Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Durchführung der zweiten Phase des Programms für die Förderung, den Austausch, die Aus- und Fortbildung sowie die Zusammenarbeit von Angehörigen der Rechtsberufe (Grotius II allgemeines und Strafrecht) /* KOM/2000/0828 endg. - CNS 2000/0339 */
Amtsblatt Nr. 096 E vom 27/03/2001 S. 0336 - 0338
Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über die Durchführung der zweiten Phase des Programms für die Förderung, den Austausch, die Aus- und Fortbildung sowie die Zusammenarbeit von Angehörigen der Rechtsberufe (GROTIUS II allgemeines und Strafrecht) (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. EINLEITUNG Am 31. Dezember 2000 enden drei der Mehrjahresförderprogramme, die durch die nachstehenden Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen wurden: *Gemeinsame Maßnahme 96/636/JI vom 28. Oktober 1996 zur Festlegung eines Förder- und Austauschprogramms für die Rechtsberufe (GROTIUS) [1]; [1] ABl. L 287 vom 8.11.1996, S. 3. *Gemeinsame Maßnahme 96/700/JI vom 29. November 1996 zur Aufstellung eines Förder- und Austauschprogramms für Personen, die für Maßnahmen gegen den Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Kindern zuständig sind (STOP) [2]; [2] ABl. L 322 vom 12.12.1996, S. 7. *Gemeinsame Maßnahme 97/12/JI vom 20. Dezember 1996 zur Festlegung eines gemeinsamen Programms für den Austausch, die Aus- und Fortbildung sowie die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden (OISIN) [3]. [3] ABl. L 7 vom 10.1.1997, S. 5. Der finanzielle Bezugsrahmen belief sich bei GROTIUS auf 8,8 Mio. EUR, bei STOP auf 6,5 Mio. EUR und bei OISIN auf 8 Mio. EUR. Für jedes Durchführungsjahr wurden Jahresprogramme angenommen und anschließend im Amtsblatt veröffentlicht, in denen Ziele und Schwerpunktthemen festgelegt, die Verfahren erläutert und die Projektträger aufgefordert wurden, Vorhaben für eine etwaige Kofinanzierung zu unterbreiten. Zahlreiche Projekte wurden für eine Kofinanzierung ausgewählt. Die Ausschüsse, die die Kommission bei der Durchführung der Programme unterstützen sollen und denen Vertreter der einzelnen Mitgliedstaaten angehören, kamen in der Durchführungsphase gewöhnlich zweimal jährlich zusammen, um insbesondere die Jahresprogramme und die Kommissionsvorschläge bezüglich der für eine Kofinanzierung zu genehmigenden Projekte zu erörtern und hierzu Stellung zu nehmen. Die Kommission erstattete dem Europäischen Parlament und dem Rat dreimal Bericht über die Durchführung der Programme (ein Bericht erfasste die Jahre 1996 und 1997). Wie den Berichten zu entnehmen ist, wurden die Programmziele erreicht und haben die geförderten Projekte die erhofften Ergebnisse erbracht. Der dem Europäischen Parlament und dem Rat noch zu übermittelnde Bericht über die Durchführung der Programme im Haushaltsjahr 2000 wird weitere Schlussfolgerungen zu der Effizienz und den Auswirkungen der Programme enthalten. Eine externe Bewertung zu Beginn des Jahres 2000 bestätigte, dass die Programmziele erreicht wurden und die Programme auf europäischer Ebene in den Bereichen Strafverfolgung und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen positive Auswirkungen hatten. Die Effizienz der Programme im Verhältnis zu den aufgewendeten Mitteln wurde ebenfalls als zufriedenstellend beurteilt. Im Rahmen der externen Bewertung wurden jedoch einige Möglichkeiten zur Steigerung des Nutzens kofinanzierter Projekte aufgezeigt: So sollten weniger Seminare und Konferenzen veranstaltet, die Projekte besser vorbereitet und die Projektergebnisse stärker verbreitet werden. Diese Schlussfolgerungen wurden bei der Ausarbeitung der Vorschläge zur Verlängerung der Programme berücksichtigt. Am 1. Mai 1999 wurde mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam das Konzept eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts eingeführt. Der Europäische Rat von Tampere machte dieses Konzept in seinen Schlussfolgerungen vom 15./16. Oktober 1999 zu einem zentralen Anliegen der Europäischen Union. Darüber hinaus nahm die Kommission einen Anzeiger der Fortschritte bei der Schaffung dieses Raums an. Es steht außer Frage, dass den Programmen auch nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam bei der Strafverfolgung und der justitiellen Zusammenarbeit auf europäischer Ebene große Bedeutung zukommt; insgesamt sollen sie zur Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beitragen. Daher kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Programme verlängert werden sollten, damit den zur Verwirklichung dieses Ziels dienenden Maßnahmen auf europäischer Ebene auch künftig die unentbehrliche Unterstützung gewährt werden kann. Im Falle des STOP-Programms wurde diese Schlussfolgerung außerdem vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 19. Mai 2000 zu der zweiten Kommissionsmitteilung "Weitere Maßnahmen zur Bekämpfung des Frauenhandels" unterstützt. Für die Zukunft wird es jedoch notwendig sein, die Modalitäten für die Durchführung und Verwaltung der Programme im Zusammenhang mit der Kofinanzierung von Projekten im Bereich der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit strategisch neu auszurichten. Beispielsweise könnten alle Titel-VI-Programme in einem "Rahmenprogramm" zusammengefasst werden. 2. DIE VORSCHLAEGE FÜR ENTSCHEIDUNGEN DES RATES - NEUE ENTWICKLUNGEN Die Vorschläge für Entscheidungen des Rates über die Durchführung der zweiten Phase der Programme GROTIUS (allgemeines und Strafrecht), STOP und OISIN stützen sich auf die Erfahrungen, die in den fünf Durchführungsjahren der derzeitigen Programme gesammelt wurden. Im Zuge des Verfahrens zur Verlängerung der Programme gelangte die Kommission unter anderem zu der Schlussfolgerung, dass es einer strategischen Neuorientierung unter Berücksichtigung aller Programme zur Förderung von Maßnahmen im Bereich der Strafverfolgung und der justitiellen Zusammenarbeit bedarf. Eine Neuorientierung in Form eines einzigen "Titel-VI-Rahmenprogramms" stuende im Einklang mit der allgemeinen Tendenz der Kommission, sich auf größere Programme zu konzentrieren, und könnte zu einer Aufstockung der verfügbaren Ressourcen führen. Ein Rahmenprogramm hätte außerdem den Vorteil, dass das Haushaltsverfahren vereinfacht und die Sichtbarkeit der geförderten Maßnahmen verstärkt würde; darüber hinaus würde es, auch wenn durch "Kapitel" weiterhin eine inhaltliche Trennung vorgenommen wird, stärkere Synergieeffekte zwischen den vier derzeit separaten Titel-VI-Programmen ermöglichen. Aus diesem Grund werden die Programme nur um zwei Jahre verlängert. Da die Laufzeit des Austausch-, Ausbildungs- und Kooperationsprogramms für Personen, die für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zuständig sind, (FALCONE) ebenfalls am 31. Dezember 2002 endet, kann somit zum selben Zeitpunkt eine strategische Neuorientierung aller Titel-VI-Programme stattfinden. Obwohl die Struktur und in gewissem Maße auch der Wortlaut der Vorschläge von den Gemeinsamen Maßnahmen zur Festlegung der ursprünglichen Programme abweichen, wird nicht beabsichtigt, den jeweiligen Anwendungsbereich zu ändern. Eine Ausnahme bildet hierbei das Programm GROTIUS, das in zwei Programme - "allgemeines und Strafrecht" und "Zivilrecht" - unterteilt worden ist; einen separaten Vorschlag zum Programm GROTIUS Zivilrecht hat die Kommission bereits angenommen. [4] [4] KOM(2000) 516 endg. vom 5.9.2000. Das derzeitige GROTIUS-Programm wurde 1996 durch eine Gemeinsame Maßnahme zur justitiellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen festgelegt. Damals war diese Zusammenarbeit insgesamt in dem ehemaligen Artikel K.1 des Vertrags über die Europäische Union geregelt. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam am 1. Mai 1999 wurden die Bestimmungen über die justitielle Zusammenarbeit geändert. Die justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen fällt nunmehr unter Artikel 61 und Artikel 65 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, während die justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen in den Artikeln 29 und 34 des Vertrags über die Europäische Union geregelt ist. Diese unterschiedlichen Rechtsgrundlagen erforderten zwei separate Beschlüsse. Die Programme GROTIUS, OISIN und STOP richten sich hauptsächlich an bestimmte Berufsgruppen wie Richter, Staatsanwälte und sonstige Angehörige der Rechtsberufe, Beamte von Polizei-, Strafverfolgungs- und anderen Behörden sowie an Personen, die für die Unterstützung von Opfern zuständig sind. Allerdings sind auch Ausbildungseinrichtungen, Hochschulen, Forschungsinstitute und gemeinnützige Organisationen antragsberechtigt. Die Programme sollen vor allem zur Schaffung eines europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beitragen, um den Bürgern ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten; ein weiteres wichtiges Ziel ist die Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Vor diesem Hintergrund zielt das Programm GROTIUS im Einzelnen darauf ab, die Zusammenarbeit von Angehörigen der Rechtsberufe zu fördern und somit die gegenseitige Kenntnis der Rechtsordnungen und der Rechtspflege der Mitgliedstaaten zu verbessern sowie deren justitielle Zusammenarbeit zu erleichtern. Im Rahmen des Programms OISIN soll die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten gefördert werden, um diesen Behörden einen besseren Einblick in die Arbeitsmethoden und Sachzwänge der entsprechenden Behörden in anderen Mitgliedstaaten zu vermitteln. Ziel des Programms STOP ist es, Initiativen zur Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, einschließlich der Kinderpornographie sowie der damit verbundenen Gewalt, zu entwickeln und die Opfer solcher kriminellen Aktivitäten zu unterstützen. Zur Verwirklichung dieser Ziele werden folgende Maßnahmen vorgeschlagen: -Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu Rechtsvorschriften, operativen Verfahren und bewährten Praktiken in den Mitgliedstaaten; -Austausch- und Mobilitätsprogramme für Einrichtungen der Mitgliedstaaten; -Seminare, Kolloquien und Konferenzen; -Forschungsarbeiten und Studien zu Rechtsfragen und neuen Arbeitsmethoden; -Verbreitung von Informationen und Nutzung der Projektergebnisse. Die vorgeschlagenen Strukturen spiegeln generell die Weiterentwicklung der Gemeinschaftsprogramme, zum Beispiel des DAPHNE-Programms, wider. Außerdem wurden einige neue Begriffe und Kategorien von Maßnahmen eingeführt. So *ist in den Vorschlägen von einem jährlichen Arbeitsprogramm statt einem Jahresprogramm die Rede, *werden spezielle und ergänzende Maßnahmen zu den im jährlichen Arbeitsprogramm angegebenen Themen eingeführt, *sind die Kriterien für die Bewertung und Auswahl von Projekten klarer definiert. Angesichts des zunehmenden Interesses an den Programmen und der ehrgeizigeren Zielsetzungen wurde jeweils ein höherer finanzieller Bezugsrahmen vorgeschlagen: 4 Mio. EUR für GROTIUS, 4 Mio. EUR für STOP und 8 Mio. EUR für OISIN. Außerdem wird vorgeschlagen, die Kofinanzierung der Projekte statt wie bisher auf 80 % nunmehr auf 70 % zu begrenzen; hierdurch soll erreicht werden, dass die Projektträger die Kosten ihrer Vorhaben genauer veranschlagen und verstärkt einzelstaatliche Kofinanzierungen zugunsten der Programme mobilisiert werden. Die Ziele der vorgeschlagenen Programme wurden enger mit den Verträgen, nunmehr dem Vertrag von Amsterdam, und den europaweiten Maßnahmen und Aktionsplänen im Rahmen des Titels VI der Verträge verknüpft. Die Beteiligung der beitrittswilligen Länder an den Programmmaßnahmen wird ebenfalls als wichtiges Ziel hervorgehoben. Nicht zuletzt im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union sollte verstärkt dafür Sorge getragen werden, dass öffentliche Stellen und Organisationen der beitrittswilligen Länder, die sich bereits jetzt zunehmend an Projekten im Rahmen der laufenden Programme beteiligen, künftig noch stärker unterstützt werden. Die Kommission schlägt daher auch vor, dass die (unten erläuterten) speziellen Maßnahmen in Bereichen durchgeführt werden, an denen die beitrittswilligen Länder ausdrücklich ihr Interesse bekundet haben. Die Verantwortung für die Vorlage eines Vorschlags und die ordnungsgemäße Durchführung des genehmigten Projekts trägt allerdings formell weiterhin ein Mitgliedstaat oder eine Einrichtung aus einem Mitgliedstaat. Um jedoch die beitrittswilligen Länder über die Verfahren und Tätigkeiten im Rahmen der Programme zu informieren, kann die Kommission Vertreter dieser Länder zu Informationstreffen einladen, die nach den offiziellen Sitzungen der zur Unterstützung der Kommission bei der Programmdurchführung eingesetzten Ausschüsse stattfinden. Dieser Informationsaustausch wird die Vorarbeiten zu den Vereinbarungen erleichtern, die mit den einzelnen beitrittswilligen Ländern über einen Beitrag zum Budget der Programme zu treffen sind. Bei der Durchführung der bisherigen Programme hat sich gezeigt, dass die der Kommission vorgelegten Vorschläge die Schwerpunktthemen der Jahresprogramme mitunter nur unzureichend abdecken. Durch Ausarbeitung gezielter Maßnahmen könnte dem besonderen Bedarf in bestimmten Bereichen Rechnung getragen werden. Daher wird vorgeschlagen, dass das jährliche Arbeitsprogramm einige spezielle Maßnahmen vorsehen kann, wobei jeweils die Art der Maßnahme (Informationskampagne, Konferenz, Austauschprogramm, Forschungsarbeit), ein genau definiertes Thema und das Ziel anzugeben sind. Die Kommission kann diese speziellen Maßnahmen, die zu 100 % finanziert werden, in ihrem Vorschlag für das jährliche Arbeitsprogramm festlegen und Projektträger auffordern, ihr Vorschläge zur Durchführung zu unterbreiten. Die eingegangenen Vorschläge werden nach Maßgabe der generell geltenden Kriterien bewertet. Nach der bisherigen Erfahrung - dies wird auch in den Schlussfolgerungen der externen Bewertung bestätigt - wurde es außerdem für sinnvoll erachtet, dass die Programme ergänzende Maßnahmen vorsehen, damit die Programmziele effizienter erreicht werden. Diese Maßnahmen sollen die im Rahmen der Programme bereits kofinanzierten Projekte unterstützen. Mit anderen Worten, die Kommission kann im jährlichen Arbeitsprogramm Themen bzw. Maßnahmen vorgeben (beispielsweise Veröffentlichung von Broschüren mit Projektergebnissen, weiterer Ausbau von Websites oder Datenbanken mit Informationen über Programmmaßnahmen oder Sitzungen mit Sachverständigen, die sich mit einem bestimmten Thema befassen), bei denen sich die Finanzierung für die Projektträger ebenfalls auf 100 % belaufen kann. Allerdings wird der Anteil der jährlichen Mittel, die für solche vollfinanzierten speziellen und ergänzenden Maßnahmen aufgewendet werden dürfen, in den Vorschlägen auf jeweils 10 % begrenzt. Die Vorschläge für die Ausschussverfahren zur Durchführung der Programme orientieren sich an dem Beschluss des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [5] ("Komitologie-Beschluss"). Dieser Beschluss gilt ausschließlich für Ausschüsse in Bereichen, die gemäß den Verträgen in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen; in der Praxis allerdings ähneln die in dem Beschluss festgelegten und in den Vorschlägen weitgehend übernommenen Verfahren den seit 1996 bei der Durchführung der Programme angewandten Verfahren. [5] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23-26. Es wird vorgeschlagen, die Maßnahmen zur Durchführung der Programme in zwei verschiedenen Verfahren - dem Beratungs- und dem Verwaltungsverfahren - anzunehmen. In den Vorschlägen wird nicht präzisiert, welches Verfahren je nach Volumen der beantragten Kofinanzierung (über oder unter 50.000 EUR) zur Anwendung gelangt, da die Gesamtkosten für die Projekte im Durchschnitt selten 100.000 EUR übersteigen. Deshalb wird vorgeschlagen, dass über die Kofinanzierung aller von Projektträgern vorgeschlagenen Maßnahmen sowie über die Finanzierung ergänzender Maßnahmen im Beratungsverfahren entschieden wird. Der Grund hierfür ist, dass die Kommission für den Auswahlprozess verantwortlich ist und eine Stellungnahme des Ausschusses zur Gesamtliste einschließlich der ergänzenden Maßnahmen einholt. Dagegen sollen das jährliche Arbeitsprogramm und spezielle Maßnahmen im Verwaltungsverfahren genehmigt werden, da dieses Verfahren besser geeignet ist, Schwerpunktthemen für potentielle Bieter festzulegen und diese zur Einreichung von Vorschlägen für die Durchführung spezieller Maßnahmen aufzufordern. Im Beratungsverfahren ist die Kommission gehalten, die Stellungnahme des Ausschusses so weit wie möglich zu berücksichtigen und diesen darüber zu unterrichten, inwieweit dies geschehen ist. Im Verwaltungsverfahren kann die Kommission die Maßnahme annehmen, sofern sich der Ausschuss nicht mit qualifizierter Mehrheit dagegenstellt. 3. DIE VORSCHLAEGE FÜR RATSENTSCHEIDUNGEN - ARTIKEL Artikel 1 In Artikel 1 wird die zweite Phase der Programme festgelegt, die vom 1. Januar 2001 an um zwei Jahre verlängert werden. Artikel 2 In Artikel 2 werden die Programmziele angegeben. Hierbei wird ein enger Zusammenhang zu dem im Vertrag von Amsterdam festgeschriebenen allgemeinen Ziel der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und somit auch zu den entsprechenden Aktionsplänen und sonstigen einschlägigen Maßnahmen hergestellt. Anschließend werden im Kontext dieses allgemeinen Ziels die Einzelziele des jeweiligen Programms festgelegt. Außerdem wird die Beteiligung der beitrittswilligen Länder besonders hervorgehoben. Artikel 3 Artikel 3 gibt darüber Auskunft, wer eine Kofinanzierung im Rahmen der Programme beantragen kann. Die für den Anwendungsbereich der Programme relevanten Organisationen, Einrichtungen und Stellen werden benannt und somit die Zielgruppen festgelegt. Außerdem wird erläutert, was unter "europäischer Ausrichtung" eines Projekts zu verstehen ist. So wird angegeben, wie viele Partner aus Mitgliedstaaten und beitrittswilligen Ländern an dem Projekt beteiligt sein müssen. Darüber hinaus werden in Artikel 3 spezielle und ergänzende Maßnahmen eingeführt, die zu 100 % finanziert werden können, damit sich die Programmziele vollständig verwirklichen lassen. Artikel 4 In Artikel 4 werden die Programmmaßnahmen aufgeführt, einschließlich derjenigen, mit denen die derzeitigen Programme durchgeführt werden. Artikel 5 Der erste Absatz von Artikel 5 bezieht sich auf das Budget der Programme, während die nachfolgenden Absätze die wichtigsten Grundsätze für die Finanzierung der Maßnahmen enthalten. Artikel 6 Artikel 6 befasst sich mit der Durchführung der Programme. Gemäß Absatz 1 führt die Kommission die Programme in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durch. Die beiden nachfolgenden Absätze enthalten eine grundlegende Bestimmung sowie die drei Schritte, die die Kommission zur Programmdurchführung einzuleiten hat. In Absatz 4 werden die Maßnahmen angegeben, die der gemäß Artikel 7 eingesetzte Ausschuss zu prüfen hat und zu denen er eine Stellungnahme abzugeben hat. Absatz 5 enthält die allgemeinen Kriterien für die Bewertung und Auswahl der im Rahmen des Programms zu finanzierenden Maßnahmen. Die Kommission hat sich hierbei um Klarheit bemüht, da es von größter Bedeutung ist, dass die Antragsteller wissen, auf welcher Grundlage ihre Vorschläge bewertet werden. Sie wird sich bei der Begründung der Genehmigung oder Ablehnung eines Vorschlags auf diese Kriterien stützen. Artikel 7 Gemäß Artikel 7 Absatz 1 wird die Kommission bei der Programmdurchführung von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Absatz 2 betrifft die Geschäftsordnung. Absatz 3 ermöglicht es der Kommission, Vertreter der beitrittswilligen Länder zu Informationstreffen einzuladen. Artikel 8 In Artikel 8 wird das Beratungsverfahren erläutert. Gemäß Artikel 6 Absatz 4 gilt dieses Verfahren für die Genehmigung von Projekten, die in Artikel 3 Absatz 1 angegebene Organisationen, Einrichtungen oder Stellen eingereicht haben, und von ergänzenden Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 4. Artikel 9 In Artikel 9 wird das Verwaltungsverfahren erläutert. Gemäß Artikel 6 Absatz 4 gilt dieses Verfahren für die Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms und die Genehmigung spezieller Maßnahmen im Wege des jährlichen Arbeitsprogramms. Artikel 10 Nach Artikel 10 ist die Kommission gehalten, das Programm zu bewerten und zu begleiten. Außerdem ist sie verpflichtet, dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über die Ergebnisse ihrer Bewertung und Begleitung zu erstatten. Artikel 11 Gemäß Artikel 11 tritt diese Entscheidung zur Festlegung des Programms am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. 2000/0339 (CNS) Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über die Durchführung der zweiten Phase des Programms für die Förderung, den Austausch, die Aus- und Fortbildung sowie die Zusammenarbeit von Angehörigen der Rechtsberufe (GROTIUS II allgemeines und Strafrecht) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c, gestützt auf den Vorschlag der Kommission vom ... 2000, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union verfolgt diese das Ziel, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten, indem sie ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen entwickelt. (2) Der Europäische Rat von Tampere forderte in seinen Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Verwirklichung eines echten europäischen Rechtsraums eine intensivere Zusammenarbeit bei der Kriminalitätsbekämpfung. (3) Das Programm GROTIUS, das durch die Gemeinsame Maßnahme 96/636/JI vom 28. Oktober 1996 [6] aufgestellt wurde, hat zu einer engeren Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten und zu einer besseren gegenseitigen Kenntnis der Rechtsordnungen und der Rechtspflege der Mitgliedstaaten beigetragen. [6] ABl. L 287 vom 8.11.1996, S. 3. (4) Die in der oben genannten Gemeinsamen Maßnahme ausdrücklich vorgesehene Verlängerung dieses Programms wird eine weitere Verbesserung dieser Zusammenarbeit ermöglichen. (5) Seit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam fällt die justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen in den Anwendungsbereich von Artikel 61 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft; deshalb ist die Förderung von Kooperationsmaßnahmen auf diesem Gebiet Gegenstand einer separaten Initiative der Kommission zur Verlängerung des Programms GROTIUS im Bereich des Zivilrechts. (6) Es gilt, die Kontinuität der im Rahmen des Programms GROTIUS geförderten Maßnahmen in den Bereichen Allgemeines und Strafrecht zu gewährleisten; daher sollte das Programm um zwei Jahre verlängert werden. (7) Das Programm GROTIUS "Allgemeines und Strafrecht" muss den beitrittswilligen Ländern noch weiter zugänglich gemacht werden, indem ihre Beteiligung an den im Rahmen des Programms geförderten Projekten erleichtert wird. (8) Gemäß Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [7] sollten die zur Durchführung des vorliegenden Beschlusses erforderlichen Maßnahmen (Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 4 zweiter Gedankenstrich) nach dem Beratungsverfahren des Artikels 3 des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden. [7] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. (9) Da die für die Durchführung des vorliegenden Beschlusses erforderlichen Maßnahmen (Artikel 3 Absatz 4 erster Gedankenstrich und Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich) Verwaltungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 sind, sollten diese Maßnahmen nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 4 des letztgenannten Beschlusses erlassen werden. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 - Festlegung des Programms 1. Mit dieser Entscheidung wird für die Bereiche Allgemeines und Strafrecht die zweite Phase des Kooperationsprogramms GROTIUS festgelegt, das durch die Gemeinsame Maßnahme 96/636/JI vom 28. Oktober1996 aufgestellt wurde. 2. Das Programm wird vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2002 weitergeführt und kann erneut verlängert werden. Artikel 2 - Programmziele 1. Das Programm dient dem allgemeinen Ziel, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten. In diesem Rahmen soll es die gegenseitige Kenntnis der Rechtsordnungen und der Rechtspflege der Mitgliedstaaten verbessern und deren justitielle Zusammenarbeit generell sowie in Strafsachen erleichtern. 2. Die Programmziele lauten im Einzelnen: -Vorarbeiten zu Maßnahmen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen; -Unterstützung bei der Durchführung erlassener Rechtsakte; -Vertiefung der gegenseitigen Kenntnisse über allgemeine Themen, die für alle Mitgliedstaaten von Interesse sind; -Durchführung punktueller lokaler Maßnahmen zur Intensivierung der Zusammenarbeit vor Ort; -Vernetzung von Organisationen und Berufsverbänden. 3. An den Projekten können Verantwortliche aus beitrittswilligen Ländern teilnehmen, um sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union vertraut zu machen und auf den Beitritt vorzubereiten. Ebenso können sich Verantwortliche aus sonstigen Drittländern beteiligen, sofern dies den Zielen der Projekte dient. Artikel 3 - Zugang zum Programm 1. Im Rahmen des Programms werden Projekte kofinanziert, die von öffentlichen oder privaten Trägern oder Organisationen, einschließlich Berufsverbänden, Forschungsinstituten sowie Aus- und Fortbildungseinrichtungen, für Angehörige der Rechtsberufe vorgelegt werden. 2. Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten als "Angehörige der Rechtsberufe" Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Ministerialbeamte, Beamte der Kriminalpolizei, Gerichtsvollzieher, Sachverständige, Gerichtsdolmetscher, Wissenschaftler und sonstige an der Justiz beteiligte Personen. 3. Für eine Kofinanzierung kommen ausschließlich Projekte in Frage, an denen mindestens drei Mitgliedstaaten oder zwei Mitgliedstaaten und ein beitrittswilliges Land beteiligt sind und die zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Ziele beitragen. 4. Im Rahmen des Programms können außerdem folgende Maßnahmen finanziert werden: -spezielle Maßnahmen, die in Bezug auf die Programmschwerpunkte oder für die Zusammenarbeit mit den beitrittswilligen Ländern von besonderem Interesse sind; -ergänzende Maßnahmen wie Seminare, Sachverständigensitzungen oder sonstige Aktivitäten zur Verbreitung im Rahmen des Programms erhaltener Informationen. Artikel 4 - Programmmaßnahmen Das Programm umfasst die nachstehenden Kategorien von Maßnahmen, die alle Bereiche der justitiellen Zusammenarbeit mit Ausnahme der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen betreffen: -Aus- und Fortbildung; -Austausch und Praktika; -Studien und Forschungsarbeiten; -Begegnungen und Seminare; -Verbreitung im Rahmen des Programms erzielter Ergebnisse. Artikel 5 - Programmfinanzierung 1. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt. 2. Die Kofinanzierung eines Projekts im Rahmen des Programms schließt jegliche sonstige Finanzierung durch ein anderes aus dem Haushalt der Europäischen Gemeinschaften finanziertes Programm aus. 3. Auf der Grundlage der Finanzierungsbeschlüsse werden Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Kommission und den Projektträgern geschlossen. Die Beschlüsse und Vereinbarungen sehen eine Finanzkontrolle durch die Kommission sowie Prüfungen durch den Rechnungshof vor. 4. Die Förderung aus dem Haushalt der Europäischen Gemeinschaften darf 70 % der Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigen. 5. Allerdings können die speziellen und die ergänzenden Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 4 zu 100 % finanziert werden, sofern bei keiner der beiden Kategorien 10 % der jährlichen Mittelausstattung des Programms überschritten werden. Artikel 6 - Programmdurchführung 1. Die Kommission ist für die Verwaltung und Durchführung des Programms in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten verantwortlich. 2. Das Programm wird von der Kommission im Einklang mit der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften verwaltet. 3. Zur Durchführung des Programms: -arbeitet die Kommission ein jährliches Arbeitsprogramm mit Einzelzielen, Schwerpunktthemen und gegebenenfalls einer Liste spezieller und ergänzender Maßnahmen aus; -bewertet die Kommission die von den Projektträgern nach Artikel 3 vorgelegten Vorhaben und trifft eine Auswahl. 4. Die Kommission unterbreitet dem Ausschuss nach Artikel 7 die Entwürfe der zur Durchführung des Programms zu treffenden Maßnahmen. Die von den Projektträgern vorgelegten Vorhaben und die ergänzenden Maßnahmen werden im Beratungsverfahren nach Artikel 8 geprüft. Das jährliche Arbeitsprogramm und die speziellen Maßnahmen werden im Verwaltungsverfahren nach Artikel 9 geprüft. 5. Die Kommission legt bei der Bewertung und Auswahl der von den Projektträgern vorgelegten Vorhaben folgende Kriterien zugrunde: -Übereinstimmung mit den Zielen des Programms; -europäische Ausrichtung und Beteiligung beitrittswilliger Länder; -Vereinbarkeit mit den Arbeiten, die gemäß den politischen Prioritäten der Europäischen Union im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit generell sowie in Strafsachen eingeleitet wurden oder geplant sind; -Ergänzung abgeschlossener, derzeit durchgeführter oder geplanter Kooperationsprojekte; -Fähigkeit des Projektträgers zur Durchführung des Projekts; -Qualität des Projekts (Konzeption, Durchführung, Präsentation und erwartete Ergebnisse); -im Rahmen des Programms beantragter Förderbetrag im Verhältnis zu den erwarteten Ergebnissen; -Auswirkungen der erwarteten Ergebnisse auf die Programmziele. Artikel 7 - Ausschuss 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt (Ausschuss "GROTIUS Allgemeines und Strafrecht"), der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. 2. Der Ausschuss gibt sich nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates auf Vorschlag seines Vorsitzenden eine Geschäftsordnung. 3. Die Kommission kann zu Informationstreffen, die nach den Ausschusssitzungen stattfinden, Vertreter der beitrittswilligen Länder einladen. Artikel 8 - Beratungsverfahren Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 anzuwenden. Artikel 9 - Verwaltungsverfahren 1. Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 anzuwenden. 2. Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt. Artikel 10 - Bewertung 1. Die Kommission nimmt jährlich eine Bewertung der Maßnahmen zur Durchführung des Programms im vergangenen Jahr vor. 2. Sie erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über die Durchführung des Programms. Der erste Bericht ist vor dem 31. Juli 2002 zu übermitteln. Artikel 11 - Inkrafttreten 1. Diese Entscheidung tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. 2. Sie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident FINANZBOGEN 1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Durchführung der zweiten Phase des Programms für die Förderung, den Austausch, die Aus- und Fortbildung sowie die Zusammenarbeit von Angehörigen der Rechtsberufe (GROTIUS II Allgemeines und Strafrecht) 2. HAUSHALTSLINIE(N) B5-820 3. RECHTSGRUNDLAGE Artikel 34 EUV 4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme Die Maßnahme soll die Kontinuität des Ende 2000 auslaufenden Programms GROTIUS gewährleisten. Das Programm GROTIUS II zielt darauf ab, die gegenseitige Kenntnis der Rechtsordnungen und der Rechtspflege der Mitgliedstaaten zu verbessern und deren justitielle Zusammenarbeit generell sowie in Strafsachen zu erleichtern. In einem kohärenten Rahmen, der die Verbreitung von Projektergebnissen auf europäischer Ebene ermöglicht, werden Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Programme für Austausch und Praktika, Begegnungen, Studien, Forschungsarbeiten sowie Informationsmaßnahmen finanziell unterstützt. Diese Maßnahmen tragen entscheidend zur Schaffung eines europäischen Rechtsraums und zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität auf Unionsebene bei. Das Programm steht im Einklang mit folgenden politischen Instrumenten: - Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, der dem Europäischen Rat von Wien am 11./12. Dezember 1998 vorgelegt wurde. In seinen Schlussfolgerungen (Absatz 84) fordert der Europäische Rat "dass der Schaffung eines europäischen Rechtsraums, entsprechend dem Amsterdamer Vertrag, der mit den für eine effektive justitielle und polizeiliche Zusammenarbeit ... erforderlichen Instrumenten ausgestattet ist, ... besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird." - Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere vom 15./16. Oktober 1999. Im Zusammenhang mit der Kriminalitätsbekämpfung auf Unionsebene heißt es insbesondere in Absatz 42: "Es sollte der Austausch "bewährter Methoden" weiterentwickelt, das Netz der für die Kriminalitätsverhütung zuständigen einzelstaatlichen Behörden und die Zusammenarbeit zwischen einzelstaatlichen Einrichtungen zur Kriminalitätsverhütung ausgebaut ... werden." 4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über eventuelle Verlängerungen Die Laufzeit des Programms soll zwei Jahre (2001-2002) betragen, damit geprüft werden kann, ob sich die bestehenden Programme (GROTIUS, OISIN und STOP) in einem einzigen Programm auf der Grundlage der Bestimmungen von Titel VI des EU-Vertrags zusammenfassen lassen. 5. EINSTUFUNG DER AUSGABEN/EINNAHMEN 5.1 NOA 5.2 GM 5.3 AUSGABEN: 4 Mio. EUR 6. ART DER AUSGABEN/EINNAHMEN -Finanzhilfe in Höhe von maximal 70 % der Projektkosten zwecks Kofinanzierung mit anderen öffentlichen und/oder privaten Geldgebern, -Finanzhilfe in Höhe von 100 % bei speziellen Maßnahmen zu vorrangigen Aspekten von europäischem Interesse und bei ergänzenden Maßnahmen, sofern bei keiner der beiden Kategorien 10 % der jährlichen Mittelausstattung des Programms überschritten werden. 7. FINANZIELLE BELASTUNG 7.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme Als finanzieller Bezugsrahmen für die Durchführung des Programms im Zeitraum 2001-2002 ist ein Betrag von 4 Mio. EUR vorgesehen. Dieser Betrag entspricht der mit zwei (Laufzeit in Jahren) multiplizierten Mittelausstattung des vorangegangenen GROTIUS-Programms für das Jahr 2000 (2 Mio. EUR). 