52000PC0453

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke aus verformbarem Gußeisen mit Ursprung in Brasilien, der Tschechischen Republik, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand /* KOM/2000/0453 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in Brasilien, der Tschechischen Republik, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Am 29. Mai 1999 leitete die Kommission ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in Brasilien, Kroatien, der Tschechischen Republik, der Bundesrepublik Jugoslawien, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand ein.

Mit Verordnung (EG) Nr. 449/2000 [1] führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in Brasilien, der Tschechischen Republik, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand ein.

[1] ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 3.

In dieser Verordnung wurde ausserdem vorläufig der Schluß gezogen, daß auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien kein Zoll eingeführt werden sollte, da ihre Marktanteile geringfügig waren.

Der beiliegende Vorschlag für eine Verordnung des Rates stützt sich auf die endgültigen Feststellungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse, denen zufolge die Einführung der vorläufigen Maßnahmen gerechtfertigt war. Die Feststellung zu den Einfuhren mit Ursprung in Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien wurden ebenfalls bestätigt, und das Verfahren gegenüber diesen Ländern sollte deshalb ohne die Einführung von Maßnahmen eingestellt werden.

Daher wird der Rat ersucht, den beiliegenden Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen, die spätestens am 26. August 2000 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden sollte.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in Brasilien, der Tschechischen Republik, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [2], insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 2,

[2] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 vom 27. April 1998, ABl. L 128 vom 30. 4. 1998, S.18.

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. Vorläufige MaSSnahmen

(1) Die Kommission führte mit der Verordnung (EG) Nr. 449/2000 [3], ("Verordnung über den vorläufigen Zoll") vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in Brasilien, der Tschechischen Republik, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand ein; auf die Einfuhren mit Ursprung in Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien wurde kein Zoll eingeführt, da ihre Marktanteile den vorläufigen Feststellungen zufolge geringfügig waren.

[3] ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 3.

B. Weiteres Verfahren

(2) Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage beschlossen wurde, auf die Einfuhren aus Brasilien, der Tschechischen Republik, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand vorläufige Zölle einzuführen und auf die Einfuhren aus Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien keine Zölle einzuführen, wurden die interessierten Parteien, die dies beantragten, von der Kommission gehört. Sie legten ausserdem ihren Standpunkt zu den vorläufigen Feststellungen schriftlich dar.

(3) Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für die endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete, und prüfte sie nach.

(4) In den Betrieben der folgenden Einführer/Händler, die den Fragebogen beantwortet hatten, wurden zusätzliche Kontrollbesuche durchgeführt:

- Jannone SA, Spanien

- Nefit BV, Niederlande

- Thisa SA, Spanien

(5) Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(6) Die mündlich und schriftlich übermittelten Argumente der Parteien wurden geprüft und die endgültigen Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert.

C. EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(7) Einige interessierte Parteien behaupteten erneut, daß die Nichteinbeziehung bestimmter anderer Drittländer (Bulgarien, Polen, Türkei, USA) in das Verfahren eine Diskriminierung darstelle und die Einleitung des Verfahrens daher nicht rechtmässig sei.

(8) In diesem Zusammenhang wird bestätigt, daß gegenüber Bulgarien und Polen kein Verfahren eingeleitet werden konnte, weil auf der Grundlage der Beweise zu Normalwert und Ausfuhrpreis, die der Antragsteller für die bulgarischen und polnischen Waren ebenso vorlegte wie für die von dieser Untersuchung betroffenen Länder, kein Dumping vorlag. Was die Einfuhren aus den USA und der Türkei angeht, so waren deren Mengen den vorliegenden Informationen zufolge geringfügig. Dieser Antrag ist daher abzulehnen.

D. Ware und gleichartige Ware

1. Ware

(9) Laut der Verordnung über den vorläufigen Zoll handelt es sich bei der betroffenen Ware um zusammenschraubbare Rohrformstücke aus verformbarem Gusseisen mit Gewinde ("verformbare Rohrformstücke" oder "Rohrformstücke") des KN-Codes ex 7307 19 10. Diese Definition wird bestätigt.

(10) Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen behauptete eine interessierte Partei, daß neben dem KN-Code 7307 19 10 auch andere KN-Codes in die Untersuchung einbezogen werden müssten, da die betroffene Ware auch unter diesen KN-Codes in die Gemeinschaft eingeführt werde. Ausserdem müsse die Untersuchung auf Rohrformstücke ohne Gewinde ausgeweitet werden, da diese in die Gemeinschaft eingeführt und dann dort mit einem Gewinde versehen und verkauft würden.

(11) Zu dem ersten Argument ist festzustellen, daß alle bei der Untersuchung geprüften Einfuhren von verformbaren Rohrformstücken unter dem KN-Code 7307 19 10 erfolgten, dem die betroffene Ware, wie in der Bekanntmachung über die Einleitung dargelegt, zugewiesen wird. Die bei dieser Untersuchung verwendeten Einfuhrdaten beziehen sich also eindeutig auf die betroffene Ware. Sollten in einzelnen Fällen verformbare Rohrformstücke unter anderen KN-Codes eingeführt werden, so liegt ein Einreihungsfehler vor, auf den die Zollbehörden ordnungsgemäß hinzuweisen sind.

(12) Zu dem zweiten Argument ist zu sagen, daß Rohrformstücke ohne Gewinde nicht unter die Definition der betroffenen Ware fallen. Sie sind vielmehr ein Zwischenprodukt, das erst noch weiterbearbeitet werden muß, um eine der wesentlichen Eigenschaften der betroffenen Ware (ihr besonderes Anschlußsystem) aufzuweisen. Dies bedeutet, daß Rohrformstücke ohne Gewinde als solche und die betroffene Ware nicht miteinander konkurrieren und nicht austauschbar sind. Die Untersuchung ergab ausserdem, daß die Anbringung des Gewindes gemessen am Wertzuwachs einen wichtigen Fertigungsschritt darstellt, vor allem angesichts der hohen Arbeitsintensität. Daher können Rohrformstücke ohne Gewinde und Rohrformstücke mit Gewinde (d. h. die betroffene Ware) nicht als eine einzige Ware angesehen werden.

(13) Aus diesen Gründen werden die vorläufigen Feststellungen zur betroffenen Ware bestätigt.

2. Gleichartige Ware

(14) Unter Randnummer 13 der Verordnung über den vorläufigen Zoll stellte die Kommission fest, daß die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Rohrformstücke und die in den betroffenen Ländern hergestellten und in die Gemeinschaft ausgeführten Rohrformstücke gleichartig waren, da bei den grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und den Verwendungen der einzelnen Warentypen keine Unterschiede bestehen.

(15) Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen machten einige interessierte Parteien geltend, daß die in der Gemeinschaft hergestellten Rohrformstücke und die aus den betroffenen Ländern eingeführten Rohrformstücke nicht gleichartig seien, da die Gemeinschaftsware in der Regel aus weissem Temperguß, die eingeführte Ware aber aus schwarzem Temperguß hergestellt werde.

(16) Die Untersuchung ergab, daß Rohrformstücke aus schwarzem bzw. weissem Temperguß einer unterschiedlichen Glühbehandlung unterzogen werden. Die Rohrformstücke aus weissem Temperguß werden zwischen 80 und 120 Stunden bei einer Temperatur von 1100° und die Rohrformstücke aus schwarzem Temperguß zwischen 50 und 80 Stunden bei einer Temperatur von 900° ausgeglüht. Infolge dieser unterschiedlichen Verfahren variiert der Kohlenstoffgehalt, so daß die Formstücke aus weissem Temperguß nahezu vollständig dekarbonisiert sind, während der Kohlenstoffgehalt der Formstücke aus schwarzem Temperguß weniger reduziert ist. Folglich sind die Formstücke aus weissem Temperguß in der Regel etwas elastischer, korrosionsbeständiger und leichter zu galvanisieren als diejenigen aus schwarzem Temperguß, die leichter mit Gewinden versehen werden können und sich besser für Verwendungen eignen, bei denen es auf druckdichte Verbindungen ankommt.

(17) Die Untersuchung ergab jedoch, daß der Markt zwischen Rohrformstücken aus weissem Temperguß und Rohrformstücken aus schwarzem Temperguß nicht unterscheidet, da sie abgesehen vom Kohlenstoffgehalt sehr ähnliche Eigenschaften aufweisen, den gleichen Endverwendungen dienen und folglich austauschbar sind. Diese Feststellung wird dadurch untermauert, daß die Einführer/Händler, die sowohl Rohrformstücke aus schwarzem Temperguß aus den betroffenen Ländern als auch vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte Rohrformstücke aus weissem Temperguß kaufen, diese an die Verwender weiterverkaufen, ohne zwischen den beiden Qualitäten zu unterscheiden. Die Untersuchung bestätigte ausserdem, daß die Verwender der betroffenen Ware keinen nennenswerten Unterschied zwischen Rohrformstücke aus weissem bzw. schwarzem Temperguß machen.

(18) Ausserdem entsprechen Rohrformstücke aus weissem und aus schwarzem Temperguß der Europäischen Norm EN 10242 und der internationalen Norm ISO 49, in denen Design und Funktion der Rohrformstücke festgelegt sind Was die Qualität des Ausgangsstoffs betrifft, so sind sowohl weisser als auch schwarzer Temperguß zulässig.

(19) Aus diesen Gründen und in Ermangelung neuer Beweise wurden die vorläufigen Feststellungen zur gleichartigen Ware bestätigt.

E. FESTSTELLUNGEN ZU KROATIEN UND DER Bundesrepublik Jugoslawien

(20) Was Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien angeht, so wird bestätigt, daß das Volumen der Einfuhren aus diesen beiden Ländern 0,4 % bzw. 0,3 % des Gemeinschaftsverbrauchs entsprach. Da diese Einfuhrmengen gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ("Grundverordnung") als geringfügig anzusehen sind, sollte das Verfahren betreffend die Einfuhren mit Ursprung in diesen beiden Ländern eingestellt werden.

F. DUMPING

1. Marktwirtschaftsländer

1.1 Normalwert

1.1.1 Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung

(21) Wie in Abschnitt 3.4 der Verordnung über den vorläufigen Zoll festgestellt, beantworteten nur ein japanisches Unternehmen und der mit ihm verbundene Einführer den Fragebogen der Kommission für ausführende Hersteller. Die von dem japanischen Unternehmen übermittelten Angaben waren jedoch unvollständig und in einigen Fällen unzutreffend, so daß die Feststellungen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung getroffen werden mussten. Diese Feststellungen wurden nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen überprüft. Dabei ergab sich ein deutlich anderer Normalwert als bei der vorläufigen Sachaufklärung.

(22) Der thailändische ausführende Hersteller, für den der Normalwert gemäß Artikel 18 der Grundverordnung ermittelt wurde (vgl. Randnummer 96 der Verordnung über den vorläufigen Zoll), bat die Kommission um Überprüfung ihrer Entscheidung, in Fällen, in denen keine Normalwerte anderer thailändischer Unternehmen vorlagen, die höchste für Geschäftsvorgänge dieses Ausführers ermittelte Dumpingspanne zugrundezulegen.

(23) Dies wurde abgelehnt. Die Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung war in diesem Fall angemessen und notwendig, um die Verweigerung der Mitarbeit nicht zu belohnen und im Vergleich zu allen anderen Parteien, die uneingeschränkt bei der Untersuchung mitarbeiteten, die Gleichbehandlung sicherzustellen.

1.1.2 Normalwert auf der Grundlage der Inlandsverkäufe

(24) Der brasilianische ausführende Hersteller behauptete, daß die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung verpflichtet sei zu prüfen, ob die Preise der Inlandsverkäufe von Warenmodellen, deren Verkäufe weniger als 5 % der Ausfuhren in die Gemeinschaft entsprachen, für den brasilianischen Markt repräsentativ waren. Er behauptete ausserdem, daß die Preise dieser Verkäufe repräsentativ seien, weil bei diesen Verkäufen im Durchschnitt eine angemessene Gewinnspanne erzielt worden sei, und daß diese Preise deshalb zur Ermittlung des Normalwerts hätten verwendet werden müssen.

(25) Entsprechend der üblichen Praxis der Gemeinschaftsinstitutionen werden bei der Ermittlung des Normalwerts grundsätzlich nicht die Preise von Waren oder Warenmodellen verwendet, die nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurden. Nur wenn die Verkaufsmengen die 5%-Schwelle erreichen oder übersteigen, sieht die Kommission sie als ausreichend repräsentativ an, um sie bei der Bestimmung des Normalwerts zugrunde zu legen. Faktoren, die eine Abweichung von der üblichen Praxis und die Berücksichtigung von Verkaufsmengen unterhalb der 5 %-Schwelle gerechtfertigt hätten, waren nicht gegeben.

(26) Der brasilianische ausführende Hersteller behauptete ausserdem, daß die Kommission bei der Berechnung des Prozentsatzes der Finanzierungskosten und anderer VVG-Kosten unterschiedliche, nicht miteinander vereinbare Methoden verwendet habe, da sie einmal den Umsatz mit der betroffenen Ware und einmal den Gesamtumsatz zugrundegelegt habe.

(27) Dieses Argument ist zurückzuweisen. Die Untersuchung zeigte, daß der ausführende Hersteller nicht beweisen konnte, daß die in seiner Antwort auf den Fragebogen angegebenen Zahlen korrekt und zuverlässig waren, so daß die Kommission bei der Ermittlung der Finanzierungskosten und anderer VVG-Kosten keine andere Wahl hatte, als gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Fakten zugrundezulegen. Ausserdem wurden keine Beweise dafür vorgelegt, daß die von der Kommission verwendete Methode die Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf der betroffenen Ware nicht angemessen widerspiegelte.

(28) Der tschechische ausführende Hersteller erhob Einwände gegen die Tatsache, daß die Kommission das Produktionsunternehmen, das auch auf dem Inlandsmarkt verkaufte, und die vollständig in seinem Besitz befindliche verbundene inländische Vertriebsgesellschaft als eine wirtschaftliche Einheit behandelte. Er machte geltend, daß die Kommission bei der Ermittlung der Herstellkosten die VVG-Kosten der beiden Unternehmen nicht hätte addieren dürfen, da die beiden Unternehmen die betroffene Ware auf unterschiedlichen Handelsstufen verkauften.

(29) In bezug auf die VVG-Kosten entspricht es der üblichen Praxis der Gemeinschaftsinstitutionen, alle mit der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware verbundenen Kosten zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob diese Kosten in einem einzigen Unternehmen entstehen oder in zwei oder mehr Unternehmen, die eine einzige Einheit bilden. Ausserdem zeigte die Untersuchung, daß in den beiden verbundenen Unternehmen nicht klar unterschieden wurde, welche Kosten von welcher Unternehmenseinheit zu tragen waren. Dies wurde während des Kontrollbesuchs zweifelsfrei bestätigt, denn die verbundene Vertriebsgesellschaft verbuchte in ihren Büchern Ausgaben, die in Wirklichkeit die Tätigkeit des Produktionsunternehmens betrafen. Daher wird die bei der vorläufigen Sachaufklärung verwendete Methode bestätigt.

1.1.3 Rechnerisch ermittelter Normalwert

(30) Der brasilianische ausführende Hersteller erhob Einwände gegen die Methode, die bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts zur Bestimmung der Gewinnspanne verwendet wurde. Seiner Ansicht nach sollten nur die Inlandsverkäufe derjenigen Warenmodelle berücksichtigt werden, die im Vergleich zu den Ausfuhren in repräsentativen Mengen verkauft wurden. Auch die auf dem Inlandsmarkt verkauften Modelle, die nicht ausführt wurden oder mit einem anderen Gewinde versehen waren als die Ausfuhren in die Gemeinschaft, hätten nicht berücksichtigt werden dürfen. Ferner hätte seiner Auffassung nach wenigstens eine Berichtigung für die Gewinnspanne der letztgenannten Modelle gewährt werden müssen, da diese angeblich höher war, und die verlustbringenden Verkäufe hätten bei der Bestimmung der Gewinnspanne nicht ausgeschlossen werden dürfen.

(31) Die zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts verwendete Gewinnspanne wurde gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung bestimmt, d. h. anhand der Zahlen, die der betroffene brasilianische ausführende Hersteller beim Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnete. Die Gemeinschaftsinstitutionen prüften im Einklang mit ihrer üblichen Praxis (vgl. Randnummer 23 der Verordnung über den vorläufigen Zoll), ob die Verkäufe tatsächlich im normalen Handelsverkehr erfolgten, d. h. sie berücksichtigen bei der Gewinnermittlung auch die verlustbringenden Verkäufe eines Warenmodells, es sei denn, diese machten mehr als 20 % aller Inlandsverkäufe des betreffenden Modells aus. Informationen, die eine Abweichung von der üblichen Praxis gerechtfertigt hätten, wurden nicht vorgelegt, und die vorläufigen Feststellungen werden deshalb bestätigt.

