52000PC0774(02)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements in Bezug auf die Strukturmaßnahmen /* KOM/2000/0774 endg. - CNS 2000/0307 */

Amtsblatt Nr. 096 E vom 27/03/2001 S. 0274 - 0274


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements in Bezug auf die Strukturmaßnahmen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Einleitung

Auf Antrag des Europäischen Rates von Köln hat die Kommission am 14. März 2000 einen Bericht über die Maßnahmen zur Anwendung von Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag betreffend die EU-Regionen in äußerster Randlage [1] genehmigt. Dieser Bericht war an den Rat und das Europäische Parlament gerichtet und ist auch dem Ausschuss der Regionen und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss übermittelt worden. Im Juni hat der Europäische Rat von Feira die Kommission aufgefordert, ihm entsprechende Vorschläge vorzulegen.

[1] KOM(2000) 147 endg.

Viele der in dem Bericht aufgeführten Maßnahmen beziehen sich auf die Bedingungen für die Durchführung der Strukturfonds. Die fünf als Entwürfe beigefügten Verordnungen beziehen sich auf diese Maßnahmen.

2. Die spezifische Situation der regionen in äusserster Randlage

Die sieben in Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag erschöpfend aufgeführten Regionen in äußerster Lage sind die Azoren, Madeira, die Kanarischen Inseln, Guadeloupe, Guyana, Martinique und Réunion. Sechs dieser Regionen haben ein durchschnittliches Pro-Kopf-Einkommen, das zwischen 40 und 55 % des europäischen Durchschnitts beträgt, und gehören zu den zehn ärmsten Regionen der Union. Die Arbeitslosenquoten in fünf dieser Regionen gehören außerdem mit 21 bis 37 % der Erwerbsbevölkerung zu den höchsten der Europäischen Union.

Seit der Reform der Strukturfonds im Jahre 1988 sind die sieben Regionen in äußerster Randlage aufgrund der Tatsache, dass ihr Pro-Kopf-BIP weniger als 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts ausmacht, als Regionen mit Entwicklungsrückstand definiert, die somit nach Ziel 1 förderfähig sind.

Außerdem hat der Rat auf Vorschlag der Kommission 1989 für die französischen überseeischen Departements und dann 1991 für die Azoren und Madeira einerseits und für die Kanarischen Inseln andererseits Programme zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme [2] in Form von Beschlüssen genehmigt.

[2] POSEIDOM - Beschluss 89/687/EWG des Rates vom 22. Dezember 1989 - ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 39. POSEIMA - Beschluss 91/315/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 - ABl. L 171 vom 29.6.1991, S. 10. POSEICAN - Beschluss 91/314/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 - ABl. L 171 vom 29.6.1991, S. 5.

In Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag, wie er am 2. Oktober 1997 in Amsterdam verabschiedet worden und am 1. Mai 1999 in Kraft getreten ist, werden die besonderen und vielfachen Nachteile anerkannt, die die Entwicklung in allen Regionen in äußerster Randlage beeinträchtigen. Die wirtschaftliche und soziale Lage dieser Regionen wird, so der Wortlaut von Artikel 299 Absatz 2 EGV, durch die Faktoren Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen erschwert, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung schwer beeinträchtigen.

Die Kommission hält es daher für erforderlich, die Besonderheiten dieser Regionen, auf die Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag eingeht, im Rahmen der Strukturfonds stärker zu berücksichtigen.

3. Überprüfung der Differenzierung der Interventionssätze der Strukturfonds

Wie in Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag gesagt, sind alle Regionen in äußerster Randlage mit den gleichen Problemen konfrontiert. Deshalb sollten sie, unabhängig davon, ob sie zu den aus dem Kohäsionsfonds geförderten Ländern gehören, in Bezug auf die Interventionssätze der Strukturfonds wie diese behandelt werden.

