Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker /* KOM/2000/0604 endg. - CNS 2000/0250 */
Amtsblatt Nr. 029 E vom 30/01/2001 S. 0315 - 0351
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. GELTENDE REGELUNG Die Gemeinsame Marktorganisation für Zucker stützt sich auf die Verordnung (EG) Nr. 2038/1993. Die wichtigsten Bestandteile dieser Regelung sind die Preise, Quoten, der Drittlandshandel und die Eigenfinanzierung. Diese Zuckermarktregelung gilt bis 1. Juli 2001. Spätestens zum 31. Dezember 2000 muss der Rat, nach Stellungnahme des Parlaments, einen Beschluss fassen. Im Rahmen der für den Sektor geleisteten Gemeinschaftsunterstützung bezahlen die Zuckerhersteller den Zuckerrübenerzeugern einen Mindestpreis. Die Gemeinschaftsunterstützung beinhaltet ferner einen Interventionspreis, zu dem die Interventionsstellen den ihnen angebotenen Zucker kaufen. Diese Preise werden vom Rat jährlich auf Vorschlag der Kommission festgesetzt, seit 1984/85 wurden sie jedoch nicht mehr geändert. Auf Einfuhren aus Drittländern werden Zölle erhoben, bei der Ausfuhr von Zucker nach Drittländern werden Erstattungen gewährt. Diese Regelung trägt dem meistens recht großen Unterschied zwischen den Welt- und Gemeinschaftspreisen Rechnung. Die Marktordnung ist insbesondere darauf ausgerichtet, die Erzeugung von Überschüssen durch Anwendung von Garantiepreisen im Rahmen von je Mitgliedstaat und Betrieb festgesetzten Quoten zu verhindern. Diese Quoten (A- und B-Quoten) entsprechen grundsätzlich der Binnennachfrage und der Menge an überschüssigem Zucker, die mit Erstattung ausgeführt wird. Die Erzeuger dürfen über die A- und B-Quoten hinaus Zucker (den sog. C-Zucker) erzeugen, dieser muss jedoch ohne Erstattung ausgeführt werden. Für die Ausfuhr von Quoten-Zucker gelten zwei unterschiedliche Regelungen: aus AKP-Staaten und Indien in die EU unter Präferenzbedingungen zu den gemeinschaftlichen Garantiepreisen eingeführte Mengen können wieder ausgeführt werden, diese Ausfuhr wird aus EU-Mitteln finanziert. Die Nettoausfuhr wird aus Abgaben finanziert, die vollständig von den Zuckerrübenerzeugern und der Zuckerindustrie aufzubringen sind. Mit der Marktordnung wurden viele der ihr gesetzten Ziele erreicht: der Binnenmarkt wurde stetig und regelmäßig mit Weißzucker versorgt, die Ausgabenbelastung konnte dank Anwendung der Eigenfinanzierung in Grenzen gehalten werden. Überdies hat sie den Zuckerrübenerzeugern ein stabiles Einkommen gesichert in einem durch starke Schwankungen der Weltmarktpreise gekennzeichneten Sektor. Dank der der geltenden Regelung und eigenen Flexibilität bei der Anpassung der Quotenerzeugung nach Maßgabe der Weltmarktpreise, des Binnenverbrauchs und der Einfuhr wurden Interventionsmaßnahmen, obwohl vorgesehen, seit 1986 nicht mehr angewendet. Schließlich ziehen die AKP-Staaten erheblichen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Garantiepreis, der angesichts der niedrigen Weltmarktpreise für deren Präferenzzuckerausfuhren in die EU gewährt wird. Die Marktordnung wird jedoch auch in mehrfacher Hinsicht kritisiert: der Mangel an Wettbewerb wird auf die strikte Aufgliederung des Marktes und die starke Konzentration in der Industrie zurückgeführt. Dem Verbraucher entstehen hohe Kosten, berücksichtigt man den wegen hoher Zölle und der notwendigen Beschränkung des Zugangs zu dem EU-Markt durch Anwendung besonderer Schutzklauseln großen Unterschied zwischen den EU- und den Weltmarktpreisen. Die überschüssige Erzeugung muss mit Erstattung ausgeführt werden, mit nachteiligen, unter dem Druck der Weltmarktpreise und wegen des beschränkten Zugangs zu dem EU-Markt entstehenden Folgen für die Entwicklungsländer. Nicht zuletzt wird davon ausgegangen, dass eine intensive Zuckererzeugung nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat. Es ist zu beachten, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Zucker erzeugenden Gebiete in der Gemeinschaft ohne Unterstützung auch dann nicht in allen Fällen gesichert werden könnte, wenn sich die Weltmarktpreise von ihrem derzeitigen niedrigen Niveau erholten, und die dort erzielten landwirtschaftlichen Einkommen entsprechend niedriger ausfallen müssten. 2. ÜBERLEGUNGEN ZUR REFORM Es geht insbesondere um die Frage, wie die Zuckerregelung reformiert werden sollte. Dieser Frage kommt angesichts der 1992 eingeleiteten und 1999 fortgesetzten Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik wachsende Bedeutung zu. Die Antwort auf diese Frage darf nicht abstrakt ausfallen, sie muss vielmehr den konkreten Forderungen Rechnung tragen, die von drei hauptsächlichen, die Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik beeinflussenden Faktoren ausgehen: -der in Berlin beschlossene finanzielle Rahmen; -die im Rahmen der WHO anstehenden Agrarverhandlungen; -die künftige Erweiterung der EU. Die Klärung der nach wie vor bestehenden technischen Unklarheiten könnte für die Zuckerregelung erhebliche Auswirkungen haben. Überdies muss sorgfältig geprüft werden, unter anderem durch eine allgemeine Kosten-/Nutzen-Analyse, welche Auswirkungen die geltende Regelung und etwaige Änderungen auf den Sektor, auf konkurrierende Kulturen, die der Industrie geleistete Unterstützung, die Beschäftigung, die Verbraucher, die Regionen in äußerster Randlage, die am wenigsten entwickelten Länder und die Entwicklungsländer haben Eine grundsätzliche Reform des Sektors zur Erfuellung bestimmter Kriterien erfordert eine Änderung der Quotenregelung und der Interventionspreise. Gesichtspunkte wie zunehmende Marktkonzentration, Mangel an Wettbewerb oder Unterschied zwischen den Erzeuger- und den Verbraucherpreisen sind nicht nur für den Zuckersektor von maßgeblicher Bedeutung, sondern auch für die gesamte Lebensmittelwirtschaft. Es sind hier komplexe Zusammenhänge zu berücksichtigen, die eine gründliche Analyse erfordern. Die Kommission wird die genannten Gesichtspunkte und den in wichtigen Sparten der Lebensmittelwirtschaft (nicht nur im Zucker- sonder auch im Fleisch-, Milchprodukte- und Getreidesektor) bestehenden Wettbewerb untersuchen. Außerdem ist zu untersuchen, wie Preisänderungen weitergeben werden und welches die Gründe sind für den Unterschied zwischen den Erzeuger- und den Verbraucherpreisen. Ferner ist die Auswirkung einer Fortführung oder Aufhebung der Quotenregelung auf die Erzeugung von Zuckerrüben oder die im Wettbewerb stehenden anderen Kulturen zu prüfen. Aus diesen Untersuchungen (sie sollten spätestens im Juli 2002 vorliegen) müsste die Kommission nützliche Informationen für die Festlegung der künftigen Quotenregelung erhalten. Aufgrund der WHO-Verhandlungen und der (im Rahmen der Beschlüsse von Berlin) bereits geplanten Änderungen im Getreide- und Ölsaatensektor gewonnenen Erkenntnisse könnte sie überdies ein genaueres, eine gründliche Überprüfung der Hauptkriterien. Hauptkriterien der geltenden Regelung ermöglichendes Bild gewinnen. Unter Berücksichtigung der genannten Faktoren hat die Kommission bei der Prüfung der künftigen Zuckerregelung in der Annahme, dass die Quotenregelung beibehalten wird, insbesondere drei Möglichkeiten in Betracht gezogen: -Preisverringerung nach den Vorgaben der Agenda 2000 mit Einkommensausgleich für die Erzeuger, -Preisverringerung, verteilt über mehrere Jahre, -Beibehaltung der geltenden Preise und geringfügige Anpassung der Quoten. Da die ersten zwei Möglichkeiten Preisverringerungen beinhalten, sind hinsichtlich der Charakterisierung der Zuckersektors mehrere Bemerkungen zu machen: Da die Herabsetzung eines (garantierten) Preises für die Erzeuger Einkommensverluste zur Folge hat, ist ein solcher Schritt nur ratsam, wenn die gewünschte Auswirkung, nämlich der Rückgang der Erzeugung, (für die Verbraucher und Steuerzahler) Vorteile schafft, die die Kosten (der Erzeuger) überwiegen. Es wird davon ausgegangen, dass der Zuckersektor auf Preisänderungen bei der Versorgung und der Nachfrage nur sehr zögerlich reagiert. Ebenso schlagen sich Erzeugerpreisänderungen nur sehr langsam auf die Verbraucherpreise nieder. Die Erzeugerpreise müssen deshalb erheblich gesenkt werden (über 25%), damit sich eine solche Preissenkung auf die Erzeugung auswirkt. Eine Preiskürzung gemäß der ersteren, durch die Agenda 2000 vorgegebenen Möglichkeit hätte eine sehr starke Erhöhung der Haushaltsausgaben zur Folge (1125 Millionen Euro bei einer 25%igen Preissenkung, wenn nur 50% erstattet würden). Eine solche Lösung kommt im Rahmen des in Berlin beschlossenen Finanzrahmens nicht in Frage. Eine Änderung dieses Rahmens hätte im Rat eine erneute Diskussion über die Agenda 2000 zur Folge. Die zweite Möglichkeit besteht in einer über mehrere Jahre verteilten Preisverringerung. Diese Preisverringerung müsste, wie bereits erwähnt, ebenfalls erheblich ausfallen, um starke Auswirkungen auf Erzeugung, Wettbewerbsfähigkeit und Markt zu erzielen. Auch bei einer Verteilung über mehrere Jahre ergäbe sich eine kumulierende Wirkung auf die Erzeugereinkommen. Wie bezüglich der Agenda 2000 bereits geschehen, würden die Erzeuger auf einem Ausgleich bestehen. Im Vergleich zur ersteren Möglichkeit würde sich die Erhöhung der Haushaltsausgaben anders verteilen, die Auswirkungen auf die Erzeugung später eintreten und der mögliche Nutzen für die Verbraucher noch geringer ausfallen. Die Anwendung dieser Möglichkeiten hätte für die AKP-Staaten und die nach der derzeitigen Regelung (1,6 Mio. t Einfuhren zu dem von der Gemeinschaft garantierten Preis) eingeräumten Garantien erhebliche Konsequenzen. Eine 25%ige Preisreduzierung hätte für die AKP-Staaten deshalb einen Einkommensverlust von 250 Millionen EUR zur Folge. Unter Berücksichtigung mehrerer Änderungen stellt schließlich die Beibehaltung der geltenden Regelung die Möglichkeit dar, die am ehesten in Frage kommt. Im Rahmen dieser dritten Möglichkeit würde die Gemeinschaft bei einer Kürzung der Quote um 115 000 t in die Lage versetzt, ihren WHO-Verpflichtungen weiter nachzukommen, während die jährliche Quotenfestsetzung nach wie vor zusätzliche, auf Grund der Marktlage erforderliche Anpassungen ermöglichte. Dank Aufhaltung der Lagerhaltungsabgabe könnten unter Gewährleistung eines verstärkten Wettbewerbs in der Verarbeitung außerdem die Ausgaben um 300 Millionen EUR eingeschränkt werden. 3. SCHLUSSFOLGERUNGEN Von den geprüften Möglichkeiten hat die Kommission die befristete Fortsetzung der geltenden Regelung bis 2002/03 mit einigen Änderungen als die geeignetste festgestellt. Im Rahmen dieser Möglichkeit gilt folgendes: -die Preise bleiben in den nächsten zwei Jahren unverändert, -die Quoten werden um 115 000 t oder 50% des strukturellen Überschusses unter Berücksichtigung von Erzeugung, Verbrauch, Einfuhr und WHO-Ausfuhrbeschränkungen gekürzt, -die Flexibilität der geltenden Regelung bleibt unter Einhaltung der im Rahmen der WHO auferlegten Beschränkungen unter Berücksichtigung der maßgeblichen Weltmarktpreise in Form der jährlichen zusätzlichen Quotenkürzung erhalten und ermöglicht Änderungen in und außerhalb der Gemeinschaft, -die Aufhebung der Lagerhaltungsabgabe hat eine Verringerung der Ausgaben des EAGFL um jährlich 300 Millionen EUR zur Folge, -die Mindestbestandsregelung wird aufgehoben, -die für die chemische Industrie vorgesehenen Produktionserstattungen werden vollständig durch die Produktionsabgaben gedeckt. Nach diesem Vorschlag wird die seit 1984/85 erfolgende Verringerung der realen Preise fortgesetzt, der Wettbewerb zwischen Zuckererzeugern bei Aufhebung der Lagerhaltungsabgabe/Erstattung insbesondere in den Teilen der Gemeinschaft mit mehreren Anbietern auf den wichtigsten Märkten verstärkt, die geltende Regelung vereinfacht und ihre Verwaltung erleichtert. Dieser Vorschlag greift der Lösung nicht vor, die unter Zugrundelegung der Ergebnisse der genannten grundlegenden Untersuchungen zu prüfen ist. Diese Untersuchungen, die WHO-Verhandlungen, die für die Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und die Ergebnisse der Überprüfung der für die anderen Ackerkulturen getroffenen Regelungen (Beschluss von Berlin zur Agenda 2000) bilden eine gute Grundlage für die Vorschläge der Kommission zu der ab 2003/04 geltenden Zuckerregelung. ANHÄNGE ANHANG I: ERZEUGUNGSREGELUNG - ART UND ANWENDUNGSDAUER ANHANG II: STÜTZUNGSMASSNAHMEN (GARANTIEN, QUOTEN UND PREISE) ANHANG III: AUSGLEICH DER LAGERKOSTEN ANHANG IV: VERSORGUNG DER RAFFINERIEN ANHANG V: SONSTIGE FRAGEN ANHANG VI: HAUSHALTSAUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS ANHANG I ERZEUGUNGSREGELUNG - ART UND ANWENDUNGSDAUER Die Hauptziele der Quotenregelung bestehen nach wie vor darin, die Erzeugung auf die Absatzmöglichkeiten auszurichten und die durch den Absatz der gemeinschaftlichen Erzeugungsüberschüsse verursachten Gesamtverluste durch Erzeugerabgaben zu decken. Angesichts dieser Ziele sind bei der Festlegung der künftigen Quotenregelung die nachfolgenden Fragen zu berücksichtigen. A. FORTBESTAND DER QUOTENREGELUNG 1. Die letzte Reform von 1995 und die seither gewonnenen Erfahrungen Anlass für diese Reform war vor allem die Notwendigkeit, die GMO an die Verpflichtungen anzupassen, die von der Gemeinschaft in den GATT-Übereinkünften bezüglich dieses Sektors eingegangen wurden: -Verringerung der Ausfuhren mit Erstattung umfangmäßig um 21% und ausgabenmäßig um 36% im Verlauf von sechs Wirtschaftsjahren von 1995/96 bis 2000/01, -Einfuhrzollsenkung um 20% im Verlauf der genannten sechs Wirtschaftsjahre. In die Regelung wurden, um die genannten GATT-Verpflichtungen einzuhalten, Mechanismen zur Verringerung der Garantiemengen auf einer jährlichen Basis eingebaut. Die seit 1995 gesammelte Erfahrung hat gezeigt, dass durch die Reform der GMO die mit den genannten Übereinkünften verbundenen Herausforderungen angenommen werden konnten. Im sechsten und letzten Wirtschaftsjahr 2000/01 hat sich eine Verminderung der Erzeugungsquoten (und des veranschlagten Hoechstbedarfs der Raffinerien) als notwendig erwiesen wegen: 1) der vollständigen Einhaltung der Ausfuhrverpflichtungen, die von der Gemeinschaft im Rahmen der GATT-Übereinkünfte eingegangen wurden, und zwar ohne auf die Möglichkeit einer Übertragung zurückgreifen zu können; 2) der Verschlechterung der Lage auf dem Weltmarkt für Zucker, der den haushaltsmäßigen Auflagen größere Bedeutung zukommen lässt als den mengenmäßigen Verpflichtungen. 2. Entwicklung am Weltmarkt Seit 1995/96, d. h. dem ersten Wirtschaftsjahr, in dem die derzeitige Regelung in der Gemeinschaft angewandt wurde und das mit dem Inkrafttreten des im Rahmen des GATT abgeschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft zusammenfiel, war für den Weltmarkt trotz fortlaufender Steigerung des Verbrauchs die allgemeine Überschusslage nach wie vor kennzeichnend. Ungeachtet der finanziellen Krise der importierenden Entwicklungsländer verzeichneten die Ausfuhren in dieser Phase einen kontinuierlichen Anstieg in einer Größenordnung von ca. 1,5 Millionen Tonnen/Jahr. Dessen ungeachtet sind die Zuckerpreise sowohl für Weißzucker als auch für Rohzucker nach und nach unter 50% des Preisniveaus von 1995 gefallen. Tabelle 1: Entwicklung des Weltmarktes für Zucker (1) (Mio. t) (August-September als Bruttowert) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) Quelle: F.O. Licht Während des gleichen Zeitraums ist der Verbrauch mit einer jährlichen Wachstumsrate von 1,8% kontinuierlich und damit deutlich über den Anfang der 90er Jahre festgestellten Wert von 0,5% gestiegen. Der ständige Anstieg des Verbrauchs wird jedoch in den Industrieländern sowohl durch die demographische und konjunkturelle Entwicklung als auch durch die Substitution von Zucker durch Isoglucose (USA, Japan) gehemmt. Die Lagerbestände sind stark angewachsen (+30%), was sich nachteilig auf die Entwicklung der Weltmarktpreise ausgewirkt hat. Dennoch lassen die Vorausschätzungen für das Wirtschaftsjahr 2000/01 hinsichtlich des weltweiten Verbrauchs ein Produktionsdefizit in Verbindung mit einer in diesem Zeitraum erstmals verzeichneten Änderung in der Preisentwicklung erkennen. In der gesamten durch die derzeitige Regelung abgedeckten Zeitspanne (1995-2001) belief sich der Interventionspreis für Weißzucker auf 24,48 cts/lb (vor Abzug der Produktionsabgaben). In den Vereinigten Staaten wurde der Stützungspreis für weißen Rübenzucker für den Zeitraum 1996-2002 auf 22,90 cts/lb festgesetzt, während die Selbstkostenpreise in Japan, ein ebenfalls traditionelles Importland, weit über dem Preisniveau der Vereinigten Staaten liegen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinschaft während des gesamten Zeitraums trotz dieser Situation keine größeren Schwierigkeiten hatte, den ausführbaren Überschuss an Weißzucker auf dem Weltmarkt abzusetzen. 3. Marktentwicklung in der Gemeinschaft Infolge einer ständigen Verbesserung der Erträge und aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Gemeinschaft hat die Zuckererzeugung in der Gemeinschaft im Jahr 1999/2000 wegen der außergewöhnlichen klimatischen Bedingungen in diesem Wirtschaftsjahr den beachtlichen Stand von 18,0 Millionen Tonnen Weißzucker erreicht. Eine derartige Erzeugung im Verlauf eines Wirtschaftsjahres mit normaler Verarbeitung zeigt, dass die Erzeugungskapazität auf landwirtschaftlicher und auf industrieller Ebene in der Gemeinschaft der 15 bei ca. 18,0 Millionen Tonnen liegt. Dagegen beläuft sich der recht konstante Binnenverbrauch auf 12,75 bis 12,8 Millionen Tonnen. Für das Wirtschaftsjahr 2000/01 besagen die Vorausschätzungen, dass die Erzeugung wegen der Verkleinerung der Aussaatflächen (-7%) und der sich stärker dem Durchschnitt der letzten Wirtschaftsjahre annähernden Erträge erheblich zurückgehen dürfte. Tabelle 2: Entwicklung des Zuckermarktes in der EU (1) (in 1000 t Weißzucker) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) Die Daten beziehen sich auf das Wirtschaftsjahr (EU-15). (2) Voraussichtlich. Die Zuckererzeugung innerhalb der A- und B-Quoten bleibt in diesem Zeitraum fast konstant. Im Durchschnitt beläuft sie sich auf 14,250 Millionen Tonnen. Gemessen an der Summe der zugeteilten A- und B-Quoten entspricht dies 98%. Der Zuckerverbrauch in der Europäischen Union ist mit einem Wert von rund 34 kg/Einwohner/Jahr dem anderer Industrieländer vergleichbar. Außerdem existiert eine starke Korrelation zwischen dem Zuckerverbrauch je Einwohner und dem Pro-Kopf-BSP. Der Zuwachs des Verbrauchs hat sich in den Industrieländern erheblich verlangsamt, er stagniert sogar, während er sich in den Entwicklungsländern weiter verstärkt. Der hohe Verbrauch von Zucker in Form von Verarbeitungserzeugnissen ist ebenfalls ein Merkmal für den Verbrauch in den Industrieländern. So wird in der Europäischen Union Zucker hauptsächlich als Verarbeitungserzeugnis konsumiert: 73% des Verbrauchs entfallen im wesentlichen auf die Sektoren Süßwaren-/Schokoladenindustrie (Softdrinks, Sirup, Eis, Fruchtsäfte) und Backwaren-/Keksindustrie. Dieser "indirekte" Verbrauch ist seit 1986 jährlich um 2,4% angewachsen, der "direkte" Verbrauch (zu Genusszwecken) um 0,7% zurückgegangen. Tabelle 2 a: Entwicklung des Isoglucose-Marktes in der EG (in Tonnen Trockenstoff) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) Voraussichtlich. Tabelle 2 b: Entwicklung des Marktes für Inulinsirup in der EG (in Tonnen Trockenstoff in Zucker/Isoglukoseäquivalent) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) Voraussichtlich. In Bezug auf Inulinsirup, der 1994 in die Quotenregelung für den Zuckersektor einbezogen wurde, zeigt die Erzeugung im Laufe der Jahre steigende Tendenz, ohne jedoch die Gesamtmenge der zugeteilten Quoten zu erreichen. 1999/2000 hat die Trockenstofferzeugung in Zucker/Isoglukoseäquivalenten 73% der zugeteilten Quoten erreicht. Die Entwicklung des Binnenverbrauchs führte in diesem Wirtschaftsjahr zur Ausfuhr von 11% der Erzeugung. 4. Die sozioökonomischen Auswirkungen der GMO für Zucker in der europäischen Landwirtschaft Die Ergebnisse der jüngsten Strukturerhebung (1997) zeigen, dass in der Europäischen Union ca. 268 000 Zuckerrübenerzeuger eine Fläche von 2 130 000 ha bewirtschaften. Die durchschnittliche Zuckerrübenfläche liegt somit bei ca. 8 ha/Erzeuger. Das Einkommen aus dem Zuckerrübenanbau macht 2,6% des in der Landwirtschaft erzielten Gesamtbetrags aus bei einer Fläche von 1,5% der landwirtschaftlichen Gesamtfläche. Nach einer vom Branchenverband durchgeführten Studie umfasste der Zuckerrübenanbau 1998 rund 45 000 Vollzeitstellen in der Landwirtschaft sowie 100 000 Arbeitsplätze in der Industrie und im Dienstleistungssektor. Die Zuckerrüben verarbeitende Industrie zählte im selben Wirtschaftsjahr 159 Fabriken mit 47 000 Beschäftigten. In den französischen überseeischen Departements wird der Rohrzuckeranbau von ca. 14 000 Erzeugern betrieben. Zuckerrüben werden in allen Ländern der Europäischen Union mit Ausnahme von Luxemburg erzeugt . Dieser Anbau ist ein wichtiger Faktor für das wirtschaftliche und agronomische Gleichgewicht der betreffenden Betriebe. In den Regionen, in denen dem Zuckerrübenanbau in der Landwirtschaft die größte Bedeutung zukommt (mehr als 10% Zuckerrübenerzeuger), erreichen die Zuckerrübenbetriebe im Vergleich zur Gesamtzahl der landwirtschaftlichen Betriebe den unter (a) angegebenen und die Zuckerrübenfläche gegenüber der landwirtschaftlichen Gesamtfläche den unter (b) angegebenen Prozentsatz: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass 20% der Zuckerrübenfläche in der Gemeinschaft in den vorrangigen Regionen der Strukturfonds gelegen sind (Ziel 1). Der Anteil der Zuckerrüben am gesamten landwirtschaftlichen Einkommen fällt in der Gemeinschaft je nach Region unterschiedlich aus: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die nachstehende Tabelle veranschaulicht, welche Bedeutung der Zuckerrübenanbau in bestimmten Regionen hat. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Datenaufbereitung von EUROSTAT: (1) Erhebung über die landwirtschaftliche Betriebsstruktur 1997; (2) REGIO-Datenbank 5. Umweltschutz Nach agronomischen Kriterien stellt der Zuckerrübenanbau die für die Fruchtfolge wichtigste Kultur dar. Er ist ein wesentlicher Faktor für die Erhaltung der Bodenbeschaffenheit und somit die Bewahrung von Struktur und Fruchtbarkeit der Ackerböden vor dem Hintergrund einer notwendigerweise umweltverträglichen Erzeugung. So hat die Produktivität in den letzten 30 Jahren einen Anstieg verzeichnet bei einer reduzierten Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln. Im Interesse weiterer Fortschritte bei der Entwicklung von Anbaumethoden, durch die negative ökologische Folgen (z.B. Erosion) so weit wie möglich vermieden werden, und angesichts der derzeit begrenzten Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, spezifische Umweltmaßnahmen zu treffen, wird vorgeschlagen, dass jeder Mitgliedstaat geeignete derartige Maßnahmen einführen kann. Damit richtet sich der Vorschlag an den allgemeinen Umweltschutzzielen der Europäischen Union aus. Vorgeschlagen wird ferner, dass die Mitgliedstaaten spätestens am 30. Juni 2002 der Kommission einen Bericht über die Umweltsituation im Sektor zuzuleiten haben. Die Zuckerindustrie sah sich in Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften veranlasst, Umweltschutzmaßnahmen insbesondere zur Verringerung der Wasserverschmutzung, Beschränkung der Luftverschmutzung und Lärmbelästigung, Entsorgung der Abfälle und Nebenerzeugnisse zu treffen. Die diesbezüglichen Investitionen machen jährlich 10 bis 15% der Gesamtinvestitionen der gemeinschaftlichen Zuckerindustrie aus. Neben diesen Angaben ist folgendes zu berücksichtigen: -die Verpflichtung der Europäischen Gemeinschaft, zur Versorgung ihrer Raffinerien jährlich 1,3 Millionen Tonnen Zucker aus den AKP-Ländern und aus Indien sowie 83 000 Tonnen aus Drittländern zu Gemeinschaftspreisen einzuführen, -die in Berlin beschlossene finanzielle Vorausschau, -weiterhin Steuerung der Erzeugung im Rahmen von Garantiemengen, insbesondere um die im Rahmen des GATT eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten, -insbesondere die die agroindustrielle Konzentration betreffenden Gesichtspunkte des Sektors und die Auswirkungen einer Aufhebung der Quotenregelung auf den Sektor sind gründlich zu analysieren, -der Fortgang der Verhandlungen im Rahmen der WHO und der Erweiterung der EU ist Rechnung zu tragen. Nach Auffassung der Kommission muss die Quotenregelung deshalb noch in den Wirtschaftsjahren 2001/02 und 2002/03 angewendet werden. Bis zur Prüfung der bestehenden Möglichkeiten spätestens im Juli 2002 stuende dann ausreichend Zeit zur Verfügung für die Untersuchung der agroindustriellen Konzentration und der Auswirkungen einer Aufhebung der Quotenregelung auf den Sektor einschließlich der Frage des Quotentransfers. Bis zu dem genannten Termin hätte die Kommission überdies Gelegenheit, die wichtigen Marktorganisationen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik gemäß dem Berliner Beschluss vom März 1999 einer Zwischenprüfung zu unterziehen. Diese Zwischenprüfung müsste sich auf die Sektoren Getreide, Ölsaaten, Zucker und voraussichtlich Milchprodukte erstrecken und eine Überprüfung der die Zeit bis 2006 betreffenden finanziellen Vorausschätzung einschließen. B. HÖHE DER QUOTEN In erster Linie ist die Frage zu prüfen, ob die Quoten zu verringern sind oder auf dem derzeitigen Niveau gehalten werden sollten. Diese Frage stellt sich im allgemeinen Rahmen der GAP, jedoch auch unter Berücksichtigung der spezifischen Lage im Zuckersektor und der Regelungen, die zur Einhaltung der im Rahmen der GATT-Übereinkünfte eingegangenen Verpflichtungen vorgesehen wurden. 1. Die Versorgungslage in der Union Tabelle 3: Gemeinschaftserzeugung innerhalb der Garantienmengen und Verbrauch in der EU unter Berücksichtigung der geltenden Quoten und der Vorausschätzung für 2000/01 (1000 t Weißzucker) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) Voraussichtlich, ohne Berücksichtigung der Garantienmengenbeschränkung um rund 500 000 t im Wirtschaftsjahr 2000/01. Es ist festzustellen, dass die Erzeugung von EU 15 in den letzten Wirtschaftsjahren seit dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens innerhalb der Quoten mit durchschnittlich rund 14,250 Millionen Tonnen ziemlich konstant geblieben ist. Die Quoten wurden hauptsächlich wegen der in Portugal und in den französischen überseeischen Departements niedrigeren Erzeugung nicht überschritten. Der Verbrauch ist mit einem Durchschnittswert von 12,700 Millionen Tonnen ebenfalls recht konstant geblieben, hat sich allerdings gegen Ende des in Frage stehenden Zeitraums geringfügig erhöht, was insbesondere auf die von der Kommission im Rahmen der Produktionserstattungen für die chemische Industrie ergriffenen Maßnahmen und auf eine generelle Verbesserung der Wirtschaftslage zurückzuführen war. Diese Tendenz muss sich jedoch erst noch konsolidieren. 2. WTO-Regelung. Strukturelle Quotenüberschreitung In Artikel 20 des Übereinkommens von Marrakesch über die Landwirtschaft ist die Fortsetzung des eingeleiteten Reformprozesses festgeschrieben. Die von der WTO für das letzte Wirtschaftsjahr der Anwendung dieses Übereinkommens 2000/01 vorgesehene Ausfuhrbeschränkung wird deshalb bis zur Anwendung einer neuen WTO-Regelung beibehalten, ohne dass die Möglichkeit einer Übertragung nicht genutzter Ausfuhrmöglichkeiten besteht. Diese Verpflichtungen haben eine Begrenzung der Ausfuhr gemeinschaftlicher Überschüsse mit Erstattung auf 499,1 Millionen EUR und 1,2735 Millionen Tonnen zur Folge. Bei einer Erzeugung innerhalb der Quoten von 14,250 Millionen Tonnen und einem Verbrauch von 12,750 Millionen Tonnen (vorsichtige Schätzung) dürfte der in Drittländern abzusetzende Erzeugungsüberschuss im Rahmen der Garantiemengen bei 14,250 - 12,750 Millionen Tonnen = 1,500 Millionen Tonnen liegen. Im Vergleich zu der im Rahmen der WTO ausführbaren Hoechstmenge ergibt sich ein struktureller Überschuss von schätzungsweise 1,500 - 1,273 = 0,227 Millionen Tonnen, das sind 230 000 Tonnen pro Wirtschaftsjahr. 3. Schlussfolgerung In Anbetracht des in der Berliner Haushaltsübereinkunft festgelegten restriktiven Rahmens zieht die Kommission aus vorstehenden Feststellungen die vorsichtige Schlussfolgerung, dass - wegen der notwendigen jährlichen Quotenverringerung zur Einhaltung der WTO-Verpflichtungen und unbeschadet der Entwicklung von Verbrauch, Lagerbeständen und Einfuhren - zumindest für die Gültigkeitsdauer der neuen Regelung die A- und B-Quoten für Zucker, Isoglucose und Inulinsirup in Anwendung der in Artikel 26 der derzeitigen Grundverordnung festgelegten Mechanismen um insgesamt 115 000 Tonnen oder 50% des vorgenannten strukturellen Überschusses verringert werden müssen. Zur Herstellung eines Gleichgewichts zwischen der Quotenregelung und der Regelung der präferentiellen Einfuhren ist der für die Gemeinschaftsraffinerien veranschlagte Hoechstversorgungsbedarf an Rohzucker in Anwendung der in Artikel 44 Absatz 5 der derzeitigen Grundverordnung festgelegten Mechanismen entsprechend zu vermindern. C. BEIBEHALTUNG DES SYSTEMS DER SELBSTFINANZIERUNG DURCH PRODUKTIONSABGABEN 1. Grundsätze und Regelungen Der im Zuckersektor vorherrschende Grundsatz der Selbstfinanzierung der finanziellen Verluste, die auf den Absatz der Erzeugungsüberschüsse im Rahmen der Gemeinschaftsgarantie zurückzuführen sind, wurde seit dem Wirtschaftsjahr 1981/82 auf einer Mehrjahresbasis bekräftigt. Seit dem Wirtschaftsjahr 1986/87 wird dieser Grundsatz strikter angewandt, da diesem nach Änderung der Regelungen (Sonderabgabe für 1986/87 und 1987/88 sowie Ergänzungsabgabe seit dem Wirtschaftsjahr 1988/89) in jedem Wirtschaftsjahr entsprochen werden muss. Die Kommission erinnert daran, dass die Finanzmittel für den Absatz der Überschüsse der Gemeinschaftserzeugung innerhalb der Quoten bislang dadurch aufzubringen sind, dass die Erzeuger (Zuckerrübenerzeuger und Hersteller) eine für die gesamte A- und B-Quoten-Erzeugung geltende Abgabe zahlen, die höchstens 2% des Interventionspreises für Weißzucker beträgt, ferner eine B-Abgabe, die höchstens 37,5% dieses Preises entspricht und lediglich auf die B-Erzeugung anzuwenden ist, und erforderlichenfalls eine Ergänzungsabgabe zu den A- und B-Abgaben, um die Verluste zu decken, die pro Wirtschaftsjahr für den Absatz der gegenüber dem Binnenverbrauch entstandenen Überschüsse verursacht werden. Dieses System wird uneingeschränkt auf die Inulinsirup-Erzeugung angewandt. Im Fall von Isoglucose gilt der Mechanismus sinngemäß lediglich für den Bereich der Verarbeitung. Ergibt sich zudem aus irgendeinem Grund für ein Wirtschaftsjahr ein negativer oder ein positiver Restbetrag, wird dieser notwendigerweise auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragen. Somit hat die Selbstfinanzierung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Quotenregelung auf jeden Fall über dieses Kumulierungsverfahren zu erfolgen. Die Erfahrung der Wirtschaftsjahre 1986/87 bis 1994/95 sowie die der Wirtschaftsjahre 1995/96 bis 1999/2000 zeigt, dass die in den Artikeln 33 bis 36 der Grundverordnung vorgesehenen Regelungen die Selbstfinanzierung in den betreffenden Zeiträumen ermöglicht haben. Bei Zugrundelegung der Annahme der Kommission, nämlich dass das Gleichgewicht zwischen den bestehenden Garantiemengen in den kommenden zwei Wirtschaftsjahren trotz der allgemeinen Verkleinerung der Quoten für Zucker, Isoglucose und Inulinsirup gemäß den in Artikel 26 der Grundverordnung vorgesehenen Regelungen erhalten werden kann, ist für den Übergang zum neuen Anwendungszeitraum der Quote lediglich eine besondere Bestimmung erforderlich. 2. Schlussfolgerungen Aus diesem Grund hält es die Kommission nicht für notwendig, die Selbstfinanzierung über Produktionsabgaben im Zuckersektor zu ändern und vor allem nicht eine wie auch immer geartete Änderung der Verteilung der Lasten vorzunehmen, die direkt von den zugeteilten Quoten abhängen. ANHANG II STÜTZUNGSMASSNAHMEN (GARANTIEN, QUOTEN UND PREISE) 1. Außer der in Abschnitt II erwähnten Quotenverminderung schlägt die Kommission vor, die Absatzgarantien durch Verlängerung der in Artikel 26 und 44 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 vorgesehenen Regelungen für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre zu verringern. Angesichts der Vorausschätzungen für Erzeugung, Einfuhr, Verbrauch, Lagerhaltung, Übertragung und ausführbare Restmenge sowie angesichts des auf die Ausfuhrverpflichtungen im betreffenden Wirtschaftsjahr zurückzuführenden durchschnittlichen Verlustes zu Lasten der Selbstfinanzierung werden die Quoten der Unternehmen mit einem Koeffizienten multipliziert, um die Erzeugnismengen zu ermitteln, für die innerhalb der im Rahmen der WTO-Übereinkünfte ausführbaren Hoechstmenge Absatzgarantien gewährt werden dürfen. Die genannten Koeffizienten werden pro Produkt festgelegt, so dass die Aufschlüsselung der Verminderung der Garantiemengen nach Quoten das Gleichgewicht zwischen den bestehenden, von der Höhe der derzeitigen A- und B-Quoten und den quotenspezifischen Belastungen infolge der Selbstfinanzierung abhängigen Garantiemengen wahrt. Somit bleibt dieses Gleichgewicht sowohl auf der Ebene eines jeden Mitgliedstaates als auch auf der Ebene der einzelnen Unternehmen des betreffenden Mitgliedstaates bestehen; dies gilt demnach auch für die Unveränderlichkeit von Preisgestaltung und Absatz, bedingt durch die den Mitgliedstaaten zugeteilten Quoten. 2. In Anbetracht der dargelegten Überlegungen und der im vorangegangenen Abschnitt vorgesehenen Verminderung der Absatzgarantien sowie der im Abschnitt IV. erläuterten Maßnahmen reicht die Regelung nach der vorsichtigen Einschätzung der Kommission aus, um die im Rahmen der WTO eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten und den Ausgabenbeschränkungen gemäß dem Beschluss von Berlin zu begegnen. Daher schlägt die Kommission vor, die Preise in den Wirtschaftsjahren 2001/02 und 2002/03 gegenüber dem Wirtschaftsjahr 2000/01 unverändert zu belassen. In diesem Zusammenhang vertritt die Kommission die Ansicht, dass für jedes Wirtschaftsjahr die Entwicklung des Zuschussbedarfs in den Regionen der Union zu prüfen ist. ANHANG III AUSGLEICH DER LAGERKOSTEN 1. Grundsätze und Regelungen Dieses Ausgleichssystem, das seit der Einführung der GMO im Jahr 1968 besteht, zielt auf die Stabilisierung der gemeinschaftlichen Zuckermärkte, die durch eine saisonbedingte Erzeugung, einen Absatz während des ganzen Jahres sowie durch den Binnenverbrauch und den Export geprägt sind. Die Lagerkosten (Finanzierung + Miete + Versicherung) für den innerhalb der A- und B-Quoten erzeugten Zucker werden den Zuckerherstellern wie auch bestimmten, auf den Zuckerhandel spezialisierten Fachhändlern monatlich erstattet. Diese Erstattung wird vom Rat jährlich im Rahmen des Preispakets festgelegt und beläuft sich derzeit auf 3,3 EUR/t und Monat. Seit 1981 wird diese Erstattung auch für übertragenen C-Zucker gewährt. Zur Sicherstellung der Selbstfinanzierung wird zum Zeitpunkt des Absatzes des A- und B-Zuckers durch den Hersteller eine Lagerkostenabgabe von derzeit 20 EUR/t erhoben. Die Abgabe wird jährlich von der Kommission so festgesetzt, dass die voraussichtlichen Ausgaben für die Erstattungen vollständig durch die Einnahmen aus den Abgaben gedeckt sind, wobei die Übertragungen aus den vorangegangenen Wirtschaftsjahren berücksichtigt werden. Diese Abgaben sind Teil der traditionellen Eigenmittel der Gemeinschaft. 2. Die gegenwärtige Lage Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens muss jeder Vorschlag auf Abänderung der bestehenden Gemeinschaftspolitiken zur Erzielung von Haushaltsersparnissen genauestens geprüft werden. Vor diesem Hintergrund ist der etwaige Beitrag dieser Lagerkostenabgabe zur Marktpreisstabilität unter Berücksichtigung der Höhe der Lagerkostenabgabe im Vergleich zu den Marktpreisen kein entscheidender Faktor mehr. Obwohl im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie, Haushaltsersparnisse von jährlich ca. 300 Millionen EUR ermöglicht werden, hätte eine Aufhebung dieser Regelung den zusätzlichen Vorteil, dass der grundsätzlich gebotenen Verwaltungsvereinfachung nachgekommen und die entsprechenden Verwaltungseinsparungen erzielt werden könnten. 3. Der Sonderfall der Übertragung Seit dem Wirtschaftsjahr 1981/82 kann überdies für übertragenen C-Zucker die im Gemeinschaftssystem für den Ausgleich der Lagerkosten vorgesehene Erstattung gewährt werden. Nach Anwendung dieser Erstattung in neunzehn Wirtschaftsjahren zeigt die Erfahrung (siehe Tabelle Nr. 5), dass bei der Nutzung der Übertragungsmöglichkeit seit 1981/82 eine nicht erwünschte und nicht vorgesehene Entwicklung eingetreten ist. Tabelle 5: Entwicklung der Übertragungen von C-Zucker (in 1000 t) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) Während dieses Wirtschaftsjahres waren die Zuckerpreise auf dem Weltmarkt niedrig. Dies hätte die Betroffenen veranlassen müssen, keinen C-Zucker mehr nur zur Übertragung mit Erstattung der garantierten Lagerkosten zu erzeugen. Der Kommission zufolge kann diese praktisch systematische Übertragung großer Mengen darüber hinaus einen Anreiz zur Erzeugung von C-Zucker schaffen und ein Hindernis für das reibungslose Funktionieren der Quotenregelung darstellen. 4. Schlussfolgerung Die Kommission schlägt deshalb vor allem hinsichtlich des Haushaltsbeschlusses von Berlin vor, den Ausgleich der Lagerkosten bei Übertragung von C-Zucker abzuschaffen. In diesem Zusammenhang und aus Gründen der wirtschaftlichen Haushaltsführung empfiehlt die Kommission, den sich am Ende des Wirtschaftsjahres 2000/01 ergebenden positiven bzw. negativen Restbetrag im Rahmen der Selbstfinanzierung durch Produktionsabgaben zu verbuchen. ANHANG IV VERSORGUNG DER RAFFINERIEN Bei der letzten Reform der GMO für Zucker im Jahr 1995 wurde eine neue präferentielle Versorgungsregelung für die fehlenden Mengen eingeführt. Diese Regelung hat in die GMO für Zucker im wesentlichen folgende Grundsätze einbezogen: -Vereinheitlichung der Beschaffungsmöglichkeiten für Zucker verschiedener Herkunft zugunsten der Raffinerien in der gesamten Gemeinschaft, -Gewährleistung einer ständigen Versorgung unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit der bestehenden Raffinerien, -Ermittlung der fehlenden Mengen auf der Grundlage einer Gemeinschaftsbilanz und einer hauptsächlich mit den AKP-Ländern und mit Indien getroffenen Vereinbarung, -Feststellung des von den Mitgliedstaaten veranschlagten Hoechstbedarfs auf der Grundlage von Referenzmengen der Raffinationen in einem bestimmten Zeitraum und, im Fall von Portugal und Finnland, auf der Grundlage der Ergebnisse der Beitrittsverhandlungen. Auf diese Weise wurde die Deckung des herkömmlichen Bedarfs für einen Zeitraum sichergestellt, der mit der für die Quotenregelung vorgeschlagenen Zeitspanne übereinstimmt. Für die Versorgung der Raffinerien waren nach wie vor die Gemeinschaftsbilanz für Rohzucker und die Ermittlung der fehlenden Mengen grundlegend, wobei den verfügbaren Mengen an Gemeinschafts- und Präferenzzucker und dem festgesetzten Bedarf Rechnung getragen wurde, selbstverständlich unter Berücksichtigung der für die Raffination nicht verfügbaren Mengen. Für die so ermittelten Fehlmengen soll künftig eine Sonderpräferenzregelung mit ermäßigtem Zoll bei der Einfuhr von rohem Rohrzucker gelten. Die bei der Einfuhr von Rohzucker mit Ursprung in den AKP-Ländern und Indien anzuwendenden Bedingungen wurden im Rahmen einer mit diesen Ländern getroffenen Vereinbarung geregelt. Das präferentielle Versorgungssystem für die fehlenden Mengen hat sich in fünf Wirtschaftsjahren durch eine abgestimmte und angemessene Versorgung der Raffinerien bewährt. Die Kommission schlägt eine Fortsetzung der Anwendung der Regelung mit unveränderten Bedingungen einschließlich der Möglichkeit vor, die in Artikel 43 vorgesehene Anpassungs- und Zusatzbeihilfe zu berichtigen. Vor diesem Hintergrund unterrichtet die Kommission den Rat, wie dies bereits 1995 der Fall war, über ihre Absicht, ihm in Kürze zu empfehlen, sie zur Aufnahme von Verhandlungen mit den AKP-Ländern, die Vertragspartei gemäß Protokoll Nr. 3 in Anhang IV zum AKP-EU-Abkommen von Cotonou und des mit Indien geschlossenen Abkommens sind, zu ermächtigen. Die Leitlinien für diese Verhandlungen, die möglicherweise zur Anwendung der dargelegten Sonderpräferenzregelung führen, könnten folgendes vorsehen: -eine Anwendungsdauer von zwei Wirtschaftsjahren entsprechend dem Anwendungszeitraum der Gemeinschaftsregelung für die Zuckererzeugung, -ein Zollkontingent für Rohzucker mit Ursprung in den genannten Ländern, dessen Menge unter Berücksichtigung des veranschlagten Jahreshöchstbedarfs der Gemeinschaftsraffinerien bestimmt wird, der aus den verfügbaren Gemeinschaftsmengen und dem Präferenzzucker gemäß dem Protokoll Nr. 3 im AKP-EU-Abkommen von Cotonou und aus dem mit Indien geschlossenen Abkommen nicht zu decken ist, -einen für die Raffinerien verbindlichen Mindestkaufpreis unter Bezugnahme auf den Interventionspreis für gemeinschaftlichen Rohzucker, -einen ermäßigten Sonderzollsatz für die Einfuhrmengen im Rahmen des Kontingents als Ausdruck der dem Rohzucker eingeräumten Präferenz. ANHANG V SONSTIGE FRAGEN 1. Die Finanzierung von Zucker, der für die Herstellung chemischer Produkte verwendet wird Aus den bereits in der Vergangenheit angesprochenen Gründen gedenkt die Kommission auf diese Frage zurückzukommen, da sich ihrer Auffassung nach die ausführbare Menge um die Menge verringert, die in der Gemeinschaft in der chemischen Industrie verwendet wird. Im Rahmen der diesen Zucker betreffenden Selbstfinanzierung sollte deshalb die in Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1010/86 vorgesehene Freistellung von der Produktionsabgabe auf 60 000 Tonnen aufgehoben werden. 2. Die Mindestbestandsregelung Die Regelung wurde im Jahr 1974 infolge des durch einen steilen Anstieg der Weltmarktpreise verursachten Zuckermangels auf den Gemeinschaftsmärkten eingeführt. Der ursprünglich auf 10% der Jahresmenge eines Unternehmens an erzeugtem/raffiniertem Zucker festgesetzte Satz wurde im Laufe der Jahre gekürzt und liegt derzeit bei 3%; dies entspricht einem Mindestlagerbestand von ± 400 000 Tonnen oder dem normalen Zuckerverbrauch von etwa 11 Tagen. Eine Lage wie zu Beginn der 70er Jahre ist nicht wieder eingetreten und die Erfahrung hat gelehrt, dass die Hersteller und Raffineriebetreiber derzeit selbst Zuckerbestände einlagern, und zwar in einer Größenordnung, die zur normalen Versorgung der Gemeinschaftsmärkte während eines Jahres erforderlich ist. Außerdem wird diese Regelung als sehr aufwendig angesehen, im Vergleich zu den damit verbundenen Vorteilen wirft sie unverhältnismäßig hohe Verwaltungskosten auf. Wie im Fall des Lagerkostenausgleichs ist die Kommission der Ansicht, dass die derzeitige Lage auf den Zuckermärkten der Gemeinschaft keinen Mindestlagerbestand mehr rechtfertigt. Sie schlägt deshalb die Abschaffung von Artikel 12 der betreffenden Grundverordnung sowie der allgemeinen Regeln der Verordnung (EWG) Nr. 1789/81 des Rates vor. 3. Vereinfachung der Rechtsvorschriften Die Verordnung des Rates (EWG) Nr. 1785/81 über die GMO für Zucker hat 1999 ausschließlich eine förmliche Kodifizierung durch die Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 erfahren. Die Reform von 2001 bietet Gelegenheit, die geltenden Rechtsvorschriften auf den neuesten Stand zu bringen, und zwar vor dem Hintergrund einer von der Kommission gewünschten Vereinfachung und eines neuen institutionellen Gleichgewichts, das nach dem Vertrag infolge seiner Änderungen seit Einführung der GMO anzustreben ist. Neben den in der vorliegenden Begründung dargelegten Änderungen zielt der Vorschlag der Kommission auf folgendes ab: -Neufassung der gesamten Grundverordnung über die GMO: Streichung einer Vielzahl von inzwischen gegenstandslos gewordenen Bestimmungen zur Anwendung der GMO auf Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft nach Errichtung der GMO beigetreten sind, und auf die neuen Erzeugnisse wie Isoglucose und Inulinsirup, -Abschaffung von Bestimmungen, die dem Rat als Rechtsgrundlage dienen, um auf Vorschlag der Kommission ohne Stellungnahme des Europäischen Parlaments Verordnungen zu erlassen. Das mit dem Vorschlag der Kommission eingeleitete Programm zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften im Zuckersektor ist Gegenstand einer ständigen Fortschreibung, insbesondere im Rahmen der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zu der neuen Grundverordnung. ANHANG VI HAUSHALTSAUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS Die Haushaltsberechnungen stützen sich auf sämtliche Elemente des HVE 2001, mit Ausnahme der Erstattungshöhe, bei der ein Weltmarktpreis von 195 $/t zugrunde gelegt wurde, was einen Erstattungssatz von 500 EUR/t ergibt. Aus diesen Berechnungen, deren Einzelheiten im Finanzbogen und seinem Anhang aufgeführt sind, geht Folgendes hervor: -eine Verringerung der Ausgaben gegenüber dem HVE 2001 um 406,8 Millionen EUR im Jahre 2002 und um 389,9 Millionen EUR im Wirtschaftsjahr 2003 sowie -eine Verringerung der Eigenmittel gegenüber dem HVE 2001 um 163,7 Millionen EUR im Jahre 2002 und um 148,7 Millionen EUR im Wirtschaftsjahr 2003. 