Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des Internet-Bereichs oberster Stufe ".EU " /* KOM/2000/0827 endg. - COD 2000/0328 */
Amtsblatt Nr. 096 E vom 27/03/2001 S. 0333 - 0335
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einführung des Internet-Bereichs oberster Stufe ".EU " (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Einleitung Im Februar 2000 leitete die Kommission eine öffentliche Konsultation über die Einführung der Bezeichnung .EU als Internet-Bereichsname oberster Stufe (TLD) ein. Im Juli 2000 veröffentlichte sie ihre Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen dieser Konsultierung (,Mitteilung vom Juli 2000"). [1] Angesichts des ausgesprochen positiven Echos beantragte die Kommission mit Schreiben vom 6. Juli 2000 von der Zentralstelle für die Vergabe von Internet-Namen und -Adressen (ICANN) die Delegierung des Bereichsnamens .EU. Die ICANN antwortete am 10. August 2000; die Diskussionen zwischen ihr und der Kommission dauern an. [1] KOM(2000) 421 vom 5. Juli 2000. Am 25. September 2000 nahm der ICANN-Vorstand eine Entschließung dahingehend an, dass aus zwei Buchstaben bestehende ISO-Codes wie EU, die für jede Anwendung in Verbindung mit dem Code ,zur Nutzung' reserviert worden sind, vorbehaltlich entsprechender Vereinbarungen zwischen der ICANN und dem Register als ccTLD (länderspezifische Bereichsnamen oberster Stufe) delegiert werden können. [2] Diese Grundsatzentscheidung ist sehr willkommen und gestattet es den EU-Organen und der europäischen Privatwirtschaft, den Vorschlag in der berechtigten Erwartung weiter zu verfolgen, dass die erforderlichen technischen und rechtlichen Vereinbarungen rechtzeitig getroffen werden. [2] . Siehe http://www.icann.org/minutes/prelim-report-25sep00.htm. Wie in der Mitteilung vom Juli 2000 angekündigt, haben die Kommission und die europäische Internet-Gemeinschaft inzwischen ihre technischen und politischen Vorarbeiten vorangetrieben und verfeinert. Dies geschah im Rahmen der bestehenden Teilnehmergruppe der Europäischen Gemeinschaft (European Community Panel of Participants, EC-POP), die eine Vorläufige Lenkungsgruppe (Interim Steering Group, ISG) gebildet hat, welche von Mai bis Oktober 2000 an dieser Frage arbeitete. Ein Bericht über ihre Arbeiten wurde veröffentlicht; Stellungnahmen sind erwünscht. [3] Die Gemeinschaft hat ein Interesse daran, die Kenntnisse und Erfahrungen dieser Gruppen zu nutzen, die am aktivsten an der Entwicklung des Internet in Europa mitarbeiten. Deshalb werden die Arbeiten der Vorläufigen Lenkungsgruppe besonders aufmerksam beobachtet, die z.B. eine Analyse der möglichen betrieblichen und technischen Merkmale des Registers, der vertraglichen Beziehungen zwischen der Kommission und dem Register und der möglichen Formen dieser Organisation umfassen. Die Mitglieder der ISG sind sich der Tatsache bewusst, dass ihre einschlägigen Arbeiten nur beratenden Charakter haben. [3] The Dot EU Registry Proposal, Report of the Interim Steering Group (ISG) (c) ec-pop.org, September, 2000. < http://www.ec-pop.org/1009prop/index.htm >. In der Mitteilung vom Juli 2000 heißt es: ,die Kommission [wird] Schlussfolgerungen zu einem Rechtsrahmen für den Betrieb des Systems ziehen, in dem auch die Stelle benannt wird, die für die Führung des .EU-Registers zuständig ist, und Leitlinien für deren Registrierungspolitik vorgegeben werden. Hierzu gehören u.a. Maßnahmen zur Bekämpfung der spekulativen und missbräuchlichen Registrierung von Namen. Diese Schlussfolgerungen werden Gegenstand einer weiteren Mitteilung sein." Nach Prüfung dieser Frage ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass eine weitere Mitteilung unnötig ist und stattdessen direkt ein Rechtsinstrument zur Einrichtung des Internet-Bereichs .EU vorgeschlagen werden sollte. Die Kommission schlägt nun vor, dass der Rat und das Europäische Parlament mit der Annahme dieser Verordnung beschließen, die Kommission mit der baldestmöglichen Einführung des TLD .EU zu beauftragen. Die vorgeschlagene Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates enthält die Regeln und Grundsätze, nach denen das Register zu betreiben ist, und legt die allgemeinen politischen Grundsätze sowie das Verfahren zur Beschlussfassung in politisch-konzeptuellen Fragen fest. Über weitere Aspekte seiner Politik beschließt das Register nach entsprechender Konsultierung der Kommission und sonstiger Interessenten selbst. Die Kommission wird bei ihren Aufgaben von einem Beratungsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt. 2. Die Registerorganisation Das Register ist die Einrichtung, die mit der Organisation und der allgemeinen und technischen Verwaltung des TLD .EU betraut wird. Das Register wird folgende drei Hauptaufgaben haben: (a) Es erhält als juristische Person die Verantwortung für das Register (b) Es setzt die in der Verordnung enthaltenen oder von der Kommission angenommenen allgemeinen politischen Grundsätze, politischen Konzepte und Verfahren in Bezug auf den TLD .EU nach dem in der Verordnung vorgesehenen Konsultationsverfahren um (c) Es organisiert und verwaltet den TLD .EU einschließlich der Wartung der entsprechenden Datenbanken, der Registrierung von Bereichsnamen, des Betriebs der Namens-Server und der Verbreitung der TLD-Zonendateien Entsprechend dem Ergebnis der öffentlichen Konsultation wird das Register eine im öffentlichen Interesse betriebene gemeinnützige Einrichtung. Dies entspricht einem fest verankerten Grundsatz für ccTLD-Register, wie es auch in den einschlägigen Dokumenten der ICANN und der IANA, insbesondere in RFC 1591, zum Ausdruck kommt. [4] [4] In RFC 1591 heißt es unter anderem: ,Diese benannten Behörden sind Treuhänder für den delegierten Namensbereich und haben die Aufgabe, der Gemeinschaft zu dienen ... und zwar sowohl dem Land, im Falle eines länderspezifischen Codes, als auch der weltweiten Internet-Gemeinschaft. Sorgen über ,Rechte" an und ,Eigentum" von Bereichsnamen sind unangebracht. Stattdessen gilt es, sich um ,Verantwortung" für die und ,Dienst" an der Gemeinschaft zu sorgen. Der benannte Verwalter muss gerecht gegenüber allen Gruppen im Bereich sein, die Bereichsnamen beantragen. Dies bedeutet, dass für alle Anträge die gleichen Regeln gelten, alle Anträge nichtdiskriminierend bearbeitet werden müssen und Nutzer aus der Wissenschaft, aus Unternehmen sowie sonstige Nutzer gleich behandelt werden. Anträge, die eventuell von Kunden eines anderen Unternehmens kommen, mit dem der Verwalter Beziehungen aufrechterhält, werden nicht anders bearbeitet -- d.h. keine Vorzugsbehandlung für Kunden eines bestimmten Datennetzbetreibers. Die Verwendung eines bestimmten Postübermittlungssystems (oder einer anderen Anwendung), Protokolls oder Produkts darf nicht vorgeschrieben werden." IANA, März 1994. Die Kommission benennt die Registerorganisation. Im Bericht der Vorläufigen Lenkungsgruppe (ISG) werden die Möglichkeiten für die Struktur und die Mitgliedschaft des künftigen Registers beschrieben, ohne dass eine endgültige Wahl oder Entscheidung getroffen wird. Eindringlich wird empfohlen, das Register solle eine nicht ausgrenzende und repräsentative Einrichtung sein, mit der möglichst viele der Interessenten einverstanden sind. Die Organisation des Registers sollte die Konsultierung und Beteiligung von Interessenten erleichtern, um so zu einem breiten Konsens von Betreibern und Nutzern des Internet in der ganzen Gemeinschaft zu gelangen. Die Verordnung legt die Bedingungen fest, nach denen das Register den TLD .EU organisieren und verwalten wird. Vertragliche Vereinbarungen zwischen der Kommission und dem Register werden sicherstellen, dass das Register seinen Aufgaben entsprechend der Verordnung nachkommt und insbesondere die Bedingungen für die praktische Einrichtung des TLD .EU tatsächlich dauerhaft erfuellt werden. So wird die Kommission im Namen der Gemeinschaft alle Rechte am Code .EU behalten, sowie ausreichende Rechte an allen Datenbanken, um - sollte das künftig notwendig werden - ein anderes Register zu benennen. Dazu treten weitere Sicherheitsvorkehrungen technischer Art. Bei der Übertragung der betrieblichen Aufgaben des Registers an eine Registerorganisation ist dem öffentlichen Charakter des Bereichsnamens .EU uneingeschränkt Rechnung zu tragen und dafür zu sorgen, dass der Registerbetrieb wirklich der Politik der Organisation ohne Erwerbszweck entspricht. Der Vertrag würde die Europäische Gemeinschaft von jeglicher rechtlichen oder kommerziellen Haftpflicht freistellen, die sich aus der Organisation und Verwaltung des Registers ergeben könnte. Mit vorheriger Zustimmung der Kommission wird eine Vereinbarung zwischen der ICANN bzw. der IANA und dem Register über die technischen und betrieblichen Aspekte der Einführung des TLD .EU getroffen. 3. Politischer Rahmen In der Verordnung nicht festgelegte allgemeine politische Grundsätze im Hinblick auf die Einrichtung des TLD .EU werden von der Kommission gemäß dem Verfahren in Artikel 5 unter Konsultierung des Registers verabschiedet. Um Konflikte mit Urheberrechten bei der Registrierung von Bereichsnamen zu verhindern bzw. zu lösen, verabschiedet die Kommission gemäß dem in der Verordnung festgelegten Verfahren politische Grundsätze zur Verhinderung der spekulativen und missbräuchlichen Registrierung von Bereichsnamen sowie für die außergerichtliche Streitbeilegung, die vorbildlichen Verfahren einschließlich der Empfehlungen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) genügen. Die Kommission wird auf der Grundlage vorläufiger Grundsätze zur Verhütung der missbräuchlichen und spekulativen Registrierung von Bereichsnamen eine öffentliche Konsultation [5] einleiten und, gestützt auf die Ergebnisse dieser Konsultation, einen Verhaltenskodex vorschlagen. In der Zwischenzeit wird sich die Kommission weiter mit der WIPO und mit der ICANN bzw. deren GAC [6] über dieses Thema beraten. [5] [Diese öffentliche Konsultation ist veröffentlicht unter: http://www.dot-eu-consult.eu.int - noch zu bestätigen]. [6] ICANN-Beratungsausschuss der Regierungen (,Governmental Advisory Committee'). Vorbehaltlich bestimmter Sicherheitsvorkehrungen legt das Register die Einzelheiten der Registrierungspolitik unter Konsultierung der Kommission und entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen fest. Zu den wichtigen Sicherheitsvorkehrungen gehören z.B. die Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten sowie der besten Verfahren in technischer und betrieblicher Hinsicht, wie sie von Zeit zu Zeit von der ICANN und der IANA ermittelt werden. Die verschiedenen Möglichkeiten für die Politik des Registers werden im ISG-Bericht erörtert, einschließlich der Möglichkeiten für die Einführung allgemeiner Bereichsnamen zweiter Stufe. In Bezug auf die vom Register zu verfolgende Registrierungspolitik untersucht die Kommission derzeit die folgenden Fragen: *Festlegung des Namensraums, der für die Nutzung durch die EU-Organe und später die Regierungen der Mitgliedstaaten vorbehalten ist; *Festlegung des Namensraums, der speziell für gemeinnützige Organisationen, Projekte mit grenzüberschreitender Zusammenarbeit und ähnliche Einrichtungen bestimmt ist; *Reservierung von mit der Europäischen Union verbundenen Namen in allen betroffenen Sprachen. Der Rat und das Europäische Parlament werden zusammen mit den anderen EU-Organen und -Einrichtungen aufgefordert, ihre einschlägigen Anforderungen festzulegen und sie dem ,Comité Editorial Inter-Institutionnel Internet (CEiii)" [7] zu übermitteln. [7] Der CEiii ist der interinstitutionelle Ausschuss für die Verwaltung des Europa-Servers und andere Aspekte der WWW-Präsenz der EU einschließlich des Bereichsnamensystems (DNS). Dritten stehen unter anderem folgende Rechtsbehelfe zur Verfügung: Übliche Rechtsbehelfe wie eine Nichtigkeitserklärung gemäß Artikel 230 (ex-Artikel 173) für Rechtsakte der Kommission, Einschreiten des Europäischen Gerichtshofes bei allgemeinpolitischen Handlungen des Registers vorbehaltlich einer Kontrolle durch die Kommission, und Klage in dem Mitgliedstaat, in dem das Register seinen Sitz hat, gegen geschäftliche und administrative Akte des Registers. Schlussfolgerungen Der Rat und das Europäische Parlament werden ersucht, die beiliegende Verordnung anzunehmen und die Kommission zu beauftragen, den TLD .EU einzurichten, ein Register zu benennen und allgemeine politische Grundsätze gemäß dem in der Verordnung festgelegten Verfahren zu entwickeln. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einführung des Internet-Bereichs oberster Stufe ".EU " (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156, auf Vorschlag der Kommission [8], [8] ABl. C [....] vom [....], S. [...]. nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [9], [9] ABl. C [....] vom [....], S. [...]. nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [10], [10] ABl. C [....] vom [....], S. [...]. gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Schaffung des Internet-Bereichs oberster Stufe (TLD) .EU ist eines der Ziele zur Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs im Rahmen der auf der Tagung des Europäischen Rates von Lissabon vom 23.-24. März 2000 gebilligten Initiative eEurope. (2) In der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Organisation und Verwaltung des Internet [11] wird auf die Schaffung von .EU als TLD verwiesen, und mit seiner Entschließung zu dieser Mitteilung [12] beauftragt der Rat die Kommission, sich für eine Koordinierung der Strategien zur Verwaltung des Internet einzusetzen. [11] KOM(2000) 202. [12] [.....] (3) Internet-TLD sind ein Kernbestandteil der Internet-Infrastruktur. Sie sind wesentlich für die weltweite Interoperabilität des World Wide Web (,WWW' oder ,Web'). Die Zuteilung von Bereichsnamen und zugehörigen Adressen macht es möglich, zu suchen und Verbindungen herzustellen, wodurch die Nutzer Computer und Webseiten im WWW finden können. Außerdem sind die TLD ein integraler Bestandteil jeder E-Mail-Adresse im Internet. (4) Der TLD .EU wird im Einklang mit Artikel 154 Absatz 2 EG-Vertrag einen einfacheren Zugang zu Internet-Netzen und zum Internet-gestützten virtuellen Markt fördern, indem neben den bestehenden länderspezifischen Bereichsnamen oberster Stufe (ccTLD) und den allgemeinen Bereichsnamen oberster Stufe (gTLD) alternativ ein zusätzlicher Registrierungsbereich angeboten und so die Auswahl vergrößert und der Wettbewerb gestärkt wird. (5) Der TLD .EU wird im Einklang mit den Artikeln 154 und 155 EG-Vertrag die Interoperabilität transeuropäischer Netze dadurch fördern, dass in der Gemeinschaft .EU-Namens-Server bereitgestellt werden. Zusätzliche Namens-Server in der Gemeinschaft werden sich positiv auf die Topologie und die technische Infrastruktur des Internet in Europa auswirken. (6) Über den TLD .EU erhält der Binnenmarkt eine bessere Sichtbarkeit im virtuellen Markt im Internet. Der TLD .EU schafft eine deutlich erkennbare Verbindung mit der Europäischen Gemeinschaft, ihrem rechtlichen Rahmen und dem europäischen Markt. Er wird Unternehmen, Organisationen und natürlichen Personen innerhalb der Gemeinschaft eine Eintragung in einem speziellen Namensbereich ermöglichen, der diese Verbindung offensichtlich macht. Damit wird der TLD .EU nicht nur zu einem Eckstein des elektronischen Geschäftsverkehrs in Europa, sondern trägt auch zur Erfuellung der Ziele von Artikel 14 EG-Vertrag bei. (7) Der TLD .EU sollte entsprechend den vom Beratungsausschuss der Regierungen (GAC) der Zentralstelle für die Vergabe von Internet-Namen und Adressen (ICANN) angenommenen einschlägigen Grundsätzen eingeführt werden. Laut diesen Grundsätzen gilt insbesondere, dass das Benennungs- und Adressierungssystem des Internet eine öffentliche Ressource ist, die im Interesse der weltweiten Internet-Gemeinschaft verwaltet werden muss, und dass länderspezifische Namensbereiche oberster Stufe treuhänderisch von Registern im öffentlichen Interesse einschließlich des Interesses der Internet-Gemeinschaft betrieben werden, und zwar im Namen der einschlägigen Behörden einschließlich der Regierungen, die letztlich die allgemeine politische Zuständigkeit für ihre ccTLD besitzen, und in Übereinstimmung mit der universellen Konnektivität des Internet. (8) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft die Delegierung des Codes EU zum Zwecke der Schaffung eines Internet-TLD beantragt. Am 25. September 2000 erklärte die ICANN in einer Entschließung, dass Alpha-2- (...) Codes nur dann als ccTLD delegierbar sind, wenn die ,Maintenance Agency' der ISO-Norm 3166 den Code in ihre Liste als Ausnahme reservierter Codes aufgenommen und ihn für alle Anwendungen gemäß ISO 3166-1 reserviert hat, die eine codierte Wiedergabe des Namens des betreffenden Landes, Territoriums oder Gebiets erfordern. Der Code EU erfuellt diese Bedingungen und ist daher an die Gemeinschaft ,delegierbar". (9) Die Gemeinschaft sollte die Bedingungen für die Einführung des TLD .EU festlegen, damit ein Register benannt werden kann, und die allgemeinen politischen Grundsätze aufstellen, nach denen das Register arbeiten soll. (10) Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EG-Vertrag können die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, der Einführung des TLD .EU, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden und können daher wegen ihres Umfangs und der ihrer Wirkungen besser von der Gemeinschaft erreicht werden. Diese Verordnung beschränkt sich auf das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß und geht nicht darüber hinaus. (11) Gemäß Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [13] sollten Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung nach dem Beratungsverfahren von Artikel 3 des Beschlusses erlassen werden, [13] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Durch diese Verordnung wird die Kommission mit der Einrichtung von .EU als Internet-Bereich oberster Stufe (TLD) beauftragt; weiter werden die Bedingungen für diese Einrichtung einschließlich der Benennung eines Registers festgelegt und die allgemeinen politischen Grundsätze aufgestellt, nach denen das Register arbeiten soll. Artikel 2 Merkmale des Registers 1. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet ,Register" die Einrichtung, die mit der Organisation und Verwaltung des TLD .EU betraut wird, einschließlich der Wartung der entsprechenden Datenbanken, der Registrierung von Bereichsnamen, des Betriebs der Namens-Server des TLD-Registers und der Verbreitung der TLD-Zonendateien. 2. Die Kommission benennt das Register. Die Kommission schließen einen Vertrag für einen begrenzten, verlängerbaren Zeitraum. Der Vertrag legt die Bedingungen fest, nach denen die Kommission die Organisation und Verwaltung des TLD .EU durch das Register überwacht. 3. Das Register ist eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründete Gesellschaft, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung und ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft hat. 4. Das Register schließt nach vorheriger Zustimmung der Kommission einen Vertrag mit der Zentralstelle für die Vergabe von Internet-Namen und Adressen (ICANN). Dieser Vertrag steht im Einklang mit den einschlägigen, vom ICANN-Beratungsausschuss der Regierungen (GAC) empfohlenen Grundsätzen. Artikel 3 Pflichten des Registers 1. Das Register hält sich an die Regeln, politischen Konzepte und Verfahren, die in dieser Verordnung festgelegt sind oder von der Kommission aufgrund dieser Verordnung festgelegt werden. 2. Das Register a) organisiert und verwaltet den TLD .EU nach den Grundsätzen Qualität, Effizienz, Zuverlässigkeit und Erschwinglichkeit; b) hält sich an die geltenden Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen und auf jeden Fall an transparente und nichtdiskriminierende Verfahren; c) trägt Bereichsnamen innerhalb des TLD .EU ein, die beantragt wurden von i) einem Unternehmen, das seinen satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung oder seine Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft hat, oder ii) einer in der Gemeinschaft niedergelassenen Organisation, oder iii) einer natürlichen Person mit Wohnort innerhalb der Gemeinschaft; d) erhebt erschwingliche Jahresgebühren, die in direktem Bezug zu den anfallenden Kosten stehen. 3. Alle Aspekte der Registrierungspolitik für die Einrichtung des TLD .EU, auf die nicht in Artikel 4 Absatz 1 verwiesen wird, werden vom Register unter Konsultierung der Kommission und sonstiger Interessenten und im Einklang mit dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten Vertrag zwischen der Kommission und dem Register festgelegt. 4. Für alle Beschlüsse des Registers gilt das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register seinen Sitz hat. Artikel 4 Allgemeiner politischer Rahmen 1. Die Kommission verabschiedet nach Konsultierung des Registers allgemeine politische Grundsätze für die Einrichtung des TLD .EU gemäß dem Verfahren in Artikel 5 Absatz 2. 2. Um Konflikte mit Urheberrechten bei der Registrierung von Bereichsnamen zu verhindern bzw. zu lösen, tut die Kommission unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts und der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, nach Konsultierung des Registers und im Einklang mit dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 2 folgendes: a) Sie verabschiedet politische Grundsätze und ein Verfahren zur Verhinderung der spekulativen und missbräuchlichen Registrierung von Bereichsnamen, die vorbildlichen Verfahren einschließlich der Empfehlungen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) genügen. b) Sie verabschiedet politische Grundsätze und ein Verfahren für die außergerichtliche Streitbeilegung zur raschen Lösung von Konflikten zwischen Urheberrechten und der Registrierung von Bereichsnamen, die vorbildlichen Verfahren einschließlich der Empfehlungen der WIPO genügen. Diese politischen Grundsätze bieten den betroffenen Parteien angemessene Verfahrensgarantien und gelten unbeschadet eventueller Gerichtsverfahren. Artikel 5 Ausschuss 1. Die Kommission wird von dem gemäß [dem Entwurf] der Richtlinie XX/XX/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste eingesetzten Ausschuss unterstützt. [14] [14] Vorschlag für eine Richtlinie über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - KOM(2000) 393. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Einhaltung der Artikel 7 und 8. Artikel 6 Rechtsvorbehalt Die Gemeinschaft behält alle Rechte in Bezug auf den TLD .EU, insbesondere die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Rechte an geistigem Eigentums und sonstigen Rechte an den Registrierungsdatenbanken, und das Recht, ein anderes Register zu benennen. Artikel 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident FINANZBOGEN 1. Bezeichnung der Massnahme Implementierung (Schaffung, Betrieb und Überwachung) des Internet Bereichsnamens oberster Stufe .eu. 2. Haushaltslinie(n) B5-302 3. Rechtsgrundlage Artikel 156 des Vertrages 4. Beschreibung der Massnahme 4.1. Allgemeines Ziel: Einführung von Einrichtungen und eines Systems zur Registrierung von Bereichsnamen für Internet-Adressen unter dem Bereichsnamen oberster Stufe ".eu". Die Kommission schlägt dem Rat und dem Europäischen Parlament die Verab schiedung einer Verordnung vor, mit der sie u.a. ermächtigt würde, eine Organisation zu benennen, die die Funktionen eines Bereichsnamensregisters ".eu" wahrnimmt. Die in diesem Finanzbogen ausgewiesenen Haushaltsmittel sollen es der Kommis sion ermöglichen, eine Politik für das Register zu entwickeln und dieses zu beauf sichtigen; hierzu werden u.a. Sachverständige für die Bewertung, Beratung der Kommission, Audits und Überprüfungen benötigt. Das Register wird alle notwendigen technischen und organisatorischen Systeme und Einrichtungen bereitstellen und betreiben. Es wird Registerführer oder kommerzielle Beauftragte akkreditieren, die die eigentliche Registrierung von Bereichsnamen im Bereich ".eu" auf kommerzieller und wettbewerbsorientierter Basis vornehmen. Spezielle Vorkehrungen werden für die Registrierung öffentlicher Organisationen und Dienste getroffen, einschließlich der Organe der Europäischen Union. Das Register