52000PC0496

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments des gemeinsamen Standpunkts des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 95/53/EG mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen, zur Änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag /* KOM/2000/0496 endg. - COD 98/0301 */


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251, Absatz 2, Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments des gemeinsamen Standpunkts des Rates betreffend den Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 95/53/EG mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag

BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag gibt die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen ab.

Die Kommission gibt unter Punkt 3. ihre Stellungnahme zu den vier vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen ab.

1. Hintergrund

a) Die Kommission hat dem Rat und dem Europäischen Parlament am 4. November 1998 ihren Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (KOM (1998) 602 endg. - COD 1998/0301 vom 3. November 1998) vorgelegt.

b) Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat am 24. März 1999 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben.

c) Das Europäische Parlament hat den Vorschlag am 6. Dezember 1998 in erster Lesung ohne Abänderungen oder Aufschub gebilligt.

d) Der Rat hat seinen gemeinsamen Standpunkt am 15. November 1999 einstimmig einschließlich einer Abänderung der Bestimmungen über die Schutzklausel festgelegt, die von der Kommission abgelehnt wurde.

e) Das Europäische Parlament hat am 11. April 2000 in zweiter Lesung eine legislative Entschließung zum gemeinsamen Standpunkt des Rates mit vier Abänderungen dieses gemeinsamen Standpunkts angenommen.

2. Ziel des Vorschlags

Mit der Richtlinie 95/53/EG wurden die Grundregeln festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten die amtlichen Futtermittelkontrollen durchzuführen haben. Sie gilt sowohl für Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft als auch für Erzeugnisse aus Drittländern. Die Richtlinie ist im Mai 1998 in Kraft getreten.

Die Änderung der Richtlinie 95/53/EG hat folgende Ziele:

1. Schaffung einer Rechtsgrundlage für ein harmonisiertes Vorgehen bei den Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenkontrollen der betreffenden eingeführten Erzeugnisse.

2. Einführung eines Systems von Schutzmaßnahmen bei diesen Erzeugnissen im Falle einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit mit Bestimmungen zur Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen in Drittländern und in der Gemeinschaft, sofern diese notwendig sind.

3. Einführung eines Systems zur Aufstellung spezifischer Kontrollprogramme, wenn diese zusätzlich zu den in der Richtlinie bereits vorgesehenen allgemeinen Programmen erforderlich sind.

Die ursprüngliche Rechtsgrundlage des Vorschlags war Artikel 100a. Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam haben sich Rat und Kommission jedoch darauf verständigt, daß der Vorschlag auf Artikel 152 Absatz 4 des Vertrags gestützt sein sollte.

3. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments

3.1. Von der Kommission übernommene Abänderungen

*Abänderung Nr. 1

Hiermit wird ein Verweis auf den Beschluß 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse in die Erwägungsgründe eingebracht. Nach Auffassung der Kommission ist damit klar, daß ein etwaiger Beschluß über Schutzmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 6 des genannten Beschlusses zu fassen ist.

*Abänderung Nr. 2

Hiermit wird der ursprüngliche Wortlaut des Vorschlags der Kommission wieder aufgegriffen und die Verweise auf den neuen Artikel 23a werden gestrichen. Mit diesem neuen Artikel 23a wurde ein Regelungsverfahren gemäß Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG eingeführt. Die Kommission ist der Auffassung, daß die Abänderung ein zügigeres Verfahren bei der Annahme von Dringlichkeitsmaßnahmen ermöglicht.

*Abänderung Nr. 4

Mit dieser Abänderung wird der neue Artikel 23a gestrichen, der sich in Anbetracht der Abänderungen Nr. 1 und 2 erübrigt.

*Abänderung Nr. 3

Mit dieser Abänderung wird der ursprüngliche Wortlaut des Vorschlags der Kommission zu Vor-Ort-Kontrollen großteils wieder aufgegriffen. Die Kommission hat keine Einwände zu den Abänderungen erhoben, die der Rat zu diesem Artikel vorgeschlagen hatte, da sie ihrer Auffassung nach keine inhaltliche Änderung des Ziels des Vorschlags darstellen.

