52000PC0494

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie anderer Verordnungen betreffend die Gemeinsame Agrarpolitik /* KOM/2000/0494 endg. - CNS 2000/0204 */

Amtsblatt Nr. C 337 E vom 28/11/2000 S. 0276 - 0277


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie anderer Verordnungen betreffend die Gemeinsame Agrarpolitik

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Um die Aufmachung des Haushaltsplans und die Haushaltsbuchführung transparenter zu machen, ist im Entwurf zur Neufassung der Haushaltsordnung vorgesehen, die bisher im Agrarbereich existierenden "negativen Ausgaben" als zweckbestimmte Einnahmen anzusehen. Diese negativen Ausgaben ergeben sich aus einem komplexen Haushaltsmechanismus und unterteilen sich in fünf Kategorien:

- wieder eingezogene Beträge infolge von Betrugsfällen oder Unregelmäßigkeiten (1999: 60 Mio. EUR),

- Berichtigungen der Vorschüsse nach Artikel 13 der Haushaltsdisziplin (1999: 126 Mio. EUR),

- etwaige "Gewinne" aus dem Verkauf öffentlicher Lagerbestände (1999: 286 Mio. EUR),

- Zusatzabgabe auf die überschüssige Erzeugung von Milch (1999: 498 Mio. EUR),

- finanzielle Folgen der Rechnungsabschlußentscheidungen (1999: 606 Mio. EUR).

Nach Nummer 10 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1) bleiben die Haushaltslinien, die aus zweckbestimmten Einnahmen im Sinne von Artikel 4 der geltenden Haushaltsordnung finanziert werden, in der finanziellen Vorausschau unberücksichtigt. Demnach würde die Haushaltsneutralität bei der Abschaffung der negativen Ausgaben gewahrt.

2. Beim Vorschlag zur Neufassung der Haushaltsordnung sind somit zwei Kategorien zweckbestimmter Einnahmen zu berücksichtigen, nämlich wie sie zum einen in der Haushaltsordnung selbst festgelegt und zum anderen in besonderen Verordnungen vorgesehen sind.

Der vorliegende Vorschlag hat folgenden Zweck:

- Mit einer entsprechenden Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 ist festzulegen, daß die Wiedereinziehung von durch die Abteilung Garantie des EAGFL finanzierten Ausgaben sowie die von den Mitgliedstaaten erhobenen, eingenommenen oder einbehaltenen Summen als zweckbestimmte Einnahmen zu betrachten sind, die ausschließlich zur Finanzierung der Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie verwendet werden dürfen.

- Ferner ist klarzustellen, daß die Einnahmen aus der Zusatzabgabe für Milch im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3950/92 und die Überschüsse der Konten der öffentlichen Lagerhaltung nach der Verordnung (EWG) Nr. 3492/90 als zweckbestimmte Einnahmen zu betrachten sind.

- Außerdem sind die im Rahmen von Rechtsvorschriften der Gemeinsamen Agrarpolitik einbehaltenen Sicherheiten nicht mehr - wie in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 352/78 vorgeschrieben - von den Ausgaben der Abteilung Garantie des EAGFL abzuziehen, sondern ebenfalls als zweckbestimmte Einnahmen zu betrachten.

3. Bei der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 sind Bestimmungen zur Berücksichtigung des neuen Komitologie-Beschlusses (Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, ABl. L 184 vom 17. Juli 1999, S. 23) aufzunehmen.

2000/0204 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie anderer Verordnungen betreffend die Gemeinsame Agrarpolitik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C ..., S. .

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C ..., S. .

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

[3] ABl. C ..., S. .

nach Stellungnahme des Rechnungshofes [4],

[4] ABl. C ..., S. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die negativen Ausgaben werden jedes Jahr in verschiedenen Haushaltslinien des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie angesetzt.

(2) In der Neufassung der Haushaltsordnung werden die 'negativen Ausgaben' durch 'zweckbestimmte Einnahmen' ersetzt. Diese Ersetzung ist haushaltsneutral und bringt die erforderliche Klarheit.

(3) Artikel 17 der Haushaltsordnung vom ... [5] sieht zwei verschiedene Kategorien zweckbestimmter Einnahmen vor, nämlich wie sie zum einen in der Haushaltsordnung selbst und zum anderen in besonderen Verordnungen festgelegt sind.

[5] ABl. L ..., S. .

(4) Da die Ersetzung negativer Ausgaben durch zweckbestimmte Einnahmen sich ausschließlich auf den Agrarbereich bezieht und Änderungen verschiedener Agrarverordnungen erfordert, sind diese zweckbestimmten Einnahmen nicht in der Haushaltsordnung vom ..., sondern in den jeweiligen Agrarverordnungen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 19. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik [6] zu regeln.

[6] ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(5) Um auszuschließen, daß Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie auf Ebene der Mitgliedstaaten durch zweckbestimmte Einnahmen zur Finanzierung dieser Ausgaben ausgeglichen werden, müssen die Einnahmen abgeführt und im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik verwendet werden.

(6) Bezüglich der zweckbestimmten Einnahmen ist auf Gemeinschaftsebene das gleiche Kontrollsystem einschließlich der Rechnungsabschlussentscheidungen anzuwenden wie bei den vom Fonds finanzierten Ausgaben.

(7) Gemäß Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [7] sollten bestimmte Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 nach dem Beratungsverfahren des Artikels 3 des Beschlusses erlassen werden.

[7] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8) Da andere Maßnahmen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 Verwaltungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG sind, sollten diese Maßnahmen nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 4 des Beschlusses erlassen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

I. Die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 2 wird der folgende Absatz 2.A. angefügt:

,2.A. Als zweckbestimmte Einnahmen gelten:

- alle Wiedereinziehungen von durch die Abteilung Garantie des Fonds finanzierten Ausgaben im Rahmen der vorliegenden Verordnung, insbesondere nach deren Artikeln 7 und 8, sowie alle Kürzungen und/oder Aussetzungen der monatlichen Vorschüsse,

- sowie alle anderen von den Mitgliedstaaten erhobenen, eingenommenen oder einbehaltenen Summen, die in den Gemeinschaftsvorschriften über die Gemeinsame Agrarpolitik als zweckbestimmte Einnahmen definiert sind, ausgenommen jene nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Beschlusses 94/728/EG des Rates über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften.

Sie werden ausschließlich zur Finanzierung der Ausgaben der Abteilung Garantie des Fonds verwendet.

Die Artikel 4 bis 10 dieser Verordnung sind auf die zweckbestimmten Einnahmen im Sinne des ersten Unterabsatzes anzuwenden."

2. Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

,1. Die Kommission erläßt die Entscheidungen gemäß Absatz 2, 3 und 4 nach dem Verfahren von Artikel 14 Absatz 3."

3. Artikel 8 Absatz 2 zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

,Die wiedereingezogenen Beträge sowie die Zinsen für wiedereingezogene oder zu spät entrichtete Beträge sind zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2.A. dieser Verordnung. Sie werden an den Fonds zur Finanzierung der Ausgaben seiner Abteilung Garantie abgeführt."

4. Die Artikel 11 und 12 werden gestrichen.

5. Artikel 13 erhält folgende Fassung:

,Artikel 13

1. Die Kommission wird vom Ausschuß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (nachstehend "Fondsausschuß" genannt) unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 anzuwenden.

3. Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt."

6. In Artikel 14 Absatz 1 erhält der erste Halbsatz folgende Fassung:

,Der Fondsausschuß wird nach dem in Absatz 3 vorgesehenen Verfahren gehört:"

7. In Artikel 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:

,3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 anzuwenden."

8. Artikel 15 wird gestrichen.

II. Die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 wird wie folgt geändert:

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

,Artikel 10

Die Abgabe und die gegebenenfalls sich daraus ergebenden Zinsen gelten als zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2.A. der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999. Sie werden an den Fonds zur Finanzierung der Ausgaben seiner Abteilung Garantie abgeführt."

III. Die Verordnung (EWG) Nr. 3492/90 wird wie folgt geändert:

Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

,3. Weist ein Konto einen Habensaldo auf, so gilt dieser als zweckbestimmte Einnahme im Sinne von Artikel 1 Absatz 2.A. der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999. Er wird an den Fonds zur Finanzierung der Ausgaben seiner Abteilung Garantie abgeführt."

IV. Die Verordnung (EWG) Nr. 352/78 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

,Artikel 2

Verfallene Kautionen nach Artikel 1 gelten als zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2.A. der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999. Sie werden an den Fonds zur Finanzierung der Ausgaben seiner Abteilung Garantie abgeführt."

2. Artikel 3 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem auf ihr Inkrafttreten folgenden Haushaltsjahr.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>