(32) Das kooperierende koreanische Unternehmen erhob Einwände gegen die Methode, die die Kommission zur Berechnung der inländischen Gewinnspanne verwendete, und behauptete, daß die rechnerische Ermittlung des Normalwerts unangemessen hohe Spannen zur Folge hatte.

(33) Die bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts verwendete Gewinnspanne entspricht im Einklang mit der üblichen Praxis der Gemeinschaftsinstitutionen gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung exakt dem Gewinn, der bei allen Inlandsverkäufen im normalen Handelsverkehr tatsächlich erzielt wurde.

(34) Das gleiche koreanische Unternehmen behauptete ausserdem, daß bestimmte Vertriebskosten im Zusammenhang mit den Inlandsverkäufen von den inländischen VVG-Kosten, die zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts verwendet wurden, ausgeschlossen werden müssten.

(35) Die fraglichen Vertriebskosten im Zusammenhang mit den Inlandsverkäufen (Verpackungs- und Transportkosten) wurden jedoch im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis bereits abgezogen. Die Grundlage hierfür boten die für diese Kosten beantragten und gewährten Berichtigungen. Die bei der vorläufigen Sachaufklärung verwendete Methode war daher korrekt und wird bestätigt.

(36) Das koreanische Unternehmen behauptete weiter, daß der Normalwert für bestimmte ausgeführte Warenmodelle, die auf dem Inlandsmarkt nicht verkauft wurden, auf der Grundlage der inländischen Verkaufspreise sehr ähnlicher Modelle hätte ermittelt werden müssen.

(37) Dieses Argument ist im Prinzip zutreffend. Allerdings wurden im Falle einiger Warenmodelle, die auf dem Inlandsmarkt in ausreichenden Mengen verkauft wurden und angeblich mit den Modellen vergleichbar waren, die auf dem Inlandsmarkt nicht verkauften wurden, erhebliche Unterschiede bei den Herstellkosten und den materiellen Eigenschaften (z.B. Gewicht, Grösse der Ausgänge) festgestellt. Um die Preise dieser Modelle bei der Ermittlung des Normalwerts verwenden zu können, hätte die Kommission zahlreiche erhebliche Berichtigungen vornehmen müssen. Deshalb wurde in diesen Fällen die rechnerische Ermittlung des Normalwerts als korrekteste und angemessenste Vorgehensweise angesehen; diese Schlußfolgerung wird bestätigt.

1.2 Ausfuhrpreis

(38) Der brasilianische ausführende Hersteller behauptete, daß die über einen verbundenen Einführer in der Gemeinschaft abgewickelten Ausfuhrverkäufe ohne jede Begründung nicht berücksichtigt worden seien.

(39) Unter Randnummer 41 der Verordnung über den vorläufigen Zoll wurde dargelegt, daß diese Verkäufe nur einen unbedeutenden Teil der Ausfuhren ausmachten und sie infolgedessen keinen nennenswerten Einfluß auf die Feststellungen hatten. Tatsächlich decken die Dumpingberechnungen, bei denen die über den verbundenen Einführer verkauften Mengen nicht berücksichtigt wurden, mehr als 97 % der insgesamt in die Gemeinschaft ausgeführten Mengen ab und sind folglich absolut repräsentativ. Die Nichtberücksichtigung dieser Verkäufe wird daher als gerechtfertigt angesehen.

1.3 Vergleich

(40) Der brasilianische ausführende Hersteller erhob Einwände gegen die Tatsache, daß die Kommission sich beim Vergleich der Normalwerte mit den Ausfuhrpreisen entgegen dem Vorschlag in dem Fragebogen nicht auf die Produktkennziffern für die einzelnen Warenmodelle stützte.

(41) Die ursprünglich vorgeschlagenen Produktkennziffern wurden in der Tat nicht verwendet. Kontrollbesuche in den Betrieben zeigten nämlich, daß Warenmodelle mit unterschiedlichen Eigenschaften, die zu unterschiedlichen Kosten und Marktwerten führten, unter einer Produktkennziffer zusammengefasst waren. Im Interesse eines fairen und korrekten Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung wurden daher die unternehmensinternen Warenkategorien verwendet. Auf diese Weise wurden die Normalwerte und Ausfuhrpreise identischer Warenmodelle verglichen.

a) Materielle Eigenschaften

(42) Der brasilianische ausführende Hersteller beantragte ferner eine Berichtigung für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften der Inlands- und der Ausfuhrmodelle.

(43) Hierzu ist zu sagen, daß in den Fällen, in denen die Gemeinschaftsinstitutionen die Normalwerte mit den Ausfuhrpreisen identischer Warenmodelle verglichen, zusätzliche Berichtigungen für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften nicht gerechtfertigt waren. Für Modelle, in deren Fall auf dem Inlandsmarkt keine identischen Warenmodelle in repräsentativen Mengen und im normalen Handelsverkehr verkauft wurden, wurde der Normalwert anhand der Herstellkosten der ausgeführten Modelle rechnerisch ermittelt, so daß auch in diesen Fällen keine zusätzlichen Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften existierten und eine weitere Berichtigung nicht gerechtfertigt war.

(44) Ein thailändischer ausführender Hersteller erhob Einwände gegen die Tatsache, daß die Gemeinschaftsinstitutionen eine Berichtigung für Unterschiede bei den Handelsstufen ablehnten (vgl. Randnummer 105 der Verordnung über den vorläufigen Zoll). Seinen Aussagen zufolge bestanden bei bestimmten Modellen je nach ihren materiellen Eigenschaften Preisunterschiede.

(45) Hierzu ist zu bemerken, daß das Unternehmen zwar eine Berichtigung für Unterschiede bei den Handelsstufen beantragte, im Grunde aber eine Berichtigung für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften wünschte. Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen der Kommission formulierte das Unternehmen seinen bei Beantwortung des Fragebogens gestellten Antrag erheblich um, so daß er andere materielle Eigenschaften betraf als vorher. In dieser späten Phase des Verfahrens konnten die Gemeinschaftsinstitutionen die Stichhaltigkeit dieser neuen Behauptung hinsichtlich eines Preisunterschieds nicht mehr prüfen. Diesbezueglich ist darauf hinzuweisen, daß in dem an den Ausführer gesandten Fragebogen eindeutig klargestellt wurde, daß etwaige Anträge unbedingt ordnungsgemäß und rechtzeitig gestellt werden müssen, damit die Kommission sie prüfen kann. Folglich wurde der Antrag abgelehnt, und die vorläufigen Feststellung werden bestätigt.

b) Einfuhrabgaben und indirekte Steuern ("Zollerstattung")

(46) Wie unter Randnummer 47 der Verordnung über den vorläufigen Zoll angekündigt, wurde die Prüfung des Antrags des brasilianischen ausführenden Herstellers auf Berichtigung des Normalwerts für die Erstattung bestimmter indirekter Steuern fortgesetzt. Diese Untersuchung ergab, daß der Antrag des Unternehmens überzogen und nicht gerechtfertigt war. Der bei den Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft tatsächlich erstattete und der für die betroffene Ware bei Verbrauch in Brasilien entrichtete Betrag machten nur einen Bruchteil des im Antrag genannten Betrags aus. Die vorläufig gewährte Berichtigung wurde daher dementsprechend angepasst.

c) Handelsstufe

(47) Der brasilianische und der tschechische ausführende Hersteller beantragten erneut eine Berichtigung des Normalwerts für Unterschiede bei der Handelsstufe im Zusammenhang mit ÖM-Verkäufen in die Gemeinschaft.

(48) Anhand der von den beiden Unternehmen zur Klärung übermittelten Angaben wurden Berichtigungen vorgenommen. Sie erfolgten gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d Unterabsatz ii, da die Unternehmen auf ihren jeweiligen Inlandsmärkten nicht auf beiden Stufen verkauften.

d) Kreditkosten

(49) Das kooperierende koreanische Unternehmen behauptete, ihm seien im Zusammenhang mit den Ausfuhrverkäufen keine Kreditkosten entstanden und die Berechnungen müssten entsprechend berichtigt werden.