berechnet den Registerführern eine feste Gebühr pro Registrierung und arbeitet auf nachhaltig kostendeckender Basis ohne Erwerbszweck. Die Investitionen und Ausgaben des Registers sollen aufgrund der voraussicht lichen Einnahmen aus Registrierungen getätigt werden. Die Höhe der Registrie rungsgebühren wird so bemessen, dass sie die Ausgaben des Registers decken. Das Register soll ohne Erwerbszweck arbeiten. Da es jedoch schwierig ist, zuverlässige Vorhersagen für das erste Jahr anzustellen, wird ein etwaiger Überschuss, der nach dem ersten Jahr zu verzeichnen wäre, in den Gemein schaftshaushalt übertragen. Grundsätzlich wären die Mittel als allgemeine Ein gänge in den Gemeinschaftshaushalt zu betrachten; es könnte jedoch sinnvoll sein, sie vorsichtshalber als zeitweilige Reserve einzustufen, auf die im Fall höherer Gewalt zurückgegriffen werden kann (im Falle von Verlust oder großer Probleme mit dem Register). 4.2. Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über eventuelle Verlängerungen 2001 - 2005, verlängerbar auf der Grundlage eines Berichts über die Ergebnisse und einer Bewertung des künftigen Bedarfs. 5. Einstufung der Ausgaben / Einnahmen 5.1 Nicht obligatorische Ausgaben 5.2 Getrennte Mittel 5.3 Art der Einnahmen Die Einnahmen umfassen die von den Registerführern entrichteten Registrierungs gebühren. Sie dienen zur Deckung der Investitionen und laufenden Ausgaben, die bei der Wahrnehmung der vertraglichen Verpflichtungen des Registers anfallen. 6. Art der Ausgaben / Einnahmen Ausgaben der Kommission fallen für folgende Tätigkeiten an: *Konsultation von Teilnehmern des Privatsektors, z.B. Kosten für Sachverständige und Sitzungen *Konsultation der Mitgliedstaaten, z.B. Sitzungen des Beratenden Ausschusses und anderweitige Sitzungen *Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dieser Initiative 7. Finanzielle Belastung 7.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (Einheits- und Gesamtkosten) Die erforderlichen Mittel sollen es der Kommission gestatten, die politische Kontrolle über das Register auszuüben. 7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7.2 Ausgaben für Studien, Sachverständige u.ä. im Rahmen von Teil BA des Haushaltsplans Verpflichtungsermächtigungen in EUR >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 8. Betrugsbekämpfungsmassnahmen Der Vertrag für den Betrieb des Registers muss gemeinwirtschaftliche Verpflich tungen hinsichtlich der Transparenz der Einstellung von Personal, von Ausgaben und Verträgen vorsehen. Die Konten des Vertragspartners müssen der Kommission und anderen zuständigen Institutionen zur Einsichtnahme offenstehen. Die Kommission ist berechtigt, die wichtigsten Ausgabenposten zu beaufsichtigen. Drei Jahre nach Aufnahme des Betriebs werden unabhängige Sachverständige die Auswirkungen der Aktion bewerten und Empfehlungen zu den Bedingungen für den weiteren Betrieb des Registers abgeben. 9. Kostenwirksamkeitsanalyse Da die Kommission selbst laufend eine politische Aufsicht über das Register führen soll, wozu auch die Verantwortung für allgemeinpolitische Beschlüsse über den Betrieb des Registers gehört, werden ein kleines permanentes Team und entspre chende Mittel benötigt. Dies wird besonders kostspielig in der Vorphase sein, in der wesentliche politische Entwicklungen stattfinden müssen, ehe das Register als solches eingerichtet und benannt wird. Die beantragten personellen und finanziellen Ressourcen sind die Mindestausstattung, die in der Anfangsphase benötigt wird. 9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppen 9.1.1. Was die Rolle der Kommission betrifft, würde ein vorläufiges Szenario in der Anfangsphase folgende Komponenten umfassen: *Beratender Ausschuss der Mitgliedstaaten: alle drei Monate unter Beteiligung von 20-25 Personen *Sitzungen eines Beratenden Gremiums: zunächst monatlich, unter Beteili gung von 15-20 Personen, ein schließlich Reisekosten und Tage gelder. *Konsultation des Privatsektors: alle drei Monate, unter Beteiligung von 100-150 Personen. (Reise kosten und Tagegelder werden nur in Ausnahmefällen erstattet.) *Internationale Beziehungen: drei bis vier Sitzungen pro Jahr, die Langstreckenreisen erfordern. Einige dieser Kosten dürften zurückgehen, sobald die grundlegenden politischen Entscheidungen getroffen sind und sich das Register sowie seine Beziehungen zur Kommission stabilisiert haben. 