2000/0250 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. C nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2], [2] ABl. C nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3], [3] ABl. C in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Funktionieren der Gemeinsamen Agrarpolitik muss eine gemeinsame Marktorganisation für den Zuckersektor umfassen, die insbesondere Zucker und die direkten Substitutionserzeugnisse für fluessigen Zucker, Isoglucose und Inulinsirup, betrifft. (2) Um die Zielsetzungen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erreichen und insbesondere den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern der Gemeinschaft Beschäftigungslage und Lebensstandard weiterhin zu sichern, empfiehlt es sich, Maßnahmen zur Stabilisierung des Zuckermarktes vorzusehen. Dieses Ziel kann dadurch erreicht werden, dass die Interventionsstellen Zucker ankaufen. Zu diesem Zweck ist für die Gebiete ohne Zuschussbedarf ein Interventionspreis für Weißzucker und ein Interventionspreis für Rohzucker sowie für jedes Zuschussgebiet ein abgeleiteter Interventionspreis für Weißzucker und gegebenenfalls für Rohzucker festzusetzen. Der Interventionspreis ist so festzusetzen, dass den den Erzeugern von Zuckerrüben oder Zuckerrohr unter Wahrung der Verbraucherinteressen ein angemessener Erlös gesichert wird. Diese Preisgarantien für Zucker kommen auch den Saccharosesirupen, der Isoglucose und dem Inulinsirup zugute, deren Preise von den Zuckerpreisen abhängen. In Anbetracht der finanziellen Vorausschau und der vom Europäischen Rat von Berlin im März 1999 erlassenen Vorschriften für die Haushaltsdisziplin sind die Stützpreise im Zucker sektor für die gesamte Dauer der neuen Regelung festzusetzen. (3) Der Interventionspreis muss für eine Standardqualität Weißzucker und Rohzucker festgesetzt werden, die definiert werden muss. Diese Standardqualitäten müssen repräsentativen Durchschnittsqualitäten für die in der Gemeinschaft erzeugten Zuckerarten entsprechen und sollten anhand der im Handel üblichen Kriterien festgelegt werden. Außerdem sollte eine Überprüfung der Standardqualität möglich sein, um insbesondere den Handelsbedingungen und der technischen Entwicklung bei der Analyse Rechnung zu tragen. (4) Um die oben erwähnten Preisgarantien nicht anzutasten, dürfen die Interventionsstellen Zucker nur zu einem Preis verkaufen, der über dem Interventions preis liegt, wenn der Zucker nicht in unverarbeitetem Zustand oder in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführt wird oder nicht zur Verfütterung bestimmt ist. Diese Regelung erlaubt es nicht, gegebenenfalls Wohltätigkeitseinrich tungen Zucker zum Verzehr in der Gemeinschaft zur Verfügung zu stellen. Eine solche Möglichkeit sollte daher geschaffen werden, sofern sie Teil von gezielten Maßnahmen der humanitären Dringlichkeitshilfe ist, mit denen die Versorgungssicherheit gewährleistet und gleichzeitig eine humanitäre Hilfsaktion unternommen wird. Die Wirksamkeit solcher Maßnahmen hängt von der Schnelligkeit ihrer Durchführung ab. In diesem Fall sollte deshalb die Anwendung des geeignetsten Verfahrens vorgesehen werden. (5) Es ist erforderlich, dass diese Regelung sowohl Zuckerherstellern als auch Erzeugern der Grundstoffe angemessene Garantien bietet. Es ist daher angebracht, für Zucker rüben außer einem Grundpreis, der unter Berücksichtigung des Interventionspreises für Weißzucker und pauschaler Werte für die Verarbeitungsspanne, das Rendement, die Erlöse der Unternehmen aus den Melasseverkäufen und gegebenenfalls die Kosten für die Anlieferung der Zuckerrüben an die Unternehmen festgesetzt wird, Mindestpreise für A-Zuckerrüben, die zu A-Zucker verarbeitet werden, und für B-Zuckerrüben, die zu B-Zucker verarbeitet werden, festzusetzen, welche die Zucker hersteller beim Kauf von Rüben beachten müssen. Um eine ausgewogene Verteilung von Rechten und Pflichten zwischen Zuckerherstellern und landwirtschaftlichen Erzeugern zu gewährleisten, sind die erforderlichen Instrumente, insbesondere gemeinschaftliche Rahmenvorschriften, zur Regelung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Zuckerrübenkäufern und den Zuckerrübenverkäufern vorzusehen und geeignete Vorschriften zu erlassen, mit denen dieses Ziel für die Zuckerrohrerzeuger erreicht werden kann. (6) Die Gründe, die bisher die Gemeinschaft dazu veranlasst haben, für die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsiruperzeugung eine Quotenregelung beizubehalten, bestehen derzeit noch immer. Diese Regelung wurde jedoch angepasst, um einerseits der jüngsten Erzeugungsentwicklung Rechnung zu tragen und um andererseits der Gemeinschaft die Mittel in die Hand zu geben, die notwendig sind, um auf gerechte, aber wirksame Art die volle Finanzierung der Kosten durch die Erzeuger selbst sicherzustellen, die sich aus dem Absatz des Überschusses ergeben, um den die Gemeinschaftserzeugung den Verbrauch übersteigt, und um somit den Verpflich tungen zu entsprechen, die sich aus den Übereinkünften ergeben, die im Rahmen der multilateralen Handels verhandlungen der Uruguay-Runde (nachstehend ,GATT-Übereinkünfte" genannt) geschlossen und mit dem Beschluss 94/800/EG [4] genehmigt wurden. [4] ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1. (7) Das Übereinkommen über die Landwirtschaft (nachstehend ,Übereinkommen" genannt) sieht insbesondere vor, dass die in der Gemeinschaft gewährte Stützung der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse vor allem bei Zucker, für den die Garantie der Erzeugungsquoten gilt, schrittweise abgebaut wird. Das Übereinkommen sieht den Abbau der Ausfuhrstützung während einer Übergangszeit sowohl in bezug auf die Mengen als auch in bezug auf die Finanzmittel vor. Damit die Garantien angepasst werden können, ist zunächst die für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr festgestellte Differenz zwischen der ausführbaren Gemeinschaftsmenge und der im Überein kommen vorgesehenen Menge auf Zucker, Isoglucose und Inulinsirup aufzuteilen; diese Aufteilung erfolgt nach Maßgabe des Prozentsatzes, den die Quoten für jedes Erzeugnis an allen für die drei Erzeugnisse in der gesamten Gemeinschaft festgesetzten Quoten ausmachen. Eine solche Regelung muss jedoch zeitlich befristet sein und als vorübergehend angesehen werden. Insbesondere in Anbetracht der finanziellen Vorausschau, der vom Europäischen Rat von Berlin im März 1999 erlassenen Vorschriften für die Haushaltsdisziplin und der Notwendigkeit, dem Fortschritt der Verhandlungen im Rahmen der WTO Rechnung zu tragen, ist die Quotenregelung in den Wirtschaftsjahren 2001/02 und 2002/03 beizubehalten. (8) Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ist auf folgende zwei Elemente gestützt: zum einen auf den Grundsatz, wonach der Erzeuger in jedem Wirtschaftsjahr für die Verluste voll verantwortlich ist, die sich unter Berücksichtigung der Quoten aus dem Absatz der im Verhältnis zum Binnenverbrauch überschüssigen Gemein schaftserzeugung ergeben, und zum anderen auf eine Regelung der Preis- und Absatzgarantien, die nach den den einzelnen Unternehmen zugeteilten Erzeugungs quoten differenziert sind. Im Zuckersektor werden die Erzeugungsquoten den einzelnen Unternehmen nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Erzeugung während eines bestimmten Referenzzeitraums zugeteilt. (9) Da die Verpflichtungen zum Abbau der Ausfuhrstützung während der Übergangszeit eingegangen wurden, sind die bestehenden Grundmengen für Zucker und Isoglucose sowie die Quote für Inulinsirup festzusetzen, wobei jedoch vorzusehen ist, dass die diesbezüglichen Garantien gegebenenfalls angepasst werden können, um unter Berücksichtigung der für die Lage des Zuckersektors in der Gemeinschaft kennzeichnenden wesentlichen Merkmale die im Rahmen des Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen einhalten zu können. So ist es wünschenswert, die Selbstfinanzierung des Sektors durch die Produktionsabgaben und die Regelung der Erzeugungsquoten beizubehalten. (10) Der Grundsatz der finanziellen Verantwortlichkeit wird somit gewährleistet durch die Beiträge der Erzeuger, die in der Erhebung einer Grundproduktionsabgabe bestehen, die sich auf die gesamte A- und B-Zuckererzeugung erstreckt, aber auf 2% des Interventionspreises für Weißzucker begrenzt ist, sowie aus einer B-Abgabe, die die B-Zuckererzeugung bis zu einem Hoechstsatz von 37,5% des vorgenannten Preises belastet. Die Isoglucose- und Inulinsiruperzeuger beteiligen sich unter bestimmten Bedingungen an diesen Beiträgen. Unter den vorgenannten Bedingungen ist nicht garantiert, dass mit diesen Begrenzungen das Ziel der Selbstfinanzierung des Sektors pro Wirtschaftsjahr erreicht werden kann. Es ist daher angezeigt, in diesem Fall die Erhebung einer Ergänzungsabgabe vorzusehen. (11) Die Ergänzungsabgabe muss, insbesondere zur Beachtung einer Gleichbehandlung, für jedes Unternehmen unter Berücksichtigung seiner Beteiligung an den Einnahmen aus den Produktionsabgaben, die es auf Rechnung des betreffenden Wirtschaftsjahres zu begleichen hat, festgesetzt werden. Zu diesem Zweck wird ein für die gesamte Gemeinschaft geltender Koeffizient festgesetzt, der das Verhältnis zwischen dem festgestellten Gesamtverlust einerseits und den Gesamteinnahmen aus den betreffenden Produktionsabgaben andererseits für das jeweilige Wirtschaftsjahr wiedergibt. Es ist außerdem angebracht, Bedingungen für die Beteiligung der Verkäufer von Zuckerrüben und Zuckerrohr an der Tilgung des ungedeckten Verlustes des betreffenden Wirtschaftsjahres vorzusehen. (12) Die den einzelnen Zuckerunternehmen zugeteilten Erzeugungsquoten können in einem bestimmten Wirtschaftsjahr dazu führen, dass die Ausfuhrmengen die in dem Übereinkommen festgesetzten Mengen in Anbetracht des Verbrauchs, der Erzeugung, der Einfuhren, der Lagerbestände und der Übertragungen sowie des voraussichtlichen durchschnittlichen Verlustes zu Lasten der Selbstfinanzierungsregelung überschreiten. Daher ist die Anpassung der sich aus den Quoten ergebenden Garantien während jedes Wirtschaftsjahres vorzusehen, um die Einhaltung der von der Gemeinschaft eingegangenen Verpflichtungen zu ermöglichen. (13) Auf diese erste Aufteilung nach Erzeugnissen muss eine Aufteilung nach Mitgliedstaaten folgen, um den Garantien, die sich aus den Quoten ergeben, die den in den einzelnen Mitgliedstaaten ansässigen Erzeugungsunternehmen zugeteilt wurden, in einer Weise Rechnung zu tragen, dass die Anpassung der Garantien das bestehende Gleichgewicht zwischen den Quoten und der Beteiligung an den Aufwendungen nicht gefährdet. Zu diesem Zweck ist je Mitgliedstaat ein Verringerungskoeffizient für die A-Garantie und die B-Garantie festzusetzen, wobei die diesen Garantien eigenen Hoechstaufwendungen zugrunde zu legen sind. Schließlich ist es Aufgabe des jeweiligen Mitgliedstaats, die Aufteilung auf die einzelnen Unternehmen unter Berücksichtigung der sich für jedes Unternehmen aus seinen Quoten ergebenden Garantien vorzunehmen. (14) Um der Verarbeitungsindustrie und dem Zuckerrüben- und Rohrzuckeranbau während des Zeitraums der Anwendung der Quoten eine gewisse Strukturanpassung zu ermöglichen, sollte den Mitgliedstaaten ein Spielraum gelassen werden, die Quoten der Unternehmen innerhalb einer Grenze von 10% zu ändern. In Anbetracht der besonderen Lage dieses Sektors in Spanien, Italien und den französischen überseeischen Departements ist es angebracht, diese Grenze in diesen Gebieten nicht anzuwenden, sofern dort Umstrukturierungspläne durchgeführt werden. (15) Da die den Unternehmen zugeteilten Erzeugungsquoten den Erzeugern die Gemeinschaftspreise und den Absatz ihrer Erzeugung garantieren, müssen Quotenübertragungen innerhalb der Erzeugungsgebiete unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten, insbesondere der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, erfolgen. (16) Um die Absatzmöglichkeiten für Zucker und Isoglucose auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft erweitern zu können, sollte im übrigen die Möglichkeit eröffnet werden, unter noch festzulegenden Bedingungen diejenige Zucker- und Isoglucoseerzeugung außerhalb der Quotenregelung zu stellen, die in der Gemeinschaft zur Herstellung von nicht zur Ernährung bestimmten Erzeugnissen dient. (17) Die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes für Zucker, Isoglucose und Inulinsirup erfordert die Einführung einer gemeinsamen Handelsregelung an den Außengrenzen der Gemeinschaft. Eine Handelsregelung mit einem Zollsystem bei der Einfuhr und einem Erstattungssystem bei der Ausfuhr trägt dazu bei, den Gemeinschaftsmarkt zu stabilisieren, indem sie insbesondere vermeidet, dass sich die Schwankungen der Weltmarktpreise für Zucker auf die Preise für diese Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft auswirken. Es empfiehlt sich daher, die Erhebung eines Zolls bei der Einfuhr aus Drittländern und die Zahlung einer Erstattung bei der Ausfuhr nach diesen Ländern vorzusehen, um im Zuckersektor den Unterschied zwischen den außerhalb und innerhalb der Gemeinschaft geltenden Preisen auszugleichen, falls die Weltmarktpreise unter den Preisen der Gemeinschaft liegen, und um für Isoglucose und Inulinsirup einen gewissen Schutz der diese Erzeugnisse verarbeitenden Industrie der Gemeinschaft zu gewährleisten. (18) Ergänzend zu dieser Handelsregelung ist, soweit dies für ihr reibungsloses Funktionieren erforderlich ist, vorzusehen, dass die Inanspruchnahme des sogenannten aktiven Veredelungsverkehrs geregelt und, soweit es die Marktlage erfordert, untersagt werden kann. (19) Für den Fall einer Mangellage auf dem Weltmarkt, die dazu führen würde, dass die Weltmarktpreise die Gemeinschaftspreise übersteigen, oder bei Schwierigkeiten der normalen Versorgung aller oder eines der Gebiete der Gemeinschaft sind geeignete Bestimmungen vorzusehen, um rechtzeitig auszuschließen, dass regionale Überschüsse der Ausfuhr nach Drittländern zugeführt werden und dass durch eine außergewöhnliche Preissteigerung in der Gemeinschaft die Sicherheit der Versorgung der Verbraucher zu vernünftigen Preisen nicht mehr gewährleistet werden kann. (20) Die zuständigen Behörden müssen in die Lage versetzt werden, den Warenverkehr mit den Drittländern ständig zu verfolgen, um dessen Entwicklung beurteilen zu können und gegebenenfalls die in dieser Verordnung vorgesehenen gebotenen Maßnahmen anzuwenden. Zu diesem Zweck ist die Erteilung von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen in Verbindung mit der Stellung einer Sicherheit vorzusehen, welche die Durchführung der Ein- bzw. Ausfuhren sicherstellt, für die diese Lizenzen beantragt worden sind. (21) Dank der Zollregelung kann auf alle sonstigen Schutzmaßnahmen an den Außengrenzen der Gemeinschaft verzichtet werden. Der Mechanismus der gemeinsamen Preise und Zölle kann sich jedoch unter besonderen Umständen als unzureichend erweisen. Damit der Gemeinschaftsmarkt in solchen Fällen gegen möglicherweise daraus entstehende Störungen nicht ohne Schutz bleibt, muss es der Gemeinschaft ermöglicht werden, rasch alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen mit den Pflichten, die sich aus den GATT-Übereinkünften ergeben, im Einklang stehen. Des weiteren ist es zur Vermeidung von Versorgungs problemen auf dem Gemeinschaftsmarkt angezeigt, eine Aussetzung der Anwendung der Zollsätze für einige Erzeugnisse im Zuckersektor zuzulassen. (22) Die Gemeinschaft hat eine umfassende Überprüfung der Zuckerraffinerien der Gemeinschaft vorgenommen. Um eine gleichmäßigere und fluessigere Versorgung der gesamten Raffinationsindustrie der Gemeinschaft sicherzustellen, ist es der Überprüfung zufolge erforderlich, für jeden betroffenen Mitgliedstaat, d.h. für Finnland, Frankreich, Portugal und das Vereinigte Königreich auf der Grundlage objektiver Bezugsdaten und unter Berücksichtigung der für den Direktverbrauch bestimmten Zuckermengen, die für das Wirtschaftsjahr 1994/95 ermittelt wurden, zu bestimmen, wie hoch der herkömmliche Hoechstverbrauch dieser Industrie, die Rohzucker zu Weißzucker verarbeitet, zu veranschlagen ist. Zur Verwirklichung dieses Ziels sollte es dieser Branche möglich sein, im Rahmen des angenommenen Bedarfs unter bestimmten Bedingungen jeden Rohzucker zu verwenden, unabhängig davon, ob dieser seinen Ursprung in der Gemeinschaft oder in AKP-Staaten und/oder einen noch festzulegenden sonstigen herkömmlichen Ursprung hat, wobei die Vorbilanzen als Grundlage dienen; vor allem dem Gemeinschaftszucker und auch dem Präferenzzucker gemäß dem Protokoll Nr. 3 in Anhang IV des AKP-EG-Partner schaftsabkommens von Cotonou ist der Vorzug vor dem aus AKP-Ländern und/oder sonstigen herkömmlichen Lieferländern eingeführten Zucker zu geben. Für Roh zucker, der gemäß dem Protokoll Nr. 3 aus AKP-Ländern sowie aus Indien eingeführt wird und der nicht unter die eigentliche Präferenzregelung fällt, ist eine besondere Regelung für den präferenzbegünstigten Zugang zum gemeinschaftlichen Raffina tionsmarkt einzuführen. Um den Verpflichtungen zum Abbau der Stützung Rechnung zu tragen, sind die für den traditionellen Bedarf der Raffinationsindustrie eingeführten Mengen zu kürzen. (23) Nach Artikel 1 des genannten Protokolls und des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker muss die Verwaltung dieser präferentiellen Einfuhrregelungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker erfolgen. (24) Es ist erforderlich, die Mittel zu schaffen, die sicherstellen, dass die Raffinierung des unter diesen Präferenzregelungen eingeführten rohen Rohrzuckers unter den gerechtesten Wettbewerbsbedingungen erfolgen kann. (25) Die Raffinationstätigkeit ist für die Zuckerindustrie im allgemeinen, speziell aber für diejenige der Gemeinschaft und vor allem für die Rohzucker zu Weißzucker verarbeitenden Raffinerien sehr wichtig. Technisch gesehen werden durch Raffination aus Rohrzucker hochwertige Erzeugnisse gewonnen, die den Bedürfnissen des Marktes entsprechen. Außerdem sind die betreffenden Raffinerien direkt in den Gebieten mit starkem Verbrauch ansässig. Somit stellt die Hafenraffinationsindustrie für die Gemeinschaft besonders in Regionen wie Finnland, dem portugiesischen Festland, dem Vereinigten Königreich und dem Süden und Westen Frankreichs eine wertvolle Ergänzung zur Zuckerrüben verarbeitenden Industrie dar. (26) Nach der Prüfung der Versorgung aller Hafenraffinerien der Gemeinschaft scheint eine Regelung angebracht, wonach rohem Rohrzucker mit Ursprung in den im Protokoll Nr. 3 aufgeführten AKP-Staaten und in Indien im Rahmen von Sonderabkommen zwischen der Gemeinschaft und den im Protokoll Nr. 3 genannten Staaten und/oder sonstigen Staaten auf der Grundlage einer Gemeinschaftsbilanz besondere Präferenz eingeräumt wird, nachdem die in der Gemeinschaft verfügbaren Mengen an rohem Rohr- und Rübenzucker und die Mengen Präferenzzucker raffiniert worden sind. (27) Bis zum Wirtschaftsjahr 2000/01 haben Raffinerien, die rohen Präferenzrohrzucker sowie in der Gemeinschaft erzeugten rohen Rohr- und Rübenzucker raffinieren, eine gemeinschaftliche Anpassungsbeihilfe erhalten. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen ist es gerechtfertigt, diese Beihilferegelung beizubehalten und ihre Anpassung zu erlauben, um der wirtschaftlichen Entwicklung im Zuckersektor Rechung zu tragen, insbesondere bei den Herstellungs- und Raffinationsspannen. (28) Es können gewisse Übergangsmaßnahmen notwendig sein. Diese Notwendigkeit kann sich bei jedem Übergang von einem Wirtschaftsjahr auf das folgende oder während eines Wirtschaftsjahres ergeben. Es ist daher vorzusehen, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden können. (29) Um die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen eines Verwaltungsausschusses für Zucker eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird. (30) Um den Zielsetzungen des Umweltschutzes Rechnung zu tragen, sind von den Mitgliedstaaten entsprechende Maßnahmen bezüglich der Nutzung der Agrarflächen zur Herstellung der Erzeugnisse nach Artikel 1 dieser Verordnung zu erlassen und anzuwenden. Dazu müssen sie zum einen Maßnahmen ergreifen, um den Zuckerrübenanbau nach objektiven Umweltkriterien zu fördern, und zum anderen die Erzeuger daran erinnern, dass die geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden müssen. Die Mitgliedstaaten müssen einen Bericht über die Auswirkungen der von ihnen getroffenen Umweltmaßnahmen im Zuckersektor vorlegen. (31) Die Ausgaben, welche die Mitgliedstaaten infolge der sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen übernommen haben, gehen gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik zu Lasten der Gemeinschaft. (32) Da die notwendigen Maßnahmen für die Durchführung dieser Verordnung Verwaltungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [5] sind, sollten sie nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 4 des Beschlusses angenommen werden. [5] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. (33) Die mit der vorliegenden Verordnung eingeführte Stützungsregelung ersetzt die Regelung der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates vom 13. September 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker [6], die zusammen mit den Verord nungen (EWG) Nr. 206/68 [7], (EWG) Nr. 431/68 [8], (EWG) Nr. 447/68 [9], (EWG) Nr. 2049/69 [10], (EWG) Nr. 793/72 [11], (EWG) Nr. 741/75 [12], (EWG) Nr. 1358/77 [13], (EWG) Nr. 1789/81 [14], (EWG) Nr. 183/82 [15], (EWG) Nr. 1010/86 [16] und (EWG) Nr. 2225/86 [17] aufgehoben werden muss, die die Grundregeln für ihre Durchführung enthalten. [6] ABl. L 252 vom 25.9.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1381/2000 der Kommission vom 28. Juni 2000 zur Änderung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand (ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 36.) [7] Verordnung (EWG) Nr. 206/68 des Rates vom 20. Februar 1968 über Rahmenvorschriften für die Verträge und Branchenvereinbarungen für den Kauf von Zuckerrüben (ABl. L 47 vom 23.2.1968, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 124). [8] Verordnung (EWG) Nr. 431/68 des Rates vom 9. April 1968 über die Bestimmung der Standardqualität für Rohzucker und des Grenzübergangsorts der Gemeinschaft für die Berechnung der cif-Preise für Zucker (ABl. L 89 vom 10.4.1968, S. 3). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 105). [9] Verordnung (EG) Nr. 447/68 des Rates vom 9. April 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für Interventionen durch den Kauf von Zucker (ABl. L 91 vom 12.4.1968, S. 5). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1359/77 (ABl. L 156 vom 25.6.1977, S. 7). [10] Verordnung (EWG) Nr. 2049/69 des Rates vom 17. Oktober 1969 über die Grundregeln für die Denaturierung von Zucker für Futterzwecke (ABl. L 263 vom 21.10.1969, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 260/96 (ABl. L 34 vom 13.2.1996, S. 16). [11] Verordnung (EWG) Nr. 793/72 des Rates vom 17. April 1972 zur Festsetzung der Standardqualität für Weißzucker (ABl. L 94 vom 21.4.1972, S. 1). [12] Verordnung (EWG) Nr. 741/75 des Rates vom 18. März 1975 zur Aufstellung besonderer Regeln für den Kauf von Zuckerrüben (ABl. L 74 vom 22.3.1975, S. 2). [13] Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 des Rates vom 20. Juni 1977 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für den Ausgleich der Lagerkosten für Zucker und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 750/68 (ABl. L 156 vom 25.6.1977, S. 4). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3042/78 (ABl. L 361 vom 23.12.1978, S. 8). [14] Verordnung (EWG) Nr. 1789/81 des Rates vom 30. Juni 1981 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Mindestlagermengenregelung für Zucker (ABl. L 177 vom 1.7.1981, S. 39). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 725/97 (ABl. L 108 vom 25.4.1997, S. 13). [15] Verordnung (EWG) Nr. 183/82 des Rates vom 26. Januar 1982 zur Festlegung der Grundregeln für die Übertragung von Quoten im Zuckersektor (ABl. L 21 vom 29.1.1982, S. 3). [16] Verordnung (EWG) Nr. 1010/86 des Rates vom 25. März 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie (ABl. L 94 vom 9.4.1986, S. 9). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1888/2000 (ABl. L 227 vom 7.9.2000, S. 15). [17] Verordnung (EWG) Nr. 2225/86 des Rates vom 15. Juli 1986 über Absatzmaßnahmen für Zucker aus den französischen Überseedepartements und zur Schaffung gleicher Preisbedingungen wie für Präferenzrohzucker (ABl. L 194 vom 17.7.1986, S. 7). (34) Die Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 sah ein System zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker vor. Da die mit der vorliegenden Verordnung eingeführte Regelung kein solches System mehr umfaßt, sind Übergangsvorschriften zu erlassen, um den Übergang von der alten zur neuen Regelung zu erleichtern. Zu diesem Zweck ist zum einen vorzusehen, dass der Restbetrag aus der Verwaltung des Systems zum Ausgleich der Lagerkosten zu Gunsten oder zu Lasten des Systems zur Finanzierung des Absatzes der überschüssigen Gemeinschaftsproduktion im Zuckersektor verbucht wird, und zum anderen, dass bei der Zahlung der Lagerabgabe für den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gelagerten Zucker der letzte Tag des Wirtschafts jahres 2000/01 als Tag des Absatzes gilt. (35) Es ist die Möglichkeit vorzusehen, weitere Übergangsvorschriften zu erlassen, um den Übergang von der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 zu der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen neue Regelung zu erleichtern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker findet auf nachstehende Erzeugnisse Anwendung: KN-Code // Warenbezeichnung a) 1701 // Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest b) 1212 91 1212 92 00 // Zuckerrüben Zuckerrohr c) 1703 // Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker d) 1702 20 1702 60 95 1702 90 99 1702 90 60 1702 90 71 2106 90 59 // Ahornzucker und Ahornsirup Andere Zucker, fest, und Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer Lactose, Glucose, Maltodextrin und Isoglucose Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig gemischt Zucker und Melassen, karamellisiert, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf den Trockenstoff, von 50 GHT oder mehr Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, andere als Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup e) 2303 20 // Ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung f) 1702 30 10 1702 40 10 1702 60 10 1702 90 30 // Isoglucose g) 2106 90 30 // Isoglucosesirup, aromatisiert oder gefärbt h) 1702 60 80 1702 90 80 // Inulinsirup (2) Im Sinne dieser Verordnung sind: a) Weißzucker: Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von mindestens 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen; b) Rohzucker: Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von weniger als 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen; c) Isoglucose: das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichts hundertteilen Fructose; d) Inulinsirup: das unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligofructosen gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose in ungebundener Form oder in Form von Saccharose; e) A-Zucker oder A-Isoglucose: alle Zucker- oder Isoglucosemengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr im Rahmen der A-Quote des betreffenden Unternehmens erzeugt werden; f) B-Zucker oder B-Isoglucose: alle Zucker- oder Isoglucosemengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden und die A-Quote überschreiten, ohne die Summe der A- und B-Quoten des betreffenden Unternehmens zu überschreiten; g) C-Zucker oder C-Isoglucose: alle Zucker- oder Isoglucosemengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden und entweder die Summe der A- und B-Quoten des betreffenden Unternehmens überschreiten oder von einem Unternehmen erzeugt werden, dem keine Quoten zugeteilt worden sind; h) A-Zuckerrüben: alle Zuckerrüben, die zu A-Zucker verarbeitet werden; i) B-Zuckerrüben: alle Zuckerrüben, die zu B-Zucker verarbeitet werden; j) A-Inulinsirup: alle in Zucker-/Isoglucoseäquivalent ausgedrückten Inulinsirup mengen, die im Laufe eines bestimmten Wirtschaftsjahres im Rahmen der A-Quote des betreffenden Unternehmens erzeugt werden; k) B-Inulinsirup: alle in Zucker-/Isoglucoseäquivalent ausgedrückten Inulinsirup mengen, die im Laufe eines bestimmten Wirtschaftsjahres erzeugt werden und die A-Quote überschreiten, ohne die Summe der A- und der B-Quote des betreffenden Unternehmens zu überschreiten; l) C-Inulinsirup: alle in Zucker-/Isoglucoseäquivalent ausgedrückten Inulinsirup mengen, die im Laufe eines bestimmten Wirtschaftsjahres erzeugt werden und entweder die Summe der A- und der B-Quote des betreffenden Unternehmens überschreiten oder in einem Unternehmen erzeugt werden, das über keine Quoten verfügt; m) Wirtschaftsjahr: Zeitraum, der für alle Erzeugnisse nach Absatz 1 am 1. Juli beginnt und am 30. Juni des darauffolgenden Jahres endet. TITEL I BINNENMARKT Kapitel 1 PREISREGELUNG Artikel 2 (1) Für Weißzucker und für die Wirtschaftsjahre 2001/02 und 2002/03 a) wird der Interventionspreis auf 63,19 EUR/100 kg festgesetzt, b) wird jährlich ein abgeleiteter Interventionspreis für jedes einzelne Zuschuss gebiet festgesetzt. (2) Für Rohzucker und für die Wirtschaftsjahre 2001/02 und 2002/03 wird der Interventionspreis auf à 52,37 EUR/100 kg festgesetzt. Besteht die Notwendigkeit, Rohzucker zu vermarkten, der in einem Zuschussgebiet erzeugt wurde, so kann ein abgeleiteter Interventionspreis für diesen Zucker festgesetzt werden. (3) Die Interventionspreise nach den Absätzen 1 und 2 gelten für Zucker, unverpackt, ab Fabrik, verladen auf einem vom Käufer gewählten Transportmittel. Sie gelten für Weißzucker und für Rohzucker der Standardqualität, deren Merkmale in Anhang I festgelegt sind. (4) Die Kommission setzt jährlich nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 die abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker und gegebenenfalls die abgeleiteten Inter ventionspreise für Rohzucker fest. Die abgeleiteten Interventionspreise werden unter Berücksichtigung der Kosten für den Transport des Zuckers von den Überschussgebieten nach den Zuschussgebieten festgesetzt. Die Kommission kann Anhang I nach demselben Verfahren ändern. Artikel 3 (1) Für die Wirtschaftsjahre 2001/02 und 2002/03 wird der Grundpreis für Zuckerrüben der Standardqualität auf 47,67 EUR/t auf der Stufe der Lieferung zur Sammelstelle festgesetzt. Die Beschaffenheit von Zuckerrüben der Standardqualität ist in Anhang II festgelegt. (2) Die Kommission kann Anhang II nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 ändern. Artikel 4 (1) Für die Wirtschaftsjahre 2001/02 und 2002/03 a) wird der Mindestpreis für A-Zuckerrüben auf 46,72 EUR/t festgesetzt; b) wird der Mindestpreis für B-Zuckerrüben vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 15 Absatz 5 auf 32,42 EUR/t festgesetzt. (2) Für Gebiete, für die ein abgeleiteter Interventionspreis für Weißzucker festgesetzt wird, werden die Mindestpreise für A-Zuckerrüben und B-Zuckerrüben um einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem abgeleiteten Interventionspreis für das betreffende Gebiet und dem Interventionspreis erhöht, wobei auf diesen Betrag der Koeffizient von 1,30 anzuwenden ist. Artikel 5 (1) Unbeschadet des Artikels 21 und der aufgrund des Artikels 14 erlassenen Vorschrif ten sind die Zuckerhersteller verpflichtet, beim Kauf von Zuckerrüben, die a) zur Verarbeitung zu Zucker geeignet und b) zur Verarbeitung zu Zucker bestimmt sind, mindestens einen Mindestpreis zu zahlen, der durch Zu- oder Abschläge entsprechend den Qualitätsunterschieden gegenüber der Standardqualität berichtigt wird. (2) Der Mindestpreis im Sinne von Absatz 1 entspricht: a) Gebiete ohne Zuschussbedarf: -für Zuckerrüben, die zu A-Zucker verarbeitet werden, dem Mindestpreis für A-Zuckerrüben; -für Zuckerrüben, die zu B-Zucker verarbeitet werden, dem Mindestpreis für B-Zuckerrüben; b) Zuschussgebiete: -für Zuckerrüben, die zu A-Zucker verarbeitet werden, dem gemäß Artikel 4 Absatz 2 erhöhten Mindestpreis für A-Zuckerrüben; -für Zuckerrüben, die zu B-Zucker verarbeitet werden, dem gemäß Artikel 4 Absatz 2 erhöhten Mindestpreis für B-Zuckerrüben. (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sowie die Zu- und Abschläge werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt. Artikel 6 (1) Die Branchenvereinbarungen sowie die Verträge zwischen Zuckerrübenverkäufern und Zuckerrübenkäufern müssen mit den Rahmenvorschriften von Anhang III in Einklang stehen, insbesondere in bezug auf die Bedingungen für Kauf, Lieferung, Abnahme und Bezahlung der Zuckerrüben. (2) Die Bedingungen für den Kauf von Zuckerrohr werden durch Branchenverein barungen zwischen den Zuckerrohrerzeugern der Gemeinschaft und den Zucker herstellern der Gemeinschaft festgelegt. Die Bedingungen für den Kauf der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse für die Inulinsiruperzeugung werden durch Branchenvereinbarungen zwischen den Gemeinschaftserzeugern dieser Grunderzeugnisse und den Inulinsirupherstellern festgelegt. (3) Soweit erforderlich, werden die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2 nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt. (4) Fehlen Branchenvereinbarungen, so kann der betreffende Mitgliedstaat im Rahmen dieser Verordnung die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Interessen der betroffenen Parteien zu wahren. Dieser Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich über die aufgrund von Unterabsatz 1 getroffenen Maßnahmen. Artikel 7 (1) Die von den Zucker erzeugenden Mitgliedstaaten zu bestimmenden Interventions stellen sind während des ganzen Wirtschaftsjahres gemäß den nach Absatz 5 festzulegenden Bedingungen verpflichtet, den ihnen angebotenen Weißzucker und Rohzucker, der aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben oder aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr hergestellt worden ist, anzukaufen, insoweit vorher zwischen dem Anbieter und der Interventionsstelle ein Lagervertrag für den betreffenden Zucker abgeschlossen wurde. Die Interventionsstellen kaufen je nach Fall zum Interventionspreis oder abgeleiteten Interventionspreis, der für das Gebiet gilt, in welchem sich der Zucker zum Zeitpunkt des Ankaufs befindet. Weicht die Qualität des Zuckers von der Standardqualität ab, für die der Interventionspreis festgesetzt wurde, so wird der Interventionspreis durch Zu- oder Abschläge berichtigt. (2) Es kann beschlossen werden, für Zucker, der sich in einer Situation im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 EG-Vertrag befindet und der zum Verzehr ungeeignet gemacht wurde, Prämien zu gewähren. (3) Es kann beschlossen werden, für Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), f) und h) und für Sirupe nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d), die sich in einer der Situationen gemäß Artikel 23 Absatz 2 EG-Vertrag befinden und zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse der chemischen Industrie verwendet werden, Erstattungen bei der Erzeugung zu gewähren. (4) Es werden geeignete Maßnahmen getroffen hinsichtlich der Transportkosten des Zuckers, der in den französischen überseeischen Departements erzeugt worden ist, sowie gegebenenfalls hinsichtlich seiner Lagerung in diesen Departements. Soweit dies zur Versorgung der Raffinerien notwendig ist, kann vorgesehen werden, dass für Rohzucker, der aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben erzeugt wird, dieselben Maßnahmen gelten wie in Unterabsatz 1. Im Sinne dieses Artikels sind Raffinerien technische Einheiten, deren einzige Tätigkeit darin besteht, Rohzucker oder Sirupe als Vorstufe für Zucker in fester Form zu raffinieren. (5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt, und zwar insbesondere: -Mindestqualität und Mindestmenge, die für eine Intervention gefordert werden, -die bei der Intervention anzuwendenden Zu- und Abschläge, -Verfahren und Bedingungen für die Übernahme durch die Interventionsstellen, -die Bedingungen für die Gewährung der Prämien sowie die Höhe dieser Prämien, -die Bedingungen für die Gewährung der Erstattung bei der Erzeugung sowie die Höhe dieser Erstattungen, -die Maßnahmen nach Absatz 4. Artikel 8 Um zur Sicherstellung der Versorgung aller oder eines der Gebiete der Gemeinschaft beizutragen, legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 die Bedingungen fest, unter denen im Falle der Anwendung des Artikels 31 besondere Interventionsmaßnahmen getroffen werden können. Diese Maßnahmen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass der Verkauf von Zucker an die Interventionsstellen für die Zuckerhersteller in der Gemeinschaft zur Pflicht gemacht wird. Artikel 9 (1) Die Interventionsstellen dürfen Zucker nur zu einem Preis verkaufen, der über dem Interventionspreis liegt. Jedoch kann beschlossen werden, dass die Interventionsstellen Zucker zu einem Preis verkaufen, der dem Interventionspreis entspricht oder niedriger ist, falls der Zucker -zur Tierfütterung oder -entweder in unverändertem Zustand oder nach Weiterverarbeitung zu einer der in Anhang I des EG-Vertrags oder in Anhang V dieser Verordnung aufgeführ ten Waren zur Ausfuhr bestimmt ist. (2) Abweichend von Absatz 1 kann beschlossen werden, dass die Interventionsstellen Zucker in unverarbeitetem Zustand aus ihren Beständen Wohltätigkeitseinrich tungen, die im Rahmen von gezielten Maßnahmen der Dringlichkeitshilfe handeln, zu einem unter dem Interventionspreis liegenden Preis oder kostenlos zum Verzehr auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft zur Verfügung stellen; die Wohltätigkeits einrichtungen müssen von dem Mitgliedstaat oder, falls in diesem Mitgliedstaat keine Anerkennung solcher Einrichtungen ausgesprochen wurde, von der Kommis sion anerkannt sein. (3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel sowie der Beschluss über die in Absatz 2 genannte Zurverfügungstellung werden nach dem Verfahren des Arti kels 42 Absatz 2 festgelegt bzw. getroffen. Kapitel 2 QUOTENREGELUNG Artikel 10 (1) Kapitel 2 gilt für die Wirtschaftsjahre 2001/02 und 2002/03. (2) Die Grundmengen für die Erzeugung von A- und B-Zucker, A- und B-Isoglucose sowie A- und B-Inulinsirup entsprechen denjenigen, die in Artikel 11 Absatz 2 festgesetzt wurden. (3) Zur Einhaltung der Verpflichtungen, die die Gemeinschaft im Rahmen des gemäß Artikel 300 Absatz 2 EG-Vertrag geschlossenen Übereinkommens über die Land wirtschaft eingegangen ist, können die Garantien für den Absatz von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup, die im Rahmen der Quotenregelung erzeugt wurden, für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre verringert werden. (4) Für die Anwendung von Absatz 3 wird vor dem 1. Oktober für jedes Wirtschaftsjahr die im Rahmen der Quoten garantierte Menge anhand der Vorausschätzungen der Erzeugung, der Einfuhren, des Verbrauchs, der Lagerhaltung, der Übertragung und der ausführbaren Restmenge sowie des voraussichtlichen durchschnittlichen Verlustes zu Lasten der Selbstfinanzierungsregelung im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d) festgestellt. Lassen diese Vorausschätzungen erkennen, dass die ausführbare Restmenge für das betreffende Wirtschaftsjahr über der in dem Übereinkommen vorgesehenen Hoechstmenge liegt, so wird die garantierte Menge nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 um die Differenz verringert. Diese Differenz wird nach Maßgabe des Prozentsatzes, den die Summe der A- und B-Quoten für jedes Erzeugnis in der Gemeinschaft ausmacht, auf Zucker, Isoglucose und Inulinsirup aufgeteilt. Anschließend wird sie nach Mitgliedstaaten und Erzeugnissen aufgeteilt, wobei der in der nachstehenden Tabelle aufgeführte Aufteilungskoeffizient angewendet wird. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (5) Der Mitgliedstaat teilt daraufhin die ihm zugeteilte Differenz auf die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Erzeugungsunternehmen auf; diese Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis zwischen ihrer A- und B-Quote und der A- und B-Grundquote des Mitgliedstaats für das betreffende Erzeugnis. Die über die garantierte Menge hinaus erzeugten Mengen an Zucker, Isoglucose und Inulinsirup gelten als C-Zucker, C-Isoglucose oder C-Inulinsirup. (6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Verringerung der garantierten Menge und gegebenenfalls ihre Überprüfung im Hinblick auf die Festlegung der garantierten Menge des folgenden Wirtschaftsjahres werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt. Artikel 11 (1) Die Mitgliedstaaten teilen nach Maßgabe dieses Kapitels eine A- und eine B-Quote jedem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zucker oder Isoglucose erzeugenden Unternehmen zu, das im Wirtschaftsjahr 2000/01 eine A- und eine B-Quote erhalten hat. (2) Für die Zuteilung der in Absatz 1 genannten A- und B-Quoten gelten folgende Grundmengen: 1. Grundmengen A >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) In Tonnen Weißzucker. (2) In Tonnen Trockenstoff. (3) In Tonnen Trockenstoff, ausgedrückt in Weißzucker-/Isoglucose-Äquivalent. 