(50) Dieser Antrag stand im Widerspruch zu den Angaben des Unternehmens im Fragebogen. Die Kommission stützte sich auf die Zahlungsbedingungen, die das Unternehmen nach seinen eigenen Angaben im Fragebogen mit den Kunden in der Gemeinschaft und in Korea vereinbarte. Folglich wurde dieser Antrag abgelehnt.

e) Währungsumrechnungen

(51) Der brasilianische ausführende Hersteller behauptete, daß die Kommission anstelle der monatlichen durchschnittlichen Wechselkurse die Tageskurse hätte heranziehen müssen.

(52) Angesichts der starken Abwertung des brasilianischen Real im Januar 1999 und ihrer erheblichen Auswirkung auf die Dumpingberechnungen wurde dieses Argument akzeptiert, und bei der endgültigen Dumpingberechnung wurden ausnahmsweise die Tageskurse zugrundegelegt.

(53) Nach Auffassung des gleichen ausführenden Herstellers hätte die Kommission ausserdem anstelle des Wechselkurses bei Rechnungsdatum den Wechselkurs bei Bezahlung der Rechnung heranziehen sollen.

(54) Gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung wird bei Währungsumrechnungen der Wechselkurs vom Verkaufstag herangezogen, und dies war in diesem Falle der Wechselkurs bei Rechnungsdatum. Andere Alternativen sind das Datum des Vertrags, des Kaufauftrags oder der Auftragsbestätigung, wenn diese sich eher für die Ermittlung der wesentlichen Verkaufsbedingungen eignen. Der Wechselkurs vom Datum der Bezahlung kann jedoch nicht verwendet werden. Der Antrag musste folglich abgelehnt werden.

2. Nichtmarktwirtschaftsländer

2.1 Individülle Behandlung

(55) Wie in der Verordnung über den vorläufigen Zoll angekündigt, setzte die Kommission die Prüfung des Antrags eines chinesischen Herstellers auf individuelle Behandlung fort.

(56) Im UZ verkaufte dieses Unternehmen den Grossteil der zur Ausfuhr bestimmten Produktion an einen staatlichen chinesischen Händler. Folglich hatte es weder die Kontrolle über die Preise noch über die Mengen oder den Bestimmungsort seiner Ausfuhrverkäufe. Diese Faktoren wurden vollständig von dem staatlichen Händler kontrolliert. Ausserdem waren die Angaben zur Ausfuhrtätigkeit, insbesondere zu den Verkäufen des Händlers an Abnehmer in der Gemeinschaft, sehr lückenhaft, da der Händler nicht mitarbeitete.

(57) Ein anderer chinesischer Hersteller behauptete, daß er von staatlicher Einflußnahme völlig unabhängig sei und daß angesichts seines Status als privatwirtschaftliches Unternehmen keine Umgehung drohe.

(58) Aber auch dieses Unternehmen wickelte den Grossteil seiner Ausfuhrgeschäfte über einen staatlichen chinesischen Händler ab, und hatte keine Kenntnis von den Preisen, die dieser den Abnehmern in der Gemeinschaft in Rechnung stellte. Angesichts dieser staatlichen Einflußnahme ließ sich nicht ausschließen, daß es möglicherweise zu einer Umgehung des landesweiten Zolls käme, wenn für dieses Unternehmen ein individueller Zollsatz festgelegt würde. Daher konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden.

(59) Ein drittes Unternehmen schließlich behauptete, daß die Kommission die Vorschriften über die individuelle Behandlung auf diskriminierende Art und Weise anwende, wenn sie in seinem Fall eine solche Behandlung ablehne, obwohl sie in einem anderen Fall mit identischer Sachlage gewährt wurde. Die Nichtgewährung der individuellen Behandlung sei damit begründet worden, daß das Unternehmen bestimmten Gesetzen über ausländische Investitionen unterliege, die Steuerermässigungen vorsehen und die Festlegung der Arbeitsentgelte regeln, obwohl in anderen Antidumpingverfahren anderen Unternehmen, für die dieselben Gesetze galten, eine individuelle Behandlung gewährt wurde.

(60) Hierzu ist zu sagen, daß dieses Unternehmen gezielt im Hinblick auf die Steuervergünstigungen gegründet wurde. Den Steuervorteil konnten nur Unternehmen in Anspruch nehmen, die mindestens 70 % ihrer Produktion ausführten, und die Untersuchung ergab, daß dieses Kriterium in der Praxis ausnahmslos angewendet wurde. Auf dieser Grundlage wurde beschlossen, daß diesem Unternehmen keine individuelle Behandlung gewährt wird. Zu der angeblichen Diskriminierung ist zu sagen, daß unter vergleichbaren Umständen keinem Unternehmen eine individuelle Behandlung gewährt wurde.

(61) Aus diesen Gründen wird der Schluß gezogen, daß die drei chinesischen Unternehmen nicht nachwiesen, daß sie so weit von staatlichen Eingriffen unabhängig sind, daß eine Umgehung des landesweiten Zolls auszuschließen ist. Ihre Anträge auf individuelle Behandlung werden deshalb abgelehnt.

3. Dumpingspanne für die untersuchten Unternehmen

(62) Da die interessierten Parteien hierzu keine Stellungnahmen übermittelten, wurde die in der Verordnung über den vorläufigen Zoll für die kooperierenden und die nichtkooperierenden Unternehmen beschriebene Methodik angewendet.

(63) Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, betrugen:

3.1 Brasilien

Indústria de Fundição Tupy Ltda: 34,8% Alle übrigen Unternehmen: 34,8 %

3.2 Tschechische Republik

Moravské Zelezárny a.s.: 26,1% Alle übrigen Unternehmen: 26,1 %

3.3 Japan

Hitachi Metals Ltd: 47,3 % Alle übrigen Unternehmen: 65,7 %

3.4 Korea

Yeong Hwa Metal Co. Ltd.: 13,4 % Alle übrigen Unternehmen: 23,4 %

3.5 Thailand

BIS Pipe Fitting Industry Company Ltd.: 22,1 % Siam Fittings Co. Ltd.: 12,4 % Thai Malleable Iron & Steel Co. Ltd.: 6,3 % Alle übrigen Unternehmen: 22,1 %

3.6 China

Alle Unternehmen: 49,4 %.

Kroatien und die Bundesrepublik Jugoslawien

(64) Angesichts der Feststellung, daß die Marktanteile der betroffenen Einfuhren mit Ursprung in Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien geringfügig waren, wurde beschlossen, für diese Einfuhren keine Dumpingspanne zu ermitteln.

G. Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(65) Zwei interessierte Parteien beantragten erneut den Ausschluß eines Gemeinschaftsherstellers aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, weil er die fragliche Ware aus bestimmten betroffenen Ländern, und zwar der VR China und Thailand, eingeführt habe. Ausserdem behaupteten einige interessierte Parteien, daß bestimmte Gemeinschaftshersteller verformbare Rohrformstücke aus anderen Drittländern (Bulgarien, Türkei) einführten und deshalb ebenfalls nicht als Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesehen werden sollten.

(66) Die Kommission setzte die Prüfung der ersten Behauptung fort, konnte aber keine Beweise für derartige Einfuhren finden.

(67) Was die zweite Behauptung angeht, so bestätigte die Untersuchung, daß in einigen Fällen derartige Einfuhren stattfanden, die aber im Vergleich zu den Verkäufen der von Gemeinschaftsherstellern in der Gemeinschaft hergestellten Ware so unbedeutend waren, daß ihr Status als Hersteller der betroffenen Ware in der Gemeinschaft davon unberührt bleibt.

(68) Diese Argumente sind daher zurückzuweisen. Aus diesen Gründen und in Ermangelung neuer Informationen werden die Feststellungen zur Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Randnummer 133 bis 134 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt.

H. SCHÄDIGUNG

1. Einfuhren aus de betroffenen Ländern

1.1 Kumulative Bewertung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren

(69) Die interessierten Parteien beantragten erneut, daß ihre Einfuhren und die anderen betroffenen Einfuhren nicht kumulativ bewertet werden sollten. Diese Anträge wurden auf der Grundlage der in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung festgelegten Kriterien eingehender geprüft.

1.1.1 Brasilien

(70) Der brasilianische ausführende Hersteller behauptete erneut, daß die Ausfuhren verformbarer Rohrformstücke aus Brasilien und die Ausfuhren aus den übrigen betroffenen Ländern angesichts der unterschiedlichen Handelsmuster, vor allem in bezug auf die Einfuhrmenge und die Preise, nicht kumulativ bewertet werden sollten

(71) Hierzu ist zu bemerken, daß für Brasilien eine erhebliche Dumpingspanne festgestellt wurde. Ausserdem war die Einfuhrmenge im UZ mit 4188 Tonnen, das entspricht einem Marktanteil von 6,9 %, alles andere als unbedeutend.

(72) Was den Wettbewerb zwischen den Einfuhren sowie zwischen den Einfuhren und der gleichartigen Gemeinschaftsware angeht, so ergab die weitere Analyse der relevanten Faktoren, daß, obwohl sich das Volumen der Einfuhren aus Brasilien und das Volumen der Einfuhren aus den anderen betroffenen Ländern im SUZ nicht generell gleich entwickelten, der Unterschied nicht so groß war, daß eine separate Bewertung gerechtfertigt gewesen wäre. Tatsächlich verlief die Entwicklung der brasilianischen Einfuhren uneinheitlich und nahm damit einen ähnlich Verlauf wie die der Einfuhren aus einigen anderen betroffenen Ländern, z.B. Japan, Südkorea und Thailand. Auch die Preise der brasilianischen Einfuhren entwickelten sich uneinheitlich: Zwischen 1995 und 1996 stiegen sie um rund 13 %, verringerten sich dann zwischen 1996 und 1998 insgesamt um rund 10 %, um schließlich zwischen 1998 und dem UZ wieder um 2 % zu steigen. Ein ähnlich uneinheitliches Muster wurde für fast alle anderen betroffenen Länder festgestellt. Obwohl die Preise im SUZ also nicht immer identisch waren, reichte die Differenz zwischen den Preisen nicht aus, um eine individuelle Behandlung zu rechtfertigen.

(73) Alle betroffenen Länder verwendeten dieselben oder vergleichbare Vertriebskanäle; dies wird durch die Tatsache bestätigt, daß einige Händler die betroffene Ware in mehreren betroffenen Ländern und auch bei den Gemeinschaftsherstellern kauften.

(74) Die Untersuchung ergab ausserdem keinen Hinweis darauf, daß die Marktteilnehmer zwischen der brasilianischen eingeführten Ware und der Gemeinschaftsware unterschieden. Hierfür spricht auch die bereits erwähnte Ähnlichkeit der Vertriebskanäle.

(75) Aus diesen Gründen wird der Schluß gezogen, daß die Auswirkungen der brasilianischen Einfuhren und der Einfuhren aus den anderen betroffenen Ländern kumulativ bewertet werden sollten.

1.1.2 Tschechische Republik

(76) Der tschechische ausführende Hersteller behauptete, daß die Einfuhren der betroffenen Ware aus der Tschechischen Republik und die Einfuhren mit Ursprung in den anderen betroffenen Ländern nicht kumulativ bewertet werden sollten, da die tschechischen Ausfuhren weder mit den Einfuhren aus den anderen betroffenen Ländern noch mit der von den meisten Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Ware konkurrierten. In diesem Zusammenhang machte der tschechische ausführende Hersteller geltend, daß er einen Grossteil seiner Ware auf einem Teilmarkt der Gemeinschaft verkaufte.

(77) Die Untersuchung zeigte jedoch, daß ein bedeutender Teil der tschechischen Ausfuhren in verschiedene Mitgliedstaaten versandt wurde. Selbst auf der Grundlage der Annahme, daß sich der Rest der tschechischen Ausfuhren auf einen Mitgliedstaat konzentrierte, lässt sich eine individuelle Behandlung angesichts der Grösse dieses Markts, der beträchtlichen Einfuhren, die aus anderen betroffenen Ländern auf diesen Markt kommen, und der beträchtlichen Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf diesem Markt nicht rechtfertigen.

(78) Aus diesen Gründen werden die vorläufigen Feststellungen zur Angemessenheit der kumulativen Bewertung der Einfuhren aus der Tschechischen Republik bestätigt.

1.1.3 Republik Korea

(79) Der koreanische ausführende Hersteller behauptete, daß die Ausfuhren aus der Republik Korea und die Ausfuhren aus den anderen betroffenen Ländern angesichts der besonderen technischen Eigenschaften der koreanischen Ware nicht kumulativ bewertet werden sollten. Sie sei mit konischen externen und konischen internen Gewinden versehen (konisch-konische Formstücke), während die betroffene Ware in der Gemeinschaft sonst generell konische externe und parallele interne Gewinde aufweise (konisch-parallele Formstücke). Ausserdem werde die koreanische Ware ausschließlich in das Vereinigte Königreich eingeführt, wo sie nur mit den Rohrformstücken des einzigen britischen Herstellers konkurrierten, der ebenfalls konisch-konische Formstücke herstelle. Ferner sei im UZ nur ein kleiner Teil des britischen Marktes mit konisch-parallelen Rohrformstücken beliefert worden. Die Schädigung könne daher, wenn überhaupt, nur auf regionaler Basis ermittelt werden.

(80) Für eine Ermittlung der Schädigung auf regionaler Basis waren nicht alle in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen erfuellt. Tatsächlich verkauften im SUZ nicht nur der britische Hersteller, sondern auch anderen Gemeinschaftshersteller und ausführende Hersteller aus den betroffenen Ländern und aus anderen Drittländern die betroffene Ware auf dem britischen Markt. Die Untersuchung ergab ausserdem, daß vor allem im UZ erhebliche Mengen von konisch-parallelen Rohrformstücken im Vereinigten Königreich verkauft wurden, die deutlich mehr als 20 % des örtlichen Verbrauchs der betroffenen Ware entsprachen und folglich nicht als geringfügig angesehen werden konnten.

(81) Auf dieser Grundlage wird bestätigt, daß die kumulative Bewertung der Einfuhren aus Korea und der Einfuhren aus den anderen betroffenen Ländern angemessen ist.

1.1.4 Thailand

(82) Der thailändische ausführende Hersteller behauptete erneut, daß die Ausfuhren der betroffenen Ware aus Thailand und die Ausfuhren aus den übrigen betroffenen Ländern nicht kumulativ bewertet werden sollten, da die Einfuhren aus Thailand (ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamteinfuhren in die Gemeinschaft, d. h. der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und aus anderen Drittländern) im SUZ zurückgegangen seien.

(83) Hierzu ist zu sagen, daß erstens gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung das Volumen der gedumpten Einfuhren (wenn es in relativen Zahlen gemessen wird) in Bezug zur Produktion oder zum Gemeinschaftsverbrauch zu setzen ist. In dieser Untersuchung wurden die Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Verhältnis zum Gemeinschaftsverbrauch ausgedrückt Auf dieser Grundlage lag der Marktanteil Thailand im UZ über 1 % und war deshalb nicht geringfügig im Sinne der Gemeinschaftsvorschriften. Zweitens machten die Einfuhren aus Thailand im UZ mehr als 3 % aller Einfuhren in die Gemeinschaft aus, und damit lagen sie eindeutig über der von der WTO festgelegten Geringfügigkeitsschwelle.

(84) Die Entwicklung der Einfuhren aus Thailand unterschied sich also nicht von der der Einfuhren aus den anderen betroffenen Ländern, so daß die Kumulierung mit den Einfuhren aus diesen Ländern gerechtfertigt ist. Aus diesen Gründen und unter Berücksichtigung des festgestellten erheblichen Dumpings sowie der verwendeten Vertriebskanäle wird bestätigt, daß die kumulative Bewertung der Einfuhren aus Thailand und aus den anderen betroffenen Ländern gerechtfertigt ist.

1.1.5 Schlußfolgerung zur kumulativen Bewertung

(85) Auf dieser Grundlage bestätigte die Untersuchung, daß die Voraussetzungen für die kumulative Bewertung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung erfuellt sind, da für alle betroffenen Länder Dumpingspannen über der Geringfügigkeitsschwelle und erhebliche Einfuhrmengen festgestellt wurden. Ausserdem war die Situation im Hinblick auf den Wettbewerb zwischen den Einfuhren sowie zwischen den Einfuhren und der gleichartigen Gemeinschaftsware vergleichbar. Die Untersuchung ergab in der Tat in allen Fällen, daß die eingeführten Waren und die Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die gleichen materiellen und technischen Eigenschaften hatten, daß die Preisentwicklung sich ähnelte und die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich unterboten wurden und daß alle Einfuhren und die Gemeinschaftsware über die gleichen oder vergleichbare Vertriebskanäle verkauft wurden. Aus diesen Gründen werden die vorläufigen Feststellungen zur Angemessenheit der kumulativen Bewertung der Einfuhren aus den betroffenen Ländern bestätigt.

