52000PC0592

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Justitiellen Netzes für Zivil- und Handelssachen /* KOM/2000/0592 endg. - CNS 2000/0240 */

Amtsblatt Nr. 029 E vom 30/01/2001 S. 0281 - 0286


Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über die Einrichtung eines Europäischen Justitiellen Netzes für Zivil- und Handelssachen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Inhaltsverzeichnis

1. Hintergrund

2. Ziele

3. Rechtsgrundlage

4. Begründung des Vorschlags im Hinblick auf das Verhältnismäßigkeits- und Subsidiaritätsprinzip

5. Allgemeine Grundsätze des Vorschlags

6. Erläuterung der einzelnen Artikel

1. Hintergrund

Gemäß Artikel 2 EU-Vertrag setzt sich die Union die Erhaltung und Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel. Nach Artikel 61 Buchstabe c EG-Vertrag erlässt der Rat zum schrittweisen Aufbau dieses Raums Maßnahmen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen. Zu diesen Maßnahmen zählt gemäß Artikel 65 Buchstabe c EG-Vertrag die Beseitigung der Hindernisse für eine reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren.

Der Rat und die Kommission haben dem Europäischen Rat von Wien am 11. und 12. Dezember 1998 einen Aktionsplan zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vorgelegt. [1] Darin ist festgehalten, dass die Intensivierung der justitiellen Zusammen arbeit in Zivilsachen einen entscheidenden Schritt zur Schaffung eines europäischen Rechtsraums markiert, der den Unionsbürgern greifbare Vorteile bringt. Gemäß Randnummer 40 Buchstabe d des Aktionsplans ist neben anderen Maßnahmen binnen zwei Jahren die Frage zu prüfen, ob das Konzept des Europäischen Justitiellen Netzes für Strafsachen auch auf Zivilverfahren angewandt werden kann.

[1] ABl. C 19 vom 23.1.1999, S. 1.

Der Europäische Rat hat in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 eine Sondertagung über die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Europäischen Union abgehalten. In seinen Schlussfolgerungen hat er unter dem Titel "Ein echter europäischer Rechtsraum" Folgendes gefordert: "Ferner sollte ein leicht zugängliches Informationssystem geschaffen werden, das von einem Netz zuständiger nationaler Behörden zu unterhalten und zu aktualisieren wäre."

Der finnische Vorsitz der Union (zweites Halbjahr 1999) hat die Beratungen über die Einrichtung eines Europäischen Justitiellen Netzes für Zivil- und Handelssachen eingeleitet. Die Frage der Information der Öffentlichkeit wurde bei einem von der Kommission am 29. November 1999 einberufenen Sachverständigentreffen über die Umsetzung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere gesondert behandelt.

Die Beratungen über die Einrichtung und Funktionsweise des Europäischen Justitiellen Netzes für Zivil- und Handelssachen wurden unter portugiesischem Vorsitz (erstes Halbjahr 2000) vertieft fortgesetzt. So konnte die Kommission entsprechend ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament "Anzeiger der Fortschritte bei der Schaffung eines "Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" in der Europäischen Union" [2] diesen Vorschlag für eine Entscheidung des Rates vorlegen.

[2] KOM(2000)167 endgültig vom 24.3.2000

2. Ziele

Das Ziel ist eine Europäische Union, auf deren Hoheitsgebiet man sich frei bewegen kann, die durch die Einrichtung eines gemeinsamen Markts ohne Binnengrenzen einen wesentlichen Anstieg des Austausches zwischen den Mitgliedstaaten in Zivil- und Handelssachen mit sich bringt und in der immer stärker die Frage nach der wirksamen grenzüberschreitenden Ausübung der Rechte von Einzelpersonen und Unternehmen gestellt wird.

In diesem Zusammenhang hat der Europäische Rat auf seiner Tagung in Tampere festgestellt, dass "Freiheit nur in einem echten Raum des Rechts genossen werden [kann], in dem die Bürger sich in jedem anderen Mitgliedstaat genauso einfach wie in ihrem eigenen Staat an die Gerichte und Behörden wenden können." Der Europäische Rat hat ferner betont, dass "in einem echten Europäischen Rechtsraum Einzelpersonen und Unternehmen nicht durch die Unvereinbarkeit oder die Komplexität der Rechtsordnungen und der Verwaltungssysteme in den Mitgliedstaaten daran gehindert oder davon abgehalten werden [sollten], von ihren Rechten Gebrauch zu machen".

Der vorliegende Vorschlag für eine Entscheidung trägt diesem Gedanken Rechnung und stellt auf eine reibungslose Abwicklung von Verfahren in Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitenden Bezügen ab. Das wichtigste Ziel des Vorschlags ist es, durch die Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Zivil- und Handelssachen und die Erleichterung des Zugangs zu den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats das tägliche Leben der Bürger zu erleichtern.

Um dieses Ziel erreichen zu können, wird vorgeschlagen, ein Europäisches Netz für Zivil- und Handelssachen einzurichten, das zwei Aufgaben hat: die Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Bereitstellung praktischer Informationen für die Öffentlichkeit, die ihnen bei Streitfällen mit grenzüberschreitenden Bezügen den Zugang zum Recht erleichtern.

Das Netz und das von ihm verwaltete Informationssystem für die Bürger soll somit Personen, die einen Rechtsstreit mit grenzüberschreitenden Bezügen führen, durch eine stärkere Zusammenarbeit der Behörden der Mitgliedstaaten oder durch Informationen, die ihnen im Internet zur Verfügung gestellt werden, Vorteile bringen.

3. Rechtsgrundlage

Dieser Bereich fällt unter Artikel 65 EG-Vertrag. Die Auswahl von Artikel 61 Buchstabe c ist durch den Gegenstand und das Ziel dieses Vorschlags gerechtfertigt.

Die Wahl eines verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakts in Form einer Entscheidung ist dadurch gerechtfertigt, dass die einzelnen Bestimmungen von allen Mitgliedstaaten angewandt werden müssen, damit ihre Ziele erreicht werden können.

Die vorgeschlagene Entscheidung ist für das Vereinigte Königreich und Irland nicht anwendbar, sofern diese Staaten nicht mitteilen, dass sie sich nach Maßgabe des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum EU-Vertrag an ihrer Annahme beteiligen möchten. Gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum EU-Vertrag ist die Entscheidung auch für Dänemark nicht anwendbar.

4. Begründung des vorschlags im hinblick auf das verhältnismässigkeits- und subsidiaritätsprinzip

Dieser Vorschlag steht im Zusammenhang mit der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, wie er in den Verträgen vorgesehen ist und zu der der Europäi sche Rat von Tampere den Anstoß gegeben hat. Mit dieser Maßnahme soll ein Netz an Behörden der Mitgliedstaaten in einheitlicher Form in der gesamten Europäischen Union eingerichtet werden. Da das Ziel dieses Vorschlags (die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten zur Lösung von Streitsachen mit grenzüberschrei tenden Bezügen) von den Mitgliedstaaten nicht erreicht werden kann, ist eine Maßnahme auf Gemeinschaftsebene erforderlich. Die vorgeschlagene Entscheidung soll dazu führen, dass die Verfahren der justitiellen Zusammenarbeit in der gesamten Union koordiniert und einheitlich verstärkt werden und der Öffentlichkeit praktische Informationen an die Hand gegeben wer den, die für Personen nützlich sein könnten, die eine grenzüberschreitende Streitsache führen.

Dieser Vorschlag beschränkt sich auf das zur Erreichung der Ziele notwendige Minimum und überschreitet das dazu erforderliche Maß nicht. Er lässt die vorhandenen Verfahren der Zusammenarbeit unberührt und stützt sich weitgehend auf eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten.

5. Allgemeine grundsätze des vorschlags

Die vorgeschlagene Entscheidung, deren einzelne Artikel in Punkt 6 näher erläutert werden, orientiert sich an einer Reihe von Grundsätzen, die nachstehend aufgeführt werden.

a) Vorteile für den Nutzer

Der wichtigste Grund für die Einrichtung eines Europäischen Justitiellen Netzes für Zivil- und Handelssachen ist es, Personen, die einen Rechtsstreit mit grenzüber schreitenden Bezügen führen, das Verfahren zu erleichtern. Das Netz muss diesen Personen daher Vorteile bringen, indem es die grenzüberschreitende Ausübung ihrer Rechte erleichtert. Diese Vorteile sollen darin bestehen, dass die Verfahren rascher abgewickelt werden können und den Bürgern mehr Informationen über die Justizsysteme der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

b) Keine Beeinträchtigung und kein Ersatz der vorhandenen Verfahren der Zusammenarbeit

Das Europäische Justitielle Netz darf die bestehenden Verfahren der Zusammen arbeit nicht beeinträchtigen. Solche Verfahren der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten wurden bereits mit anderen Gemeinschaftsrechtsakten oder interna tionalen Übereinkommen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen eingerichtet. Der vorliegende Vorschlag soll diese weder verändern noch ersetzen. Im Vorschlag wird daher klargestellt, dass die Einbeziehung der in Gemeinschaftsrechtsakten oder internationalen Übereinkommen vorgesehenen Behörden als Mitglieder des Netzes ihre Zuständigkeiten nicht beeinträchtigt. So dürfen die Kontaktstellen des Netzes keine Informationsersuchen übernehmen, für deren Behandlung bereits in den genannten Rechtsinstrumenten Verfahren vorgesehen sind.

c) Verhinderung undurchlässiger Bereiche

Im Netz sollen jedoch sehr wohl die Erfahrungen berücksichtigt werden, die in den von speziellen Rechtsakten umfassten Bereichen gewonnen wurden. Das Netz dient dazu, eine mögliche Undurchlässigkeit zwischen den verschiedenen Bereichen in Zivil- und Handelssachen zu verhindern, indem die besten Praktiken gesucht und daraufhin bekannt gemacht werden. Darüber hinaus soll das Netz eine ergänzende Funktion erfuellen, indem es gegebenenfalls bei Bedarf die bestehenden Verfahren unterstützt.

d) Bereitstellung eines Verfahrens für Bereiche, die nicht von Gemeinschafts rechtsakten oder internationalen Übereinkommen umfasst sind

Das Netz soll auch in jenen Bereichen, die nicht von Gemeinschaftsrechtsakten oder internationalen Übereinkommen umfasst sind, als Instrument der Zusammenarbeit dienen. In diesen Bereichen könnte es besonders nützlich sein, den Mitgliedstaaten ein Verfahren zu bieten, auf das sie bei der Erstellung und Versendung von Ersuchen um Zusammenarbeit zurückgreifen können.

e) Das Netz als Instrument für den Aufbau eines Europäischen Rechtsraums

Das Netz soll ein wichtiges und notwendiges Instrument bei der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums in Zivil- und Handelssachen werden. Um die in den Verträgen vorgegebenen Ziele erreichen zu können, bedarf es Mechanismen, die einen umfassenden und integrierten Ansatz für den gesamten Bereich der Zivil- und Handelssachen ermöglichen. Das Netz, das unter Wahrung der bestehenden Strukturen Synergien erzielen möchte, ist darauf ausgerichtet. Unbeschadet der Zuständigkeiten anderer Stellen sollte es insbesondere durch die Einbringung der praktischen Erfahrung der Kontaktstellen und der Mitglieder des Netzes zu einem Forum der Diskussion und Beobachtung der Fortschritte und Schwierigkeiten bei der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums werden. Es könnte auch einen wertvollen Beitrag zur Entwicklung konkreter Initiativen in seinem Tätigkeitsbereich leisten (siehe insbesondere Buchstabe k).

f) Synergien mit Tätigkeiten in verwandten Bereichen

Synergien entstehen, wie sich gezeigt hat, innerhalb des Bereichs der Zivil- und Handelssachen, aber auch darüber hinaus mit Initiativen in verwandten Bereichen. Auf Gemeinschaftsebene lassen sich mehrere Initiativen aufzählen, die wesentlich zu den Aufgaben des Netzes beitragen und diese erleichtern können:

- Der Dialog mit Bürgern, der von der Generaldirektion Binnenmarkt der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten geführt wird, soll den Bürgern durch Veröffentlichungen und eine Website (http://europa.eu.int/citizens) Informationen über ihre Rechte im Binnenmarkt und die Möglichkeiten zu ihrer Durchsetzung zur Verfügung stellen.

Der Wegweiserdienst hilft den Bürgern, Probleme bei der Ausübung ihrer Rechte im Binnenmarkt zu lösen. Er kann über eine gebührenfreie Rufnummer in den Mitgliedstaaten oder über die Website "Dialog mit Bürgern" erreicht werden.

- Der Dialog mit Unternehmen (http://europa.eu.int/business/fr/index.html), der von den Generaldirektionen Binnenmarkt und Unternehmen geleitet wird, ist eine ähnliche, an Unternehmen gerichtete Initiative.

- Die Euro-Info-Zentren (http://europa.eu.int/comm/enterprise/networks/eic/ eic.html) bilden ein Netz von mehr als 270 Kontaktstellen, die Informationen, Beratung und Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bereitstellen.

- Das europäische außergerichtliche Netz für Verbraucherrechtsstreitigkeiten, das im Anschluss an eine Initiative der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz eingerichtet wurde, ist ein weiteres Beispiel für eine Initiative zur Erleichterung des täglichen Lebens von Personen, die Rechtsstreitigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat führen.

- Die Kommission hat auch andere Initiativen zur Förderung der außergericht lichen Streitbeilegung insbesondere im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs wie Webtrader, ECODIR (Electronic Consumer Dispute Resolution System) usw. ergriffen.

- Das von der Generaldirektion Unternehmen verwaltete Programm IDA soll die Vernetzung der Verwaltungen der Mitgliedstaaten erleichtern.

- Schließlich zeigen die Initiativen des Amtes für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften die gemeinsamen Bemühungen aller Gemeinschaftsorgane, ihre Tätigkeit transparenter zu gestalten und den Zugang zu Dokumenten und zum Recht zu erleichtern.

Das Netz sollte durch seine Kontaktstellen über ähnliche Initiativen der Mitgliedstaa ten informiert werden und die geeigneten Kontakte und Synergien herstellen können.

g) Nutzung moderner Kommunikations- und Informationstechnologien

Das Netz soll die neuen Kommunikations- und Informationstechnologien nutzen und bestmöglich zur Erfuellung seiner Aufgaben verwenden. So wird das Netz auf der Website der Kommission eine Website für die Öffentlichkeit einrichten und für seine interne Arbeit elektronische Kommunikationsmöglichkeiten ausschöpfen.

h) Bereitstellung praktischer Informationen für die Öffentlichkeit

Zur Erfuellung seiner Aufgabe, bei Rechtsstreitigkeiten mit grenzüberschreitenden Bezügen den Zugang zum Recht zu erleichtern, richtet das Netz ein Informations system für die Öffentlichkeit ein und unterhält dieses.

Ein Hindernis für Personen, die ihre Rechte in einem anderen Mitgliedstaat geltend machen wollen, ist im allgemeinen der Mangel an Informationen über ihre Hand lungsmöglichkeiten und die damit verbundenen Bedingungen. Die in Buchstabe f genannten Gemeinschaftsinitiativen sollen dieser Situation in den jeweils umfassten Bereichen abhelfen.

Desgleichen ist es im Hinblick auf den Aufbau des zivil- und handelsrechtlichen Bereichs im Europäischen Rechtsraum notwendig, eine Maßnahme zu ergreifen, mit der durch gemeinsame Anstrengungen der Gemeinschaftsorgane und der Mitglied staaten den Bürgern Informationen zur Verfügung gestellt werden, damit sie ihre natürliche anfängliche Zurückhaltung überwinden können, ihre Rechte in Fällen geltend zu machen, die grenzüberschreitende Bezüge aufweisen.

Ohne eine juristische Beratung ersetzen zu wollen, können die Behörden leicht verständliche Informationen für die Öffentlichkeit über die Möglichkeiten der Beilegung von Streitsachen sowie die damit verbundenen praktischen Auswirkungen und Erfordernisse erstellen. Damit verfolgen sie das in den Verträgen angestrebte Ziel, einen Raum, nach Worten des Europäischen Rates in Tampere, "in dem die Bürger sich in jedem anderen Mitgliedstaat genauso einfach wie in ihrem eigenen Staat an die Gerichte und Behörden wenden können."

i) Schrittweise Einrichtung des Netzes

Um dieses Ziel erreichen zu können, ist in diesem Vorschlag für eine Entscheidung die Einrichtung eines Europäischen Justitiellen Netzes für Zivil- und Handelssachen vorgesehen. Als eine der konkreten Aufgaben des Netzes wird die Bereitstellung bestimmter Informationen für die Öffentlichkeit vorgeschlagen.

Das in Aussicht genommene Netz ist jedoch, obwohl seine Ziele hochgesteckt sind, in der Durchführung realistisch angelegt. Daher kann nicht genug darauf verwiesen werden, dass die Einrichtung schrittweise erfolgen soll. Die Tätigkeiten und Maßnahmen, die ausdrücklich in den einzelnen Artikeln des Vorschlags aufgeführt werden, dürfen nicht als Ziel verstanden werden, das sofort zu erreichen ist, sondern vielmehr als Arbeitsprogramm, das schrittweise verwirklicht werden soll. Dies gilt insbesondere für die Informationen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden sollen.

j) Enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten

Um das Arbeitsprogramm erfuellen und die Ziele erreichen zu können, muss sich das Netz auf eine möglichst enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission stützen. Deshalb sind in der vorgeschlagenen Entscheidung sowohl für die Einberufung und den Ablauf der Sitzungen als auch die Entwicklung des Informationssystems und insbesondere die Erstellung der Merkblätter, die ein wesentlicher Bestandteil des Vorschlags sind, Mechanismen vorgesehen, die auf der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten beruhen.

k) Ein flexibles und anpassungsfähiges Instrument

Als wichtiges und sogar notwendiges Instrument für den Aufbau eines Europäischen Rechtsraumes muss das Netz flexibel und anpassungsfähig sein.

Die Absicht, die bestehenden Verfahren der Zusammenarbeit nicht zu beeinträchti gen, verlangte eine sehr klare und präzise Formulierung, um jede Doppeldeutigkeit zu vermeiden.

Die Bestimmungen über die Aufgaben der Kontaktstellen und die Ziele der Sitzungen innerhalb des Netzes wurden jedoch flexibel formuliert, um eine große Bandbreite konkreter Aufgaben abzudecken. Gleichzeitig wurde darauf geachtet, Ungenauigkeiten, die sich negativ auswirken könnten, zu vermeiden. Das Netz soll ein flexibler und anpassungsfähiger Mechanismus werden und Lösungen für verschiedenste praktische Probleme bieten können, so dass es unmöglich ist, derzeit alle konkreten Formen, die seine Tätigkeit annehmen könnte, festzulegen und zu umschreiben.

So ist auch die Aufzählung spezifischer Maßnahmen, die das Netz gemäß Titel III des Vorschlags für eine Entscheidung einleiten muss, nicht abschließend. Es ist bereits abzusehen, dass im Laufe der Tätigkeit des Netzes festgestellt wird, dass in einzelnen Bereichen eine bestimmte Initiative notwendig wäre, um die Ziele des Netzes zu erfuellen. So könnte etwa die Einrichtung einer Datenbank zu einem bestimmten Thema überlegt werden. Es ist somit weder möglich noch wünschenswert, bereits jetzt eine genaue Aufzählung der Tätigkeiten des Netzes vorzunehmen. Im übrigen stellt es eines der Ziele der Sitzungen der Kontaktstellen dar, konkrete Initiativen zu benennen, um bestimmten Erfordernissen gerecht zu werden, die sich mit der schrittweise Einrichtung des Netzes ergeben.

Darüber hinaus sind regelmäßige Überprüfungen vorgesehen, die gegebenenfalls mit Vorschlägen zur Änderung der Entscheidung verbunden sind.

6. Erläuterung der einzelnen Artikel

Titel I: Grundsätze des Europäischen Justitiellen Netzes für Zivil- und Handelssachen

Artikel 1

In Artikel 1 ist die Einrichtung eines Europäischen Justitiellen Netzes für Zivil- und Handelssachen vorgesehen.

Artikel 2

In Artikel 2 wird die Zusammensetzung des Netzes so klar wie möglich festgelegt. In Absatz 1 werden vier Kategorien aufgeführt, die sich wiederum in zwei große Kategorien gliedern lassen:

- Die erste große Kategorie setzt sich aus den in Buchstabe a genannten Kontaktstellen zusammen. Diese stellen das Kernstück des Netzes dar und erfuellen die ihnen gemäß Artikel 5 übertragenen Aufgaben.

Um die höchstmögliche Effizienz sicherzustellen, schien es sinnvoll, diese Kategorie zu begrenzen. Wenn nur relativ wenige Kontaktstellen bestehen, können sie leichter intensivere und gezieltere bilaterale Kontakte aufbauen, öfter zusammentreffen und besser zur Einrichtung eines Informationssystems beitragen.

Dennoch muss hinsichtlich der Zahl der Kontaktstellen je Mitgliedstaat eine gewisse Flexibilität bestehen bleiben. Nachdem die Kontaktstellen den Zugang zu unter schiedlichen Rechtssystemen erleichtern sollen, könnte es in Staaten, in denen es mehrere solche Systeme gibt oder die stark dezentralisiert sind, erforderlich sein, eine höhere Zahl an Kontaktstellen zu benennen. Mit Artikel 2 Absatz 2 wird diese Flexibilität gewährt, jedoch unter der Bedingung, dass jene Mitgliedstaaten, die auf diese Möglichkeit zurückgreifen, geeignete Koordinationsmechanismen einrichten.

Für die Sitzungen der Kontaktstellen wurde allerdings unabhängig von der Zahl der vom betreffenden Mitgliedstaat benannten Kontaktstellen eine Hoechstzahl von vier Vertretern je Mitgliedstaat festgelegt (wobei die Zusammensetzung der Delegation sehr flexibel ist, damit für alle Mitgliedstaaten eine Vertretung zu denselben Bedingungen sichergestellt ist).

- Die zweite große Kategorie (die anderen Mitglieder des Netzes, d.h. die Behörden nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d) wurde hingegen als offene Kategorie angelegt. Dadurch sollen die Tätigkeiten der Kontaktstellen die höchstmögliche Verbreitung und Auswirkung erfahren. Darüber hinaus soll für den gesamten Bereich der Zivil- und Handelssachen ein umfassender Ansatz sichergestellt werden. Gute Praktiken, die in einigen Bereichen angewandt werden, sollen auch in anderen Bereichen eingesetzt werden.

Buchstabe d stellt das deutlichste Beispiel für den offenen Ansatz in dieser zweiten großen Kategorie dar. Die Mitgliedstaaten erhalten die Möglichkeit, (Justiz- oder andere) Behörden, die häufig Rechtssachen mit grenzüberschreitenden Bezügen behandeln, am Netz zu beteiligen, auch wenn ihnen in keinem Rechtsakt spezielle Aufgaben für die Zusammenarbeit übertragen worden sind.

In Artikel 2 ist ferner vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten der Kommission den Namen und die vollständige Anschrift der Kontaktstellen und der anderen Mitglieder des Netzes mitteilen.

Artikel 3

In Artikel 3 Absatz 1 werden die zwei wesentlichen Aufgaben des Netzes, die Erleichterung der justitiellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Zivil- und Handelssachen und die Einrichtung eines Informationssystems für die Öffentlichkeit, aufgeführt.

In Absatz 2 werden in detaillierter Form die Ziele der Tätigkeiten des Netzes definiert, die den zwei bereits genannten wesentlichen Zielen entsprechen. Diese Bestimmung lässt die Vorschriften anderer Gemeinschaftsrechtsakte oder internationaler Übereinkommen in Zivil- und Handelssachen unberührt.

In Absatz 3 wird schließlich klargestellt, dass die Tätigkeiten des Netzes die Bedeutung oder den Geltungsbereich von Initiativen der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten zur Erleichterung der Beilegung von Streitfällen mit alternativen Mitteln nicht beeinträchtigen sollen. Dazu zählen auf Gemeinschaftsebene etwa die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten, andere alternative Verfahren der Streitschlichtung und die Überlegungen über Verhaltenskodices.

Artikel 4

Die Arbeitsweise des Netzes lässt sich in drei Bereiche gliedern: die Herstellung von Kontakten zwischen seinen Mitgliedern, die Abhaltung von Sitzungen und die Bereitstellung bestimmter Informationen für die Öffentlichkeit.

Artikel 5

In Artikel 5 werden die Aufgaben der Kontaktstellen, dem Kernbestandteil des Netzes, genannt. Die Vorschriften über die Aufgaben der Kontaktstellen sind präzise und zugleich flexibel abgefasst, damit viele konkrete Aufgaben umfasst werden können, die nur schwer vorherzusehen und genau zu beschreiben sind.

In Absatz 3 zeigt sich die Flexibilität des Netzes: wenn eine Kontaktstelle ein Informations ersuchen nicht beantworten kann, so übermittelt sie dieses an die Person - eine Kontaktstelle oder ein anderes Mitglied des Netzes - die dafür am besten geeignet ist. Die Kontaktstelle muss auch in der Lage sein, bei späteren Kontakten Unterstützung zu leisten. Diese Bestimmung könnte sich etwa in dem Fall als besonders nützlich erweisen, wenn es in Mitgliedstaaten mehrere Rechtssysteme gibt oder diese stark dezentralisiert sind.

In Absatz 4 ist klar festgelegt, dass die Kontaktstellen des Netzes keine Zuständigkeit zur Bearbeitung von Informationsersuchen in Bereichen besitzen, die von anderen Gemein-schaftsrechtsakten oder internationalen Übereinkommen umfasst sind.

Artikel 6

Bei den Diskussionen zur Erstellung dieses Vorschlags hatten die Mitgliedstaaten Bedenken hinsichtlich des Verhältnisses des Netzes zu bestehenden Gemeinschaftsrechtsakten und internationalen Übereinkommen geäußert.

Der Grundsatz, die bestehenden Mechanismen der Zusammenarbeit nicht zu beeinträchtigen, stellt, wie bereits dargelegt, eines der Leitprinzipien des Vorschlags dar.

Unter Wahrung dieses Grundsatzes werden in Artikel 6 gleichzeitig zwei weitere Grundsätze aufgestellt:

- Im Hinblick auf den Aufbau eines zivil- und handelsrechtlichen Bereichs im Europäischen Rechtsraum soll die Entwicklung eines umfassenden Ansatzes für sämtliche Zivil- und Handelssachen erleichtert und eine möglichen Aufspaltung verhindert werden;

- Es soll sichergestellt werden, dass eine positive Erfahrung, die in einem bestimmten Bereich gemacht wurde, den Akteuren in den anderen Bereichen mitgeteilt wird.

In Absatz 1 wird deutlich der Grundsatz der Nichtbeeinträchtigung der bestehenden Mechanismen festgelegt. Mit Absatz 2 soll unter strenger Wahrung dieses Grundsatzes der Informationsaustausch zwischen den Kontaktstellen und den in bestehenden Rechtsakten benannten Behörden gefördert werden. Gemäß Absatz 3 stehen die Kontaktstellen diesen Behörden bei Bedarf zur Verfügung.

Artikel 7

Zur Erfuellung ihrer Aufgaben müssen die Kontaktstellen über die geeigneten Sprach kenntnisse verfügen.

Artikel 8

In Artikel 8 wird dem Anspruch des Netzes Rechnung getragen, bei der Erfuellung seiner Aufgaben die neuen Kommunikations- und Informationstechnologien zu verwenden.

Wie die Einrichtung des Netzes insgesamt, wird auch die Umsetzung von Artikel 8 schrittweise erfolgen.

Für den Beginn schlägt die Kommission ein internes Netz vor, zu dem nur die Kontaktstellen mittels CIRCA Zugang haben. Mit Hilfe von CIRCA, das im Rahmen des Programms IDA entwickelt wurde, können Informationen einem beschränkten Nutzerkreis zur Verfügung gestellt werden. Es sind darin bereits bestimmte Sicherheitselemente wie eine Zugangs kontrolle (mittels eines Kennwortes) enthalten, und die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist gewährleistet (verschlüsselter Text).

Anschließend obliegt es dem Netz, bei den Sitzungen seiner Kontaktstellen und Mitglieder seine Bedürfnisse zu bewerten und geeignete Maßnahmen wie etwa die Ausdehnung des Zugangs zu CIRCA auf alle Mitglieder des Netzes oder bei einem höheren Sicherheitsbedarf die Verwendung noch stärker gesicherter Kommunikationsmöglichkeiten (Virtual Private Network) zu beschließen.

Titel II: Umsetzung und Arbeitsweise des Netzes

Artikel 9

In Artikel 9 wird die Mindestzahl der Sitzungen der Kontaktstellen und die Hoechstzahl der Vertreter je Mitgliedstaat (vier) festgelegt. Unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 2 zusätzliche Kontaktstellen zu ernennen, muss zur Wahrung der Funktions fähigkeit eine Hoechstzahl von Vertretern bestimmt werden, die ein Mitgliedstaat zu einer Sitzung entsenden kann. Innerhalb dieser Zahl verfügen die Mitgliedstaaten jedoch gemäß Absatz 2 über eine gewisse Flexibilität hinsichtlich der Zusammensetzung ihrer Delegation.

Artikel 10

Da die Kontaktstellen eine zentrale Rolle im Netz spielen, sollen die Ziele ihrer Sitzungen präzisiert werden.

Ein wesentliches Ziel des Netzes ist es, den Kontaktstellen zu ermöglichen, sich kennen zu lernen und persönliche Kontakte zu knüpfen, die sie bei der Erfuellung ihrer Aufgaben nach Artikel 5 nutzbringend verwenden können.

Es ist auch wichtig, ein Forum zu schaffen, in dem die Kontaktstellen ihre Erfahrungen aus tauschen und Probleme besprechen können, auf die sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben stoßen. Diese Sitzungen können sich für den Aufbau eines Europäischen Rechtsraums beson ders nützlich erweisen, da sie dazu beitragen, die Probleme bei Verfahren mit grenzüber schreitenden Bezügen und die Hindernisse für ihre reibungslose Abwicklung aufzudecken.

Bei den Sitzungen der Kontaktstellen soll auch ein Informationssystem für die Öffentlichkeit errichtet werden. Betreffend die Merkblätter werden die Themen diskutiert und die Prioritäten festgelegt, der Aufbau besprochen, die Häufigkeit bestimmt usw. In der Praxis bedeutet dies, dass die Kontaktstellen gemeinsam Aufbau und Ziel eines Merkblattes festlegen und jeder Mitgliedstaat daraufhin das betreffende Merkblatt erstellt.

Schließlich dienen die Sitzungen der Kontaktstellen auch dazu, andere Initiativen zu finden, die dieselben Kriterien erfuellen und dieselben Ziele verfolgen wie die Maßnahmen nach Titel III, dort aber nicht ausdrücklich genannt sind.

Artikel 11

In Artikel 11 wird auch für die anderen Mitglieder des Netzes, d.h. alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Stellen, die Möglichkeit für regelmäßige Sitzungen geschaffen, auch wenn diese aus praktischen Gründen weniger oft stattfinden.

Darüber hinaus wurde, um die Funktionsfähigkeit dieser Sitzungen sicherzustellen, die Zahl der Teilnehmer auf 180 Personen beschränkt.

Artikel 12

In Artikel 12 werden die praktischen Aspekte für die Organisation und den Ablauf der Sitzungen festgelegt. Auch wenn die Kommission durch eine Rechtsgrundlage im EG-Vertrag über eine Schlüsselrolle verfügt, ist wie für alle anderen Aspekte des Vorschlags auch bei den Sitzungen eine möglichst enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitglied staaten notwendig. Nachdem mit dieser Maßnahme Behörden der Mitgliedstaaten am Netz beteiligt werden, muss ihnen auch eine wesentliche Rolle zukommen.

Titel III: Im Rahmen des Netzes verfügbare Informationen und Informationssystem für die Öffentlichkeit

Artikel 13

Artikel 13 betrifft die im Netz verfügbaren Informationen. Name und Anschrift der Kontakt stellen der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Behörden sind dabei sicherlich Informationen, die für die Arbeit des Netzes unverzichtbar sind.

Dabei handelt es sich jedoch nicht um die einzigen Informationen, die für die interne Arbeit des Netzes nützlich sind. Artikel 13 Absatz 2 wurde daher offen formuliert. Das Ziel ist der Aufbau eines Bestandes an Informationen, die aufgrund ihrer technischen Art nur für die Teilnehmer des Netzes zur Erfuellung ihrer Aufgaben nützlich sind.

Artikel 14

Durch das Netz sollen der Öffentlichkeit Informationen zur Verfügung gestellt werden, die bei Rechtsstreitigkeiten mit grenzüberschreitenden Bezügen den Zugang zum Recht erleichtern. In Artikel 14 wird der Inhalt dieses Informationssystems festgelegt.

Aufgrund von Absatz 3 Buchstaben a bis d soll der Zugang der Öffentlichkeit (und insbesondere der Vertreter der Rechtsberufe) zu den einschlägigen Rechtsvorschriften im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen erleichtert werden.

Gemäß Artikel 14 können zum Aufbau einer Website entsprechend diesem Mandat Links zu Websites hergestellt werden, auf denen sich die ursprünglichen Informationen befinden, und auch Initiativen in verwandten Bereichen können herangezogen werden. In diesem Zusammenhang wird neuerlich darauf hingewiesen, dass das Amt für Veröffentlichungen, das der Öffentlichkeit bereits das Gemeinschaftsrecht zugänglich macht, derzeit neue Initiativen vorbereitet, um den Zugang dazu noch weiter zu erleichtern.

Durch die Einrichtung von Links und eine Synergie mit den Arbeiten des Amtes für Veröffentlichungen sollte es möglich sein, innerhalb einer angemessenen Frist eine Website als "Plattform" einzurichten, über die einschlägige rechtliche Informationen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen zugänglich sind.

Informationen nach Artikel 14 Absatz 3 finden sich auf folgenden Websites:

a) Die geltenden Gemeinschaftsrechtsakte sind bereits auf der Gemeinschaftsdatenbank EUR-Lex (http://europa.eu.int/eur-lex/) und der Datenbank CELEX (http://europa.eu.int/celex/) verfügbar. Die Vorschläge der Kommission können ebenfalls über CELEX und EUR-Lex eingesehen werden, und die Datenbank PreLex ermöglicht es, den Ablauf der interinstitutionellen Verfahren zu verfolgen (http://europa.eu.int/prelex/apcnet.cfm).

Das Amt für Veröffentlichungen bereitet darüber hinaus eine Website vor, auf der die drei Datenbanken EUR-Lex, CELEX und Eudor, die derzeit Zugang zum Gemeinschaftsrecht und dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bieten, zusammengefasst sind.

b) CELEX enthält bereits einen Verweis auf nationale Maßnahmen zur Umsetzung der Gemeinschaftsrechtsakte. Mit dem Projekt EULEX des Amtes für Veröffentlichun gen sollen die nationalen Umsetzungsmaßnahmen direkt zugänglich werden.

c) Die einschlägigen internationalen Übereinkommen finden sich auf den Websites jener Einrichtungen, in deren Rahmen sie angenommen worden sind: Haager Konferenz (http://www.hcch.net/), Europarat (http://conventions.coe.int/) usw.

d) Die Gemeinschaftsrechtsprechung findet sich in der Datenbank CELEX, wobei die neueste Rechtsprechung auch auf der Website des Gerichtshofs abgerufen werden kann (http://curia.eu.int/fr/index.htm). Über diese Website ist auch der Zugang zur neueren Rechtsprechung zum Brüsseler und zum Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (http://curia.eu.int/common/recdoc/convention/fr/index.htm) möglich.

Hinsichtlich des Zugangs der Öffentlichkeit zur wichtigsten Rechtsprechung der Mit gliedstaaten könnte ein ähnliches Verfahren wie bei der Erstellung der Merkblätter gewählt werden: auf den Sitzungen der Kontaktstellen werden die Prioritäten festgelegt und die Mitgliedstaaten übermitteln anschließend binnen einer gewissen Frist eine bestimmte Anzahl an Entscheidungen oder wichtigen Urteilssprüchen.

Mit gezielten Links zu den genannten Quellen könnte rasch eine erste "Plattform"-Version der Website des Netzes entstehen. Diese würde ergänzt durch Links auf die Websites zum Dialog mit Bürgern (http://europa.eu.int/citizens) und Unternehmen (http://europa.eu.int/business/fr/ index.html), die Website der Euro-Info-Zentren (http://europa.eu.int/comm/enterprise/ networks/eic/eic.html), die Seiten der Website der GD Gesundheit und Verbraucherschutz über das außergerichtliche Netz für die Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten (http://europa.eu.int/comm/consumers/policy/developments/acce_just/index_en.html) und die künftige Initiative des Amtes für Veröffentlichungen, die Zugang zu den juristischen Datenbanken der Mitgliedstaaten bieten wird.

Gemäß dem Grundsatz der schrittweisen Einrichtung, der die Arbeit des Netzes bestimmt, könnte diese Website durch eine koordinierte Maßnahme der Kontaktstellen weiterentwickelt werden. Die Entwicklung der Netz-Website könnte aber - in Erwartung der Beendigung der Initiativen des Amtes für Veröffentlichungen oder in unabhängiger Form - durchaus auch auf andere Weise erfolgen (z.B. über die Justizministerien der Mitgliedstaaten oder mittels anderer nationaler Websites). Darüber hinaus könnte zu einem bestimmten Zeitpunkt auch die Entwicklung von Datenbanken über spezifische Bereiche innerhalb des Netzes nützlich sein. Es obliegt den Kontaktstellen, den Inhalt der Website und ihre künftige Entwicklung festzulegen.

Neben der Entwicklung der Website des Netzes und der Einrichtung von Links zu den genannten anderen Websites möchte die Kommission, wie bereits dargelegt, die nötige Zusammenarbeit und Komplementarität zwischen dem Netz und Initiativen in verwandten Bereichen sicherstellen. Einrichtungen wie der Wegweiserdienst oder das Netz der Euro-Info-Zentren, mit deren Hilfe den Bürgern Informationen, Beratung und Unterstützung gegeben werden sollen, könnten wesentlich zur Erfuellung der Aufgaben des Netzes beitragen.

Artikel 15

Der Zugang zum Recht als solcher, auch wenn er über gezielte Links erfolgt, reicht nicht aus, um dem Durchschnittsbürger den Zugang zu einem Gerichtsverfahren in einem anderen als seinem Mitgliedstaat zu öffnen. Man muss darüber hinausgehen und praktische Informationen erstellen, die für die Bürger leicht verständlich sind.

Der Vorschlag für eine Entscheidung enthält daher eine detaillierte Bestimmung über die Erstellung von Merkblättern für die breite Öffentlichkeit.

Dies ist zwar eine schwierige Aufgabe, stellt jedoch keine gänzlich neue Initiative dar. Auf der Website "Dialog mit Bürgern" gibt es bereits solche Merkblätter, in denen die Bürger über ihre Rechte im Binnenmarkt und die Möglichkeiten zu ihrer Geltendmachung informiert werden. Darunter befinden sich auch Merkblätter, die die justitielle Zusammenarbeit (Zugang zu Prozeßkostenhilfe und Rechtsbehelfen) oder verwandte Bereiche (Verwaltungsverfahren und alternative Verfahren zur Streitschlichtung) betreffen.

Mit diesem Vorschlag soll ein ähnlicher Mechanismus entwickelt werden, der auf den Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen und somit auch auf Streitsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen ausgerichtet ist. Angesichts der bereits im Rahmen des "Dialogs mit den Bürgern" erzielten Ergebnisse muss nicht mehr bei Null begon nen werden. Die Kommission möchte Synergien zwischen den beiden Initiativen nutzen.

Die Merkblätter müssen in allen Amtssprachen der Gemeinschaft erhältlich sein.

Das in Artikel 15 enthaltene Verzeichnis der Merkblätter ist nicht abschließend.

Artikel 16

Damit die Richtigkeit der Informationen auf der Website des Netzes gewährleistet ist, muss eine ständige Aktualisierung erfolgen. In Artikel 16 wird die Vorgehensweise beschrieben.

Titel IV: Schlussbestimmungen

Artikel 17

Gemäß Artikel 17 wird das Netz regelmäßig überprüft und gegebenenfalls werden geeignete Änderungsvorschläge eingebracht.

Der Vorschlag steht künftigen Entwicklungen offen. In diesem Zusammenhang sollten anhand der Erfahrungen bei der Arbeit des Netzes u.a. folgende Fragen behandelt werden: die künftige Entwicklung des Informationssystems durch die eventuelle Schaffung eines Direktzugangs der Öffentlichkeit zu den Kontaktstellen, der Zugang der Vertreter der Rechtsberufe zu den Tätigkeiten des Netzes und mögliche Synergien mit dem außergerichtlichen Netz für die Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten. Durch die schrittweise Einrichtung des Netzes kann verhindert werden, dass ihm voreilig Aufgaben übertragen werden, die es in der Folge nicht ausreichend bewältigen kann.

Artikel 18

In Artikel 18 werden die vorbereitenden Schritte zur Anwendung des Netzes aufgeführt. Vor der Aufnahme der Netztätigkeit müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Name und Adresse ihrer Mitglieder des Netzes mitteilen. Die Kommission muss mit der Einrichtung der Netz-Website beginnen, damit das Netz anschließend rasch in Betrieb genommen werden kann.

Artikel 19

Mit Artikel 19 wird die Anwendung der Entscheidung um neun Monate verschoben, damit die geeigneten Vorbereitungen erfolgen können, bevor das Netz seine Tätigkeit aufnimmt.

2000/0240 (CNS)

Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über die Einrichtung eines Europäischen Justitiellen Netzes für Zivil- und Handelssachen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Kommission [3],

[3] ABl. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [4],

[4] ABl. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [5],

[5] ABl. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [6]

[6] ABl. C vom , S. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen und weiterzuentwickeln, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist.

(2) Der schrittweise Aufbau dieses Raums sowie das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erfordern die Verbesserung, Vereinfachung und Beschleunigung der justitiellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Zivil- und Handelssachen.

(3) Im Aktionsplan des Rates und der Kommission vom 3. Dezember 1998 zur best möglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts [7], der dem Europäischen Rat von Wien am 11. und 12. Dezember 1998 vorgelegt wurde, ist festgehalten, dass die Intensivierung der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen einen entscheidenden Schritt zur Einrichtung eines europäischen Rechtsraums markiert, der den Unionsbürgern greifbare Vorteile bringt.

[7] ABl. C 19 vom 23.1.1999, S. 1

(4) Gemäß Randnummer 40 Buchstabe d dieses Aktionsplans ist binnen zwei Jahren die Frage zu prüfen, ob das Konzept des Europäischen Justitiellen Netzes für Strafsachen auch auf Zivilverfahren angewandt werden kann.

(5) Darüber hinaus hat der Europäische Rat in den Schlussfolgerungen der Sondertagung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 die Einrichtung eines leicht zugänglichen Informationssystems gefordert, das von einem Netz zuständiger nationaler Behörden zu unterhalten und zu aktualisieren wäre.

(6) Zur Verbesserung, Vereinfachung und Beschleunigung der justitiellen Zusammen arbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Zivil- und Handelssachen muss auf Ebene der Europäischen Gemeinschaft eine Struktur für die Zusammenarbeit in Form eines Netzes, das Europäische Justitielle Netz für Zivil- und Handelssachen, geschaffen werden.

(7) Dieser Bereich zählt zu den Maßnahmen nach Artikel 65 EG-Vertrag, die nach Artikel 67 EG-Vertrag zu treffen sind.

(8) Um die Ziele des Europäischen Justitiellen Netzes für Zivil- und Handelssachen verwirklichen zu können, muss seine Einrichtung in einem verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakt festgelegt werden.

(9) Da die Ziele dieser Entscheidung - die Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Gewährleistung eines wirksamen Zugangs zum Recht für Personen, die einen Rechtsstreit mit grenzüberschreitenden Bezügen führen - auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, müssen sie in Übereinstimmung mit dem Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip nach Artikel 5 EG-Vertrag auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Die Entscheidung beschränkt sich auf das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Mindestmaß und geht nicht über das dazu Erforderliche hinaus.

(10) Das mit dieser Entscheidung geschaffene Europäische Justitielle Netz für Zivil- und Handelssachen soll die justitielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Zivil- und Handelssachen sowohl in Bereichen, die von geltenden Rechtsakten umfasst sind, als auch in solchen, für die es noch keine Regelung gibt, erleichtern.

(11) In bestimmten Bereichen sind in Gemeinschaftsrechtsakten und internationalen Übereinkommen über die justitielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen bereits bestimmte Mechanismen zur Zusammenarbeit vorgesehen. Das Europäische Justitielle Netz für Zivil- und Handelssachen soll diese Mechanismen nicht ersetzen, sondern muss sie vielmehr vollständig berücksichtigen. Diese Entscheidung lässt daher Gemeinschaftsrechtsakte oder internationale Übereinkommen über die justitielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen unberührt.

(12) Das Europäische Justitielle Netz für Zivil- und Handelssachen muss schrittweise und auf der Grundlage einer möglichst engen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten eingerichtet werden; darüber hinaus muss es die Möglich keiten der modernen Kommunikations- und Informationstechnologie ausschöpfen.

(13) Damit diese Ziele erreicht werden können, muss sich das Netz auf die von den Mitgliedstaaten benannten Kontaktstellen stützen und die Teilnahme der Behörden der Mitgliedstaaten, die im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen besondere Aufgaben erfuellen, muss sichergestellt sein. Wechselseitige Kontakte und regelmäßige Sitzungen sind für das reibungslose Funktionieren des Netzes unbedingt erforderlich.

(14) Die Bemühungen um die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts müssen greifbare Vorteile für Personen bringen, die einen Rechtsstreit mit grenzüberschreitenden Bezügen führen. Das Europäische Justitielle Netz für Zivil- und Handelssachen muss daher auch den Zugang zum Recht fördern. Dazu richtet das Netz aufgrund der von den Kontaktstellen mitgeteilten und aktualisierten Informationen ein Informationssystem für die Öffentlichkeit ein hält dieses auf dem neuesten Stand.

(15) Diese Entscheidung steht der Bereitstellung anderer sachdienlicher Informationen als der hier genannten im Netz oder für die Öffentlichkeit nicht entgegen. Die Angaben in Titel III sind nicht abschließend.

(16) Um sicherzustellen, dass das Netz ein wirksames Instrument bleibt, die besten Verfahren zur justitiellen Zusammenarbeit und der internen Organisation anwendet und den Erwartungen der Bürger entspricht, müssen regelmäßige Bewertungen des Systems vorgenommen werden, damit gegebenenfalls die notwendigen Änderungen vorgeschlagen werden können.

(17) Gemäß Artikel 1 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligen sich diese Staaten nicht an der Annahme der in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen durch den Rat.

(18) Gemäß Artikel 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die somit für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Titel I: Grundsätze des Europäischen Justitiellen Netzes für Zivil- und Handelssachen

Artikel 1: Einrichtung

Zwischen den Mitgliedstaaten wird ein Europäisches Justitielles Netz für Zivil- und Handelssachen, im folgenden "das Netz" genannt, eingerichtet.

Artikel 2: Zusammensetzung

1. Das Netz setzt sich zusammen aus:

a) zentralen, von den Mitgliedstaaten benannten Kontaktstellen und gegebenen falls zusätzlichen, nach Maßgabe von Absatz 2 benannten Kontaktstellen,

b) den Zentralbehörden, Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die aufgrund von Gemeinschaftsrechtsakten, internationalen Übereinkommen, an denen die Mitgliedstaaten teilnehmen, oder Vorschriften des nationalen Rechts im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen eigene Zuständigkeiten besitzen.

c) den Verbindungsrichtern und -staatsanwälten im Sinne der Gemeinsamen Maßnahme 96/277/JI [8], die Zuständigkeiten im Bereich der Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen besitzen,

[8] ABl. L 105 vom 27.4.1996, S. 1.

d) gegebenenfalls anderen Justiz- oder Verwaltungsbehörden, deren Teilnahme am Netz dem betreffenden Mitgliedstaat sinnvoll erscheint, da sie zur Verwirklichung der Ziele des Netzes beitragen können.

2. Jeder Mitgliedstaat benennt eine zentrale Kontaktstelle. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten eine begrenzte Zahl zusätzlicher Kontaktstellen benennen, wenn sie dies nach Maßgabe ihrer unterschiedlichen Rechtssysteme, ihrer internen Kompetenzverteilung, der den Kontaktstellen übertragenen Aufgaben oder zur direkten Einbindung von Justizbehörden, die häufig mit Streitsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen befasst sind, in die Arbeiten der Kontaktstellen für notwendig erachten.

Benennt ein Mitgliedstaat zusätzliche Kontaktstellen, so stellt er die geeignete Koordination zwischen ihnen sicher.

3. Die Mitgliedstaaten ermitteln die in Absatz 1 Buchstaben b und c bezeichneten Behörden.

4. Die Mitgliedstaaten benennen die in Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten Behörden.

5. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Namen und die vollständige Anschrift der in Absatz 1 genannten Behörden mit und geben dabei auch an, über welche Kommunikationsmöglichkeiten und Sprachkenntnisse gemäß Artikel 18 diese verfügen. Diese Informationen werden gemäß Artikel 16 ständig aktualisiert.

Artikel 3: Aufgaben und Tätigkeiten des Netzes

1. Das Netz ist zuständig für die:

a) Erleichterung der justitiellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Zivil- und Handelssachen;

b) Gestaltung, schrittweise Einrichtung und Aktualisierung eines Informations systems für die Öffentlichkeit.

2. Unbeschadet anderer Gemeinschaftsrechtsakte oder internationaler Übereinkommen über die justitielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen werden mit der Tätigkeit des Netzes insbesondere folgende Ziele angestrebt:

- Beseitigung der praktischen Hindernisse für eine reibungslose Abwicklung von Verfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen und die wirksame justitielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere in Fällen, in denen kein Gemeinschaftsrechtsakt oder internationales Übereinkommen anwendbar ist;

- Sicherstellung der wirksamen Umsetzung von Gemeinschaftsrechtsakten oder geltenden Übereinkommen zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten;

- Erleichterung der Ersuchen um justitielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten;

- Einrichtung und Unterhaltung eines Informationssystems für die Öffentlichkeit über die justitielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen in der Europä ischen Union, die maßgeblichen Gemeinschaftsrechtakte und internationalen Übereinkommen und das nationale Recht der Mitgliedstaaten insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu den Justizsystemen.

3. Die Tätigkeiten des Netzes lassen Initiativen der Gemeinschaft oder der Mitglied staaten zur Förderung alternativer Mechanismen zur Streitschlichtung unberührt.

Artikel 4: Funktionsweise des Netzes

Das Netz erfuellt seine Aufgaben insbesondere folgendermaßen:

a) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 3 erleichtert es die Herstellung sachdienlicher Kontakte zwischen den in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Behörden der Mitgliedstaaten.

b) Es hält nach Maßgabe von Titel II regelmäßige Sitzungen der Kontaktstellen und der Mitglieder des Netzes ab.

c) Es stellt nach Maßgabe von Titel III der Öffentlichkeit bestimmte Informationen über die justitielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen und die Justizsysteme der Mitgliedstaaten zur Verfügung und aktualisiert diese ständig.

Artikel 5: Kontaktstellen

1. Zur Erfuellung der Aufgaben nach Artikel 3 stehen die Kontaktstellen den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b bis d bezeichneten Behörden zur Verfügung.

Für dieselben Zwecke stehen die Kontaktstellen ferner nach Maßgabe der vom jeweiligen Mitgliedstaat beschlossenen Modalitäten den örtlichen Justizbehörden in ihrem Mitgliedstaat zur Verfügung.

2. Die Kontaktstellen erfuellen insbesondere folgende Aufgaben:

a) Sie stellen gemäß Artikel 3 den anderen Kontaktstellen, den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b bis d bezeichneten Behörden und den örtlichen Justizbehörden ihres Mitgliedstaats alle Informationen zur Verfügung, die für die reibungslose justitielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten notwendig sind, um es ihnen zu ermöglichen, ein Ersuchen um justitiellle Zusammenarbeit effizient vorzubereiten und möglichst zweckdienliche Direktkontakte herzustellen.

b) Sie versuchen, unbeschadet des Absatzes 4 dieses Artikels und des Artikels 6 Lösungen für Probleme zu finden, die sich im Zusammenhang mit einem Ersuchen um justitielle Zusammenarbeit stellen können.

c) Sie erleichtern die Koordinierung der Bearbeitung von Ersuchen um justitielle Zusammenarbeit im betreffenden Mitgliedstaat, insbesondere in Fällen, in denen mehrere Ersuchen der Justizbehörden dieses Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden müssen.

d) Sie tragen nach Maßgabe von Titel III zur Einrichtung und Aktualisierung der in Titel III genannten Informationen und insbesondere des Informationssystems für die Öffentlichkeit bei.

3. Erhält eine Kontaktstelle ein Informationsersuchen, das sie nicht in geeigneter Weise beantworten kann, so sendet sie dieses an die Kontaktstelle oder an das Mitglied des Netzes, die bzw. das dafür am besten geeignet ist. Die Kontaktstelle stellt ihre Unterstützung bei späteren Kontakten zur Verfügung.

4. Erhält eine Kontaktstelle Informationsersuchen über Bereiche, in denen in Gemeinschaftsrechtsakten oder internationalen Übereinkommen bereits bestimmte Behörden zur Erleichterung der justitiellen Zusammenarbeit benannt wurden, so ermittelt sie diese Behörden und unterrichtet den Antragsteller darüber, damit dieser seinen Antrag an die betreffende Stelle richten kann.

Artikel 6: Nach Gemeinschaftsrechtsakten oder internationalen Übereinkommen über die justitielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen zuständige Behörden

1. Die Einbindung der nach Gemeinschaftsrechtsakten oder internationalen Übereinkommen über die justitielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen zuständigen Behörden in das Netz lässt die Zuständigkeiten, die diesen im betreffenden Rechtsakt oder Übereinkommen übertragen worden sind, unberührt.

Die Kontakte innerhalb des Netzes finden unbeschadet der regelmäßigen oder Ad-hoc-Kontakte zwischen diesen Behörden statt.

2. Die in Gemeinschaftsrechtsakten oder internationalen Übereinkommen über die justitielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen benannten Behörden und die Kontaktstellen des Netzes unterhalten in jedem Mitgliedstaat einen regelmäßigen Meinungsaustausch und regelmäßige Kontakte, damit ihre jeweiligen Erfahrungen die größtmögliche Verbreitung erfahren.

3 Die Kontaktstellen des Netzes stehen den in Gemeinschaftsrechtsakten oder internationalen Übereinkommen über die justitielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen benannten Behörden zur Verfügung und leisten ihnen jede notwendige Unterstützung.

Artikel 7: Sprachkenntnisse der Kontaktstellen

Zur Erleichterung der Funktionsweise des Netzes stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass seine Kontaktstellen über ausreichende Kenntnisse einer zweiten Amtssprache der Europäischen Union verfügen, die nicht zugleich ihre ist, um die Kommunikation mit den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten zu ermöglichen.

Artikel 8: Kommunikationsmittel

1. Die Kontaktstellen nutzen die geeignetsten technologischen Mittel, so dass sie die an sie gerichteten Anträge so effizient und rasch wie möglich beantworten können.

2. Die Kommission richtet in Absprache mit den Kontaktstellen ein sicheres elektronisches System für den Informationsaustausch mit beschränktem Zugang ein.

Titel II: Einrichtung und Arbeitsweise des Netzes

Artikel 9: Sitzungen der Kontaktstellen

1. Die Kontaktstellen des Netzes treffen in regelmäßigen Abständen nach Maßgabe von Artikel 12 mindestens dreimal jährlich zusammen.

2. Jeder Mitgliedstaat wird bei diesen Sitzungen durch eine Kontaktstelle oder mehrere Kontaktstellen vertreten, die sich von anderen Mitgliedern des Netzes begleiten lassen können. Die Zahl von vier Vertretern je Mitgliedstaat darf jedoch nicht überschritten werden.

3. Die erste Sitzung der Kontaktstellen findet innerhalb von drei Monaten nach Anwendung dieser Entscheidung statt, jedoch können bereits davor vorbereitende Sitzungen abgehalten werden.

Artikel 10: Zweck der regelmäßigen Sitzungen der Kontaktstellen

1. Die regelmäßigen Sitzungen der Kontaktstellen dienen dazu:

a) es ihnen zu ermöglichen, sich kennen zu lernen und ihre Erfahrungen insbesondere hinsichtlich der Funktionsweise des Netzes auszutauschen;

b) ein Forum für die Erörterung der praktischen und rechtlichen Probleme zu bieten, die in den Mitgliedstaaten im Rahmen der justitiellen Zusammenarbeit insbesondere bei der Durchführung der von der Europäischen Gemeinschaft angenommenen Rechtsakte auftreten;

c) die besten Verfahren im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen zu ermitteln und diese Informationen innerhalb des Netzes zu verbreiten;

d) einen Daten- und Meinungsaustausch über den Aufbau, die Verwaltung und den Inhalt der in Titel III genannten Informationen und den Zugang dazu zu ermöglichen;

e) die Vorgehensweise für die schrittweise Erstellung der Merkblätter nach Artikel 15 insbesondere hinsichtlich der umfassten Themen und der angestrebten Ziele zu bestimmen und Leitlinien dafür festzulegen;

f) andere als in Titel III aufgeführte Initiativen mit ähnlichen Zielsetzungen zu finden.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erfahrungen mit der Funktionsweise der in Gemeinschaftsrechtsakten oder geltenden internationalen Übereinkommen geschaffenen besonderen Verfahren der Zusammenarbeit in die Sitzungen der Kontaktstellen einfließen.

Artikel 11: Sitzungen der Mitglieder des Netzes

1. Es finden Sitzungen statt, die allen Mitgliedern des Netzes offen stehen, damit sie sich kennen lernen und ihre Erfahrungen austauschen können, über ein Forum für die Erörterung praktischer und rechtlicher Probleme verfügen und besondere Fragen behandeln können.

2. Die erste Sitzung der Mitglieder des Netzes findet binnen eines Jahres nach Anwendung dieser Entscheidung statt.

3. Die Folgetreffen werden ad hoc nach Maßgabe von Artikel 12 einberufen.

4. Jeder Mitgliedstaat ist bei diesen Sitzungen durch höchstens 12 Behörden vertreten.

Artikel 12: Organisation und Ablauf der Sitzungen innerhalb des Netzes

1. Die Kommission ist in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und dem Vorsitz der Union für die Einberufung und Organisation der Sitzungen nach Artikel 9 und 11 zuständig. Sie nimmt den Vorsitz und die Sekretariatstätigkeit wahr.

2. Vor jeder Sitzung entwirft die Kommission die Tagesordnung in enger Konsultation mit dem Vorsitz der Union und den Mitgliedstaaten über ihre Kontaktstellen.

3. Der Entwurf der Tagesordnung wird den Kontaktstellen vor der Sitzung mitgeteilt. Die Kontaktstellen können verlangen, dass Änderungen vorgenommen oder zusätzliche Punkte in die Tagesordnung aufgenommen werden.

4. Nach jeder Sitzung erstellt die Kommission einen Bericht, der den Kontaktstellen übermittelt wird, damit sie ihre Bemerkungen abgeben können. Der Bericht wird bei der folgenden Sitzung der Kontaktstellen förmlich angenommen. Unbeschadet der vorherigen Übermittlung der noch nicht angenommenen Textfassung wird der Bericht anschließend durch die Kontaktstellen an die anderen Mitglieder des Netzes in ihrem Mitgliedstaat gesandt.

Titel III: Im Rahmen des Netzes verfügbare Informationen und Informationssystem für die Öffentlichkeit

Artikel 13: Inhalt der im Rahmen des Netzes verbreiteten Informationen

1. Die Mitglieder des Netzes müssen ständig Zugang zu den in Artikel 2 Absatz 5 genannten Informationen haben.

Diese Informationen sind insbesondere auf dem elektronischen System für den Informationsaustausch nach Artikel 8 Absatz 2 verfügbar.

2. Die Kontaktstellen trachten danach, den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten insbesondere über das elektronische System für den Informationsaustausch auch alle anderen Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die zufriedenstellende Erledigung ihrer Aufgaben notwendig sind.

Artikel 14: Informationssystem für die Öffentlichkeit

1. Das Netz richtet für seine Zuständigkeitsbereiche ein Informationssystem für die Öffentlichkeit ein. Die Kommission ist für die Verwaltung des Informationssystems zuständig.

2. Die Einrichtung des Systems und insbesondere die Erstellung der darin enthaltenen Merkblätter erfolgt schrittweise in enger Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 2.

3. Die Kommission stellt der Öffentlichkeit insbesondere auf einer Website des Netzes, die sie auf der Website der Kommission einrichtet, folgende Informationen zur Verfügung:

a) geltende oder in Vorbereitung befindliche Gemeinschaftsrechtsakte über die justitielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen;

b) die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der in Buchstabe a genannten Rechtsakte im betreffenden Mitgliedstaat;

c) geltende internationale Übereinkommen über die justitielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen, an denen die Mitgliedstaaten teilnehmen, sowie Erklärungen und Vorbehalte, die sie dazu abgegeben haben;

d) die wichtigsten Elemente der Rechtsprechung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten;

e) genaue und prägnante Informationen über das Rechts- und Justizsystem der Mitgliedstaaten in Form von Merkblättern gemäß Artikel 15.

4. Zur Erleichterung des Zugangs zu den in Absatz 2 Buchstaben a bis e aufgeführten Informationen können auf der Website des Netzes Links zu jenen Websites hergestellt werden, auf denen sich die ursprünglichen Informationen befinden.

5. Die Website erleichtert ferner in derselben Weise den Zugang zu ähnlichen bestehenden oder in Vorbereitung befindlichen Initiativen zur Information der Öffentlichkeit in verwandten Bereichen und zu Websites, die Informationen über die Justizsysteme der Mitgliedstaaten enthalten.

Artikel 15: Merkblätter

1. Die Kontaktstellen der Mitgliedstaaten erstellen schrittweise Merkblätter über ihren Mitgliedstaat.

2. Die Merkblätter betreffen vorzugsweise Fragen im Zusammenhang mit dem Zugang zum Recht in den Mitgliedstaaten und enthalten insbesondere Informationen über die Modalitäten für die Anrufung der Gerichte und den Zugang zu Prozesskostenhilfe. Sie lassen die bereits im Rahmen anderer Gemeinschaftsinitiativen durchgeführten Arbeiten, die vom Netz umfassend berücksichtigt werden, unberührt.

3. Merkblätter werden schrittweise zumindest über folgende Bereiche erstellt:

a) Rechts- und Justizsysteme der Mitgliedstaaten;

b) Modalitäten für die Anrufung der Gerichte, insbesondere bei Verfahren mit geringem Streitwert;

c) Bedingungen und Modalitäten für den Zugang zu Prozesskosten- und Beratungshilfe einschließlich einer Beschreibung der Aufgaben von Nichtregierungsorganisationen, die in diesem Bereich tätig sind, unter Berücksichtigung der bereits im Rahmen des Dialogs mit Bürgern durchgeführten Arbeiten;

d) nationale Rechtsvorschriften über die Zustellung von Schriftstücken;

e) Rechtsbehelfe;

f) Vorschriften für die Vollstreckung von Gerichtsurteilen, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen sind;

g) Möglichkeiten für die Verhängung einstweiliger Maßnahmen insbesondere zur Sicherung von Vermögenswerten zum Zwecke der Vollstreckung;

h) Möglichkeiten für eine außergerichtliche Streitbeilegung und Angabe der nationalen Informations- und Unterstützungsstellen des europäischen außer gerichtlichen Netzes für die Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten;

i) Organisation und Funktionsweise der Rechtsberufe.

4. Die Kommission wird Informationen über die maßgeblichen Aspekte des Gemeinschaftsrechts und der Gemeinschaftsverfahren bereitstellen.

5. Die nach Maßgabe der vorangehenden Absätze erstellten Merkblätter werden übermittelt an:

a) die Kommission, die sicherstellt, dass sie in die der Öffentlichkeit zugängliche Website des Netzes aufgenommen und in die anderen Amtssprachen der Gemeinschaft übersetzt werden,

b) die Kontaktstellen, die für eine möglichst weite Verbreitung in ihren Mitgliedstaaten sorgen.

6. Die Merkblätter werden regelmäßig nach Maßgabe von Artikel 16 aktualisiert.

Artikel 16: Erstellung und Aktualisierung der verfügbaren Informationen

1. Alle Informationen, die gemäß den Artikeln 13 bis 15 im Rahmen des Netzes verbreitet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, werden laufend aktualisiert.

2. Dazu stellen die Kontaktstellen die Informationen bereit, die für den Aufbau und das Funktionieren des Systems erforderlich sind, überprüfen die bereits im System vorhandenen Informationen und teilen der Kommission unverzüglich die geeigneten Änderungen mit, wenn Informationen zu ändern sind.

Titel IV: Schlussbestimmungen

Artikel 17: Überprüfung

Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Entscheidung und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung dieser Entscheidung vor. Sie erstellt diesen Bericht anhand der Informationen, die ihr von den Kontaktstellen mitgeteilt wurden. Der Bericht wird gegebenenfalls um Vorschläge zur Anpassung dieser Entscheidung ergänzt.

In dem Bericht wird neben anderen wesentlichen Bereichen insbesondere die Frage eines möglichen Direktzugangs der Öffentlichkeit zu den Kontaktstellen des Netzes, des Zugangs und der Beiziehung von Vertretern der Rechtsberufe zu den Arbeiten des Netzes und von Synergien mit dem europäischen außergerichtlichen Netz für die Beilegung von Verbraucher rechtsstreitigkeiten behandelt.

Artikel 18: Aufbau der wesentlichen Elemente des Netzes und des Informationssystems

1. Spätestens sechs Monate vor der Anwendung dieser Entscheidung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen nach Artikel 2 Absatz 5 mit.

2. Vor dem Datum der Anwendung dieser Entscheidung und in Abstimmung mit den Kontaktstellen bereitet die Kommission eine Website zur Installierung eines der Öffentlichkeit zugänglichen Informationssystems vor.

Artikel 19: Inkrafttreten und Anwendung

Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie ist ab dem neunten Monat nach dem Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften anwendbar.

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Justitiel len Netzes für Zivil- und Handelssachen.

2. HAUSHALTSLINIE

B5-820

3. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 61 Buchstabe c EG-Vertrag

4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme

Ziel dieser Maßnahme ist die Einrichtung eines Europäischen Justitiellen Netzes für Zivil- und Handelssachen, um die justitielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Zivil- und Handelssachen zu verbessern und ein Informationssystem für die Öffentlichkeit einzurichten und zu unterhalten.

Der Vorschlag entspricht dem Mandat, das in drei Instrumenten politischer Natur festgelegt wurde:

- Dem Aktionsplan des Rates und der Kommission vom 3. Dezember 1998 zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, der dem Europäischen Rat von Wien am 11. und 12. Dezember 1998 vorgelegt wurde.

- Den Schlussfolgerungen des Europäische Rates auf seiner Sondertagung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999. In Rn. 29 der Schlussfolgerungen empfahl der Rat.

- Der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament "Anzei ger der Fortschritte bei der Schaffung eines "Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" in der Europäischen Union".

4.2 Dauer der Maßnahme und Verfahrensweise für eine Verlängerung

Das Europäische Justitielle Netz für Zivil- und Handelssachen und das von diesem unterhaltene Informationssystem sind für einen unbestimmten Zeitraum vorgesehen.

5. EINSTUFUNG DER AUSGABEN/EINNAHMEN

5.1 NOA (nichtobligatorische Ausgaben)

5.2 GM (getrennte Mittel)

5.3 Art der geplanten Einnahmen: keine

6. ART DER AUSGABEN/EINNAHMEN

Die Tätigkeiten auf Gemeinschaftsebene werden aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert. Die Mitgliedstaaten werden die Kosten für eventuelle zusätzliche Ressourcen übernehmen, die für die Tätigkeit ihrer Kontaktstellen und der Mitglieder des Netzes erforderlich sind.

Folgende Tätigkeiten werden aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert:

- Sitzungen;

- Entwicklung und Einrichtung einer Website;

- Aufbau eines gesicherten privaten Telekommunikationsnetzes;

- andere Tätigkeiten zu bestimmten Bereichen, die von den Kontaktstellen festgelegt werden: Studien, Aufbau von Datenbanken, Pilotprojekte zur Zusammenarbeit usw.

7. finanZIELLE AUSWIRKUNGEN

Die vorgeschlagene Maßnahme ist von unbestimmter Dauer. Bei der Schätzung ihrer finanziellen Auswirkungen ist zu beachten, dass das Netz schrittweise eingerichtet werden soll. Das bedeutet, dass die einzelnen Projekte in dem Maße eingeleitet werden, wie Fortschritte zu verzeichnen sind.

Geschätzte Kosten der einzelnen Bestandteile der Maßnahme:

- Erstellung der Merkblätter: Die Kosten hierfür können nicht genau beziffert werden, da auf Gemeinschaftsebene nur die Koordinierung und die Festlegung des Inhalts der Merkblätter erfolgt, die daraufhin von den einzelnen Mitgliedstaaten abgefasst werden müssen.

- Übersetzung der Merkblätter: Die Erstellung der Merkblätter wird zu Kosten für die Übersetzung führen. Auch bestimmte Arbeitsdokumente des Netzes und die einzelnen Seiten der Website müssen übersetzt werden. Die tatsächliche Auswirkung auf die Arbeitsbelastung des Übersetzungsdienstes ist derzeit schwer abzuschätzen, da sie vom Arbeitsrhythmus des Netzes und der Art der Dokumente abhängt. Eine erste Schätzung für die Merkblätter beläuft sich auf 2 bis 3 Merkblätter pro Jahr mit einer Länge von vorzugsweise 2 bis 3 Seiten. Die Zahl der zu übersetzenden Internetseiten dürfte für die nächsten Jahre 200 Seiten nicht übersteigen. Wenn auch auf dieser Grundlage weiterhin beabsichtigt wird, die Übersetzungskosten aus Mitteln der Haushaltslinie für Übersetzungen zu decken, ist doch nicht auszuschließen, dass in Zukunft auf den externen Übersetzungsmarkt zurückgegriffen werden muss. Die Kommission stellt fest, dass diese Möglichkeit besteht und wird gegebenenfalls versuchen, die notwendigen Mittel aus der Haushaltslinie des Netzes aufzubringen.

- Sitzungen der Kontaktstellen: Die Kosten hierfür wurden davon ausgehend berechnet, dass die Kommission die Reisekosten (nicht jedoch die Aufenthaltskosten) von vier Kontaktstellen je Mitgliedstaat für vier Sitzungen pro Jahr übernimmt.

- Sitzungen der Mitglieder des Netzes: Die Kosten hierfür wurden so berechnet, dass die Kommission die Reisekosten von zwölf Behörden je Mitgliedstaat (und damit einer Hoechstzahl von 180 Behörden je Sitzung) für eine Sitzung pro Jahr trägt.

- Internet-Seite: Für die Gestaltung, Einrichtung, Entwicklung und den Unterhalt der Website des Netzes, die auf der Website der Kommission eingerichtet werden soll, sind 75.000 EUR vorgesehen. Für die Weiterentwicklung der Seite und ihre Aktualisierung sind jährlich 30.000 EUR vorgesehen.

- Datenbank: Es muss auch für die Gestaltung, Einrichtung und Speisung von Datenbanken zu besonderen Themen, die im Laufe der Tätigkeit des Netzes zu bestimmen sind, vorgesorgt werden. Die Einleitung derartiger Maßnahmen wird in der Anfangsphase Mittel beanspruchen (daher wären grundsätzlich alle zwei Jahre 100.000 EUR bereitzustellen); anschließend werden die Kosten für den Unterhalt und die Speisung dieser Datenbanken zu bestreiten sein (50.000 EUR).

- Intranet und Sicherheit des Netzes: Eine erste Intranet-Seite dürfte vorerst keine zusätzlichen Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt haben, sofern die im Rahmen des Programms IDA entwickelte Anwendung CIRCA verwendet wird. In einem zweiten Schritt könnte sich jedoch herausstellen, dass aufgrund höherer Sicherheitsanforderungen stärker gesicherte Kommunikationsmöglichkeiten für das Netz notwendig sind, so dass für das Jahr 2002 ein Betrag von 100.000 EUR und anschließend jährlich 10.000 EUR für den Unterhalt und künftige Entwicklungen erforderlich sein könnte. Die Kosten für die Einbindung der Mitgliedstaaten in das Netz würden nicht dem Gemeinschaftshaushalt angelastet.

- andere Projekte: Schließlich ist auch ein jährlicher Betrag von 50.000 EUR für andere Projekte vorzusehen, die von den Kontaktstellen bezeichnet werden (Pilotprojekte im Bereich der Zusammenarbeit, Erstellung von Formblättern usw.). Diese Projekte können derzeit noch nicht genannt und genau definiert werden, weshalb diese Kategorie flexibel bleiben muss.

Folgende Angabe können als Richtwerte für die finanziellen Auswirkungen der verschiedenen Phasen der Maßnahme dienen:

- Vorbereitungsphase (Jahr n)): 0,155 Mio.EUR;

- Anlaufphase (Jahr n+1): 0,560 Mio. EUR;

- operative Phase (Jahre n+2 und ff.) 0,460 Mio. EUR.

8. VORGESEHENE BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Die geltenden allgemeinen Betrugsbekämpfungsvorschriften sind anwendbar.

9. ANGABE ZUR KOSTEN-WIRKSAMKEITSANALYSE

9.1. Quantifizierbare Einzelziele, Zielgruppe

Ziel der Maßnahme ist es, das tägliche Leben der Bürger zu erleichtern, indem die justitielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Zivil- und Handelssachen verbessert und der Zugang zu den Gerichten in einem anderen Mitgliedstaat erleichtert wird. Somit werden durch die Anwendung der Entscheidung des Rates alle Personen, die einen Rechtsstreit mit grenzüberschreitenden Bezügen führen, entweder durch eine verstärkte grenzüberschreitende Zusammenarbeit oder aufgrund der Informationen, die ihnen im Internet zur Verfügung gestellt werden, begünstigt.

Mit der vorgeschlagenen Entscheidung des Rates sollen schrittweise bestimmte Elemente aufgebaut werden, mit deren Hilfe die genannten allgemeinen Ziele verwirklicht werden können. Diese Elemente bilden die in Aussicht genommenen spezifischen Ziele:

a) die Benennung von Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten, deren Aufgabe darin besteht, die justitielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch die ihnen mit der Entscheidung übertragenen Aufgaben zu erleichtern;

b) die Identifizierung einer breiteren Kategorie anderer Mitglieder des Netzes, in dem die nationalen, für die justitielle Zusammenarbeit zuständigen Behörden vertreten sind;

c) die Erfuellung der Aufgaben, die den Kontaktstellen gemäß Artikel 5 der Entscheidung übertragen sind;

d) die Abhaltung von Sitzungen der Kontaktstellen und (in geringerer Zahl) der Mitglieder des Netzes, damit diese die zur Erfuellung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 5 notwendigen Kontakte knüpfen können und über ein Diskussionsforum für Fragen bezüglich der Einrichtung und der Tätigkeiten des Netzes verfügen;

e) die Erstellung einer Website, die nützliche Informationen für die Bürger und insbesondere Merkblätter über zahlreiche Aspekte von Zivilverfahren enthält;

f) die Einrichtung eines Telekommunikationssystems mit beschränktem Zugang, das eine einfache Kommunikation innerhalb des Netzes ermöglicht und Zugang zu den für die Erfuellung der vorgesehenen Aufgaben notwendigen Informationen bietet.

Zur Erfuellung dieser Aufgaben sind Konzeptions-, Koordinierungs-, Sekretariatstätigkeiten usw. erforderlich, die von der Kommission wahrgenommen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die obenstehende Aufzählung der einzelnen in der vorgeschlagenen Entscheidung aufgeführten Tätigkeiten des Netzes nicht abschließend ist. Insbesondere infolge der Treffen der Kontaktstellen könnten andere konkrete Initiativen ergriffen und mit den Mechanismen des Netzes durchgeführt werden. Die Beratungen innerhalb des Netzes könnten unter anderem zu Datenbanken über bestimmte Themen bereiche oder Maßnahmen zur Unterstützung künftiger legislativer Entwicklungen führen.

9.2. Begründung der Maßnahme

Wie das Beispiel des Europäischen Justitiellen Netzes für Strafsachen gezeigt hat, wird die justitielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch die Einbindung der zuständigen Behörden in ein Netz begünstigt.

Mit dieser Maßnahme soll ein Netz für Zivil- und Handelssachen errichtet werden. Dieses Ziel kann nur auf Gemeinschaftsebene ausreichend verwirklicht werden. Die Entscheidung und die sich daraus ergebenden finanziellen Belastungen sind daher nach dem Subsidiaritätsprinzip gerechtfertigt.

Einige der genannten Tätigkeiten wirken sich nicht spürbar auf den Gemeinschaftshaushalt aus (dies gilt für die Erstellung der Merkblätter) oder können aus bestehenden Haushaltslinien finanziert werden (z.B. die Übersetzung der Merkblätter in alle Gemeinschaftssprachen). Es sollte jedoch eine eigene Haushaltslinie zur Finanzierung der Tätigkeit des Netzes eingerichtet werden, damit die daraus entstehenden Bedürfnisse in geeigneter Weise abgedeckt sind.

Einige der genannten Elemente führen jedoch zu Mehrkosten für den Gemeinschaftshaushalt. Diese Elemente sind jedoch zur Verwirklichung der Ziele der Maßnahme notwendig. Damit das Netz wirksam arbeiten kann, muss eine bestimmte Zahl an Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten benannt werden, die durch leistungsfähige Mechanismen zum Informations austausch miteinander verbunden sein müssen. Diese Kontaktstellen müssen auch regelmäßig zusammentreffen, um die zur Erfuellung ihrer Aufgaben notwendigen Kontakte zu knüpfen, über Probleme, auf die sie bei ihrer Tätigkeit stoßen, zu beraten und das Informationssystem für die Öffentlichkeit einzurichten. Die Einbindung der Behörden der Mitgliedstaaten, die aufgrund von Gemeinschaftsrechtsakten oder internationalen Übereinkommen für die justitielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen zuständig sind, als Mitglieder des Netzes ist ebenfalls notwendig, damit die in den einzelnen Bereichen gewonnen Erfahrungen ausgetauscht werden können und die Tätigkeit der Kontaktstellen die größtmögliche Wirkung entfaltet.

Diese Tätigkeiten werden mit Ausnahme jenes Teils der Ausgaben, die von den Mitgliedstaaten zu tragen sind (Personalkosten, Reise- und Aufenthaltskosten der Kontaktstellen und der Mitglieder des Netzes, die nicht aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden, usw.) aus dem Gemeinschaftshaushalt gedeckt.

9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme

Das Arbeitsprogramm des Netzes ist umfangreich, doch es wird schrittweise umgesetzt. Dadurch können die Fortschritte bei jeder einzelnen Stufe bewertet werden. In der Entscheidung ist jedenfalls eine Bewertung spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten vorgesehen. Diese Bewertung wird gegebenenfalls um Vorschläge zur Änderung der Entscheidung ergänzt.

10. VERWALTUNGSAUSGABEN (EINZELPLAN III, TEIL A DES HAUS HALTSPLANS)

Die Bereitstellung der erforderlichen Verwaltungsmittel erfolgt nach Maßgabe des jährlichen Beschlusses der Kommission über die Zuteilung der Ressourcen unter Berücksichtigung der von der Haushaltsbehörde bewilligten zusätzlichen Planstellen und Haushaltsmittel.

10.1 Auswirkungen auf die Zahl der Planstellen

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10.2 Finanzielle Gesamtauswirkung der Bereitstellung zusätzlicher Humanressourcen (in EUR)

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