52000PC0754

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Arbeitszeit des fahrenden Personals und der selbständigen Kraftfahrer im Straßenverkehr (Vorlage der Kommission gemäß Artikel 250(2) EG-Vertrag) /* KOM/2000/0754 endg. */

Amtsblatt Nr. 120 E vom 24/04/2001 S. 0284 - 0293


Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Arbeitszeit des fahrenden Personals und der selbständigen Kraftfahrer im Straßenverkehr

(Vorlage der Kommission gemäß Artikel 250(2) EG-Vertrag)

BEGRÜNDUNG

A. Hintergrund

1. Die Kommission hat dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen am 25. November 1998 eine Mitteilung über die Arbeitszeiten in Sektoren und Tätigkeiten, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 fallen, vorgelegt (KOM(1998) 662 endg.) [1]. Dieser Mitteilung waren verschiedene Vorschläge beigefügt, von denen einer eine Richtlinie für den Straßenverkehr betraf. Am 25. März 1999 hat der Wirtschafts- und Sozialausschuss eine befürwortende Stellungnahme abgegeben [2].

[1] ABl. C 43 vom 17.2.1999, S. 4.

[2] ABl. C 138 vom 18.5.1999, S. 33.

Am 14. April 1999 gab das Europäische Parlament in erster Lesung seine Stellungnahme [3] zum Kommissionsvorschlag ab und bestätigte diese nach einer Verfahrensänderung in seiner Entschließung vom 6. Mai 1999 [4]. Das Parlament schlug 21 Änderungen vor, von denen die Kommission acht vollständig und vier teilweise übernahm.

[3] ABl. C 219 vom 30.07.1999, S. 235.

[4] Dok. 7927/99 ADD 1 PE-RE-38.

Am 21. Juni 2000 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel: Ein sicherer, wettbewerbs- und leistungsfähiger Straßenverkehr: ein Ziel für die Gemeinschaft (KOM (2000) 364 endg.). In dieser Mitteilung ging die Kommission auf die einschlägigen Gespräche im Rat ein und wies darauf hin, dass diese wegen der deutlichen Meinungsverschiedenheiten im Hinblick auf die Einbeziehung selbständiger Kraftfahrer in eine Sackgasse geraten waren. Um weitere Fortschritte zu ermöglichen, erklärte sich die Kommission bereit, selbständige Kraftfahrer bei dem Richtlinienvorschlag vorläufig außer acht zu lassen. Nach weiteren Gesprächen auf der Ratstagung Verkehr vom 2. Oktober 2000 wurde beschlossen, diese Option weiter zu verfolgen. Die Kommission ändert nun ihren Vorschlag und nimmt selbständige Kraftfahrer vorläufig aus, um den Erlass der Richtlinie zu vereinfachen.

2. Die Kommission hat folgende Änderungen übernommen:

- die Änderungen des Europäischen Parlaments, deren Übernahme die Kommission bereits mitgeteilt hatte, d.h. die Änderungen 4 bis 7, 11, 14 und 15 sowie Teile der Änderungen 1, 8, 12 und 16. Die Änderung 10 wird im Grundsatz übernommen;

- eine Änderung zum vorläufigen Ausschluss selbständiger Kraftfahrer aus dem Anwendungsbereich des Vorschlags.

B. Begründung der Änderungen

1. Die beiden Erwägungen 11 und 12 wurden neu aufgenommen. In der Erwägung 11 wird darauf hingewiesen, dass sowohl angestellte als auch selbständige Kraftfahrer weiterhin den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 unterworfen sind, in der die Lenk- und Ruhezeiten, d.h. wichtige Aspekte des Arbeitslebens der Fahrer, geregelt sind. Diese Verordnung wird auf der Grundlage eines Vorschlags, den die Kommission in Kürze vorlegen wird, geändert, um eine bessere Durchsetzung der Bestimmungen zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund wird in der Erwägung 12 - im Einklang mit der einschlägigen Mitteilung der Kommission - ein vorläufiger Ausschluss selbständiger Kraftfahrer aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie angekündigt.

2. Die Erwägung 16 (nun Erwägung 18) wurde unter teilweiser Übernahme von Änderung 1 des Europäischen Parlaments geändert, um den Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 vom 20. Dezember 1985 [5] zu klären.

