52000PC0582

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag niedergelegten Wettbewerbsregeln und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1017/68, (EWG) Nr. 2988/74, (EWG) Nr. 4056/86 und (EWG) Nr. 3975/87 ("Durchführungsverordnung zu den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag") /* KOM/2000/0582 endg. - CNS 2000/0243 */

Amtsblatt Nr. C 365 E vom 19/12/2000 S. 0284 - 0296


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag niedergelegten Wettbewerbsregeln und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1017/68, (EWG) Nr. 2988/74, (EWG) Nr. 4056/86 und (EWG) Nr. 3975/87 ("Durchführungsverordnung zu den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag")

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

I. Allgemeines

A. Hintergrund

Die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft wurden im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft 1957 niedergelegt. In dessen Artikel 81 sind die Regeln über wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen festgelegt, während Artikel 82 Missbräuche marktbeherrschender Stellungen betrifft.

Im Jahr 1962 erließ der Rat die Verordnung Nr. 17, um die Verfahrensregeln zur Durchführung der Artikel 81 und 82 festzulegen, die bis zum heutigen Tag ohne größere Änderungen angewandt werden. Grundlage der Verordnung Nr. 17 war die unmittelbare Anwendbarkeit des Verbots von Artikel 81 Absatz 1 und die vorherige Anmeldung wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen im Hinblick auf eine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3. Während Artikel 81 Absatz 1 von der Kommission, den nationalen Gerichten und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten angewandt werden kann, liegt die Zuständigkeit zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 ausschließlich bei der Kommission. Damit führte die Verordnung Nr. 17 ein in hohem Maße zentralisiertes Genehmigungssystem für sämtliche wettbewerbsbeschränkenden, einer Freistellung bedürfenden Vereinbarungen ein. Hingegen wurde Artikel 82 stets gleichzeitig von der Kommission und den nationalen Behörden und Gerichten angewandt.

Dieses System war für eine Gemeinschaft von sechs Mitgliedstaaten sinnvoll, in denen die Wettbewerbskultur noch wenig entwickelt war. Es ermöglichte die Herausbildung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts und seiner einheitlichen Anwendung in der gesamten Gemeinschaft. In der Zwischenzeit haben sich die Rahmenbedingungen jedoch grundlegend geändert. Die Europäische Union zählt nunmehr 15 Mitgliedstaaten, deren Märkte bereits weitgehend integriert sind, 380 Mio. Einwohner und elf Amtssprachen. In den Mitgliedstaaten wurden Wettbewerbsbehörden gegründet und Wettbewerbsgesetze erlassen, von denen viele den Inhalt der Artikel 81 und 82 aufgreifen.

Unter den neuen Gegebenheiten weist das bestehende System zwei Hauptschwächen auf: Erstens kann es nicht länger den wirksamen Schutz des Wettbewerbs gewährleisten. Das Monopol der Kommission zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 verhindert die effektive Durchsetzung der Wettbewerbsregeln durch die nationalen Behörden und Gerichte. Die Kommission kann jedoch in einer so großen Gemeinschaft nicht allein die Verantwortung für die Einhaltung der Wettbewerbs regeln in der gesamten Union tragen. Schließlich ist das Anmeldesystem nicht länger ein wirksames Werkzeug für den Schutz des Wettbewerbs. Nur selten bringt es die Fälle zu Tage, die eine tatsächliche Bedrohung für den Wettbewerb darstellen. Das Anmeldesystem hindert die Kommission daran, ihre Ressourcen für die Verfolgung und Ahndung schwer wiegender Zuwiderhandlungen einzusetzen.

Die zweite Schwäche des gegenwärtigen Systems besteht darin, dass es den Unternehmen unangemessene Lasten aufbürdet; die Befolgung der Vorschriften ist mit zu hohen Kosten verbunden und die Unternehmen sind ohne Anmeldung bei der Kommission nicht in der Lage, Vereinbarungen zivilrechtlich durchzusetzen, die die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 erfuellen. Dies ist besonders schädlich für kleine und mittlere Unternehmen, für die der Aufwand bei der Anmeldung und - bei unterlassener Anmeldung - die Schwierigkeiten bei der Durchsetzung ihrer Vereinbarungen einen Wettbewerbsnachteil gegenüber ihren größeren Wettbewerbern darstellen können.

Die anstehende Erweiterung der Gemeinschaft macht die Reform der Verordnung Nr. 17 noch dringlicher. Eine Union mit 25 oder noch mehr Mitgliedstaaten ist eine konkrete Perspektive. Ein auf der vorherigen Zustimmung einer Behörde beruhendes Anmeldungssystem wäre in einer erweiterten Gemeinschaft nicht mehr aufrecht zu erhalten, da gegebenenfalls Tausende von Vereinbarungen zur Genehmigung angemeldet werden müssten, um durchgesetzt werden zu können. Die unmittelbare Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 gewährleistet, dass Vereinbarungen, bei denen die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfuellt sind, rechtlich durchgesetzt werden können, ohne dass eine Behörde dazu tätig werden muss.

B. Das Weißbuch und der Konsultationsprozess

Um das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft auf die Herausforderungen der kommenden Jahre vorzubereiten, hat die Kommission einen Reformprozess eingeleitet, indem sie im Jahr 1999 ein Weißbuch über die Modernisierung der Regeln zur Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag angenommen und veröffentlicht hat.

In dem Weißbuch werden die verschiedenen Optionen einer Reform geprüft und die Einführung eines grundlegend andersartigen Durchführungssystems - eines Legalausnahmesystems - vorgeschlagen. Dieses System beruht auf der unmittelbaren Anwendbarkeit der Ausnahmeregel von Artikel 81 Absatz 3 und setzt voraus, dass die Kommission ebenso wie die nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichte Artikel 81 Absatz 3 in sämtlichen Verfahren anwenden, in denen sie das Verbot von Artikel 81 Absatz 1 anzuwenden haben, welches bereits unmittelbar gilt.

Das Weißbuch wurde am 28. April 1999 angenommen. Alle Interessierten wurden aufgefordert, ihre Bemerkungen bis zum 30. September 1999 vorzulegen. Das Europäische Parlament veranstaltete eine öffentliche Anhörung am 22. September 1999 und verabschiedete eine Entschließung am 18. Januar 2000. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss gab eine Stellungnahme am 8. Dezember 1999 ab. Die Kommission nahm Stellungnahmen aus sämtlichen Mitgliedstaaten und von mehr als einhundert Interessierten einschließlich der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und der Wettbewerbsbehörden Estlands, Ungarns und der Tschechischen Republik entgegen und prüfte sie sorgfältig. Eine Arbeitsgruppe aus Beamten der Kommission und Experten der nationalen Wettbewerbsbehörden hat den Inhalt des Weißbuchs auf mehreren Zusammenkünften eingehend erörtert.

Das Europäische Parlament und der Wirtschafts- und Sozialausschuss unterstützen den Vorschlag der Kommission, bestehen jedoch auf der Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts in einem System paralleler Zuständigkeiten und der Aufrechterhaltung eines angemessenen Maßes an Rechtssicherheit.

Die Stellungnahmen der Industrieverbände und der Anwaltschaft waren nicht einheitlich: Viele begrüßten die Vorschläge der Kommission als eine effizientere und weniger bürokratische Alternative zu dem gegenwärtigen System, das allgemein als unbefriedigend angesehen wird. Von vielen wurde aber auch betont, dass die Reform nicht zu inkohärenter Anwendung und Renationalisierung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts führen darf; außerdem dürfe die Rechtssicherheit für die Unternehmen nicht geschmälert werden.

Der Vorschlag für eine neue Verordnung ist weitgehend auf das Weißbuch gestützt, trägt aber auch den wesentlichen Besorgnissen, die im Rahmen der öffentlichen Konsultation geäußert wurden, angemessen Rechnung. Der Frage einer Erstreckung der Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 auf Teilfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Produktionssektor, die im Weißbuch angesprochen wurde (Rnrn. 79 - 81), wird im Rahmen der bevorstehenden Überlegungen zur Revision der genannten Verordnung weiter nachgegangen werden.

II. Vorschlag für eine neue Verordnung des Rates

A. Gegenstand

Gegenstand des Vorschlags ist die Reform der Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag, d.h. der Verordnung Nr. 17 und der entsprechenden Verordnungen für den Verkehrsbereich. Es wird vorgeschlagen, ein neues Durchführungssystem - das sog. Legalausnahmesystem - zu schaffen, das es nicht nur der Kommission, sondern auch den Gerichten und Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten gestattet, sowohl das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 als auch die Ausnahmeregel in Artikel 81 Absatz 3 unmittelbar anzuwenden. Vereinbarungen sind, je nachdem, ob sie die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 erfuellen, rechtmäßig oder nichtig. Für die Durchsetzbarkeit von Vereinbarungen, die mit Artikel 81 als Ganzem übereinstimmen, ist keine Genehmigungsentscheidung erforderlich. Dieses Durchführungssystem besteht bereits für Artikel 82 EG-Vertrag.

B. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 83 EG-Vertrag, der den Rat ermächtigt, zweckdienliche Verordnungen oder Richtlinien zur Verwirklichung der Grundsätze von Artikel 81 und 82 zu erlassen. Artikel 83 Absatz 2 nennt in einer nicht erschöpfenden Aufzählung Bereiche, die von den auf dieser Grundlage geschaffenen Durchführungsregeln erfasst werden sollten.

Der Artikel 83 erstreckt sich auf die Durchführung der Artikel 81 und 82 insgesamt und ist nicht auf die Anwendung der Regeln durch bestimmte Entscheidungsträger beschränkt. Der Gemeinschaftsgesetzgeber kann deshalb innerhalb der Grenzen der allgemeinen Grundsätze des EG-Vertrags Regeln über die Anwendung der Artikel 81 und 82 durch andere Stellen als die Gemeinschaftsorgane sowie Regeln über das Zusammenwirken zwischen den verschiedenen Entscheidungsträgern erlassen. Entsprechend enthält der Verordnungsvorschlag bestimmte Regeln, die von den nationalen Wettbewerbsbehörden und/oder Gerichten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 zu beachten sind, sowie Regeln für ihre Zusammenarbeit untereinander und mit der Kommission.

Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe b) sieht ausdrücklich vor, dass der Gemeinschafts gesetzgeber die Einzelheiten der Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 festlegt, wobei dem Erfordernis der Gewährleistung einer wirksamen Überwachung einerseits bei einer größtmöglichen Vereinfachung der Verwaltungsverfahren andererseits Rechnung zu tragen ist. Die Rechtsgrundlage in Artikel 83 sieht demnach vor, dass entsprechende Rechtsvorschriften eine von Artikel 81 gelassene Lücke fuellen. Abgesehen von Artikel 81 Absatz 2 ist Artikel 81 unterteilt in die Verbotsregel in Absatz 1 und eine Regel, in der die Voraussetzungen genannt sind, die erfuellt sein müssen, damit das Verbot nach Absatz 1 nicht angewandt wird (Artikel 81 Absatz 3). Artikel 81 schreibt jedoch nicht vor, wie und durch wen die Nichtanwendung zu erfolgen hat. Die Worte "können für nicht anwendbar erklärt werden" beschreiben anders als der Wortlaut "die Hohe Behörde genehmigt" in Artikel 65 EGKS-Vertrag kein bestimmtes Verfahren.

Mit der bestehenden Verordnung Nr. 17 wurde der Kommission die ausschließliche Zuständigkeit für die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens verliehen, das auf die Erteilung einer Genehmigung gerichtet ist. Artikel 81 Absatz 3 ist jedoch für eine unmittelbare Anwendung geeignet. Er eröffnet zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, impliziert aber keine Ermessensbefugnisse, die ausschließlich von einer Verwaltungsbehörde ausgeübt werden können. Wie aus der Rechtsprechung - z.B. zu Artikel 81 Absatz 1 und zu Artikel 82, die bereits von den nationalen Gerichten unmittelbar angewandt werden - hervorgeht, führt ein begrenzter Beurteilungsspielraum nicht dazu, dass eine Vertragsbestimmung für die direkte Anwendbarkeit ungeeignet wäre.

Es gibt keine Anhaltspunkte im Vertrag, die dieser Schlussfolgerung widersprechen. Insbesondere die Worte "möglichst einfache Verwaltungskontrolle" in Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe b) geben das Ziel der Einführung möglichst einfacher Verwaltungsverfahren vor, schließen aber nicht aus, dass Artikel 81 Absatz 3 neben den Verwaltungsbehörden auch durch die Gerichte angewandt wird. Artikel 83 erlaubt die Wahl eines Durchführungssystems, das auf der unmittelbaren Anwendbarkeit von Artikel 81 Absatz 3 beruht.

Gemäß Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe e) kann im gemeinschaftlichen Recht setzungsverfahren das Verhältnis zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und dem gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht festgelegt werden. Die Verordnung Nr. 17 enthält keine Aussagen über dieses Verhältnis, was zu anhaltenden Debatten und Rechtsunsicherheit geführt hat. Der Europäische Gerichtshof konnte einige der streitigen Fragen klären, indem er den Grundsatz des Vorrangs des Gemein schaftsrechts vor nationalem Recht angewandt hat. Angesichts der Besonderheiten von Artikel 81 erfassen die auf dieser Grundlage gefundenen Lösungen jedoch nicht sämtliche Fälle, in denen sich Konflikte ergeben können. Außerdem besteht bei der Umstellung auf ein neues Durchführungssystem die Gefahr, dass die Debatte wieder eröffnet wird und neue Rechtsunsicherheiten hinsichtlich dieser Grundsatzfrage entstehen. Der Verordnungsvorschlag enthält deshalb eine Bestimmung zur Regelung des Verhältnisses zwischen gemeinschaftlichem Wettbewerbsrecht und nationalem Recht.

Schließlich ist Artikel 83 auch die angemessene Rechtsgrundlage zur Regelung der Anwendung der Artikel 81 und 82 auf den Verkehrssektor. Dies war noch nicht klar, als die Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 mit einer doppelten Rechtsgrundlage erlassen wurde (die vormaligen Artikel 75 und 87, nunmehr Artikel 71 und 83). Der Europäische Gerichtshof hat jedoch im Folgenden befunden, dass die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft auf den Verkehrssektor uneingeschränkt anzuwenden sind [1]. Mit Artikel 83 als Rechtsgrundlage kann nunmehr die Anwendung der Artikel 81 und 82 auf die gegenwärtig von der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 erfassten Vereinbarungen und Beschlüsse in den Verordnungsvorschlag einbezogen werden. Das gleiche gilt für die Anwendung der Artikel 81 und 82 auf den Seeschiffsverkehr, die gegenwärtig von der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 geregelt wird. Diese Verordnung, die im Anschluss an die genannten Urteile des Europäischen Gerichtshofs erlassen wurde, wurde vom Rat, in Abweichung vom Kommissionsvorschlag (der allein auf Artikel 87 (nun 83) beruhte) zusätzlich auf den vormaligen Artikel 84 Absatz 2 (nun 80) gestützt. Der Grund hierfür war die Einbeziehung von Artikel 9 der Verordnung betreffend Beziehungen zu Drittstaaten. Der damalige Meinungsunterschied zwischen dem Rat und der Kommission bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da der Verordnungsvorschlag den Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/87 unberührt lässt.

[1] Siehe verbundene Rechtssachen 209 bis 213/84, Nouvelles Frontières, Slg. 1986, S. 1425, und Rechts sache 66/86, Ahmed Saeed, Slg. 1989, S. 803.

C. Merkmale des vorgeschlagenen Systems

1. Wirksamerer Schutz des Wettbewerbs

Der Vorschlag zielt auf einen besseren Schutz des Wettbewerbs in der Gemeinschaft ab. Dies soll auf drei Wegen erreicht werden.

a) Einbeziehung der nationalen Behörden und Gerichte

Das vorgeschlagene System wird zu einer häufigeren Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft führen, da neben der Kommission auch die nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichte die Artikel 81 und 82 uneinge schränkt werden anwenden können.

Die in sämtlichen Mitgliedstaaten errichteten Wettbewerbsbehörden sind allgemein gut gerüstet, um Fälle nach gemeinschaftlichem Wettbewerbsrecht zu bearbeiten. Im Allgemeinen verfügen sie über die notwendigen Ressourcen und sind auch nahe am Marktgeschehen.

Auch von den Bewerberstaaten wurde bereits erheblicher Fortschritt bei der Errichtung nationaler Wettbewerbsbehörden erzielt. Selbst wenn in der Anfangszeit nicht alle von ihnen über die erforderlichen Ressourcen verfügen mögen, um einen wirksamen Schutz des Wettbewerbs zu gewährleisten, wird die vorgeschlagene Reform die Kommission in die Lage versetzen, die Durchführung der Wettbewerbsregeln in diesen Teilen der erweiterten Gemeinschaft zu verstärken. Das vorgeschlagene Abgehen vom Anmelde- und Freistellungssystem gewährleistet, dass alle verfügbaren Ressourcen für einen wirksamen Schutz des Wettbewerbs eingesetzt werden können.

Es ist ein Kernbestandteil des Kommissionsvorschlags, dass die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden ein Netz bilden und bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 eng zusammenarbeiten. Dieses Netz wird eine Infrastruktur für den gegenseitigen Informationsaustausch einschließlich vertraulicher Informationen und Amtshilfe bereitstellen, wodurch sich die Fähigkeit eines jeden Mitglieds verbessert, die Artikel 81 und 82 wirksam durchzusetzen. Das Netz wird auch für eine optimale Verteilung der Fälle gemäß dem Grundsatz sorgen, dass ein Vorgang von der dafür am besten geeigneten Behörde bearbeitet werden sollte.

Auch die nationalen Gerichte werden eine wichtige und verstärkte Rolle bei der Durchführung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft spielen. Anders als die nationalen Behörden oder die Kommission, die im öffentlichen Interesse handeln, haben die nationalen Gerichte die Aufgabe, die Rechte des Einzelnen zu schützen. Sie können Schadenersatz zusprechen und die Durchführung oder Nichtdurchführung von Verträgen anordnen. Ihre Tätigkeit ist eine notwendige Ergänzung zum Vorgehen der Behörden.

Der Vorschlag der Kommission zielt darauf ab, die Durchsetzung der Wettbewerbsregeln über Klagen Einzelner bei den nationalen Gerichten zu verstärken. Sowohl Artikel 81 Absatz 1 als auch Artikel 81 Absatz 3 verleihen dem Einzelnen Rechte, die von den nationalen Gerichten geschützt werden sollten. Die bestehende Teilung der Befugnisse gemäß Artikel 81 entspricht nicht der wichtigen Rolle, die von den nationalen Gerichten bei der Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts im Allgemeinen gespielt wird. Das Genehmigungssystem der bestehenden Verordnung Nr. 17 und das Monopol der Kommission bei der Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 erschweren die Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 durch die nationalen Gerichte ganz erheblich. Die Tatsache, dass die Beseitigung dieses Hindernisses zu einer vermehrten Anwendung von Artikel 81 führen und damit die Arbeitsbelastung der nationalen Gerichte erhöhen könnte, ist kein überzeugendes Argument gegen diese Reform. Derartige Erwägungen sollten nicht die Durchführung einer Reform behindern können, die auf eine verstärkte Durchsetzung der Regeln und einen besseren Schutz subjektiver Rechte abzielt.

b) Neue Schwerpunkte für die Tätigkeit der Kommission

Der Vorschlag wird auch zu einem besseren Schutz des Wettbewerbs beitragen, indem er die Kommission in die Lage versetzt, ihre Tätigkeit auf das Aufdecken der schwerwiegendsten Zuwiderhandlungen zu konzentrieren. Die Erfahrungen der letzten Jahrzehnte haben gezeigt, dass schwerwiegende Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln nicht durch die Anmeldungen bei der Kommission aufgedeckt worden sind. Durch die Bearbeitung der großen Anzahl von Anmeldungen wird die Kommission daran gehindert, sich auf das Aufspüren und die Ahndung der schwerwiegendsten Beschränkungen des Wettbewerbs wie Kartelle, Marktab schottung und Missbräuche marktbeherrschender Stellungen zu konzentrieren. Das vorgeschlagene System, das ohne Anmeldung und Genehmigung auskommt, wird es der Kommission ermöglichen, den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit auf Beschwerden und Verfahren von Amts wegen zu verlagern, die zu einer Untersagungsentscheidung führen, statt sich weiterhin damit zu befassen, ob etwas nicht untersagt werden soll. Die Kommission plant, eine Orientierungshilfe für potentielle Beschwerdeführer in Form einer Bekanntmachung herauszugeben, in der die Behandlung von Beschwerden dargelegt wird. In dieser Bekanntmachung wird insbesondere eine Frist festgesetzt innerhalb derer die Kommission dem Beschwerdeführer mitteilen muss, ob sie beabsichtigt die Beschwerde zu behandeln.

c) Verstärkte Durchführungsbefugnisse für die Kommission

Um einen wirksamen Schutz des Wettbewerbs zu gewährleisten, muss auch sichergestellt werden, dass die Kommission über ausreichende und wirksame Ermittlungsbefugnisse verfügt. Gemäß der bestehenden Verordnung Nr. 17 kann die Kommission in den Geschäftsräumen von Unternehmen ermitteln und schriftlich Auskünfte anfordern. Sie kann Unternehmen Geldbußen für Zuwiderhandlungen gegen materiellrechtliche Regeln und Verfahrensregeln festsetzen und Zwangsgelder auferlegen.

Gegenüber dem derzeitigen System sind drei wichtige Verbesserungen erforderlich, um eine wirksamere Anwendung der Artikel 81 und 82 zu gewährleisten.

Erstens sollten die Regeln für die Erlangung von Durchsuchungsanordnungen bei nationalen Gerichten im Falle des Widerstandes eines Unternehmens gegen eine Ermittlung kodifiziert werden. Das Eingreifen der nationalen Gerichte in den vom Europäischen Gerichtshof gesetzten Grenzen wird dadurch eindeutigen Regeln unterworfen.

Zweitens ist es erforderlich, die den Kommissionsbediensteten bei Ermittlungen zustehenden Befugnisse anzupassen. Sie müssen vorbehaltlich einer richterlichen Anordnung befugt sein, auch private Wohnungen zu durchsuchen, wenn dort geschäftliche Unterlagen zu vermuten sind. Die Erfahrungen der nationalen Wettbewerbsbehörden und der Kommission zeigen, dass belastende Unterlagen immer häufiger in Privatwohnungen aufbewahrt und entdeckt werden. Außerdem sollten die Ermittler der Kommission die Befugnis erhalten, Schränke oder Geschäftsräume zu versiegeln, um zu gewährleisten, dass keine Unterlagen fortgeschafft oder vernichtet werden. Schließlich sollten sie befugt werden, mündliche Fragen zum Gegenstand der Ermittlung zu stellen.

Drittens müssen die Bußen für Verstöße gegen Verfahrensregeln und die Zwangsgelder, die in den 60er Jahren in absoluten Beträgen festgesetzt wurden, erhöht werden. Eine angemessene Lösung ist hier die Angabe der Beträge in Prozent des Umsatzes.

2. Mehr Gleichheit bei den Wettbewerbsbedingungen

Die Wettbewerbsregeln wirken sich unmittelbar auf die Geschäftstätigkeiten von Unternehmen aus, da sie sich an die geltenden Normen in einem jeweiligen Gebiet anpassen müssen. Für Unternehmen mit Geschäftstätigkeiten, die grenzüberschrei tende Auswirkungen haben, ist es deshalb wichtig, dass sie in der gesamten Europäischen Union gleiche Wettbewerbsbedingungen haben, um sich die Vorteile des Binnenmarktes voll erschließen zu können.

Der Vorschlag zielt darauf ab, auf zwei Ebenen mehr Gleichheit bei den Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Erstens wird das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft auf eine größere Anzahl von Fällen angewandt, wodurch der Spielraum für Unstimmigkeiten aufgrund von Abweichungen in den nationalen Wettbewerbsgesetzen verkleinert wird. Zweitens wird eine Reihe von Maßnahmen gewährleisten, dass die Artikel 81 und 82 von den verschiedenen an ihrer Durchführung beteiligten Entscheidungsträgern einheitlich angewandt werden.

a) Häufigere Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft

Im derzeitigen Durchführungssystem können auf ein und dieselbe Vereinbarung oder Verhaltensweise, die geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, mehrere nationale Wettbewerbsgesetze und das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft nebeneinander angewandt werden. Die Anwendung nationalen Rechts wird nur durch den Vorrang des Gemeinschaftsrechts eingeschränkt.

Eine Reihe von nationalen Wettbewerbsgesetzen wurden nach dem Vorbild der Artikel 81 und 82 formuliert. Es gibt jedoch keine förmliche Harmonisierung, und Abweichungen bestehen sowohl im Recht als auch in der Anwendungspraxis. Diese Abweichungen können zu einer unterschiedlichen Behandlung von Vereinbarungen und Verhaltensweisen führen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beein trächtigen.

Um gleiche Ausgangsbedingungen für Unternehmen zu schaffen, deren Vereinbarungen oder Verhaltensweisen grenzübergreifende Wirkungen zeitigen, ist es erforderlich, das Verhältnis zwischen nationalem und gemeinschaftlichem Recht zu regeln, wie dies in Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe e) EG-Vertrag vorgesehen ist. Entsprechend sieht Artikel 3 des Vorschlags vor, dass ausschließlich das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht anwendbar ist, wenn eine Vereinbarung, ein Beschluss oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 81 oder ein missbräuchliches Verhalten im Sinne von Artikel 82 geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Diese Regel gewährleistet auf einfache und wirksame Weise, dass sämtliche Fälle mit grenzübergreifenden Wirkungen allein dem Gemeinschaftsrecht unterliegen.

Der Vorschlag bezweckt nicht nur die Schaffung gleicher Wettbewerbssbedingungen in der gesamten Europäischen Union, er erleichtert auch die optimale Verteilung der Fälle innerhalb des Netzes von Wettbewerbsbehörden mit dem Ziel, dass die einzelnen Fälle von der jeweils am besten geeigneten Behörde bearbeitet werden. In einigen Mitgliedstaaten muss eine einmal mit einem Fall befasste Wettbewerbs behörde stets eine förmliche Entscheidung erlassen. Eine solche Verpflichtung kann eine Neuverteilung von Fällen an eine besser geeignete Behörde behindern. Um dieses Problem bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 zu überwinden, gibt die neue Verordnung der Wettbewerbsbehörde die Befugnis, ein Verfahren auszusetzen oder eine Beschwerde mit der Begründung zurückzuweisen, dass eine andere Wettbewerbsbehörde diesen Fall bereits bearbeitet hat oder ihn gerade bearbeitet. Diese Bestimmung ist jedoch auf die Anwendung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts beschränkt. Artikel 3 des Vorschlags für eine Verordnung gewährleistet somit, dass eine optimale Verteilung der Fälle nicht durch die gleichzeitige Anwendung des nationalen Rechts behindert wird, bezüglich dessen die nationale Wettbewerbsbehörde verpflichtet wäre, eine förmliche Entscheidung zu erlassen. Die gleichzeitige Anwendung des nationalen und des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts sollte vermieden werden, da sie zu unnötigen Parallelverfahren führt.

b) Einheitliche Anwendung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts

Die Anwendung derselben Regeln und Politik wird für sich genommen bereits die Kohärenz innerhalb des Binnenmarkts stärken. Bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 müssen die nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichte die Gruppenfreistellungsverordnungen berücksichtigen, die einen "sicheren Hafen" für bestimmte Gruppen von Vereinbarungen schaffen. Zusätzliche Orientierung geben die von der Kommission zu erlassenden Leitlinien.

Die nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichte werden außerdem die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichtes erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften sowie die Verwaltungspraxis der Kommission zu berücksichtigen haben. Im Hinblick auf den letztgenannten Aspekt, sieht Artikel 16 des Vorschlags für eine Verordnung vor, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichte alle Anstrengungen unternehmen müssen, um einer Entscheidung der Kommission zuwiderlaufende Maßnahmen zu vermeiden.

Mehr Entscheidungsträger bedeuten auch mehr Rechtsprechung und mehr Verwaltungspraxis, wodurch der Anwendungsbereich der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln weiter klargestellt wird.

Schließlich wird es eine Reihe zusätzlicher Instrumente geben, mit denen gewährleistet werden soll, dass die Artikel 81 und 82 einheitlich angewandt werden.

Die Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln durch die nationalen Gerichte wird dem Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 234 EG-Vertrag unterliegen. Bei der Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung wird der Europäische Gerichtshof eine ebenso wichtige Rolle spielen, wie er es in anderen Bereichen des Gemeinschaftsrechts in der Vergangenheit getan hat und nach wie vor tut. Da der Vorschlag auf die vermehrte zivilrechtliche Inanspruchnahme der nationalen Gerichte abzielt, ist mit einer anfänglichen Zunahme von Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 zu rechnen. Eine erhebliche Zunahme ist jedoch unwahrscheinlich, da man davon ausgehen kann, dass die meisten Streitfälle vor den nationalen Gerichten Bereiche betreffen werden, in denen die Rechtslage weitgehend geklärt ist.

In Artikel 15 der vorgeschlagenen Verordnung ist die aufgrund von Artikel 10 EG-Vertrag bestehende Verpflichtung der Kommission niedergelegt, mit den nationalen Gerichten zusammenzuarbeiten. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit haben die nationalen Gerichte das Recht, die Kommission um Informationen, die sich in ihrem Besitz befinden, oder um eine Stellungnahme zur Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln zu ersuchen. Es wird erwartet, dass hierauf in größerem Maße zurückgegriffen wird, nachdem die nationalen Gerichte zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 befugt sein werden.

Artikel 15 sieht darüber hinaus vor, der Kommission die Befugnis zu übertragen, von sich aus und im öffentlichen Interesse der Gemeinschaft schriftliche oder mündliche Stellungnahmen vor den nationalen Gerichten abzugeben. Dies wird es der Kommission erlauben, zur einheitlichen Anwendung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts durch die nationalen Gerichte beizutragen. Ferner wird vorgeschlagen, dass auch die nationalen Wettbewerbsbehörden die Befugnis zur Abgabe mündlicher und schriftlicher Stellungnahmen vor den Gerichten des jeweiligen Mitgliedstaats erhalten.

Hinsichtlich der nationalen Wettbewerbsbehörden wird der Aufbau eines Netzes, in dem alle Mitglieder das gleiche Recht und die gleiche Auslegungspraxis anwenden, für deutlich einheitlichere Wettbewerbsbedingungen im Gemeinsamen Markt sorgen. Rechtsgrundlage für den Aufbau dieses Netzes ist Artikel 11 der vorgeschlagenen Verordnung, wonach die nationalen Wettbewerbsbehörden und die Kommission die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft in enger Zusammenarbeit anwenden. Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit werden in einer Bekannt machung eingehender dargelegt werden. Das Netz wird die Entwicklung einer gemeinsamen Wettbewerbskultur in der gesamten Gemeinschaft fördern.

Darüber hinaus sind bestimmte formelle Mechanismen vorgesehen, um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten; insbesondere wird ein Konsultations verfahren für bestimmte Arten von Entscheidungen der nationalen Wettbewerbs behörden eingeführt (siehe Artikel 11 Absatz 4 der vorgeschlagenen Verordnung). Danach werden die nationalen Wettbewerbsbehörden verpflichtet, die Kommission vor dem Erlass von Untersagungsentscheidungen, Entscheidungen zur Annahme von Verpflichtungszusagen sowie Entscheidungen zum Entzug des Rechtsvorteils einer Gruppenfreistellung zu konsultieren. Diese Entscheidungen haben unmittelbare Auswirkungen auf ihre Adressaten. Es muss deshalb gewährleistet werden, dass sie mit der allgemeinen Entscheidungspraxis des Netzes in Einklang stehen. Im Falle einer erheblichen Meinungsverschiedenheit innerhalb des Netzes bleibt es der Kommission vorbehalten, einer nationalen Wettbewerbsbehörde einen Fall zu entziehen, indem sie selbst ein Verfahren einleitet.

Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung ist es hingegen nicht erforderlich, eine vorherige Konsultation für andere Arten von Entscheidungen der nationalen Wettbewerbsbehörden vorzuschreiben, etwa für Entscheidungen zur Zurückweisung einer Beschwerde oder Beschlüsse, von einem Eingreifen abzusehen. Derartige Entscheidungen binden lediglich die sie erlassende Behörde und schließen ein Eingreifen durch eine andere Wettbewerbsbehörde oder ein Vorgehen vor nationalen Gerichten nicht aus.

Hinsichtlich der Entscheidungen der Kommission wird vorgeschlagen, die bestehende Verpflichtung, den Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen zu konsultieren, aufrechtzuerhalten.

3. Angemessene Rechtssicherheit für die Unternehmen und Abbau bürokratischer Zwänge

Nach der bestehenden Verordnung Nr. 17 können Vereinbarungen oder Beschlüsse, die unter das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 fallen, nur wirksam - d.h. zivilrechtlich durchsetzbar - werden, wenn sie bei der Kommission angemeldet und von dieser durch Entscheidung vom Verbot freigestellt wurden. In der Praxis werden die meisten Fälle durch ein nicht bindendes Verwaltungsschreiben der Kommissionsdienststellen (,comfort letter') abgeschlossen.

Der Verordnungsvorschlag beseitigt die mit dem Anmelde- und Genehmigungs system verbundenen bürokratischen Hindernisse und sichert gleichzeitig ein angemessenes Maß an Rechtssicherheit.

Der Vorschlag sieht insbesondere vor, dass Vereinbarungen und Beschlüsse, bei denen die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 erfuellt sind, von Anfang an gültig und zivilrechtlich durchsetzbar sind, ohne dass eine Verwaltungsentscheidung hierzu erforderlich wäre. Die Unternehmen können deshalb unabhängig von jeglichem Vorgehen einer Behörde auf die Einklagbarkeit ihrer Vereinbarungen vertrauen, wodurch ihre Rechtssicherheit erhöht wird.

Der Vorschlag beseitigt nicht die Notwendigkeit für Unternehmen, zu überprüfen, ob ihr Geschäftsgebaren im Einklang mit den Wettbewerbsregeln steht. Unter der geltenden Verordnung Nr. 17 wird diese Bewertung von den Unternehmen vorgenommen, wenn sie eine Anmeldung vorbereiten. Der Vorschlag stellt die Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft anderen Rechtsbereichen gleich, in denen sich die Unternehmen selbst vergewissern müssen, ob ihr Verhalten rechtmäßig ist.

Im Bereich des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts wird den Unternehmen die Aufgabe der Bewertung ihres Verhaltens durch Gruppenfreistellungsverordnungen, Bekanntmachungen der Kommission und Leitlinien zur Klarstellung der Anwendung der Wettbewerbsregeln erleichtert. Als ergänzendes Element zu dieser Reform verpflichtet sich die Kommission zu noch größeren Anstrengungen in diesem Bereich. Artikel 28 der vorgeschlagenen Verordnung verleiht der Kommission die generelle Befugnis, Gruppenfreistellungsverordnungen zu erlassen. Damit kann sie rechtzeitig auf neue Entwicklungen und sich ändernde Marktbedingungen reagieren.

Außerdem werden sich bei dem neuen System wegen der größeren Anzahl von Entscheidungsträgern Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zur Auslegung von Artikel 81 Absatz 3 - soweit noch nicht vorhanden - rasch weiter herausbilden, und damit die Grundlagen für die Bewertung erweitern.

Die Kommission wird zu dieser Entwicklung weiterhin beitragen, indem sie durch ihre eigenen Entscheidungen in Einzelfällen Vorgaben schafft. Neben den Untersagungsentscheidungen sieht der Vorschlag vor, dass die Kommission von Amts wegen Entscheidungen zur Feststellung der Nichtanwendbarkeit in Fällen erlassen kann, wo dies im öffentlichen Interesse der Gemeinschaft geboten ist. Dieses Instrument wird es der Kommission ermöglichen, durch die Darlegung ihrer Position in einem beispielhaften Fall die Rechtslage für sämtliche Unternehmen klarzustellen, die sich in einer ähnlichen Lage befinden.

Schließlich wird die Kommission weiterhin bereit sein, einzelne Fälle mit den beteiligten Unternehmen zu erörtern. Insbesondere wird sie den Unternehmen zu Vereinbarungen, Beschlüssen oder abgestimmten Verhaltensweisen, die noch nicht geklärte, grundsätzlich neue Auslegungsfragen aufwerfen, zusätzliche Orientierung geben. Hierzu wird die Kommission in einer Bekanntmachung darlegen, unter welchen Bedingungen sie gegebenenfalls eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt. Ein solches System darf jedoch nicht dazu führen, dass die Unternehmen ein Recht auf Erlangung einer Stellungnahme erhalten, da dies der Wiedereinführung von einer Art Anmeldesystem gleichkäme.

III. Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

Um das reibungslose Funktionierens des Binnenmarkts zu gewährleisten, sieht die vorgeschlagene Verordnung vor, dass das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht auf Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können, angewandt wird und dadurch überall in der Gemeinschaft gleiche Wettbewerbsbedingungen entstehen. Gleichzeitig gewährleistet der Vorschlag, dass die Wettbewerbsregeln auf der Ebene angewandt werden, auf der dies am wirksamsten ist. Nach der vorgeschlagenen Verordnung teilt die Kommission die Zuständigkeit zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 mit den nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichten, so dass diese Stellen die Artikel 81 und 82 wirksam anwenden können.

Die Möglichkeiten für ein wirksames Eingreifen auf nationaler Ebene werden durch die Kooperationsmechanismen der Artikel 12 und 21 der vorgeschlagenen Verordnung erheblich ausgeweitet. Sie geben den nationalen Wettbewerbsbehörden die Befugnis, vertrauliche Informationen auszutauschen und einander bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen. In Folge der Marktintegration kommt es immer häufiger vor, dass Beweismittel und sonstige Informationen in mehreren Mitgliedstaaten aufzufinden sind. Eine verstärkte Zusammenarbeit auf der Ebene der nationalen Wettbewerbsbehörden erleichtert es diesen, die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erhalten.

Der Vorschlag der Kommission stimmt daher voll mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Grundsatz überein, dass stets auf der Ebene gehandelt werden sollte, auf der die größte Wirkung erreicht wird. Der Verordnungsvorschlag fördert nicht nur im Interesse der Gemeinschaft liegende gleiche Wettbewerbsbedingungen überall im Binnenmarkt, sondern gewährleistet auch, dass nationale Wettbewerbsbehörden und Gerichte die Artikel 81 und 82 in allen Fällen, in denen ein Tätigwerden auf nationaler Ebene wirksamer ist, uneingeschränkt und wirksam anwenden können.

Als der einzigen Behörde, die in der gesamten Europäischen Union tätig werden kann, kommt der Kommission unweigerlich auch weiterhin eine zentrale Rolle bei der Aufgabe zu, das Wettbewerbsrecht und die Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft weiterzuentwickeln sowie für deren einheitliche Anwendung überall im Binnenmarkt zu sorgen und dadurch eine Renationalisierung des EG-Wettbewerbsrechts zu verhüten. Die Anwendung des EG-Wettbewerbsrechts und die Weiterentwicklung einer gemeinsamen wettbewerbspolitischen Linie werden jedoch Sache aller Wettbewerbsbehörden sein, die an der Durchsetzung der Artikel 81 und 82 mitwirken. Wettbewerbspolitische Fragen werden im Rahmen des Behördennetzes diskutiert werden.

Der Verordnungsvorschlag geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung der Ziele des EG-Vertrags erforderlich ist. Zu diesen gehört u.a. die Schaffung eines Binnenmarkts mit unverfälschtem Wettbewerb. Ziel des Vorschlags ist es gerade, einen besseren Schutz des Wettbewerbs zu gewährleisten und überall in der Gemeinschaft gleiche Wettbewerbsbedingungen herzustellen.

Die vorgeschlagene Regelung, die Anwendung nationalen Wettbewerbsrechts nicht zuzulassen, wenn es um Vereinbarungen und Verhaltensweisen geht, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können, ist erforderlich, damit derartige Vereinbarungen und Verhaltensweisen einem einheitlichen Regelwerk unterliegen. Nur so lässt sich erreichen, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht durch unterschiedliche Rechtsvorschriften verzerrt wird und die Fälle von denjenigen Behörden des Netzes behandelt werden, die dies am wirksamsten können.

Eine solche optimale Verteilung der Fälle setzt auch voraus, dass die einzelnen Behörden einander über alle neuen Fälle unterrichten und diesbezüglich Informationen austauschen. Darüber hinaus muss vorgesehen sein, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden einer Konsultationspflicht unterliegen, bevor sie Entscheidungen erlassen, mit denen sie Untersagungen aussprechen, Verpflichtungs zusagen annehmen oder den Rechtsvorteil einer Gruppenfreistellungsverordnung entziehen. Würde bei derlei Entscheidungen uneinheitlich verfahren, so wäre dies dem Binnenmarkt und dem angestrebten Ziele abträglich, überall in der Gemeinschaft gleiche Wettbewerbsbedingungen herzustellen. Derartige Entscheidungen haben auch erhebliche Auswirkungen auf die gemeinsame wettbewerbspolitische Linie des Behördennetzes. Die Kommission wird die anderen dem Netz angehörenden Behörden in den Konsultationsprozess einbeziehen. Die Funktionsweise des Netzes wird in einer Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen Wettbewerbsbehörden näher dargestellt werden.

Der Vorschlag beruht auf der Prämisse, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden die Artikel 81 und 82 gemäß ihrem jeweiligen nationalen Verfahrensrecht anwenden. Eine umfassende Harmonisierung der nationalen Verfahrensrechtsvorschriften ist für die Umsetzung der Reform nicht erforderlich. Andererseits müssen eine begrenzte Anzahl von Fragen auf Gemeinschaftsebene geregelt werden, von denen das ordnungsgemäße Funktionieren des vorgeschlagenen Systems unmittelbar abhängt.

Zuallererst ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die nationalen Wettbewerbsbehörden zur Anwendung der Artikel 81 und 82 zu ermächtigen.

Festgelegt werden muss auch, Entscheidungen welchen Inhalts die nationalen Wettbewerbsbehörden im Zuge der Anwendung der Artikel 81 und 82 erlassen können (siehe Artikel 5 der Vorlage), um so das Legalausnahmesystem vollständig und wirkungsvoll umzusetzen. Keine dem Netz angehörende Wettbewerbsbehörde darf ermächtigt werden, bei der Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln konstitutive Freistellungsentscheidungen zu erlassen.

Die Bestimmung des Artikels 13 der vorgeschlagenen Verordnung, wonach sowohl die nationalen Wettbewerbsbehörden als auch die Kommission befugt sind, Verfahren auszusetzen oder einzustellen, weil eine andere Behörde des Netzes den betreffenden Fall behandelt oder behandelt hat, ist zur optimalen Fallverteilung und Nutzung der Ressourcen innerhalb des Netzes erforderlich. Es ist jedoch weder erforderlich noch zweckmäßig, andere Wettbewerbsbehörden zur Aussetzung oder Einstellung ihrer Verfahren zu verpflichten. Es ist Sache des Netzes, in der Praxis dafür zu sorgen, dass die vorhandenen Ressourcen optimal eingesetzt werden.

Die vorgeschlagene Verordnung schafft eine Rechtsgrundlage für den Informations austausch und die Amtshilfe zwischen nationalen Wettbewerbsbehörden. Solche horizontale Zusammenarbeit ist erforderlich, damit sie in der Lage sind, die Artikel 81 und 82 wirksam anzuwenden.

Die vorgeschlagene Regelung, dass die Kommission aus Gründen des öffentlichen Interesses der Gemeinschaft vor nationalen Gerichten mündlich und schriftlich zu Verfahren, in denen es um die Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag geht, Stellung nehmen kann (siehe Artikel 15), ist erforderlich, damit die Kommission zu der einheitlichen Anwendung der genannten Artikel beitragen kann. Eine uneinheitliche Anwendung des EG-Wettbewerbsrechts durch nationale Gerichte würde das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die Kohärenz des Systems bedrohen. In Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip wird vorgeschlagen, dass sich die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden die Befugnis zur Abgabe von Stellungnahmen vor den Gerichten teilen. Stellungnahmen werden gemäß den verfahrensrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgebracht. Die Vorlage zielt also - abgesehen von dem Umstand, dass die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden die Befugnis erhalten, von sich aus Stellungnahmen abzugeben - nicht auf eine Harmonisierung des nationalen Verfahrensrechts ab. Damit die Kommission und die einzelstaatlichen Behörden diese neue Befugnis wirksam ausüben können, müssen die nationalen Gerichte verpflichtet werden, auf entsprechendes Ersuchen hin relevante Informationen über bei ihnen anhängige Fälle zu übermitteln, zu denen die Kommission bzw. eine nationale Wettbewerbsbehörde die Abgabe einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme in Erwägung zieht oder beschlossen hat.

IV. Die Artikel der Verordnung im Einzelnen

KAPITEL I - GRUNDSÄTZE

Artikel 1 - Direkte Anwendbarkeit

In diesem Artikel ist der allgemeine Grundsatz niedergelegt, dem die neuen Durchführungsbestimmungen unterliegen, soweit keine Gruppenfreistellungs verordnung zum Tragen kommt. Zusätzlich zu der unmittelbaren Anwendbarkeit der Verbote des Artikels 81 Absatz 1 und des Artikels 82, sieht er auch die unmittelbare Anwendbarkeit des Artikels 81 Absatz 3 vor.

Nach dieser Bestimmung sind Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1, die nicht die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 erfuellen, verboten und von Anfang an nichtig gemäß Artikel 81 Absätze 1 und 2. Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 81, welche die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 erfuellen, sind dagegen von Anfang an gültig, ohne dass es hierzu der Entscheidung einer Behörde bedürfte.

Bei der Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 müssen alle Entscheidungsträger, d.h. Kommission, nationale Gerichte und nationale Wettbewerbsbehörden, auch prüfen, ob die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 erfuellt sind. Dabei haben sie die Auslegung des Artikels 81 Absatz 3 durch die Gerichte der Gemeinschaft zu beachten. Außerdem sind dabei alle sonstigen Auslegungshilfen wie Leitlinien, Bekanntmachungen und Entscheidungen der Kommission gebührend zu berück sichtigen.

Nachdem sie festgestellt haben, ob die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 erfuellt sind oder nicht, können sämtliche Entscheidungsträger unter Beachtung der vorgeschlagenen Verordnung und gegebenenfalls den einschlägigen nationalen Verfahrensregeln die im Einzelfall zutreffenden Rechtsfolgen anordnen.

Artikel 2 - Beweislast

In diesem Artikel wird klargestellt, bei welcher Partei die Beweislast dafür liegt, dass die Voraussetzungen des Artikels 81 vorliegen. Zugrunde liegt die Aufteilung, die im EG-Vertrag mit dem Verbot des Artikels 81 Absatz 1 und den Voraussetzungen für seine Nichtanwendung nach Artikel 81 Absatz 3 vorgegeben ist. Die Bestimmung entspricht auch dem im Recht der Mitgliedstaaten überwiegend respektierten Grundsatz, dass jede Streitpartei für die Aspekte die Beweislast trägt, die sie zu ihren Gunsten geltend macht.

Die vorgeschlagene Regelung gewährleistet eine ausgewogene Behandlung beider Parteien. So ist die Partei, die den Rechtsvorteil des Artikels 81 Absatz 3 geltend macht, in der Regel am besten in der Lage, die Informationen beizubringen, mit denen gezeigt werden kann, dass die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 vorliegen (z.B. im Zusammenhang mit Effizienzsteigerungen). Daher ist es angemessen, dass die Beweislast hinsichtlich Artikel 81 Absatz 3 bei dieser Partei liegt.

Artikel 3 - Verhältnis zwischen den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag und dem einzelstaatlichen Wettbewerbsrecht

Nach dieser Bestimmung gilt dann, wenn Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, allein das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft. Die nationalen Wettbewerbsbehörden - die zur uneingeschränkten Anwendung der Artikel 81 und 82 befugt sind - werden somit in allen Fällen, in denen der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann, Gemeinschaftsrecht anzuwenden haben.

Im gegenwärtigen System kann ein und dieselbe Vereinbarung oder Verhaltensweise dem EG-Wettbewerbsrecht und dem Wettbewerbsrecht verschiedener Mitglied staaten unterworfen sein. Nach dem - vom Europäischen Gerichtshof im Walt-Wilhelm-Fall [2] festgestellten - grundsätzlichen Vorrang des EG-Wettbewerbsrechts kann nationales Recht nur insoweit Anwendung finden, wie dadurch die einheitliche Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft überall im Binnenmarkt nicht in Gefahr gerät. Durch das Vorrangprinzip werden eindeutige Konflikte zugunsten des Gemeinschaftsrechts gelöst. Jedoch wird dadurch nicht wirksam verhütet, dass Vereinbarungen und Verhaltensweisen in den einzelnen Mitgliedstaaten inkohärent oder abweichend behandelt werden, auch wenn die betreffenden Vereinbarungen und Verhaltensweisen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

[2] Siehe Rechtssache 14/68, Walt Wilhelm, Slg. 1969, S. 1.

Beim gegenwärtigen Entwicklungsstand der Gemeinschaft ist es von großer Bedeutung, dass überall in der Europäischen Union für gleiche Wettbewerbs bedingungen gesorgt wird, so dass die Unternehmen in den vollen Genuss der Vorteile des Binnenmarkts kommen können. Wie aus Artikel 81 Absatz 3 unmittelbar hervorgeht, haben viele Vereinbarungen erwünschte Wohlfahrtseffekte. Mit dem Binnenmarktkonzept unvereinbar ist es, dass Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die den grenzüberschreitenden Handel beeinträchtigen können, unterschiedlichen Normen unterliegen, so dass eine Vereinbarung, die nach dem Gemeinschaftsrecht als harmlos oder nutzbringend betrachtet würde, nach einzelstaatlichem Wettbewerbsrecht verboten werden kann. Zur Bewältigung dieses Problems muss der Lösungsweg beschritten werden, den der Europäische Gerichtshof im Walt-Wilhelm-Fall vorgezeichnet hat, nämlich indem das Verhältnis zwischen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und EG-Wettbewerbsrecht gemäß Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe e) EG-Vertrag in der Verordnung geregelt wird.

Artikel 3 stellt sicher, dass Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können, nach einheitlichen Regeln untersucht werden, was einheitliche Wettbewerbsbedingungen überall in der Gemeinschaft fördert und die Kosten erspart, die die parallele Anwendung von EG-Wettbewerbsrecht und nationalen Rechten sowohl für die Wettbewerbsbehörden wie für die Unternehmen verursacht. Die Eingriffsmöglichkeiten für die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden werden dadurch nicht beschränkt, da sie künftig das Gemeinschaftsrecht anwenden können. Erfahrungen, die auf einzelstaatlicher Ebene gewonnen werden, werden zur Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik im Netz der Wettbewerbsbehörden beitragen.

Die Bestimmung gewährleistet außerdem, dass bei allen Fällen von Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können, gegebenenfalls Amtshilfe innerhalb des Behördennetzes geleistet werden kann. Es ist ein grundlegendes Ziel der vorgeschlagenen Verordnung, dass Kommission und nationale Wettbewerbsbehörden ein Netz von Behörden bilden, die bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 eng zusammenarbeiten. Die Zusammen arbeit im Netz wird Mechanismen umfassen, mit denen die einheitliche Anwendung des EG-Wettbewerbsrechts gewahrt werden soll.

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung wird die Gefahr beseitigt, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Netzes durch konkurrierende Anwendung von EG-Wettbewerbsrecht und einzelstaatlichem Wettbewerbsrecht beeinträchtigt wird. Ziel ist es, eine optimale Verteilung der Fälle zu erreichen, indem ein Fall im Allgemeinen allein von derjenigen Behörde behandelt wird, die am besten dazu geeignet ist. Der Erreichung dieses Ziels würde es entgegenstehen, wenn einzelstaatliche Behörden aufgrund nationalen Wettbewerbsrechts gezwungen wären, sich weiter mit einem Fall zu befassen. In mehreren Mitgliedstaaten ist die Wettbewerbsbehörde, bei der aufgrund nationalen Rechts Beschwerde erhoben worden ist, verpflichtet, eine förmliche und begründete Entscheidung zu erlassen. Derlei Parallelverfahren müssen vermieden werden.

KAPITEL II - ZUSTÄNDIGKEIT

Artikel 4 - Zuständigkeit der Kommission

In Absatz 1 ist die Zuständigkeit der Kommission für das Ergreifen der in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen niedergelegt.

Bei diesen Maßnahmen handelt es sich in erster Linie um Entscheidungen in Einzelfällen. Die Kommission behält damit eine eigenständige Durchführungs befugnis, die sie neben der Verfolgung von Zuwiderhandlungen dazu nutzen wird, um wettbewerbspolitische Vorgaben zu entwickeln und die einheitliche Anwendung des EG-Wettbewerbsrechts sicherzustellen.

Die Maßnahmen können aber auch aus Gruppenfreistellungsverordnungen bestehen. Mit Artikel 28 wird der Kommission die generelle Befugnis zum Erlass solcher Verordnungen verliehen.

Gruppenfreistellungsverordnungen sind ein Instrument von zentraler Bedeutung für die Aufgabe der Kommission, für eine einheitliche Anwendung des Wettbewerbs rechts im Binnenmarkt zu sorgen. Zusammen mit der Entscheidungspraxis der Kommission bilden diese Verordnungen das Kernstück der gemeinsamen Durchführungsregeln des EG-Wettbewerbsrechts, ergänzt durch Leitlinien. In dem neuen System, bei dem die Unternehmen grundsätzlich selbst die Rechtmäßigkeit ihres Handelns beurteilen müssen, ist dieses Regelwerk von entscheidender Bedeutung dafür, dass die Unternehmen Rechtssicherheit erhalten.

Gruppenfreistellungsverordnungen schaffen trotz der allgemeinen Bestimmungen, die sie enthalten, kein neues Recht für Unternehmen, sondern kodifizieren und erläutern die Auslegung von Artikel 81 Absatz 3. Bei ihrer Ausarbeitung kann sich die Kommission auf die Erfahrung stützen, die sie aus der Befassung mit konkreten Fällen gewonnen hat. Aufgrund von Artikel 16 der vorgeschlagenen Verordnung wird die Kommission auch über die Anwendung der Artikel 81 und 82 durch die nationalen Gerichte sämtlicher Mitgliedstaaten unterrichtet sein. Sie ist daher am besten dazu in der Lage, darüber zu befinden, in welchen Bereichen Gruppenfreistellungsverordnungen eingeführt oder überarbeitet werden müssen, damit neuen Entwicklungen und den sich rasch wandelnden Marktbedingungen Rechnung getragen wird. Hierbei arbeitet die Kommission eng mit den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten zusammen.

Da ein Verhalten, das nach Artikel 81 verboten ist, nicht durch eine Gruppen freistellungsverordnung zugelassen werden kann, kann der Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung entzogen werden, wenn sich in einem konkreten Fall zeigt, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss oder eine abgestimmte Verhaltensweise Wirkungen hat, die mit Artikel 81 Absatz 3 unvereinbar sind. Im Sinne einer der dezentralisierten, aber einheitlichen Anwendung des EG-Wettbewerbsrechts sind die nationalen Wettbewerbsbehörden nach der vorgeschlagenen Verordnung befugt, den Rechtsvorteil der gruppenweisen Freistellung zu entziehen, wenn der relevante räumliche Markt nicht größer ist als das Staatsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats (vgl. Artikel 29 Absatz 2). Entsprechende Entscheidungen sind jedoch dem Konsultationsverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 4 unterworfen.

In Absatz 2 ist die Befugnis der Kommission festgelegt, die Eintragung bestimmter Arten von Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen, die unter das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 fallen und von keiner Gruppenfreistellungsverordnung erfasst werden, in ein Register vorzuschreiben. Die Kommission kann die Einzelheiten einer solchen Registrierungspflicht unter den in diesem Absatz genannten Bedingungen in einer Verordnung festlegen, die gegebenenfalls auch Sanktionen für die Nichteinhaltung der Verpflichtung enthält.

Artikel 5 - Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten

In diesem Artikel ist die Zuständigkeit der einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden für die Anwendung der Artikel 81 und 82 niedergelegt und definiert. Sind hierzu nach nationalem Recht zusätzliche Maßnahmen erforderlich, so sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 36 verpflichtet, innerhalb einer noch festzulegenden Frist entsprechende Maßnahmen zu treffen.

Die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten wenden den gesamten Artikel 81 an, d.h. bei jeder Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 sind sie ebenfalls befugt, festzustellen, ob die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 vorliegen. Sie wenden ebenfalls Artikel 82 an.

Wird ein Verstoß gegen Artikel 81 als Ganzes oder gegen Artikel 82 festgestellt, so stellen die nationalen Wettbewerbsbehörden in Übereinstimmung mit der vorgeschlagenen Verordnung und den geltenden nationalen Verfahrensregeln sicher, dass das in Frage stehende Verhalten wirksam geahndet wird. In Absatz 3 wird aufgeführt, welchen Inhalt die entsprechenden Entscheidungen haben können. Die vorgeschlagene Verordnung sieht keine Harmonisierung der einzelstaatlichen Sanktionen vor, nach allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts müssen solche Sanktionen aber eine wirksame Durchsetzung gewährleisten.

Stellt eine aufgrund einer Beschwerde oder von Amts wegen tätige einzelstaatliche Wettbewerbsbehörde fest, dass ein Verhalten, nicht gegen Artikel 81 oder Artikel 82 verstößt, so kann sie das Verfahren einstellen oder die Beschwerde abweisen, indem sie entscheidet, dass für sie kein Grund zum Tätigwerden besteht.

Derartige Entscheidungen binden ausschließlich die betreffende Behörde.

Welche Wirkungen andere Arten von Entscheidungen nationaler Wettbewerbs behörden im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats haben, wird in der vorgeschlagenen Verordnung nicht geregelt. Dies ist Sache nationalen Rechts. Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden haben außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats keine Rechtswirkung und binden die Kommission nicht.

Artikel 6 - Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten

Dieser Artikel regelt die Befugnisse der nationalen Gerichte in Bezug auf Artikel 81 Absatz 3. Bei jeder Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 ist ein Gericht auch zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 zuständig. Nach ständiger Rechtsprechung wenden die Gerichte auch Artikel 81 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 82 an.

Gelangt ein einzelstaatliches Gericht zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 erfuellt sind, so hat es - sofern keine anderen Einwände vorliegen - davon auszugehen, dass die Vereinbarung von Anfang an gültig ist. Es muss dann auf die Erfuellung der Vereinbarung erkennen und Schadensersatzklagen wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen Artikel 81 zurückzuweisen.

Sind die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 hingegen nicht erfuellt, müssen die nationalen Gerichte befinden, dass die betreffende Vereinbarung oder der Beschluss bzw. Teile davon nach Artikel 81 Absatz 2 ganz oder teilweise nichtig sind; in diesem Fall können sie Schadensersatz zusprechen oder andere Entschei dungen erlassen, die sich aus dem Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 ergeben.

KAPITEL III - ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION

Artikel 7 - Feststellung und Abstellung von Zuwiderhandlungen

Dieser Artikel entspricht bis auf zwei Ausnahmen dem Artikel 3 der gegenwärtigen Verordnung Nr. 17.

Erstens wird klargestellt, dass die Kommission nicht nur dann zur Feststellung einer Zuwiderhandlung befugt ist, wenn sie durch Entscheidung deren Abstellung anordnet oder eine Geldbuße verhängt, sondern auch dann, wenn die Zuwiderhandlung beendet ist und sie keine Geldbuße auferlegt hat.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs [3] ist die Befugnis der Kommission, unter diesen Umständen eine Zuwiderhandlung festzustellen, jedoch auf Fälle beschränkt, in denen hierzu ein berechtigtes Interesse gegeben ist. Dies kann dann der Fall sein, wenn beim Adressaten die Gefahr einer Wiederholung besteht oder der Fall neue Fragen aufwirft, deren Klärung im öffentlichen Interesse liegt.

[3] Siehe Rechtssache 7/82, GVL, Slg. 1983, S. 483.

Zweitens ist die Kommission befugt, den Adressaten ihrer Entscheidung alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen, auch solche struktureller Art, aufzugeben, um die Zuwiderhandlung abzustellen. Strukturelle Abhilfen können für eine wirksame Beendigung einer Zuwiderhandlung erforderlich sein, vor allem bei bestimmten Kooperationsvereinbarungen und Fällen von Missbrauch einer beherrschenden Stellung, bei denen die Veräußerung bestimmter Gegenstände des Betriebs vermögens notwendig sein kann.

Artikel 8 - Einstweilige Maßnahmen

Aufgrund dieses Artikels ist die Kommission zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen befugt, wenn die Gefahr eines ernsten, nicht wieder gutzumachenden Schadens für den Wettbewerb besteht und eine Zuwiderhandlung prima facie festzustellen ist. Außerdem ist vorgesehen, dass einstweilige Maßnahmen für höchstens ein Jahr erlassen werden und verlängerbar sind.

Die Kommission wird im öffentlichen Interesse und nicht im Interesse einzelner Unternehmen tätig. Daher ist sicherzustellen, dass sie nur in Fällen zum Erlass einstweiliger Maßnahmen verpflichtet ist, in denen die Gefahr eines ernsten, nicht wieder gutzumachenden Schadens für den Wettbewerb besteht. Unternehmen können sich jederzeit an ein nationales Gericht wenden, dessen Funktion es gerade ist, Individualrechte zu schützen.

Artikel 9 - Verpflichtungen

In Absatz 1 wird ein neues Instrument eingeführt: Die Kommission wird befugt, durch Entscheidung Verpflichtungszusagen anzunehmen, die von Unternehmen im Zusammenhang mit einem Verfahren angeboten werden, bei dem die Kommission eine Entscheidung zur Abstellung einer Zuwiderhandlung ins Auge fasst. Eine solche Entscheidung kann angemessene Abhilfe schaffen, wenn durch die zugesagten Verpflichtungen die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission ausgeräumt werden. In Entscheidungen, mit denen Verpflichtungszusagen angenommen werden, werden der wesentliche Sachverhalt sowie der Prima-facie-Nachweis für die vermutete Zuwiderhandlung dargestellt und die angenommenen Verpflichtungs zusagen wiedergegeben.

Der Adressat ist durch die Kommissionsentscheidung, die die Verpflichtungszusagen aufführt, gebunden. Dritte können vor einem nationalen Gericht die Einhaltung der Verpflichtungszusagen einklagen.

Die zeitliche Befristung gewährleistet, dass die betreffenden Unternehmen nicht auf unbestimmte Zeit an die Einhaltung ihrer Verpflichtungszusagen gebunden sind und dass die Kommission erforderlichenfalls die betreffende Vereinbarung bzw. Verhaltensweise und die Verpflichtungszusagen nach Ablauf einer bestimmten Frist einer erneuten Prüfung unterziehen kann.

Absatz 2 sieht vor, dass in der Entscheidung nicht festgestellt wird, ob vor dem Eingehen der Verpflichtungen eine Zuwiderhandlung bestanden hat oder danach noch besteht. Mit der Entscheidung über die Annahme der Verpflichtungszusagen schließt die Kommission das Verfahren ab.

Nach Absatz 3 kann die Kommission das Verfahren nur dann wieder aufnehmen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, aufgrund deren die Kommission die Verpflichtungszusagen angenommen hat, in einem wesentlichen Punkt geändert haben, wenn das Unternehmen, das die Verpflichtungen eingegangen ist, unvollständige, unrichtige oder entstellte Angaben geliefert hat, oder wenn das Unternehmen die Verpflichtungen nicht einhält.

Artikel 10 - Feststellung der Nichtanwendbarkeit

Bei dem vorgeschlagenen Legalausnahmesystem werden die Hauptaufgaben der Kommission darin bestehen, Zuwiderhandlungen zu verfolgen und durch allgemeine Maßnahmen wie Gruppenfreistellungsverordnungen und Leitlinien die Wettbewerbs politik weiterzuentwickeln und die einheitliche Anwendung der Wettbewerbsregeln zu fördern.

Artikel 10 der vorgeschlagenen Verordnung überträgt der Kommission jedoch auch die Befugnis, durch Entscheidung festzustellen, dass Artikel 81 nicht anwendbar ist, weil entweder die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 1 nicht gegeben sind oder die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 vorliegen, oder dass Artikel 82 keine Anwendung findet.

Derartige Entscheidungen erlässt die Kommission ausschließlich von Amts wegen und aus Gründen des öffentlichen Interesses der Gemeinschaft. Nichtanwend barkeitsentscheidungen können also nicht auf Antrag von Unternehmen ergehen. Eine solche Möglichkeit würde nämlich das Hauptziel der Reform ernsthaft in Gefahr bringen, die Tätigkeit aller Wettbewerbsbehörden auf das, was verboten ist, zu konzentrieren.

In dem dezentralisierten System hat die Kommission als Hüterin der Verträge und Zentralbehörde eine besondere Rolle zu spielen, indem sie wettbewerbspolitische Vorgaben entwickelt und gewährleistet, dass die Artikel 81 und 82 überall im Binnenmarkt einheitlich angewandt werden. Dazu ist es erforderlich, die Kommission zum Erlass von Positiventscheidungen zu ermächtigen, wenn dies das Gemeinschaftsinteresse verlangt. So kann die Kommission insbesondere dann durch Entscheidung feststellen, dass die Artikel 81 und 82 nicht anwendbar sind, wenn es sich um neuartige Kategorien von Vereinbarungen und Verhaltensweisen oder aber um Fragen handelt, die in der Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis noch nicht geregelt worden sind.

Entscheidungen der Kommission zur Feststellung der Nichtanwendbarkeit sind deklaratorischen Charakters. Das vorgeschlagene Instrument unterscheidet sich daher wesentlich von den derzeitigen Freistellungsentscheidungen nach Artikel 81 Absatz 3, durch die Rechte geschaffen werden, die während der Gültigkeitsdauer der Entscheidung gegenüber jedermann in Anspruch genommen werden können, unabhängig davon, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse entwickeln. Entscheidungen zur Feststellung der Nichtanwendbarkeit haben die Wirkung von Rechtsakten der Gemeinschaft. Nach Artikel 16 der vorgeschlagenen Verordnung müssen die nationalen Gerichte und Wettbewerbsbehörden bestrebt sein, keine mit Entscheidungen der Kommission in Widerspruch stehenden Entscheidungen zu erlassen. Nichtanwendbarkeitsentscheidungen gemäß Artikel 10 können also erheblich zur einheitlichen Anwendung des EG-Wettbewerbsrechts beitragen.

KAPITEL IV - ZUSAMMENARBEIT MIT EINZELSTAATLICHEN BEHÖRDEN UND GERICHTEN

Artikel 11 - Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Wettbewerbs-behörden der Mitgliedstaaten

In diesem Artikel ist der Grundsatz der engen Zusammenarbeit niedergelegt, die es Kommission und nationalen Wettbewerbsbehörden ermöglichen soll, bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 nach der vorgeschlagenen Verordnung als ein Netz zu funktionieren. Es werden in diesem Artikel die grundlegenden Informations- und Konsultationsverfahren geregelt; detaillierte Regelungen hierzu sollen in einer Durchführungsverordnung der Kommission gemäß Artikel 34 und in einer Bekanntmachung über die Zusammenarbeit unter Wettbewerbsbehörden festgelegt werden.

In Absatz 1 ist der Grundsatz der engen Zusammenarbeit niedergelegt. Dieses Prinzip umfasst die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden wie auch die Zusammenarbeit zwischen Letzteren.

In Absatz 2 wird die an das neue Durchführungssystem angepasste Regelung des Artikels 10 Absatz 1 der bestehenden Verordnung Nr. 17 übernommen.

Absatz 3 sieht vor, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden verpflichtet sind, die Kommission frühzeitig über Fälle zu unterrichten, in denen sie Artikel 81 und 82 anwenden. In der Praxis wird dies elektronisch geschehen, und die Informationen werden den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten über das Netz zugänglich gemacht. Damit soll insbesondere die Verteilung der Fälle erleichtert, die frühzeitige Aufnahme der Zusammenarbeit in entsprechenden Fällen und ein effektiver Umgang mit Mehrfachbeschwerden erleichtert werden.

Durch Absatz 4 wird für alle Entscheidungen, die nationale Wettbewerbsbehörden zur Abstellung oder Ahndung eines Verstoßes gegen Artikel 81 oder Artikel 82 erlassen, eine Verpflichtung zur Konsultation eingeführt. Damit sollen im Interesse der einheitlichen Anwendung des EG-Wettbewerbsrechts Untersagungsentschei dungen und ihnen gleichstehende Entscheidungen koordiniert werden können.

In Absatz 5 wird klargestellt, dass sich der Grundsatz der engen Zusammenarbeit auch auf die freiwillige Konsultierung in Fällen erstreckt, die nicht unter Absatz 4 fallen.

In Absatz 6 wird die Regelung des Artikels 9 Absatz 3 der bestehenden Verordnung Nr. 17 an das neue Durchführungssystem angepasst; sie betrifft die Befugnis der Kommission, einer nationalen Wettbewerbsbehörde die Zuständigkeit für einen Fall zu entziehen, indem sie den Fall selbst behandelt. Diese Bestimmung ist im Rahmen des neuen Durchführungssystems von entscheidender Bedeutung. Sie dient dazu, eine optimale Verteilung der Fälle und eine einheitliche Anwendung des EG-Wettbewerbsrechts zu gewährleisten.

Artikel 12 - Informationsaustausch

Mit Absatz 1 wird die Rechtsgrundlage geschaffen für den Austausch von Informationen aller Art zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten sowie für die Verwendung dieser Informationen als Beweismittel in Verfahren, bei denen EG-Wettbewerbsrecht angewandt wird. Diese Vorschrift erfasst sowohl den Informationsaustausch zwischen der Kommission und einer einzelstaatlichen Behörde als auch den zwischen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten. Damit ist es auch möglich, die vollständigen Akten eines Falles weiterzugeben, einschließlich vertraulicher Unterlagen. Die Bestimmung zielt darauf ab, im Interesse einer effektiven Fallverteilung die Übertragung eines Falls von einer Behörde auf eine andere zu ermöglichen.

Durch Absatz 2 wird die Verwendung von nach Absatz 1 übermittelten Informationen beschränkt, um sicherzustellen, dass betroffene Unternehmen einen angemessenen verfahrensrechtlichen Schutz genießen. Mit dem ersten Satz wird der Einsatz der übermittelten Informationen auf die Anwendung des EG-Wettbewerbsrechts begrenzt. Zu anderen Zwecken dürfen sie nicht verwendet werden. Aufgrund des zweiten Satzes ist die Verwendung der übermittelten Informationen auch im Hinblick auf Sanktionen beschränkt. Mit dieser Regelung soll ein angemessenes Gleichgewicht hergestellt werden zwischen den Verteidigungs rechten, die die betroffenen Unternehmen in dem Mitgliedstaat, aus dem die Informationen stammen, geltend machen können, und den Sanktionen, denen sie im verfolgenden Mitgliedstaat möglicherweise entgegensehen. Es wird vorgeschlagen, die Verwendung von ausgetauschten Beweismitteln zum Zwecke der Verhängung anderer Sanktionen als Geldbußen auszuschließen.

Artikel 13 - Aussetzung und Einstellung des Verfahrens

Dieser Artikel dient der optimalen Verteilung der Fälle im Netz der Wettbewerbsbehörden. Er berechtigt alle nationalen Wettbewerbsbehörden und die Kommission, ein Verfahren auszusetzen oder eine Beschwerde abzuweisen, wenn eine andere Wettbewerbsbehörde mit demselben Fall befasst ist oder ihn bereits behandelt hat. Damit werden die Gefahr von Doppelarbeit sowie Anreize zu Mehrfachbeschwerden beseitigt.

Mit Absatz 1 wird eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, bei Fällen, mit denen sich bereits eine andere Wettbewerbsbehörde befasst, das Verfahren auszusetzen oder einzustellen. Diese Regelung geht etwaigen nationalen Rechtsvorschriften vor, welche die nationale Wettbewerbsbehörde gegebenenfalls verpflichten, über jede eingegangene Beschwerde materiellrechtlich zu entscheiden. Die Bestimmung berührt nicht das Recht, eine Beschwerde aus anderen Gründen abzuweisen, und auch nicht die Befugnis der Kommission, nationalen Wettbewerbsbehörden aufgrund von Artikel 11 Absatz 6 einen Fall zu entziehen.

Absatz 2 enthält eine entsprechende Bestimmung für Beschwerden gegen eine Vereinbarung oder eine Verhaltensweise, die bereits von einer anderen Wettbewerbsbehörde behandelt worden sind.

Artikel 14 - Beratender Ausschuss

Artikel 14 sieht die Beibehaltung eines Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen vor, wie er aufgrund der bestehenden Verordnung Nr. 17 eingesetzt wurde. Er hat bisher gute Arbeit geleistet und entspricht in jeder Hinsicht dem Grundsatz der engen Zusammenarbeit zwischen Kommission und nationalen Wettbewerbsbehörden. Die vorgeschlagenen Neuerungen - schriftliches Verfahren und Möglichkeit, auch Fälle, mit denen nationale Behörden befasst sind, zu erörtern - dienen der Anpassung an das neue Durchführungssystem.

In Absatz 1 ist niedergelegt, bei welchen Arten von Entscheidungen die Kommission den Beratenden Ausschuss zu hören hat.

Absatz 2 regelt die Zusammensetzung des Ausschusses. Er entspricht Artikel 10 Absatz 4 der bestehenden Verordnung Nr. 17.

In Absatz 3 werden die Arbeitsmethoden des Ausschusses festgelegt. Die wesentlichen Teile des Artikels 10 Absatz 5 der bestehenden Verordnung Nr. 17 werden übernommen. Im Interesse wirkungsvoller Verfahren wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben, einer kürzeren Frist für die Einladung zur Sitzung zuzustimmen.

Durch Absatz 4 wird die Rechtsgrundlage für schriftliche Verfahren geschaffen. Ziel der Bestimmung ist es, flexiblere und effizientere Arbeitsmethoden zu ermöglichen.

Absatz 5 sieht die Möglichkeit vor, Stellungnahmen des Beratenden Ausschusses zu veröffentlichen. Die Vorschrift ist an die Bestimmungen der Fusionskontrollverordnung angelehnt.

Absatz 6 schafft die Rechtsgrundlage dafür, dass im Ausschuss auch Fälle erörtert werden können, mit denen nationale Wettbewerbsbehörden befasst sind. Damit kann der Ausschuss als Diskussionsforum für alle Fälle dienen, die möglicherweise von gemeinsamem Interesse sind; dies gilt insbesondere dann, wenn sich Fragen im Zusammenhang mit der einheitlichen Anwendung der Artikel 81 und 82 stellen. Auf das Ersuchen eines Mitgliedstaates wird die Kommission einen Fall in der Regel auf die Tagesordnung setzen.

Artikel 15 - Zusammenarbeit mit Gerichten der Mitgliedstaaten

Mit diesem Artikel soll die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und nationalen Gerichten verstärkt und damit die einheitliche Anwendung der Artikel 81 und 82 gefördert werden.

Durch Absatz 1 erhalten die nationalen Gerichte das Recht, zum Zwecke der Anwendung der Artikel 81 und 82 von der Kommission Informationen zu erhalten, über die sie verfügt. Auch können die Gerichte die Kommission um Stellungnahmen zu Fragen bitten, die die Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln betreffen. Die Kommission wird ihre Praxis in diesem Bereich in einer Bekanntmachung näher ausführen, die an die Stelle der bestehenden Bekanntmachung über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten tritt. Die Regeln werden u.a. auch eine Frist für die Antwort umfassen.

Durch Absatz 2 soll es der Kommission erleichtert werden, die Anwendung der Artikel 81 und 82 durch die nationalen Gerichte zu verfolgen. Letztere werden verpflichtet, die Urteile, die sie nach Artikel 81 oder 82 erlassen, binnen eines Monats in Kopie zu übermitteln. Der bürokratische Aufwand, der den Gerichten und der Kommission durch diese Informationspflicht entsteht, ist auf ein Mindestmaß beschränkt. Vor allem von den Gerichten wird sehr wenig zusätzliche Arbeit verlangt, die sich auf reine Verwaltungsarbeit beschränkt. Die Übermittlung von Papierfassungen sollte so weit als möglich durch elektronische Übermittlung ersetzt werden.

Absatz 3 sieht vor, dass sowohl die Kommission als auch die nationalen Wettbewerbsbehörden vor nationalen Gerichten Stellungnahmen in schriftlicher oder mündlicher Form abgeben können. Diese Befugnis beschränkt sich im Fall der nationalen Behörden auf die Gerichte des jeweiligen Mitgliedstaats. Die Kommission ist dazu nur aus Gründen des öffentlichen Interesses der Gemeinschaft (als "amicus curiae"), nicht jedoch im Interesse einer der Parteien, befugt. Die Bestimmung bezweckt insbesondere, dass die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten die Gerichte auf Fragen von erheblicher Bedeutung für die einheitliche Anwendung des EG-Wettbewerbsrechts aufmerksam machen können. Die nationalen Gerichte sind nicht gehalten, einer Stellungnahme der Kommission oder der nationalen Wettbewerbsbehörde zu folgen. Absatz 3 lässt Artikel 234 EG-Vertrag unberührt.

In Absatz 3 Unterabsatz 2 ist vorgesehen, dass die nationalen Gerichte die Kommission bzw. die betreffende nationale Wettbewerbsbehörde - auf deren Ersuchen hin - über einzelne Fälle unterrichten. Die Bestimmung soll sicherstellen, dass die Kommission und die nationalen Behörden über alle verfahrensrelevanten Informationen des Gerichts verfügen können, bei dem sie eine schriftliche oder mündliche Stellungnahme abgeben möchten. Die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden müssen umfassend über den betreffenden Fall unterrichtet sein, um beurteilen zu können, ob sie nach Artikel 3 eine Stellungnahme abgeben und um eine sachlich fundierte Stellungnahme abzugeben.

Artikel 16 - Einheitliche Anwendung des gemeinschaftlichen Wettbewerbs rechts

In dem vorgeschlagenen neuen System spielen Entscheidungen der Kommission weiterhin eine wichtige Rolle bei der Ausrichtung der Wettbewerbspolitik und - aufgrund ihrer gemeinschaftsweiten Wirkung - bei der Wahrung der einheitlichen Anwendung des EG-Wettbewerbsrechts im gesamten Binnenmarkt. Diese Entscheidungen sind Rechtsakte der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 249 EG-Vertrag und unterliegen als solche einem gesonderten System der gerichtlichen Überwachung. Nationale Gerichte haben keine Zuständigkeit für die Überprüfung der Gültigkeit von Gemeinschaftsakten. Hierfür sind ausschließlich die Gerichte der Gemeinschaft verantwortlich und zuständig, die in Ausübung ihrer Zuständigkeiten im Interesse der Rechtsordnung der Gemeinschaft und der Rechtssicherheit für eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts sorgen.

In einem Durchführungssystem, das geprägt ist durch die parallele Zuständigkeit der Kommission, der nationalen Wettbewerbsbehörden und der nationalen Gerichte zur Anwendung der Artikel 81 und 82, ist die Wahrung von deren einheitlicher Anwendung von zentraler Bedeutung. Sollten bei der Anwendung dieser Bestimmungen erhebliche Abweichungen auftreten, so würde dies die Kohärenz des EG-Wettbewerbsrechts und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts gefährden. Daher müssen Maßnahmen beschlossen werden, durch die der Gefahr einer uneinheitlichen Anwendung wirksam begegnet wird.

Artikel 16 der vorgeschlagenen Verordnung gibt den nationalen Gerichten und nationalen Wettbewerbsbehörden auf, alles zu unternehmen, um Entscheidungen zu vermeiden, die zu Entscheidungen der Kommission im Widerspruch stehen. Diese Regel lässt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unberührt.

Auf diese Weise soll ein System geschaffen werden, das den Spielraum für widersprüchliche Entscheidungen beschränkt. Es kommt entscheidend darauf an, dass nationale Gerichte und Wettbewerbsbehörden keine Entscheidungen erlassen, die Entscheidungen der Kommission widersprechen. Denn es wäre dem reibungslosen Funktionieren der gemeinschaftlichen Rechtsordnung abträglich, wenn sich auf der Grundlage ein und derselben Rechtsvorschriften widersprüchliche Entscheidungen etablieren sollten.

Das Potential für widersprüchliche Entscheidungen hängt vom Tenor der Kommissionsentscheidung und dem Sachverhalt ab, auf den sie sich stützt. Hat die Kommission eine Zuwiderhandlung festgestellt, so müssen nationale Gerichte und Wettbewerbsbehörden alles unternehmen, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden, soweit der Sachverhalt derselbe ist. Das Gleiche gilt für Entscheidungen zur Feststellung der Nichtanwendbarkeit nach Artikel 10 der vorgeschlagenen Verordnung.

Den Erlass widersprüchlicher Entscheidungen können nationale Gerichte u.a. dadurch vermeiden, dass sie sich mit einem Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG-Vertrag an den Europäischen Gerichtshof wenden oder - in Fällen, in denen eine Kommissionsentscheidung bei einem Gemeinschaftsgericht anhängig ist - ihr Verfahren aussetzen. In beiden Fällen bedeutet dies, dass die Frage von den Gerichten der Gemeinschaft mit Wirkung für die gesamte Gemeinschaft geklärt wird. Nationale Wettbewerbsbehörden können den Erlass einer widersprüchlichen Entscheidung dadurch vermeiden, dass sie die Kommission konsultieren oder - in Fällen, in denen eine Kommissionsentscheidung bei einem Gemeinschaftsgericht anhängig ist - ihr Verfahren aussetzen.

KAPITEL V - UNTERSUCHUNGSBEFUGNISSE

Artikel 17 - Untersuchung einzelner Wirtschaftszweige

Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung Nr. 17 in der geltenden Fassung. Verstöße gegen Wettbewerbsregeln werden bisweilen im Rahmen der Überwachung bestimmter Märkte aufgedeckt. Die Untersuchung von Wirtschaftszweigen, bei der die Kommission ganze Branchen unter die Lupe nehmen kann, wenn die Entwicklung des Markts Anzeichen für eine Einschränkung des Wettbewerbs erkennen lässt, sollte daher als Instrument beibehalten werden.

Artikel 18 - Auskunftsverlangen

Dieser Artikel stützt sich auf Artikel 11 der geltenden Verordnung Nr. 17.

Der geltende Wortlaut bedarf keiner wesentlichen Änderungen; der Vorschlag für den neuen Artikel sieht nur eine kleinere Änderung vor:

Absatz 3 räumt ordnungsgemäß bevollmächtigen Rechtsanwälten das Recht ein, Auskünfte im Namen ihrer Mandanten zu erteilen. Die Unternehmen haften jedoch für die Richtigkeit der erteilten Auskünfte.

Artikel 19 - Befugnis zur Einholung von Erklärungen

Dieser Artikel schafft eine Rechtsgrundlage, auf der die Kommission natürliche und juristische Personen - Verfahrensbeteiligte oder nicht - hören und deren mündliche Erklärungen zu Protokoll nehmen kann. Mit der Bestimmung wird eine Lücke in den Befugnissen der Kommission geschlossen, die nunmehr mündliche Erklärungen zu Protokoll nehmen und als Beweismittel im Verfahren verwenden kann.

Artikel 20 - Ermittlungsbefugnisse der Kommission

Dieser Artikel, in dem die Ermittlungsbefugnisse der Kommission festlegt werden, übernimmt weitgehend den Wortlaut von Artikel 14 der geltenden Verordnung Nr. 17, enthält jedoch einige Neuerungen, die die Wirksamkeit von Ermittlungen erhöhen sollen.

Nach der Verordnung Nr. 17 in der geltenden Fassung sind die Bediensteten der Kommission befugt, Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen zu prüfen, Abschriften oder Auszüge aus Büchern und Geschäftsunterlagen anzufertigen, mündliche Erklärungen an Ort und Stelle anzufordern und alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen zu betreten. Der vorgeschlagene Artikel sieht folgende Neuerungen vor:

Absatz 2 enthält drei neue Elemente, die die Befugnisse der Kommission ergänzen, um die Wirksamkeit von Ermittlungen zu erhöhen.

Mit Absatz 2 Buchstabe b) werden die Befugnisse auf die Durchsuchung von Privatwohnungen ausgedehnt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass dort Unterlagen geschäftlicher Natur aufbewahrt werden. Diese Bestimmung beruht auf den Erfahrungen in Fällen aus jüngerer Zeit, in denen sich herausstellte, dass Mitarbeiter des betreffenden Unternehmens sachdienliche Unterlagen bei sich zu Hause aufbewahrten. Es gab Hinweise darauf, dass belastende Unterlagen vorsätzlich in Privatwohnungen aufbewahrt wurden. Nach den geltenden Vorschriften können Unternehmen auf diese Weise die Ermittlungen der Kommission effektiv hintertreiben. Um die Wirksamkeit von Ermittlungen gegen heimliche Verstöße auch weiterhin sicherzustellen, müssen daher die Befugnisse der Ermittler der Kommission dahingehend erweitert werden, dass sie auch die privaten Räumlichkeiten von Mitarbeitern der Unternehmen durchsuchen können, in denen vermutlich Unterlagen aufbewahrt werden. Artikel 20 Absatz 7 stellt sicher, dass für die Ausübung dieser Befugnis die Zustimmung eines einzelstaatlichen Gerichts eingeholt werden muss.

Nach Absatz 2 Buchstabe e) sind die Ermittler der Kommission befugt, Schränke und Büroräume zu versiegeln, um zu gewährleisten, dass während der Ermittlung keine Unterlagen verschwinden. Damit wird vor allem in Fällen, in denen sich die Ermittlung über mehr als einen Tag erstreckt und die Bediensteten der Kommission die Räumlichkeiten des Unternehmens verlassen müssen, obwohl sie ihre Ermittlungen noch nicht abgeschlossen haben, die Wirksamkeit der Ermittlung garantiert. Das Brechen von Siegeln wird nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d) mit Geldbußen geahndet.

Laut Absatz 2 Buchstabe f) können unbeschadet der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Ermittler der Kommission bei der Ermittlung jegliche Informationen verlangen, die den Gegenstand der Ermittlung betreffen. Diese Bestimmung soll Ermittlungen mehr Wirksamkeit verleihen, da die Ermittler nach dem Wortlaut von Artikel 14 der geltenden Verordnung Nr. 17 lediglich mündliche Erklärungen in Bezug auf Geschäftsunterlagen verlangen dürfen.

Absatz 8 setzt die Rechtsprechung im Fall Hoechst [4] in eine Rechtsvorschrift um, die im gesamten Gemeinsamen Markt einheitliche Bedingungen für Unternehmen gewährleisten soll, gegen welche die Kommission ermittelt.

[4] Siehe verbundene Rechtssachen 46/87 und 227/88, Hoechst, Slg. 1989, S. 2859.

Möchte die Kommission nach Artikel 14 Absatz 3 der geltenden Verordnung Nr. 17 Nachprüfungen (Ermittlungen) durchführen, müssen die Amtshilfe leistenden Behörden in den meisten Mitgliedstaaten eine gerichtliche Anordnung erwirken, um etwaige Widerstände von Seiten der Unternehmen zu überwinden. Der Europäische Gerichtshof hat in der Sache Hoechst geurteilt, dass der nationale Richter weder die Beurteilung der Kommission durch seine eigene ersetzen noch die Gültigkeit der Kommissionsentscheidung in Frage stellen darf. Die von einem nationalen Richter ausgeübte Kontrolle beschränkt sich auf die Prüfung der Echtheit der Kommissionsentscheidung und darauf, zu prüfen, dass die beabsichtigten Zwangsmassnahmen (d.h. die Möglichkeit, dass die Kommission gegebenenfalls ohne die Zustimmung des betreffenden Unternehmens vorgehen kann), gemessen am Ermittlungsgegenstand nicht unverhältnismäßig sind. Um dem Richter die Wahrnehmung dieser Aufgabe zu ermöglichen, muss die Kommission ihre Ermittlungsentscheidung ausreichend begründen.

Die Befugnisse der Gerichte bei der Anwendung nationaler Wettbewerbsgesetze sind andere als bei der Anwendung des EG-Wettbewerbsrechts. Dies kann Unstimmig keiten bei den Verfahren zur Folge haben, da manche Richter dazu neigen, auf gemeinschaftsrechtliche Ermittlungen einzelstaatliche Maßstäbe anzuwenden. Um sicherzustellen, dass für die Ermittlungen der Kommission im gesamten Gemeinsamen Markt dieselben Regeln gelten, ist es unerlässlich, die im Hoechst-Urteil gesetzten Maßstäbe in der neuen Verordnung ausdrücklich zu verankern.

Artikel 21 - Untersuchung durch Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten

Dieser Artikel lehnt sich an Artikel 13 der geltenden Verordnung Nr. 17 an, wurde aber an das neue Durchführungssystem angepasst. Die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet Ermittlungen im Namen der Kommission anzustellen, bleibt erhalten; neu ist, dass die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden auch Ermittlungsmaßnahmen im Namen von Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten durchführen dürfen. Diese Vorschrift ist für die wirksame Zusammenarbeit unter den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten erforderlich. Sie wird die einzelstaatlichen Behörden in die Lage versetzen, auch Fälle zu behandeln, in denen Beweismittel zum Teil in anderen Mitgliedstaaten zu finden sind. Ohne einen derartigen Mechanismus würde eine wirklich dezentrale Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln ernsthaft behindert.

KAPITEL VI - SANKTIONEN

Artikel 22 - Geldbußen

Die Verordnung Nr. 17 in der geltenden Fassung sieht in Artikel 15 zwei Arten von Geldbußen vor: für Verstöße gegen Verfahrensvorschriften (Auskunftsverlangen, Verweigerung der Mitarbeit bei Nachprüfungen usw.) und für die eigentlichen Verstöße gegen die Artikel 81 und 82.

Absatz 1 sieht neue Beträge für Verstöße gegen Verfahrensvorschriften vor, die nach der geltenden Verordnung zwischen 100 und 5 000 EUR liegen können, weil diese Beträge keine abschreckende Wirkung mehr haben. Es wird vorgeschlagen, den Hoechstbetrag der Geldbuße für diese Art von Verstößen in Anlehnung an Artikel 47 EGKS-Vertrag auf 1 % des gesamten Jahresumsatzes festzusetzen. Die vorgeschlagene Verordnung führt außerdem Sanktionen für die Verweigerung der Beantwortung von Fragen, die bei Ermittlungen mündlich gestellt werden, und für das Brechen von Siegeln ein.

Absatz 2 regelt die Geldbußen für Verstöße gegen die materiellrechtlichen Vorschrif ten, deren Beträge unverändert - bis zu 10 % des gesamten Jahresumsatzes - beibehalten werden sollten. Lediglich die Aufzählung der Zuwiderhandlungen sollte um Verstöße gegen Entscheidungen zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen und die Nichterfuellung von Verpflichtungszusagen, die durch Entscheidung verbindlich gemacht wurden, ergänzt werden.

Absatz 4 enthält eine neue Vorschrift über Zuwiderhandlungen von Unternehmens vereinigungen. Nach dem EG-Vertrag können Unternehmensvereinigungen, die gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags verstoßen, mit Geldbußen belegt werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können diese Geldbußen nach dem Umsatz der Mitglieder der Vereinigung bemessen werden. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass die auferlegte Geldbuße in vielen Fällen nicht beigetrieben werden kann, da Vereinigungen nur selten über ausreichende Eigenmittel verfügen und es derzeit keine rechtliche Handhabe gibt, um die Geldbuße bei den Mitgliedern der Vereinigung einzutreiben. Es wird daher eine neue Bestimmung vorgeschlagen, die es der Kommission gestattet, die Zahlung einer auferlegten Geldbuße bei Ausfall der Vereinigung von deren Mitgliedern im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung zu verlangen.

Artikel 23 - Zwangsgelder

Auch die Bestimmungen über Zwangsgelder sind im Hinblick auf die Beträge anzupassen (in der geltenden Verordnung Nr. 17 sind Beträge von 50 bis 1 000 EUR vorgesehen). Es wird vorgeschlagen, eine Obergrenze festzusetzen, die sich nach dem Umsatz bemisst, und zwar höchstens 5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzugs. Dieser Hoechstbetrag ist auch in Artikel 47 EGKS-Vertrag vorgesehen.

Des Weiteren bedingt die Einführung neuer Kategorien von Entscheidungen - Entscheidungen, durch die Verpflichtungszusagen angenommen werden, und Entscheidungen zum Erlass einstweiliger Maßnahmen - auch, dass Zwangsgelder gegen Unternehmen festgesetzt werden können, die diesen Entscheidungen nicht nachkommen.

KAPITEL VII - VERJÄHRUNG

Artikel 24 - Verfolgungsverjährung

Dieser Artikel übernimmt die Verjährungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 in die vorgeschlagene Verordnung. Damit findet die Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 keine Anwendung mehr auf Geldbußen oder Zwangsgelder, die durch die vorgeschlagene Verordnung geregelt werden.

Die Verjährungsvorschriften sind an das neue Durchführungssystem angepasst worden. Der einzige nennenswerte Aspekt betrifft die dezentrale Anwendung im Sinne der vorgeschlagenen Verordnung: Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 wird die Verfolgungsverjährung nur dann durch die Handlung eines Mitgliedstaats unterbrochen, wenn dieser auf Antrag der Kommission tätig wird. Diese Bedingung wird aufgehoben, sodass die Verfolgungsverjährung auch durch Maßnahmen, die nationale Wettbewerbsbehörden in Anwendung der Artikel 81 oder 82 treffen, unterbrochen wird, wenn kein Antrag der Kommission vorliegt.

Artikel 25 - Vollstreckungsverjährung

Dieser Artikel übernimmt analog zu Artikel 24 die einschlägigen Verjährungs vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 mit der entsprechenden Anpassung in die vorgeschlagene Verordnung.

KAPITEL VIII - ANHÖRUNGEN UND BERUFSGEHEIMNIS

Artikel 26 - Anhörung der Parteien, der Beschwerdeführer und sonstiger Dritter

Auf der Grundlage von Artikel 19 der geltenden Verordnung Nr. 17 hat die Kommission eine Praxis des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht entwickelt, die zum Teil in ihrer Mitteilung über die Akteneinsicht aus dem Jahre 1997 dargelegt ist. Es wird vorgeschlagen, das Recht auf Akteneinsicht in Artikel 24 zu bestätigen und die Einzelheiten der Durchführung in der Mitteilung zu belassen.

Artikel 27 - Berufsgeheimnis

Absatz 1 übernimmt die Bestimmung von Artikel 20 Absatz 1 der geltenden Verordnung Nr. 17. Er beschränkt die Verwertung der bei Anwendung der Artikel 17 bis 21 erlangten Kenntnisse auf den mit ihrer Erlangung verfolgten Zweck. Artikel 27 Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Anwendung speziellerer Vorschriften der Verordnung, namentlich der Bestimmungen der Artikel 12 und 15.

Absatz 2 dehnt die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nach Artikel 20 Absatz 2 der geltenden Verordnung Nr. 17 auf alle vertraulichen Informationen aus, welche die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der vorgeschlagenen Verordnung untereinander austauschen. Diese Bestimmung ergänzt die in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Schutzbestimmungen.

KAPITEL IX - FREISTELLUNG NACH GRUPPEN

Artikel 28 - Erlass von Freistellungsverordnungen

Derzeit ist die Kommission vom Rat ermächtigt, Gruppenfreistellungsverordnungen in den Bereichen Vertikalvereinbarungen, Vereinbarungen über Rechte an geistigem Eigentum, Spezialisierungsvereinbarungen, Forschungs- und Entwicklungsverein barungen sowie Vereinbarungen in der Versicherungswirtschaft und in bestimmten Sparten der Verkehrswirtschaft zu erlassen.

In dem Artikel sind die Befugnis und die Bedingungen für den Erlass von Gruppenfreistellungsverordnungen durch die Kommission festgelegt. Der Erlass solcher Verordnungen setzt eine zweimalige Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen voraus.

Artikel 29 - Entzug der Freistellung in Einzelfällen

Absatz 1 sieht in Übereinstimmung mit geltenden Rechtsvorschriften vor, dass die Kommission im Einzelfall den Rechtsvorteil einer Gruppenfreistellung entziehen kann, wenn sie feststellt, dass eine Vereinbarung die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 nicht erfuellt.

Absatz 2 soll den einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden die Befugnis verleihen, Vereinbarungen den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu entziehen, sofern dieses einen gesonderten räumlichen Markt darstellt. Derzeit besteht diese Befugnis nur bei Vertikalvereinbarungen [5]. Um eine einheitliche Anwendung von Gruppenfreistellungsverordnungen, welche Rechtsakte der Gemeinschaft darstellen, zu gewährleisten, ist die Kommission bei einzelstaat lichen Entscheidungen über den Entzug des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung vorab zu konsultieren (siehe Artikel 11 Absatz 4 der vorgeschlagenen Verordnung).

[5] Siehe Artikel 1 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1215/1999 zur Änderung der Verordnung Nr. 19/65/EWG über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen.

Artikel 30 - Ausschluss von der Freistellung

In diesem Artikel ist festgelegt, dass die Kommission in Gruppenfreistellungs verordnungen für sich die Befugnis verankern kann, durch Verordnung bestimmte Vereinbarungen oder Verhaltensweisen in einem konkreten relevanten Markt von deren Anwendungsbereich auszuschließen. Oftmals entstehen wettbewerbs schädigende Wirkungen durch parallel bestehende Vereinbarungen oder Netze von Vereinbarungen [6]. In solchen Fällen stellt es keine wirksame Abhilfe dar, jeder Vereinbarung oder jedem Netz von Vereinbarungen einzeln den Vorteil zu entziehen; hier ist es angezeigt, zu erklären, dass die Gruppenfreistellung in einem bestimmten Markt keine Anwendung mehr findet.

[6] Siehe hierzu Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1215/1999.

KAPITEL X - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 31 - Veröffentlichung von Entscheidungen

Dieser Artikel entspricht Artikel 21 der geltenden Verordnung Nr. 17.

Artikel 32 - Nachprüfung durch den Europäischen Gerichtshof

Der vorgeschlagene Wortlaut entspricht dem von Artikel 17 der geltenden Verordnung Nr. 17.

Artikel 33 - Ausnahmen vom Anwendungsbereich

In diesem Artikel werden die Bereiche aufgeführt, in denen die Verordnung keine Anwendung findet. Es handelt sich um bestimmte Segmente des See- und Luftverkehrs, die nicht von den geltenden Vorschriften zur Durchführung der Artikel 81 und 82 erfasst werden (siehe Verordnungen (EWG) Nr. 4056/86 und (EWG) Nr. 3975/87).

Artikel 34 - Erlass von Durchführungsvorschriften

Dieser Artikel verleiht der Kommission die Befugnis, Vorschriften zur Durchführung der Verordnung zu erlassen, und nennt konkrete Bereiche, für die insbesondere solche Vorschriften vorgesehen werden können.

KAPITEL XI - ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 35 - Übergangsbestimmungen

Absatz 1 stellt klar, dass Anmeldungen und entsprechende Anträge nach den geltenden Verordnungen Nr. 17, (EWG) Nr. 1017/68, (EWG) Nr. 4056/86 und (EWG) Nr. 3975/87 mit Anwendbarkeit der neuen Verordnung unwirksam werden.

In Unterabsatz 2 wird die Konsequenz aus dem neuen System gezogen, indem vorgesehen wird, dass bestehende Freistellungsentscheidungen mit dem Datum der Anwendbarkeit der Verordnung ihre Gültigkeit verlieren.

Absatz 2 stellt sicher, dass nach Maßgabe der geltenden Verordnungen Nr. 17, (EWG) Nr. 1017/68, (EWG) Nr. 4056/86 und (EWG) Nr. 3975/87 vorgenommene Verfahrensschritte bei Inkrafttreten der neuen Verordnung in ihrer Wirkung unberührt bleiben. So laufen Verfahren, die zum Beispiel gemäß den Artikeln 3 oder 15 der Verordnung Nr. 17 in der geltenden Fassung eingeleitet wurden, nach Anwendbarkeit der neuen Verordnung weiter; es finden lediglich die neuen Bestimmungen Anwendung.

Artikel 36 - Bestimmung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten

Dieser Artikel legt fest, dass die Mitgliedstaaten ihren jeweiligen Wettbewerbs behörden die Befugnis verleihen müssen, die Artikel 81 und 82 uneingeschränkt anzuwenden, soweit zusätzlich zu der Bestimmung des Artikels 6 dieser Verordnung nationale Maßnahmen erforderlich sind. Die umfassende Ermächtigung der einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden ist eine unerlässliche Voraussetzung für die wirksame Anwendung der Artikel 81 und 82 im Rahmen des neuen dezentralen Durchführungssystems. Ohne sie kann auch das Netz aus Wettbewerbsbehörden nicht richtig funktionieren. Andernfalls können Fälle nicht wie vorgesehen verteilt werden und müsste die Kommission gegebenenfalls eine überproportional große Zahl von Fällen übernehmen, die inländische Märkte betreffen, nur weil die Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nicht befugt ist, die Artikel 81 und 82 anzuwenden.

Artikel 37 - Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68

Durch diesen Artikel werden bestimmte verfahrensrelevante Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 aufgehoben, so dass lediglich die materiellrecht lichen Vorschriften dieser Verordnung in Kraft bleiben. Die Änderungen sind für die Einführung des Durchführungssystems, das auch die Verkehrswirtschaft erfassen soll, erforderlich.

Artikel 38 - Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74

Dieser Artikel hebt die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 in Bezug auf die Geldbußen und Zwangsgelder auf, die in der vorgeschlagenen Verordnung vorgesehen sind.

Artikel 39 - Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86

Durch diesen Artikel werden bestimmte verfahrensrelevante Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 aufgehoben, so dass lediglich die materiellrecht lichen Vorschriften dieser Verordnung in Kraft bleiben. Die Änderungen sind für die Einführung des Durchführungssystems, das auch die Verkehrswirtschaft erfassen soll, erforderlich.

Artikel 40 - Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87

Durch diesen Artikel werden bestimmte verfahrensrelevante Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 aufgehoben, so dass lediglich die materiellrecht lichen Vorschriften dieser Verordnung in Kraft bleiben. Die Änderungen sind für die Einführung des Durchführungssystems, das auch die Verkehrswirtschaft erfassen soll, erforderlich.

Artikel 41 - Aufhebung von Rechtsakten

Hier werden die Verordnungen aufgeführt, die durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

Artikel 42 - Inkrafttreten

Dieser Artikel regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung.

2000/0243 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag niedergelegten Wettbewerbsregeln und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1017/68, (EWG) Nr. 2988/74, (EWG) Nr. 4056/86 und (EWG) Nr. 3975/87 ("Durchführungsverordnung zu den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag")

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 83,

auf Vorschlag der Kommission [7],

[7] ABl. C ...

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [8],

[8] ABl. C ...

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [9],

[9] ABl. C ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Schaffung eines Systems, das gewährleistet, dass der Wettbewerb im Gemeinsamen Markt nicht verfälscht wird, muss für eine wirksame und einheitliche Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag in der Gemeinschaft gesorgt werden. Mit der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungs verordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages [10], wurden die Voraussetzungen für die Entwicklung einer Gemeinschaftspolitik im Bereich des Wettbewerbsrechts geschaffen, die zur Verbreitung einer Wettbewerbskultur in der Gemeinschaft beigetragen hat. Es ist nunmehr jedoch an der Zeit, vor dem Hintergrund der gewonnenen Erfahrung die genannte Verordnung zu ersetzen und Regeln vorzusehen, die den Herausforderungen des Binnenmarkts und einer künftigen Erweiterung der Gemeinschaft gerecht werden.

[10] ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/99 (ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5).

(2) Zu überdenken ist insbesondere die Art und Weise, wie die in Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag enthaltene Ausnahme vom Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarun gen anzuwenden ist. Dabei ist nach Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag dem Erfordernis einer wirksamen Überwachung bei möglichst einfacher Verwaltungs kontrolle Rechnung zu tragen.

(3) Das durch die Verordnung Nr. 17 geschaffene zentralisierte System ist nicht mehr imstande, diesen beiden Zielsetzungen in gleicher Weise gerecht zu werden. Dieses System schränkt die Gerichte und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln ein, und das mit ihm verbundene Anmeldeverfahren hindert die Kommission daran, sich auf die Verfolgung der schwerwiegendsten Verstöße zu konzentrieren. Darüber hinaus entstehen den Unternehmen durch dieses System erhebliche Kosten.

(4) Das zentralisierte Anmeldesystem sollte daher durch ein Legalausnahmesystem ersetzt werden, bei dem die Wettbewerbsbehörden und Gerichte der Mitgliedstaaten nicht nur zur Anwendung der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften direkt anwendbaren Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 82 EG-Vertrag befugt sind, sondern auch zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag.

(5) In diesem Zusammenhang ist es erforderlich klarzustellen, dass nach der Recht sprechung zur Verordnung Nr. 17 die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag vorliegen, der Partei obliegt, die sich auf den Rechtsvorteil dieser Bestimmung beruft; diese Partei kann normalerweise am besten nachweisen, dass die Voraussetzungen von Absatz 3 erfuellt sind.

(6) Die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft setzt voraus, dass die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten stärker an der Anwendung beteiligt werden. Dies wiederum bedeutet, dass sie zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts befugt sein müssen.

(7) Die einzelstaatlichen Gerichte erfuellen eine wesentliche Aufgabe bei der Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln. In Rechtsstreitigkeiten zwischen Privat personen schützen sie die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden subjektiven Rechte, indem sie unter anderem den durch die Zuwiderhandlung Geschädigten Schadenersatz zuerkennen. Sie ergänzen in dieser Hinsicht die Aufgaben der einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden. Ihnen muss daher gestattet werden, die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag in vollem Umfang anzuwenden.

(8) Um zu gewährleisten, dass für die Wirtschaftsteilnehmer in der Gemeinschaft die gleichen Wettbewerbsregeln gelten, ist es erforderlich, auf der Grundlage von Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe e) das Verhältnis zwischen den Artikeln 81 und 82 und dem innerstaatlichen Wettbewerbsrecht so zu gestalten, dass die Anwendung einzelstaatlicher Vorschriften auf Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen im Sinne der genannten Artikel ausgeschlossen ist.

(9) Die Anwendung der Wettbewerbsregeln soll nach dem neuen System zwar dezentral erfolgen, doch verlangt die Einheitlichkeit des Gemeinschaftsrechts, dass die Wettbewerbsregeln selbst zentral festgelegt werden. Der Kommission ist zu diesem Zweck eine allgemeine Zuständigkeit für den Erlass von Gruppenfreistellungs verordnungen zu erteilen, um ihr so die Möglichkeit zu geben, den gesetzlichen Rahmen anzupassen und zu präzisieren. Diese Zuständigkeit muss in enger Zusammenarbeit mit den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten ausgeübt werden. Die verbleibenden Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 1017/68 [11], (EWG) Nr. 4056/86 [12] und (EWG) Nr. 3975/87 [13] des Rates im Verkehrsbereich dürfen hiervon nicht berührt werden.

[11] ABl. L 175 vom 23.7.1968, S. 1, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens.

[12] ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 4, geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens.

[13] ABl. L 374 vom 31.12.1987, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2410/92 (ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 18).

(10) Nach Aufhebung des Anmeldesystems kann es zweckmäßig sein, für bestimmte Arten von Vereinbarungen eine Eintragungspflicht einzuführen, um auf diese Weise für mehr Transparenz zu sorgen. Hierzu sollte die Kommission ermächtigt werden, für bestimmte Arten von Vereinbarungen die Eintragung in ein Register vorzuschreiben. Wird ein solches Eintragungssystem geschaffen, so darf dies weder ein Recht auf eine Entscheidung über die Vereinbarkeit der eingetragenen Vereinbarungen mit dem EG-Vertrag begründen noch die wirksame Verfolgung von Zuwiderhandlungen behindern.

(11) Zur Erfuellung ihrer Aufgabe, für die Anwendung des EG-Vertrags Sorge zu tragen, muss die Kommission an Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen Entscheidungen mit dem Ziel richten können, Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag abzustellen. Sie muss, sofern ein berechtigtes Interesse besteht, auch dann Entscheidungen zur Feststellung einer Zuwiderhandlung erlassen können, wenn die Zuwiderhandlung beendet ist und sie keine Geldbuße auferlegt. Außerdem sollte der Kommission in dieser Verordnung ausdrücklich die ihr vom Europäischen Gerichtshof zuerkannte Befugnis übertragen werden, Entscheidungen zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen zu erlassen.

(12) Bieten Unternehmen im Rahmen eines Verfahrens, das auf eine Verbotsentscheidung gerichtet ist, der Kommission an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die Einwände der Kommission zu entkräften, so muss die Kommission diese Verpflichtungszusage durch Entscheidung für die Unternehmen bindend erklären können, damit sich Dritte vor einzelstaatlichen Gerichten darauf berufen können und die Nichteinhaltung der eingegangenen Verpflichtungen mit Geldbußen oder Zwangsgeldern geahndet werden kann, ohne dass in der Entscheidung zur Anwendung von Artikel 81 oder Artikel 82 EG-Vertrag Stellung genommen wird.

(13) In Ausnahmefällen, wenn es das öffentliche Interesse der Gemeinschaft gebietet, kann es auch zweckmäßig sein, dass die Kommission eine Entscheidung deklaratorischer Art erlässt, mit der die Nichtanwendung des in Artikel 81 oder Artikel 82 EG-Vertrag verankerten Verbots festgestellt wird, um die Rechtslage zu klären und eine einheitliche Rechtsanwendung in der Gemeinschaft sicherzustellen.

(14) Damit Kommission und Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten gemeinsam ein Netz von Behörden bilden können, die die EG-Wettbewerbsregeln in enger Zusammenarbeit anwenden, müssen Informations- und Konsultationsverfahren eingeführt und der Austausch von Informationen, auch solchen vertraulicher Art, zwischen den einzelnen Behörden zugelassen werden, wobei für einen angemessenen Schutz der Interessen der Unternehmen zu sorgen ist.

(15) Um eine einheitliche Anwendung der Wettbewerbsregeln und gleichzeitig ein optimales Funktionieren des Netzes zu gewährleisten, muss die Regel beibehalten werden, dass die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten automatisch ihre Zuständigkeit verlieren, sobald die Kommission ein Verfahren einleitet.

(16) Um eine optimale Verteilung der Fälle innerhalb des Netzes sicherzustellen, sollte eine allgemeine Bestimmung eingeführt werden, wonach eine Wettbewerbsbehörde ein Verfahren mit der Begründung aussetzen oder einstellen kann, dass sich eine andere Behörde mit demselben Fall befasst hat oder noch befasst. Ziel ist es, dass jeder Fall nur von einer Behörde bearbeitet wird. Diese Bestimmung darf nicht der durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Kommission zuerkannten Möglichkeit entgegenstehen, eine Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschafts interesses abzuweisen, selbst wenn keine andere Wettbewerbsbehörde die Absicht bekundet hat, sich des Falles anzunehmen.

(17) Die Arbeitsweise des durch die Verordnung Nr. 17 eingesetzten Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen hat sich als sehr zufriedenstellend erwiesen. Dieser Ausschuss fügt sich perfekt in das neue System einer dezentralen Anwendung des Wettbewerbsrechts ein. Es gilt daher, auf der Grundlage der Bestimmungen der Verordnung Nr. 17 aufzubauen und gleichzeitig die Arbeit effizienter zu organisieren. Hierzu ist es zweckmäßig, die Möglichkeit eines schriftlichen Verfahrens für die Stellungnahme vorzusehen. Der Beratende Ausschuss muss darüber hinaus als Diskussionsforum für die von den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten bearbeiteten Fälle dienen können, um auf diese Weise dazu beizutragen, dass die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft auch weiterhin einheitlich angewandt werden.

(18) Die einheitliche Anwendung der Wettbewerbsregeln erfordert außerdem, Formen der Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten und der Kommission vorzusehen. Insbesondere ist es zweckmäßig, den einzelstaatlichen Gerichten die Möglichkeit zu geben, sich an die Kommission zu wenden, um Informationen oder Stellungnahmen zur Anwendung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft zu erhalten. Der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten wiederum muss die Möglichkeit gegeben werden, sich mündlich oder schriftlich vor einzelstaatlichen Gerichten zu äußern, wenn Artikel 81 oder 82 EG-Vertrag zur Anwendung kommt. Hierzu muss dafür gesorgt werden, dass die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten über ausreichende Informationen über Verfahren vor einzelstaatlichen Gerichten verfügen.

(19) In einem System paralleler Zuständigkeiten müssen im Interesse der Rechtssicherheit und der einheitlichen Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln einander widerspre chende Entscheidungen vermieden werden. Hat die Kommission eine Entscheidung erlassen, so müssen die Wettbewerbsbehörden und die Gerichte der Mitgliedstaaten bestrebt sein, keine Entscheidungen zu treffen, die zu der Entscheidung der Kommission im Widerspruch stehen. Die Gerichte haben im übrigen die Möglichkeit, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu richten.

(20) Die Kommission muss die Befugnis haben, im gesamten Bereich der Gemeinschaft, die Auskünfte zu verlangen und die Ermittlungen vorzunehmen, die notwendig sind, um gemäß Artikel 81 EG-Vertrag verbotene Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sowie die nach Artikel 82 EG-Vertrag untersagte missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung aufzudecken. Die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten haben bei der Ausübung dieser Befugnisse aktiv mitzuwirken.

(21) Da es zunehmend schwieriger wird, Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln aufzudecken, ist es für einen wirksamen Schutz des Wettbewerbs notwendig, die Untersuchungsbefugnisse der Kommission zu ergänzen. Die Kommission muss unter anderem alle Personen, die eventuell über sachdienliche Informationen verfügen, hören und deren Aussagen zu Protokoll nehmen können. Ferner müssen die von der Kommission beauftragten Bediensteten im Zuge einer Ermittlung eine Versiegelung vornehmen und alle Auskünfte im Zusammenhang mit Gegenstand und Ziel der Ermittlung einholen dürfen.

(22) Es ist zweckmäßig, unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Grenzen der Kontrolle zu bestimmen, die ein nationales Gericht ausüben kann, wenn es nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts aufgefordert ist, tätig zu werden, um den Einsatz öffentlicher Gewalt gegen ein Unternehmen zuzulassen, das sich weigert, eine durch Entscheidung angeordnete Ermittlung zu dulden.

(23) Die Erfahrung hat gezeigt, dass Geschäftsunterlagen häufig in der Wohnung von Führungskräften und Mitarbeitern der Unternehmen aufbewahrt werden. Im Interesse effizienter Ermittlungen sollten die beauftragten Bediensteten der Kommission zum Betreten aller Räumlichkeiten befugt sein, in denen sich Geschäftsunterlagen befinden können, einschließlich Privatwohnungen. Die Ausübung der letztgenannten Befugnis muss jedoch eine entsprechende gerichtliche Entscheidung voraussetzen.

(24) Damit die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten mehr Möglichkeiten zu einer wirksamen Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag erhalten, sollten sie im Rahmen von Untersuchungen einander Amtshilfe leisten können.

(25) Die Beachtung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag und die Erfuellung der in Anwendung dieser Verordnung den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen auferlegten Pflichten müssen durch Geldbußen und Zwangsgelder sichergestellt werden können. Hierzu sind auch für Verstöße gegen Verfahrensvorschriften Geldbußen in angemessener Höhe vorzusehen.

(26) Die Regeln über die Verjährung bei der Auferlegung von Geldbußen und Zwangsgeldern sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates [14] enthalten, die darüber hinaus Sanktionen im Verkehrsbereich zum Gegenstand hat. In einem System paralleler Zuständigkeiten ist es notwendig, den Handlungen, die die Verjährung unterbrechen können, auch die eigenständigen Verfahrenshandlungen der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten hinzuzufügen. Im Interesse einer klareren Gestaltung des Rechtsrahmens empfiehlt es sich daher, die Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 so zu ändern, dass sie im Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung keine Anwendung findet, und die Verjährung in der vorliegenden Verordnung zu regeln.

[14] ABl. L 319 vom 29.11.1974, S. 1.

(27) Das Recht der beteiligten Unternehmen, von der Kommission angehört zu werden, sollte bestätigt werden. Dritten, deren Interessen durch eine Entscheidung betroffen sein können, sollte vor Erlass der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, und die erlassenen Entscheidungen sollten auf breiter Ebene bekannt gemacht werden. Ebenso unerlässlich wie die Wahrung der Verteidigungsrechte der beteiligten Unternehmen, insbesondere des Rechts auf Akteneinsicht, ist der Schutz der Geschäftsgeheimnisse. Es ist sicherzustellen, dass die innerhalb des Netzes ausgetauschten Informationen vertraulich behandelt werden.

(28) Da alle Entscheidungen, die die Kommission nach Maßgabe dieser Verordnung erlässt, unter den im EG-Vertrag festgelegten Voraussetzungen der Überwachung durch den Europäischen Gerichtshof unterliegen, ist es angebracht, gemäß Artikel 229 EG-Vertrag die Befugnis des Europäischen Gerichtshofs zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung bei Entscheidungen der Kommission über die Auferlegung von Geldbußen oder Zwangsgeldern vorzusehen.

(29) Nach den Regeln der Verordnung Nr. 17 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag niedergelegten Grundsätze kommt den Organen der Gemeinschaft eine zentrale Stellung zu. Diese gilt es zu bewahren, doch müssen gleichzeitig die Mitgliedstaaten stärker an der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft beteiligt werden. Im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt sich die vorliegende Verordnung auf das zur Erreichung des Ziels einer wirksamen Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft notwendige Mindestmaß, und geht nicht über das hierzu Erforderliche hinaus.

(30) Nachdem der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung klargestellt hat, dass die Wettbewerbsregeln auch für den Verkehr gelten, muss dieser Sektor den Ver fahrensvorschriften der vorliegenden Verordnung unterworfen werden. Daher sollten die Verordnungen (EWG) Nr. 1017/68, (EWG) Nr. 4056/86 und (EWG) Nr. 3975/87 so geändert werden, dass die darin enthaltenen speziellen Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

(31) Aufgrund des durch die vorliegende Verordnung geschaffenen neuen Systems sollten folgende Rechtsakte aufgehoben werden: Verordnung Nr. 141 des Rates vom 26. November 1962 über die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 17 des Rates auf den Verkehr [15], Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates vom 2. März 1965 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen [16], Verordnung (EWG) Nr. 2871 des Rates vom 20. Dezember 1971 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen [17], Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr [18], Verordnung (EWG) Nr. 1534/91 des Rates vom 31. Mai 1991 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Bereich der Versicherungswirtschaft [19] und Verordnung (EWG) Nr. 479/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) [20] -

[15] ABl. 124 vom 28.11.1962, S. 2751/62, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1002/67/EWG (ABl. 306 vom 16.12.1967, S. 1).

[16] ABl. 36 vom 6.3.1965, S. 533/65, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/1999 (ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 1).

[17] ABl. L 285 vom 29.12.1971, S. 46, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens.

[18] ABl. L 374 vom 31.12.1987, S. 9, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens.

[19] ABl. L 143 vom 7.6.1991, S. 1.

[20] ABl. L 55 vom 29.2.1992, S. 3, geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Direkte Anwendbarkeit

Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag, die nicht die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 erfuellen, sowie die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 82 sind verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf.

Artikel 2

Beweislast

In allen einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Verfahren zur Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag obliegt die Beweislast für eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag oder Artikel 82 EG-Vertrag demjenigen, der diesen Vorwurf erhebt. Dagegen obliegt die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 EG-Vertrag vorliegen, demjenigen, der sich auf diese Bestimmung beruft.

Artikel 3

Verhältnis zwischen den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag und dem einzelstaatlichen Wettbewerbsrecht

Bei Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 81 EG-Vertrag und bei Fällen der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 82, die geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, ist allein das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft unter Ausschluss des Wettbewerbsrechts der Mitgliedstaaten anwendbar.

KAPITEL II

ZUSTÄNDIGKEIT

Artikel 4

Zuständigkeit der Kommission

(1) Zur Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag verfügt die Kommission über die in dieser Verordnung vorgesehenen Befugnisse.

(2) Die Kommission kann durch Verordnung Arten von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bestimmen, die die Unternehmen in ein Register eintragen lassen müssen. In diesem Fall legt sie die Einzelheiten der Eintragung fest sowie die bei Nichteinhaltung dieser Pflicht zu verhängenden Sanktionen. Mit der Eintragung einer Vereinbarung, eines Beschlusses oder einer abgestimmten Verhaltensweise sind für die betreffenden Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen keinerlei Rechte verbunden und die Anwendung dieser Verordnung bleibt hiervon unberührt.

Artikel 5

Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten

Die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten sind für die Anwendung des Verbots von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag in Einzelfällen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 EG-Vertrag nicht erfuellt sind, sowie für die Anwendung des Verbots des Artikels 82 EG-Vertrag zuständig. Sie können hierzu von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde Entscheidungen erlassen, mit denen die Abstellung von Zuwiderhandlungen oder einstweilige Maßnahmen angeordnet werden, Verpflichtungszusagen angenommen oder Geldbußen, Zwangsgelder oder sonstige im innerstaatlichen Recht vorgesehene Sanktionen verhängt werden. Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach den ihnen vorliegenden Informationen nicht gegeben, so können sie auch entscheiden, dass für sie kein Grund besteht, tätig zu werden.

Artikel 6

Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten

Die einzelstaatlichen Gerichte, vor denen das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag geltend gemacht wird, sind auch für die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 zuständig.

KAPITEL III

ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION

Artikel 7

Feststellung und Abstellung von Zuwiderhandlungen

(1) Stellt die Kommission auf eine Beschwerde hin oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 oder Artikel 82 EG-Vertrag fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Sie kann ihnen hierzu alle erforderlichen Maßnahmen aufgeben, einschließlich solcher struktureller Art. Soweit sie ein berechtigtes Interesse hat, kann sie auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.

(2) Zur Einreichung einer Beschwerde im Sinne von Absatz 1 befugt sind die Mitgliedstaaten sowie natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen.

Artikel 8

Einstweilige Maßnahmen

(1) Die Kommission kann in dringenden Fällen, wenn die Gefahr eines ernsten, nicht wieder gutzumachenden Schadens für den Wettbewerb besteht, von Amts wegen auf der Grundlage einer prima facie festgestellten Zuwiderhandlung durch Entscheidung einstweilige Maßnahmen anordnen.

(2) Die Entscheidung gemäß Absatz 1 hat eine Geltungsdauer von bis zu einem Jahr und ist verlängerbar.

Artikel 9

Verpflichtungen

(1) Beabsichtigt die Kommission, eine Entscheidung zur Abstellung einer Zuwider handlung zu erlassen, und bieten die beteiligten Unternehmen an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die Einwände der Kommission auszuräumen, so kann die Kommission diese Verpflichtungszusagen im Wege einer Entscheidung für die Unternehmen bindend erklären. Die Entscheidung ist befristet.

(2) Das Verfahren wird durch die Entscheidung beendet, unbeschadet der Frage, ob eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 oder 82 EG-Vertrag bestanden hat oder noch besteht.

(3) Die Kommission kann das Verfahren wieder aufnehmen,

a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt geändert haben,

b) wenn die beteiligten Unternehmen ihre Verpflichtungen nicht einhalten oder

c) wenn die Entscheidung auf unvollständigen, ungenauen oder verfälschten Angaben beruht.

Artikel 10

Feststellung der Nichtanwendbarkeit

Die Kommission kann aus Gründen des öffentlichen Interesses der Gemeinschaft von Amts wegen durch Entscheidung feststellen, dass Artikel 81 EG-Vertrag nach den ihr vorliegenden Erkenntnissen auf eine Vereinbarung, einen Beschluss oder eine abgestimmte Verhaltensweise keine Anwendung findet, weil die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag nicht vorliegen oder weil die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 EG-Vertrag vorliegen.

Die Kommission kann eine solche Feststellung auch in Bezug auf Artikel 82 EG-Vertrag treffen.

KAPITEL IV

ZUSAMMENARBEIT MIT DEN EINZELSTAATLICHEN BEHÖRDEN UND GERICHTEN

Artikel 11

Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten

(1) Die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten arbeiten bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft eng zusammen.

(2) Die Kommission übermittelt den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten unverzüglich eine Kopie der wichtigsten Schriftstücke, die sie zur Anwendung der Artikel 7, 8, 9 und 10 zusammengetragen hat.

(3) Wenden die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten Artikel 81 oder Artikel 82 EG-Vertrag auf eine Beschwerde hin oder von Amts wegen an, so unterrichten sie die Kommission hiervon bei Einleitung des Verfahrens.

(4) Beabsichtigen die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 81 oder 82 EG-Vertrag eine Entscheidung zu erlassen, mit der die Abstellung einer Zuwiderhandlung angeordnet, Verpflichtungszusagen angenommen oder der Rechtsvorteil einer Gruppenfreistellungsverordnung entzogen wird, so setzen sie sich vorher mit der Kommission ins Benehmen. Hierzu übermitteln sie der Kommission spätestens einen Monat vor Erlass der Entscheidung eine Darstellung des Sachverhalts und Kopien der wichtigsten Verfahrensunterlagen. Auf Ersuchen der Kommission übermitteln sie ihr Kopien aller sonstigen Unterlagen zu dem betreffenden Fall.

(5) Die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten können sich mit der Kommission über jeden anderen Vorgang, in dem es um die Anwendung des Gemeinschaftsrechts geht, ins Benehmen setzen.

(6) Leitet die Kommission ein Verfahren zum Erlass einer Entscheidung nach Maßgabe dieser Verordnung ein, so entfällt damit die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag.

Artikel 12

Informationsaustausch

(1) Ungeachtet anders lautender einzelstaatlicher Vorschriften können die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten einander tatsächliche oder rechtliche Umstände einschließlich vertraulicher Angaben mitteilen und diese Informationen als Beweismittel verwenden.

(2) Nach Absatz 1 übermittelte Informationen dürfen nur zur Anwendung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft verwendet werden. Sanktionen, die auf der Grundlage der übermittelten Informationen verhängt werden, dürfen nur finanzieller Art sein.

Artikel 13

Aussetzung und Einstellung des Verfahrens

(1) Sind die Wettbewerbsbehörden mehrerer Mitgliedstaaten aufgrund einer Beschwerde oder von Amts wegen mit einem Verfahren gemäß Artikel 81 oder Artikel 82 EG-Vertrag gegen dieselbe Vereinbarung, denselben Beschluss oder dieselbe Verhaltensweise befasst, so stellt der Umstand, dass eine Behörde den Fall bereits bearbeitet, für die übrigen Behörden einen ausreichenden Grund dar, ihr Verfahren auszusetzen oder die Beschwerde zurückzuweisen. Auch die Kommission kann eine Beschwerde mit der Begründung zurückweisen, dass sich bereits die Wettbewerbs behörde eines Mitgliedstaats mit dieser Beschwerde befasst.

(2) Ist eine einzelstaatliche Wettbewerbsbehörde oder die Kommission mit einer Beschwerde gegen eine Vereinbarung, einen Beschluss oder eine Verhaltensweise befasst, die bereits von einer anderen Wettbewerbsbehörde behandelt worden ist, so kann die Beschwerde abgewiesen werden.

Artikel 14

Beratender Ausschuss

(1) Vor jeder Entscheidung, die nach Maßgabe der Artikel 7, 9, 10, 22 oder 23 Absatz 2 ergeht, wird ein Beratender Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gehört.

(2) Der Beratende Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten zusammen. Jeder Mitgliedstaat bestimmt einen Vertreter, der im Falle der Verhinderung durch einen anderen Vertreter ersetzt werden kann.

(3) Die Anhörung erfolgt auf Einladung der Kommission in einer gemeinsamen Sitzung, in der die Kommission den Vorsitz führt, frühestens 14 Tage nach Absendung der Einladung. Die Mitgliedstaaten können einer Ladungsfrist von weniger als 14 Tagen zustimmen. Die Kommission fügt der Einladung eine Darstellung des Sachverhalts unter Angabe der wichtigsten Schriftstücke sowie einen Vorentwurf der Entscheidung bei. Der Beratende Ausschuss nimmt zu diesem Vorentwurf Stellung. Er kann seine Stellungnahme auch dann abgeben, wenn Mitglieder des Ausschusses oder deren Vertreter nicht anwesend sind.

(4) Die Anhörung kann auch im Wege des schriftlichen Verfahrens erfolgen. In diesem Fall setzt die Kommission den Mitgliedstaaten eine Frist zur Stellungnahme. Die Kommission muss jedoch eine Sitzung einberufen, wenn ein Mitgliedstaat dies beantragt.

(5) Die Stellungnahme wird schriftlich niedergelegt und dem Entscheidungsentwurf beigefügt. Der Beratende Ausschuss kann die Veröffentlichung der Stellungnahme empfehlen. Die Kommission kann die Stellungnahme veröffentlichen. Bei ihrem Beschluss hierüber trägt sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse gebührend Rechnung.

(6) Die Kommission kann von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats einen Fall, der von einer einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörde behandelt wird, zum Zwecke der Erörterung auf die Tagesordnung des Beratenden Ausschusses setzen, bevor die abschließende Entscheidung ergeht.

Artikel 15

Zusammenarbeit mit Gerichten der Mitgliedstaaten

(1) Im Rahmen von Verfahren, in denen die Artikel 81 oder 82 EG-Vertrag zur Anwendung kommen, können die Gerichte der Mitgliedstaaten die Kommission um Informationen, die sich in ihrem Besitz befinden, oder um Stellungnahmen zu Fragen bitten, die die Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft betreffen.

(2) Die Gerichte der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Kopie der Urteile, in denen die Artikel 81 oder 82 EG-Vertrag zur Anwendung kommen, innerhalb eines Monats nach ihrer Verkündung.

(3) Aus Gründen des öffentlichen Interesses der Gemeinschaft kann die Kommission vor Gerichten der Mitgliedstaaten zu Verfahren, in denen sich Fragen zur Anwendung der Artikel 81 oder 82 EG-Vertrag stellen, von Amts wegen mündlich und schriftlich Stellung nehmen. Sie kann sich von den einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden vertreten lassen. Diese können vor Gerichten ihres Mitgliedstaates ebenfalls von sich aus mündlich und schriftlich Stellung nehmen.

Zu diesem Zwecke können die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten die einzelstaatlichen Gerichte ersuchen, ihnen alle notwendigen Schriftstücke zu übermitteln.

Artikel 16

Einheitliche Anwendung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts

Aufgrund von Artikel 10 EG-Vertrag und im Einklang mit dem Grundsatz der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts müssen die Gerichte und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten bestrebt sein, keine Entscheidungen zu erlassen, die zu den Entscheidungen der Kommission im Widerspruch stehen.

KAPITEL V

UNTERSUCHUNGSBEFUGNISSE

Artikel 17

Untersuchung einzelner Wirtschaftszweige

(1) Lassen in einem Wirtschaftszweig die Entwicklung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, Preisstarrheiten oder andere Umstände vermuten, dass der Wettbewerb im Gemeinsamen Markt eingeschränkt oder verfälscht ist, so kann die Kommission eine allgemeine Untersuchung einleiten und im Rahmen dieser Untersuchung von den Unternehmen dieses Wirtschaftszweigs Auskünfte verlangen sowie die zur Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag notwendigen Ermittlungen vornehmen.

Die Kommission kann insbesondere von Unternehmen und Unternehmens vereinigungen des betreffenden Wirtschaftszweigs verlangen, sie von sämtlichen Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zu unterrichten.

(2) Die Artikel 18 bis 23 gelten sinngemäß.

Artikel 18

Auskunftsverlangen

(1) Die Kommission kann zur Erfuellung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben von den Regierungen und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten sowie von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte verlangen.

(2) In ihrem Auskunftsverlangen gibt die Kommission die Rechtsgrundlagen, die Frist für die Übermittlung der Auskünfte, den Zweck ihres Auskunftsverlangens sowie die in den Artikeln 22 und 23 für den Fall der Erteilung einer ungenauen, unvollständigen oder verfälschten Auskunft vorgesehenen Sanktionen an.

(3) Zur Erteilung der Auskünfte sind die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter, bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen verpflichtet. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben dafür verantwortlich, dass die erteilten Auskünfte vollständig, genau und nicht verfälscht sind.

(4) Wird eine von einem Unternehmen oder einer Unternehmensvereinigung verlangte Auskunft nicht innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist oder nicht vollständig erteilt, so fordert die Kommission die Auskunft durch Entscheidung an. In dieser Entscheidung werden die geforderten Auskünfte bezeichnet und eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskünfte bestimmt. Sie enthält einen Hinweis auf die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Sanktionen und einen Hinweis oder die Auferlegung der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d) vorgesehenen Sanktionen. Außerdem enthält sie einen Hinweis auf das Recht, vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gegen die Entscheidung Klage zu erheben.

Artikel 19

Befugnis zur Einholung von Erklärungen

Zur Erfuellung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann die Kommission alle natürlichen und juristischen Personen anhören, die möglicherweise über sachdienliche Informationen verfügen, um ihnen Fragen zu einem Untersuchungsgegenstand zu stellen und ihre Antworten zu Protokoll zu nehmen.

Artikel 20

Ermittlungsbefugnisse der Kommission

(1) Die Kommission kann zur Erfuellung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Ermittlungen vornehmen.

(2) Mit Ermittlungen beauftragte Bedienstete der Kommission sind befugt

a) alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zu betreten,

b) alle anderen Räumlichkeiten, darunter auch die Wohnung der Inhaber des Unternehmens, der Mitglieder der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstiger Mitarbeiter der Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, zu betreten, wenn der Verdacht besteht, dass dort Unterlagen geschäftlicher Natur aufbewahrt werden,

c) die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen, unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, zu prüfen,

d) Kopien oder Auszüge aus den geprüften Unterlagen anzufertigen,

e) alle Räumlichkeiten und Geschäftsunterlagen während der Dauer der Ermitt lungen zu versiegeln,

f) von allen Vertretern oder Mitgliedern der Belegschaft des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Auskünfte zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Ermittlungen in Zusammenhang stehen, und ihre Antworten zu Protokoll zu nehmen.

(3) Die mit Ermittlungen beauftragten Bediensteten der Kommission üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Auftrags aus, in dem der Gegenstand und der Zweck der Ermittlung bezeichnet sind und auf die in Artikel 22 vorgesehenen Sanktionen für den Fall hingewiesen wird, dass die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorgelegt werden oder die Antworten auf die nach Maßgabe von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gestellten Fragen ungenau, unvollständig oder verfälscht sind. Die Kommission unterrichtet die Wettbewerbs behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Ermittlung vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor deren Beginn über den Ermittlungsauftrag.

(4) Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, die Ermittlungen zu dulden, die die Kommission durch Entscheidung angeordnet hat. Die Entscheidung bezeichnet den Gegenstand und den Zweck der Ermittlung, bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Ermittlung und weist auf die in Artikel 22 und Artikel 23 vorgesehenen Sanktionen sowie auf das Recht hin, vor dem Europäischen Gerichtshof Klage gegen die Entscheidung zu erheben. Die Kommission erlässt diese Entscheidung nach Anhörung der Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Ermittlung vorgenommen werden soll.

(5) Die Bediensteten der Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Ermittlung vorgenommen werden soll, unterstützen auf Ersuchen dieser Behörde oder der Kommission die Bediensteten der Kommission aktiv bei der Erfuellung ihrer Aufgaben. Sie verfügen hierzu über die in Absatz 2 genannten Befugnisse.

(6) Stellen die beauftragten Bediensteten der Kommission fest, dass sich ein Unternehmen einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Ermittlung widersetzt, so leistet der betreffende Mitgliedstaat die erforderliche Amtshilfe, gegebenenfalls unter Einsatz öffentlicher Gewalt, damit die Bediensteten der Kommission ihren Ermittlungsauftrag erfuellen können.

Setzt der Einsatz öffentlicher Gewalt nach einzelstaatlichem Recht eine gerichtliche Entscheidung voraus, so kann diese vorsorglich beantragt werden.

(7) Wollen die beauftragten Bediensteten der Kommission von der in Absatz 2 Buchstabe b) genannten Befugnis Gebrauch machen, so hat zuvor eine entsprechende gerichtliche Entscheidung zu ergehen.

(8) Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidung ist dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten. Das einzelstaatliche Gericht darf nach Prüfung der Echtheit der Entscheidung der Kommission nur prüfen, ob die beabsichtigten Zwangsmaßnahmen nicht willkürlich oder, gemessen am Gegenstand der Ermittlung, unverhältnismäßig sind. Das einzelstaatliche Gericht darf weder die Notwendigkeit der Ermittlung prüfen noch die Angabe anderer Gründe als die in der Entscheidung der Kommission dargelegten verlangen.

Artikel 21

Untersuchung durch Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten

(1) Die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats darf im Hoheitsgebiet dieses Mitglied staats nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts im Namen und für Rechnung der Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaats alle Untersuchungen durchführen, um eine Zuwiderhandlung gegen die Artikel 81 oder 82 EG-Vertrag festzustellen. Sie übermittelt die Untersuchungsergebnisse gemäß Artikel 12 der Behörde, die sie um die Untersuchung gebeten hat.

(2) Auf Ersuchen der Kommission nehmen die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten die Ermittlungen vor, die die Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 1 für angezeigt hält oder die sie in einer Entscheidung gemäß Artikel 20 Absatz 4 angeordnet hat. Die mit den Ermittlungen beauftragten Bediensteten der einzelstaatlichen Wettbewerbs behörden üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Auftrags der Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats aus, in dessen Hoheitsgebiet die Ermittlungen vorgenommen werden sollen. Der Auftrag bezeichnet den Gegenstand und den Zweck der Ermittlungen.

Die Bediensteten der Kommission können auf Anweisung der Kommission oder auf Ersuchen der Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Ermittlungen vorgenommen werden sollen, die Bediensteten dieser Behörde unterstützen.

KAPITEL VI

SANKTIONEN

Artikel 22

Geldbußen

(1) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen bis zu einem Hoechstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a) eine nach Artikel 17 oder Artikel 18 Absatz 1 oder Absatz 4 verlangte Auskunft ungenau, unvollständig oder verfälscht oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 18 Absatz 4 gesetzten Frist erteilen,

b) bei Ermittlungen nach Artikel 20 oder Artikel 21 Absatz 2 die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegen oder die in einer Entscheidung nach Artikel 20 Absatz 4 angeordnete Ermittlung nicht dulden,

c) die Beantwortung einer nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f) gestellten Frage verweigern oder die Frage auf ungenaue oder unvollständige oder verfälschende Weise beantworten oder

d) wenn die von den beauftragten Bediensteten der Kommission nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e) angebrachten Siegel gebrochen worden sind.

(2) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen bis zu einem Hoechstbetrag von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr von jedem an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen erzielten Gesamtumsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a) gegen Artikel 81 oder Artikel 82 EG-Vertrag verstoßen

b) einer nach Artikel 8 der vorliegenden Verordnung erlassenen Entscheidung zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen zuwiderhandeln

c) durch Entscheidung gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung für bindend erklärte Verpflichtungszusagen nicht einhalten.

(3) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere der Zuwider handlung auch deren Dauer zu berücksichtigen.

(4) Ist eine Unternehmensvereinigung, gegen die nach Maßgabe dieser Verordnung eine Geldbuße verhängt worden ist, nicht zahlungsfähig, so kann die Kommission die Zahlung der Geldbuße von jedem Unternehmen verlangen, das zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung Mitglied der Unternehmensvereinigung war. Der von einem Unternehmen geforderte Betrag kann 10 % seines im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidungen haben keinen strafrecht lichen Charakter.

Artikel 23

Zwangsgelder

(1) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Zwangsgelder bis zu einem Hoechstbetrag von 5 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzugs von dem in ihrer Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie zu zwingen,

a) eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 oder Artikel 82 EG-Vertrag gemäß einer nach Artikel 7 der vorliegenden Verordnung getroffenen Entscheidung abzustellen,

b) einer gemäß Artikel 8 erlassenen Entscheidung zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen nachzukommen,

c) durch Entscheidung gemäß Artikel 9 für bindend erklärte Verpflichtungs zusagen einzuhalten,

d) eine Auskunft vollständig und genau zu erteilen, die die Kommission durch Entscheidung gemäß Artikel 18 Absatz 4 angefordert hat,

e) eine Ermittlung zu dulden, die die Kommission in einer Entscheidung nach Artikel 20 angeordnet hat.

(2) Sind die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen der Verpflichtung nachgekommen, zu deren Erfuellung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, so kann die Kommission die endgültige Höhe des Zwangsgelds auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus der ursprünglichen Entscheidung ergeben würde. Artikel 22 Absatz 4 gilt sinngemäß.

KAPITEL VII

VERJÄHRUNG

Artikel 24

Verfolgungsverjährung

(1) Die Befugnis der Kommission nach den Artikeln 22 und 23 verjährt

a) in drei Jahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Einholung von Auskünften oder die Vornahme von Ermittlungen,

b) in fünf Jahren bei den übrigen Zuwiderhandlungen.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen beginnt die Verjährung jedoch erst mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist.

(3) Die Verjährung der Befugnis zur Festsetzung von Geldbußen oder Zwangsgeldern wird durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der Kommission oder der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats unterbrochen. Die Unterbrechung tritt mit dem Tag ein, an dem die Handlung mindestens einem an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung bekannt gegeben wird. Die Verjährung wird unter anderem durch folgende Handlungen unterbrochen:

a) schriftliche Auskunftsverlangen der Kommission oder der Wettbewerbs behörde eines Mitgliedstaats;

b) schriftliche Ermittlungsaufträge, die die Kommission oder die Wettbewerbs behörde eines Mitgliedstaats ihren Bediensteten erteilen;

c) die Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission oder durch die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats;

d) die Mitteilung der von der Kommission oder der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte.

(4) Die Unterbrechung wirkt gegenüber allen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen.

(5) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährung gemäß Absatz 6 ruht.

(6) Die Verfolgungsverjährung ruht, solange wegen der Entscheidung der Kommission ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig ist.

Artikel 25

Vollstreckungsverjährung

(1) Die Befugnis der Kommission zur Vollstreckung von in Anwendung der Artikel 22 und 23 erlassenen Entscheidungen verjährt in fünf Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung bestandskräftig geworden ist.

(3) Die Vollstreckungsverjährung wird unterbrochen

a) durch die Bekanntgabe einer Entscheidung, durch die der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgeldes geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird,

b) durch jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbuße oder des Zwangsgelds gerichtete Handlung der Kommission oder eines Mitgliedstaats auf Antrag der Kommission.

(4) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

(5) Die Vollstreckungsverjährung ruht,

a) solange eine Zahlungserleichterung bewilligt ist,

b) solange die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausgesetzt ist.

KAPITEL VIII

ANHÖRUNGEN UND BERUFSGEHEIMNIS

Artikel 26

Anhörung der Parteien, der Beschwerdeführer und sonstiger Dritter

(1) Vor einer Entscheidung gemäß Artikel 7, 8, 22 oder 23 Absatz 2 gibt die Kommission den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, gegen die sich das Verfahren richtet, Gelegenheit, sich zu den von ihr in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern. Die Kommission stützt ihre Entscheidung nur auf die Beschwerdepunkte, zu denen sich die Parteien äußern konnten. Die Beschwerdeführer werden eng in das Verfahren einbezogen.

(2) Die Verteidigungsrechte der Parteien sind während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt. Die Parteien haben Recht auf Akteneinsicht vorbehaltlich des berechtigten Interesses der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Dieses berechtigte Interesse darf der Offenlegung und Nutzung von Informationen durch die Kommission, die für den Nachweis einer Zuwiderhandlung notwendig sind, nicht entgegenstehen.

Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Schriftstücke der Kommission und der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten. Insbesondere ist ausgenommen jede Korrespondenz zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten oder zwischen den letztgenannten; dies gilt besonders für Schriftstücke, die gemäß Artikel 11 und 14 erstellt wurden.

(3) Soweit die Kommission oder die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten es für erforderlich halten, können sie auch andere natürliche oder juristische Personen anhören. Dem Antrag natürlicher oder juristischer Personen, angehört zu werden, ist stattzugeben, wenn sie ein ausreichendes Interesse nachweisen.

Artikel 27

Berufsgeheimnis

(1) Unbeschadet der Artikel 12 und 15 dürfen die gemäß Artikel 17 bis 21 erlangten Kenntnisse nur zu dem Zweck verwertet werden, zu dem sie eingeholt wurden.

(2) Unbeschadet der Artikel 11, 12, 14, 15 und 26 sind die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten verpflichtet, keine Kenntnisse preiszugeben, die sie bei der Anwendung dieser Verordnung erlangt oder ausgetauscht haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen.

KAPITEL IX

FREISTELLUNG NACH GRUPPEN

Artikel 28

Erlass von Freistellungsverordnungen

(1) Die Kommission kann gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag Artikel 81 Absatz 1 durch Verordnung für nicht anwendbar erklären auf Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 des vorliegenden Artikels erfuellt sind.

(2) Die Verordnung muss eine Definition der Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, auf die sie Anwendung findet, enthalten und insbesondere die nicht freigestellten Beschränkungen sowie gegebenenfalls die Bedingungen, die eingehalten werden müssen, bezeichnen.

(3) Die Freistellungsverordnung ist zu befristen.

(4) Beabsichtigt die Kommission, eine Freistellungsverordnung zu erlassen, so veröffentlicht sie den Verordnungsentwurf und fordert alle Beteiligten auf, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist, die einen Monat nicht unterschreiten darf, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen.

(5) Vor der Veröffentlichung eines Verordnungsentwurfs und vor Erlass der Verordnung hört die Kommission den Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen.

Artikel 29

Entzug der Freistellung in Einzelfällen

(1) Stellt die Kommission von Amts wegen oder auf eine Beschwerde hin in einem bestimmten Fall fest, dass Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, für die eine Gruppenfreistellungsverordnung gilt, Wirkungen haben, die mit Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag unvereinbar sind, so kann sie den Rechtsvorteil der Verordnung entziehen.

(2) Wenn Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fallen, in einem bestimmten Fall Wirkungen haben, die mit Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag unvereinbar sind und die im Gebiet eines Mitgliedstaats oder in einem Teilgebiet dieses Mitgliedstaats auftreten, das alle Merkmale eines gesonderten räumlichen Marktes aufweist, so kann die Wettbewerbs behörde dieses Mitgliedstaats den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellungsverordnung in diesem Gebiet entziehen.

Artikel 30

Ausschluss von der Freistellung

Eine Freistellungsverordnung gemäß Artikel 28 kann die Voraussetzungen festlegen, unter denen bestimmte auf einem bestimmten Markt bestehende Arten von Vereinbarungen, Beschlüssen oder abgestimmten Verhaltensweisen vom Anwen dungsbereich der Verordnung ausgeschlossen werden können. Wenn diese Voraussetzungen erfuellt sind, kann die Kommission dies durch Verordnung feststellen und eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Verordnung auf diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmten Verhaltensweisen auf dem betreffenden Markt nicht mehr anwendbar ist. Diese Frist darf nicht kürzer als sechs Monate sein. Artikel 28 Absätze 4 und 5 gilt sinngemäß.

KAPITEL X

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 31

Veröffentlichung von Entscheidungen

(1) Die Kommission veröffentlicht die Entscheidungen, die sie nach den Artikeln 7 bis 10, 22 und 23 erlässt.

(2) Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen. Sie muss dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Artikel 32

Nachprüfung durch den Europäischen Gerichtshof

Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Europäische Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 33

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Die vorliegende Verordnung gilt weder für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen noch für den Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 82 EG-Vertrag in folgenden Bereichen:

a) internationaler Seeverkehr des Typs "Trampschifffahrt",

b) Seeverkehr zwischen den Häfen ein und desselben Mitgliedstaats,

c) Luftverkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittländern.

Artikel 34

Erlass von Durchführungsvorschriften

Die Kommission ist befugt, alle sachdienlichen Vorschriften zur Durchführung dieser Verordnung zu erlassen. Diese können unter anderem Folgendes zum Gegenstand haben:

a) die Verpflichtung, bestimmte Arten von Vereinbarungen in ein Register eintragen zu lassen,

b) Form, Inhalt und sonstige Modalitäten der Beschwerden gemäß Artikel 7 sowie das Verfahren zur Abweisung einer Beschwerde,

c) die Modalitäten der Informations- und Konsultationsverfahren nach Artikel 11,

d) die Modalitäten für die Anhörungen gemäß Artikel 26.

KAPITEL XI

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 35

Übergangsbestimmungen

(1) Bei der Kommission nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 gestellte Anträge, Anmeldungen gemäß Artikel 4 und 5 der Verordnung Nr. 17 sowie entsprechende Anträge und Anmeldungen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1017/68, (EWG) Nr. 4056/86 und (EWG) Nr. 3975/87 werden mit Anwendbarkeit der vorliegenden Verordnung unwirksam.

Die Geltungsdauer der Entscheidungen über die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 EG-Vertrag, die die Kommission nach Maßgabe der genannten Verordnungen erlassen hat, endet mit dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der vorliegenden Verordnung.

(2) Die Wirksamkeit von nach Maßgabe der Verordnung Nr. 17 und der Verordnungen (EWG) Nr. 1017/68, (EWG) Nr. 4056/87 und (EWG) Nr. 3975/87 vollzogenen Verfahrensschritten bleibt für die Anwendung der vorliegenden Verordnung unberührt.

Artikel 36

Bestimmung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten bestimmen die für die Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag zuständigen Wettbewerbsbehörden. Sie ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um ihnen vor dem .... die Befugnis zur Anwendung der genannten Artikel zu übertragen.

Artikel 37

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68

Die Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird gestrichen.

2. In Artikel 3 Absatz 1 werden die Worte "Das in Artikel 2 ausgesprochene Verbot" durch die Worte "Das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag" ersetzt.

3. Die Artikel 5 bis 29 werden gestrichen.

4. In Artikel 30 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.

Artikel 38

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74

Folgender Artikel 7a wird in die Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 eingefügt:

"Artikel 7a

Ausnahme vom Anwendungsbereich

Die vorliegende Verordnung gilt nicht für Maßnahmen, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. .../.... des Rates(*) getroffen werden.

______________________

(*) ABl. L ..."

Artikel 39

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86

Die Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Nichtbeachtung einer Auflage

Wenn die Beteiligten einer Auflage, die nach Artikel 5 mit der nach Artikel 3 vorgesehenen Freistellung verbunden ist, nicht nachkommen, kann die Kommission zur Abstellung dieser Zuwiderhandlung nach den in der Verordnung (EG) Nr. .../... des Rates(*) festgelegten Bedingungen

- Empfehlungen an die Beteiligten richten und

- im Falle der Nichtbeachtung dieser Empfehlungen seitens der Beteiligten und nach Maßgabe der Schwere der betreffenden Verstöße entweder beschließen, dass sie bestimmte Verhaltensweisen zu unterlassen oder vorzunehmen haben, oder ihnen den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung entziehen.

____________________

(*) ABl. L ....."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i) Unter Buchstabe a) wird der Ausdruck "nach Maßgabe des Abschnitts II" durch den Ausdruck "nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. .../...." ersetzt.

ii) Unter Buchstabe c) Ziffer i) Unterabsatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:

"Gleichzeitig entscheidet die Kommission, ob sie die angebotenen Verpflichtungszusagen der betreffenden Unternehmen nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. .../.... annimmt, um unter anderem zu erreichen, dass der Konferenz nicht angehörende Reedereien Zugang zum Markt erhalten."

2. Artikel 8 Absatz 1 wird gestrichen.

3. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Ausdruck "den in Artikel 15 genannten Beratenden Ausschuss" durch den Ausdruck "den in Artikel [14] der Verordnung (EG) Nr. .../... genannten Beratenden Ausschuss" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird der Ausdruck "in Artikel 15 genannten Beratenden Ausschuss" durch den Ausdruck "in Artikel [14] der Verordnung (EG) Nr. .../... genannten Beratenden Ausschuss" ersetzt.

4. Die Artikel 10 bis 25 werden gestrichen.

5. In Artikel 26 werden die Worte "über Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Beschwerden nach Artikel 10, der Anträge nach Artikel 12 sowie über die Anhörung nach Artikel 23 Absätze 1 und 2" gestrichen.

Artikel 40

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87

Die Artikel 3 bis 19 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 werden gestrichen.

Artikel 41

Aufhebungen

Die Verordnungen Nr. 17, Nr. 141, Nr. 19/65/EWG, (EWG) Nr. 2821/71, (EWG) Nr. 3976/87, (EWG) Nr. 1534/91 und (EWG) Nr. 479/92 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 42

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem .............

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, am

Im Namen des Rates

Der Präsident

FOLGENABSCHÄTZUNG AUSWIRKUNGEN DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS AUF DIE UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG KLEINER UND MITTLERER UNTERNEHMEN (KMU)

Titel des vorgeschlagenen Rechtsakts

Verordnung des Rates zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag niedergelegten Wettbewerbsregeln für Unternehmen und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1017/68, (EWG) Nr. 2988/74, (EWG) Nr. 4056/86 und (EWG) Nr. 3975/87

("Durchführungsverordnung zu den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag")

Dokumentennummer

2000/018

Der vorgeschlagene Rechtsakt

1. Warum ist nach Maßgabe des Subsidiaritätsprinzips in diesem Bereich ein Rechtsakt der Gemeinschaft notwendig- Welche Ziele werden in erster Linie verfolgt-

Zur Durchführung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag sind Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erforderlich. Zur Zeit beruht die Durchführung dieser Artikel auf der Verordnung Nr. 17 von 1962 (zusammen mit den Verfahrensregeln der Verordnungen (EWG) Nr. 1017/68, (EWG) Nr. 4056/86 und (EWG) Nr. 3975/87, die das Verkehrswesen betreffen, sowie in anderen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen zu spezifischen Fragen). Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll das Durchführungssystem grundlegend reformiert werden. Ziel ist eine effizientere Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln durch eine stärkere Beteiligung der Wettbewerbsbehörden und Gerichte der Mitgliedstaaten an der Anwendung der Artikel 81 und 82. Dies wird vor allem dadurch erreicht, dass Artikel 81 Absatz 3 direkt anwendbar wird. Um eine einheitliche Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln zu gewährleisten, regelt der Verordnungsvorschlag das Verhältnis zwischen den Artikels 81 und 82 EG-Vertrag und dem einzelstaatlichen Wettbewerbsrecht und sieht Mechanismen für die Zusammenarbeit und Konsultation zwischen der Kommission und den einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden und Gerichten vor.

Auswirkungen auf Unternehmen

2. Wen wird der vorgeschlagene Rechtsakt betreffen-

- Wirtschaftszweige:

Die vorgeschlagene Verordnung betrifft die Anwendung der Artikel 81 und 82 auf alle Wirtschaftszweige, von einigen sehr begrenzten Ausnahmen abgesehen. In der vorgeschlagenen Verordnung werden für den Verkehr einige Ausnahmen von beschränkter Reichweite beibehalten. Die Anwendung auf die Landwirtschaft unterliegt weiterhin der Verordnung Nr. 26 vom 1962.

- Unternehmen verschiedener Größe (Anteil von KMU):

Die vorgeschlagene Verordnung gilt für alle Unternehmen und Unternehmensver einigungen, unabhängig von ihrer Größe, deren Handeln die Voraussetzungen der Artikel 81 oder 82 erfuellt. Jedoch dürfte sich der vorgeschlagene Rechtsakt auf KMU anders auswirken als auf größere Unternehmen. Dieser Frage wird unter Punkt 5 weiter nachgegangen.

- Unternehmen in bestimmten geographischen Gebieten:

Alle in der Gemeinschaft tätigen Unternehmen sind in gleicher Weise betroffen, unabhängig vom Ort ihrer Geschäftstätigkeit.

3. Was werden die Unternehmen zu tun haben, um dem Rechtsakt nachzukommen-

Die grundlegende Verpflichtung der Unternehmen, den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag nachzukommen, wird von dem vorgeschlagenen Rechtsakt nicht berührt. Jedoch bringt dieser einen grundlegenden Wandel in der Art und Weise mit sich, wie Artikel 81 auf Einzelfälle, d. h. solchen Fällen, die nicht unter eine Gruppen freistellungsverordnung fallen, angewandt wird. Am stärksten durch die Reform betroffen sind daher im Allgemeinen Unternehmen, die eine gewisse Marktmacht besitzen. Dies sind in der Regel größere Unternehmen und nur selten KMU. Je nach dem, wie sie zur Zeit vorgehen, müssen diese Unternehmen möglicherweise die Methoden überprüfen, anhand deren sie sicherstellen, dass ihr Geschäftsgebahren mit Artikel 81 in Einklang steht, und sie gegebenenfalls anpassen.

Nach der gegenwärtig geltenden Verordnung Nr. 17 müssen Vereinbarungen, die unter Artikel 81 Absatz 1 fallen und für die keine Gruppenfreistellung gilt, bei der Kommission angemeldet werden, wenn die Parteien unter Berufung auf Artikel 81 Absatz 3 eine Einzelfreistellung erwirken wollen. Ohne Anmeldung und Freistellungsentscheid ist die Vereinbarung nichtig.

Im jetzigen System bewerten die Unternehmen (unterstützt durch ihre Rechtsberater) geschäftliche Transaktionen im Lichte von Artikel 81 (auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung sowie Leitlinien und Bekanntmachungen der Kommission) und entscheiden, ob sie die Transaktion anmelden oder nicht. Sie müssen dabei die Risiken, die sie laufen, wenn ihre Vereinbarung ohne Freistellungsentscheidung nichtig ist, gegenüber Kosten, Dauer und wahrscheinlichem Ergebnis des Anmeldeverfahrens abwägen.

Nach der vorgeschlagenen Verordnung wird Artikel 81 Absatz 3 direkt anwendbar. Vereinbarungen, die die Bedingungen von Artikel 81 Absatz 3 erfuellen, sind dann von Anfang an gültig und durchsetzbar, ohne dass eine Freistellungsentscheidung eingeholt werden müsste. Nur Vereinbarungen, die die Bedingungen des Artikels 81 Absatz 3 nicht erfuellen, sind von Anfang an nichtig und nicht durchsetzbar. Die Unternehmen werden in allen Verfahren Artikel 81 Absatz 3 geltend machen können. Neben der Kommission werden auch die nationalen Wettbewerbsbehörden und nationalen Gerichte Artikel 81 als Ganzes anwenden dürfen.

Die vorgeschlagene Verordnung beseitigt damit die mit Anmeldung und Frei stellungsverfahren verbundenen Belastungen und reduziert so den Verwaltungs aufwand für alle Unternehmen. Besonders vorteilhaft ist dies für KMU. Stark verbessert wird durch die Reform die zivilrechtliche Durchsetzbarkeit aller Vereinbarungen, die die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 erfuellen. Die Ungültigkeit von Vereinbarungen aus dem alleinigen Grund, dass sie nicht angemeldet wurden und daher nichtig sind, wird nicht mehr vorkommen.

Allerdings bringt es die vorgeschlagene Verordnung auch mit sich, dass die Unternehmen - die ja keine förmliche Freistellung mehr bei der Kommission beantragen können - stärker selbst dafür verantwortlich sind, dass ihr Geschäftsgebahren mit Artikel 81 konform ist. Der bestehende sekundärrechtliche Rechtsrahmen und die in den letzten vierzig Jahren entwickelte Rechtsprechung haben die Unternehmen in die Lage versetzt, die Rechtmäßigkeit ihres Handels zu beurteilen. Bereits im Rahmen der jetzigen Verordnung sind sich die Unternehmen im Allgemeinen ihres Urteils sicher. Dies zeigt sich daran, dass die Durchführung einer Vereinbarung nur in sehr seltenen Fällen aufgeschoben wird, bis eine Stellungnahme der Kommission eingegangen ist. Die Unternehmen sind demnach zu einer Einschätzung in der Lage, die es ihnen ermöglicht, fundiert darüber zu entscheiden, ob sie eine geplante Transaktion vornehmen sollen, und wenn ja, wie.

Sowohl im gegenwärtigen als auch im vorgeschlagenen neuen System verhält es sich so, dass die Unternehmen bei ihrer Beurteilung umso sorgfältiger vorgehen müssen, je näher eine Vereinbarung oder Verhaltensweise dem Bereich kommt, in dem die Verbotsregel eingreift. Beabsichtigen die Unternehmen Transaktionen, die an der Grenze des dem Verbot unterworfenen Bereichs liegen, so müssen sie besonders vorsichtig abwägen, inwieweit sie das Risiko einzugehen bereit sind, dass ihre Transaktionen als von Anfang nichtig anzusehen sein können und Schadensersatz forderungen gestellt werden können. Es liegt in der Natur der Verbotsregel, dass Unternehmen in diesen Fällen, wenn sie jegliches Risiko ausschließen wollen, alternative Lösungen in Betracht ziehen müssen, bei denen restriktive und positive Auswirkungen in einem anderen Verhältnis zueinander stehen.

Im neuen System wird Artikel 81 als Ganzes direkt von der Kommission, den nationalen Wettbewerbsbehörden und den nationalen Gerichten angewandt werden können (System paralleler Zuständigkeiten). Für die Unternehmen besteht jedoch kein signifikantes Risiko, dass es zu voneinander abweichenden Entscheidungen käme. Hierbei spielen verschiedene Aspekte eine wichtige Rolle:

- Die vorgeschlagene Verordnung sieht vor, dass alle Entscheidungsträger ein einheitliches Regelwerk, d. h. die Artikel 81 und 82, auf sämtliche Transaktionen anwenden, die sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken können.

- Der vorliegende Vorschlag wird dadurch ergänzt, dass die Kommission verstärkt an der Fortentwicklung des rechtlichen Rahmens aus Gruppenfreistellungsverordnungen, Leitlinien und Bekanntmachungen arbeitet, der die Anwendung des Artikels 81 weitgehend konkretisiert und damit den Unternehmen in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle Orientierung gibt (dies insbesondere bei Fällen, in denen KMU beteiligt sind, vergl. Punkt 5). Um den Erlass von Gruppenfreistellungsverordnungen zu vereinfachen, ist eine entsprechende allgemeine Befugnis der Kommission vorgesehen.

- Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird sich der Blickwinkel bei der Durchführung der Wettbewerbsregeln ändern. Nach Wegfall der bisherigen Bearbeitung der Anmeldungen wird die Kommission mehr Zeit haben, um herauszuarbeiten, was nach Artikel 81 verboten ist. Über die Reform der Durchführungsvorschriften hinaus wird auch an einer Reform der materiellrechtlichen Vorschriften gearbeitet; Ziel ist, zu einer stärker wirtschaftlich ausgerichteten, ausgewogeneren Vorgehensweise zu gelangen.

- Die vorgeschlagenen Verordnung ist darauf angelegt ein hohes Maß an Einheitlichkeit bei der Durchführung der Artikel 81 und 82 beizubehalten. Sie sieht Konsultations- und Kooperationsmechanismen für die Zusammenarbeit der verschiedenen Entscheidungsinstanzen vor, die von Anfang an für ein hohes Maß an Kohärenz sorgen und zudem dazu beitragen werden, die Fundamente einer gemeinsamen Auslegungspraxis zu legen, die längerfristig selbsttragend sein wird. Die Kommission behält das Recht, einer nationalen Wettbewerbsbehörde einen Fall zu entziehen, wenn sie der Auffassung ist, dass sie den Fall besser selbst behandeln sollte oder dass die Behandlung des Falles von ihrer wettbewerbspolitischen Linie abweicht. Für nationale Gerichte besteht die Möglichkeit (in letzter Instanz die Pflicht), nach Artikel 234 den EuGH um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Des Weiteren sorgt das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dafür, dass forum shopping und Mehrfachklagen vor Zivilgerichten weitgehend ausgeschlossen bleiben.

- In den seltenen Fällen, in denen ein echtes Vorhersehbarkeitsproblem besteht, da sie neue oder ungelöste Fragen aufwerfen, wird die Kommission die Abgabe von mit Gründen versehenen Stellungnahmen in Betracht ziehen, um den Unternehmen Orientierungshilfe zu geben. Einzelheiten hierzu werden in einer Mitteilung der Kommission dargestellt werden.

4. Welche wirtschaftlichen Folgen wird der vorgeschlagene Rechtsakt für die Beschäftigung, für Investitionen und die Gründung neuer Unternehmen sowie für die Wettbewerbsposition der Unternehmen voraussichtlich haben-

Die vorgeschlagene Verordnung soll den EG-Wettbewerbsregeln durch wirksamere Durchführungsmaßnahmen mehr Schlagkraft verleihen. Die Abschaffung des Anmelde- und Genehmigungssystems wird die Kommission in die Lage versetzen, verstärkt gegen schwerwiegende Zuwiderhandlungen vorzugehen. Die Beseitigung des Monopols der Kommission für die Durchführung von Artikel 81 Absatz 3 führt dazu, dass das Durchsetzungspotential der nationalen Gerichte und Wettbewerbs behörden freigesetzt wird. Beides zusammen wird die abschreckende Wirkung der EG-Wettbewerbsregeln erhöhen mit der Folge, dass die Regeln umfassender befolgt werden und wirksamer Wettbewerb in den Märkten gefördert wird.

Es ist unbestritten, dass wirksamer Wettbewerb für die europäische Wirtschaft von grundlegender Bedeutung ist. Wirksamer Wettbewerb ist die beste Garantie für eine optimale Ressourcen-Allokation und legt die Basis für wirtschaftliches Wachstum. Wettbewerbsdruck zwingt die Unternehmen zur Anpassung durch Umsetzung innovativer Entwicklungen und Streben nach höherer Produktivität. Unternehmen, die einer starken Konkurrenz ausgesetzt sind, werden selbst wettbewerbsfähiger und sind grundsätzlich besser für den internationalen Wettbewerb gerüstet. Wirksamer Wettbewerb gewährleistet einen hohen Grad produktiver Beschäftigung, d.h. dauerhafte und sichere Arbeitsplätze. Märkte, auf denen Wettbewerb herrscht, stehen neuen Anbietern offen, locken Investitionen an und bieten einen Anreiz für die Schaffung von Arbeitsplätzen. Dieser Effekt kam deutlich in den Branchen zum Tragen, die in letzter Zeit liberalisiert wurden.

Außerdem trägt der Vorschlag zu gleichen Ausgangsbedingungen für Unternehmen im Binnenmarkt bei, denn er wird zu mehr Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln anstelle der nationalen Wettbewerbsrechte führen und er stellt durch ein umfassendes Paket von Mechanismen die einheitliche Anwendung der Wettbewerbsregeln sicher. Gleiche wettbewerbsrechtliche Bedingungen fördern die weitere Integration der Märkte und stimulieren die Konkurrenz durch den Einstieg neuer Anbieter in den Markt.

5. Enthält der vorgeschlagene Rechtsakt Bestimmungen, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (etwa reduzierte oder andersartige Anforderungen usw.)-

Der Vorschlag sieht keine speziellen Maßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen vor. Die Reform wird sich jedoch in der Praxis aus folgenden Gründen positiv auf KMU auswirken:

1. Sehr viele kleine und mittlere Unternehmen sind von der Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln nicht unmittelbar betroffen, weil sich ihre Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen nicht spürbar auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken. Außerdem verfolgt die Kommission einen stärker wirtschaftlich ausgerichteten und ausgewogeneren Ansatz bei der Auslegung des Artikels 81 Absatz 1, wonach die Wahrscheinlichkeit, dass Praktiken von Unternehmen, welche einen bestimmten Grad der Marktmacht nicht überschreiten, unter das Verbot dieses Artikels fallen, geringer ist.

2. Kleine und mittlere Unternehmen mit geringer Marktmacht dürften in der Regel eher das Opfer von Zuwiderhandlungen gegen die EG-Wettbewerbsregeln sein als dass sie selbst aktiv Verstöße begehen. Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll sichergestellt werden, dass die Kommission und die nationalen Wettbewerbs behörden die Wettbewerbsregeln wirksamer durchsetzen. Sie wird insbesondere der Kommission die Möglichkeit geben, verstärkt von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden gegen gravierende Zuwiderhandlungen vorzugehen, was gerade kleinen und mittleren Unternehmen zugute kommt.

3. Die Abschaffung des Anmelde- und Genehmigungssystems hat für kleine und mittlere Unternehmen insofern andere Folgen, als deren Tätigkeiten sehr oft in den Anwendungsbereich von Gruppenfreistellungsverordnungen fallen. Das heißt, dass KMU in der Regel auch jetzt schon (nach der geltenden Verordnung Nr. 17) in weitaus geringerem Umfang Anlass haben, Vereinbarungen anzumelden, um eine individuelle Freistellung vom Verbot des Artikels 81 Absatz 1 zu erwirken.

Neben der mit dem Vorschlag bezweckten Reform der Vorschriften zur Durchführung der Artikel 81 und 82 hat die Kommission im Rahmen des stärker wirtschaftlich ausgerichteten und ausgewogeneren Ansatzes (s.o.) eine Reform der materiellrechtlichen Vorschriften von Gruppenfreistellungsverordnungen sowie ihrer Bekanntmachungen und Leitlinien eingeleitet. Eine neue Art von Gruppenfrei stellungsverordnungen, die mit Marktanteilsschwellen arbeitet (wobei allerdings bestimmte gravierende Wettbewerbsbeschränkungen - sog. Kernbeschränkungen - ausgenommen sind), erleichtert Unternehmen ohne bzw. mit geringer Marktmacht die Einhaltung der Vorschriften. Verordnungen dieser Art geben den allermeisten kleinen und mittleren Unternehmen die Sicherheit, dass sie nicht gegen geltendes Recht verstoßen (Konzept des "sicheren Hafens").

4. Schließlich gelangen Vereinbarungen, an denen kleine und mittlere Unternehmen beteiligt sind und die nicht in den Anwendungsbereich einer Gruppenfreistellungs verordnung fallen, uneingeschränkt in den Genuss der im Verordnungsvorschlag vorgesehenen unmittelbaren Wirkung des Artikels 81 Absatz 3. Beim geltenden System ist die Wahrscheinlichkeit besonders groß, dass KMU die Kosten eines Anmeldeverfahrens (die im weiteren Sinne z.B. auch die Ressourcen zur Vorbereitung der vorzulegenden Informationen u.ä. umfassen) scheuen und so die Gefahren in Kauf nehmen müssen, die mit der Rechtsungültigkeit ihrer Vereinbarungen einhergehen. Dieses Problem wird durch die Reform beseitigt. Die meisten Vereinbarungen kleiner und mittlerer Unternehmen werden dann von Anfang an gültig sein, ohne dass es einer Anmeldung bedarf.

Anhörung

6. Führen Sie die Organisationen auf, die zu dem vorgeschlagenen Rechtsakt konsultiert wurden, und stellen Sie deren wichtigsten Auffassungen dar.

Der Vorschlag ist das Ergebnis einer umfassenden Anhörung sowie einer breiten öffentlichen und akademischen Debatte, welche die Kommission mit dem Weißbuch zur Modernisierung der Regeln zur Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag vom 28. April 1999 angestoßen hatte.

Zu dem Weißbuch gingen mehr als 100 Stellungnahmen Dritter - darunter zahlreiche Unternehmen, Wirtschaftsverbände und Anwälte, die Unternehmen in wettbewerbsrechtlichen Verfahren beraten - ein, welche die Kommission sorgfältig geprüft hat. Außerdem unterhielt und unterhält die Kommission viele Kontakte zu Unternehmen und Anwälten sowie deren Verbänden, und zwar sowohl auf bilateraler Ebene als auch im Rahmen zahlreicher Konferenzen und ähnlicher Veranstaltungen.

Das Europäische Parlament veranstaltete am 22. September 1999 eine öffentliche Anhörung und nahm am 18. Januar 2000 eine Entschließung an, in der die Reform begrüßt wird. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat den Vorschlag mit Stellungnahme vom 8. Dezember 1999 grundsätzlich befürwortet.

In den meisten Anmerkungen zum Weißbuch wird der Ansatz der Kommission positiv beurteilt. Die Standpunkte der Wirtschaftsverbände und der Juristen gehen auseinander: Viele begrüßen den Ansatz der Kommission, in dem sie eine effizientere und unbürokratischere Alternative zum gegenwärtigen Durchführungs system sehen, welches fast einhellig als unzufriedenstellend angesehen wird. Viele weisen aber auch darauf hin, dass die Reform weder zu einer uneinheitlichen Anwendung und Renationalisierung des EG-Wettbewerbsrechts noch zu weniger Rechtssicherheit für die Unternehmen führen darf.