52000PC0756

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Anhangs zu Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fernsehkamerasysteme mit Ursprung in Japan /* KOM/2000/0756 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung des Anhangs zu Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fernsehkamerasysteme mit Ursprung in Japan

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Mit Verordnung (EG) Nr. 1015/94 (geänderte Fassung) [1] führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Fernsehkamerasysteme mit Ursprung in Japan ein. Dabei befreite er ausdrücklich bestimmte im Anhang zu der Verordnung aufgeführte professionelle Kamerasysteme von dem Antidumpingzoll, da es sich bei diesen um professionelle Kamerasysteme der oberen Preisklasse handelt, die in technischer Hinsicht zwar unter die Warendefinition in der genannten Verordnung fallen, aber nicht als Sendekameras bezeichnet werden können.

[1] ABl. L 111 vom 30.4.1994, S. 106, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 176/2000 (ABl. L 22 vom 27.1.2000, S. 29).

Im September 2000 bestätigte der Rat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [2] die endgültigen Antidumpingzölle mit der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 [3].

[2] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S.1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2).

[3] ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 38.

Daraufhin beantragte ein japanischer ausführender Hersteller von Fernsehkamerasystemen bei der Kommission, dass bestimmte Modelle professioneller Fernsehkamerasysteme in den Anhang zu Verordnung (EG) Nr. 1015/94 aufgenommen und auf diese Weise von dem Antidumpingzoll befreit werden.

Die beigefügte Verordnung des Rates enthält ausführlichere Informationen, die zeigen, dass es sich bei den fraglichen Modellen in der Tat um Nachfolgemodelle der bereits von dem Antidumpingzoll befreiten professionellen Fernsehkamerasysteme handelt, und dass sie in den erwähnten Anhang aufgenommen werden sollten.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung des Anhangs zu Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fernsehkamerasysteme mit Ursprung in Japan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [4],

[4] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2).

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 [5] führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Fernsehkamerasysteme ("FKS") mit Ursprung in Japan ein.

[5] ABl. L 111 vom 30.4.1994, S. 106, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 176/2000 (ABl. L 22 vom 27.1.2000, S. 29).

(2) Der Rat befreite ausdrücklich bestimmte im Anhang zu der Verordnung ("Anhang") aufgeführte professionelle Kamerasysteme von dem Antidumpingzoll, da es sich bei diesen um professionelle Kamerasysteme der oberen Preisklasse handelt, die in technischer Hinwicht zwar unter die Warendefinition von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 fallen, aber nicht als Sendekameras bezeichnet werden können.

(3) Im Oktober 1995 änderte der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1015/94 mit Verordnung (EG) Nr. 2474/95 [6]. Die Änderung betraf vor allem die Definition der betroffenen Ware und bestimmte Modelle professioneller Kamerasysteme, die ausdrücklich von dem endgültigen Antidumpingzoll befreit wurden.

[6] ABl. L 255 vom 25.10.1995, S. 11.

(4) Im Oktober 1997 änderte der Rat gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern mit der Verordnung (EG) Nr. 1952/97 [7] die endgültigen Zollsätze für die beiden Unternehmen Sony Corporation und Ikegami Tsushinki. Der Rat befreite außerdem bestimmte neue Modelle professioneller Kamerasysteme ausdrücklich von dem endgültigen Antidumpingzoll, die in den Anhang aufgenommen wurden.

[7] ABl. L 276 vom 9.10.1997, S. 20.

(5) Im Januar 1999 und im Januar 2000 änderte der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1015/94 mit Verordnung (EG) Nr. 193/1999 [8] und Verordnung (EG) Nr. 176/2000 [9] und nahm bestimmte Nachfolgemodelle professioneller Kamerasysteme in den Anhang auf, damit sie von dem endgültigen Antidumpingzoll ausgenommen sind.

[8] ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 10.

[9] ABl. L 22 vom 27.1.2000, S. 29.

(6) Im September 2000 bestätigte der Rat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung mit der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 [10] die mit der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 (geänderte Fassung) eingeführten endgültigen Antidumpingzölle.

[10] ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 38.

B. UNTERSUCHUNG DER NEUEN MODELLE PROFESSIONELLER KAMERASYSTEME

1. Verfahren

(7) Ein japanischer ausführender Hersteller, Matsushita, teilte der Kommission mit, dass er beabsichtigte, in der Gemeinschaft zwei neue Modelle professioneller Kamerasysteme auf den Markt zu bringen, und bat um Aufnahme dieser neuen Modelle und ihres Zubehörs in den Anhang, damit sie von dem endgültigen Antidumpingzoll ausgenommen sind.

(8) Die Kommission unterrichtete hiervon den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und leitete eine Untersuchung ein, in deren Rahmen festgestellt werden sollte, ob der Antidumpingzoll auf die fraglichen Waren erhoben und der verfügende Teil der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 entsprechend geändert werden muss.

2. In die Untersuchung einbezogene Modelle

(9) Der Antrag betraf die folgenden Modelle professioneller Kamerasysteme, für die die relevanten technischen Angaben gemacht wurden:

- Kamerakopf AW-E600 und AW-E800

- neues Zubehör für Kamerakopf AW-E600 und AW-E800

- Sucher WV-VF65B

- Fernsteuerungseinheit WV-RC700A und WV-RC550 (Kamerakontrolleinheit)

- Fernsteuerungsbox WV-RC700A und WV-RC550 (Kamerakontrolleinheit)

- hybrides Kontrollpult AW-RP501 und AW-RP505 (Kamerakontrolleinheit)

Alle vorgenannten Modelle waren als Teile von professionellen Kamerasystemen für den professionellen Videomarkt aufgemacht.

3. Ergebnisse

(10) Die Kommission führte eine technische Prüfung durch, einschließlich eines eingehenden Vergleiches der fraglichen Modelle mit den im Anhang aufgeführten Vorläufermodellen, und stellte fest, dass diese nahezu vollständig identisch waren. Die festgestellten Unterschiede sind die Folge der technischen Entwicklung im Bereich der professionellen Kamerasysteme, sprechen aber nicht gegen eine Einstufung dieser Modelle als professionelle Kamerasysteme. Daher wurde der Schluss gezogen, dass alle betroffenen Modelle von der Anwendung der geltenden Antidumpingmaßnahmen ausgenommen werden sollten.

(11) Die Kommission unterrichtete die Gemeinschaftshersteller und die FKS-Ausführer über ihre Feststellungen und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf dieser Grundlage und angesichts der Tatsache, dass die betroffenen Parteien keine Einwände gegen die Schlussfolgerungen der Kommission erhoben, werden alle unter Randnummer 9 genannten Modelle und die dazugehörige Ausrüstung als professionelle Kamerasysteme eingestuft. Folglich sollten diese von dem für FKS mit Ursprung in Japan geltenden Antidumpingzoll befreit werden, und der Anhang sollte entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zur Brüssel am ...

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Liste professioneller Kamerasysteme, die nicht für Sendezwecke verwendbar sind und von den Maßnahmen befreit sind

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