2. Grundmengen B >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) In Tonnen Weißzucker. (2) In Tonnen Trockenstoff. (3) In Tonnen Trockenstoff, ausgedrückt in Weißzucker-/Isoglucose-Äquivalent. (3) Unbeschadet des Artikels 10 Absätze 3 bis 6 und des Artikels 12 entsprechen die A- und B-Quoten eines jeden Zucker bzw. Isoglucose erzeugenden Unternehmens denjenigen, die von den Mitgliedstaaten im Wirtschaftsjahr 2000/01 vor Anwendung von Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 zugeteilt und nach Maßgabe der in Absatz 2 festgesetzten Grundmengen nach dem Verfahren von Artikel 10 Absatz 5 angepasst wurden. (4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt. Artikel 12 (1) Die Mitgliedstaaten können unter den Bedingungen dieses Artikels und unter Berücksichtigung der Interessen aller betroffenen Parteien, insbesondere der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, A- und B-Quoten von einem Unternehmen auf andere übertragen. Unterabsatz 1 gilt nicht für Inulinsirup. (2) Die Mitgliedstaaten können die A-Quote und die B-Quote jedes Zucker erzeugenden oder jedes Isoglucose erzeugenden Unternehmens, das in ihrem Hoheitsgebiet ansässig ist, um eine Gesamtmenge herabsetzen, die 10% - je nach Fall - der A-Quote oder der für jedes von ihnen gemäß Artikel 11 festgesetzten B-Quote nicht überschreitet. Die in Unterabsatz 1 genannten Grenze von 10% gilt nicht in Italien, Spanien und den französischen überseeischen Departements, wenn Quotenübertragungen aufgrund von Plänen zur Umstrukturierung des Zuckerrüben- oder des Zuckerrohr sektors sowie des Zuckersektors des betreffenden Gebiets in dem zur Durchführung dieser Pläne erforderlichen Maße erfolgen. Die Umstrukturierungspläne und die damit verbundenen Maßnahmen, die die A- und B-Quoten berühren, sind unverzüglich der Kommission mitzuteilen. (3) Die abgezogenen Mengen der A- oder B-Quote werden von den Mitgliedstaaten einem oder mehreren anderen Unternehmen mit oder ohne Quote zugeteilt, die in demselben Gebiet im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 ansässig sind wie die Unternehmen, denen diese Mengen abgezogen wurden. Frankreich kann jedoch die gemäß Artikel 11 festgesetzten A-Quoten von in seinen überseeischen Departements ansässigen Unternehmen um eine Menge, die insgesamt 30 000 Tonnen Weißzucker nicht überschreitet, herabsetzen und die abgezogenen Mengen einem oder mehreren anderen im Mutterland ansässigen Unternehmen zuteilen. Die A-Quote jedes der betreffenden Unternehmen darf nach der Herabsetzung nicht niedriger sein als die innerhalb der Grenzen seiner Grundquote erzielte durchschnittliche Zuckererzeugung, die für dieses Unternehmen während der Zuckerwirtschaftsjahre 1977/78 bis 1979/80 festgestellt wurde. (4) Die Grundregeln zur Änderung der Quoten, insbesondere im Falle der Fusion oder Veräußerung von Unternehmen, sind in Anhang IV aufgeführt. (5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt. Artikel 13 (1) C-Zucker, der nicht gemäß Artikel 14 übertragen wurde, C-Isoglucose und C-Inulinsirup dürfen nicht auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft abgesetzt, sondern müssen in unverarbeiteter Form vor dem auf das Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres folgenden 1. Januar ausgeführt werden. Die Artikel 7, 27 und 33 finden auf C-Zucker, C-Isoglucose und C- Inulinsirup keine Anwendung. (2) Die Anwendung von Artikel 33 auf C-Zucker kann jedoch, soweit dies für die Sicherheit der Zuckerversorgung der Gemeinschaft notwendig ist, in Ausnahmefällen beschlossen werden. In diesem Fall wird gleichzeitig beschlossen, dass die gesamte C-Zuckermenge ohne Erhebung der in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehenen Abgabe endgültig auf dem Binnenmarkt abgesetzt werden darf. (3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt. Diese Vorschriften müssen insbesondere die Erhebung einer Abgabe für die in Absatz 1 genannten C-Zucker-, C-Isoglucose und C-Inulinsirupmengen vorsehen, für die bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt die Ausfuhr in unverarbeiteter Form innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht nachgewiesen worden ist. Artikel 14 (1) Jedes Unternehmen kann beschließen, den die A-Quote überschreitenden Teil der Zuckererzeugung ganz oder teilweise unter Anrechnung auf die Erzeugung des folgenden Wirtschaftsjahres auf dieses Wirtschaftsjahr zu übertragen. Dieser Beschluss ist unwiderruflich. Jedes Unternehmen kann beschließen, die Erzeugung an A- und B-Zucker, der in Anwendung des Artikels 10 Absätze 3 bis 6 zu C-Zucker geworden ist, teilweise oder ganz auf das nachfolgende Wirtschaftsjahr zu übertragen, wobei diese Übertragung auf die Erzeugung während dieses Wirtschaftsjahres angerechnet wird. Dieser Beschluss ist ebenfalls unwiderruflich. Ferner gilt für ihn nicht die etwaige Begrenzung gemäß Absatz 4 dieses Artikels. (2) Die Unternehmen, die den in Absatz 1 genannten Beschluss gefasst haben, -teilen dem betreffenden Mitgliedstaat vor dem 1. Februar die Menge bzw. Mengen des erzeugten und zu übertragenden Zuckers mit und -verpflichten sich, die übertragene Menge bzw. die übertragenen Mengen während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten einzu lagern, dessen Beginn noch festzusetzen ist. Jedoch wird der in Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich vorgesehene Zeitpunkt des 1. Februar wie folgt ersetzt: a) bei den Unternehmen in Spanien durch den 15. April für die Erzeugung von Rübenzucker und durch den 20. Juni für die Erzeugung von Rohrzucker; b) bei den Unternehmen im Vereinigten Königreich durch den 15. Februar; c) bei den Unternehmen in den französischen Departements Guadeloupe und Martinique durch den 1. Mai. Liegt die endgültige Erzeugung des betreffenden Wirtschaftsjahres unter der zum Zeitpunkt des Übertragungsbeschlusses vorgenommenen Schätzung, so kann die übertragene Menge vor dem 1. August des folgenden Wirtschaftsjahres rückwirkend berichtigt werden. (3) Wird eine Region der Gemeinschaft von einer Naturkatastrophe wie Trockenheit oder Überschwemmung getroffen, so kann nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 beschlossen werden, dass der obligatorische Lagerzeitraum des Absatzes 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich für eine Zuckermenge verkürzt wird, mit der die normale Versorgung der genannten Region sichergestellt werden kann. (4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, in denen eine Grenze für die übertragbaren Zuckermengen vorgesehen werden kann, werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt. Diese Vorschriften sehen insbesondere die Erhebung eines Betrages für die in Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich genannte zu lagernde Menge vor, die während des vorgeschriebenen Lagerzeitraums abgesetzt wird. Artikel 15 (1) Vor dem Ende jedes Wirtschaftsjahres wird folgendes festgestellt: a) die voraussichtliche A- und B-Menge an Zucker, Isoglucose und Inulinsirup, die unter Anrechnung auf das laufende Wirtschaftsjahr hergestellt worden ist; b) die voraussichtliche Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupmenge, die während des laufenden Wirtschaftsjahres für den Verbrauch in der Gemeinschaft abgesetzt wird; c) der ausführbare Überschuss, wobei die unter Buchstabe a) genannte Menge um die unter Buchstabe b) genannte Menge verringert wird; d) der voraussichtliche durchschnittliche Verlust oder der voraussichtliche durchschnittliche Erlös je Tonne Zucker im Hinblick auf die im laufenden Wirtschaftsjahr zu erfuellenden Ausfuhrverpflichtungen. Dieser durchschnittliche Verlust oder durchschnittliche Erlös entspricht der Differenz zwischen dem Gesamterstattungsbetrag und dem Gesamtab schöpfungsbetrag, bezogen auf die Gesamttonnage der betreffenden Ausfuhr verpflichtungen; e) der voraussichtliche Gesamtverlust oder der voraussichtliche Gesamterlös, wobei der unter Buchstabe c) genannte Überschuss mit dem unter Buchstabe d) genannten durchschnittlichen Verlust oder durchschnittlichen Erlös multipliziert wird. (2) Vor Ablauf des Wirtschaftsjahres 2002/03 und unbeschadet von Artikel 10 Absätze 3 bis 6 wird für die Wirtschaftsjahre 2001/02 und 2002/03 kumulativ folgendes festgestellt: a) der ausführbare Überschuss, der sich aus der endgültigen Erzeugung von A- und B-Zucker, von A- und B-Isoglucose sowie von A- und B-Inulinsirup einerseits und der zum Verbrauch in der Gemeinschaft endgültig abgesetzten Zuckermenge, Isoglucosemenge sowie Inulinsirupmenge andererseits errechnet; b) der durchschnittliche Verlust oder der durchschnittliche Erlös je Tonne Zucker, der sich aus der nach dem Berechnungsverfahren des Absatzes 1 Buchstabe d) Unterabsatz 2 ermittelten Summe der Ausfuhrverpflichtungen ergibt; c) der Gesamtverlust oder der Gesamterlös, wobei der unter Buchstabe a) genannte Überschuss mit dem unter Buchstabe b) genannten durchschnittlichen Verlust oder durchschnittlichen Erlös multipliziert wird; d) die Gesamtsumme der erhobenen Grundproduktionsabgaben und der B-Abgaben. Der in Absatz 1 Buchstabe e) genannte voraussichtliche Gesamtverlust oder voraussichtliche Gesamterlös wird nach Maßgabe der Differenz zwischen den unter den Buchstaben c) und d) genannten Feststellungen angepasst. (3) Ergeben die in Absatz 1 genannten Feststellungen nach ihrer Anpassung gemäß Absatz 2 und unbeschadet des Artikels 18 Absatz 1 einen voraussichtlichen Gesamtverlust, so wird dieser durch die voraussichtliche Menge A- und B-Zucker, A- und B-Isoglucose und A- und B-Inulinsirup, die unter Anrechnung auf das laufende Wirtschaftsjahr erzeugt worden ist, dividiert. Der sich so ergebende Betrag wird von den Herstellern als Grundproduktionsabgabe auf die von ihnen erzeugten A- und B-Zuckermengen, A- und B-Isoglucosemengen und A- und B-Inulinsirup mengen erhoben. Diese Abgabe darf jedoch folgendes nicht überschreiten: -bei dem betreffenden Zucker einen Hoechstbetrag, der 2% des Interventions preises für Weißzucker entspricht, -bei dem betreffenden, durch Anwendung eines Koeffizienten von 1,9 in Zucker-/Isoglucose-Äquivalent ausgedrückten Inulinsirup den auf Weißzucker anwendbaren Hoechstbetrag, -bei der betreffenden Isoglucose den Teil der Grundproduktionsabgabe, der zu Lasten der Zuckerhersteller geht. (4) Erlaubt die Begrenzung der Grundproduktionsabgabe nicht, den in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Gesamtverlust vollständig zu decken, so wird der verbleibende Restbetrag durch die voraussichtliche Menge B-Zucker, B-Isoglucose und B-Inulinsirup, die unter Anrechnung auf das betreffende Wirtschaftsjahr erzeugt worden ist, dividiert. Der sich so ergebende Betrag wird bei den Herstellern als B-Abgabe auf die von ihnen erzeugten B-Zucker-, B-Isoglucose- und B-Inulinsirup mengen erhoben. Diese Abgabe darf jedoch vorbehaltlich des Absatzes 5 folgendes nicht überschreiten: -bei B-Zucker einen Hoechstbetrag, der 30% des Interventionspreises für Weißzucker entspricht, -bei durch Anwendung eines Koeffizienten von 1,9 in Zucker-/Isoglucose-Äquivalent ausgedrücktem B-Inulinsirup den auf B-Weißzucker anwendbaren Hoechstbetrag, -bei B-Isoglucose den Teil der B-Abgabe, der zu Lasten der Zuckerhersteller geht. (5) Ergeben die in Absatz 1 genannten Feststellungen, dass wegen der in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Begrenzung der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe der voraussichtlichen Gesamtverlust des laufenden Wirtschaftsjahres wahrscheinlich nicht durch die aus diesen Abgaben erwartete Einnahme gedeckt werden kann, so wird der in Absatz 4 erster Gedankenstrich genannte Hoechstsatz in dem zur Deckung des genannten Gesamtverlustes erforderlichen Umfang revidiert, ohne jedoch 37,5% zu überschreiten. Der revidierte Hoechstsatz der B-Abgabe wird für das laufende Wirtschaftsjahr vor dem 15. September desselben Wirtschaftsjahres festgesetzt. Der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Mindestpreis für B-Zuckerrüben wird entsprechend ange passt. (6) Die Gesamtheit der sich aus der Gewährung der Erstattungen bei der Erzeugung gemäß Artikel 7 Absatz 3 ergebenden Verluste wird bei der Ermittlung des Gesamtverlustes gemäß Absatz 1 Buchstabe e) des vorliegenden Artikels berück sichtigt. (7) Die in diesem Artikel genannten Abgaben werden durch die Mitgliedstaaten erhoben. (8) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt, und zwar insbesondere: -die Höhe der zu erhebenden Abgaben, -die Revision des Hoechstsatzes der B-Abgabe, -die der Revision des Hoechstsatzes der B-Abgabe entsprechende Änderung des Mindestpreises für B-Zuckerrüben. Artikel 16 (1) Wird für ein Wirtschaftsjahr der in Anwendung von Artikel 15 Absätze 1 und 2 festgestellte Gesamtverlust nicht völlig durch die Einnahmen aus den Produktionsabgaben für das gleiche Wirtschaftsjahr nach Anwendung von Artikel 15 Absätze 3, 4 und 5 gedeckt, so wird von den Herstellern unbeschadet von Artikel 4 eine Ergänzungsabgabe erhoben, um den Teil des betreffenden Gesamtverlustes vollständig zu decken, der durch die genannten Einnahmen nicht gedeckt ist. (2) Die Ergänzungsabgabe wird für jedes Zucker erzeugende Unternehmen, für jedes Isoglucose erzeugende Unternehmen und für jedes Inulinsirup erzeugende Unter nehmen ermittelt, indem auf die Gesamtsumme der fälligen Produktionsabgaben des Unternehmens für das betreffende Wirtschaftsjahr ein noch festzusetzender Koeffizient angewandt wird. Dieser Koeffizient entspricht für die Gemeinschaft dem um 1 verringerten Verhältnis zwischen dem nach Artikel 15 Absätze 1 und 2 fest gestellten Gesamtverlust in dem betreffenden Wirtschaftsjahr und den Einnahmen aus den von den Zuckerherstellern, den Isoglucoseherstellern und den Inulinsirup herstellern zu entrichtenden Grundproduktionsabgaben und B-Abgaben für dasselbe Wirtschaftsjahr. (3) Die Ergänzungsabgabe ist durch die betreffenden Hersteller vor dem 15. Dezember zu entrichten, der auf das Wirtschaftsjahr folgt, für das sie fällig ist. Die Zuckerhersteller können von den Verkäufern von Zuckerrüben oder Zuckerrohr aus der Gemeinschaftserzeugung die Rückerstattung eines Teil der betreffenden erhobenen Ergänzungsabgabe verlangen. Diese Rückerstattung darf den Hoechst betrag der Beteiligung der Verkäufer von Zuckerrüben oder Zuckerrohr an der in Artikel 15 vorgesehenen Bezahlung der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe für das betreffende Wirtschaftsjahr, auf die der in Absatz 2 dieses Artikels genannte Koeffizient angewandt wird, nicht übersteigen. Die Rückerstattung nach Unterabsatz 2 erfolgt auf Zuckerrüben, die für das betref fende Wirtschaftsjahr geliefert werden. Die Beteiligten können jedoch vereinbaren, dass die Rückerstattung auf Zuckerrüben erfolgt, die für das folgende Wirtschaftsjahr geliefert werden. (4) Bei den in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Feststellungen werden die Einnahmen aus der Erhebung der Ergänzungsabgabe nach Absatz 1 dieses Artikels berück sichtigt. (5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere der in Absatz 2 dieses Artikels genannte Koeffizient werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt. Artikel 17 (1) Die Inulinsiruphersteller können von den Verkäufern des landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses, aus dem der betreffende Inulinsirup hergestellt wurde, die Rückerstattung eines Teils der erhobenen Grundproduktionsabgabe, der B-Abgabe und der bei den Herstellern erhobenen Ergänzungsabgabe verlangen. Dieser Teil darf nicht den Teil, mit dem die Rübenerzeuger für das betreffende Wirtschaftsjahr belastet werden, überschreiten; er wird mittels Branchenvereinbarungen oder Verträgen anhand der Kaufpreise der zu diesem Zweck in dem betreffenden Wirtschaftsjahr gelieferten landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse festgesetzt. (2) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 werden gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt. Artikel 18 (1) Wird festgestellt, dass bei Anwendung der Artikel 15 und 16 im Wirtschaftsjahr 2000/01 die tatsächlichen Gesamtverluste in demselben Wirtschaftsjahr a) nicht vollständig aus dem Aufkommen der Produktionsabgabe und gegebenen falls der Ergänzungsabgabe gedeckt werden, so wird diese Deckungslücke dem in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e) genannten voraussichtlichen Gesamt verlust des Wirtschaftsjahrs der Feststellung zugeschlagen; b) geringer sind als das Aufkommen der Produktionsabgabe und gegebenenfalls der Ergänzungsabgabe, so wird ein diesen Mehreinnahmen entsprechender Betrag je nach Fall von dem voraussichtlichen Gesamtverlust abgezogen oder zu dem voraussichtlichen Gesamterlös addiert, der sich aus der Anwendung der Artikel 15 und 16 in dem Wirtschaftsjahr der Feststellung ergibt. (2) Liegt der Betrag der Grundproduktionsabgabe unter dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Hoechstbetrag oder liegt der Betrag der B-Abgabe unter dem in Artikel 15 Absatz 4 genannten und gegebenenfalls nach Absatz 5 desselben Artikels revidierten Hoechstbetrag, so sind die Zuckerhersteller verpflichtet, den Zuckerrübenverkäufern 60% des Unterschieds zwischen dem Hoechstbetrag der betreffenden Abgabe und dem Betrag der zu erhebenden Abgabe zu zahlen. Der je Tonne Zuckerrüben zu entrichtende Betrag wird für die Standardqualität festgesetzt. Die Zu- und Abschläge gemäß Artikel 5 finden auf diesen Betrag Anwendung. (3) Die Zuckerhersteller der Gemeinschaft können von den Verkäufern von in der Gemeinschaft erzeugtem Zuckerrohr für eine Zuckermenge, für die die betreffende Abgabe erhoben wird, verlangen, dass letztere zu 60% erstattet wird. (4) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich anhand der Angaben der Zuckerhersteller, dass die Bezahlung der Zuckerrüben den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften entspricht. (5) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt. Artikel 19 (1) In den Verträgen über die Lieferung von Zuckerrüben, die zur Zuckerherstellung bestimmt sind, wird bei den Zuckerrüben ein Unterschied gemacht, je nachdem, ob die Zuckermenge, die aus diesen Zuckerrüben hergestellt werden soll, a) zu A-Zucker wird, b) zu B-Zucker wird, c) zu anderem als A- oder B-Zucker wird. Die Zuckerhersteller teilen für jedes Unternehmen dem Mitgliedstaat, in dem das betreffende Unternehmen Zucker herstellt, folgendes mit: -die unter Buchstabe a) genannten Zuckerrübenmengen, über die sie vor der Aussaat Verträge abgeschlossen haben, sowie den in den Verträgen zugrunde gelegten Zuckergehalt, -das entsprechenden vorgesehene Rendement. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben fordern. (2) Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) ist jeder Zuckerhersteller, der nicht vor der Aussaat Lieferverträge über eine der A-Quote entsprechende Zuckerrüben menge zu dem A-Zuckerrübenmindestpreis abgeschlossen hat, verpflichtet, für alle in dem betreffenden Unternehmen zu Zucker verarbeiteten Rübenmengen zumindest den vorgenannten Mindestpreis zu zahlen. (3) Im Rahmen eines Branchenübereinkommens kann mit Genehmigung des betreffenden Mitgliedstaats von den Absätzen 1 und 2 abgewichen werden. (4) Die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels sind in Anhang III aufgeführt. (5) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel sowie gegebenenfalls die Kriterien, nach denen sich die Hersteller bei der Aufteilung der Zuckerrübenmengen, für die vor der Aussaat gemäß Absatz 1 Verträge abzuschließen sind, auf die Zuckerrübenverkäufer zu richten haben, werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt. Artikel 20 (1) Es kann beschlossen werden, dass Zucker oder Isoglucose, die zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse verwendet werden, nicht als Erzeugung im Sinne dieses Kapitels angesehen werden. (2) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt. Artikel 21 (1) Die Zuckerhersteller können Zuckerrüben, die zur Erzeugung von C-Zucker oder von dem in Artikel 20 genannten Zucker des betreffenden Unternehmens bestimmt sind, zu Preisen kaufen, die unter den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Mindestpreisen für Zuckerrüben liegen. (2) Beim Kauf einer Zuckerrübenmenge, welche der Zuckermenge entspricht, die -nach Artikel 13 Absatz 3 auf dem Binnenmarkt abgesetzt wird, oder -nach Artikel 14 auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragen wird, berichtigen die betreffenden Zuckerhersteller gegebenenfalls den Ankaufspreis so, dass er mindestens dem A-Zuckerrübenmindestpreis entspricht.. (3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt. TITEL II HANDEL MIT DRITTLÄNDERN Kapitel 1 ALLGEMEINE REGELUNG Artikel 22 (1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), f), g) und h) genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie für alle Ausfuhren dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ist die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz erforderlich. Diese Lizenz wird unbeschadet der Bestimmungen über die Anwendung der Artikel 26 und 27 von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt. Die Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenz ist an die Leistung einer Sicherheit gebunden, die die Erfuellung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist. (2) Nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2: a) kann die in Absatz 1 vorgesehene Regelung auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e) genannten Erzeugnisse ausgedehnt werden; b) werden die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die anderen Durchführungs bestimmungen zu diesem Artikel, in denen insbesondere eine Frist für die Erteilung der Lizenzen vorgesehen werden kann, festgelegt. Artikel 23 (1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung. (2) Zur Sicherstellung einer angemessenen Versorgung des Gemeinschaftsmarktes mit Rohzucker, zur Raffination bestimmt, der KN-Codes 1701 11 10 und 1701 12 10 und Melassen des KN-Codes 1703 durch deren Einfuhr aus Drittländern kann die Kommission abweichend von Absatz 1 nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 die Anwendung von Einfuhrzöllen für diese Erzeugnisse ganz oder teilweise aussetzen und die Modalitäten dieser Aussetzung festlegen. Die Aussetzung kann für den Zeitraum gelten, während dessen der Weltmarktpreis zuzüglich des Einfuhrzolls des Gemeinsamen Zolltarifs - im Fall von Rohzucker den Interventionspreis für dieses Erzeugnis überschreitet; - im Fall von Melasse den Preis überschreitet, der dem Preis für Melasse entspricht, welcher für das entsprechende Zuckerwirtschaftsjahr bei der Bestimmung der Einnahmen aus dem Verkauf von Melasse durch die Zuckerhersteller im Hinblick auf die Festsetzung des Grundpreises für Zuckerrüben zugrunde gelegt wurde. Artikel 24 (1) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, wird die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatz von der Zahlung eines zusätzlichen Einfuhrzolls abhängig gemacht, wenn die Bedingungen des Artikels 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das in Übereinstimmung mit Artikel 300 EG-Vertrag im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, erfuellt sind, es sei denn, die Einfuhren können keine Störung des Gemeinschafts markts verursachen oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel. (2) Die Preise, deren Unterschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslösen können, sind die Preise, die der Welthandelsorganisation von der Gemein schaft übermittelt werden. Die Mengen, deren Überschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, werden insbesondere auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft festgesetzt, die in den drei Jahren vor dem Jahr erfolgt sind, in dem die in Absatz 1 genannten Nachteile auftreten oder auftreten können. (3) Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhr preise werden anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt. Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder dem Gemeinschaftsmarkt überprüft. (4) Die Kommission legt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 fest. Sie betreffen insbesondere a) die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erhoben werden; b) die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Absatz 1 im Einklang mit Artikel 5 des genannten Übereinkommens angewandt wird. Artikel 25 Bei Melasse gelten für eine Standardqualität -der Weltmarktpreis gemäß Artikel 23 Absatz 2 und -der repräsentative Preis gemäß Artikel 24 Absatz 3. Die Standardqualität kann nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 bestimmt werden. Artikel 26 (1) Die Zollkontingente für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlosse nen Übereinkünften ergeben, werden nach den gemäß dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegten Bestimmungen eröffnet und verwaltet. (2) Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewandt werden: -Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs (,Wind hund-Verfahren"), -proportionale Aufteilung der bei der Antragstellung beantragten Mengen (so genanntes ,Verfahren der gleichzeitigen Prüfung"); -Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (so genanntes ,Verfahren der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer"). Weitere geeignete Verfahren können festgelegt werden. Bei den Verfahren muss gewährleistet sein, dass die betreffenden Wirtschafts teilnehmer nicht untereinander diskriminiert werden. (3) Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird, wo dies zweckdienlich ist, dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung getragen, wobei gleichzeitig die Verfahren zugrunde gelegt werden können, die gegebenenfalls in der Vergangenheit auf die Kontingente angewandt wurden, die den in Absatz 1 genannten Kontingenten entsprechen, und zwar unbeschadet der Rechte, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben. (4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sehen vor, dass die Kontingente auf einer jährlichen Basis und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Staffelung eröffnet werden; sie legen das anzuwendende Verwaltungsverfahren fest und betreffen gegebenenfalls auch a) Bestimmungen zum Nachweis der Art, der Herkunft und des Ursprungs des Erzeugnisses, b) Bestimmungen betreffend die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a) genannten Nachweise, c) die Bedingungen der Ausstellung der Einfuhrlizenzen und die Gültigkeitsdauer derselben. Artikel 27 (1) Um die Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), c) und d) aufgeführten Erzeugnisse in unverändertem Zustand oder in Form von in Anhang V genannten Waren auf der Grundlage der Notierungen oder Preise, die auf dem Weltmarkt für in demselben Absatz Buchstaben a) und c) genannte Erzeugnisse gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 300 EG-Vertrag geschlossenen Abkommen durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. Die Erstattung für Rohzucker darf die Erstattung für Weißzucker nicht übersteigen. (2) Bei der Ausfuhr der Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben f), g) und h) in unverändertem Zustand oder in Form von in Anhang V genannten Waren kann eine Erstattung vorgesehen werden. Die Höhe der Erstattung wird je 100 kg Trockenstoff insbesondere unter Berücksichtigung folgender Faktoren bestimmt: a) der bei der Ausfuhr der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 30 91 geltenden Erstattung, b) der Ausfuhrerstattung für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Erzeugnisse, c) der wirtschaftlichen Aspekte der geplanten Ausfuhren. (3) Die Erstattung für die Ausfuhr von in Artikel 1 genannten Erzeugnissen in Form von Waren des Anhangs V darf nicht höher sein als die Erstattung, die bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand Anwendung findet. (4) Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das a) der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird, die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht sowie der Effizienz und der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen kleinen und großen Wirtschaftsteilnehmern zu führen; b) unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse für die Wirtschaftsteil nehmer in administrativer Hinsicht am wenigsten schwerfällig ist; c) keine Diskriminierung unter den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern bewirkt. (5) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern. Die Erstattungen werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgesetzt. Die Festsetzung kann insbesondere erfolgen a) in regelmäßigen Zeitabständen oder b) im Wege der Ausschreibung bei den Erzeugnissen, bei denen dieses Verfahren in der Vergangenheit vorgesehen wurde. Die Kommission kann die in regelmäßigen Zeitabständen festgesetzten Erstattungen, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern. Angebote aufgrund von Ausschreibungen werden nur berücksichtigt, wenn eine Sicherheit geleistet worden ist. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die den an der Ausschreibung Beteiligten auferlegten Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfuellt worden sind. Die Bestimmungen der Artikel 28, 29 und 30 über nicht denaturierte und in unverän dertem Zustand ausgeführte Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), c) und d) gelten ergänzend hierzu. (6) Bei der Festsetzung der Erstattung wird insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen, zwischen der Verwendung der Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach Drittländern und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder ein Gleichgewicht herzustellen. (7) Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, wird die Erstattung nur auf Antrag und nach Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz gewährt. (8) Der bei der Ausfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Falle einer differenzierten Erstattung ist es der Betrag, der an demselben Tag a) für die in der Lizenz angegebene Bestimmung bzw. b) für die tatsächliche Bestimmung gilt, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht. In diesem Fall darf der anwendbare Betrag den Betrag, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt, nicht übersteigen. Um einen Missbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern, können geeignete Maßnahmen getroffen werden. (9) Die Absätze 7 und 8 können nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ausgedehnt werden, die in Form von Waren des Anhangs V ausgeführt werden. (10) Bei Erzeugnissen des Artikels 1, für die Erstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden, kann nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 von den Bestimmungen der Absätze 7 und 8 abgewichen werden. (11) Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass -die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und -im Falle einer differenzierten Erstattung die Erzeugnisse die in der Lizenz angegebene Bestimmung bzw. das angegebene Bestimmungsgebiet oder eine andere Bestimmung bzw. ein anderes Bestimmungsgebiet erreicht haben, für die bzw. das eine Erstattung unbeschadet des Absatzes 8 Unterabsatz 1 Buchstabe b) festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten. Ergänzende Vorschriften können nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt werden. (12) Bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand wird eine Erstattung nur gewährt, wenn a) die Erzeugnisse aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben oder aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr gewonnen worden sind; b) diese Erzeugnisse nach Artikel 35 in die Gemeinschaft eingeführt worden sind; c) diese Erzeugnisse aus einem der Erzeugnisse gewonnen worden sind, die gemäß Artikel 35 eingeführt wurden. (13) Bei der Ausfuhr von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c) und d) genannten nicht denaturierten Erzeugnissen in unverändertem Zustand, die ihren Ursprung nicht in der Gemeinschaft haben oder die nicht aus Zucker, der im Rahmen der in Absatz 12 Buchstabe b) genannten Bestimmungen in die Gemeinschaft eingeführt wurde, oder aus den in Absatz 12 Buchstabe c) genannten Erzeugnissen gewonnen worden sind, wird keine Erstattung gewährt. (14) Die Einhaltung der Grenzen, die sich aus den gemäß Artikel 300 EG-Vertrag geschlossenen Abkommen ergeben, wird unter Zugrundelegung der Ausfuhrlizenzen gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume ausgestellt werden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten. (15) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich der Bestim mungen über die Neuverteilung ausführbarer Mengen, die nicht zugeteilt oder nicht in Anspruch genommen werden, sowie die Änderung von Anhang V werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt. Die Modalitäten der Anwendung des Absatzes 6 für Erzeugnisse nach Artikel 1, die in Form von in Anhang V genannten Waren ausgeführt werden, werden jedoch nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 festgelegt. Artikel 28 (1) Dieser Artikel gilt für die Festsetzung der Erstattung für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten nicht denaturierten und in unverändertem Zustand ausgeführten Erzeugnisse. (2) Im Falle einer periodischen Festsetzung gilt für die in Artikel 1 Absatz 1 Buch stabe a) genannten Erzeugnisse folgendes: a) Die Erstattungen werden all zwei Wochen festgesetzt. Die periodische Festsetzung kann allerdings nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, dass in der Gemeinschaft kein Überschuss an Zucker besteht, der auf der Grundlage der Weltmarktpreise auszuführen ist. In diesem Fall wird keine Erstattung gewährt. b) Die Festsetzung der Erstattung erfolgt unter Berücksichtigung der Lage auf dem Markt der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt für Zucker, wobei insbesondere folgende Kriterien in Betracht gezogen werden: -der im Hauptüberschussgebiet der Gemeinschaft geltende Interventions preis für Weißzucker oder der Interventionspreis für Rohzucker, der in dem für die Ausfuhr von Rohzucker als repräsentativ angesehenen Gebiet der Gemeinschaft gilt, -die Kosten, die mit der Verbringung des Zuckers von den im ersten Gedankenstrich genannten Gebieten zu den Ausfuhrhäfen oder sonstigen Ausfuhrorten der Gemeinschaft verbunden sind, -die mit der Vermarktung des Zuckers auf dem Weltmarkt verbundenen Handels- sowie gegebenenfalls die Umschlags-, die Transport- und die Verpackungskosten, -die für Zucker auf dem Weltmarkt festgestellten Notierungen oder Preise, -der wirtschaftliche Aspekt der beabsichtigten Ausfuhren, -die Grenzen aufgrund der gemäß Artikel 300 EG-Vertrag geschlossenen Abkommen. (3) Bei einer Festsetzung aufgrund einer Ausschreibung für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse gilt folgendes: a) Gegenstand der Ausschreibung ist die Höhe der Erstattung. b) Die Ausschreibung erfolgt durch die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten aufgrund eines für alle Mitgliedstaaten verbindlichen Rechtsaktes. In diesem Rechtsakt werden die Bedingungen für die Ausschreibung festgelegt. Die Bedingungen müssen gewährleisten, dass der Zugang allen Personen, die sich in der Gemeinschaft niedergelassen haben, zu den gleichen Bedingungen offen steht. c) In den für die Ausschreibung geltenden Bedingungen wird eine Frist für die Einreichung von Angeboten gesetzt. Innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Ende der Einreichungsfrist wird auf der Grundlage der eingegangenen Angebote nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 ein Hoechstbetrag der Erstattung für die betreffende Ausschreibung festgesetzt. Für die Ermittlung des Hoechstbetrags werden die Versorgungs- und die Preissituation in der Gemeinschaft, die Preise und die Absatzmöglichkeiten auf dem Weltmarkt sowie die Kosten für die Ausfuhr von Zucker berücksichtigt. Nach demselben Verfahren kann eine Hoechstmenge festgesetzt werden. d) In dem Fall, in dem die Ausfuhr mit einer niedrigeren Erstattung durchgeführt werden kann als der, die sich aus der Berücksichtigung des Unterschieds zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und den Weltmarktpreisen ergibt, sowie in dem Fall, in dem eine besondere Bestimmung für die Ausfuhr vorgesehen ist, kann vorgeschrieben werden, dass die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten eine spezielle Ausschreibung durchführen, deren Bedingungen -die unbefristete Möglichkeit der Einreichung von Angeboten bis zur Aufhebung der Ausschreibung vorsehen und -einen aufgrund der Erfordernisse für die betreffende Ausfuhr berechneten Hoechstbetrag der Erstattung enthalten. e) Liegt die in einem Angebot genannte Erstattung -über dem Hoechstbetrag, so wird das Angebot von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten abgelehnt, -nicht über dem Hoechstbetrag, so ist die von diesen Stellen festzusetzende Erstattung gleich der in dem betreffenden Angebot genannten Erstattung. (4) Für Rohzucker gilt folgendes: a) Die Erstattung wird für die in Anhang I festgelegte Standardqualität fest gesetzt. b) Die nach Absatz 2 Buchstabe a) periodisch festgesetzte Erstattung -darf 92% der für denselben Zeitraum festgesetzten Erstattung für Weiß zucker nicht übersteigen. Diese Hoechstgrenze wird jedoch nicht auf die für Kandiszucker festzusetzenden Erstattungen angewandt; -wird für die jeweilige Ausfuhr mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der ermittelt wird, indem das gemäß Anhang I berechnete Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird. c) Der nach Absatz 3 Buchstabe c) im Rahmen einer Ausschreibung vorgesehene Hoechstbetrag darf 92% des nach derselben Bestimmung zur gleichen Zeit festgesetzten Hoechstbetrags für Weißzucker nicht übersteigen. Artikel 29 (1) Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) genannten nicht denaturierten und in unverändertem Zustand ausgeführten Erzeugnisse wird die Erstattung monatlich festgesetzt unter Berücksichtigung a) des Melassepreises, der für das betreffende Zuckerwirtschaftsjahr bei der Bestimmung der Erlöse aus Melasseverkäufen durch die Zuckerhersteller im Hinblick auf die Festsetzung des Grundpreises für Zuckerrüben zugrunde gelegt worden ist; b) der Preise und Absatzmöglichkeiten auf dem Melassemarkt der Gemeinschaft; c) der für Melasse auf dem Weltmarkt festgestellten Notierung oder Preise; d) des wirtschaftlichen Aspekts der beabsichtigten Ausfuhren. Diese periodische Festsetzung kann jedoch nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, dass in der Gemeinschaft keine Melasseüberschüsse vorhanden sind, die auf der Grundlage der Weltmarktpreise auszuführen wären. In diesem Fall wird keine Erstattung gewährt. (2) Unter besonderen Umständen kann die Erstattung für bestimmte Mengen und bestimmte Gebiete der Gemeinschaft aufgrund einer Ausschreibung festgesetzt werden. Gegenstand der Ausschreibung ist die Höhe der Erstattung. Die Ausschreibung erfolgt durch die zuständigen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten aufgrund einer Ermächtigung, die die Bedingungen für die Ausschreibung festlegt. Diese Bedingungen müssen gewährleisten, dass der Zugang allen Personen, die sich in der Gemeinschaft niedergelassen haben, zu den gleichen Bedingungen offen steht. Artikel 30 (1) Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) genannten nicht denaturierten und in unverändertem Zustand ausgeführten Erzeugnisse wird jeden Monat ein Grundbetrag der Erstattung festgesetzt. Diese periodische Festsetzung kann jedoch nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 ausgesetzt werden, wenn die periodische Festsetzung der Erstattung für Weißzucker in unverändertem Zustand ausgesetzt ist. In diesem Fall wird keine Erstattung gewährt. (2) Der Grundbetrag der Erstattung für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, ausge nommen Sorbose, ist gleich einem Hundertstel des Betrages, der bestimmt wird unter Berücksichtigung a) des Unterschieds zwischen dem Interventionspreis für Weißzucker, der in dem Monat, für den der Grundbetrag festgesetzt wird, im Hauptüberschussgebiet der Gemeinschaft gilt, und den für Weißzucker auf dem Weltmarkt festgestellten Notierungen oder Preisen; b) des Erfordernisses, ein Gleichgewicht zwischen -der Verwendung der Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach Dritt ländern und -der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder herzustellen. (3) Bei Sorbose entspricht der Grundbetrag der Erstattung dem um ein Hundertstel der geltenden Erstattung bei der Erzeugung verringerten Grundbetrag der Erstattung. (4) Die Anwendung des Grundbetrags der Erstattung kann auf bestimmte der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Erzeugnisse beschränkt werden. Artikel 31 Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker erforderlich ist, kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse ganz oder teilweise ausschließen. Artikel 32 (1) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif über nommen. (2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit Drittländern folgendes untersagt: a) die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, b) die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen bei der Einfuhr oder Maßnahmen gleicher Wirkung. Artikel 33 (1) Übersteigt der Weltmarktpreis für Zucker den Interventionspreis, so kann bei der Ausfuhr des betreffenden Zuckers die Anwendung einer Abschöpfung vorgesehen werden. Diese Abschöpfung muss angewandt werden, wenn der cif-Preis für Weißzucker oder Rohzucker über dem um 10% erhöhten Interventionspreis liegt. Die Ausfuhrabschöpfung kann durch Ausschreibung bestimmt werden. Außer im Fall einer Ausschreibung ist die zu erhebende Abschöpfung gleich der Abschöpfung, die am Tage der Ausfuhr gilt. (2) Liegt der cif-Preis für Weißzucker oder für Rohzucker über dem um 10% erhöhten Interventionspreis, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem in Artikel 37 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Abstimmungsverfahren die Gewäh rung einer Einfuhrsubvention für das betreffende Erzeugnis beschließen. Wird festgestellt, dass a) die Versorgung der Gemeinschaft oder b) die Versorgung einer bedeutenden Verbraucherregion der Gemeinschaft nicht durch Gemeinschaftskapazitäten gedeckt werden kann, so beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem in Artikel 37 Absatz 2 EG-Vertrag vorge sehenen Abstimmungsverfahren die Gewährung der Einfuhrsubvention sowie die Bedingungen für ihre Durchführung. Diese Bedingungen betreffen insbesondere die subventionierte Menge an Weißzucker oder Rohzucker, die Dauer der Subventionie rung und gegebenenfalls die Einfuhrregionen. (3) Nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 werden a) die cif-Preise gemäß den Absätzen 1 und 2, b) die im Wege der Ausschreibung bestimmten Abschöpfungen bei der Ausfuhr, c) die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel festgelegt. Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b), c), d), f), g) und h) genannten Erzeug nisse können nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 Vorschriften erlassen werden, die den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entsprechen. (4) Die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergebenden Beträge, mit Ausnahme derjenigen von Absatz 3, werden von der Kommission festgesetzt. Artikel 34 (1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren schweren Störungen ausgesetzt oder von schweren Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 33 EG-Vertrag gefährden, so können im Handel mit Drittländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder drohende Störung behoben ist. Der Rat erlässt nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 EG-Vertrag die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können. (2) Tritt die in Absatz 1 genannte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzüglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. (3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Bekanntmachung dem Rat unterbreiten. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben. (4) Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 300 Absatz 2 EG-Vertrag geschlossenen Abkommen. Kapitel 2 PRÄFERENZIELLE EINFUHRREGELUNGEN Artikel 35 Die Artikel 36, 37 und 38 gelten für Rohrzucker des KN-Codes 1701 mit Ursprung in den in Anhang VI genannten Staaten (nachstehend ,Präferenzzucker" genannt), der gemäß folgen den Bestimmungen in die Gemeinschaft eingeführt wird: a) dem Protokoll Nr. 3 in Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, b) dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker. Artikel 36 Wird gemäß Artikel 350 eingeführter Präferenzzucker, dessen Qualität von der Standard qualität abweicht, von den Interventionsstellen oder sonstigen von der Gemeinschaft benannten Beauftragten zu den garantierten Preisen angekauft, so werden diese Preise durch entsprechende Zu- oder Abschläge berichtigt. Artikel 37 (1) Bei der Einfuhr von Präferenzzucker gemäß den in Artikel 35 genannten Bestim mungen wird kein Einfuhrzoll erhoben. (2) Von den in Artikel 32 Absatz 2 genannten Verboten darf bei Präferenzzucker nicht abgewichen werden. Artikel 38 (1) In den Wirtschaftsjahren 2001/02 und 2002/03 wird als Interventionsmaßnahme eine Anpassungsbeihilfe an die Industrie gewährt, die rohen Präferenzrohrzucker raffiniert, der zu diesem Zweck gemäß den in Artikel 35 genannten Bestimmungen in die Gemeinschaft eingeführt wird. (2) Die Beihilfe nach Absatz 1 darf nur für die Mengen gewährt werden, die gemäß den in Artikel 35 genannten Bestimmungen vereinbart wurden und die in den in Artikel 7 Absatz 4 bezeichneten Raffinerien zu Weißzucker verarbeitet werden. Für diese Weißzuckererzeugung wird der Beihilfebetrag auf 0,10 EUR je 100 kg in Weißzucker ausgedrücktem Zucker festgesetzt. (3) Während des in Absatz 1 genannten Zeitraums wird eine zusätzliche Grundbeihilfe von 0,10 EUR je 100 kg in Weißzucker ausgedrücktem Zucker für die Raffination von rohem Rohrzucker gewährt, der in den französischen überseeischen Departements erzeugt und in den in Artikel 7 Absatz 4 bezeichneten Raffinerien raffiniert wird; die Beihilfe dient der Wiederherstellung ausgewogener Preisbedingungen zwischen diesem Zucker und Präferenzzucker. (4) Die Anpassungsbeihilfe und die zusätzliche Beihilfe können unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung im Zuckersektor, insbesondere bei den Herstellungs- und Raffinationsspannen, angepasst werden. (5) Bei Anwendung von Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 kann die in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels vorgesehene Beihilferegelung unter noch festzulegenden Bedin gungen auf Rohzucker aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben, der in den in Artikel 9 bezeichneten Raffinerien raffiniert wird, ausgedehnt werden. (6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Anpassungen gemäß Absatz 4, werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt. Artikel 39 (1) Während des in Artikel 38 Absatz 1 genannten Zeitraums wird im Hinblick auf die angemessene Versorgung der in Artikel 7 Absatz 4 bezeichneten gemeinschaftlichen Raffinerien bei der Einfuhr von rohem Rohrzucker aus den in Artikel 35 genannten Staaten und anderen Staaten (nachstehend ,Sonderpräferenzzucker" genannt) gemäß den mit diesen Staaten geschlossenen Abkommen und unter den Voraussetzungen dieser Abkommen, insbesondere bei Zahlung eines Mindestankaufspreises durch die Raffinerien, ein verringerter Zollsatz (nachstehend ,Sonderzoll" genannt) erhoben. (2) Für die Anwendung von Absatz 1 und unbeschadet von Absatz 5 beläuft sich der in Weißzucker ausgedrückte veranschlagte Hoechstversorgungsbedarf der in den nach stehenden Ländern ansässigen Raffinerien je Wirtschaftsjahr auf folgende Mengen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (3) Unbeschadet von Absatz 5 werden die für die Raffinationsindustrie verfügbaren Mengen Rohzucker aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben und Zuckerrohr anhand einer gemeinschaftlichen Vorbilanz der Rohzuckerversorgung für jedes Wirtschaftsjahr oder jeden Teil eines Wirtschaftsjahres mit oder ohne Ursprungs unterscheidung ermittelt. Diese Bilanz kann im Laufe des Wirtschaftsjahres überprüft werden. Bei dieser Ermittlung sind in jeder Bilanz als zum Direktverbrauch bestimmte Mengen an Zucker aus den französischen überseeischen Departements und an Präferenzzucker die für das Wirtschaftsjahr 1994/95 festgestellten Mengen nach Abzug des voraussichtlichen örtlichen Verbrauchs in diesen Departements während des betreffenden Wirtschaftsjahres zu berücksichtigen. Geht aus der Bilanz hervor, dass diese verfügbaren Mengen nicht ausreichen, um den in Absatz 2 festgesetzten Hoechstbedarf zu decken, so werden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, damit die fehlenden Mengen als Sonderpräferenzzucker im Rahmen der Einfuhrregelung mit Sonderzoll gemäß den in Absatz 1 genannten Abkommen in die Mitgliedstaaten eingeführt werden können. (4) Wird der für einen Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 veranschlagte oder gemäß Absatz 5 überprüfte Hoechstbedarf überschritten, so ist - außer im Falle höherer Gewalt - für eine der Überschreitung gleichwertige Menge ein Betrag zu zahlen, der dem für das betreffende Wirtschaftsjahr geltenden vollen Zollsatz zuzüglich der Beihilfen gemäß Artikel 38 und gegebenenfalls zuzüglich des während desselben Wirtschaftsjahres festgestellten höchsten Zusatzzolls entspricht. Jedoch können bei rohem Präferenzzucker im Fall einer Überprüfung gemäß Absatz 5 die Mengen, die den überprüften veranschlagten Hoechstbedarf über schreiten, bis zur Höhe der in Absatz 2 festgesetzten Mengen unter den Bedingungen des Artikels 36 an die Interventionsstellen verkauft werden, wenn sie nicht in der Gemeinschaft vermarktet werden können. (5) Bei Anwendung von Artikel 10 Absätze 3 bis 6 wird für das betreffende Wirt schaftsjahr die Summe des in Absatz 2 dieses Artikels genannten angenommenen Hoechstbedarfs um eine Menge vermindert, die der nach Maßgabe des Absatzes 3 dieses Artikels ermittelten Summe der für die Deckung des veranschlagten Hoechstbedarfs erforderlichen Sonderpräferenzzuckermengen entspricht, auf die der selbe Prozentsatz angewandt wird, der nach Artikel 10 Absatz 5 auf die Summe der Grundmengen A für Gemeinschaftszucker angewandt wird. Die Verminderung des Hoechstbedarfs wird auf die betroffenen Mitgliedstaaten nach dem Verhältnis aufgeteilt, das zwischen der für jeden einzelnen Mitgliedstaat in Absatz 2 festgesetzten Menge und der Summe der dort festgesetzten Mengen besteht. (6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere diejenigen zur Anwendung und Verwaltung der in Absatz 1 genannten Abkommen, werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt. TITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 40 Um zu verhindern, dass beim Übergang von einem Wirtschaftsjahr zum anderen oder innerhalb eines Wirtschaftsjahres infolge von Veränderungen des Preisniveaus Störungen auf dem Zuckermarkt auftreten, können nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 die erforderlichen Vorschriften festgelegt werden. Artikel 41 Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit. Die Einzelheiten der Mitteilung und der Bekanntgabe der Angaben werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt. Artikel 42 (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem Verwaltungsausschuss für Zucker, unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission zusammentritt. (2) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so findet das Verwaltungsverfahren von Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung seines Artikels 7 Anwendung. (3) Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt. Artikel 43 Der Ausschuss kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt. Artikel 44 Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Waren, die aus Erzeugnissen hergestellt oder gewonnen werden, die nicht in Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 24 EG-Vertrag genannt sind, sind nicht zum freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft zugelassen. Artikel 45 (1) Die Erzeugermitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit -bei der Zuckerrübenerzeugung geeignete Anbauverfahren zur Minderung negativer Umweltfolgen angewandt werden, -Forschungsprogramme zur Entwicklung umweltgerechter Methoden für den Zuckerrübenanbau durchgeführt werden, -den Zuckerrübenerzeugern und den Zuckerherstellern Ergebnisse und Nutzen dieser Forschungsprogramme nahe gebracht werden. (2) Die Erzeugermitgliedstaaten beschränken gegebenenfalls die zur Zuckererzeugung bestimmten Flächen unter Zugrundelegung objektiver Kriterien, die folgendes berücksichtigen: -die agrarwirtschaftliche Bedeutung der Zuckererzeugung in den jeweiligen Gebieten, -die Boden- und Klimaverhältnisse der betreffenden Flächen, -die Bewirtschaftung des zur Bewässerung verwendeten Wassers, -die Fruchtfolgen und Anbautechniken, die zur Verbesserung der Umwelt beitragen. (3) Die Mitgliedstaaten legen gegebenenfalls geeignete Strafmaßnahmen im Verhältnis zur Schwere der Umweltfolgen bei Missachtung der in Absatz 2 genannten Umweltanforderungen unter Zugrundelegung objektiver Kriterien fest, die insbesondere die topographischen Verhältnisse und die Bewirtschaftung des zur Bewässerung verwendeten Wassers berücksichtigen. (4) Die Erzeugermitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 30. Juni 2002 einen Bericht über die Umweltsituation des Zuckersektors und über die Auswirkungen der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 getroffenen einzelstaatlichen Maßnahmen. TITEL IV ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 46 Der Restbetrag, der sich aus der Anwendung des Systems zum Ausgleich der Lagerkosten während des Wirtschaftsjahrs 2000/01 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 ergibt, wird je nach Fall zu Gunsten oder zu Lasten des in den Artikeln 15 und 16 genannten Systems für das Wirtschaftsjahr 2001/02 verbucht. Für den am 30. Juni 2001 im Rahmen des Systems zum Ausgleich der Lagerkosten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 gelagerten Zucker gilt für die Erhebung der Lagerabgabe der 30. Juni 2001 als Tag des Absatzes. Artikel 47 Die Verordnungen (EWG) Nr. 206/68, (EWG) Nr. 431/68, (EWG) Nr. 447/68, (EWG) Nr. 2049/69, (EWG) Nr. 793/72, (EWG) Nr. 741/75, (EWG) Nr. 1358/77, (EWG) Nr. 1789/81, (EWG) Nr. 193/82, (EWG) Nr. 1010/86, (EWG) Nr. 2225/86 und (EG) Nr. 2038/1999 werden aufgehoben. Bezugnahmen auf die Verordnungen (EWG) Nr. 206/68, (EWG) Nr. 431/68, (EWG) Nr. 793/72, (EWG) Nr. 741/75, (EWG) Nr. 193/82 und (EG) Nr. 2038/1999 gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen. Artikel 48 Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 die Übergangs maßnahmen erlassen, die für den reibungslosen Übergang von der im Wirtschaftsjahr 2001/01 geltenden Regelung zu der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung erforderlich sind. Mit solchen Maßnahmen kann von den Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden. Artikel 50 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2001/02. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident Anhang I Abschnitt I STANDARDQUALITÄT FÜR WEISSZUCKER 1. Weißzucker der Standardqualität ist von folgender Beschaffenheit: a) gesund, handelsüblich, trocken, in Kristallen einheitlicher Körnung, frei fließend, b) Polarisation : mindestens 99,7º, c) Feuchtigkeitsgehalt : höchstens 0,06%, d) Gehalt an Invertzucker : höchstens 0,04%, e) die nach Absatz 2 ermittelte Punktzahl beträgt insgesamt nicht mehr als 22 und überschreitet nicht folgende Werte: -für den Aschegehalt: 15, -für die Farbtype, ermittelt nach der Methode des Instituts für landwirtschaftliche Technologie und Zuckerindustrie Braunschweig, nachfolgend ,Methode Braunschweig" genannt: 9, -für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode der International Commission for Uniform Methods of Sugar Analysis, im folgenden ,Methode ICUMSA" genannt: 6. 2. Es ergeben einen Punkt: a) je 0,0018% Aschegehalt, ermittelt nach der Methode ICUMSA (28º Brix), b) je 0,5 Farbtypeinheiten, ermittelt nach der Methode Braunschweig, c) je 7,5 Einheiten für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode ICUMSA. 3. Die Methoden für die Ermittlung der in Nummer 1 genannten Elemente sind die gleichen wie die im Rahmen der Interventionsmaßnahmen angewandten Methoden. Abschnitt II STANDARDQUALITÄT FÜR ROHZUCKER 1. Rohzucker der Standardqualität ist ein Zucker mit einem Rendementwert von 92%. 2. Der Rendementwert von Rübenrohzucker wird errechnet, indem die Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers vermindert wird um a) die Zahl des vierfachen Prozentsatzes des Aschegehalts dieses Zuckers, b) die Zahl des doppelten Prozentsatzes des Gehalts an Invertzucker dieses Zuckers, c) die Zahl 1. 3. Der Rendementwert von Rohrrohzucker wird errechnet, indem die doppelte Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers um die Zahl 100 vermindert wird. Anhang II STANDARDQUALITÄT VON ZUCKERRÜBEN Zuckerrüben der Standardqualität sind von folgender Beschaffenheit: a) von gesunder, einwandfreier und handelsüblicher Qualität; b) mit einem Zuckergehalt von 16% bei der Annahme. Anhang III BEDINGUNGEN FÜR DEN ZUCKERRÜBENKAUF Abschnitt I Im Sinne dieses Anhangs sind: 1. Vertragsparteien: a) der Zuckerhersteller, im folgenden ,Hersteller" genannt; b) der Verkäufer von Zuckerrüben, im folgenden ,Verkäufer" genannt; 2. Vertrag: der zwischen Verkäufer und Hersteller abgeschlossene Vertrag über die Lieferung von Zuckerrüben, die zur Zuckerherstellung bestimmt sind; 3. Branchenvereinbarung: a) eine auf Gemeinschaftsebene zwischen einem Zusammenschluss einzelstaatlicher Herstellerverbände einerseits und einem Zusammenschluss einzelstaatlicher Verkäuferverbände andererseits vor Abschluss der Verträge getroffene Vereinbarung; b) eine von den Herstellern oder von einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Herstellerverband einerseits und einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Verkäuferverband andererseits vor Abschluss der Verträge getroffene Vereinbarung; c) die gesellschaftsrechtlichen oder genossenschaftsrechtlichen Bestimmungen, soweit diese die Lieferung von Zuckerrüben durch die Anteilseigner oder Genossen einer Zucker erzeugenden Gesellschaft oder Genossenschaft regeln; d) die vor Abschluss der Verträge zwischen dem Hersteller und den Verkäufern getroffenen Absprachen, wenn eine Vereinbarung gemäß Buchstabe a) und eine Vereinbarung gemäß Buchstabe b) fehlen und wenn die Verkäufer, die der Absprache zustimmen, mindestens 60% der Zuckerrübenmenge liefern, die vom Hersteller für die Zuckerherstellung einer oder mehrerer Fabriken gekauft wird. Abschnitt II 1. Der Vertrag wird schriftlich und für eine bestimmte Zuckerrübenmenge abgeschlossen. 2. Der Vertrag legt fest, ob und unter welchen Bedingungen eine zusätzliche Zuckerrübenmenge geliefert werden kann. Abschnitt III 1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur im Falle der Anwendung von Artikel 19 der Verordnung. 2. In dem Vertrag werden für die in Artikel 19 Absatz 1 einleitender Satz der Verord nung genannten Zuckerrübenmengen die Ankaufspreise angegeben, die für die in den Buchstaben a) und b) erwähnten Mengen nicht unter dem in Artikel 4 der Verordnung genannten, in dem betreffenden Erzeugungsgebiet geltenden Mindest preis für Zuckerrüben liegen dürfen. 3. Der Vertrag gibt für die Zuckerrüben einen bestimmten Zuckergehalt an. Er enthält eine Umrechnungstabelle, welche die verschiedenen Zuckergehalte und die Koeffizienten angibt, mit welchen die gelieferten Zuckerrübenmengen auf Mengen, die dem im Vertrag angegebenen Zuckergehalt entsprechen, umgerechnet werden. Die Umrechnungstabelle wird anhand der den verschiedenen Zuckergehalten ent sprechenden Ausbeutesätze festgelegt. 4. Hat ein Verkäufer mit einem Hersteller einen Liefervertrag für Zuckerrüben abgeschlossen, die in Artikel 19 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstabe a) der Verordnung genannt sind, so gelten alle nach vorstehendem Absatz 3 umgerechneten Lieferungen dieses Verkäufers bis zu der im Vertrag für diese Zuckerrüben genannten Menge als Lieferungen im Sinne des genannten Artikels 19 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstabe a). 5. Erzeugt ein Hersteller eine geringere Zuckermenge als seine Grundquote aus den Zuckerrüben, für die er vor der Aussaat Verträge nach Artikel 19 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstabe a) der Verordnung abgeschlossen hatte, so ist er verpflichtet, die Zuckerrübenmenge, die seiner etwaigen zusätzlichen Erzeugung bis zur Höhe seiner Grundquote entspricht, zwischen denjenigen Verkäufern aufzuteilen, mit denen er vor der Aussaat einen Liefervertrag im Sinne des genannten Artikels 19 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstaben a) und b) abgeschlossen hatte. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von dieser Vorschrift abgewichen werden. 6. Der Hersteller darf auf keinen Fall vom Verkäufer eine Erstattung der Produktions abgabe für Zuckerrüben verlangen, die dieser auf Grund eines Vertrages gemäß Artikel 19 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstabe a) der genannten Verordnung geliefert hat. Abschnitt IV 1. Der Vertrag sieht Bestimmungen über die normale Dauer der Rübenlieferungen und ihre zeitliche Staffelung vor. 2. Diese Bestimmungen sind diejenigen, die während des Wirtschaftsjahres 2000/01 galten, und zwar unter Berücksichtigung der Höhe der tatsächlichen Erzeugung; im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann hiervon abgewichen werden. Abschnitt V 1. Der Vertrag sieht Sammelstellen für die Zuckerrüben vor. 2. Für den Verkäufer, mit dem der Hersteller bereits einen Vertrag für das Wirtschaftsjahr 2000/01 abgeschlossen hatte, gelten die zwischen ihm und dem Hersteller für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Sammelstellen; im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von dieser Vorschrift abgewichen werden. 3. Der Vertrag sieht vor, dass die Kosten für den Transport ab Sammelstelle, vorbehaltlich besonderer Übereinkünfte, die den Regeln oder örtlichen Gepflogenheiten entsprechen, die vor dem Zuckerwirtschaftsjahr 2000/01 galten, zu Lasten des Herstellers gehen. 4. Für den Fall jedoch, dass die Zuckerrüben in Dänemark, Spanien, Finnland, Griechenland, Irland, Portugal und im Vereinigten Koenigreich frei Zuckerfabrik geliefert werden, sieht der Vertrag eine Beteiligung des Herstellers an den Beförderungskosten vor und legt hierfür den Prozentsatz oder die Beträge fest. Abschnitt VI 1. Der Vertrag sieht die Orte für die Annahme der Zuckerrüben vor. 2. Für den Verkäufer, mit dem der Hersteller bereits einen Vertrag für das Wirtschaftsjahr 2000/01 abgeschlossen hatte, gelten die zwischen ihm und dem Hersteller für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Orte für die Annahme; im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von dieser Vorschrift abgewichen werden. Abschnitt VII 1. Der Vertrag sieht vor, dass die Feststellung des Zuckergehalts nach der polarimetrischen Methode durchgeführt wird. Die Entnahme der Zuckerrübenprobe erfolgt bei der Annahme. 2. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere Stufe für die Entnahme der Probe vorgesehen werden. In diesem Fall wird im Vertrag eine Berichtigung zum Ausgleich einer etwaigen Verminderung des Zuckergehalts zwischen der Stufe der Annahme und der Stufe der Probenentnahme vorgesehen. Abschnitt VIII Der Vertrag sieht vor, dass die Feststellungen von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt auf eine der folgenden Weisen durchgeführt werden: a) gemeinsam durch den Hersteller und den Berufsverband der Rübenerzeuger, wenn eine Branchenvereinbarung dies vorsieht; b) durch den Hersteller unter Kontrolle des Berufsverbandes der Rübenerzeuger; c) durch den Hersteller unter Kontrolle eines von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Sachverständigen, wenn der Verkäufer die Kosten hierfür trägt; d) durch den Hersteller, wenn die Regeln oder örtlichen Gepflogenheiten, die vor dem Zuckerwirtschaftsjahr 2000/01 galten, dies vorsahen. Abschnitt IX 1. Der Vertrag sieht die Zahlung eines Preiszuschlags an den Verkäufer für den Fall vor, dass a) beim Übergang von einem Zuckerwirtschaftsjahr zum anderen eine Erhöhung des Zuckerrübenpreises eintritt und b) die durch die Erhöhung des Zuckerrübenpreises bedingte Erhöhung des Interventionspreises für Zucker bei den im Augenblick des Übergangs vorhandenen Beständen nicht abgeschöpft wird. Der Preiszuschlag wird für 100 Kilogramm Weißzucker berechnet, indem die Erhöhung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b) mit einem Koeffizienten multipliziert wird, der dem Verhältnis zwischen den folgenden Mengen entspricht: -den im Rahmen der A- und B-Quoten erzeugten Zuckermengen, die nicht Gegenstand einer Übertragung nach Artikel 14 der Verordnung gewesen sind und die sich im Augenblick des Übergangs auf Lager befinden, und -den durch den Hersteller im abgelaufenen Zuckerwirtschaftsjahr im Rahmen seiner A- und B-Quoten erzeugten Zuckermengen, die nicht Gegenstand einer Übertragung nach Artikel 14 der Verordnung gewesen sind. 2. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von Absatz 1 abgewichen werden. Im Vertrag ist auf die Möglichkeit einer solchen Abweichung hinzuweisen. Abschnitt X 1. Der Vertrag sieht für den Hersteller für die insgesamt gelieferte Rübenmenge eine oder mehrere der nachstehenden Verpflichtungen vor; wenn Teile dieser Menge verschieden behandelt werden sollen, sieht der Vertrag mehrere dieser Verpflichtungen vor: a) die kostenlose Rückgabe der aus der gelieferten Rübenmenge verbleibenden frischen Schnitzel ab Fabrik an den Verkäufer; b) die kostenlose Rückgabe eines Teils dieser Schnitzel in getrocknetem oder getrocknetem und melassiertem Zustand ab Fabrik an den Verkäufer; c) die Rückgabe der Schnitzel in getrocknetem Zustand ab Fabrik an den Verkäufer; in diesem Fall kann der Hersteller von dem Verkäufer die Bezahlung der mit der Trocknung verbundenen Kosten verlangen; d) die Zahlung eines Ausgleichsbetrags an den Verkäufer, bei dem die Verwertungsmöglichkeiten der betreffenden Schnitzel berücksichtigt werden. 2. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere als die in Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) genannte Lieferstufe für die Schnitzel vorgesehen werden. Abschnitt XI 1. In den Verträgen werden die Fristen für die etwaigen Vorauszahlungen und für die Restbezahlung des Rübenankaufspreises festgesetzt. 2. Diese Fristen sind diejenigen, die während des Wirtschaftsjahres 2000/01 galten; im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift zulässig. Abschnitt XII Wenn der Vertrag die Einzelheiten für die unter diese Verordnung fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen seine Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen. Abschnitt XIII 1. Die in Abschnitt I Absatz 3 Buchstabe b) genannte Branchenvereinbarung sieht eine Schiedsklausel vor. 2. Wenn eine gemeinschaftliche, regionale oder örtliche Branchenvereinbarung die Einzelheiten für die unter diese Verordnung fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen ihre Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen. 3. Die genannten Branchenvereinbarungen können insbesondere folgendes vorsehen: a) Regeln über die Aufteilung derjenigen Rübenmengen, die der Hersteller vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der A-Quote zu kaufen beabsichtigt, auf die Verkäufer; b) Regeln über die in Abschnitt III Absatz 5 genannte Aufteilung; c) die Umrechnungstabelle gemäß Abschnitt III Absatz 3; d) Bestimmungen über die Wahl des Saatguts der anzubauenden Zuckerrübensorten und die Belieferung damit; e) einen Mindestzuckergehalt für die zu liefernden Zuckerrüben; f) die Konsultation von Vertretern der Verkäufer durch den Hersteller, bevor das Datum für den Beginn der Rübenlieferungen festgesetzt wird; g) die Zahlung von Prämien an die Verkäufer für Früh- und Spätlieferungen; h) Angaben betreffend -den in Abschnitt X Absatz 1 Buchstabe b) genannten Teil der Schnitzel, -die in Abschnitt X Absatz 1 Buchstabe c) genannten Kosten, -den in Abschnitt X Absatz 1 Buchstabe d) genannten Ausgleichsbetrag; i) die Abholung der Schnitzel durch den Verkäufer; k) Regeln über die Aufteilung des etwaigen Unterschieds zwischen dem Interventionspreis und dem tatsächlichen Verkaufspreis des Zuckers auf den Hersteller und die Verkäufer. Abschnitt XIV Ist durch eine Branchenvereinbarung kein Einvernehmen darüber erzielt worden, wie die Zuckerrübenmengen, deren Abnahme der Hersteller vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der Grundquote anbietet, auf die Verkäufer aufgeteilt werden, so kann der betreffende Mitgliedstaat Regeln für die Aufteilung festlegen. Diese Regeln können außerdem den traditionellen Zuckerrübenverkäufern einer Genossenschaft Lieferrechte verleihen, die die Rechte, die sich aus einer etwaigen Zugehörigkeit zu der besagten Genossenschaft ergeben, nicht vorsehen. Anhang IV MODALITÄTEN FÜR DIE QUOTENÜBERTRAGUNGEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN Abschnitt I Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die sie für erforderlich halten, um die Interessen der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger in den Fällen zu berücksichtigen, in denen Quoten einem Zucker erzeugenden Unternehmen mit mehreren Fabriken zugeteilt werden. Abschnitt II 1. Im Falle der Fusion oder Veräußerung von Zucker erzeugenden Unternehmen und im Falle der Veräußerung von Zuckerfabriken werden die A- und B-Quoten unbeschadet des Absatzes 2 wie folgt geändert: a) Bei einer Fusion von Zucker erzeugenden Unternehmen teilt der Mitgliedstaat dem aus der Fusion entstandenen Unternehmen eine A- und eine B-Quote zu, die jeweils der Summe der A-Quoten und der Summe der B-Quoten entsprechen, die den zusammengeschlossenen Zucker erzeugenden Unternehmen vor der Fusion zugeteilt worden waren; b) bei der Veräußerung eines Zucker erzeugenden Unternehmens teilt der Mitgliedstaat dem erwerbenden Unternehmen die A-Quote und die B-Quote des veräußerten Unternehmens für die Erzeugung von Zucker zu; gibt es mehrere erwerbende Unternehmen, so erfolgt die Zuteilung im Verhältnis der von jedem Unternehmen übernommenen Zuckerproduktionsmengen; c) bei der Veräußerung einer Zucker erzeugenden Fabrik senkt der Mitgliedstaat die A-Quote und die B-Quote des Unternehmens, das das Eigentum an der Fabrik überträgt, und erhöht die A-Quote und die B-Quote des Zucker erzeugenden Unternehmens oder der Zucker erzeugenden Unternehmen, die die betreffende Fabrik erwerben, um die abgezogene Menge im Verhältnis der übernommenen Produktionsmengen. 