Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif /* KOM/2000/0557 endg. - ACC 2000/0229 */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Der Rat hat mit Beschluß Nr. 97/359/EG das Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie (ITA) sowie die Mitteilung über seine Durchführung im Namen der Gemeinschaft genehmigt. 2. In diesem Übereinkommen werden die zu seinem Geltungsbereich gehörenden Waren ungeachtet ihrer Position im Harmonisierten System ausdrücklich aufgeführt (Anlage B und Teil der Anlage A, Abschnitt 2). Für die Waren der Anlage B haben die ITA-Teilnehmer in ihren Zolltarifen die entsprechenden Tariflinien geschaffen und die übrigen Teilnehmer davon jeweils unterrichtet. 3. Im Rahmen des ITA wurde ein Prozeß in Gang gesetzt, bei dem die Teilnehmer alle Fälle von Abweichungen bei der Einreihung von Waren der Informationstechnologie, angefangen bei den Waren der Anlage B, in gemeinsamen Zusammentreffen systematisch prüfen. Gemäß diesem Prozeß wird die Gemeinschaft gewisse Änderungen an ihrem Zolltarif vornehmen müssen, insbesondere durch Streichung alter und Einrichtung neuer Positionen der HS-Nomenklatur, um ihre Zollverpflichtungen aus dem ITA zu erfuellen. 4. Der hier vorgelegte Vorschlag soll einen spezifischen Warentypus abdecken, der unter das ITA fällt, zur Zeit aber noch keine ITA-Zollbehandlung erfährt. 5. Deshalb wird vorgeschlagen, Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates dementsprechend zu ändern. 2000/0229 (ACC) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, gestützt auf den Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/8 17] des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif [2], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1264/2000 [3] vom 8 Juni 2000, wurden eine Warennomenklatur, die sogenannte "Kombinierte Nomenklatur", eingeführt und die vertragsmäßigen Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt. [1] [2] ABl. L 256 vom 07.09.1987, S. 1. [3] ABl. L 144 vom 17.06.2000, S. 6. (2) Mit dem Beschluß (97/359/EG) [4] vom 24. März 1997 über die Beseitigung der Zölle auf Waren der Informationstechnologie hat der Rat das Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie - das sogenannte "Informationstechnologieübereinkommen" (ITA) - sowie die Mitteilung über seine Durchführung im Namen der Gemeinschaft genehmigt. [4] ABl. L 155 vom 12.06.1997, S. 1. (3) Im Rahmen dieses Übereinkommens treffen die Teilnehmer zur Prüfung aller untereinander bestehenden Abweichungen bei der Einreihung von Waren der Informationstechnologie zusammen, angefangen bei den Waren der Anlage B. Aus diesem Prüfungsprozeß ergeben sich bestimmte Änderungen, die die Gemeinschaft an ihrem in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 veröffentlichten Zolltarif vorzunehmen hat - HAT DIESE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 1. Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert. 2. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen von Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur gelten als TARIC-Unterpositionen, bis sie nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in die Kombinierte Nomenklatur übernommen werden. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Oktober 2000. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Finanzbogen 1. Bezeichnung der Massnahme Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie de Gemeinsamen Zolltarif 2. Haushaltslinie(n) Kapitel 12 Artikel 120 3. Rechtsgrundlage: Artikel 26 EG-Vertrag 4. Beschreibung der Massnahme Erfuellung einer Zollverpflichtung aus dem Übereinkommen über die Informationstechnologie (ITA) 5. Finanzielle Auswirkungen Keine Änderung gegenüber den finanziellen Auswirkungen, die für die Annahme des Übereinkommens über die Informationstechnologie festgestellt wurden. 6. Betrugsbekämpfungsmassnahmen Anwendung der normalen Maßnahmen gemäß dem Zollkodex der Gemeinschaften.