52000PC0438(05)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und mit Hygienevorschriften für Herstellen und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 91/67/EWG /* KOM/2000/0438 endg. - COD 2000/0182 */

Amtsblatt Nr. C 365 E vom 19/12/2000 S. 0132 - 0134


Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und mit Hygienevorschriften für Herstellen und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 91/67/EWG

(2000/C 365 E/06)

(Text von Bedeutung für den EWR)

KOM(2000) 438 endg. - 2000/0182(COD)

(Von der Kommission vorgelegt am 14. Juli 2000)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, 95 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene(1) enthält allgemeine Vorschriften für die Herstellung gesundheitlich unbedenklicher Lebensmittel.

(2) Die Tiergesundheits- und Hygienevorschriften für das Herstellen und Inverkehrbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs sind verschiedenen Richtlinien des Rates festgelegt.

(3) Diese Vorschriften der betreffenden Richtlinien gelten im wesentlichen Erzeugnissen wie frischem Fleisch, Gefluegelfleisch, Fleischerzeugnissen, Eiprodukten, lebenden Muscheln, Fischereierzeugnissen, Kaninchen- und Wildfleisch, Milch und Milcherzeugnissen, Hackfleisch sowie bestimmten anderen Lebensmitteln.

(4) Diese Vorschriften der betreffenden Richtlinien sind neugefaßt und als folgende Rechtsakte veabschiedet worden:

- Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene,

- Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs,

- Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates mit Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs,

- Verordnung (EG) Nr. .../... des Rates mit tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen und Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und ihre Einfuhr aus Drittländern.

(5) Die betreffenden Richtlinien sollten daher aufgehoben werden.

(6) Um der Neufassung Rechnung zu tragen, müssen auch die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(3), und die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/45/EG(5), geändert werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgenden Richtlinien werden aufgehoben:

1. Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene.

2. Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch(6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/23/EG(7).

3. Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Gewinnung und dem Inverkehrbringen von frischem Gefluegelfleisch(8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(9).

4. Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch(10), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens.

5. Richtlinie 77/96/EG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern(11), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens.

6. Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs(12), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/76/EG(13).

7. Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen(14), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens.

8. Richtlinie 89/362/EWG der Kommission vom 26. Mai 1989 über die allgemeinen Hygienevorschriften für Milcherzeugerbetriebe(15).

9. Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten(16), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/23/EG(17).

10. Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln(18), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG.

11. Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen(19), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG.

12. Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Gefluegelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern(20) zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/121/EG(21).

13. Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild(22), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens.

14. Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch(23), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG.

15. Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis(24), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/23/EG.

16. Richtlinie 92/48/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Festlegung eines Mindeststandards an Hygienevorschriften für die Behandlung der Fänge an Bord bestimmter Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Richtlinie 91/493/EWG(25).

17. Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen(26).

Artikel 2

Anhang II der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(27), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(28), wird aufgehoben.

Artikel 3

Unbeschadet der Regelung gemäß Artikel 1 gilt folgendes:

1. Bis nach dem Verfahren des Artikels 6 der Verordnung .../.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene, Temperaturvorschriften und mikrobiologische Normen für die Lagerung und Beförderung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs festgelegt sind, gelten weiterhin die Vorschriften und Normen der in Artikel 1 und 2 genannten Richtlinien bzw. ihrer Durchführungsvorschriften.

2. Durchführungsvorschriften, die auf der Grundlage der in Artikel 1 und 2 genannten Richtlinien erlassen wurden, bleiben in Kraft, bis auf Grundlage folgender Verordnungen Vorschriften gleicher Wirkung erlassen wurden:

- Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene,

- Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs,

- Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates mit Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs,

- Verordnung (EG) Nr. .../... des Rates mit tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen und Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und ihre Einfuhr aus Drittländern.

3. Weicht das in den Richtlinien gemäß Artikel 1 vorgesehene Genußtauglichkeitskennzeichen von dem in der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs vorgegebenen Kennzeichen ab, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß das frühere Genußtauglichkeitskennzeichen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der genannten Verordnung durch das neue Kennzeichen ersetzt wird.

Artikel 4

Anhang A der Richtlinie 89/662/EWG des Rates erhält folgende Fassung:

"ANHANG A

KAPITEL I

- Verordnung .../.../EG des Rates mit tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen und Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und ihre Einfuhr aus Drittländern,

- Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über Lebensmittelhygiene.

KAPITEL II

Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG (mit Ausnahme der Krankheitserreger) unterliegen."

Artikel 5

Artikel 9 der Richtlinie 91/67/EWG erhält folgende Fassung: "Artikel 9

Das Inverkehrbringen zum Genuß für Menschen von Aquakulturerzeugnissen und Weichtieren aus einem nicht zugelassenen in einem zugelassenen Gebiet ist an die einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. .../... des Rates (mit tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen und Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und ihre Einfuhr aus Drittländern) gebunden."

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Beim Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 7

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. L 157 vom 19.7.1993, S. 1.

(2) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(3) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(4) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1.

(5) ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 12.

(6) ABl. L 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64.

(7) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 7.

(8) ABl. L 55 vom 8.3.1971, S. 23.

(9) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

(10) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 24.

(11) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 67.

(12) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85.

(13) ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 25.

(14) ABl. L 47 vom 21.2.1980, S. 4.

(15) ABl. L 156 vom 8.6.1989, S. 30.

(16) ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 87.

(17) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(18) ABl. L 168 vom 24.9.1991, S. 1.

(19) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15.

(20) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 35.

(21) ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 39.

(22) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 41.

(23) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 35.

(24) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1.

(25) ABl. L 187 vom 7.7.1992, S. 41.

(26) ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10.

(27) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(28) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.