52000PC0583

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Verwendung des ESVG 1995 zur Festlegung der Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten zu den auf der MwSt. basierenden Eigenmitteln /* KOM/2000/0583 endg. - COD 2000/0241 */

Amtsblatt Nr. 029 E vom 30/01/2001 S. 0266 - 0266


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Verwendung des ESVG 1995 zur Festlegung der Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten zu den auf der MwSt. basierenden Eigenmitteln

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Durch die Verordnung Nr. 2223/96 wurde ein neues, überarbeitetes Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG 1995) eingeführt. Die Ziele des Vertrages über die Europäische Union, insbesondere die Wirtschafts- und Währungsunion, setzen voraus, daß die Gemeinschaft über ein hochwertiges statistisches Instrumentarium verfügt, das es den Institutionen, den Regierungen und den Akteuren des wirtschaftlichen und sozialen Lebens erlaubt, ihre Entscheidungen auf harmonisierte, zuverlässige Statistiken zu stützen.

Das ESVG 1995 bedeutet gegenüber seinem Vorgänger aus dem Jahr 1979 einen erheblichen Fortschritt. Dies gilt sowohl für die Harmonisierung der Methodik als auch für die Klarheit und Genauigkeit der Konzepte, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln, deren Anwendung eine kohärente, zuverlässige und vergleichbare quantitative Beschreibung der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten liefert. Darüber hinaus schreibt die genannte Verordnung die Anwendung des ESVG 1995 vor. Im Zuge der Umstellung auf das neue System haben ferner alle Mitgliedstaaten die Qualität ihrer Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) dadurch weiter verbessert, daß eine eingehende Überprüfung der zur Erstellung der VGR verwendeten Quellen und Verfahren vorgenommen wurde.

Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2223/96 gilt das ESVG 1995 für alle Rechtsakte der Gemeinschaft, in denen auf das ESVG oder dessen Definitionen verwiesen wird. Artikel 8 der genannten Verordnung sieht jedoch vor, daß abweichend von Artikel 1 Absatz 2 für Haushalts- und Eigenmittelzwecke als geltende Fassung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen weiterhin das ESVG 1979 anzusehen ist, solange der Beschluß 94/728/EG (über das System der Eigenmittel) in Kraft ist. Als die Verordnung über das ESVG 1995 erlassen wurde, ging man davon aus, daß dieser Beschluß 1999 geändert würde. Es wird erwartet, daß eine neuer Eigenmittelbeschluß am 1. Januar 2002 in Kraft tritt.

VGR-Daten nach dem ESVG werden im Rahmen des Haushaltsverfahrens für verschiedene Zwecke verwendet, vor allem zur Festlegung von Haushaltsobergrenzen, zur Berechnung des BSP für die vierte Einnahmequelle und zur Bestimmung der Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten zu den auf der MwSt. basierenden Eigenmitteln. Der vorliegende Verordnungsentwurf betrifft lediglich den letztgenannten Verwendungszweck.

Bei der Festlegung der auf der MwSt. basierenden Eigenmittel werden sehr detaillierte VGR-Daten verwendet, um die Unterschiede auszugleichen, die hinsichtlich der Bemessungsgrundlage zwischen den Praktiken der Mitgliedstaaten und der harmonisierten Bemessungsgrundlage der EU bestehen. Wenn sich die Mitgliedstaaten auf das ESVG 1995 umgestellt haben, liegen ihnen diese detaillierten Daten nach dem ESVG 1979 nicht mehr vor. Ihre Neuberechnung wäre nicht nur kostspielig und riskant, sondern auch sinnlos, denn nach einhelliger Ansicht der Fachleute ist es für die Ergebnisse der Neugewichtung der Steuersätze unerheblich, ob das ESVG 1979 oder das ESVG 1995 verwendet wird. Es sollten vielmehr die besten verfügbaren Daten herangezogen werden, und das sind die Daten nach dem ESVG 1995. Dieser Ansicht haben sich die Vertreter der Mitgliedstaaten im Beratenden Ausschuß für Eigenmittel angeschlossen.

Damit die Daten nach dem ESVG 1995 verwendet werden können, muß die Verordnung Nr. 2223/96 geringfügig geändert werden. Diese Änderung ist Gegenstand des vorliegenden Verordnungsentwurfs. Einige Mitgliedstaaten haben speziell um eine entsprechende Änderung der Vorschriften gebeten.

2000/0241 (COD)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Verwendung des ESVG 1995 zur Festlegung der Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten zu den auf der MwSt. basierenden Eigenmitteln

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C , , S. .

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrages [2],

[2] ABl. C , , S. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 8 der Verordnung Nr. 2223/96 [3] sieht vor, daß für Haushalts- und Eigenmittelzwecke, wie sie in der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 [4] definiert sind, das ESVG, 2. Auflage, zu verwenden ist, solange der Beschluß 94/728/EG, Euratom in Kraft ist.

[3] ABl. L 310, 30.11.1996.

[4] aufgehoben und ersetzt durch Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000.

(2) Daten nach dem ESVG, 2. Auflage, liegen in der für die Festlegung der MwSt.-Eigenmittel erforderlichen Gliederungstiefe nicht mehr vor.

(3) Dies betrifft nicht die für die Festlegung der BSP-Eigenmittel vereinbarten Verfahren.

(4) Zur Festlegung der Haushaltsbeiträge der Mitgliedstaaten sollten die besten verfügbaren statistischen Daten verwendet werden.

(5) Der durch den Beschluß 89/382/EWG [5], Euratom eingesetzte Ausschuß für das Statistische Programm wurde gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses gehört -

[5] ABl. L 181, 28.6.1989.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"1a) Zur Festlegung der auf der MwSt. basierenden Eigenmittel können die Mitgliedstaaten, solange der Beschluß 94/728/EG, Euratom in Kraft ist, abweichend von Absatz 1 Daten verwenden, die auf dem neuen Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 1995) basieren."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident