52000PC0800

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Ausfuhr bestimmter EGKS-Stahlerzeugnisse aus Polen in die Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 (Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle) /* KOM/2000/0800 endg. - ACC 2000/0322 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Ausfuhr bestimmter EGKS-Stahlerzeugnisse aus Polen in die Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 (Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Mit dem System der doppelten Kontrolle soll die Transparenz erhöht und eine Umlenkung der Handelsströme verhindert werden. Es stützt sich auf die Bestimmung des Europa-Abkommens zwischen der EG und Polen [1], nach der jede Vertragspartei ein Verwaltungsverfahren festlegen kann, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten. Die Parteien vereinbarten 1999 die Einführung eines solchen Systems für bestimmte EGKS-Stahlerzeugnisse durch Beschluss Nr. 2/99 des Assoziationsrates [2]. Durch Beschluss Nr. 1/2000 des Assoziationsrates [3] wurde das System für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 verlängert. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1093/1999 des Rates [4], verlängert durch die Verordnung (EG) Nr. 541/2000 des Rates [5], wurden die entsprechenden Durchführungsvorschriften der Gemeinschaft erlassen.

[1] ABl. L 348 vom 31.12.1993, S. 2.

[2] ABl. L 133 vom 28.5.1999, S. 44.

[3] ABl. L 67 vom 15.3.2000, S. 34.

[4] ABl. L 133 vom 28.5.1999, S. 6.

[5] ABl. L 67 vom 15.3.2000, S. 1.

In ihrer Sitzung vom 21. September 2000 kam die Kontaktgruppe überein, dem Assoziationsrat zu empfehlen, das System der doppelten Kontrolle für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2001 zu verlängern.

Mit dem beigefügten Vorschlag wird daher die Verlängerung der Verordnung (EG) Nr. 1093/1999 des Rates für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 angestrebt.

2000/0322 (ACC)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Ausfuhr bestimmter EGKS-Stahlerzeugnisse aus Polen in die Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 (Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Polen andererseits trat am 1. Februar 1994 in Kraft [6].

[6] ABl. L 348 vom 31.12.1993, S. 2.

(2) Die Vertragsparteien beschlossen mit Beschluss Nr. ..../2000 des Assoziationsrates [7], das mit Beschluss 2/99 des Assoziationsrates [8] eingeführte System der doppelten Kontrolle für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 zu verlängern.

[7] Siehe Seite ... dieses ABl.

[8] ABl. L 133 vom 28.5.1999, S. 44.

(3) Daher ist es erforderlich, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1093/1999 des Rates [9] vom 30. März 1999 zur Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle für die Ausfuhren bestimmter EGKS-Stahlerzeugnisse aus der Republik Polen in die Europäische Gemeinschaft für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 1999 erlassenen Durchführungsvorschriften der Gemeinschaft zu verlängern -

[9] ABl. L 133 vom 28.5.1999, S. 6.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1093/1999 findet gemäß den Bestimmungen des Beschlusses Nr. .../2000 des Assoziationsrates der Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Polen andererseits im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 weiterhin Anwendung.

Artikel 2

Im Titel, in der Präambel sowie in Artikel 1 Absätze 1 und 3 der Verordnung wird der Zeitraum "1. Januar bis 31. Dezember 2000" durch "1. Januar bis 31. Dezember 2001" ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident