Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der "EGKS in Liquidation" /* KOM/2000/0520 endg. */
Amtsblatt Nr. 029 E vom 30/01/2001 S. 0251 - 0253
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der "EGKS in Liquidation" (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Auf dem Wege ihrer Entschließungen vom 20. Juli 1998 und 21. Juni 1999 beschlossen der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, dass beim Ablauf des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl im Jahre 2002 das Aktiv- und Passivvermögen der EGKS weiterhin von den anderen Gemeinschaftsmitteln getrennt gehalten und von der Kommission verwaltet werden soll. Ferner wurde beschlossen, dass diese Mittel im Hinblick auf langfristige Rentabilität unter Zugrundelegung von mehrjährigen Finanzleitlinien verwaltet werden sollten, die der Rat auf Vorschlag der Kommission verabschiedet. Mit dem beigefügten Vorschlag für einen Beschluss des Rates soll diesem Erfordernis mehrjähriger Finanzleitlinien entsprochen werden. Die vorgeschlagenen Leitlinien weisen folgende Hauptbestandteile auf: * Definition der Arten von Transaktionen, die die Kommission vorzunehmen berechtigt ist, und Festsetzung von umsichtigen Hoechstbeträgen für verschiedene Anlagearten zwecks Minimierung des Risikos; * Vorschläge für Haushalts- und Buchführungsverfahren, um zu gewährleisten, dass die Kapitalerträge im Haushaltsplan ordnungsgemäß für die vorgesehenen Zwecke bereitgestellt werden; * Bezugnahme auf die von der Kommission zugrunde gelegten internen Regeln, auf die derzeit bei der Verwaltung der EGKS-Mittel zurückgegriffen wird, und die auf den Erfahrungen basieren, die die zuständigen Stellen in nahezu fünfzig Jahren auf dem Gebiet der Finanzverwaltung solcher Mittel erworben haben; * gemäß der Weisung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften verweisen diese Leitlinien auch auf ihre in regelmäßigen Abständen erfolgende Überprüfung, aus der sich gegebenenfalls Anpassungen ergeben können. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der "EGKS in Liquidation" DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung [.../.../EGKS] der im Rat vom [...] vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl [1], insbesondere auf Artikel 3, Absatz 2, [1] ABl. L vom ... gestützt auf den Vorschlag der Kommission [2], [2] ABl. C vom ... nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [3], [3] ABl. C vom ... in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Sinne der Entscheidung [.../.../EGKS] obliegt es der Kommission, das Vermögen der "EGKS in Liquidation" bzw. - nach erfolgter Abwicklung - die "Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl" zu verwalten. (2) Die Verwaltung des Vermögens soll auf den größtmöglichen Ertrag, der mit sicheren Anlagen erzielt werden kann, abzielen. (3) Das gesamte nach der Abwicklung verfügbare Kapital der "Guthaben des Forschungs fonds für Kohle und Stahl" muss weiterhin zur Verfügung stehen. (4) Bei der Verwaltung des übertragenen Vermögens sollte die im Bereich der Finanztransaktionen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erworbene Erfahrung berücksichtigt werden und dieses Wissen in die Ausarbeitung der einschlägigen mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der ,EGKS in Liquidation" einfließen - BESCHLIESST: Artikel 1 Der Rat legt die in der Anlage beigefügten mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der "EGKS in Liquidation" und nach der Abwicklung der "Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl", im folgenden "Finanzleitlinien" genannt, fest. Artikel 2 Die Finanzleitlinien werden in fünfjährigen Abständen überarbeitet bzw. ergänzt, dies erstmalig mit Wirkung vom 1. Januar 2008. Zu diesem Zweck wird die Kommission spätestens im ersten Halbjahr des letzten Jahres jedes Fünfjahreszeitraums die Funktionsweise und die Effizienz dieser Finanzleitlinien erneut bewerten und gegebenenfalls alle zweckdienlichen Änderungen vorschlagen. Die Kommission kann jedoch bereits vor dem Ablauf eines Fünfjahreszeitraums eine Neubewertung vornehmen und schlägt alle zweckdienlichen Änderungen vor, wenn sie dies für ratsam hält. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am 24. Juli 2002 in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG Finanzleitlinien für die Anlage des Vermögens der "EGKS in Liquidation",das der Kommission von den Mitgliedstaaten übertragen wurde 1. Einführung Die im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) haben der Europäischen Gemeinschaft das Vermögen der EGKS, die, nach dem Ablauf der Geltungsdauer des Vertrages am 23. Juli 2002, abgewickelt werden soll, übertragen. Sie haben die Europäische Gemeinschaft beauftragt, dieses Vermögen zu verwenden, um alle rechtlichen Verpflichtungen der EGKS zu erfuellen, und haben sich dahingehend geeinigt, dass dieses Vermögen ihren Anweisungen entsprechend auf eine Art und Weise zu verwalten ist, die diesem Auftrag gerecht wird, und die Mittel für die Finanzierung weiterer Forschungstätigkeit in der Kohle- und Stahlindustrie bereitzustellen. Die nachstehenden Finanzleitlinien sind bei der Verwaltung dieses Vermögens zu beachten, damit sichergestellt ist, dass die Verbindlichkeiten getilgt werden; sie gelten auch für ggf. vorhandene Überschüsse, mit denen die Forschung finanziert werden soll. 2. Verwendung der Mittel Das gesamte Vermögen der "EGKS in Liquidation", einschließlich ihres Darlehens bestand und ihrer Anlagen, ist wie folgt zu verwenden: * zunächst wird dieses Vermögen erforderlichenfalls herangezogen, um die verbleibenden Verbindlichkeiten der EGKS sowohl in Form von ausstehenden Anleihen [4] als auch von Verbindlichkeiten aus den vorausgegangenen Funktionshaushaltsplänen zu erfuellen; [4] Bei notleidenden Darlehen werden Fehlbeträge aus dem EGKS-Vermögen ausgeglichen. * des Weiteren soll dieses Vermögen - sofern es nicht benötigt wird, um den vorgenannten Verpflichtungen nachzukommen - einkommenswirksam angelegt werden, um damit die Forschung in der Kohle- und Stahlindustrie weiter zu finanzieren. 3. Vermögensanlage Gemäß den unter Nr. 2 angeführten Vorgaben wird die Kommission das von den Mitgliedstaaten erhaltene Aktivvermögen auf folgende drei Kategorien verteilen: i) Rücklagen, so dass die Gläubiger der EGKS die Gewissheit haben, dass ihre ausstehenden Anleihen und die dafür anfallenden Zinsen ausnahmslos rechtzeitig und in vollem Umfang gezahlt werden und der Schuldner auf diese Weise die Bonitätsstufe "AAA" beibehält; ii) Mittel, die benötigt werden um die Auszahlung aller Beträge zu gewährleisten, die im Funktionshaushaltsplans der EGKS vor dem Ablauf des EGKS-Vertrages gesetzlich vorgesehen sind; iii) sofern die Mittel für die vorgenannten Zwecke nicht mehr benötigt werden (entweder weil die Verbindlichkeiten erfuellt oder die Zinsen gezahlt wurden, ohne dass auf die Rücklagen zurückgegriffen werden musste, oder weil gegebenenfalls Verpflichtungen aus dem Haushaltsplan annulliert wurden) werden sie einer langfristigen Anlageart zugewiesen. 4. Anlagearten Im Rahmen dieser Regelung zugewiesene Vermögenswerte sind so anzulegen, dass im Bedarfsfall ausreichend Mittel verfügbar sind, wobei jedoch langfristig für den größtmöglichen Ertrag, bei einem gleichzeitig hohen Grad von Sicherheit und Stabilität, gesorgt werden muss. a) Zur Verwirklichung dieser Ziele kann vorbehaltlich der nachstehend aufge führten Risikobegrenzungen auf folgende Anlageinstrumente zurückgegriffen werden: i) Termineinlagen bei ermächtigten Banken; ii) Geldmarktinstrumente mit einer Endfälligkeit von weniger als einem Jahr, die von ermächtigten Banken ausgegeben wurden oder von anderen Kategorien ermächtigter Emittenten, so wie in diesen Leitlinien definiert; iii) Anleihen mit festem und variablem Zinssatz mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren, sofern sie von einer der Kategorien