Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit dem Statut der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung der Gemeinschaftsprogramme beauftragt werden /* KOM/2000/0788 endg. - CNS 2000/0337 */
Amtsblatt Nr. 120 E vom 24/04/2001 S. 0140 - 0145
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES mit dem Statut der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung der Gemeinschaftsprogramme beauftragt werden (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Einleitung Die Kommission, deren Aufgabe die Durchführung der Gemeinschaftspolitiken ist, wurde mit der Ausführung und Verwaltung immer zahlreicherer und umfangreicherer Programme beauftragt. Dafür mussten umfangreiche Personalressourcen mobilisiert werden. Um diese Aufgaben zu bewältigen, musste die Kommission in großem Maße kommissionsexterne Mittel einsetzen. Mangels geeigneter juristischer Instrumente wurden dafür immer mehr Unteraufträge an privatrechtliche Unternehmen (Büros für technische Hilfe) vergeben. Im Laufe der Jahre führte diese Vergabe von Unteraufträgen zu zahlreichen Schwierigkeiten: bei der Festlegung der Grenzen der Vergabe von Unteraufträgen, bei der praktischen Verwaltung, der mangelnden Sichtbarkeit der Kommission, dem Kontrollverlust bei der Ausführung. 2. Neue Formen der Externalisierung Daher sah es die Kommission für erforderlich an, sich mit der allgemeinen Frage der Verwaltung der Gemeinschaftsprogramme im Rahmen der Verwaltungsreform, die sie zu Beginn des Jahres 2000 eingeleitet hat, zu befassen. Die Kommission fordert zwar einerseits verbesserte Bedingungen für die Durchführung der Gemeinschaftsprogramme, weiß aber auch, dass sie sich wieder auf ihre institutionellen Aufgaben besinnen muss. Daher will sie ein - gleichzeitig effizientes und transparentes - fachspezifischeres Verwaltungssystem einsetzen. In ihrer Mitteilung über die Externalisierung der Verwaltung der Gemeinschaftsprogramme, auf der der vorliegende Verordnungsvorschlag beruht, legt die Kommission die Vorteile und die Grenzen der Externalisierung, die Merkmale der vorgeschlagenen neuen Verwaltungsformen und die Querverbindungen zwischen den Aufgaben, die sie übertragen will, und den dazu erforderlichen Instrumenten dar. 3. Die Exekutivagentur 3.1. Unter den von der Kommission vorgeschlagenen Instrumenten zur Externalisierung stellt das Rechtsinstrument der Exekutivagentur, die in diesem Vorschlag für eine Verordnung behandelt wird, die größte Neuerung dar. Es handelt sich dabei um eine Gemeinschaftseinrichtung mit Rechtspersönlichkeit, die unter der Kontrolle und Verantwortung der Kommission damit beauftragt wird, die vom Gesetzgeber festgelegten Gemeinschaftsprogramme mitzuverwalten. 3.2. Mit der vorliegenden Verordnung will die Kommission eine derartige Einrichtung nicht faktisch errichten, sondern vielmehr ein eindeutiges Statut dafür festlegen. Danach kann sie jeweils den Einsatz von Exekutivagenturen beschließen, die diesem Statut für die Verwaltung bestimmter Gemeinschaftsprogramme entsprechen, sobald der Rechtsakt zur Aufstellung dieser Programme den Rückgriff auf eine externe technische Unterstützung gestattet. 3.3. Der Rückgriff auf eine öffentlich-rechtliche Gemeinschaftseinrichtung, wie die vorgeschlagene Exekutivagentur, bietet den Vorteil, dass diese Einrichtung gegebenenfalls mit dem überwiegenden Teil der Programmverwaltung einschließlich gemeinwirtschaftlicher Aufgaben und der Haushaltsausführung betraut werden kann. 3.4. Mit einer gemeinschaftlichen Exekutivagentur, die über Fachkräfte auf Zeit mit hoher Sachkompetenz verfügt, lassen sich die Ziele der jeweiligen Programme besser erreichen; außerdem kann damit in bestimmten Fällen die Sichtbarkeit der Gemeinschaftsaktion erhöht werden. 3.5. Die Kommission schlägt mit der vorliegenden Verordnung das Statut der Exekutivagentur vor und regelt dabei bestimmte Aspekte im Hinblick auf ihre Struktur, ihre Leitung und ihr Personal, ihre Zuständigkeiten und Aufgaben, ihre Arbeitsweisen und die Beziehungen zur Kommission, ihre Haushalts- und Finanzstrukturen, die Kontrollen, denen die Agentur untersteht und die für sie geltende Regelung ihrer rechtlichen und finanziellen Haftung. Aufgaben 3.6. Die Exekutivagentur kann mit der vollständigen oder teilweisen Ausführung eines oder mehrerer Gemeinschaftsprogramme betraut werden, mit Ausnahme der Handlungen, die einen Ermessensspielraum, insbesondere zur Umsetzung politischer Entscheidungen bei der Durchführung der Programme implizieren. Für diese Handlungen sind ausschließlich die jeweils verantwortlichen Organe zuständig. Die Exekutivagentur wird mit der konkreten Verwaltung der Gemeinschaftsprogramme beauftragt, wobei sie die vom Gesetzgeber festgesetzten Ziele und die von der Kommission konzipierte Programmplanung im Rahmen der jeweiligen Mittelausstattung beachten muss. Bei jedem Einzelvorhaben könnte also die Agentur alle oder einen Teil der Phasen des Programmzyklus von der Feststellung bis zu den Kontrollen über die ordnungsgemäße Ausführung verwalten. Dazu muss sie befugt werden, Einzelentscheidungen zu treffen. Außerdem muss sie ermächtigt werden, die für die Durchführung der Einzelvorhaben erforderlichen Rechtsakte für den Haushaltsvollzug und die damit zusammenhängenden Maßnahmen (Auftragsvergabe, Unterzeichnung der Verträge und der Übereinkommen usw.) zu erlassen. Die Exekutivagentur könnte ebenfalls mit der Sammlung und Verarbeitung von Daten über die Ausführung der jeweiligen Programme beauftragt werden. Mit diesen spezifischen Kenntnissen könnte sie Empfehlungen für die Kommission für weitere Entwicklungen dieser Programme ausarbeiten. Die Kommission müsste dann diese Empfehlungen prüfen und gegebenenfalls entsprechende Vorschläge an die Legislativ- und Haushaltsbehörden richten. Bezugsrahmen und Kontrollen 3.7. Die Wahrnehmung dieser Befugnisse muss natürlich streng überwacht werden, um sowohl die Einhaltung des institutionellen Gleichgewichts des gemeinschaftlichen Rechtssystems als auch den Schutz der Interessen der von den Entscheidungen der Exekutivagentur betroffenen Dritten zu garantieren. Diese Überwachung wird einerseits von der Legislativbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen in der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls der Verordnungen zur Festlegung der von der Exekutivagentur mitverwalteten Gemeinschaftsprogramme vorgenommen. Zweitens geschieht dies durch die Bedingungen, Kriterien, Parameter und Modalitäten, die die Kommission in dem Rechtsakt festlegt, mit dem sie die Verwaltungsaufgaben auf die Exekutivagentur überträgt (Übertragungsverfügung) und die Modalitäten der Kontrollen festlegt, die es den für die fraglichen Programme zuständigen Dienststellen der Kommission erlaubt, die ordnungsgemäße Arbeit der Exekutivagenturen zur überwachen. Drittens geschieht dies dadurch, dass bei dem jährlichen Arbeitsprogramm der Agentur die Programmplanung eingehalten werden muss, die die Kommission entsprechend den Verordnungen für die jeweiligen Programme aufgestellt hat. 3.8. Außerdem wird ein Kontrollsystem für die Exekutivagentur vorgeschlagen: Dabei handelt es sich um politische Kontrollen durch das Europäische Parlament, das die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans erteilen muss, und durch die Kommission, die ihrerseits gegenüber den übrigen Organen verantwortlich ist, um Audits der Regelmäßigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der internen Kontrollsysteme der Agentur, die sowohl vom internen Prüfer der Kommission als auch vom Rechnungshof vorgenommen werden, um Kontrollen zur Aufdeckung von Betrugsfällen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und um Kontrollen der Rechtmäßigkeit der von der Agentur angenommenen Rechtsakte durch den Gerichtshof. Haushalts- und Finanzregelung 3.9. Im Rahmen der Haushalts- und Finanzregelung umfasst der Haushaltsplan der Exekutivagentur ausschließlich ihre Verwaltungsausgaben. Der weitaus größte Teil der Einnahmen dieses Haushaltsplans beruht auf einem jährlichen Zuschuss, den die Haushaltsbehörde auf Vorschlag der Kommission beschließt. Dieser Zuschuss muss einem bestimmten Anteil der jährlichen Ausstattung der jeweils von der Exekutivagentur mitverwalteten Programme entsprechen und sollte anteilig auf die Aufgaben, mit denen sie betraut wird, aufgeteilt werden. Für diesen Haushaltsplan stellt die Kommission nach Stellungnahme des Rechnungshofes eine ad-hoc beschlossene Haushaltsordnung auf, die sich an der allgemeinen Haushaltsordnung ausrichtet. 3.10. Die operationellen Mittel der von der Exekutivagentur mitverwalteten Programme verbleiben im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und werden entsprechend der Haushaltsordnung für diesen Haushaltsplan verwaltet. Damit behält die Kommission gegenüber der Haushaltsbehörde unzweifelhaft die vollständige Verantwortung für die Ausführung dieser Mittel im Sinne von Artikel 274 EG-Vertrag. Leitung, Personal und Sitz der Agentur 3.11. Entsprechend der Aufteilung der Zuständigkeiten auf die Leitungsorgane der Exekutivagentur ist der Direktor für die Arbeit der Agentur und die operative Verwaltung der Gemeinschaftsprogramme verantwortlich. 3.12. Der Lenkungsausschuss beschließt das jährliche Arbeitsprogramm und überwacht die Arbeitsweise der Agentur. 3.13. Das Personal der Exekutivagentur untersteht den Beschäftigungsbedingungen für die "sonstigen Bediensteten". Von der Kommission abgeordnete Beamte sollen die leitenden Funktionen übernehmen. Da der Auftrag an die Exekutivagentur, die Programme mitzuverwalten, nur für begrenzte Zeit erteilt wird, sollten alle Einstellungsverträge des Personals befristet abgeschlossen werden. 3.14. Bei der Auswahl des Sitzes ist zu berücksichtigen, dass die Kommission und die Exekutivagentur enge und kontinuierliche Beziehungen für eine wirksame Verwaltung der Gemeinschaftsprogramme unterhalten müssen. Daher sollte der Sitz der Agentur zweckmäßigerweise an den Dienstorten der Kommissionsdienststellen eingerichtet werden. Programme, die nicht aus dem Gesamthaushaltsplan finanziert werden 3.15. Für die Verwaltung der Programme, die nicht aus dem Gesamthaushaltsplan finanziert werden, ist eine Sonderbestimmung erforderlich. Auch wenn sich der Rechtsrahmen für diese Programme von dem für die eigentlichen Gemeinschaftsprogramme unterscheidet, weisen diese beiden Programmarten in der Phase der Ausführung doch wesentliche Übereinstimmungen auf, insbesondere im Hinblick auf die Rolle der Kommission. Daher wird vorgeschlagen, mutatis mutandis unter Einhaltung der Vorschriften und Verfahren in den Rechtsgrundlagen für die Programme, die nicht aus dem Gesamthaushaltsplan finanziert werden, die Kommission zu ermächtigen, entsprechend den Auflagen dieser Verordnung eine Exekutivagentur einzusetzen. Rolle der Kommission 3.16. Die in diesem Vorschlag konzipierte Exekutivagentur weist gegenüber den derzeit von der Gemeinschaft eingesetzten Agenturen einige Unterschiede auf. Institutionell besteht der größte Unterschied in der entscheidenden Rolle der Kommission bei der Organisation und der Arbeit der Exekutivagentur. 3.17. So trifft die Kommission den Beschluss zur Einsetzung dieser Agenturen, wobei sie von einem Ausschuss aus Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird, sofern die Verwaltung eines oder mehrerer Gemeinschaftsprogramme dies erfordert. Es ist ebenfalls Aufgabe der Kommission, bei den einzelnen Verfügungen zur Befugnisübertragung den Umfang der Aufgaben, die der Agentur übertragen werden, und die Bedingungen, Kriterien, Parameter und Modalitäten bei der Ausführung dieser Aufgaben festzulegen. Trotz ihrer Verwaltungsautonomie untersteht die Exekutivagentur der strengen Kontrolle durch die Kommission, die zum einen den Direktor und die Mitglieder des Lenkungsausschusses der Agentur ernennt und andererseits den Inhalt ihres Arbeitsprogramms festlegt. 3.18. Die Rolle der Kommission ist durch die besondere Art der Aufgaben, die der Exekutivagentur übertragen werden sollen, gerechtfertigt. Diese Agentur wird allein zu dem Ziel eingesetzt, die Gemeinschaftsprogramme mitzuverwalten. Die Programmverwaltung gehört mit zu den Hauptaufgaben der Kommission: In den Rechtsakten zur Aufstellung der Programme wird die Kommission mit den entsprechenden Durchführungsmaßnahmen beauftragt; außerdem wird die Durchführung dieser Programme durch Mittel finanziert, für deren Ausführung die Kommission aufgrund Artikel 274 des Vertrags gegenüber der Haushaltsbehörde direkt verantwortlich ist. 3.19. Damit ist die Exekutivagentur vor allem ein Instrument, das die Kommission bei der Erfuellung ihrer Verwaltungsaufgaben unterstützt. Auf diese Weise sollte der Entscheidungsprozess nicht komplexer werden. Damit andererseits die Kommission ihrer Verantwortung gegenüber den übrigen Organen gerecht wird, muss sie einen entsprechenden Einfluss auf die Verwaltung der Exekutivagentur behalten. Unterschiedliche Leitungs- oder Kontrollmodalitäten würden zur einer Distanzierung in den Beziehungen zwischen der Kommission und diesen Agenturen führen, was der Logik des Systems, um das es in diesem Vorschlag geht, widerspräche. 3.20. Allerdings dürfen die Befugnisse der Kommission und die der Exekutivagentur mit diesem Vorschlag übertragenen Aufgaben in keiner Weise die Prärogativen und Zuständigkeiten der übrigen Organe antasten. So werden mit dem Rückgriff auf eine Exekutivagentur nicht die Bedingungen in Frage gestellt, die der Gesetzgeber insbesondere im Hinblick auf die Komitologie für die Ausübung der der Kommission übertragenen Exekutivaufgaben festgelegt hat. 4. Rechtsgrundlage Die Durchführung der Gemeinschaftsprogramme entspricht den Zielen in Artikel 2 und 3 EG-Vertrag. Da allerdings der Vertrag für die Annahme der vorliegenden Verordnung keine anderen Befugnisse als die in Artikel 308 vorsieht, ist dieser Artikel Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag. 5. Subsidiarität und Verhältnismässigkeit In bestimmten Fällen muss ein Gemeinschaftsprogramm (in seiner Gesamtheit oder für bestimmte Bestandteile) auf Gemeinschaftsebene verwaltet werden, und zwar entweder aufgrund seiner Merkmale oder weil die gesetzten Ziele von einzelstaatlichen Einrichtungen nicht angemessen und effizient erreicht werden können. Der Rechtsakt für das Statut der Agenturen hat Gemeinschaftsdimension und muss in der allgemeinen und bindenden Form einer Verordnung erlassen werden, allerdings ausschließlich im Hinblick auf die Erreichung der gesetzten Ziele. 6. Erläuterungen zu den Artikeln Der erste Artikel umreißt das Hauptziel des Vorschlags, nämlich die Aufstellung des Statuts der Exekutivagenturen. Artikel 2 definiert zwei Grundbegriffe des Vorschlags: die Exekutivagentur und das Gemeinschaftsprogramm. Artikel 3 bevollmächtigt die Kommission, die durch einen Regelungsausschuss unterstützt wird, die Errichtung und Auflösung jeder einzelnen Exekutivagentur zu beschließen. Darin wird im einzelnen festgelegt, dass für jede Agentur das mit dem vorliegenden Vorschlag aufgestellte Statut gilt. In dem Beschluss zur Errichtung einer Exekutivagentur können auch die Dauer ihres Bestehens sowie die Bedingungen bei der Auflösung einer Agentur festgelegt werden. In Artikel 4 wird die Exekutivagentur als Gemeinschaftseinrichtung mit gemeinwirtschaftlichen Aufgaben definiert; außerdem werden die Rechtspersönlichkeit und Rechtskapazität festgelegt. Nach Artikel 5 erhalten die einzelnen Exekutivagenturen ihren Sitz an den Dienstorten der Kommissionsdienststellen, um die erforderliche intensive und kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen der Agentur und diesen Dienststellen zu erleichtern. Außerdem kann eine Exekutivagentur Antennen in anderen Ländern einrichten, um eine bessere Ausführung dieser Aufgaben zu gewährleisten. Artikel 6 zählt die Aufgaben der Exekutivagentur bei der Verwaltung der Gemeinschaftsprogramme auf. Dabei sind Aufgaben, die einen Ermessenspielraum zur Umsetzung politischer Entscheidungen implizieren, von vornherein ausgeschlossen. Der Exekutivagentur können folgende Aufgaben übertragen werden: Sammlung, Analyse und Übermittlung an die Kommission von Daten zur Ausrichtung der Ausführung der jeweiligen Programme, Ausarbeitung von Empfehlungen für die Kommission über die Ausführung dieser Programme, Verwaltung der einzelnen Phasen spezifischer Vorhaben im Rahmen eines Programms, was die Übertragung der jeweiligen Entscheidungsbefugnisse durch die Kommission beinhalten kann, und schließlich Ausführung der Rechtsakte zur Haushaltsausführung und die entsprechenden Maßnahmen zur Durchführung der jeweiligen Einzelvorhaben. Über eine Übertragungsverfügung muss die Kommission die Exekutivagentur mit den jeweiligen Aufgaben betrauen. Diese Verfügung legt die Bedingungen, Kriterien, Parameter und Modalitäten, die die Exekutivagentur bei der Erfuellung dieser Aufgaben einhalten muss, und die Modalitäten der Kontrollen fest, die die zuständigen Kommissionsdienststellen durchführen, um die ordnungsgemäße Arbeit der Exekutivagentur zu überwachen. Nach Artikel 7 wird die Agentur von einem Lenkungsausschuss und einem Direktor geleitet, das Personal wird dem Direktor unterstellt. In Artikel 8 werden das Verfahren der Ernennung und die Dauer des Mandats des Lenkungsausschusses festgelegt. Außerdem werden die Ernennung des Vorsitzenden, die Einberufung der Sitzungen und die Abstimmungsmodalitäten des Ausschusses vorgeschrieben. Artikel 9 listet die Aufgaben des Lenkungsausschusses auf, wie die Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms der Exekutivagentur unter Beachtung der Programmplanung der Kommission, die Annahme des Verwaltungshaushaltsplans der Agentur und jeder andere Beschluss zur allgemeinen Organisation oder zur Überwachung der Agentur. Artikel 10 befasst sich mit der Ernennung und der Dauer des Mandats des Direktors. Die Kommission ernennt einen/eine Beamten/Beamtin gemäß den Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten bei den Europäischen Gemeinschaften zum Direktor/zur Direktorin. Artikel 11 listet die Aufgaben des Direktors auf, wie die Vertretung der Exekutivagentur, die Teilnahme ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Lenkungsausschusses und die Vorbereitung der Beschlüsse dieses Ausschusses, die Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms der Agentur und die konkrete Verwaltung der der Agentur übertragenen Gemeinschaftsprogramme, die Vorbereitung und Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans der Agentur, die Verantwortung für alle Fragen im Zusammenhang mit dem Personal der Agentur. Artikel 12 geht auf die Grundsätze des Verwaltungshaushaltsplans der Agentur, auf den Zuschuss aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und den Stellenplan und die befristeten Einstellungsverträge ein. Artikel 13 beschreibt das Verfahren für die Aufstellung des Verwaltungshaushalts-plans: Vorbereitung des Entwurfs durch den Direktor, Annahme des Entwurfs durch den Lenkungsausschuss und Vorlage an die Kommission, nach Überprüfung der Übereinstimmung mit der jährlichen Programmplanung Aufnahme eines Vorschlags für einen Zuschuss in den Haushaltsentwurf durch die Kommission, Bewilligung des Zuschusses durch die Haushaltsbehörde, endgültige Annahme des Verwaltungshaushaltsplans durch den Lenkungsausschuss entsprechend dem endgültig von der Haushaltsbehörde festgelegten Zuschuss. Die Kommission schlägt als Betrag des jährlichen Zuschusses einen bestimmten Anteil der jährlichen finanziellen Ausstattung der Gemeinschaftsprogramme vor, die die Exekutivagentur mitverwaltet. Nach Artikel 14 ist der Direktor der Agentur für die Ausführung des Verwaltungshaushalts verantwortlich und erteilt vor dem Europäischen Parlament, der Kommission und dem Lenkungsausschuss Rechenschaft. Spätestens zwei Jahre nach dem jeweiligen Haushaltsjahr erteilt das Parlament der Exekutivagentur die Entlastung zur Ausführung dieses Haushaltsplans. Nach Artikel 15 legt die Kommission mit Unterstützung durch einen Regelungsausschuss und nach Stellungnahme des Rechnungshofes die Haushaltsordnung fest, die die Exekutivagenturen bei der Ausführung ihres Verwaltungshaushaltsplans anwenden müssen. Diese Haushaltsordnung orientiert sich weitgehend an der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften. Nach Artikel 16 werden die operationellen Mittel für die Programme, die die Exekutivagentur mitverwalten soll, weiterhin in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und nicht in den Verwaltungshaushaltsplan der Exekutivagentur eingesetzt, selbst in den Fällen, in denen die Kommission der Agentur Befugnisse zur Haushaltsausführung überträgt. In einem derartigen Fall ist der Direktor der Exekutivagentur der bevollmächtigte Anweisungsbefugte und untersteht dabei den Auflagen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften. Nach Artikel 17 gilt dieser Vorschlag auch für die Übertragung von Aufgaben an eine Exekutivagentur zur Verwaltung von Programmen, die nicht aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert werden. Dabei ist der spezifische Rechtsrahmen für diese Programme zu berücksichtigen, insbesondere bei der Aufstellung des Verwaltungshaushaltsplans der Agentur und der Haushaltsordnung für die operationellen Mittel, die die Agentur verwalten soll. Artikel 18 bestimmt, dass das Personal der Exekutivagentur aus von den Gemeinschaftsorganen abgeordneten Beamten und Bediensteten auf Zeit gebildet wird, die direkt von der Exekutivagentur eingestellt werden. Geltende Rechtsvorschriften dafür sind das Statut und die Regelungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, wobei die Durchführungsvorschriften von dem Lenkungsausschuss im Einvernehmen mit der Kommission festgelegt werden. Das Protokoll über die Vorrechte und die Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gilt sowohl für die Agentur als auch für ihr Personal. Artikel 19 legt fest, welchen Kontrollen die Exekutivagentur unterstellt wird: Kontrollen durch den internen Prüfer der Kommission, der der Kommission und der Exekutivagentur Bericht erstattet, Kontrollen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung OLAF gemäß der interinstitutionellen Vereinbarung über die internen Untersuchungen des OLAF, Kontrollen durch den Rechnungshof aufgrund von Artikel 248 EG-Vertrag. Artikel 20 verweist auf die Regelung der vertraglichen und der außervertraglichen Haftung der Agentur und schreibt vor, dass bei Streitsachen im Zusammenhang mit dieser Haftung der Gerichtshof entscheidet. Artikel 21 erweitert die Regelung der Kontrollen der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Kommission, die der Gerichtshof gemäß Artikel 230 EG-Vertrag vornimmt, auf die Handlungen der Exekutivagentur, die bindende Rechtswirkung erzeugen. Artikel 22 verweist im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Dokumenten der Exekutivagentur auf die analoge Regelung zur Umsetzung von Artikel 255 EG-Vertrag. Der Lenkungsausschuss wird die erforderlichen Bestimmungen in Form von Durchführungsvorschriften während des ersten Jahres des Bestehens der Exekutivagentur aufstellen. Die fragliche Bestimmung enthält auch eine Verpflichtung zur Schweigepflicht bei den Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, die für die Mitglieder des Lenkungsausschusses, den Direktor, das Personal der Exekutivagentur und alle anderen Personen, die an den Tätigkeiten der Agentur beteiligt sind, gilt. Artikel 23 setzt den « Ausschuss der Exekutivagenturen » ein, d.h. den Regelungsausschuss zur Unterstützung der Kommission bei der Annahme der Maßnahmen zur Durchführung des vorliegenden Vorschlags. Dabei wird für das jeweils anzunehmende Verfahren auf Artikel 5 der Entscheidung 199/468/EG verwiesen. Artikel 24 enthält die übliche Klausel über das Inkrafttreten der Verordnung, und zwar in diesem Fall am dritten Tag nach dem Datum ihrer Veröffentlichung. 2000/0337 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES mit dem Statut der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung der Gemeinschaftsprogramme beauftragt werden DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 308, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. C vom , S. . nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2], [2] ABl. C vom , S. . in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Gesetzgeber stellt eine wachsende Zahl von Programmen in den verschiedensten Bereichen für unterschiedliche Kategorien von Empfängern im Rahmen der in Artikel 3 EG-Vertrag (Gemeinschaftsprogramme) vorgesehenen Maßnahmen auf. Es ist normalerweise Aufgabe der Kommission, die Maßnahmen zur Durchführung dieser Programme zu genehmigen. (2) Die Durchführung der Gemeinschaftsprogramme wird zumindest teilweise aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union finanziert. Aufgrund von Artikel 274 EG-Vertrag führt die Kommission den Haushaltsplan in eigener Verantwortung aus. (3) Um ihrer Verantwortung gegenüber den übrigen Organen und den Bürgern gerecht zu werden, muss sich die Kommission vorrangig auf ihre institutionellen Aufgaben konzentrieren. Daher sollte es ihr ermöglicht werden, bestimmte Aufgaben bei der Verwaltung von Programmen dritten Einrichtungen zu übertragen. Außerdem lassen sich mit der Externalisierung bestimmter Verwaltungsaufgaben die Zielsetzungen dieser Gemeinschaftsprogramme wirksamer erreichen. (4) Bei der Externalisierung der Verwaltungsaufgaben müssen die Grenzen gewahrt werden, die sich aus dem mit dem Vertrag geschaffenen institutionellen System ergeben. Das bedeutet, dass Aufgaben, die der Vertrag den Organen überträgt und die einen Ermessensspielraum zur Umsetzung politischer Entscheidungen implizieren, nicht Gegenstand von Externalisierungen sein können. (5) Aufträge zur Externalisierung können erst nach einer Analyse erstellt werden, die zahlreiche Faktoren berücksichtigt (Kosten/Nutzenbewertung einschließlich der Kosten für Kontrolle und Koordinierung, Effizienz und Flexibilität bei der Durchführung der externalisierten Aufgaben, Vereinfachung der Verfahren, örtliche Nähe der externalisierten Maßnahmen zu den Endempfängern, Sichtbarkeit der Gemeinschaft als Förderin des jeweiligen Programms, Aufrechterhaltung eines geeigneten Niveaus von Know-How innerhalb der Kommission). (6) Eine Form der Externalisierung besteht im Einsatz gemeinschaftsrechtlicher Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit (Exekutivagenturen). (7) Um die institutionelle Einheitlichkeit der Exekutivagenturen zu gewährleisten, müssen ihr Statut und insbesondere bestimmte wesentliche Aspekte im Hinblick auf die Struktur, die Aufgaben, die Arbeitsweise, den Haushalt, die Kontrollen und die Haftung mit Verordnungen geregelt werden. (8) Als für die Ausführung der verschiedenen Gemeinschaftsprogramme verantwortliches Organ kann die Kommission abschätzen, ob und wie weit es zweckmäßig ist, einer Exekutivagentur Verwaltungsaufgaben bei einem oder mehreren bestimmten Gemeinschaftsprogrammen zu übertragen. Der Einsatz einer Exekutivagentur befreit die Kommission nicht von der im Vertrag und insbesondere in Artikel 274 verankerten Verantwortung. Sie muss daher die Tätigkeit der Exekutivagentur genau überwachen und ihre Arbeitsweise sowie insbesondere ihre Leitung effektiv kontrollieren können. (9) Daher wird die Kommission ermächtigt, einen Beschluss über die Einsetzung (und gegebenenfalls die Auflösung) einer Exekutivagentur nach Maßgabe des vom Gesetzgeber festgelegten Statuts zu fassen. Da der Beschluss über die Einsetzung einer Exekutivagentur eine Maßnahme von allgemeiner Tragweite im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [3] ist , muss dieser Beschluss entsprechend dem in Artikel 5 des genannten Beschlusses vorgesehenen Verfahren erlassen werden. [3] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S.23 (10) Außerdem muss die Kommission sowohl die Mitglieder des Lenkungsausschusses der Exekutivagentur als auch ihren Direktor ernennen, damit sie mit der Übertragung an die Exekutivagentur von Aufgaben, die ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich entstammen, nicht die Kontrolle über diese Aufgaben verliert. (11) Bei ihrer Tätigkeit muss die Exekutivagentur vollständig die Programmplanung der Kommission berücksichtigen, die diese für die von der Agentur mitverwalteten Gemeinschaftsprogramme festgelegt hat. Das jährliche Arbeitsprogramm der Exekutivagentur ist daher der Kommission zur Bewilligung vorzulegen. (12) Um die Fachkompetenzen der Exekutivagentur voll ausnutzen zu können, muss die Kommission im Hinblick auf eine effiziente Externalisierung ermächtigt werden, dieser Agentur alle oder einen Teil der Aufgaben zur Ausführung eines oder mehrerer Gemeinschaftsprogramme zu übertragen, ausgenommen die Aufgaben, die einen Ermessensspielraum zur Umsetzung politischer Entscheidungen implizieren. Die übertragbaren Aufgaben umfassen die Verwaltung eines Teils oder aller Phasen des Zyklus eines spezifischen Vorhabens, die Annahme der Rechtsakte zur Haushaltsausführung, die Sammlung und Verarbeitung von Daten, die der Kommission vorzulegen sind, und die Ausarbeitung von Empfehlungen an die Kommission. (13) Da der Haushaltsplan der Exekutivagentur ausschließlich zur Finanzierung ihrer Verwaltungsausgaben dient, müssen ihre Einnahmen hauptsächlich aus einem von der Haushaltsbehörde festgelegten Anteil der Finanzausstattung gebildet werden, die für die von der Exekutivagentur mitverwalteten Gemeinschaftsprogramme gewährt wird. (14) Damit Artikel 274 EG-Vertrag uneingeschränkt gültig bleibt, müssen die operationellen Mittel der Gemeinschaftsprogramme, die von der Exekutivagentur mitverwaltet werden, im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union verbleiben, und ihre Ausführung muss durch direkte Belastung des Gesamthaushaltsplans erfolgen. Die Finanzoperationen für diese Mittel müssen unter Einhaltung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vorgenommen werden. (15) Die Exekutivagentur muss mit Ausführungsaufgaben bei der Verwaltung der Programme beauftragt werden können, die nicht aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert werden. In einem solchen Fall gelten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen aufgrund der Rechtsgrundlagen der jeweiligen Programme. (16) Die Ziele der Transparenz und Zuverlässigkeit der Verwaltung der Exekutivagentur erfordern es, dass interne und externe Kontrollen ihrer Arbeitsweise durchgeführt werden, dass die Agentur über ihre Handlungen Rechenschaft ablegt und dass die Öffentlichkeit Zugang zu den Unterlagen bei der Agentur nach Maßgabe der Bedingungen und Einschränkungen gemäß Artikel 255 EG-Vertrag erhält. (17) Die Exekutivagentur muss intensiv und kontinuierlich mit den Dienststellen der Kommission zusammenarbeiten, die für die von der Agentur mitverwalteten Gemeinschaftsprogramme zuständig sind. Um diese Zusammenarbeit möglichst reibungslos zu gestalten, muss der Sitz der Exekutivagenturen an den Dienstorten der Kommissionsdienststellen errichtet werden. (18) Für die Annahme der vorliegenden Verordnung gelten nur die in Artikel 308 des Vertrags genannten Befugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Mit dieser Verordnung wird das Statut der Exekutivagenturen, die von der Kommission unter ihrer Kontrolle und Verantwortung mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung der Gemeinschaftsprogramme beauftragt werden können, aufgestellt. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) «Exekutivagentur»: eine entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung eingesetzte Rechtsperson; b) «Gemeinschaftsprogramm»: jede Maßnahme, jedes Maßnahmenbündel oder jede Initiative, die ausgehend von der jeweiligen Rechtsgrundlage bzw. Haushaltsbewilligung von der Kommission zugunsten einer oder mehrerer Kategorien von Empfängern mit der Vornahme von Mittelbindungen durchgeführt wird. Artikel 3 Einsetzung und Auflösung 1. Die Kommission kann beschließen, eine Exekutivagentur einzusetzen, um sie mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung eines oder mehrerer Gemeinschaftsprogramme zu beauftragen. In diesem Beschluss kann die Dauer des Bestehens der Agentur festgelegt werden. 2. Hält die Kommission eine Exekutivagentur, die sie eingesetzt hat, nicht mehr für erforderlich, kann sie ihre Auflösung beschließen. In diesem Fall ernennt sie zwei Liquidatoren, die die Auflösung vornehmen. Mit dem gleichem Beschluss bestimmt die Kommission die Bedingungen, unter denen die Auflösung der Exekutivagentur vorgenommen werden soll. Das Nettoergebnis der Auflösung wird in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union übertragen. 3. Die Kommission erlässt die in den vorstehenden Absätzen 1 und 2 genannten Beschlüsse entsprechend dem in Artikel 23 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren. 4. Jede gemäß Absatz 1 eingesetzte Exekutivagentur muss den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Artikel 4 Rechtsstatus 1. Die Exekutivagentur ist eine mit einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe betraute Gemeinschaftseinrichtung. 2. Die Exekutivagentur hat Rechtspersönlichkeit. Sie genießt in allen Mitgliedstaaten die weitest mögliche Rechtskapazität, die Rechtspersonen aufgrund der nationalen Gesetze eingeräumt wird. Sie kann insbesondere bewegliche und unbewegliche Güter erwerben oder veräußern und vor Gericht auftreten. Artikel 5 Sitz Sitz der Exekutivagentur ist einer der Dienstorte der Kommissionsdienststellen. Die Exekutivagentur kann beschließen, innerhalb als auch außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten Antennen einzurichten, wenn sich dies für die bestmögliche Verwaltung der Gemeinschaftsprogramme, mit denen sie beauftragt ist, als notwendig erweist. Artikel 6 Aufgaben Um das in Artikel 3 Absatz 1 genannte Ziel zu erreichen, kann die Kommission die Exekutivagentur mit jeder Aufgabe zur Verwaltung eines Gemeinschaftsprogramms beauftragen, ausgenommen die Aufgaben, die einen Ermessensspielraum zur Umsetzung politischer Entscheidungen implizieren. Der Exekutivagentur können insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden: a) Ausarbeitung von Empfehlungen für die Kommission für die Ausführung des Gemeinschaftsprogramms; b) Verwaltung eines Teils oder aller Phasen des Zyklus spezifischer Vorhaben im Rahmen der Ausführung des Gemeinschaftsprogramms und Durchführung der dazu erforderlichen Kontrollen mit Annahme der jeweiligen Beschlüsse nach Maßgabe der Übertragungsverfügung der Kommission; c) Annahme der Rechtsakte für den Haushaltsvollzug über die für die Durchführung des Gemeinschaftsprogramms erforderlichen Einnahmen und Ausgaben, sowie aller anderen dazugehörigen Maßnahmen auf der Grundlage der Befugnisübertragung durch die Kommission; d) Sammlung, Analyse und Übermittlung aller Daten, die zur Ausrichtung der Ausführung des Gemeinschaftsprogramms dienen können, an die Kommission. Die Kommission legt in der Übertragungsverfügung die Bedingungen, Kriterien, Parameter und Modalitäten, die die Exekutivagentur bei der Erfuellung der obenstehenden Aufgaben einhalten muss, sowie die Modalitäten der Kontrollen fest, die die für die Gemeinschaftsprogramme, die von der Exekutivagentur mitverwaltet werden, zuständigen Dienststellen der Kommission durchführen. Artikel 7 Struktur 1. Die Exekutivagentur wird von einem Lenkungsausschuss und einem Direktor geleitet. 2. Das Personal der Exekutivagentur untersteht dem Direktor. Artikel 8 Lenkungsausschuss 1. Der Lenkungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Kommission ernannt werden. 2. Das Mandat der Mitglieder des Lenkungsausschusses wird für mindestens zwei Jahre erteilt. Es kann verlängert werden. Nach Ablauf des Mandats oder im Fall ihres Rücktritts bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis ihr Mandat verlängert oder sie ersetzt wurden. 3. Der Lenkungsausschuss ernennt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 4. Der Lenkungsausschuss tritt auf Einladung des Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich zusammen. Er kann ebenfalls auf Antrag mindestens der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder oder des Direktors einberufen werden. 5. Ein Mitglied des Lenkungsausschusses, das an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, kann sich durch ein anderes Mitglied, das für die jeweilige Sitzung ein besonderes Mandat erhält, vertreten lassen. Ein Mitglied kann nur ein anderes Mitglied vertreten. Kann der Vorsitzende nicht an der Sitzung teilnehmen, wird die Sitzung des Lenkungsausschusses von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. 6. Die Beschlüsse des Lenkungsausschusses werden mit einfacher Mehrheit angenommen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Artikel 9 Aufgaben des Lenkungsausschusses 1. Der Lenkungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 2. Ausgehend von dem Entwurf des Direktors nimmt der Lenkungsausschuss mit Zustimmung der Kommission spätestens zu Beginn jeden Jahres das jährliche Arbeitsprogramm der Exekutivagentur an. Dieses Programm muss die von der Kommission festgelegte Programmplanung entsprechend den Rechtsakten für die von der Exekutivagentur mitverwalteten Gemeinschaftsprogramme beachten. Das jährliche Arbeitsprogramm kann während seiner Laufzeit nach dem gleichen Verfahren angepasst werden, um insbesondere die Beschlüsse der Kommission über die jeweiligen Gemeinschaftsprogramme zu berücksichtigen. Für die Maßnahmen in dem Arbeitsprogramm wird ein Ausgabenvoranschlag vorgelegt. 3. Der Lenkungsausschuss nimmt den Verwaltungshaushaltsplan der Exekutivagentur gemäß dem Verfahren in Artikel 13 an. 4. Der Lenkungsausschuss beschließt nach Einholung der Zustimmung der Kommission über die Annahme von Stiftungen, Schenkungen und Zuschüssen aus anderen Quellen der Gemeinschaft. 5. Der Lenkungsausschuss beschließt über die Einsetzung der in Artikel 5 genannten Antennen der Agentur. 6. Der Lenkungsausschuss legt die besonderen Bestimmungen für die Durchführung des Rechts auf Zugang zu den Dokumenten der Exekutivagentur gemäß Artikel 22 Absatz 1 fest. 7. Der Lenkungsausschuss nimmt spätestens am 31. März den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Exekutivagentur für das vergangene Jahr und ihre Finanzierung zur Vorlage an die Kommission an. 8. Der Lenkungsausschuss führt die übrigen Aufgaben aus, die ihm gemäß dieser Verordnung zugewiesen werden. Artikel 10 Direktor 1. Die Kommission ernennt zum Direktor der Agentur einen Beamten im Sinne der Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften. 2. Das Mandat des Direktors wird für vier Jahre erteilt. Es kann verlängert werden. Nach Einholung der Stellungnahme des Lenkungsausschusses kann die Kommission den Direktor noch vor Ablauf seines Mandats seines Amtes entheben. Artikel 11 Aufgaben des Direktors 1. Der Direktor vertritt die Exekutivagentur. Er ist mit ihrer Verwaltung beauftragt. 2. Der Direktor bereitet die Sitzungen des Lenkungsausschusses und insbesondere das jährliche Arbeitsprogramm der Exekutivagentur vor. Er nimmt ohne Stimmrecht an den Arbeiten des Lenkungsausschusses teil. 3. Der Direktor leitet die Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms der Exekutivagentur. Er ist insbesondere für die Ausführung der in Artikel 6 genannten Aufgaben zuständig und trifft in dieser Eigenschaft die erforderlichen Beschlüsse. Er ist bevollmächtigter Anweisungsbefugter der Exekutivagentur für die Ausführung der operationellen Mittel für die Programme, die von der Agentur mitverwaltet werden und deren Haushaltsvollzug Gegenstand einer Übertragungsverfügung der Kommission ist. 4. Der Direktor bereitet den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben vor und führt den Verwaltungshaushaltsplan der Exekutivagentur als Anweisungsbefugter gemäß der in Artikel 15 genannten Haushaltordnung aus. 5. Der Direktor ist für die Vorbereitung und Veröffentlichung der Berichte zuständig, die die Exekutivagentur der Kommission vorlegen muss, wie den in Artikel 9 Absatz 7 genannten Jahresbericht über die Tätigkeiten der Exekutivagentur, sowie jeden anderen allgemeinen oder besonderen Bericht, den die Kommission von der Exekutivagentur anfordert. 6. Der Direktor übt gegenüber dem Personal der Exekutivagentur die in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften genannten Befugnisse der zum Abschluss von Einstellungsverträgen ermächtigten Behörde aus. Er ist für alle Fragen im Zusammenhang mit dem Personal der Exekutivagentur zuständig. Artikel 12 Verwaltungshaushaltsplan 1. Alle Einnahmen und Ausgaben der Exekutivagentur sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, und werden in ihren Verwaltungshaushaltsplan eingesetzt, der den der Haushaltsbehörde vorgelegten Stellenplan enthält. Der Stellenplan, der ausschließlich befristete Stellen vorsieht, legt die Anzahl, die jeweilige Besoldungs- und die Laufbahngruppe des Personals der Exekutivagentur in dem jeweiligen Haushaltsjahr fest. 2. Der Verwaltungshaushalt der Exekutivagentur ist nach Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. 3. Die Einnahmen der Exekutivagentur umfassen vorbehaltlich anderer Einnahmen den im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union ausgewiesenen Zuschuss. Artikel 13 Aufstellung des Verwaltungshaushaltsplans 1. Der Direktor erstellt jährlich einen Entwurf des Verwaltungshaushalts der Exekutivagentur zur Deckung der Verwaltungsausgaben im nachfolgenden Haushaltsjahr. Dieser Entwurf wird dem Lenkungsausschuss vorgelegt. 2. Der Lenkungsausschuss nimmt spätestens am 1. März den Entwurf des Verwaltungshaushalts für das folgende Jahr an und legt ihn der Kommission vor. 3. Ausgehend von diesem Haushaltsentwurf schlägt die Kommission unter Berücksichtigung ihrer Programmplanung bei den Gemeinschaftsprogrammen, die von der Exekutivagentur mitverwaltet werden, im Rahmen des Haushaltsverfahrens einen bestimmten Anteil der jährlichen Finanzausstattung der jeweiligen Programme als jährlichen Zuschuss zum Verwaltungshaushalt der Exekutivagentur vor. 4. Auf der Grundlage des so von der zuständigen Haushaltsbehörde festgesetzten jährlichen Zuschusses nimmt der Lenkungsausschuss zu Beginn des Haushaltsjahres den Verwaltungshaushaltsplan der Exekutivagentur gleichzeitig mit dem Arbeitsprogramm an und passt ihn den verschiedenen Beiträgen an die Exekutivagentur und den Mitteln aus anderen Quellen an. Artikel 14 Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans und Entlastung 1. Der Direktor führt den Verwaltungshaushaltsplan der Exekutivagentur aus. 2. Spätestens am 31. März legt der Direktor dem Europäischen Parlament, dem Rechnungshof, der Kommission und dem Lenkungsausschuss die Abschlüsse mit den Angaben zu sämtlichen Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres vor. 3. Das Europäische Parlament erteilt der Exekutivagentur vor dem 30. April des Jahres n+2 Entlastung zur Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans. Artikel 15 Haushaltsordnung für den Verwaltungshaushalt Die Haushaltsordnung für den Verwaltungshaushaltsplan der Exekutivagentur wird von der Kommission nach Stellungnahme des Rechnungshofes entsprechend dem Verfahren gemäß Artikel 23 Absatz 2 unter Einhaltung von Artikel 142 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften angenommen [4]. [4] ABl. L 356 vom 31.12.77, S. 1. Zuletzt durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr.º 2673/1999 des Rates geänderte Verordnung. Artikel 16 Haushaltsordnung für die operationellen Mittel 1. Die operationellen Mittel, die im Rahmen der Aufgaben zum Haushaltsvollzug bei den Gemeinschaftsprogrammen, die der Exekutivagentur von der Kommission gemäß Artikel 6 Buchstabe c) übertragen wurden, verbleiben im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und werden durch direkte Belastung dieses Haushaltsplans ausgeführt. 2. Als bevollmächtigter Anweisungsbefugter der Exekutivagentur bei der Ausführung dieser operationellen Mittel unterliegt der Direktor den Auflagen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften. Artikel 17 Nicht aus dem Gesamthaushaltsplan finanzierte Programme Die Bestimmungen von Artikel 13 und 16 gelten vorbehaltlich der Sonderbestimmungen in den Rechtsgrundlagen für die Programme, die nicht aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert werden. Artikel 18 Personal 1. Für das Personal der Exekutivagentur gelten die Verordnungen und Regelungen für die Beamten und die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften. Der Lenkungsausschuss legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Anwendungsmodalitäten fest. 2. Das Personal der Exekutivagentur besteht zum Teil aus Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die von den Organen abgeordnet und der Exekutivagentur als Bedienstete auf Zeit zugewiesen werden, und zum Teil aus anderen von der Exekutivagentur eingestellten Bediensteten. 3. Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gilt sowohl für die Exekutivagentur als auch für das in Absatz 2 genannte Personal. Artikel 19 Kontrollen 1. Der interne Prüfer und der Finanzkontrolleur der Kommission haben gegenüber der Exekutivagentur die gleichen Kompetenzen und Funktionen wie gegenüber den Dienststellen der Kommission. Der interne Prüfer erstattet sowohl der Kommission als auch der Exekutivagentur Bericht über seine Feststellungen und Empfehlungen. Diese Einrichtungen übernehmen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich die Gewähr für die Durchführung der Empfehlungen. 2. Mit Wirkung ihrer Einsetzung tritt die Exekutivagentur der interinstitutionellen Vereinbarung über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) [5] bei. Der Lenkungsausschuss nimmt diesen Beitritt förmlich an und erlässt die erforderlichen Bestimmungen, um die internen Untersuchungen des OLAF zu erleichtern. [5] ABl. L 136 vom 31.5.99, S. 15. 3. Der Rechnungshof prüft die Rechnungsführung der Exekutivagentur gemäß Artikel 248 EG-Vertrag. 4. Jeder Rechtsakt der Exekutivagentur und insbesondere jeder Beschluss sowie jeder von ihr abgeschlossene Vertrag muss ausdrücklich einen Hinweis darauf enthalten, dass der interne Prüfer der Kommission, das OLAF und der Rechnungshof Schreibtischkontrollen und gegebenenfalls Kontrollen vor Ort auch bei den Endbegünstigten der Mittel und gegebenenfalls bei den zwischengeschalteten Stellen, die diese Mittel verteilen, vornehmen können. Artikel 20 Haftung 1. Die Vertragshaftung der Exekutivagentur wird nach dem für den jeweiligen Vertrag geltenden Recht geregelt. 2. Im Falle außervertraglicher Haftung wird die Exekutivagentur aufgrund der gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätze der Mitgliedstaaten zum Ersatz der Schäden herangezogen, die sie oder ihre Bediensteten bei der Ausübung ihrer Aufgaben verschuldet haben. Der Gerichtshof entscheidet bei Streitsachen über Schadensersatzansprüche. Artikel 21 Überwachung der Rechtmäßigkeit Der Gerichtshof überwacht die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Exekutivagentur, die bindende Rechtswirkung erzeugen, zu den gleichen Bedingungen und nach den gleichen Modalitäten, wie in Artikel 230 EG-Vertrag über die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Kommission ausgeführt. Artikel 22 Zugang zu den Dokumenten und Schweigepflicht 1. Unionsbürger und physische und juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat erhalten das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Exekutivagentur unter den Bedingungen und Einschränkungen der Verordnung Nr. --/200- des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu den Dokumenten, vom -- ------ 200- [6]. [6] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (KOM(2000)30 endg./2 vom 21.2.2000) Der Lenkungsausschuss erlässt die besonderen Bestimmungen für die Durchführung dieses Zugangsrechtes spätestens während des ersten Jahres nach Errichtung der Exekutivagentur. 2. Es ist den Mitgliedern des Lenkungsausschusses, dem Direktor und den Mitgliedern des Personals auch nach Ablauf ihrer jeweiligen Funktionen sowie allen anderen Personen, die an den Tätigkeiten der Exekutivagentur beteiligt sind, untersagt, Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, zu verbreiten. Artikel 23 Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird durch einen Ausschuss, nachstehend « Ausschuss der Exekutivagenturen » genannt, aus Vertretern der Mitgliedstaaten unter Vorsitz eines Vertreters der Kommission unterstützt. 2. Bei Verweisen auf diesen Absatz gilt das Verfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Einhaltung der Bestimmungen seines Artikels 7. 3. Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG genannte Zeitraum beträgt drei Monate. Artikel 24 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den Im Namen des Rates Der Präsident