52000PC0605

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1349/2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Estland /* KOM/2000/0605 endg. - ACC 2000/0245 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1349/2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Estland

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1349/2000 hat der Rat ESTLAND Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemacht und eine autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Estland vorgenommen.

In Anhang Ab der Verordnung werden die Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte aus Estland eingeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt.

Durch Verwaltungsvorschriften ist dafür zu sorgen, dass die Zollkontingente in der Reihenfolge, in der die Anmeldungen zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen wurden, (nach dem "Windhundverfahren") gemäß Artikel 308 Buchstaben a) bis c) der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften angewendet werden. Darüber hinaus sind die für die Verwaltung der Zollkontingente erforderlichen laufenden Nummern zu veröffentlichen.

Dieser Vorschlag verfolgt den Zweck, die besagten Verwaltungsvorschriften in die Verordnung (EG) Nr. 1349/2000 aufzunehmen und deren Anhang A Buchstabe b) im Hinblick auf die Einfügung der erforderlichen laufenden Nummern zu ersetzen.

Der Rat wird ersucht, die vorgeschlagene Verordnung anzunehmen.

2000/0245 (ACC)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1349/2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Estland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1349/2000 [1] machte der Rat mit Wirkung vom 1. Juli 2000 an bestimmte Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und nahm eine autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Estland vor.

[1] ABl. L 155 vom 28.6.2000, S. 1, Korrigendum in ABl. L ..., S.

(2) In Anhang Ab dieser Verordnung werden die Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Estland festgelegt.

(3) Es ist erforderlich, Verwaltungsvorschriften für die in der Reihenfolge der Anmeldungen zum zollrechtlich freien Verkehr gewährten Zollkontingente zu erlassen und die laufenden Nummern für diese Kontingente einzusetzen. Die Verordnung (EG) Nr. 1349/2000 sollte daher in diesem Sinne geändert und Anhang Ab ersetzt werden.

(4) Durch die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [2] werden die Verwaltungsvorschriften für die in der Reihenfolge der Anmeldungen zum zollrechtlich freien Verkehr anzuwendenden Zollkontingente festgelegt -

[2] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1602/2000 der Kommission (ABl. L 188 vom 26.7.2000, S. 1).

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1349/2000 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 3 wird der Bezug auf Artikel 2 Absatz 2 durch den Bezug auf Artikel 3 Absatz 2 ersetzt.

2. Folgender neuer Artikel 2 wird eingefügt:

"Artikel 2

Zollkontingente mit einer laufenden Nummer ab 09.5100 werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet."

3. Artikel 2 wird in "Artikel 3" umnummeriert.

4. Artikel 3 wird in "Artikel 4" umnummeriert.

5. Anhang Ab wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG "ANHANG Ab

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich richtungsweisend; für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs ist der KN-Code maßgeblich. Ist ein ex-KN-Code angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

(2) Besteht ein MFN-Mindestzollsatz, so entspricht der anwendbare Mindestzollsatz dem MFN-Mindestzollsatz multipliziert mit dem in dieser Spalte angegebenen Prozentsatz.

(3) Das Kontingent für dieses Erzeugnis wird für die Tschechische Republik, die Slowakische Republik, Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Polen, Estland, Lettland und Litauen eröffnet. Erscheint es wahrscheinlich, dass die Einfuhren lebender Rinder in die Gemeinschaft in einem bestimmten Marktjahr 500 000 Stück übersteigen, so kann die Gemeinschaft unbeschadet anderer Rechte aus dem Abkommen die für den Schutz des Gemeinschaftsmarkts erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen treffen.

(4) Das Kontingent für dieses Erzeugnis wird für die Tschechische Republik, die Slowakische Republik, Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Polen, Estland, Lettland und Litauen eröffnet. Es wird ein Zoll in Höhe von 6 % erhoben.

(5) Das Kontingent für diese Ware wird für Estland, Lettland und Litauen gemeinsam eröffnet. Die Gemeinschaft kann gegebenenfalls im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und der Notwendigkeit Rechnung tragen, das Marktgleichgewicht aufrechtzuerhalten.

(6) Ausgenommen die KN-Codes 0203 11 90, 0203 12 90, 0203 19 90, 0203 21 90, 0203 22 90, 0203 29 90.

(7) Ausgenommen Filets, einzeln aufgemacht.

(8) Ausgenommen die KN-Codes 0207 13 91, 0207 14 91, 0207 26 91, 0207 27 91, 0207 34 10, 0207 34 90, 0207 35 91, 0207 36 81, 0207 36 85, 0207 36 89.

(9) Ausgenommen die KN-Codes 0408 11 20, 0408 19 20, 0408 91 20, 0408 99 20.

(10) Ausgenommen die KN-Codes 0701 10 00, 0701 90 10.

(11) Vorbehaltlich der Mindesteinfuhrpreis-Vereinbarungen gemäß dem Anhang zu diesem Anhang.

(12) Diese Senkung bezieht sich nur auf den ad valorem-Anteil der Abgabe."

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1349/2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Estland.

2. HAUSHALTSLINIE

Kapitel 10

3. RECHTSGRUNDLAGE

- Artikel 133 EG-Vertrag

4. ZIEL

Ergänzung der Verordnung (EG) durch Hinzufügung der erforderlichen Verwaltungsvorschriften und laufenden Nummern für die in der Reihenfolge der Anmeldungen zum zollrechtlich freien Verkehr anzuwendenden Zollkontingente.

5. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

Da es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um rein technische Ergänzungen handelt, haben sie verglichen mit den durch die Verordnung (EG) Nr. 1349/2000 gemachten Zugeständnissen keine finanziellen Auswirkungen.

6. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

In den Verwaltungsvorschriften für die Kontingente sind die erforderlichen Vorbeugungs- und Schutzmaßnahmen gegen Betrug und Unregelmäßigkeiten festgelegt.