ermächtigter Emittenten ausgegeben werden; iv) Kapitalbeteiligungen an gemeinsamen Investmentfonds, sofern solche Anlagen auf Fonds beschränkt bleiben, die sich an der Entwicklung eines bestimmten Finanzindex orientieren. Dies gilt nur für die unter Nr. 3. iii) genannten Anlagen. b) Außerdem kann die Kommission folgende Finanzgeschäfte vornehmen: i) Pensionsgeschäfte und unechte Pensionsgeschäfte, sofern die Vertrags partner zu solchen Transaktionen ermächtigt sind und folgende Vorgaben beachtet werden: (a) Auf der Grundlage solcher Verträge verwaltete Wertpapiere können vor Ablauf der vertraglichen Frist außer an den Vertrags partner nicht an andere Parteien weiterverkauft werden und (b) die Kommission kann weiterhin Wertpapiere zurückkaufen, die sie zum Ablauf der vertraglich festgesetzten Frist verkauft hätte, ii) Wertpapieranleihe-Geschäfte, jedoch nur gemäß den Bedingungen und Verfahren, die von anerkannten Clearingsystemen wie z. B. CLEARSTREAM (vormals CEDEL) und EUROCLEAR oder von führenden, auf diese Art von Transaktionen spezialisierten Finanz instituten festgelegt wurden. c) Die Kommission darf Folgendes nicht durchführen: i) Kauf von Edelmetallen oder Edelmetall-Zertifikaten; ii) Erwerb von Immobilien mit Ausnahme von Gebäuden, in denen EU-Institutionen untergebracht sind; iii) An- und Verkauf von Derivaten. 5. Hoechstbeträge für einzelne Anlagen a) Die einzelnen Anlagen der Kommission sind auf folgende Beträge beschränkt: - für Schuldverschreibungen, die von den Mitgliedstaaten oder EU-Institutionen emittiert oder garantiert werden: 250 Mio. EUR je Mitglied staat oder Institution; - für Schuldverschreibungen mit einer Bonitätsstufe von mindestens "AA-" oder einem gleichwertigen Rating, die von sonstigen souveränen oder supranationalen Emittenten ausgegeben bzw. garantiert werden: 100 Mio. EUR, - für Einlagen bei und/oder Geldmarktinstrumente einer bevollmächtigten Bank: der jeweils niedrigere Betrag von entweder 100 Mio. EUR oder 5 % der Eigenmittel der Bank; - für Schuldverschreibungen von Unternehmensemittenten mit einer Bonitätsstufe von mindestens "AAA": 50 Mio. EUR; - für Schuldverschreibungen von Unternehmensemittenten mit einer Bonitätsstufe von mindestens "AA-" oder einem gleichwertigen Rating: 25 Mio. EUR. - für Bestände an gemeinsamen Anlageinstrumenten mit einer Bonitäts stufe von mindestens "AA-" oder einem gleichwertigen Rating: 25 Mio. EUR für jedes dieser Instrumente. b) Die Anlage in eine einzelne Anleiheemission darf sich bis zu den unter Buchstabe a) angegebenen Hoechstbeträgen auf nicht mehr als 20 % des Gesamtbetrages dieser Emission belaufen. c) Bei jedem einzelnen Emittenten dürfen nicht mehr als 20 % des vorhandenen Gesamtbetrages angelegt werden. d) Die oben erwähnten Bonitätsstufen sollen von mindestens einer der allgemein anerkannten großen internationalen Rating-Agenturen vergeben worden sein. 6. Übertragung auf den EU-Haushaltsplan Der Netto-Ertragssaldo wird als zweckgebundene Einnahme auf den EU-Gesamt haushaltsplan übertragen und wird bei Bedarf aus dem Fonds ausgezahlt, um die Verpflichtungen aus der Haushaltslinie für Forschungsprogramme zugunsten der Kohle- und Stahlindustrie zu erfuellen. 7. Investitionsverfahren Die Kommission führt die vorstehend genannten Investitionstätigkeiten im Namen der "EGKS in Liquidation" gemäß den Vorschriften und Verfahren durch, die zum Zeitpunkt des Endes der EGKS gelten. Die Kommission kann diese ändern, sofern es die beste Marktpraxis erfordert. 8. Rechnungslegung Über die Mittelverwaltung wird in der jährlichen Gewinn-und-Verlust-Rechnung und der jährlichen Bilanz der "EGKS in Liquidation" Rechnung gelegt. Diese beachten die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ähnlich denen der EGKS. Der Jahresabschluss wird von der Kommission genehmigt und vom Europäischen Rechnungshof geprüft. Die Kommission kann ein externes Unternehmen mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragen.