52000PC0601

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Botschafterausschuß zum Beschluß über die Bildung einer Rücklage zur Finanzierung der Beschlüsse im Rahmen von Stabex und Sysmin im Zeitraum vom 2. August bis 31. Dezember 2000 /* KOM/2000/0601 endg. */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Botschafterausschuss zum Beschluss über die Bildung einer Rücklage zur Finanzierung der Beschlüsse im Rahmen von STABEX und SYSMIN im Zeitraum vom 2. August bis 31. Dezember 2000

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Der AKP-EG-Ministerrat hat mit Beschluss Nr. 1/2000 vom 27. Juli 2000 [1] Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum zwischen dem 2. August 2000 und dem Inkrafttreten des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens angenommen. Dieser Beschluss sieht vor allem eine vorgezogene Anwendung des überwiegenden Teils der Bestimmungen des Partnerschaftsabkommens vor.

[1] ABl. L 195 vom 1. August 2000, S. 46.

2. Mit Artikel 2 Buchstabe a) des Beschlusses Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrats werden in Bezug auf Stabex die im Vierten AKP-EG-Abkommen in der Fassung des am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichneten Abkommens vorgesehenen Bestimmungen über die Transferbeschlüsse für die Anwendungsjahre 1998 und 1999 und über die Rückzahlung der Restbeträge des Zweiten Finanzprotokolls (Artikel 195 Buchstabe a) des Abkommens) bis 31. Dezember 2000 verlängert.

3. Gleichzeitig werden mit Artikel 2 Buchstabe b) des Beschlusses Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrats in bezug auf Sysmin die Bestimmungen des Abkommens über die Maßnahmen, für die vor dem 1. August 2000 ein Förderungsantrag gestellt wurde, bis 31. Dezember 2000 verlängert.

4. Außerdem sieht Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b) des Beschlusses Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrats insbesondere folgendes vor:

- vor dem 30. September 2000 wird eine Rücklage für die Finanzierung der zu treffenden Beschlüsse im Sinne des Artikels 2 Buchstaben a) und b) gebildet;

- der AKP-EG-Botschafterausschuss bestimmt vor dem 30. September 2000 die Methoden für die Berechnung dieser Rücklage und den endgültigen Betrag dieser Rücklage sowie die Modalitäten für die Überweisung etwaiger Restbeträge auf das EEF-Sonderkonto.

5. Der Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Botschafterausschuss zur Bestimmung der Methoden für die Berechnung der Rücklage und zur Festsetzung des endgültigen Betrags der Rücklage für die Finanzierung von Beschlüssen im Rahmen der in den Absätzen 2 und 3 genannten Verlängerungen sowie zur Bestimmung der Modalitäten für die Überweisung etwaiger Restbeträge auf das EEF-Sonderkonto muss festgelegt werden.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Botschafterausschuss zum Beschluss über die Bildung einer Rücklage zur Finanzierung der Beschlüsse im Rahmen von STABEX und SYSMIN im Zeitraum vom 2. August bis 31. Dezember 2000

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 zweiter Unterabsatz,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe :

(1) Mit Beschluss Nr. 1/2000 vom 27. Juli 2000 [2] hat der AKP-EG-Ministerrat Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum zwischen dem 2. August 2000 und dem Inkrafttreten des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens angenommen. Dieser Beschluss sieht vor allem eine vorgezogene Anwendung der meisten Bestimmungen des Partnerschaftsabkommens vor.

[2] ABl. L 195 vom 1. August 2000, S. 46..

(2) Insbesondere werden mit Artikel 2 Buchstabe a) des Beschlusses Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrats in Bezug auf Stabex die im Vierten AKP-EG-Abkommen in der Fassung des am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichneten Abkommens vorgesehenen Bestimmungen über die Transferbeschlüsse für die Anwendungsjahre 1998 und 1999 und über die Rückzahlung der Restbeträge des Zweiten Finanzprotokolls (Artikel 195 Buchstabe a) des Abkommens) bis 31. Dezember 2000 verlängert.

(3) Außerdem werden mit Artikel 2 Buchstabe b) des Beschlusses Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrats in bezug auf Sysmin die Bestimmungen des Abkommens über die Maßnahmen, für die vor dem 1. August 2000 ein Förderungsantrag gestellt wurde, bis 31. Dezember 2000 verlängert.

(4) Ferner sieht Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b) des Beschlusses Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrats vor allem folgendes vor:

- vor dem 30. September 2000 wird eine Rücklage für die Finanzierung der vor dem 31. Dezember 2000 zu treffenden Beschlüsse im Sinne des Artikels 2 Buchstaben a) und b) gebildet;

- der AKP-EG-Botschafterausschuss bestimmt vor dem 30. September 2000 die Methoden für die Berechnung dieser Rücklage und den endgültigen Betrag dieser Rücklage sowie die Modalitäten für die Überweisung etwaiger Restbeträge auf das EEF-Sonderkonto.

(5) Der Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Botschafterausschuss zur Bestimmung der Methoden für die Berechnung der Rücklage und zur Festsetzung des endgültigen Betrags der Rücklage für die Finanzierung von Beschlüssen im Rahmen der in den Absätzen 2 und 3 genannten Verlängerungen sowie zur Bestimmung der Modalitäten für die Überweisung etwaiger Restbeträge auf das EEF-Sonderkonto muss festgelegt werden.

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Botschafterausschuss zur Bestimmung der Methoden für die Berechnung der Rücklage und zur Festsetzung des endgültigen Betrags der Rücklage für die Finanzierung von Beschlüssen im Rahmen der Verlängerung der für Stabex und Sysmin geltenden Bestimmungen sowie zur Bestimmung der Modalitäten für die Überweisung etwaiger Restbeträge auf das EEF-Sonderkonto stützt sich auf den beigefügten Entwurf eines Beschlusses.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Entwurf Beschluss Nr. XXX/2000 des AKP-EG-Botschafterausschusses über die Bildung einer Rücklage zur Finanzierung der Beschlüsse im Rahmen von STABEX und SYSMIN im Zeitraum vom 2. August bis 31. Dezember 2000

DER AKP-EG-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS -

gestützt auf das am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichnete Vierte AKP-EG-Abkommen, geändert am 4. November 1995 in Port Louis, im folgenden "Abkommen" genannt,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrats vom 27. Juli 2000 über Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum zwischen dem 2. August 2000 und dem Inkrafttreten des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 2 Buchstabe a) des Beschlusses Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrats werden in Bezug auf Stabex die im Vierten AKP-EG-Abkommen in der Fassung des am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichneten Abkommens vorgesehenen Bestimmungen über die Transferbeschlüsse für die Anwendungsjahre 1998 und 1999 und über die Rückzahlung der Restbeträge des Zweiten Finanzprotokolls (Artikel 195 Buchstabe a) des Abkommens) bis 31. Dezember 2000 verlängert.

(2) Mit Artikel 2 Buchstabe b) des Beschlusses Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrats werden in bezug auf Sysmin die Bestimmungen des Abkommens über die Maßnahmen, für die vor dem 1. August 2000 ein Förderungsantrag gestellt wurde, bis 31. Dezember 2000 verlängert.

(3) Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b) des Beschlusses Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrats sieht insbesondere folgendes vor:

- vor dem 30. September 2000 wird eine Rücklage für die Finanzierung der vor dem 31. Dezember 2000 zu treffenden Beschlüsse im Sinne des Artikels 2 Buchstaben a) und b) gebildet;

- der AKP-EG-Botschafterausschuss bestimmt vor dem 30. September 2000 die Methoden für die Berechnung dieser Rücklage und den endgültigen Betrag dieser Rücklage sowie die Modalitäten für die Überweisung etwaiger Restbeträge auf das EEF-Sonderkonto.

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der endgültige Betrag der Rücklage gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b) des Beschlusses Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrats vom 27. Juli 2000 über Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum zwischen dem 2. August 2000 und dem Inkrafttreten des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens wird wie folgt festgesetzt:

in Euro

a) STABEX

- mögliche Transfers für die Anwendungsjahre 1998 und 1999 168.000.000

- mögliche Rückzahlung der Restbeträge des Zweiten Finanzprotokolls (Artikel 195 Buchstabe a) des Abkommens) 72.000.000

b) SYSMIN

- Betrag für die spätestens bis zum 31. Dezember 2000 zu treffenden Maßnahmen, für die vor dem 1. August 2000 ein Förderantrag gestellt wurde 55.000.000

c) ENDGÜLTIGER BETRAG DER RÜCKLAGE 295.000.000

Artikel 2

a) Nach Abzug des Betrages nach Artikel 1(a) dieses Beschlusses beläuft sich der verbleibende Betrag des Mittel des Stabex Instruments auf 1.105.672.002 EUR. Dieser Betrag ist verfügbar für Programmierungsvorhaben nach Massgabe von Artikel 3 des Beschlusses Nr. 1/2000 des AKP/EU Ministerrates vom 27. Juli 2000.

b) Was seine materielle Verfügbarkeit angeht, wird dieser verbleibende Betrag des Stabex Instruments schrittweise im Zeitraum bis spätestens zum 31. Dezember 2001 auf das Sonderkonto des EEF überwiesen.

c) Der in Artikel 2 Buchstabe b) des Beschlusses Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrats vorgesehene Restbetrag für die Unterstützung der Entwicklungsprogramme, die nach Abschluss der vor dem 1. August 2000 gestellten Sysmin-Förderanträge festgelegt werden, für die die Beschlüsse nicht vor dem 31. Dezember 2000 gefasst werden können, beläuft sich auf 410.926.000 Euro.

d) Der am 31. Dezember 2000 verfügbare Saldo der gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses gebildeten Rücklage wird vor dem 31. Dezember 2001 vom Stabex-Sonderkonto auf das EEF-Sonderkonto überwiesen.

Brüssel, den [...]

Für den AKP-EG-Botschafterausschuss

Der Präsident