[5] ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 1.

3. Gemäß Artikel 1(3) sind selbständige Kraftfahrer - im Einklang mit der einschlägigen Mitteilung der Kommission - während eines Zeitraums von drei Jahren ab der Frist für die Umsetzung der Richtlinie von den Bestimmungen dieser Richtlinie ausgenommen.

4. Artikel 2(a) (iii), (v) und (viii) sowie die entsprechenden Bestimmungen von Artikel 2(b) wurden geändert, um eindeutiger festzulegen, was als Arbeitszeit zu betrachten ist. Diese Änderungen umfassen die Änderungen 4 bis 7 des Europäischen Parlaments.

5. Artikel 2(2) wurde geändert, um zu verdeutlichen, was unter vorheriger Ankündigung zu verstehen ist. Damit wird Änderung 8 des Europäischen Parlaments teilweise übernommen.

6. Im neuen Artikel 2(9) wird geklärt, wer als selbständiger Kraftfahrer zu betrachten ist. Damit wird der in Änderung 10 zum Ausdruck gebrachte Wunsch des Europäischen Parlaments hinsichtlich einer eigenen Begriffsbestimmung berücksichtigt, wobei jedoch die weiter gefasste Begriffsbestimmung gewählt wurde, die bei den Gesprächen im Rat derzeit den Vorzug genießt.

7. Durch die Änderung von Artikel 3(2) werden die Aufgaben auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer verteilt. Damit wird Änderung 11 des Europäischen Parlaments übernommen.

8. In Artikel 7(2) wird die Bestimmung über kürzere Arbeitszeiten und entsprechend längere Bezugszeiträume gestrichen. Damit wird Änderung 12 des Europäischen Parlaments teilweise übernommen.

9. Die Artikel 8(1)(b) und 8(2) werden geändert, um das Buchführungssystem deutlicher zu machen. Damit werden die Änderungen 14 und 15 sowie ein Teil der Änderung 16 des Europäischen Parlaments übernommen.

1998/0319(COD)

Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Arbeitszeit des fahrenden Personals und der selbständigen Kraftfahrer im Straßenverkehr

DAS EUROPÄISCH PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 und 137,

auf Vorschlag der Kommission, [6]

[6] ABl. C 43 vom 17.2.1999, S. 4.

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, [7]

[7] ABl. C 138 vom 18.5.1999, S. 33.

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags [8],

[8] ABl. C 219 vom 30.7.1999, S. 235 und ABl. C 279 vom 1.10.1999, S. 270.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 71 des Vertrages stellt der Rat unter anderem gemeinsame Regeln für den Straßenverkehr auf und erläßt Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit; dieser Artikel bietet die geeignete Rechtsgrundlage, insbesondere für die Verabschiedung gemeinsamer Regeln für die Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern im Straßenverkehr.

(2) Nach Artikel 137 des Vertrags erlässt der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften, die insbesondere die Verbesserung der Arbeitsumwelt fördern, um Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer besser zu schützen.

(3) In der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr [9] wurden gemeinsame Regeln für die Lenk- und Ruhezeiten von Fahrern festgelegt. Andere für den Straßenverkehr relevante Arbeitszeitaspekte sind in dieser Verordnung nicht erfaßt.

[9] ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 1.

(4) Die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [10] enthält Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung, die für alle privaten und öffentlichen Tätigkeitsbereiche gelten, wobei unter anderem der Straßen-, Luft-, See- und Schienenverkehr und die Binnenschiffahrt ausgeschlossen sind.

[10] ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 18.

(5) In den Erwägungsgründen dieser Richtlinie erkannte der Rat an, dass es in bestimmten Sektoren und für bestimmte Tätigkeiten, die nicht unter die Richtlinie fallen, erforderlich sein könnte, getrennte Maßnahmen hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung zu treffen.

(6) Zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und zur Förderung besserer Arbeitsbedingungen im Straßenverkehr ist es daher erforderlich, dass für das gesamte fahrende Personal dieser Branche und für selbständigen Kraftfahrer Mindestvorschriften für die Arbeitszeit gelten.

(7) Die Vorschriften dieser Richtlinie heben stärker auf das im Straßenverkehr fahrende Personal ab als bestimmte Vorschriften der geänderten Richtlinie 93/104/EG und haben somit nach Artikel 14 der zuletzt genannten Richtlinie Vorrang.

(8) Zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit des fahrenden Personals sowie selbständiger Kraftfahrer sind diesem Personenkreis tägliche und wöchentliche Mindestruhezeiten sowie angemessene Ruhepausen zu gewähren. Ferner muß eine Hoechstgrenze für die wöchentliche Arbeitszeit festgelegt werden.

(9) Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, in denen die Ruhezeiten und Ruhepausen geregelt sind, haben für bestimmte Kategorien des fahrenden Personals und der selbständigen Kraftfahrer weiter Geltung.

(10) Die in der oben genannten Verordnung enthaltenen Vorschriften über die Lenkzeiten werden durch die Arbeitszeitbestimmungen dieser Richtlinie ergänzt.

(11) In der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sind die Hoechstdauer der Lenkzeiten und die Mindestdauer der Ruhezeiten für alle Fahrer festgelegt und wird eine durchsetzbare Möglichkeit geboten, einen wichtigen Aspekt der Arbeitszeit von angestellten und selbständigen Kraftfahrern zu kontrollieren.

(12) Deshalb wird es als angemessen betrachtet, selbständige Kraftfahrer vorläufig von den Bestimmungen dieser Richtlinie auszunehmen.

(13) Trotz intensiver Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern kam keine Vereinbarung über die Arbeitszeit des im Straßenverkehr tätigen fahrenden Personals zustande, die im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens über die Sozialpolitik durch eine Entscheidung des Rates auf Vorschlag der Kommission in Kraft gesetzt werden könnte.

(14) Die Richtlinie 2000/43/EG wird durch die Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die von jener Richtlinie ausgeschlossen sind, [11] geändert, um zu gewährleisten, dass ihre Vorschriften auf das nicht-fahrende Personal in Sektoren und Tätigkeitsbereichen Anwendung findet, die derzeit von der Richtlinie ausgenommen sind. Außerdem soll damit ein Mindestschutz für das im Straßenverkehr tätige fahrende Personal gewährleistet werden. Dieser Mindestschutz umfasst die bestehenden Regelungen über den Jahresurlaub und bestimmte grundlegende Vorschriften für Nachtarbeitnehmer, einschließlich Untersuchungen des Gesundheitszustandes.

[11] ABl. L 195 vom 1.8.2000, S. 41.

(15) Untersuchungen zeigen, dass der menschliche Organismus während der Nacht besonders empfindlich auf Störungen in seiner Umgebung und auf bestimmte belastende Formen der Arbeitsorganisation reagiert und dass über lange Zeit währende Nachtarbeit für die Gesundheit der Arbeitnehmer nachteilig sein und ihre Sicherheit sowie die Straßenverkehrssicherheit ganz allgemein gefährden kann.

(16) Infolgedessen müssen die Zeiten, in denen Nachtarbeit, einschließlich Mehrarbeitszeiten, geleistet werden, eingeschränkt werden und die Arbeitgeber für Nachtarbeitnehmer und Angehörige des fahrenden Personals, die die wöchentliche durchschnittliche Hoechstarbeitszeit von 48 Stunden überschreiten, Arbeitszeitnachweise führen.

(17) Nachtarbeitnehmer sollten einen angemessen Ausgleich für ihre Tätigkeit erhalten und in ihrer beruflichen Weiterbildungs- und Aufstiegsmöglichkeiten nicht benachteiligt werden.

(18) Die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 ermöglicht Fahrern, die unter Artikel 6 Absatz 1 vierter und fünfter Unterabsatz fallen, eine Fahrzeit von bis zu 65 Stunden pro Woche. Die wöchentliche Arbeitszeit von Fahrern ist gemäß Artikel 3 dieser Richtlinie auf 60 Stunden begrenzt. Fahrer, die unter Artikel 6 Absatz 1 vierter und fünfter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fallen, müssen die Möglichkeit haben, weiterhin bis zu 65 Stunden zu fahren, sofern die durchschnittliche wöchentliche Hoechstarbeitszeit in einem Zeitraum von vier Monaten 48 Stunden nicht überschreitet.

(19) Die Kommission sollte die Durchführung dieser Richtlinie und die Entwicklungen auf diesem Gebiet in den Mitgliedstaaten verfolgen und dem Rat, dem Europäischen Parlament sowie dem Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen vorlegen.

(20) Je nach Fall müssen die Mitgliedstaaten oder die Sozialpartner die Möglichkeit haben, von einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinie abzuweichen. Bei Abweichungen müssen den betroffenen Arbeitnehmern jedoch generell gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden.

(21) Die Ziele der geplanten Maßnahmen können nach den in Artikel 5 des Vertrages genannten Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht im gleichen Maße erreicht werden, da allen Arbeitnehmern in der Gemeinschaft hinsichtlich der Arbeitszeit ein angemessener Schutz ihrer Sicherheit und Gesundheit gewährleistet werden soll. In Anbetracht des Umfangs und der Auswirkungen der geplanten Maßnahme können diese Ziele am besten auf Gemeinschaftsebene durch Festlegung von Mindestanforderungen erreicht werden, die für die gesamte Europäische Gemeinschaft gelten. Die Bestimmungen dieser Richtlinie gehen nicht über das erforderliche Maß hinaus -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

1. Zweck dieser Richtlinie ist es, Mindestvorschriften für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit im Zusammenhang mit der Arbeitszeit für im Straßenverkehr tätiges Personal festzulegen und die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern.

2. Diese Richtlinie gilt für das gesamte im Straßenverkehr tätige fahrende Personal von Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat sowie für die in einem Mitgliedstaat ansässigen selbständigen Kraftfahrer.

3. Für selbständige Kraftfahrer gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab der in Artikel 11 festgesetzten Frist für die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten.

4. Diese Richtlinie enthält speziellere Gemeinschaftsvorschriften für das fahrende Personal im Straßenverkehr und hat gemäß Artikel 14 der Richtlinie 93/104/EG Vorrang vor den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 93/104/EG, geändert durch die Richtlinie 2000/34/EG.

5. Diese Richtlinie findet unbeschadet der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 Anwendung.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

1. Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

"Arbeitszeit" ist

(a) bei selbständigen Kraftfahrern die Zeit, während der sie folgende Tätigkeiten ausführen:

(i) Fahren,

(ii) Be- und Entladen,

(iii) bei Linien- und Reisebussen Kontrollen oder Hilfe beim Ein- und Aussteigen der Fahrgäste,

(iv) Fahrzeugreinigung,

(v) Kontrolle des Fahrzeugs und Überwachung von Be- und Entladen,

(vi) andere Arbeiten, die dazu dienen, die Sicherheit des Fahrzeugs, der Ladung und der Fahrgäste zu gewährleisten,

(vii) technische Wartung des Fahrzeugs,

(viii) Zeitaufwand für Verwaltungsformalitäten mit Polizei, Zoll, Einwanderungsbehörde usw.

(b) beim fahrenden Personal die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit, d. h. sämtliche Tätigkeiten sowie Arbeitsbereitschaft, ohne Ruhepausen.

Die Tätigkeiten beinhalten insbesondere

(i) Fahren,

(ii) Be- und Entladen,

(iii) bei Linien- und Reisebussen Kontrollen oder Hilfe beim Ein- und Aussteigen der Fahrgäste,

(iv) Fahrzeugreinigung,

(v) Kontrolle des Fahrzeugs und Überwachung von Be- und Entladen,

(vi) andere Arbeiten, die dazu dienen, die Sicherheit des Fahrzeugs, der Ladung und der Fahrgäste zu gewährleisten,

(vii) technische Wartung des Fahrzeugs,

(viii) Zeitaufwand für Verwaltungsformalitäten mit Polizei, Zoll, Einwanderungsbehörde usw.,

(ix) administrative Arbeiten.

2. "Arbeitsbereitschaft" ist die Zeit, während der sich das fahrende Personal am Arbeitsplatz bereit hält, um die volle Arbeitstätigkeit, gegebenenfalls auch von sich aus, aufzunehmen, wobei in der Regel gewisse Pflichten anfallen.