7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen VE in Mio. EUR (jeweilige Preise) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7.3 Ausgaben für Studien, Sachverständige usw. im Rahmen von Teil B des Haushaltsplans VE in Mio. EUR (jeweilige Preise) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7.4 Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen VE in Mio. EUR >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 8. BETRUGSBEKÄMPFUNGSVORKEHRUNGEN -Es gelten die allgemeinen Betrugsbekämpfungsbestimmungen. Außerdem ist vorgesehen, dass vor Ort Stichprobenkontrollen durchgeführt werden. 9. KOSTENWIRKSAMKEITSANALYSE 9.1 Quantifizierbare Einzelziele, Zielgruppen -Einzelziele: Bessere Kenntnis der Rechtssprache und besseres Verständnis der Rechtsterminologie der anderen Mitgliedstaaten und der beitrittswilligen Länder; -Sensibilisierung für die gemeinsamen Werte der Rechtssysteme der Mitgliedstaaten; -Vermittlung von Kenntnissen über die Justizorgane, Rechtsordnungen und Rechtspflege der anderen Mitgliedstaaten und der beitrittswilligen Länder; -Aufbau von Arbeitsbeziehungen und Schaffung eines Klimas des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Angehörigen der Rechtsberufe; -Förderung des Dialogs über eine effektivere justitielle Zusammenarbeit und experimentelle Arbeitsmethoden; -Vergleich der jeweiligen Entwicklungstendenzen bei der Reform des Justizwesens; -Verbreitung von Informationen über die Projektergebnisse auf europäischer Ebene. -Zielgruppen: Das Programm richtet sich an Angehörige der Rechtsberufe, d. h. Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, wissenschaftliches Hochschulpersonal, Ministerialbeamte, Beamte der Kriminalpolizei, Gerichtsvollzieher, Sachverständige, Gerichtsdolmetscher und sonstige an der Justiz beteiligte Personen. 9.2 Begründung der Maßnahme -Notwendigkeit eines Beitrags aus dem Gemeinschaftshaushalt, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität: erleichterte Vernetzung der Projektträger, Gewährleistung des grenzüberschreitenden Charakters der Projekte, Verbreitung der Projektergebnisse auf europäischer Ebene. -Wahl der Modalitäten * Vorteile im Vergleich zu Alternativlösungen (komparative Vorteile): Verbreitung der Projektergebnisse auf europäischer Ebene, Berücksichtigung des Bedarfs der Projektträger auf europäischer Ebene, verstärkte Koordinierung zwischen den Zielgruppen. * Gegebenenfalls Analyse ähnlicher auf gemeinschaftlicher oder innerstaatlicher Ebene durchgeführter Maßnahmen: Auf Gemeinschaftsebene gibt es keine anderen einschlägigen Maßnahmen; auf innerstaatlicher Ebene werden nur begrenzt entsprechende Maßnahmen durchgeführt, sodass es nicht möglich ist, eine Netzwirkung zu erzielen und bewährte Praktiken europaweit zu verbreiten. * Zu erwartende Neben- oder Multiplikatoreffekte: Synergieeffekte und zusätzlicher Nutzen auf europäischer Ebene. -Wesentliche Unwägbarkeiten, die die Maßnahme beeinträchtigen können, bestehen erfahrungsgemäß nicht. Vielmehr nimmt bei Angehörigen der Rechtsberufe der Bedarf an solchen Maßnahmen zu und entsteht auf europäischer Ebene vor dem Hintergrund der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in Europa ein stärkeres Bewusstsein für diese Problematik. 9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme -Leistungsindikatoren * Output-Indikatoren (nach Tätigkeiten): Analyse und Verbreitung der Projektergebnisse, Bildung grenzüberschreitender Partnerschaften; * Wirkungsindikatoren (nach Zielen): bessere Aus- bzw. Fortbildung der Angehörigen der Rechtsberufe zur Vertiefung ihrer Kenntnisse über die Rechtspflege, einschließlich der Rechtssprache, der Mitgliedstaaten und Sensibilisierung für die unterschiedlichen einzelstaatlichen Praktiken. -Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung: intern: jährlich und insgesamt; extern: insgesamt. -Bewertung der Ergebnisse (bei Fortsetzung der Maßnahme): positive interne und externe Bewertung, Übereinstimmung zwischen Ergebnissen und Zielen, Notwendigkeit der Fortsetzung der Projekte, wachsende Nachfrage seitens der Projektträger. 10. VERWALTUNGSAUSGABEN (TEIL A DES EINZELPLANS III DES GESAMTHAUSHALTSPLANS) Der Bedarf an Human- und Verwaltungsressourcen muss im Rahmen der Mittelausstattung der federführenden GD gedeckt werden. 10.1 Auswirkung auf den Personalbestand >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Für das zusätzliche Personal ist die zeitliche Planung des Einsatzes anzugeben. 10.2 Gesamtkosten für zusätzliches Personal (EUR) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Handelt es sich um eine befristete Maßnahme, drücken die angegebenen Beträge die Kosten für die Gesamtlaufzeit der Maßnahme aus; bei unbefristeten Maßnahmen sind die Kosten für ein Jahr anzugeben. 10.3 Sonstige Mehrausgaben für Verwaltung und Dienstbetrieb (EUR) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Vorgesehen ist eine externe Bewertung der Projektvorschläge durch zwei Sachverständige je Mitgliedstaat. Somit wird jeder Vorschlag separat von zwei Sachverständigen geprüft, sodass eine objektive und unabhängige Bewertung gesichert ist.