Außerdem erhöhen sich wegen des geringen Umfangs der lokalen Märkte und der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Versorgung und der Lagerung der Erzeugnisse die Produktionskosten der kleinen und mittleren Unternehmen, was die Produktivität und damit auch die Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen im Vergleich zu Unternehmen, die ihren Sitz in der Nähe der wichtigsten Märke in Kontinentaleuropa haben, verringert, die Schaffung von Arbeitsplätzen bremst und somit einen Abbau der hohen Arbeitslosigkeit verhindert.

Drei Änderungen, die diesen Umständen Rechnung tragen.

Die erste Änderung betrifft die Obergrenzen für die Beteiligung der Strukturfonds. Für alle Regionen in äußerster Randlage soll

-die Hoechstbeteiligung der Fonds auf 85 v.H. der zuschussfähigen Gesamtkosten festgelegt werden;

-die Hoechstbeteiligung der Fonds im Fall von Investitionen in kleinen und mittleren Unternehmen von 35 v.H. auf 50 v.H. der zuschussfähigen Gesamt kosten angehoben werden.

Die zweite Änderung betrifft die in der Verordnung festgesetzten Obergrenzen für die Unterstützung der ländlichen Entwicklung durch den Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft bezüglich der öffentlichen Interventionen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben [und die Verarbeitung und Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse] sowie die Unterstützung für die Erhaltung und Entwicklung der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Funktionen der Wälder in den ländlichen Gebieten. Für alle Regionen in äußerster Randlage soll

-bei Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben die Hoechstgrenze für staatliche Beihilfen, ausgedrückt als Prozentsatz des förderfähigen Investitionsvolumens, von 50 v.H. auf 75 v.H. angehoben werden;

-im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Hoechstgrenze für staatliche Beihilfen, ausgedrückt als Prozentsatz des Investitionsvolumens, [von 50 v.H. auf 65 v.H. angehoben werden];

-die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Wälder und Flächen, die Eigentum von Privatleuten, ihren Verbänden oder von Gemeinden oder ihren Verbänden sind, auf die Wälder und Flächen ausgedehnt werden, die Eigentum der Allgemeinheit auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene sind.

Die dritte Anpassung betrifft die finanzielle Beteiligung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei.

4. Änderungsverordnungen

Die vorgesehenen Änderungen beziehen sich auf drei Ratsverordnungen:

-Die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds [3], gestützt auf Artikel 161 EG-Vertrag;

[3] Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 - ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

-die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor [4], für die die Rechtsgrundlage Artikel 37 EG-Vertrag ist;

[4] Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 - ABl L 337 vom 30.12.1999, S. 10.

-die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen [5].

[5] Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 - ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

Im Fall dieser letzten Verordnung schien es besser, die beabsichtigten Änderungen in die Ratsverordnungen einzuarbeiten, die schon jetzt für die Regionen in äußerster Randlage spezifische Maßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse und Ausnahmemaßnahmen im Strukturbereich von den vor 1999 geltenden Bestimmungen vorsehen: Diese drei Verordnungen beziehen sich auf die französischen überseeischen Departements, die Azoren und Madeira sowie die Kanarischen Inseln. Es handelt sich um folgende Verordnungen:

-Die Verordnung (EWG) Nr.°3763/91 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements [6], gestützt auf Artikel 37 EG-Vertrag;

[6] Verordnung (EG) Nr. 3763/1991 des Rates vom 24. Dezember 1991 - ABl. L 356 vom 24.12.1991, S. 1.

-die Verordnung (EWG) Nr.°1600/92 zum Erlass von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras [7], gestützt auf die Artikel 36 und 37 EG-Vertrag;

[7] Verordnung (EG) Nr. 1600/1992 des Rates vom 15. Juni 1992 - ABl. L 173 vom 27.6.1992, S. 1.

-die Verordnung (EWG) Nr.°1601/92 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln [8], gestützt auf die Artikel 26, 36 und 37 EG-Vertrag.

[8] Verordnung (EG) Nr. 1601/1992 des Rates vom 15. Juni 1992 - ABl. L 173 vom 27.6.1992, S. 13.

Bei der Überarbeitung des landwirtschaftlichen Teils dieser drei POSEI-Verordnungen, mit der die Kommission in Kürze den Rat befassen wird, sollen die vorgenannten Änderungen betreffend strukturelle Ausnahmen im Hinblick auf eine Kodifikation in die geänderten POSEI-Verordnungen eingearbeitet werden.

5. Schluss

Wie in Artikel 299 Absatz 2 vorgesehen, betreffen die beabsichtigten Änderungen nur die sieben Regionen in äußerster Randlage, die unter spezifischen und allen diesen Regionen gemeinsamen Nachteilen zu leiden haben. Sie sind nicht geeignet, den gemeinsamen Markt und die Anwendung der Gemeinschaftspolitiken zu stören.

Diese Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Strukturfondsmittel, die den drei betroffenen Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2000-2006 bereitgestellt worden sind.

2000/0307 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements in Bezug auf die Strukturmaßnahmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission [9],

[9] ABl. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [10],

[10] ABl. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [11],

[11] ABl. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [12],

[12] ABl. C vom , S. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) [13] sind die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, für die eine gemeinschaftliche Förderung gewährt werden kann, sowie die Bedingungen für eine solche Förderung festgelegt. Nach dem Erwägungsgrund 53 dieser Verordnung besteht die Möglichkeit, für die Gebiete in äußerster Randlage die Anpassungen und die Ausnahmen vorzusehen, die erforderlich sind, um den besonderen Erfordernissen dieser Regionen Rechnung zu tragen.

[13] ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(2) Mit Artikel 299 Absatz 2 werden die Zwänge anerkannt, denen die Regionen in äußerster Randlage, zu denen die französischen überseeischen Departements gehören, ausgesetzt sind.

(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates [14] soll die Nachteile überwinden, die mit der Abgelegenheit und der Insellage dieser Departements verbunden sind, und die Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse dieser Departements verbessern.

[14] ABl. L 356 vom 24.12.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

(4) Manche landwirtschaftlichen Betriebe oder Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen in den französischen überseeischen Departements weisen gravierende strukturelle Mängel auf und haben mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen. Deshalb empfiehlt es sich, für einige Investitionsarten von den Vorschriften abzuweichen, die die Gewährung bestimmter Strukturbeihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 einschränken oder verbieten.

(5) Nach Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 dürfen Beihilfen für die Forstwirtschaft nur für Wälder und bewaldete Flächen gewährt werden, die privaten Eigentümern oder deren Vereinigungen oder Gemeinden oder Gemeindeverbänden gehören. Die meisten Wälder und bewaldeten Flächen in diesen Departements gehören jedoch anderen öffentlichen Behörden als den Gemeinden. Unter diesen Gegebenheiten sollten die Bestimmungen des Artikels 29 gelockert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 wird wie folgt geändert:

In Titel VI wird folgender Artikel 21 eingefügt:

"Artikel 21

1. Für Investitionen, die in erster Linie der Förderung der Diversifizierung, der Umstrukturierung oder der Ausrichtung auf die nachhaltige Landwirtschaft dienen und die in Betrieben von sehr geringer Größe getätigt werden, die in der Ergänzung zur Programmplanung gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates [15] festzulegen sind, ist abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 der Gesamtwert der Beihilfe, ausgedrückt als Prozentsatz des förderungsfähigen Investitionsvolumens, auf maximal 75% begrenzt.

[15] ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

2. Für Investitionen in kleinen und mittleren Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse aus überwiegend lokaler Produktion und aus Sektoren, die in der Ergänzung zur Programmplanung gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 festzulegen sind, verarbeiten und vermarkten, ist abweichend von Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 der Gesamtwert der Beihilfe, ausgedrückt als Prozentsatz des förderungsfähigen Investitionsvolumens auf maximal 65% begrenzt.

3. Die Einschränkung gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gilt nicht für Wälder und bewaldete Flächen auf dem Gebiet der französischen überseeischen Departements.

4. Die gemäß diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen werden im Rahmen der für diese Departements aufgestellten einheitlichen Programmplanungsdokumente gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 kurz beschrieben. »

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident