52000PC0502

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Hilfe für die Türkei im Rahmen der Heranführungsstrategie, und insbesondere über die Errichtung einer Beitrittspartnerschaft /* KOM/2000/0502 endg. - CNS 2000/0205 */

Amtsblatt Nr. C 337 E vom 28/11/2000 S. 0274 - 0275


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Hilfe für die Türkei im Rahmen der Heranführungsstrategie, und insbesondere über die Errichtung einer Beitrittspartnerschaft

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Auf seiner Tagung in Helsinki vom 10. bis 11. Dezember 1999 befürwortete der Europäische Rat im allgemeinen den Regelmäßigen Bericht der Kommission über die Türkei sowie die im Gesamtdokument enthaltenen Empfehlungen (Berichte über die Fortschritte der einzelnen Beitrittskandidaten auf dem Weg zum Beitritt). In den Schlußfolgerungen von Helsinki stellt der Rat insbesondere folgendes fest:

die Türkei ist ein Beitrittskandidat, der auf der Grundlage der auch für die anderen Beitrittskandidaten geltenden Kriterien in Europäische Union aufgenommen werden soll;

der Türkei wird eine Heranführungsstrategie zugute kommen, die auf der europäischen Strategie aufbaut. Dazu gehört ein verstärkter politischer Dialog, dessen Schwerpunkt auf der Erfuellung der politischen Beitrittskriterien vor allem in bezug auf die Menschenrechte, etwaige Grenzstreitigkeiten und Zypern liegen wird;

die Türkei wird an allen Programmen und Agenturen der Gemeinschaft sowie an den Treffen zwischen den Beitrittskandidaten und der Europäischen Union im Rahmen der Heranführung teilnehmen;

die Gemeinschaft wird eine Beitrittspartnerschaft für die Türkei errichten, die an ein nationales Programm für die Übernahme des Besitzstands sowie an entsprechende Überwachungsmechanismen gebunden ist;

die Kommission wird eine analytische Durchsicht des Besitzstands vorbereiten;

die Kommission wird einen einzigen Rahmen für die Koordinierung der gesamten Finanzhilfe der EU während der Heranführung vorlegen.

Der Vorschlag schafft die Rechtsgrundlage für die Errichtung einer Beitrittspartnerschaft für die Türkei sowie für die Schaffung eines einzigen Rahmens für die Koordinierung der gesamten Finanzhilfe der EU an die Türkei im Rahmen der Heranführung. Auf seiner Tagung in Feira forderte der Europäische Rat die Kommission auf, diese Vorschläge so bald wie möglich vorzulegen.

Bei den anderen Beitrittskandidaten ging der Rat auf Vorschlag der Kommission in zwei Schritten vor: als Erstes nahm er einstimmig eine Rechtsgrundlage an, die die Beitrittspartnerschaft ins Leben ruft und die Festlegung der Prioritäten mit qualifizierter Mehrheit vorsieht.

Bei den mittel- und osteuropäischen Ländern erfolgt dies mittels einer besonderen Rahmenverordnung, die keine finanziellen Auswirkungen hat (in der Rahmenverordnung ist festgelegt, daß die Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen der Heranführungsstrategie der Hilfe entspricht, die in den gemäß den Bestimmungen des Vertrags genehmigten Programmen vorgesehen ist).

Bei der Türkei wird das gleiche Verfahren vorgeschlagen: d.h. die Annahme einer Rahmenverordnung für die Türkei nach dem Muster der Verordnung für die zehn Beitrittskandidaten in Ost- und Mitteleuropa.

Die vorgeschlagene Rahmenverordnung hat keine finanziellen Auswirkungen. Es wird darin festgelegt, daß die Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen der Heranführungsstrategie für die Türkei der Hilfe entspricht, die in den gemäß den Bestimmungen des Vertrags genehmigten Programmen vorgesehen ist, d.h. der Anteil der Türkei am MEDA-Programm sowie die Finanzhilfe, die in den beiden Verordnungen zur finanziellen Unterstützung der europäischen Strategie vorgesehen ist. Von diesen beiden Verordnungen wurde eine - über die Durchführung von Maßnahmen zur Stärkung der Zollunion zwischen der EG und der Türkei - bereits erlassen. Bei der anderen - über die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in der Türkei - läuft noch das Mitentscheidungsverfahren.

2000/0205 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Hilfe für die Türkei im Rahmen der Heranführungsstrategie, und insbesondere über die Errichtung einer Beitrittspartnerschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Bedingungen, die die beitrittswilligen Ländern erfuellen müssen, wurden auf der Tagung des Europäischen Rates in Kopenhagen im Juni 1993 festgelegt;

(2) Die Staats- und Regierungschefs bekräftigten auf der Tagung des Europäischen Rates in Helsinki vom 10./11. Dezember 1999 den umfassenden Charakter des Beitrittsprozesses, bei dem nun 13 Beitrittskandidaten in einen einzigen Rahmen einbezogen werden;

(3) Die Staats- und Regierungschefs bestätigten auf der Tagung des Europäischen Rates in Helsinki, daß die Türkei ein beitrittswilliges Land ist, das auf der Grundlage derselben Kriterien, die auch für die übrigen beitrittswilligen Länder gelten, Mitglied der Europäischen Union werden soll, und daß auf der Grundlage der derzeitigen europäischen Strategie der Türkei wie den anderen Beitrittskandidaten eine Heranführungsstrategie zugute kommen soll, die zu Reformen anregt und diese unterstützt;

(4) Der Europäische Rat in Helsinki erklärte, daß auf der Grundlage der Schlußfolgerungen der bisherigen Tagungen des Europäischen Rates eine Beitrittspartnerschaft für die Türkei errichtet werden soll, in deren Rahmen die Prioritäten festgelegt werden, auf die sich die Beitrittsvorbereitungen im Lichte der politischen und wirtschaftlichen Kriterien und der Verpflichtungen eines Mitgliedstaats konzentrieren müssen;

(5) Die Hilfe der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der Beitrittspartnerschaft sollte an den in den Schlußfolgerungen der bisherigen Tagungen des Europäischen Rates festgelegten Kriterien sowie an definierten Grundsätzen, Prioritäten, Zwischenzielen und Bedingungen ausgerichtet werden;

(6) Auf der Tagung des Europäischen Rates in Feira vom 19./20.Juni 2000 forderten die Staats- und Regierungschefs die Kommission auf, so bald wie möglich entsprechende Vorschläge vorzulegen;

(7) Die Beitrittspartnerschaft und insbesondere die darin festgelegten Zwischenziele dienen dazu, die Türkei bei der Vorbereitung auf den Beitritt im Hinblick auf die soziale und wirtschaftliche Konvergenz und bei der Ausarbeitung eines nationalen Programms für die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands sowie eines Zeitplans für dessen Umsetzung zu unterstützen;

(8) Die bereitgestellten Haushaltsmittel müssen mit Sorgfalt und im Einklang mit den Prioritäten verwaltet werden, die sich aus der Beitrittspartnerschaft der Kommission mit der Türkei sowie aus den Regelmäßigen Berichten ergeben;

(9) Die Gemeinschaftshilfe im Rahmen der Heranführungsstrategie entspricht der Hilfe, die in den gemäß den Bestimmungen der Verträge genehmigten Programmen vorgesehen ist; diese Verordnung hat daher keine finanziellen Auswirkungen;

(10) Voraussetzungen für die Gemeinschaftshilfe sind die Einhaltung der in den Abkommen zwischen der EG und der Türkei sowie in der Beitrittspartnerschaft enthaltenen Verpflichtungen und Fortschritte bei der Erfuellung der Kopenhagener Kriterien;

(11) Die Programmierung der Finanzmittel der Gemeinschaftshilfe erfolgt gemäß den Verfahren der Verordnungen über die jeweiligen Finanzinstrumente und Programme;

(12) Die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen für die Beitrittspartnerschaft mit der Türkei sollten so bald wie möglich festgelegt werden, damit die Kommission in ihrem Regelmäßigen Bericht 2001 die von der Türkei nach der Annahme der Beitrittspartnerschaft erzielten Fortschritte prüfen kann;

(13) Die im Rahmen des Assoziationsabkommens geschaffenen Gremien spielen eine wesentliche Rolle bei der ordnungsgemäßen Umsetzung und Überwachung der Beitrittspartnerschaft,;

(14) Die Durchfuehrung der Beitrittspartnerschaft duerfte zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft beitragen; für den Erlaß dieser Verordnung sind keine anderen Befugnisse als die des Artikels 308 EG-Vertrag vorgesehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der Heranführungsstrategie wird eine Beitrittspartnerschaft für die Türkei errichtet. Die Beitrittspartnerschaft umfaßt in einem einzigen Rahmen:

- Die Prioritäten, die sich aus einer Analyse der Lage in der Türkei ergeben, und an denen sich die Vorbereitungen auf den Beitritt unter Berücksichtigung der in den Schlußfolgerungen der bisherigen Tagungen des Europaeischen Rates festgelegten politischen und sozialen Kriterien sowie der vom Europäischen Rat definierten Verpflichtungen eines Mitgliedstaates orientieren müssen,

- Die Finanzmittel zur Unterstützung der Türkei bei der Durchführung der wahrend der Heranführung als prioritär definierten Maßnahmen.