Die Kommission begrüßt jedoch die Unterstützung ihres ursprünglichen Vorschlags durch das Europäische Parlament und möchte ihren Standpunkt ausführlich erläutern:

Abänderung Nr. 3 ,Neuer Artikel 17a Absatz 1:

Das Europäische Parlament hat den ursprünglichen Wortlaut des Vorschlags der Kommission betreffend den Geltungsbereich von Futtermittelkontrollen wieder aufgegriffen, wobei besonders auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden hingewiesen wird.

Die Kommission ist der Auffassung, daß der Beschluß des Rates zur Begrenzung der von der Kommission durchgeführten Kontrollen durch die Formulierung ,soweit dies für die einheitliche Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlich ist" nicht wesentlich ist, da Kontrollen insbesondere durchgeführt werden, um die Einhaltung bestimmter Rechtsvorschriften zu überprüfen.

Abänderung Nr. 3 ,Neuer Artikel 17a Absatz 2:

Das Europäische Parlament war, im Gegensatz zum Rat, der Auffassung, daß die Mitgliedstaaten den Sachverständigen uneingeschränkte Unterstützung zur Erfuellung ihrer Aufgaben gewähren sollten. Die Kommission hält es für selbstverständlich, daß es im Interesse des betreffenden Mitgliedstaates liegt, für jegliche Zusammenarbeit mit den Sachverständigen der Kommission so weit wie möglich zur Verfügung zu stehen, damit das Vertrauensverhältnis zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und den Inspektoren der Kommission wiederhergestellt wird.

Außerdem hat das Europäische Parlament beschlossen, die Möglichkeit einzuführen, daß die Kommission unangekündigte Kontrollen in den Mitgliedstaaten durchführt. Die Kommission ist der Auffassung, daß dies in der Praxis - allerdings immer in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten - bereits der Fall ist. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind jedoch nach wie vor von geplanten Kontrollen zu unterrichten, selbst wenn sie für den betreffenden Betrieb unangekündigt erfolgen.

Die Einführung unangekündigter Kontrollen ist auch im Kontext der Notwendigkeit zu sehen, zwischen den Dienststellen der Kommission und den Mitgliedstaaten ein von gegenseitigem Vertrauen und Bereitschaft zur Zusammenarbeit geprägtes Klima zu gewährleisten.

Abänderung Nr. 3 ,Neuer Artikel 17a Absatz 3:

Das Europäische Parlament hat beschlossen, den Passus zu streichen, wonach die Kommission verpflichtet ist, die Ergebnisse der Kontrollen vor der Verteilung des Abschlußberichts mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erörtern. Die Kommission hält diese rechtliche Verpflichtung nicht für notwendig, da die Möglichkeit der Durchführung solcher Erörterungen an sich gegeben ist und erfahrungsgemäß auf einer abschließenden Sitzung mit den zuständigen Behörden noch weitere Erläuterungen zu den Kontrollen eingeholt werden können.

Außerdem fordert das Europäische Parlament, daß es ebenso wie die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Kontrollen der Kommission unterrichtet und daß der Kontrollbericht verteilt wird. Dem kann die Kommission nur zustimmen, da auf anderen Gebieten, wie z. B. dem Veterinärsektor, bereits so verfahren wird. Die Kommission gibt den Mitgliedstaaten zur Zeit Gelegenheit, Bemerkungen zu den vom Lebensmittel- und Veterinäramt erstellten vorläufigen Prüfberichten zu machen, die dem Schlußbericht als Anhang beigefügt werden.

3.2. Von der Kommission nicht akzeptierte Abänderungen

Keine.

4. Schlussfolgerungen

Die Kommission befürwortet alle vom Europäischen Parlament eingebrachten Abänderungen an dem gemeinsamen Standpunkt, weist jedoch darauf hin, daß die wichtigsten Abänderungen das Verfahren zur Annahme von Schutzmaßnahmen betreffen.

Abänderung Nr. 3 ist im Hinblick auf die Verbesserung der Kontrollen im Futtermittelsektor hingegen nicht unbedingt erforderlich.

Gestützt auf Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag wie oben erläutert.