"Bereitschaftsdienst" ist die Zeit, während der das fahrende Personal zwar zur Arbeitsaufnahme zur Verfügung steht, jedoch keine Pflichten zu erfuellen hat. Bereitschaftsdienste sind dem fahrenden Personal mindestens einen Tag im voraus und vor Beendigung der vorausgehenden Schicht anzukündigen; hierfür gelten die Bedingungen, die zwischen den Sozialpartnern auf der in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen Ebene und gemäß den einzelstaatlichen Bestimmungen vereinbart wurden.

Unbeschadet der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und der zwischen den Sozialpartnern getroffenen Vereinbarungen, die einen Ausgleich oder eine Begrenzung solcher Zeiten vorsehen, gelten Bereitschaftsdienste nicht als Arbeitszeit im Sinne von Artikel 3 und 6 dieser Richtlinie.

3. "Fahrendes Personal" ist das gesamte Personal, einschließlich Praktikanten und Lehrlingen, das im Straßenverkehr tätig ist und zum reisenden Personal gehört.

4. "Ruhezeit" ist jede ununterbrochene Zeitspanne von mindestens einer Stunde, während der das fahrende Personal oder der selbständige Kraftfahrer frei über seine Zeit verfügen kann.

5. "Woche" ist der Zeitraum von Montag 0.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr.

6. "Nachtzeit" ist jede in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte Zeitspanne von mindestens sieben Stunden, welche auf jeden Fall die Zeit zwischen 24 Uhr und 5 Uhr umfaßt.

7. "Nachtarbeit" ist Arbeit während einer Arbeitszeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.

8. "Nachtarbeitnehmer" sind fahrendes Personal und selbständige Kraftfahrer, die

(i) normalerweise Nachtarbeit leisten oder

(ii) während der Nachtzeit einen bestimmten Teil ihrer jährlichen Arbeitszeit leisten, der nach Anhörung der Sozialpartner in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt wird.

9. "Selbständige Kraftfahrer" sind alle Personen, deren Hauptbeschäftigung der Personen- oder Güterkraftverkehr im Auftrag von Kunden ist.

Artikel 3 Wöchentliche Hoechstarbeitszeit

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Folgendes gewährleistet ist:

1. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Hoechstarbeitszeit kann bis zu 60 Stunden betragen, sofern der für einen Zeitraum von vier Monaten berechnete Wochendurchschnitt 48 Stunden nicht übersteigt. Dies gilt unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 Artikel 6 Absatz 1 vierter und fünfter Unterabsatz, sofern die betroffenen selbständigen Kraftfahrer und das betroffene fahrende Personal die durchschnittliche wöchentliche Hoechstarbeitszeit von 48 Stunden in einem Zeitraum von 4 Monaten nicht überschreiten.

2. Für das fahrende Personal werden die Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern zusammengerechnet. Der Arbeitgeber ist gehalten, von dem fahrenden Personal schriftlich eine Aufstellung der für einen anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit zu verlangen. Das fahrende Personal ist gehalten, diese Informationen schriftlich vorzulegen.

Artikel 4 Ruhepausen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass unbeschadet des Schutzes, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr gewährleistet wird, fahrendes Personal und selbständige Kraftfahrer die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten auf keinen Fall länger als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepause verrichten. Die Arbeit ist bei einer Gesamtarbeitszeit von sechs bis neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten und bei einer Gesamtarbeitszeit von mehr als neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu unterbrechen. Die Pausen können auch in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Artikel 5 Ruhezeiten

1. Für fahrendes Personal und selbständige Kraftfahrer, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fallen, gelten die darin festgelegten Ruhezeiten.

2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass fahrendes Personal und selbständige Kraftfahrer, die nicht in Absatz 1 genannt sind, nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden haben.

3. Die Dauer der in Absatz 2 vorgesehenen Ruhezeit kann um höchstens eine Stunde verkürzt werden, wenn eine solche Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch die Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

4. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in Absatz 2 vorgesehene Ruhezeit für selbständige Kraftfahrer und fahrendes Personal mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Personen nach höchstens sechs aufeinanderfolgenden täglichen Arbeitszeiten als wöchentliche Ruhezeit um 24 aufeinanderfolgende Stunden verlängert wird.

Artikel 6 Nachtarbeitnehmer

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Folgendes gewährleistet ist:

1. Die tägliche Arbeitszeit von Nachtarbeitnehmern darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf höchstens zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von zwei Kalendermonaten im Durchschnitt acht Stunden täglich nicht überschritten werden. Für Zeiten, in denen Nachtarbeitnehmer nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet Artikel 3 Anwendung.

2. Der Ausgleich der Nachtarbeit richtet sich nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Kollektivverträgen und/oder Gepflogenheiten, wobei der Ausgleich nur zulässig ist, sofern er die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet.

3. Das fahrende Personal, das Nachtarbeit leistet, hat den gleichen Zugang zur beruflichen Weiterbildung und zu beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten wie die übrigen Arbeitnehmer.

Artikel 7

Abweichende Regelungen

1. Von den Artikeln 3, 5 und 6 abweichende Regelungen können durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Kollektivverträge und Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern getroffen werden, sofern den betroffenen Arbeitnehmern gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden.

2. Die Möglichkeit, eine von Artikel 3 abweichende Regelung zu treffen, darf nicht dazu führen, daß für die wöchentliche Hoechstarbeitszeit von 48 Stunden ein Bezugszeitraum von mehr als sechs Monaten festgelegt wird.

3. Im Fall der Personenbeförderung im Linienverkehr über eine Entfernung von weniger als 50 Kilometern können die Ruhepausen in Zeitabschnitte von weniger als 15 Minuten aufgeteilt werden.

Artikel 8 Informationspflicht und Aufzeichnungen

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Arbeitgeber des fahrenden Personals folgende Vorkehrungen treffen:

a. Der Arbeitgeber hat einen Abdruck dieser Richtlinie sowie der maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, der Betriebsordnung und gegebenenfalls der aufgrund dieser Richtlinie geschlossenen Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen oder auszulegen.

b. Ferner hat der Arbeitgeber über die Arbeitszeit des fahrenden Personals Buch zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Auf einfache Aufforderung hin ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Kopie der Eintragung seiner geleisteten Arbeitszeit auszuhändigen.

2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass selbständige Kraftfahrer über ihre Arbeitszeit Buch führen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

Artikel 9 Günstigere Vorschriften

Das Recht der Mitgliedstaaten, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz des fahrenden Personals und der selbständigen Kraftfahrer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, bleibt von dieser Richtlinie ebenso unberührt wie ihr Recht, die Anwendung von Kollektivverträgen oder sonstigen zwischen den Sozialpartnern getroffenen Vereinbarungen, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz des fahrenden Personals günstiger sind, zu fördern oder zu gestatten.

Artikel 10

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens an dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Tag mit und melden ihr umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen

Artikel 11 Schlussbestimmungen

1. Die Mitgliedstaaten erlassen bis zum [zwei Jahre nach Inkrafttreten] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sorgen bis dahin dafür, dass die Sozialpartner im Wege einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen treffen; dabei haben die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten werden.

2. Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

3. Unbeschadet des Rechtes der Mitgliedstaaten, in Anbetracht geänderter Gegebenheiten andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen oder vertragliche Bestimmungen über die Arbeitszeit festzulegen, sofern die Mindestanforderungen dieser Richtlinie eingehalten werden, ist die Durchführung dieser Richtlinie kein ausreichender Grund für eine Verringerung des allgemeinen Schutzes, der dem fahrenden Personal und selbständigen Kraftfahrern gewährt wird.

4. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle zwei Jahre über die Durchführung dieser Richtlinie Bericht und teilen hierbei die Standpunkte der Sozialpartner mit. Die Informationen müssen spätestens am 30. September nach Ablauf des Berichtszeitraums bei der Kommission eingehen. Der Zweijahreszeitraum entspricht dem in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 genannten Zeitraum.

5. Die Kommission erstellt alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten und über die Entwicklung auf diesem Gebiet. Die Kommission legt diesen Bericht dem Rat, dem Europäischen Parlament und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss vor.

6. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident [...] [...]