Artikel 2

Auf Vorschlag der Kommission beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft, die der Türkei vorgeschlagen wird, sowie alle wesentlichen Anpassungen, die zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich sein sollten.

Artikel 3

Diese Verordnung hat keine finanziellen Auswirkungen. Die Gemeinschaftshilfe im Rahmen der Heranführungsstrategie entspricht der Hilfe, die in den gemäß den Bestimmungen des Vertrags genehmigten Programmen vorgesehen ist.

Auf der Grundlage des vom Rat gemäß Artikel 2 gefaßten Beschlusses erfolgt die Programmierung der Finanzmittel der im Rahmen der Beitrittspartnerschaft gewährten Gemeinschaftshilfe gemäß den Verfahren der Verordnungen über die jeweiligen Finanzinstrumente und Programme.

Artikel 4

Wird eine wesentliche Voraussetzung für die Fortsetzung der Heranführungshilfe nicht erfuellt, und werden insbesondere die in den Abkommen zwischen der EU und der Türkei festgelegten Verpflichtungen nicht eingehalten bzw. keine hinreichenden Fortschritte bei der Erfuellung der Kopenhagener Kriterien erzielt, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahme im Hinblick auf die Heranführungshilfe für die Türkei beschließen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am ....... 2000

Im Namen des Rates

Der Präsident

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Hilfe für die Türkei im Rahmen der Heranführungsstrategie, und insbesondere über die Errichtung einer Beitrittspartnerschaft

2. HAUSHALTSLINIE(N)

a) B7 - 410

b) B7 - 4035

c) B7 - 4036

3. RECHTSGRUNDLAGE

a) Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates

b) Verordnung (EG) Nr. 764/2000 des Rates

c) Entwurf einer Verordnung des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in der Türkei

4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme

a) Unterstützung für finanzielle und technische Maßnahmen zur Förderung der Reform wirtschaftlicher und sozialer Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer.

b) Finanzielle Unterstützung für Maßnahmen zur Vertiefung der Zollunion zwischen der EU und der Türkei, insbesondere im Bereich Angleichung des türkischen Rechts an das Gemeinschaftsrecht.

c) Finanzielle Unterstützung für Maßnahmen zur Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in der Türkei; insbesondere Förderung der Zusammenarbeit in den folgenden Bereichen: Industrie, Telekommunikation, Gesundheitswesen, Umwelt, Energie, Verkehr und Demokratie und Menschenrechte.

4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über eventuelle Verlängerungen

a) 2000 - 2006

b) 3 Jahre (2000 - 2002)

c) 3 Jahre (2000 - 2002)

5. EINSTUFUNG DER AUSGABEN / EINNAHMEN

5.1 NOA

5.2 GM

5.3 Art der Einnahmen: keine bis auf die Erstattung von Risikokapital bei wirtschaftlichem Erfolg der finanzierten Maßnahme

6. ART DER AUSGABEN / EINNAHMEN

- Zuschuß zu 100%: Ja

- Zuschuß zwecks Kofinanzierung mit anderen öffentlichen und/oder privaten Geldgebern: Ja, bei einzelnen Maßnahmen

- Zinszuschüsse: Ja

- Sonstige

- Ist bei wirtschaftlichem Erfolg der Maßnahme eine teilweise oder voll ständige Rückzahlung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft vorgesehen- Nein

- Wirkt sich die Maßnahme auf die Haushaltseinnahmen aus- Wenn ja, wie und auf welche Einnahmen- Entfällt

7. FINANZIELLE BELASTUNG

7.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (Einheits- und Gesamtkosten)

Evaluierung der erforderlichen Mittel zur Durchführung von Maßnahmen, die zur Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in der Türkei unerläßlich sind.

7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen

VE in Mio. EURO (jeweilige Preise)

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7.3 Ausgaben für Studien, Sachverständige usw. im Rahmen von Teil B des Haushaltsplans

VE in Mio. EURO (jeweilige Preise)

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7.4 Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen

VE in Mio. EURO

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8. BETRUGSBEKÄMPFUNGSVORKEHRUNGEN

- Geplante spezifische Kontrollmaßnahmen

Kontrollen werden während sämtlicher Phasen der Durchführung der Projekte (Ausschreibung, Auswahl, Ausarbeitung der Verträge, Erbringung der Dienstleistungen, Zahlungen) von den Dienststellen der Kommission und ihrer Vertretung in der Türkei sowie vom Rechnungshof vorgenommen.

Die Kontrollen berücksichtigen die vertraglichen Verpflichtungen sowie die Grundsätze der ordnungsgemäßen und wirksamen Finanzverwaltung.

Kontrollbestimmungen (Vorlage der Berichte, Abstimmung mit der Kommission, usw.) werden in alle Vereinbarung und Verträge zwischen der Kommission und den Zahlungsempfängern aufgenommen.

9. KOSTENWIRKSAMKEITSANALYSE

9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppen

- Einzelziele: Zusammenhang mit der allgemeinen Zielvorgabe

Verwirklichung der in der Mitteilung der Kommission vom 4. März 1998 "Europäische Strategie für die Türkei: erste Durchführungsvorschläge der Kommission" genannten Ziele; insbesondere Angleichung der Rechtsvorschriften und Übernahme des Besitzstands der Union durch die Türkei

Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in der Türkei.

Finanzielle Unterstützung für die Durchführung der Beitrittspartnerschaft.

- Zielgruppe: gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Einzelzielen; Angabe der Endbegünstigten des Beitrags aus dem Gemeinschaftshaushalt und der zwischengeschalteten Stellen

- öffentliche Verwaltung

- landwirtschaftlicher Sektor

- industrieller Sektor

- Forschungs- und wissenschaftliche Organe

- sozioökonomische Akteure

- Zivilgesellschaft

- regionale und lokale Behoerden

9.2 Begründung der Maßnahme

- Notwendigkeit eines Beitrags aus dem Gemein schaftshaushalt, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität;

- Wahl der Modalitäten:

Die verschiedenen Modalitäten werden nach Maßgabe der Situation des Landes bzw. der Situation im jeweiligen Bereich ausgewählt. Vor der Finanzierung der Maßnahmen werden im Rahmen des nationalen Richtprogramms für die Türkei sowie der Beitrittspartnerschaft Ermittlungs- und Durchführbarkeitsstudien durchgeführt.

* Vorteile im Vergleich zu Alternativlösungen

* gegebenenfalls Analyse ähnlicher, auf gemeinschaftlicher oder innerstaatlicher Ebene durchgeführter Maßnahmen

* zu erwartende Neben- oder Multiplikatoreffekte

- Entwicklung und Intensivierung der Beziehungen EU-Türkei

- Durchführung der Heranführungsstrategie

- Angleichung der türkischen Rechtsvorschriften und Rechtspraxis an den Besitzstand der Gemeinschaft

- wesentliche Unwägbarkeiten, die die Maßnahme beeinträchtigen können.

Die politische und wirtschaftliche Stabilität der Türkei.

Die Entschlossenheit unserer Partner zur Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen.

9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme

- Leistungsindikatoren:

* Output-Indikatoren (nach Tätigkeiten)

- die Zahl der Kooperationsmaßnahmen zwischen türkischen Einrichtungen und Einrichtungen der Gemeinschaft

* Wirkungsindikatoren (nach Zielen)

- Angleichung der türkischen Rechtsvorschriften, Normen und Standards an diejenigen der EU

- Intensivierung des Handelsverkehrs

- Zugang zu neuen Technologien

- Transfer von Know-how

- Verringerung regionaler Disparitäten

- Erhöhung der Lebensqualität

- die in den Regelmäßigen Berichten festgestellten Fortschritte.

- Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

Die Projekte werden in regelmäßigen Zeitabständen von den mit ihrer Ausführung betrauten Stellen, von den Kommissionsdienststellen und von unabhängigen Sachverständigen kontrolliert und bewertet.

Nach Abschluß der Maßnahmen wird ein Evaluierungsbericht über Inhalt, Auswirkung und Folgemaßnahmen erstellt.

- Bewertung der Ergebnisse (bei Fortsetzung der Maßnahme)

10. VERWALTUNGSAUSGABEN (TEIL A DES EINZELPLANS III DES GESAMTHAUSHALTSPLANS)

Die Bereitstellung der erforderlichen Verwaltungsmittel erfolgt nach Maßgabe des jährlichen Beschlusses der Kommission über die Zuteilung der Ressourcen unter Berücksichtigung der von der Haushaltsbehörde bewilligten zusätzlichen Planstellen und Haushaltsmittel.

10.1 Auswirkung auf den Personalbestand (nicht relevant)

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Für das zusätzliche Personal ist die zeitliche Planung des Einsatzes anzugeben.

10.2 Gesamtkosten für zusätzliches Personal (nicht relevant)

(in EURO)

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Handelt es sich um eine befristete Maßnahme, drücken die angegebenen Beträge die Kosten für die Gesamtlaufzeit der Maßnahme aus; bei unbefristeten Maßnahmen sind die Kosten für ein Jahr anzugeben.

10.3 Sonstige Mehrausgaben für Verwaltung und Dienstbetrieb (NICHT RELEVANT)

(in EURO)

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Handelt es sich um eine befristete Maßnahme, drücken die angegebenen Beträge die Kosten für die Gesamtlaufzeit der Maßnahme aus; bei unbefristeten Maßnahmen sind die Kosten für ein Jahr anzugeben.