9.1.2. Was das Register selbst betrifft, lassen sich keine zuverlässigen Vorhersagen anstellen, da der gesamte Markt ein extrem rasches Wachstum durchläuft und sich die Zahl der Registrierungen maßgebend nach der anfänglichen Registrierungspolitik richten wird. Ein Vergleich mit der Größenordnung derzeitiger mittlerer bis großer Register legt z.B. nahe, dass es im ersten Jahr des Betriebs eine Million und in den beiden folgenden Jahren eine weitere Million Registrierungen geben könnte. Bei einer Jahresgebühr von 40 Euro pro Bereichsname könnten im ersten Jahr 40 Mio. Euro eingenommen werden. Eine niedrigere Erstregistrierungsgebühr ist vermutlich nicht zu empfehlen, solange das Problem der Massenregistrierungen aus Spekula tionsgründen und der damit verbundenen Verletzung von Eigentums- und anderen Rechten nicht gelöst ist. Geräte- und Anschlusskosten können unmittelbar durch das Tempo bestimmt werden, mit dem neue Registrierungen akzeptiert und bearbeitet werden; die Perso nalkosten weisen jedoch eine wesentlich engere Verbindung zur Registrierungs politik auf. Die Personalausstattung des Registers wird technische und kommerzielle Abläufe, Beziehungen zu Kunden, das Auftragswesen, juristische Dienste und die Verwaltung abdecken. Die absolute Zahl der anfangs benötigten Mitarbeiter wird sich jedoch, wie bereits erwähnt, nach den Einzelheiten der Registrierungspolitik richten (z.B. mehrsprachige Registrierungen) und sollte zunächst auf einer Bewertung der einge gangenen Vorschläge basieren. 9.2 Begründung der Maßnahme Seit Beginn der Internet-Adressierung mit Hilfe von Bereichsnamen oberster Stufe, die an Stelle der zugrunde liegenden numerischen Adressen aus Buchstaben bestehen, z.B. .int, .com, wurden rund 20 Millionen Adressen unter den globalen Bereichen ".com", ".net" und ".org" registriert. Sieben weitere Bereiche wurden kürzlich angekündigt, und Ländercodebereiche wie ".de" und ".uk" werden massiv in Anspruch genommen (über zwei Millionen Namen). Es bestand eine Nachfrage nach einem Bereich ".eu", weil man auf die europäische Identität und Rechtsgrundlage verweisen wollte. Es empfiehlt sich, der Europäischen Gemeinschaft die höchste Autorität für diesen Bereich vorzubehalten, wie es einzelstaatliche Regierungen mehr und mehr bei Ländercodebereichen zu tun pflegen. Daher wird die Kommission die laufende Verwaltung einem Auftragnehmer nach dem Kostendeckungsprinzip übertragen, selbst aber die allgemeiner politische Kontrolle ausüben. 9.3 Überwachung und Bewertung der Maßnahme Nach Ablauf von drei Jahren wird ein Bericht von unabhängigen Gutachtern erstellt, in dem die Ergebnisse bewertet werden. Darin werden die Effizienz der Maßname, die Kostenwirksamkeit für die Nutzer, die Zufriedenheit der Nutzer und die Angemessenheit der kommerziellen Partnerschaft bewertet. Aufgrund dieses Berichts wird ein Vorschlag für die Fortführung, Einstellung oder Änderung der Maßnahme erstellt. 10 Verwaltungsausgaben Bedarf im Hinblick auf Humanressourcen wird von bestehendem Personal gedeckt werden. Verwaltungsmittel werden im Jahre 2001 von den angeforderten Zuteilungen abgedeckt, die im Rahmen des Haushaltsverfahrens für 2001 gefordert werden, außer wenn zukünftige Ressourcen erlangt werden können. 10.1 Auswirkungen auf den Personalbestand Benötigt werden 6 Mitarbeiter (3 A, 1 B, 2 C) zur Leitung des Projekts, die u.a. eine angemessene Präsenz in EU-Gremien und in internationalen Foren gewährleisten müssen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 10.2 Personalkosten insgesamt >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 10.3 Sonstige Mehrausgaben für Verwaltung aufgrund der Maßnahme >PLATZ FÜR EINE TABELLE>