2. Bekundet ein Teil der von einer der in Absatz 1 genannten Transaktionen unmittelbar betroffenen Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger ausdrücklich die Absicht, ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr an ein Zucker erzeugendes Unternehmen zu liefern, das an diesen Transaktionen nicht beteiligt ist, so kann der Mitgliedstaat die Zuteilung nach Maßgabe der Produktionsmengen vornehmen, die von dem Unternehmen, an das sie ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr liefern wollen, übernommen werden. 3. Stellen a) ein Zucker erzeugendes Unternehmen, b) eine oder mehrere Fabriken eines Zucker erzeugenden Unternehmens ihren Betrieb unter anderen als den in Absatz 1 genannten Bedingungen ein, so kann der Mitgliedstaat die von dieser Einstellung betroffenen Quoten einem oder mehreren Zucker erzeugenden Unternehmen zuteilen. Bekundet ein Teil der betroffenen Erzeuger ausdrücklich die Absicht, ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr an ein bestimmtes Zucker erzeugendes Unternehmen zu liefern, so kann der Mitgliedstaat den entsprechenden Quotenteil auch im Falle des Unterabsatzes 1 Buchstabe b) dem Unternehmen zuteilen, an das sie die Zuckerrüben oder das Zuckerrohr liefern wollen. 4. Wird die Ausnahmeregelung des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung angewandt, so kann der betreffende Mitgliedstaat von den durch diese Ausnahmeregelung betroffenen Zuckerrübenerzeugern und Zuckerherstellern verlangen, dass sie in ihren Branchenübereinkommen Sonderklauseln im Hinblick auf die etwaige Anwendung der Absätze 2 und 3 durch den genannten Mitgliedstaat vorsehen. 5. Im Falle der Verpachtung einer zu einem Zucker erzeugenden Unternehmen gehörenden Fabrik kann der Mitgliedstaat die Quoten des Unternehmens, das diese Fabrik verpachtet, herabsetzen und den abgetrennten Quotenanteil dem Unternehmen, das die Fabrik zum Zwecke der Zuckererzeugung pachtet, zuteilen. Bei Auflösung des Pachtvertrags während des in Abschnitt V Buchstabe d) genannten Zeitraums von drei Wirtschaftsjahren wird die nach Unterabsatz 1 vorgenommene Anpassung der Quoten von dem Mitgliedstaat rückwirkend ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens aufgehoben. Bei Auflösung des Pachtvertrags durch höhere Gewalt ist der Mitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, die Anpassung aufzuheben. 6. Ist ein Zucker erzeugendes Unternehmen nicht mehr in der Lage, seinen sich aus der Gemeinschaftsregelung ergebenden Verpflichtungen gegenüber den betreffenden Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeugern nachzukommen, und wird dies von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festgestellt, so kann dieser für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre den betreffenden Quotenteil einem oder mehreren Zucker erzeugenden Unternehmen im Verhältnis der übernommenen Produktionsmengen zuteilen. 7. Gibt ein Mitgliedstaat einem Zucker erzeugenden Unternehmen Preis- und Absatzgarantien für die Verarbeitung von Zuckerrüben zu Äthylalkohol, so kann er im Einvernehmen mit diesem Unternehmen und den betreffenden Zuckerrüben erzeugern für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre die Quoten ganz oder teilweise einem oder mehreren anderen Unternehmen zur Zuckererzeugung zuteilen. Abschnitt III Bei Fusion oder Veräußerung von Isoglucose erzeugenden Unternehmen, bei Veräußerung einer Isoglucose erzeugenden Fabrik und bei Einstellung des Betriebs eines Isoglucose erzeugenden Unternehmens kann der Mitgliedstaat die betreffenden Quoten für die Erzeugung von Isoglucose einem oder mehreren Unternehmen zuteilen, unabhängig davon, ob für diese Erzeugungsquoten bestehen oder nicht. Abschnitt IV Die aufgrund der Abschnitte II und III getroffenen Maßnahmen sind nur zulässig, wenn a) die Interessen aller betroffenen Parteien berücksichtigt werden und b) der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen für geeignet hält, die Struktur des Zuckerrüben- oder Zuckerrohranbaus und der Zuckerherstellung zu verbessern, und c) wenn sie Unternehmen eines selben Gebiets im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung betreffen. Abschnitt V Im Sinne dieses Anhangs sind: a) Fusion von Unternehmen: die Vereinigung von zwei oder mehr Unternehmen zu einem einzigen Unternehmen; b) Veräußerung eines Unternehmens: die Übertragung oder Übernahme des Vermögens eines Unternehmens, dem Quoten zugeteilt wurden, auf ein oder mehrere Unternehmen; c) Veräußerung einer Fabrik: die Übertragung oder Übernahme des Eigentums an einem Produktionsbetrieb einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen zur Herstellung des betreffenden Erzeugnisses auf ein oder mehrere Unternehmen unter teilweiser oder vollständiger Übernahme der Erzeugung des Unternehmens, das das Eigentum überträgt; d) Verpachtung einer Fabrik: der für einen Zeitraum von mindestens drei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren abgeschlossene und gemäß einer Verpflichtung der Parteien bis zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres unauflösbare Vertrag über die Verpachtung eines Produktionsbetriebs einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen zur Zuckerherstellung mit einem Unternehmen, das in demselben Gebiet im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der liegt, in dem sich die betreffende Fabrik befindet, wenn das Unternehmen, welches die betreffende Fabrik pachtet, nach Wirksamwerden der Pachtung in bezug auf seine Erzeugung als ein einziges Zucker erzeugendes Unternehmen angesehen werden kann. Abschnitt VI Die in den Abschnitten II und III vorgesehenen Maßnahmen werden wirksam bei Einstellung des Betriebs des Unternehmens oder der Fabrik, bei Fusion oder bei Veräußerung a) zwischen dem 1. Juli und dem 31. Januar des folgenden Jahres: für das laufende Wirtschaftsjahr; b) zwischen dem 1. Februar und dem 30. Juni eines selben Jahres: für das folgende Wirtschaftsjahr. Abschnitt VII Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung an, so teilt er die geänderten Quoten vor dem 1. März im Hinblick auf ihre Anwendung während des folgenden Wirtschaftsjahres zu. Abschnitt VIII Bei Anwendung der Abschnitte II und III unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission spätestens fünfzehn Tage nach den in Abschnitt VI vorgesehenen Terminen über die geänderten A- und B-Quoten. Abschnitt IX Bei der Übertragung von Quoten in Italien, in Spanien und in den französischen überseeischen Departements im Rahmen von Umstrukturierungsplänen nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung kann als Zucker erzeugendes Unternehmen eine Gruppe von Zucker erzeugenden Unternehmen betrachtet werden, die technisch, wirtschaftlich und strukturell miteinander verbunden sind und gemeinsam für die Verpflichtungen einstehen, die sich für sie insbesondere gegenüber den Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeugern aus der Gemeinschaftsregelung ergeben. Anhang V KN-Code // Warenbezeichnung ex 0403 0403 10 0403 10 51 bis 0403 10 99 0403 90 0403 90 71 bis 0403 90 99 ex 0710 0710 40 00 ex 0711 0711 90 0711 90 30 1702 50 00 ex 1704 1806 ex 1901 1901 10 00 1901 20 00 1901 90 1901 90 99 ex 1902 1902 20 1902 20 91 1902 20 99 1902 30 1902 40 1902 40 90 1904 ex 1905 1905 10 00 1905 20 1905 30 1905 40 1905 90 1905 90 40 1905 90 45 1905 90 55 1905 90 60 1905 90 90 ex 2001 2001 90 2001 90 30 2001 90 40 ex 2004 2004 10 2004 10 91 2004 90 2004 90 10 ex 2005 2005 20 2005 20 10 2005 80 00 ex 2101 2101 12 98 2101 20 98 2101 30 19 2101 30 99 ex 2102 2102 10 2102 10 31 2102 10 39 2105 00 ex 2106 2106 90 2106 90 10 2106 90 92 2106 90 98 2202 2205 ex 2208 2208 20 2208 50 90 bis 2208 50 99 2208 70 2208 90 41 bis 2208 90 78 2905 43 00 2905 44 ex 3302 3302 10 3302 10 29 ex Kapitel 38 3824 60 // Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, aromatisiert, auch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: - Joghurt: -- aromatisiert, auch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao - andere: -- aromatisiert, auch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: - Zuckermais Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: - anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen: -- Gemüse: --- Zuckermais Chemisch reine Fructose Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschl. weiße Schokolade), ausgenommen Süßholz-Auszug der Unterposition 1704 90 10 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: - Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf - Mischung und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 - andere: -- andere: ---andere Teigwaren, auch gekocht oder gefuellt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: - Teigwaren, gefuellt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): -- andere: --- gekocht --- andere - andere Teigwaren - Couscous: -- andere Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z.B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: - Knäckebrot - Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren - Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren - andere: -- andere: --- Waffeln mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT --- Kekse und ähnliches Kleingebäck --- extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert --- gesüßt --- andere Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht: - andere: -- Zuckermais (Zea mays var. saccharata) -- Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: - Kartoffeln: -- andere: --- in Form von Mehl, Grieß oder Flocken - anderes Gemüse und Mischungen von Gemüse: -- Zuckermais (Zea mays var. saccharata) Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: - Kartoffeln: -- in Form von Mehl, Grieß oder Flocken - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: -- Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen oder Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee: --- andere - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: -- Zubereitungen: --- andere - geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: -- geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel: --- andere -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien und anderen gerösteten Kaffeemittel --- andere Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vakzine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: - Hefen, lebend: -- Backhefen: --- getrocknet --- andere Speiseeis, auch kakaohaltig Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: - andere: -- "Käsefondue" genannte Zubereitungen -- andere: --- kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend --- andere Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholartige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80%vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: - Branntwein aus Wein oder Traubentrester -- Genever - Likör -- anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke Mannitol D-Glucitol (Sorbit) Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: - von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: -- von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: --- Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten: ---- andere (mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 0,5% vol oder weniger): ----- andere Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie: Sorbit, ausgenommen solches der Unterposition 2905 44 Anhang VI Länder und Gebiete nach Artikel 35 Barbados Belize Côte d'Ivoire Fidschi Guyana Indien Jamaika Kenia Madagaskar Malawi // Mauritius Sambia Simbabwe St. Kitts und Nevis - Anguilla Suriname Swasiland Tansania Trinidad und Tobago Uganda Volksrepublik Kongo Anhang VII Entsprechungstabelle Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 // Vorliegende Verordnung Artikel 1 // Artikel 1 Artikel 2, Absatz 1 // Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe m) Artikel 2 Absätze 2 und 3 // Gestrichen Artikel 3 // Artikel 2 Artikel 4 // Artikel 3 Artikel 5 // Artikel 4 Artikel 6 // Artikel 5 Artikel 7 // Artikel 6 Artikel 8 // Gestrichen Artikel 9 // Artikel 7 Artikel 10 // Artikel 8 Artikel 11 // Artikel 9 Artikel 12 // Gestrichen Artikel 13 // Artikel 22 Artikel 14 // Artikel 23 Artikel 15 // Artikel 24 Artikel 16 // Artikel 25 Artikel 17 // Artikel 26 Artikel 18 // Artikel 27 Artikel 19 // Artikel 28 Artikel 20 // Artikel 29 Artikel 21 // Artikel 30 Artikel 22 Absatz 1 erster Gedankenstrich // Artikel 31 Artikel 22 Absätze 2 und 3 // Gestrichen Artikel 23 // Artikel 32 Artikel 24 // Artikel 33 Artikel 25 // Artikel 34 Artikel 26 Absatz 1 // Artikel 10 Absatz 1 Artikel 26, Absatz 2 // Artikel 11 Absatz 3 Artikel 26 Absatz 3 // Artikel 10 Absatz 2 Artikel 26 Absatz 4 // Artikel 11 Absatz 3 Artikel 26 Absatz 5 Unterabsatz 1 // Artikel 10 Absatz 3 Artikel 26 Absatz 5 Unterabsatz 2 // Artikel 10 Absatz 4 Artikel 26 Absatz 5 Unterabsatz 3 // Artikel 10 Absatz 5 Artikel 26 Absatz 5 Unterabsatz 5 // Artikel 10 Absatz 6 Artikel 26 Absatz 6 // Gestrichen Artikel 27 Absatz 1, erster Gedankenstrich // Artikel 11 Absatz 1 Artikel 27 Absatz 2 // Gestrichen Artikel 27 Absatz 3 // Artikel 11 Absatz 2 Artikel 27 Absatz 4 // Gestrichen Artikel 27 Absatz 5 // Gestrichen Artikel 27 Absatz 6 // Artikel 11 Absatz 4 Artikel 28 // Gestrichen Artikel 29 // Gestrichen Artikel 30 // Artikel 12 Artikel 31 // Artikel 13 Artikel 32 // Artikel 14 Artikel 33 // Artikel 15 Artikel 34 // Artikel 16 Artikel 35 // Artikel 17 Artikel 36 // Artikel 18 Artikel 37 // Artikel 19 Artikel 38 // Artikel 20 Artikel 39 // Artikel 21 Artikel 40 // Artikel 35 Artikel 41 // Artikel 36 Artikel 42 // Artikel 37 Artikel 43 // Artikel 38 Artikel 44 // Artikel 39 Artikel 45 // Artikel 40 Artikel 46 // Artikel 41 Artikel 47 // Artikel 42 Absatz 1 Artikel 48 // Artikel 42 Absätze 2 und 3 Artikel 49 // Artikel 43 Artikel 50 // Artikel 44 Artikel 51 // Gestrichen Artikel 52 // Gestrichen Artikel 53 // Gestrichen Artikel 54 // Gestrichen Artikel 55 // Artikel 47 Artikel 56 // Artikel 49 Verordnung (EWG) Nr. 793/72 // Vorliegende Verordnung Artikel 1 // Anhang I Abschnitt I Verordnung (EWG) Nr. 431/68 // Vorliegende Verordnung Artikel 1 // Anhang I Abschnitt II Verordnung (EWG) Nr. 206/68 // Vorliegende Verordnung Artikel 1 // Anhang III Abschnitt I Artikel 2 // Anhang III Abschnitt II Artikel 3 // Anhang III Abschnitt III Artikel 4 // Anhang III Abschnitt IV Artikel 5 // Anhang III Abschnitt V Artikel 6 Absatz 1 // Anhang III Abschnitt VI Artikel 6 Absatz 2 // Gestrichen Artikel 7 // Anhang III Abschnitt VII Artikel 8 // Anhang III Abschnitt VIII Artikel 8a // Gestrichen Artikel 8b // Anhang III Abschnitt IX Artikel 9 // Anhang III Abschnitt X Artikel 10 // Anhang III Abschnitt XI Artikel 11 // Gestrichen Artikel 12 // Anhang III Abschnitt XII Artikel 13 // Anhang III Abschnitt XIII Verordnung (EWG) Nr. 741/75 // Vorliegende Verordnung Artikel 1 // Anhang III, Abschnitt XIV Verordnung (EWG) Nr. 193/82 // Vorliegende Verordnung Artikel 1 // Anhang IV Abschnitt I Artikel 2 // Anhang IV Abschnitt II Artikel 3 // Anhang IV Abschnitt III Artikel 4 // Anhang IV Abschnitt IV Artikel 5 // Anhang IV Abschnitt V Artikel 6 // Anhang IV Abschnitt VI Artikel 7 // Anhang IV Abschnitt VII Artikel 8 // Anhang IV Abschnitt VIII Anhang I // Anhang V Anhang II // Anhang VI Anhang III // Anhang VII >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG ZUM FINANZBOGEN Der Finanzbogen gründet sich auf alle im HVE 2001 berücksichtigten Faktoren mit Aus nahme der Höhe der Erstattung, die sich auf einen Weltmarktpreis von 195 USD/t gründet und somit 500 EUR/t beträgt. Die Haushaltsauswirkungen des Vorschlags werden unter Bezugnahme auf den HVE 2001 berechnet. 1. Ausgaben 1.1. Lagerkosten Die Abschaffung des Systems zum Ausgleich der Lagerkosten führt automatisch dazu, dass keine Lagerkosten mehr erstattet werden. Die Kosten für diese Erstattung werden im HVE 2001 auf 310,5 Mio. EUR veranschlagt. Somit hat die Abschaffung dieser Regelung Einsparungen in Höhe desselben Betrags gegenüber dem HVE 2001 zur Folge. Außerdem bedingt die Abschaffung des Lagerkostenausgleichs, dass auch die Beihilfe für den Rohzuckerabsatz angepasst werden muss. Der im HVE 2001 zugrunde gelegte Lagerkostenbestandteil beläuft sich auf 10,1 EUR/t. Unter Berücksichtigung einer Menge von 0,215 Mio. t beläuft sich die zusätzliche Einsparung auf 2,2 Mio. EUR (0,215 x 10,1). 1.2. Erstattungen Die Grunddaten für die subventionierten Zuckerausfuhren sind in der GMO festgelegt. Die jährlichen Ausgaben dürfen 499,1 Mio. EUR nicht überschreiten, und die Hoechstmenge, die mit Erstattung ausgeführt werden kann, beläuft sich auf 1 273 500 t. Der Weltmarktpreis und die entsprechende Erstattung, die für die Verringerung der Quoten gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 zugrunde gelegt werden, betragen 195 USD/t bzw. 500 EUR/t, wenn man einen Umrechnungskurs von 1 EUR = 0,99 USD zugrunde legt. Derzeit gibt nichts zu der Vermutung Anlass, dass sich diese Hypothesen grundlegend verändern werden. Natürlich bewirkt jegliche Veränderung eine Änderung der ausführbaren Mengen. Die Abschaffung des Lagerkostenausgleichs führt automatisch zur Streichung der Lagerkostenabgabe in Höhe von 20 EUR/t. Der bei der Pauschalberechnung der Erstattung berücksichtigten Gemeinschaftspreis dürfte sich somit um denselben Betrag verringern. Die Erstattung dürfte sich ebenfalls um denselben Betrag verringern und somit 480 EUR/t betragen. Diese Verringerung der Erstattung dürfte keine unmittelbare Auswirkung auf die Ausgaben für die Ausfuhren von im Rahmen der Quoten erzeugten Zucker haben. Sie ermöglicht es innerhalb der vorgenannten Hoechstgrenzen und vorbehaltlich anderer Beschlüsse, insbesondere im Haushaltsbereich, die Ausfuhrmengen zu erhöhen. Eine Erstattung von 500 EUR/t ermöglicht innerhalb des Haushaltsplafonds von 499,1 Mio. EUR eine Ausfuhr von 998 200 t. Eine Erstattung von 480 EUR/t ermöglicht eine Ausfuhr von 1 039 791 t, einer Menge, die immer noch unter vorgenannter Hoechstmenge liegt. Daher müssen die erwarteten Ausgaben für die Erstattungen im Zusammenhang mit den Ausfuhren von im Rahmen der Quoten erzeugtem Zucker an den Haushaltsplafond der GMO angeglichen werden. Im übrigen müsste der Weltmarktpreis auf 283 USD/t ansteigen, bevor die mengenmäßige Grenze der GMO erreicht wird und Haushaltseinsparungen eintreten. Der Anwendungsbereich der Erstattung beschränkt sich jedoch nicht auf die Ausfuhren von im Rahmen der Quoten erzeugtem Zucker. Er betrifft auch die ,AKP"-Mengen, die zur Herstellung von chemischen Erzeugnissen verwendeten Mengen, die ,POSEI"-Maßnahmen, die ,Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse" und die Nahrungsmittelhilfe. Bei den ,Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen" wird jedoch davon ausgegangen, dass eine Veränderung der Erstattung für Zucker keine Auswirkung auf die Gesamtausgaben des Kapitels haben würde, die 415 Mio. EUR nicht überschreiten dürfen. Die jährlichen Einsparungen aufgrund dieser Verringerung unter der Voraussetzung, dass sich die im HVE 2001 zugrunde gelegten Mengen nicht ändern, sind nachstehender Tabelle zu entnehmen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Es sei jedoch festgestellt, dass die Zuckermenge, für die eine Erstattung für die Herstellung von chemischen Erzeugnissen gewährt wird, schrittweise zunimmt. Für das Wirtschaftsjahr 2000/01 wird diese Menge nunmehr auf 330 000 t veranschlagt. Deshalb wird vorgeschlagen, für die Anwendungszeit des vorliegenden Verordnungsentwurfs eine durchschnittliche Zuckermenge von 350 000 t zugrunde zu legen, für die die Produktionserstattung gewährt wird. Daraus ergeben sich zusätzliche Kosten gegenüber dem HVE 2001 in Höhe von 20,7 Mio. EUR [50 000 t x (480-65) EUR/t]. Die aus vorstehender Tabelle hervorgehenden Einsparungen belaufen sich somit nur noch auf 17,7 Mio. EUR. 1.3. Anpassungsbeihilfe für die Raffination Durch die Abschaffung der obligatorischen Anpassung der Anpassungsbeihilfe und der ergänzenden Beihilfe aufgrund der Streichung des Lagerkostenausgleichs sind Einsparungen in Höhe von 39,2 Mio. EUR möglich. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1.4. Zusammenfassung der Ausgaben infolge dieses Verordnungsvorschlags >PLATZ FÜR EINE TABELLE> * unter Berücksichtigung einer Erstattung von 500 EUR/t im Wirtschaftsjahr 2000/01. ** mögliche Einsparung. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> * unter Berücksichtigung einer Erstattung von 500 EUR/t im Wirtschaftsjahr 2000/01. ** mögliche Einsparung. 2. Eigenmittel 2.1. Lagerkostenabgabe Gegenüber dem HVE 2001 führt die Abschaffung des Lagerkostenausgleichs und somit der Lagerkostenabgabe ab dem Jahr 2002 zu Mindereinnahmen in Höhe von 277,55 Mio. EUR. 2.2. Produktionsabgabe Die Einnahmen aus den Produktionsabgaben müssen die Ausgaben für die Ausfuhr erstattungen für das ,GATT"-Kontingent, die Produktionserstattung für die chemische Industrie und die Nettoausfuhrkosten für die in Form von ,Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen" ausgeführten Zuckermengen decken. In letzterem Fall werden die Ausgaben für Zucker auf 40% der Haushaltsmittel für diese Erzeugnisse, d.h. 166 Mio. EUR, veranschlagt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> * unter Berücksichtigung der Abschaffung der Freimarge von 60 000 t. 2.3. Zölle 2.3.1. Einfuhren in unverändertem Zustand Diese Einfuhren schlüsseln sich folgendermaßen auf: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.3.2. Einfuhren in Form von Verarbeitungserzeugnissen Es wird veranschlagt, dass 450 000 t unter Zahlung des vollen Zolls (424 EUR/t) und eines durchschnittlichen Zusatzzolls von 50 EUR/t eingeführt werden. Daraus ergeben sich also Eigenmittel in Höhe von 213,3 Mio. EUR [450 000 x (424 +50)]. 2.3.3. Zölle insgesamt Somit stammen Eigenmittel in Höhe von 259 Mio. EUR (45,7 + 213,3) aus Zöllen. 2.4. Zusammenfassung der Eigenmittel >PLATZ FÜR EINE TABELLE>