1.2 Preisunterbietung

1.2.1 Berichtigungen bei Rohrformstücken aus weissem und schwarzem Temperguß

(86) Einige interessierte Parteien behaupteten, daß bei dem Vergleich der Preise der eingeführten Ware (aus schwarzem Temperguß) und der Gemeinschaftsware (im allgemeinen aus weissem Temperguß) Berichtigungen vorgenommen werden sollten, um den Unterschieden bei den Verbrauchervorstellungen und den Herstellungsverfahren (v.a. bei der Glühbehandlung, da die Herstellkosten für Rohrformstücke aus weissem Temperguß wegen des höheren Energieverbrauchs höher seien als die für Formstücke aus schwarzem Temperguß), die sich auf die Verkaufspreise auswirken, Rechnung zu tragen.

a) Verhalten der Marktteilnehmer

(87) Wie bereits dargelegt (vgl. Abschnitt 2.2.) wurde festgestellt, daß in den Fällen, in denen ein und dieselbe Partei Rohrformstücke aus schwarzem und weissem Temperguß verkaufte und etwaige Unterschiede beim Verhalten der Marktteilnehmer folglich hätten zu Tage treten müssen, keine derartigen Unterschiede zu beobachten waren, jedenfalls nicht, was die Preise angeht. Wie die Untersuchung bestätigte, unterschieden auch die Verwender der betroffenen Ware nicht zwischen Rohrformstücken aus weissem bzw. schwarzem Temperguß. Aus diesen Gründen konnte keine Berichtigung für die angeblichen Unterschiede zwischen Rohrformstücke aus weissem bzw. schwarzem Temperguß gewährt werden.

b) Herstellkosten und Verkaufspreis

(88) Was die angeblichen Unterschiede bei den Herstellkosten und deren Auswirkungen auf die Verkaufspreise angeht, so war es anhand der verfügbaren Daten möglich, die Struktur der Fertigungskosten für beide Arten von Rohrformstücken zu überprüfen. Obwohl die Energiekosten für die vollständige Dekarbonisierung der Rohrformstücke aus weissem Temperguß höher sind als die für die teilweise Dekarbonisierung der Ware aus schwarzem Temperguß, ergab die Untersuchung, daß die Energiekosten nur einen geringen Anteil der Gesamtfertigungskosten ausmachen und daß der Unterschied zwischen den beiden Verfahren gemessen am Gesamtenergieverbrauch und den damit verbundenen Kosten unerheblich ist und eher mit den jeweiligen Produktionsanlagen und ihrer Energieeffizienz zusammenhängt.

(89) Bezueglich der Verkaufspreise wurde ausserdem festgestellt, daß in Fällen, in denen in der Gemeinschaft hergestellte Rohrformstücke aus schwarzem Temperguß und Rohrformstücke aus weissem Temperguß auf denselben Märkten verkauft wurden, diejenigen aus schwarzem Temperguß entgegen den Behauptungen bestimmter interessierter Parteien sogar teurer waren. Die verfügbaren Informationen zeigten ausserdem, daß Großhändler und Vertriebsgesellschaften, wenn sie sowohl Rohrformstücke aus schwarzem Temperguß aus den betroffenen Ländern als auch Rohrformstücke aus weissem Temperguß vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft kauften, diese oft zu denselben Preisen weiterverkauften, ohne zwischen beiden Arten von Gusseisen zu unterscheiden.

(90) Diese Argumente werden daher zurückgewiesen.

1.2.2 Berichtigungen für unterschiedliche Marktsegmente

(91) Einige interessierte Parteien behaupteten, daß sich der Markt für verformbare Rohrformstücke je nach Preisniveau und Zuverlässigkeit der von bestimmten Gemeinschaftsherstellern und ausführenden Herstellern produzierten Ware in drei Marktsegmente unterteilen lasse. Folglich sollten bei dem Preisvergleich drei verschiedene Marktsegmente (oberes, mittleres und unteres) zugrunde gelegt werden, in denen jeweils unterschiedliche Gemeinschaftshersteller und ausführende Hersteller präsent seien.

(92) Obwohl keine Angaben übermittelt wurden, die eine objektive und eindeutige Unterteilung des Marktes in drei Segmente zugelassen hätten, wurde geprüft, ob eine andere Methode des Preisvergleichs basierend auf der Existenz solcher angeblicher Marktsegmente eine wesentlich andere Preisunterbietung ergäbe. Es zeigte sich, daß keine wesentlich anderen Ergebnisse erzielt würden als mit der Methode, die bei der vorläufigen Sachaufklärung verwendet wurde (Vergleich der gewogenen durchschnittlichen ab-Werk-Preise der Gemeinschaftshersteller mit den durchschnittlichen Ausfuhrpreisen jedes betroffenen ausführenden Herstellers für jedes Modell der betroffenen Ware).

(93) Obwohl die Untersuchung zeigte, daß zwischen einzelnen erkennbaren Segmenten möglicherweise bestimmte Unterschiede bestehen, lässt sich abschließend feststellen, daß keine objektiven Kriterien für eine entsprechende Kategorisierung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der ausführenden Hersteller vorhanden sind. Daher wird die bei der vorläufigen Sachaufklärung verwendete Methode bestätigt.

1.2.3 Schlußfolgerung zur Preisunterbietung

(94) Vor diesem Hintergrund wurden die Preisunterbietungsspannen auf der Grundlage der von den interessierten Parteien übermittelten Beweise überprüft und gegebenenfalls geändert. Im Falle Japans betrug die überprüfte gewogene durchschnittliche Preisunterbietung, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, nur noch 16,2 %. Für die anderen betroffenen Länder wurde die vorläufige gewogene durchschnittliche Preisunterbietung, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, bestätigt.

2. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

2.1 Wahl der wirtschaftlichen Indikatoren

(95) Im Zusammenhang mit der Schadensuntersuchung behauptete eine interessierte Partei, die Auswirkungen der gedumpten Ausfuhren seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden, da bestimmte in Artikel 3 Absatz 4 des WTO-Antidumpingübereinkommens aufgeführte Schadensfaktoren nicht geprüft worden seien.

(96) Hierzu ist zu bemerken, daß das Antidumpingübereinkommen der WTO und die Grundverordnung nicht vorschreiben, daß alle Faktoren auf genau die gleiche Weise analysiert werden. Ausserdem wurden in diesem besonderen Fall bei der Schadensuntersuchung alle relevanten Faktoren berücksichtigt, von denen angenommen wurde, daß sie sich auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirkten. Der Antrag wurde daher abgelehnt.

2.2 Analyse der Trends

(97) Der tschechische ausführende Hersteller behauptete ausserdem, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung verursacht worden sei, da die Kommission mehrfach 1995 als Ausgangsjahr für ihre Analyse gewählt habe. Hätte sie dagegen 1996 gewählt, hätten einige Indikatoren eine positive Entwicklung gezeigt.

(98) Hierzu ist erstens zu sagen, daß das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für den UZ festgestellt werden müssen. Um zu prüfen, ob eine Schädigung vorliegt, werden unter anderem die Entwicklungen und Trends in den Jahren vor dem UZ untersucht, dies jedoch nur, um die Feststellungen für den UZ besser zu verstehen. Da in diesem Fall der UZ im April 1998 begann, wurde es als angemessen angesehen, die letzten drei Kalenderjahre vor dem UZ (1995-1997) zu berücksichtigen, um sich ein aussagekräftiges Bild von der Entwicklung der Schadensindikatoren zu verschaffen. Zweitens hätte die Schadensanlayse auch nicht zu einem anderen Ergebnis geführt, wenn 1996 zugrunde gelegt worden wäre. Die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wäre sogar in bezug auf manche Indikatoren wie Rentabilität und Lagerbestände noch viel offensichtlicher gewesen. Mit Ausnahme der Investitionen und der Produktionsmenge, deren Anstieg jedoch zu erhöhten Lagerbeständen führte, hätten alle anderen Schadensindikatoren denselben negativen Trend aufgewiesen.

(99) Aus diesen Gründen wird dieses Argument zurückgewiesen.

2.3 Schlußfolgerung zur Schädigung

(100) Aus diesen Gründen werden die vorläufigen Feststellungen unter Randnummer 160 der Verordnung über den vorläufigen Zoll zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestätigt.

I. SCHADENSURSACHE

1. Auswirkungen der betroffenen Einfuhren

(101) Einige interessierte Parteien behaupteten, daß die Analyse des ursächlichen Zusammenhangs unzutreffend sei, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Preise im SUZ erhöhen konnte, und daß die Entwicklung der Produktion und der Produktionskapazität, der Rückgang der Beschäftigung und die mangelnde Rentabilität durch andere Faktoren verursacht worden seien als die gedumpten Einfuhren, nämlich durch die Entscheidung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, seine Produktion zu rationalisieren und durch die Notwendigkeit, die europäischen Umweltnormen zu erfuellen. Ausserdem zweifelte eine interessierte Partei die vorläufige Feststellung im Zusammenhang mit der Schließung eines Fertigungsbetriebs in Deutschland an und behauptete, die Anlagen dieses Herstellers seien in Wirklichkeit nach Österreich verlagert worden, so daß diese Schließung nicht als Zeichen einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gewertet werden könne.

(102) Generell ist daran zu erinnern, daß die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ zu bewerten ist. Die Entwicklungen und Trends in den Jahren zuvor erklären lediglich die Hintergründe der festgestellten Schädigung. In diesem Verfahren zeigte die Untersuchung, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 1995 eine Umstrukturierung durchführte, die sich in jenem Jahr in einem Rückgang der Produktion und der Beschäftigung, in einem hohen Investitionsniveau und einer niedrigen Rentabilität äusserte. Die positiven Ergebnisse dieser Umstrukturierungsbemühungen zeigten sich ab 1996 in einem Anstieg der Produktion und einem besseren Geschäftsergebnis (Anstieg der Rentabilität zwischen 1995 und 1996 um 3,6 Prozentpunkte). Diese Ergebnisse und der sonstige Nutzen, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vernünftigerweise von diesen Bemühungen erwarten konnte, wurden jedoch durch die Marktentwicklung zunichte gemacht. Tatsächlich begannen 1996 die Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern zu steigen und ihre Preise zu fallen, während die Verkaufsmengen und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gleichzeitig während des gesamten restlichen SUZ kontinuierlich zurückgingen. Die Verkaufseinbussen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führten zu einem Anstieg seiner Lagerbestände und einen Rückgang der Rentabilität, die nach einem Anstieg zwischen 1995 und 1996 von 1996 bis zum UZ um 2,3 Prozentpunkte auf -9 %. sank.

(103) Was die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im einzelnen angeht, so ergab die Untersuchung, daß der 5 %-ige Anstieg der Durchschnittspreise zwischen 1995 und dem UZ in zwei Schritten erfolgte, und zwar einmal zwischen 1995 und 1996, als die Preise auf dem Markt generell stiegen, und zum anderen zwischen 1997 und 1998, als nur die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der anderen Drittländer stiegen, während die Preise der betroffenen Länder deutlich sanken. Diese Preisentwicklung ist im Zusammenhang damit zu sehen, daß der Preisdruck seitens der betroffenen Einfuhren sich stärker auf die Verkaufsmengen und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirkte als auf seine Preise. In der Tat hatte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angesichts der Billigeinfuhren aus den betroffenen Ländern zwei Möglichkeiten: Er konnte seine Preise beibehalten und damit Marktanteileinbussen riskieren oder sie den Billigpreisen der gedumpten Einfuhren annähern, um sein Verkaufsvolumen aufrechtzuerhalten. Er entschied sich für die Beibehaltung seines Preisniveaus; angesichts der Auswirkungen auf die Verkaufsmengen machte er jedoch ab 1996 Verluste.

(104) Was die Entwicklung der Produktionsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und insbesondere die Schließung des Fertigungsbetriebs in Deutschland angeht, so bestätigte die Untersuchung, daß dieser Betrieb in der Tat Ende 1995 geschlossen wurde, und daß seine Produktionsanlagen nicht, wie von einer interessierten Partei behauptet, nach Österreich verlagert wurden. In Wirklichkeit wurde nur ein kleiner Teil der Lagerbestände dorthin überführt.

(105) Aus diesen Gründen werden die Feststellungen unter Randnummer 170 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt.

2. Einfuhren aus anderen Drittländern

(106) Einige interessierte Parteien äusserten Zweifel an den vorläufigen Feststellungen der Kommission zu der Auswirkungen der Einfuhren der betroffenen Ware aus anderen Drittländern (Türkei, Bulgarien, Polen) auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(107) Nach den Eurostat-Daten sank die Einfuhrmenge aus anderen Drittländern im SUZ um rund 14 %; ihr Markanteil verringerte sich um rund einen Prozentpunkt. Die Preise stiegen im Durchschnitt um rund 15 % und lagen 17 % über den Durchschnittspreisen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern.

2.1 Türkei

(108) Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus der Türkei war im UZ rund 10 % höher als der gewogene Durchschnittspreis der betroffenen Einfuhren, und ihr Marktanteil lag in dem gleichen Zeitraum konstant bei rund 1 % des Gemeinschaftsverbrauchs.

2.2 Bulgarien

(109) Obwohl die Einfuhrmengen aus Bulgarien im SUZ von 43 Tonnen auf 1109 Tonnen stieg, hatten sie relativ gesehen keine Auswirkungen auf die Schlußfolgerungen zu dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den Einfuhren aus den betroffenen Ländern: Im UZ lag ihr Marktanteil bei 1,8 %, der der betroffenen Einfuhren dagegen bei 28,6 %. Ausserdem stieg ihr Preis im SUZ um rund 11 % und lag im UZ rund 5 % über dem gewogenen Durchschnittspreis der betroffenen Einfuhren.

2.3 Polen

(110) Die Marktanteile Polens blieben im SUZ relativ konstant, und der Durchschnittspreis lag rund 27 % über dem Durchschnittspreis der betroffenen Einfuhren.

2.4 Schlußfolgerung zu den Einfuhren aus anderen Drittländern

(111) Aus diesen Gründen wird bestätigt, daß die Einfuhren aus anderen Drittländern, obwohl sie zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben können, nicht ausreichen, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen Dumping und Schädigung aufzuheben.

3. Auswirkung der Substitution

(112) Einige interessierte Parteien bezweifelten die vorläufigen Feststellungen zur Substitution von Rohrformstücken aus Gusseisen durch Rohrformstücke aus Kupfer oder Kunststoff und zur Auswirkung dieser angeblichen Substitution auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(113) Die Prüfung dieses Sachverhalts wurde fortgesetzt, und es bestätigte sich, daß die Substitution des Gusseisens durch andere Stoffe wie Kupfer oder Kunststoff tatsächlich in erster Linie in den 80er Jahren erfolgte. Später verlangsamte sich dieses Phänomen, und vor allem für Verwendungen, bei denen die materielle Haltbarkeit, die Zugfestigkeit und die Dehnung eine besondere Rolle spielen, wurde weiterhin die betroffene Ware verwendet. Daher können die Auswirkungen einer etwaigen Substitution nicht nennenswert zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben, wie auch der bei dieser Untersuchung ermittelte relativ konstante Verbrauch zeigt.

4. Schlußfolgerung zur Schadensursache

(114) Aus diesen Gründen werden die vorläufigen Feststellungen unter Randnummer 155 bis 170 der Verordnung über den vorläufigen Zoll zur Schadensursache bestätigt.

J. Interesse der Gemeinschaft

1. Interesse der Verwender

(115) Eine interessierte Partei behauptete, daß den Interessen der Brandschutzindustrie nicht ausreichend Rechnung getragen wurde.

(116) Hierzu ist zu sagen, daß sich bei der Untersuchung kein Verwender aus dieser Branche meldete. Dies allein spricht schon dafür, daß dieser Sektor von der Einführung von Antidumpingmaßnahmen bzw. einem Verzicht auf Maßnahmen nicht nennenswert betroffen ist. Diese Schlußfolgerung wird durch die Feststellungen für die kooperierenden Verwender anderer Branchen untermauert, bei denen auf die betroffene Ware rund 1% der Gesamtkosten entfällt.

2. Schlußfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse

(117) Da keine neuen Informationen zum Gemeinschaftsinteresse übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter Randnummer 171 bis 179 der Verordnung über den vorläufigen Zoll auf der Grundlage der verfügbaren Fakten bestätigt.

K. ENDGÜLTIGE Antidumpingmaßnahmen

1. Schadensbeseitigungsschwelle

(118) Im Hinblick auf die Ermittlung der Höhe der endgültigen Maßnahmen wird bestätigt, daß die Preise der gedumpten Einfuhren auf ein nichtschadensverursachendes Niveau angehoben werden sollten. Der Zoll sollte gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung auf der Grundlage der ermittelten Schadensspanne bzw. der Dumpingspanne festgesetzt werden, je nach dem, welche von beiden niedriger ist. Da keine neuen Informationen übermittelt wurden, wird die unter Randnummer 181 der Verordnung über den vorläufigen Zoll beschriebene Methodik zur Berechnung der Schadensspanne bestätigt.

2. Kroatien und Jugoslawien

(119) Da für diese Länder geringfügige Marktanteile festgestellt wurden, wird vorgeschlagen, auf die Einfuhren verformbarer Rohrformstücke mit Ursprung in Kroatien und Jugoslawien keinen Zoll einzuführen und das Verfahren betreffend die Einfuhren mit Ursprung in diesen Ländern einzustellen.

3. Endgültige Zölle

(120) Auf dieser Grundlage wird die Auffassung vertreten, daß auf die Einfuhren mit Ursprung in den übrigen betroffenen Ländern ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt werden sollte.

(121) Der Residualzoll für die nichtkooperierenden ausführenden Hersteller wurde in Fällen umfangreicher Mitarbeit auf der Höhe des höchsten für einen kooperierenden ausführenden Hersteller festgestellten Antidumpingzolls festgesetzt. In Fällen geringer Mitarbeit wurde der Residualzoll auf der Höhe der höchsten Dumpingspanne bzw. Schadensspanne festgelegt, die für ein repräsentatives Sortiment von Ausfuhrmodellen der kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelt wurde, je nach dem, welche Spanne niedriger war.

(122) Auf dieser Grundlage werden die folgenden endgültigen Zölle vorgeschlagen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(123) Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzölle (z. B. infolge einer Änderung des Firmennamens oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzueglich bei der Kommission [4] einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Namensänderung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe. Die Kommission wird die Verordnung nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß gegebenenfalls ändern und die Liste der Unternehmen, für die individuelle Zölle gelten, entsprechend aktualisieren.

[4] Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion C DM 24 - 8/38 Rü de la Loi/Wetstraat 200 B-1049 Brüssel/Belgien

4. Verpflichtungen

(124) Wie bereits bekannt, bot der ausführende Hersteller in der Tschechischen Republik eine Preisverpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an. Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen boten auch der ausführende Hersteller in Korea und ein ausführender Hersteller in Thailand Preisverpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an. Diese Verpflichtungsangebote können nach Auffassung der Kommission angenommen werden, da sie die schädigende Wirkung des Dumpings beseitigen. Ausserdem verpflichteten sich die fraglichen Unternehmen, der Kommission regelmässig ausführliche Berichte vorzulegen, so daß eine wirksame Überwachung gewährleistet ist. Die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtung ist nach Auffassung der Kommission im Falle dieser Ausführer angesichts ihrer Verkaufsstruktur gering.

(125) Auch der japanische ausführende Hersteller unterbreitete Vorschläge für ein Verpflichtungsangebot. Dieses Unternehmen arbeitete aber bei der Untersuchung nur in geringem Umfang mit und die von ihm übermittelten Daten waren von mangelnder Präzision und Zuverlässigkeit (vgl. Randnummer 21). Die Kommission ist daher nicht davon überzeugt, daß eine Verpflichtung dieses Unternehmens wirksam überwacht werden kann. Ausserdem wurde die Auffassung vertreten, daß die Struktur der Ausfuhrverkäufe dieses Unternehmens mit mehr als einen verbundenen Einführer das Umgehungsrisiko erhöht. Diese Angebote wurden daher abgelehnt.

(126) Um die effektive Einhaltung und Überwachung der Verpflichtungen sicherzustellen, ist die Zollbefreiung bei der Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr gemäß einer Verpflichtung davon abhängig, daß den Zollstellen des zuständigen Mitgliedstaats eine gültige Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird, die von den ausführenden Herstellern ausgestellt wurde, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden, und die ferner die im Anhang aufgeführten Informationen enthält. Wird keine derartige Rechnung vorgelegt oder entspricht diese Rechnung nicht der bei den Zollstellen präsentierten Ware, ist der geltende Antidumpingzoll zu entrichten, so daß eine Umgehung der Verpflichtungen verhindert wird.

(127) Im Falle einer Verletzung oder der Rücknahme der Verpflichtungen kann gemäß Artikel 8 Absatz 9 und Artikel 10 der Grundverordnung ein Antidumpingzoll eingeführt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Auf die Einfuhren von Rohrformstücken aus verformbarem Gusseisen mit Gewinde des KN-Codes 7307 19 10 (TARIC-Code 7307 19 10 10) mit Ursprung in Brasilien, der Tschechischen Republik, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

2. Für die Waren mit Ursprung in den nachstehend aufgeführten Ländern gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Die obigen Zollsätze gelten nicht für die von den folgenden Unternehmen hergestellten Waren, auf die folgende Antidumpingzölle erhoben werden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht für Einfuhren, die gemäß Artikel 2 in den freien Verkehr übergeführt werden.

5. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

1. Die Einfuhren sind von den mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzöllen befreit, sofern sie von den in Absatz 3 aufgeführten Unternehmen hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden, unter dem zutreffenden TARIC-Zusatzcode angemeldet werden und sofern die Voraussetzungen in Absatz 2 erfuellt sind.

2. Bei der Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr ist die Zollbefreiung davon abhängig, daß den Zollstellen des zuständigen Mitgliedstaates eine gültige "Verpflichtungsrechnung" vorgelegt wird, die von den in Absatz 3 aufgeführten Unternehmen ausgestellt wurde und die wesentlichen im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Elemente enthält. Die Zollbefreiung ist ausserdem davon abhängig, daß die bei den Zollstellen angemeldeten und präsentierten Waren der Beschreibung in der "Verpflichtungsrechnung" genau entsprechen.

3. Die mit einer Verpflichtungsrechnung versehenen Einfuhren sind unter folgenden Taric-Zusatzcodes anzumelden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 3

Die Sicherheitsleistungen für die mit Verordnung (EG) Nr. 449/2000 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Rohrformstücken aus verformbarem Gusseisen mit Gewinde mit Ursprung in Brasilien, der Tschechischen Republik, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand sind in der Höhe des endgültigen Zolls zu vereinnahmen. Die über den endgültigen Zollsatz hinaus vereinnahmten Sicherheitsleistungen werden freigegeben. In den Fällen, in denen der endgültige Zoll den vorläufigen Zoll übersteigt, werden die Sicherheitsleistungen nur in Höhe des vorläufigen Zolls endgültig vereinnahmt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

In der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Verpflichtungsrechnung aufzuführende Angaben:

1. TARIC-Zusatzcode, unter dem die Ware an der Gemeinschaftsgrenze zollrechtlich abgefertigt werden kann (wie die Verordnung erläutert);

2. Exakte Beschreibung der Ware, einschließlich:

- Waren-Kennummer (WKN) (wie im Verpflichtungsangebot des fraglichen ausführenden Herstellers festgelegt) sowie Typnummer, Durchmesser und Oberfläche;

- KN-Code;

- Menge (in Einheiten).

3. Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

- Preis pro Einheit;

- Zahlungsbedingungen;

- Lieferbedingungen;

- Summe der Preisnachlässe und Rabatte;

4. Name des unabhängigen Einführers, an den das Unternehmen die Rechnung direkt ausgestellt hat;

5. Name des Vertreters des Unternehmens, der die Verpflichtungsrechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterzeichnet hat:

"Der Unterzeichnete bestätigt, daß der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft innerhalb des Geltungsbereichs und gemäß den Bedingungen der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit der Verordnung (EG) Nr.499/2000 oder Entscheidung K(2000)XXX angenommenen Verpflichtung erfolgt. Der Unterzeichnete erklärt, daß die Angaben in dieser Rechnung richtig und vollständig sind."