52000PC0640

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EC) Nr. 2151/1999 betreffend die Verhängung eines Flugverbots zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien mit Ausnahme der Republik Montenegro und der Provinz Kosovo /* KOM/2000/0640 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Aufhebung der Verordnung (EC) Nr. 2151/1999 betreffend die Verhängung eines Flugverbots zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien mit Ausnahme der Republik Montenegro und der Provinz Kosovo

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Als Folge der Ergebnisse der kürzlich abgehaltenen Wahlen ist in der Bundesrepublik Jugoslawien eine neue politische Lage entstanden, die von einer klaren Bereitschaft zum Wechsel gezeichnet ist. Wenn die politischen Umstände dies zulassen, könnte es notwendig sein, als Beitrag zur Konsolidierung der Demokratie und des Rechtsstaates so bald wie möglich das Flugverbot gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien aufzuheben.

Der vorliegende Vorschlag einer EG-Verordnung ist dazu bestimmt, dieses Ziel mittels eines gemeinschaftlichen Rechtsaktes zu verwirklichen.

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Aufhebung der Verordnung (EC) Nr. 2151/1999 betreffend die Verhängung eines Flugverbots zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien mit Ausnahme der Republik Montenegro und der Provinz Kosovo

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 301,

gestützt auf den aufgrund von Artikel 15 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat angenommenen Gemeinsamen Standpunkt 2000/XXX/GASP [1] vom. Oktober 2000 betreffend Flüge zwischen den Gebieten der Gemeinschaft und jenen der Bundesrepublik Jugoslawien, die davon betroffen sind (Serbien),

[1] ABl. L vom , S.

auf Vorschlag der Kommission [2],

[2] ABl. C vom , S.

(1) in der Erwägung, dass als Folge der Ergebnisse der kürzlich abgehaltenen Wahlen in der Bundesrepublik Jugoslawien eine neue von einer klaren Bereitschaft zum Wechsel gezeichneten politische Lage entstanden ist, und unter diesen Umständen eine Aufhebung des Flugverbotes zwischen die Gemeinschaft und den Bundesrepublik Jugoslawien zur Konsolidierung der Demokratie und des Rechtsstaates beitragen könnte -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnungen (EG) Nr. 2151/1999 [3] und 607/2000 [4] werden aufgehoben.

[3] ABl. L 264 vom 12.10.1999, S. 3

[4] ABl. L 73 vom 22.3.2000, S. 4

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident