52000PC0505

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Beteiligung Rumäniens an dem Finanzierungsinstrument der Gemeinschaft für die Umwelt (LIFE) /* KOM/2000/0505 endg. - ACC 2000/0222 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Beteiligung Rumäniens an dem Finanzierungsinstrument der Gemeinschaft für die Umwelt (LIFE)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Im Dezember 1999 bekräftigte der Europäische Rat in Helsinki die Bedeutung des auf seiner Tagung im Dezember 1997 in Luxemburg eingeleiteten Erweiterungsprozesses. Er wies erneut darauf hin, daß im Rahmen der 1997 festgelegten intensivierten Heranführungsstrategie der Teilnahme der 13 Beitrittskandidaten an den Gemeinschaftsprogrammen große Bedeutung zukommt.

Die Teilnahme der zehn Beitrittsländer Mittel- und Osteuropas (MOEL) an den Gemeinschaftsprogrammen ist in den jeweiligen Europa-Abkommen vorgesehen. Nach den Europa-Abkommen werden die Bedingungen und Modalitäten für die Teilnahme dieser Länder von den betreffenden Assoziationsräten festgelegt.

1999 nahm Rumänien an der zweiten Phase von LIFE teil, und die Teilnahme war ein wichtiges Element des Heranführungsprozesses. Die Beschlüsse der Assoziationsräte mit den Bedingungen für diese Teilnahme sowie die Verordnung des Rates über die zweite Phase von LIFE liefen am 31. Dezember 1999 aus.

Die dritte Phase von LIFE wird demnächst die zweite Phase ablösen. Nach Artikel 6 der Verordnung über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt steht das Instrument LIFE den beitrittswilligen mittel- und osteuropäischen Ländern ab 2000 offen, jedoch ist eine Beteiligung dieser Länder wegen der Verzögerungen bei der Verabschiedung durch das Parlament und den Rat erst ab 2001 möglich.

Rumänien hat bereits seine Bereitschaft zur Teilnahme an den neuen Programmen ab 2001 bekräftigt und will seinen finanziellen Beitrag teils aus dem Staatshaushalt, teils aus seiner jährlichen PHARE-Zuweisung aufbringen.

Die vorgeschlagenen Assoziationsratsbeschlüsse betreffen vor allem folgende Punkte:

*Für Projekte und Initiativen von Teilnehmern aus Rumänien gelten im Rahmen von LIFE dieselben Bestimmungen, Regeln und Verfahren wie für Teilnehmer aus den Mitgliedstaaten, insbesondere was die Einreichung, Bewertung und Auswahl von Anträgen, die Zuständigkeiten der nationalen Behörden bei der Durchführung der Programme sowie die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Monitoring der Teilnahme an den Programmen betrifft.

*Rumänien leistet gemäß den Assoziationsratsbeschlüssen jedes Jahr einen finanziellen Beitrag. Dieser Beitrag wird Rumänien nicht zurückerstattet, falls er am Ende des Jahres mit den durchgeführten Maßnahmen nicht ausgeschöpft wurde.

*Im Einklang mit den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Luxemburg wird rumänischen Sachverständigen angeboten, an den Programmausschüssen als Beobachter teilzunehmen, wenn die für sie relevanten Punkte behandelt werden.

*Der Beschluß soll ab 1. Januar 2000 für die Laufzeit der Programme gelten und am Tag seiner Annahme in Kraft treten.

Eine rasche Annahme der Assoziationsratsbeschlüsse würde es Rumänien ermöglichen, im Rahmen der intensivierten Heranführungsstrategie ohne Unterbrechung weiter aktiv an diesem internen Gemeinschaftsinstrument beteiligt zu sein. Sie ist also von erheblicher politischer Bedeutung.

Der Rat wird daher ersucht, den beigefügten Vorschlag für einen Beschluß über den Standpunkt der Gemeinschaft im betreffenden Assoziationsrat anzunehmen.

2000/0222 (ACC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Beteiligung Rumäniens an dem Finanzierungsinstrument der Gemeinschaft für die Umwelt (LIFE)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION --

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 4. Dezember 1995 trat das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits in Kraft.

(2) Gemäß Artikel 1 dieses Zusatzprotokolls kann sich Rumänien an Rahmenprogrammen, spezifischen Programmen, Projekten und anderen Aktionen der Gemeinschaft vor allem im Umweltbereich beteiligen, wobei nach Artikel 2 der Assoziationsrat die Voraussetzungen und Bedingungen der Teilnahme an diesen Aktivitäten festlegt.

(3) Aufgrund des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits vom 15. September 1998 [1] beteiligt sich Rumänien seit dem 1. Januar 1999 am Finanzierungsinstrument der Gemeinschaft für die Umwelt (LIFE).

[1] ABl. L 35 vom 9.2.1999, S. 1.

(4) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) [2], insbesondere Artikel 6, steht LIFE den beitrittswilligen mittel- und osteuropäischen Ländern nach Maßgabe der Bedingungen offen, die in den Assoziierungsabkommen und den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte festgelegt sind --

[2] ABl. L ...

BESCHLIESST:

Bezüglich einer Beteiligung Rumäniens an dem Finanzierungsinstrument der Gemeinschaft für die Umwelt (LIFE) nimmt die Gemeinschaft in dem durch das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits eingesetzten Assoziationsrat den Standpunkt ein, der in dem beigefügten Vorschlag für einen Beschluß des Assoziationsrats dargelegt wird.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

Entwurf

BESCHLUSS Nr. .../ 2000 DES ASSOZIATIONSRATES der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits

zur Annahme der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung Rumänien an dem Finanzierungsinstrument der Gemeinschaft für die Umwelt (LIFE)

DER ASSOZIATIONSRAT --

gestützt auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits [3],

[3] ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 2.

gestützt auf das Zusatzprotokoll zu den Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits über die Beteiligung Rumäniens an Gemeinschaftsprogrammen, insbesondere auf Artikel 1 und 2 [4],

[4] ABl. L 317 vom 30.12.1995, S. 40.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 1 des besagten Zusatzprotokolls kann sich Rumänien an Rahmenprogrammen, spezifischen Programmen, Projekten und anderen Aktionen der Gemeinschaft, insbesondere im Umweltbereich, beteiligen.

(2) Nach Artikel 2 beschließt der Assoziationsrat, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen sich Rumänien an diesen Aktivitäten beteiligen kann.

(3) Aufgrund des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits vom 15. September 1998 [5] beteiligt sich Rumänien seit dem 1. Januar 1999 am Finanzierungsinstrument der Gemeinschaft für die Umwelt (LIFE) --

[5] ABl. L 35 vom 9.2.1999, S. 1.

BESCHLIESST:

Artikel 1

Rumänien beteiligt sich ab dem 1. Januar 2001 unter den in den Anhängen I und II festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen, die Bestandteil dieses Beschlusses sind, an dem Finanzierungsinstrument der Gemeinschaft für die Umwelt (nachstehend "LIFE" genannt).

Artikel 2

Dieser Beschluß gilt für die Laufzeit der dritten Phase von LIFE, die am 1. Januar 2001 beginnt.

Artikel 3

Vorschläge Rumäniens, die vor dem 31. Oktober 2000 für "LIFE-Natur" und vor dem 30. November 2000 für "LIFE-Umwelt" bei der Kommission eingegangen sind, werden berücksichtigt.

Artikel 4

Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme durch den Assoziationsrat in Kraft.

Brüssel, den

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident

ANHANG I Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung Rumänien an dem Finanzierungsinstrument der Gemeinschaft für die Umwelt (LIFE)

1. Rumänien beteiligt sich in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen, Kriterien, Verfahren und Fristen des Beschlusses (EG) Nr. .../2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über dieses Finanzierungsinstrument an allen Aktivitäten von LIFE.

2. Für seine Teilnahme an dem Programm zahlt Rumänien nach den in Anhang II beschriebenen Modalitäten jedes Jahr einen Beitrag in den Gesamthaushalt der Europäischen Union.

Um etwaigen Entwicklungen im Rahmen von LIFE oder Änderungen der Absorptionskapazität Rumäniens Rechnung zu tragen, ist der Assoziationsausschuß befugt, diesen Beitrag bei Bedarf so anzupassen, daß Haushaltsungleichgewichte bei der Durchführung von LIFE vermieden werden.

3. Bei der Einreichung, der Bewertung und der Auswahl der Anträge gelten für förderungswürdige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen in Rumänien dieselben Voraussetzungen und Bedingungen wie für förderungswürdige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen in der Gemeinschaft.

Die Kommission kann bei der Auswahl unabhängiger Sachverständiger nach den einschlägigen Bestimmungen der Beschlüsse über die Programme die Benennung rumänischer Fachleute in Erwägung ziehen, die sie bei der Evaluierung von Projekten unterstützen.

4. Um die Gemeinschaftsdimension von LIFE widerzuspiegeln, sollte an den von Rumänien vorgeschlagenen internationalen Projekten und Aktivitäten stets mindestens ein Partner aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft beteiligt sein.

5. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Rumänien unternehmen im Rahmen der geltenden Bestimmungen alle Anstrengungen, um Fachleuten und anderen berechtigten Personen, die sich zum Zweck der Teilnahme an Aktivitäten im Rahmen dieses Beschlusses von Rumänien in die Gemeinschaft und umgekehrt begeben, Freizügigkeit und freie Wahl des Wohnsitzes zu ermöglichen.

6. Waren und Dienstleistungen für Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses sind in Rumänien von indirekten Steuern, Zöllen, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

7. Unbeschadet der Befugnisse und Pflichten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf das Monitoring und die Evaluierung des Programme gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. .../2000 (LIFE) wird die Teilnahme Rumäniens an diesen Programmen von der Kommission und Rumänien laufend partnerschaftlich beobachtet. Rumänien beteiligt sich an anderen spezifischen Maßnahmen, die die Gemeinschaft in diesem Zusammenhang ergreift.

8. In Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung der Gemeinschaft sehen vertragliche Vereinbarungen, die mit rumänischen Stellen geschlossen werden, Kontrollen und Prüfungen vor, die von der Kommission und dem Rechnungshof oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden. Der Zweck von Rechnungsprüfungen kann darin bestehen, die Einnahmen und Ausgaben der Einrichtung im Hinblick auf die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft zu kontrollieren. Soweit sinnvoll und möglich leisten die zuständigen rumänischen Behörden im Geiste der Zusammenarbeit und im beiderseitigen Interesse jede Unterstützung, die für die Durchführung solcher Kontrollen und Prüfungen unter den gegebenen Umständen erforderlich oder hilfreich ist.

9. Unbeschadet der Verfahren nach Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. .../2000 nehmen die Vertreter Rumäniens als Beobachter an den relevanten Ausschüssen teil. Bei Abstimmungen treten diese Ausschüsse ohne die Vertreter Rumäniens zusammen.

10.Sämtliche Kontakte mit der Kommission im Zusammenhang mit der Antragstellung, der Auftragsvergabe, der Vorlage von Berichten und sonstigen Verwaltungsvereinbarungen im Rahmen der Programme erfolgen in einer Amtssprache der Gemeinschaft.

11.Die Gemeinschaft und Rumänien können Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten jederzeit schriftlich beenden. Zum Zeitpunkt der Beendigung laufende Projekte und Maßnahmen werden bis zu ihrem Abschluß nach den Bedingungen der entsprechenden Übereinkommen fortgesetzt.

ANHANG II Finanzbeitrag Rumäniens zu LIFE

1. Rumänien leistet im Rahmen seiner Beteiligung an LIFE in den ersten beiden Haushaltsjahren jährlich einen finanziellen Beitrag in Höhe von EUR 2 280 000 zum Gesamthaushalt der Europäischen Union. Entstehende Verwaltungskosten sind im oben genannten Betrag enthalten.

Der Beitrag Rumäniens für die folgenden Jahre der Programmdurchführung wird vom Assoziationsrat im Laufe des Jahres 2002 festgesetzt.

2. Rumänien entrichtet den obengenannten Beitrag zum Teil aus dem rumänischen Staatshaushalt und zum Teil aus dem PHARE-Länderprogramm Rumäniens. Die beantragten PHARE-Mittel werden Rumänien im Rahmen eines getrennten PHARE-Programmierungsverfahrens aufgrund einer separaten Finanzierungsvereinbarung zur Verfügung gestellt. Gemeinsam mit dem Anteil aus dem rumänischen Staatshaushalt bilden diese Mittel den Eigenbeitrag Rumäniens, aus dem es die Zahlungen aufgrund der jährlichen Mittelanforderungen durch die Kommission leistet.

3. Die PHARE-Mittel werden nach folgendem Zeitplan abgerufen:

- 1 093 000 EUR als Beitrag zu LIFE im ersten Jahr (2001);

- 1 093 000 EUR für das zweite Jahr.

Der restliche Beitrag Rumäniens wird aus dem rumänischen Staatshaushalt finanziert.

4. Die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gilt auch für die Verwaltung des Beitrags Rumäniens.

Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern und Sachverständigen Rumäniens infolge der Teilnahme an den Ausschußsitzungen als Beobachter im Sinne von Anhang I Punkt 9 oder an anderen Sitzungen im Zusammenhang mit der Durchführung von LIFE entstehen, werden von der Kommission auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet wie für nicht dem öffentlichen Dienst angehörige Sachverständige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

5. Nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und zu Beginn jedes folgenden Jahres fordert die Kommission von Rumänien Mittel in Höhe seines Beitrags an, den es nach diesem Beschluß zu LIFE zu entrichten hat.

Dieser Beitrag wird in Euro ausgedrückt und ist auf ein Euro-Bankkonto der Kommission einzuzahlen.

Rumänien zahlt seinen Beitrag aufgrund der Mittelanforderung innerhalb folgender Fristen:

- den Anteil aus dem Staatshaushalt bis zum 1. April, sofern die Kommission die Mittel vor dem 1. März anfordert, bzw. spätestens einen Monat nach der Mittelanforderung, wenn diese erst später erfolgt;

- den aus PHARE finanzierten Anteil bis zum 1. April, sofern Rumänien die entsprechenden Beträge bis dahin überwiesen wurden, bzw. spätestens 30 Tage nach Überweisung dieser Beträge an Rumänien.

Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden Rumänien ab dem Fälligkeitstag Zinsen für den offenstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Geschäfte in Euro, erhöht um 1,5 Prozentpunkte, angewandt.

FINANZBOGEN

1. Bezeichnung der Massnahme

Beteiligung Rumäniens an dem Finanzierungsinstrument der Gemeinschaft für die Umwelt (LIFE).

2. Haushaltslinien

B 4-3200A, B 4-3201A und B7-030 (Wirtschaftliche Hilfe für die assoziierten Länder Mittel- im Osteuropas) sowie 6091 (Einnahmen aus der Beteiligung der beitrittswilligen Länder an den Programmen der Gemeinschaft).

3. Rechtsgrundlage

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2;

Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen, das die Teilnahme Rumäniens an Gemeinschaftsprogrammen vorsieht;

Verordnung (EG) Nr. .../2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE), insbesondere Artikel 6.

4. Beschreibung der Massnahme

4.1 Allgemeines Ziel

Die Zusatzprotokolle zum Europa-Abkommen mit Rumänien sehen eine Teilnahme Rumäniens an den Gemeinschaftsprogrammen in einer Reihe von Bereichen vor, darunter die Umwelt.

Gemäß der Kommissionsmitteilung "Agenda 2000" vom 16.7.1997 und den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Luxemburg ist die Beteiligung Rumäniens an LIFE Teil der intensivierten Heranführungsstrategie, mit der dieses Land bei der Vorbereitung auf seinen künftigen Beitritt zur Union unterstützt wird.

Die Beteiligung an LIFE wird nicht nur zur Vorbereitung auf den Beitritt zur Union und zur Umsetzung der Bestimmungen des Europa-Abkommens über die wirtschaftliche und umweltpolitische Zusammenarbeit beitragen, sondern verschafft Rumänien auch Gelegenheit, sich mit den Verfahren und Methoden der Gemeinschaftsprogramme vertraut machen.

Rumänien ist seit 1. Januar 1999 an LIFE beteiligt. Voraussetzung für die Teilnahme an den Programmen ist ein Beschluß des Assoziationsrates EU-Rumänien. Der Beschluß des Assoziationsrates vom 15. September 1998, mit dem die Teilnahme Rumäniens an LIFE genehmigt wurde, lief am 31. Dezember 1999 aus.

Dieser Vorschlag für einen neuen Beschluß des Assoziationsrates zielt darauf ab, die weitere Teilnahme Rumäniens zu ermöglichen und einen reibungslosen Übergang zur dritten Phase von LIFE zu gewährleisten. Wie bereits im ersten Beschluß werden die Bedingungen insbesondere für den finanziellen Beitrag Rumäniens und die praktischen Vorkehrungen für die Teilnahme an LIFE festgelegt.

4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über eventuelle Verlängerungen

Bis zum Ende der Laufzeit des betreffenden Gemeinschaftsprogramms, d.h. bis zum 31.12.2004.

5. Einstufung der Ausgaben/Einnahmen

5.1 Nichtobligatorische Ausgaben

5.2 Getrennte Mittel

5.3 Art der Einnahmen

Da Rumänien nach Artikel 3 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen die Kosten seiner Teilnahme selbst trägt, wird es aufgefordert werden, einen finanziellen Beitrag für die Beteiligung am Programm zu leisten. Derselbe Artikel sieht vor, daß die Gemeinschaft einen Teil des rumänischen Beitrags übernehmen kann, so daß Rumänien lediglich einen Teil des Beitrags aus seinem Staatshaushalt aufbringt. Der restliche Beitrag wird aus dem PHARE-Länderprogramm beigesteuert. Die benötigten PHARE-Mittel gehen zu Lasten der Haushaltslinie B7-030 und werden Rumänien aufgrund einer separaten Finanzierungsvereinbarung zur Verfügung gestellt. Gemeinsam mit dem Anteil aus dem rumänischen Staatshaushalt bilden diese Mittel den Eigenbeitrag Rumäniens, aus dem es die Zahlungen aufgrund der jährlichen Mittelanforderungen durch die Kommission leistet. Nach Entrichtung des Gesamtbeitrags durch Rumänien wird dieser auf den Einnahmenposten 6091 des EU-Haushaltsplans übertragen.

6. Art der Ausgaben / Einnahmen

-100%iger Zuschuß;

-Zuschuß zwecks Kofinanzierung mit anderen öffentlichen und/oder privaten Gebern;

-die teilweise oder vollständige Rückzahlung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft ist nicht vorgesehen;

-auf der Einnahmenseite wird der Beitrag Rumäniens zur Deckung der Kosten seiner Teilnahme unter dem Posten 6091 ausgewiesen. Die Einnahmen werden bei den Ausgabenposten für die beiden Programme und ggf. bei den entsprechenden operationellen Ausgabenposten eingestellt. Die voraussichtlichen Gesamteinnahmen sind unter Punkt 7.4 angegeben.

7. Finanzielle Auswirkungen

7.1 Berechnungsweise der Gesamtkosten der Maßnahme (Einheits- und Gesamtkosten)

Auf der Grundlage des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen mit Rumänien wurden folgende Finanz- und Haushaltsregelungen für die beiden Programme vereinbart: Der Beitrag Rumäniens trägt zwei Elementen Rechnung:

- den absehbaren operationellen Kosten, die in bezug auf das Budget von LIFE (Vorentwurf des LIFE-Budgets für 2000) auf der Grundlage des nach Kaufkraft parität gewichteten Pro-Kopf-BIP sowie der geschätzten Absorptionskapazität des Landes und der bisherigen Erfahrungen im Zuge der Teilnahme an LIFE veranschlagt wurden;

- den absehbaren Verwaltungskosten für Sitzungen und Dienstreisen. Diese Verwaltungskosten dürften sich jährlich auf 12 000 EUR für Dienstreisen und die Teilnahme an Sitzungen (Kapitel A) und auf 68 000 EUR für die Projektüberwachung (Kapitel B) belaufen.

(Rumänien wird die Mittelausstattung seines jährlichen PHARE-Länderprogramms zum Teil dazu einsetzen, seinen Beitrag aus dem Staatshaushalt zu den operationellen Kosten zu ergänzen.)

7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.3 Ausgaben für Studien, Sachverständige usw. im Rahmen von Teil B des Haushaltsplans

Bis zu einem Hoechstbetrag entsprechend dem Anteil an den EUR 15-Mittelausstattungen für das Programm (max. 5%), jedoch innerhalb der Grenzen, die durch den Beitrag aus dem Staatshaushalt des Landes vorgegeben sind.

7.4 Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen

Unter Posten B7-030 zu verbuchende Beträge:

1 093 000 EUR im Jahr 2001 und der gleiche Betrag im Jahr 2002 für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen.

Voraussichtliche jährliche Einnahmen 2001 und 2002:

2 280 000 EUR, davon 2 200 000 EUR für die operationellen Kosten und 80 000 EUR für die Verwaltungskosten.

8. Betrugsbekämpfungsmassnahmen

In allen Verträgen, Abkommen und sonstigen rechtsverbindlichen Zusagen der Kommission ist vorgesehen, daß die Kommission und der Rechnungshof Kontrollen an Ort und Stelle vornehmen. Unter anderem sind die Begünstigten der Maßnahmen verpflichtet, Berichte und Finanzausweise vorzulegen. Diese werden auf ihren Inhalt und auf die Vereinbarkeit der Ausgaben mit dem Ziel der Finanzierung durch die Gemeinschaft geprüft.

Die Betrugsbekämpfungsbestimmungen für die grundlegenden Haushaltslinien gelten nach einer Anpassung an die Situation der mitteleuropäischen Länder auch für diese Haushaltslinie.

9. Kosten-Wirksamkeits-Analyse

9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppe

Mit der Öffnung des Finanzierungsinstruments LIFE für Rumänien soll dieses Land in den Genuß der gleichen Vorteile wie die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft kommen.

Soweit "LIFE-Natur" betroffen ist, besteht das spezifische Ziel darin, die zum Ausweisen, Erhalten und zur Wiederherstellung natürlicher Lebensräume sowie zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten notwendigen Maßnahmen vorrangig zu fördern.

Neben dem Naturschutz dienen die Maßnahmen insbesondere folgenden Zielen:

*Es soll ein Beitrag zur Ermittlung der zum Verwirklichen gemeinschafts rechtlicher Umweltschutzvorschriften zweckmäßigsten Infrastrukturinvestitionen sowie zur Durchführung von Demonstrations maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Gemeinschaftshilfen für den Umweltschutz geleistet werden.

*Durch die Förderung von Demonstrationsprojekten, in denen innovative umweltfreundliche Techniken und Methoden zum Einsatz kommen, soll ein Beitrag zur nachhaltigen industriellen Entwicklung geleistet werden.

*Die Flächennutzung soll durch Einbeziehung von Erwägungen in bezug auf Ökologie und Nachhaltigkeit verbessert werden, damit sozioökonomische Aktivitäten insbesondere in städtischen Gebieten umweltfreundlicher werden.

Ziel der Begleitmaßnahmen ist es, ein optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis der Unterstützung durch das Instrument zu gewährleisten und Betrug zu verhindern.

Wie auch der bisherige Programmverlauf zeigt, soll die Förderung durch LIFE folgenden Bereichen zugute kommen:

§ der Privatwirtschaft (KMU, Unternehmenspartnerschaften), z.B. im Bereich neuer Technologien, Abfallrecycling;

§ dem öffentlichen Sektor (kommunale und staatliche Behörden);

§ öffentlich-privaten Partnerschaften;

§ nichtstaatlichen Organisationen und Verbänden, insbesondere auf regionaler und lokaler Ebene;

§ Hochschulen (vorwiegend Forschungstätigkeiten zur Erhaltung der Natur).

9.2 Begründung der Maßnahme

-Notwendigkeit eines Beitrags aus dem Gemeinschaftshaushalt

Angesichts der hohen Kosten der Beteiligung an den Programmen und der angespannten Haushaltslage Rumäniens ist der Einsatz von PHARE-Mitteln unerläßlich.

-Wahl der Modalitäten:

Durch die Einbeziehung Rumäniens in LIFE, die aus dem Staatshaushalt und durch einen ergänzenden PHARE-Beitrag finanziert wird, erhalten die rumänischen Beteiligten die Möglichkeit zu einer Zusammenarbeit, in deren Rahmen sie sich mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand im Umweltbereich vertraut machen können. Daher dient LIFE einem zweifachen Zweck: Es werden auf dem betreffenden Gebiet Grundlagen geschaffen, und die Integration rumänischer Stellen in die Gemeinschaftsnetze trägt zur Vorbereitung Rumäniens auf die künftige EU-Mitgliedschaft bei.

-Wesentliche Unwägbarkeiten, die die Maßnahme beeinträchtigen können

Da bei der Projektauswahl Qualitätskriterien zugrunde gelegt werden, lassen sich die tatsächlichen Auswirkungen erst dann beurteilen, wenn sich zeigt, inwieweit rumänische Firmen, Institutionen und nichtstaatliche Organisationen den Aufforderungen der Kommission zur Einreichung von Vorschlägen für LIFE nachkommen können.

9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme

Die für LIFE vorgesehenen Beobachtungsverfahren (gemäß der LIFE-Verordnung) gelten auch für rumänische Begünstigte.

10. Verwaltungsausgaben (Teil A des Einzelplans III des Gesamthaushaltsplans)

Die Bereitstellung der erforderlichen Verwaltungsmittel erfolgt nach Maßgabe des jährlichen Beschlusses der Kommission über die Zuteilung der Ressourcen unter Berücksichtigung der von der Haushaltsbehörde bewilligten zusätzlichen Planstellen und Haushaltsmittel.

10.1 Auswirkungen auf die Zahl der Stellen

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10.2 Gesamtpersonalkosten

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(*) Für die Durchführung der Maßnahme wird bereits vorhandenes Personal herangezogen (Berechnung basiert auf den Titeln A1, A2, A4, A5 und A6).

10.3 Sonstige Mehrausgaben für Verwaltung und Dienstbetrieb

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die obigen Ausgaben werden durch die Einnahmen (Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Haushaltsordnung) aus dem Beitrag Rumäniens (siehe Punkte 5.3 und 7.4 des Finanzbogens) gedeckt.