieb, hat der Rat der Europäischen Union am 2. August 2000 beschlossen, die Regierung Haitis in Anwendung von Artikel 96 des Abkommens von Cotonou um Konsultationen mit dem Ziel zu ersuchen, die Situation eingehend zu prüfen und in Erfahrung zu bringen, wie Haiti beabsichtigt, für die Einhaltung der wesentlichen Bestandteile des Artikels 9 des Abkommens, insbesondere im Hinblick auf die demokratischen Grundsätze und die Rechtsstaatlichkeit, zu sorgen. Diese Konsultationen fanden am 26. September 2000 in Brüssel statt.

In ihren vorläufigen Schlussfolgerungen nahm die Europäische Union den Standpunkt der haitianischen Behörden zur Kenntnis, bedauerte indessen, dass diese ihren Bemerkungen und Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Wahlprozesses keine Beachtung schenkten.

Die Union stellt fest, dass Artikel 9 des Partnerschaftsabkommens in seinen wesentlichen Bestandteilen nicht beachtet wurde, und erklärt, dass sie in diesem Sinne die im Rahmen des Partnerschaftsabkommens und insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit in Entwicklungsfragen zu treffenden geeigneten Maßnahmen prüfen wird, wobei sie sich der gravierenden sozialen und wirtschaftlichen Lage des Landes wohl bewusst ist und eine Bestrafung der haitianischen Bevölkerung unbedingt zu vermeiden ist.

In den vorläufigen Schlussfolgerungen heißt es ferner, dass die Europäische Union auch weiterhin den Verlauf des demokratischen Prozesses in Haiti genau verfolgen wird, um die Entwicklung der Lage u.a. auf der Grundlage der Abwicklung der nächsten Präsidentschaftswahlen einschätzen zu können.

Nach diesen Konsultationen und in Anbetracht des Fehlschlags der letzten Vermittlungsmission der OAS schlägt die Kommission vor, im Rahmen der geeigneten Maßnahmen nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c) des Abkommens von Cotonou die Politik der Zusammenarbeit wie folgt zu ändern :

i. Streichung der zweiten Tranche zu Lasten des 8. EEF in Höhe von 44,4 Mio. Euro.

Im Rahmen des 8. EEF konnte Haiti eine Mittelzuweisung von insgesamt 148 Mio. Euro beanspruchen. Die Notifizierung einer ersten Tranche von 104,6 Mio. Euro war im April 1997 erfolgt. In Anbetracht der fortgeschrittenen Mittelbindungen zu Lasten dieser ersten Tranche hatte der EEF-Ausschuss im Januar 2000 eine befürwortende Stellungnahme zur Freigabe der zweiten Tranche in Höhe von 44,4 Mio. Euro abgegeben. Voraussetzung hierfür war allerdings « die Durchführung glaubwürdiger und fairer Wahlen ». Wegen der ungünstigen Entwicklung dieses Wahlprozesses und der politischen Lage insgesamt hatte das für Entwicklung zuständige Kommissionsmitglied im März 2000 beschlossen, die Notifizierung dieser letzten Tranche einstweilen auszusetzen.

ii. Aussetzung der im Rahmen des 8. EEF und der Haushaltslinie « Ernährungssicherheit » vorgesehenen direkten Budgethilfen.

iii. Zuweisung des Restbetrags der ersten Tranche zu Lasten des 8. EEF für Projekte, die der haitianischen Bevölkerung unmittelbar zugute kommen oder der Stärkung der Zivilgesellschaft und des Privatsektors sowie gegebenenfalls der Unterstützung des Demokratisierungsprozesses und der Förderung des Rechtsstaates dienen.

iv. Vorbereitung der Programmierung im Rahmen des 9. EEF durch die Delegation der Europäischen Kommission in Haiti, die hierzu erforderlichenfalls die Regierung Haitis zu Rate zieht. Sofern der Rat auf Vorschlag der Kommission nichts anderes beschließt, erfolgt keine Notifizierung einer Mittelzuteilung während der Geltungsdauer dieses Beschlusses.

Mit Ausnahme der Streichung der zweiten Tranche zu Lasten des 8. EEF laufen diese Maßnahmen am 31. Dezember 2001 aus.

Eine Neubewertung der Lage wird von der Kommission und dem Rat innerhalb von sechs Monaten vorgenommen, anhand deren eine Neuausrichtung der obigen Maßnahmen ins Auge gefasst werden könnte, und auf dieser Grundlage wird dann die Kommission dem Rat erforderlichenfalls neue Vorschläge unterbreiten.

SCHLUSSFOLGERUNG

In Anbetracht dessen und nach Artikel 9 und 96 des Abkommens von Cotonou, das gemäß Beschluss 1/2000 des AKP-EG-Ministerrates vorzeitige Anwendung findet, schlägt die Kommission dem Rat vor, die mit Haiti aufgenommenen Konsultationen abzuschließen und den beigefügten Beschluss anzunehmen.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss der mit Haiti nach Artikel 96 des Abkommens von Cotonou aufgenommenen Konsultationen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das AKP-EG-Abkommen von Cotonou, das gemäß Beschluss 1/2000 des AKP-EG-Ministerrates vorzeitige Anwendung findet,

gestützt auf das gemäß Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 18.9.2000 vorzeitig angewandte interne Abkommen über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren, insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 9 des AKP-EG-Abkommens von Cotonou ist in seinen wesentlichen Bestandteilen durch die Nichteinhaltung des Wahlgesetzes verletzt worden.

(2) Gemäß Artikel 96 des AKP-EG-Abkommens von Cotonou fanden am 26. September 2000 Konsultationen mit den AKP-Partnern und Haiti statt, in deren Verlauf die haitianischen Behörden ihren Standpunkt darlegten.

(3) In Haiti ist noch nicht wieder für die Achtung der demokratischen Grundsätze gesorgt worden.

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die mit Haiti gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou aufgenommenen Konsultationen sind abgeschlossen.

Artikel 2

Die in dem im Anhang beigefügten Entwurf eines Schreibens aufgeführten Maßnahmen werden im Rahmen der geeigneten Maßnahmen nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des AKP-EG-Abkommens von Cotonou genehmigt.

Mit Ausnahme der Streichung der zweiten Tranche zu Lasten des 8. EEF laufen diese Maßnahmen am 31. Dezember 2001 aus.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt an dem Tag, an dem er gefasst wird, in Kraft.

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Entwurf eines Schreibens

Herr Ministerpräsident,

die Europäische Union misst den Bestimmungen des Artikels 9 des Abkommens von Cotonou große Bedeutung bei. Die demokratischen Grundsätze und die Rechtsstaatlichkeit, auf denen das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen beruht, sind wesentliche Bestandteile des Abkommens und die Grundlage unserer Beziehungen.

In diesem Sinne hat die Europäische Union die Entwicklung des Wahlprozesses in Haiti genau verfolgt und ist über die im Beobachterbericht der OAS aufgezeigten Unregelmäßigkeiten und insbesondere die Nichtbeachtung des Wahlgesetzes bei der Verteilung der Sitze im Senat nach dem ersten Wahldurchgang besorgt.

Deshalb gab die Europäische Union in ihrer Erklärung von 12. Juli 2000 ihren Bedenken über den Verlauf des Wahlprozesses Ausdruck und wies darauf hin, dass dies, falls Haiti nicht hierauf eingeht, Folgen im Bereich der Zusammenarbeit mit Haiti haben könnte.

In diesem Zusammenhang beschloss die Europäische Union am 2. August 2000, die Behörden Haitis und die AKP-Partner zu ersuchen, Konsultationen mit dem Ziel aufzunehmen, die Situation eingehend zu prüfen und zu untersuchen, wie für Abhilfe gesorgt werden kann.

Diese Konsultationen fanden am 26. September in Brüssel statt. Bei dieser Gelegenheit wurden mehrere Grundsatzfragen angeschnitten und die durch ihren Außenminister, Herrn Fritz Longchamps, vertretene Regierung Haitis legte ihren Standpunkt und ihre Analyse der Lage dar.

Dieser Meinungsaustausch ermöglichte es indessen nicht, Fortschritte im Hinblick auf eine befriedigende Lösung der von der Union aufgeworfenen Fragen zu erzielen, die seitdem zu vorläufigen Schlussfolgerungen gelangt ist, in denen sie bedauert, dass auf ihre Bedenken nicht eingegangen wurde, und in denen sie die Prüfung geeigneter Maßnahmen im Sinne des Partnerschaftsabkommens in Erwägung zieht. In diesen Schlussfolgerungen erklärt die Union außerdem, dass sie sich der gravierenden sozialen und wirtschaftlichen Lage des Landes wohl bewusst ist und eine Bestrafung der haitianischen Bevölkerung unbedingt zu vermeiden ist.

Mangels neuer Bestandteile und in Anbetracht der jüngst fehlgeschlagenen Mission der OAS unter Leitung des stellvertretenden Generalsekretärs, Herrn L. Eunaudi, hat der Rat der Europäischen Union beschlossen, die gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou im Einklang mit den vorläufigen Schlussfolgerungen vom 26. September aufgenommenen Konsultationen abzuschließen. Der Rat der Europäischen Union hat daher beschlossen, im Rahmen der in Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c) genannten geeigneten Maßnahmen die folgenden Maßnahmen zu treffen:

i. Streichung der zweiten Tranche im Rahmen des nationalen Richtprogramms zu Lasten des 8. EEF in Höhe von 44,4 Millionen Euro.

ii. Aussetzung der direkten Budgethilfen. Dies betrifft hauptsächlich die Strukturanpassungs- und Ernährungssicherungsprogramme.

iii. Zuweisung des Restbetrags der ersten Tranche des nationalen Richtprogramms zu Lasten des 8. EEF für Projekte, die der haitianischen Bevölkerung unmittelbar zugute kommen oder der Stärkung der Zivilgesellschaft und des Privatsektors sowie gegebenenfalls der Unterstützung des Demokratisierungsprozesses und der Förderung des Rechtsstaates dienen.

iv. Vorbereitung der Programmierung im Rahmen des 9. EEF durch die Delegation der Europäischen Kommission in Haiti, die hierzu erforderlichenfalls die Regierung Haitis zu Rate zieht. Sofern der Rat auf Vorschlag der Kommission nichts anderes beschließt, erfolgt keine Notifizierung einer Mittelzuteilung während der Geltungsdauer dieses Beschlusses.

Mit Ausnahme der Streichung der zweiten Tranche zu Lasten des 8. EEF laufen diese Maßnahmen am 31. Dezember 2001 aus.

Die Europäische Union ist bemüht, eine Bestrafung der haitianischen Bevölkerung zu vermeiden, verurteilt jedoch nachdrücklich die Nichtbeachtung der wichtigsten demokratischen Grundsätze.

Die Europäische Union wird den Fortgang des Demokratisierungsprozesses und insbesondere dir für Ende des Jahres angesetzten Präsidentschaftswahlen genau verfolgen. Sie weist erneut darauf hin, dass sie bereit ist, einen intensivierten politischen Dialog zu führen und einen Beitrag zum Demokratisierungsprozess zu leisten. In diesem Rahmen ist sie bereit, ihren Beschluss zu überprüfen, falls sich eine positive Entwicklung abzeichnet, behält sich jedoch das Recht vor, zusätzliche Maßnahmen zu treffen, falls eine Verbesserung ausbleibt..

Für die Kommission Im Namen des Rates