Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß des Protokolls über die Ausdehnung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brunei Darussalam, Indonesien, Malaysia, den Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam, den Mitgliedsländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen, auf Laos /* KOM/2000/0430 endg. - CNS 2000/0173 */
Amtsblatt Nr. 240 E vom 28/08/2001 S. 0041 - 0043
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluß des Protokolls über die Ausdehnung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brunei Darussalam, Indonesien, Malaysia, den Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam, den Mitgliedsländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen, auf Laos (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Genehmigung eines Vorschlags für einen Beschluß des Rates über den Abschluß des Protokolls Der beigefügte Vorschlag betrifft einen Beschluß des Rates über den Abschluß des Protokolls über die Ausdehnung des bestehenden Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedsländern des ASEAN auf die Demokratische Volksrepublik Laos. 1. Die Aushandlung und die Paraphierung des Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem ASEAN fanden am 16. Juni 2000 in Brüssel statt. Der Wortlaut steht in Einklang mit den am 28. Februar 2000 erlassenen Verhandlungs direktiven. Das Protokoll umfaßt kein Finanzprotokoll. 2. Nach den Artikeln 133 und 181 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist die Stellungnahme des Europäischen Parlaments erforderlich. 3. Daher wird der Rat ersucht, den Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß des Protokolls zum bestehenden Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedsländern des ASEAN anzunehmen. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluß des Protokolls über die Ausdehnung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brunei Darussalam, Indonesien, Malaysia, den Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam, den Mitgliedsländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen, auf Laos DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 133 und 181 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. C ... vom ..., S. ... . nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2], [2] ABl. C ... vom ..., S. ... . in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Protokoll über die Ausdehnung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brunei Darussalam, Indonesien, Malaysia, den Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam, den Mitgliedsländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen, auf Laos ausgehandelt. (2) Das am 16. Juni 2000 paraphierte Protokoll sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Protokoll über die Ausdehnung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedsländern des ASEAN auf die Demokratische Volksrepublik Laos wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. [3] [3] Der Tag des Inkrafttretens des Protokolls wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht. Geschehen zu Brüssel am ... Im Namen des Rates Der Präsident PROTOKOLL ÜBER DIE AUSDEHNUNG DES KOOPERATIONSABKOMMENS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSLÄNDERN DES ASEAN UND DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT AUF DIE DEMOKRATISCHE VOLKSREPUBLIK LAOS Die Regierung von Brunei Darussalam, die Regierung der Republik Indonesien, die Regierung Malaysias, die Regierung der Republik der Philippinen, die Regierung der Republik Singapur, die Regierung des Königreichs Thailand, die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam und die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos einerseits, der Rat der Europäischen Union andererseits, GESTÜTZT auf das am 7. März 1980 in Kuala Lumpur unterzeichnete, am 16. November 1984 auf Brunei Darussalam und am 14. Februar 1997 auf Vietnam [4] ausgedehnte Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Indonesien, Malaysia, den Philippinen, Singapur und Thailand, den Mitgliedsländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen (im folgenden "Abkommen" genannt), [4] ABl. L 117 vom 5.5.1999. IN DER ERWAEGUNG, daß die Demokratische Volksrepublik Laos als neues Mitgliedsland des Verbandes Südostasiatischer Nationen beantragt hat, dem Abkommen beizutreten, HABEN BESCHLOSSEN, das Abkommen auf die Demokratische Volksrepublik Laos auszudehnen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt: DIE REGIERUNG VON BRUNEI DARUSSALAM: DIE REGIERUNG DER REPUBLIK INDONESIEN: DIE REGIERUNG MALAYSIAS: DIE REGIERUNG DER REPUBLIK DER PHILIPPINEN: DIE REGIERUNG DER REPUBLIK SINGAPUR: DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS THAILAND: DIE REGIERUNG DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK VIETNAM: DIE REGIERUNG DER DEMOKRATISCHEN VOLKSREPUBLIK LAOS: DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION: DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Kraft dieses Protokolls tritt die Demokratische Volksrepublik Laos dem Abkommen bei. Artikel 2 Das Abkommen und das Protokoll betreffend Artikel 1 des Abkommens finden auf die Demokratische Volksrepublik Laos Anwendung. Artikel 3 Die Anwendung des Abkommens auf die Demokratische Volksrepublik Laos läßt die Anwendung des am 29. April 1997 unterzeichneten und am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Laos [5] unberührt. [5] ABl. L 334 vom 5.12.1997. Artikel 4 Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Artikel 5 Dieses Protokoll ist in elf Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Geschehen zu ... am ... ... zweitausend Für die Regierung von Brunei Darussalam (Unterschrift) Für die Regierung der Republik Indonesien (Unterschrift) Für die Regierung Malaysias (Unterschrift) Für die Regierung der Republik der Philippinen (Unterschrift) Für die Regierung der Republik Singapur (Unterschrift) Für die Regierung des Königreichs Thailand (Unterschrift) Für die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam (Unterschrift) Für die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos (Unterschrift) Für den Rat der Europäischen Union (Unterschrift) FINANZBOGEN TEIL I: FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 1. Bezeichnung der Massnahme Ausdehnung des bestehenden Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Verband Südostasiatischer Nationen (ASEAN) auf die Demokratische Volksrepublik Laos 2. Haushaltslinien - Teil A (siehe Nummer 10) - Teil B (siehe Anlage 2) 3. Rechtsgrundlage Artikel 133 und 181 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft 4. Beschreibung der Massnahme 4.1. Allgemeines Ziel der Maßnahme Ausdehnung des Kooperationsabkommens zwischen der Gemeinschaft und dem ASEAN auf Laos 4.2. Dauer der Massnahme und gegebenenfalls Bestimmungen über ihre Erneuerung oder Verlängerung in Einklang mit dem Kooperationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und dem ASEAN verlängerbar 5. Einstufung der Ausgaben/Einnahmen 5.1. Nichtobligatorische Ausgaben 5.2. Getrennte Mittel 5.3. Mit den im Rahmen des Protokolls durchgeführten Projekten sind keine spezifischen Einnahmen verbunden. 6. Art der Ausgaben 6.1. 100%iger Zuschuss: 7. Finanzielle Auswirkungen 7.1. Berechnungsweise für die Gesamtkosten der Maßnahme (Verhältnis Kosten der Maßnahme/Gesamtkosten) Für die meisten möglicherweise betroffenen Haushaltslinien werden die Kosten der Maßnahme von Fall zu Fall bestimmt und berechnet. 7.2. Aufschlüsselung nach Kostenelementen: entfällt 7.3. Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen auf Antrag, nach Genehmigung des Projekts durch die Kommission, bis zur Höhe eines Betrages, der die in jedem jährlichen Haushaltsverfahren bei den entsprechenden Haushalts linien einzusetzenden Mittel nicht übersteigt 8. Betrugsbekämpfungsvorkehrungen Die Mitgliedsländer des ASEAN und die Kommission treffen bei der Durchführung des Protokolls die üblichen Kontrollmaßnahmen, wie sie in allen Finanzierungsabkommen und Verträgen vorgesehen sind. 9. Angaben zur Kostenwirksamkeitsanalyse 9.1. Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppe im Einzelfall festzulegen 9.2. Begründung der Maßnahme im Einzelfall festzulegen 9.3. Monitoring und Evaluierung der Maßnahme im Einzelfall festzulegen und in alle Finanzierungsabkommen und Verträge aufzunehmen 10. Verwaltungsausgaben (Einzelplan III Teil A des Haushaltsplans) Die tatsächliche Bereitstellung der erforderlichen Verwaltungsmittel hängt von dem jährlichen Beschluß der Kommission über die Mittelzuweisung ab, wobei die Zahl der Planstellen und die zusätzlichen Mittel zu berücksichtigen sind, die von der Haushaltsbehörde genehmigt werden. Die Zuweisung zusätzlicher Mittel erfolgt nach Maßgabe der Prioritäten, die von der Kommission im Rahmen der im Jahreshaushaltsplan verfügbaren Mittel festgelegt werden. 10.1. Auswirkungen auf die Zahl der Planstellen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 10.2. Globale finanzielle Auswirkungen des zusätzlichen Personals >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Kosten für die erforderlichen Humanressourcen werden aus den vorhandenen Haushalts mitteln gedeckt. Die jährlichen Kosten zu Lasten der Titel A1, A2, A4 und A5 belaufen sich auf schätzungs weise 324 000/Jahr (3 men/year x 108 000). 10.3. Durch die Maßnahme bedingte sonstige Mehrausgaben für Verwaltung und Dienstbetrieb >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Kosten für die Verwaltung und das Monitoring des Abkommens ergeben sich aus Dienstreisen, die aus den vorhandenen Haushaltsmitteln finanziert werden. Anlage 2 FINANZBOGEN 1. Bezeichnung der Maßnahme Verhandlungen über die Ausdehnung des bestehenden Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem ASEAN auf die Demokratische Volksrepublik Laos 2. Haushaltslinien a) Haushaltslinien, deren Anwendung von der Existenz eines Kooperationsabkommens abhängt: b) Sonstige Haushaltslinien, deren Anwendung nicht von der Existenz eines Kooperationsabkommens abhängt: - B7-20 Nahrungsmittelhilfe und Unterstützungsmaßnahmen - B7-21 Humanitäre Hilfe - B7-30 Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien - B7-60 Gemeinschaftsmaßnahmen zugunsten der NRO - B7-61 Bildung und Sensibilisierung im Entwicklungsbereich - B7-62 Umwelt, Gesundheit und Bekämpfung des Drogenmißbrauchs in den Entwicklungsländern - B7-64 Spezifische Hilfen im Bereich der Entwicklung - B7-65 Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrügereien im Bereich der Zusammenarbeit sowie Verwaltung und Beurteilung der Gemeinschaftshilfe - B7-70 Europäische Initiative für Demokratie und Menschenrechte