52000PC0426

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. ../2000 [über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen,] hinsichtlich des Bezugsjahrs für die Zuweisung der Quoten für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe /* KOM/2000/0426 endg. - COD 2000/0170 */

Amtsblatt Nr. C 337 E vom 28/11/2000 S. 0170 - 0170


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. ..../2000 [über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen,] hinsichtlich des Bezugsjahrs für die Zuweisung der Quoten für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Dieser Vorschlag zur Änderung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ist erforderlich, da das derzeit in dieser Verordnung enthaltene, für die Zuweisung der Quoten für teilhalogenierte Fluor chlorkohlenwasserstoffe ausschlaggebende Datum unangemessen und rechtlich anfechtbar ist.

2000/0170 (COD)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. ...../2000 [über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen,] hinsichtlich des Bezugsjahrs für die Zuweisung der Quoten für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C ..., vom ..., S. ...

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

[2] ABl. C ..., vom ..., S. ...

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [3],

[3] ABl. C ..., vom ..., S. ...

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [4],

[4] ABl. C ..., vom ..., S. ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. ..../2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ......... über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen [5] ist 1996 als Bezugsjahr für die Zuweisung von Quoten für teilhalogenierte Fluorchlorkohlen wasserstoffe (H-FCKW) vorgesehen. Seit 1996 hat sich der H-FCKW-Markt erheblich verändert, und die Beibehaltung dieses Bezugsjahres würde dazu führen, daß zahlreichen Importeuren die Einfuhrquote entzogen werden müßte. Quoten sollten sich in der Regel an den jüngsten verfügbaren repräsentativen Zahlen orientieren, im vorliegenden Fall also dem Jahr 1999, und die Beibehaltung des Jahres 1996 könnte als willkürlich angesehen werden und zu einer Verletzung des Prinzips der Nichtdiskriminierung und des Vertrauensschutzes führen.

[5] ABl. L ..., vom ..., S. ...

(2) Die Verordnung (EG) Nr. ..../2000 sollte daher entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 4 Absatz 3 Ziffer i) Buchstabe h) der Verordnung (EG) Nr. .../2000 wird die Jahresangabe "1996" durch die Jahresangabe "1999" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

AUSWIRKUNGEN DER VORGESCHLAGENEN VERORDNUNG AUF DIE UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

Titel des vorschlags

Vorschlag einer Verordnung über das Bezugsdatum für die Zuweisung der Quoten für H-FCKW, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. ..../2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen.

Dokumentennummer

Verordnung (EG) Nr. .../2000 des Europäischen Parlaments und des Rates

Auswirkungen auf die Unternehmen

* In Artikel 4 Absatz 3 Ziffer i) Buchstabe h) der neuen Verordnung wird die Zuweisung der Quoten für die Hersteller und Einführer hinsichtlich der teilhalogenierten Fluorchlor kohlenwasserstoffe (H-FCKW), die sie in den Kalenderjahren 1999 bis einschließlich 2002 in den Verkehr bringen, an den Marktanteil des Herstellers oder Einführers im Jahr 1996 geknüpft. Unternehmen, die erst nach Ablauf des Kalender jahres 1996 mit der Herstellung oder Einfuhr von H-FCKW begannen, wären demzufolge nicht berechtigt, in den Jahren 1999 bis einschließlich 2002 H-FCKW in Verkehr zu bringen.

* Die Gesamtmenge der H-FCKW, die in den Verkehr gebracht werden können, beträgt 8079 ODP-Tonnen (im Montrealer Protokoll festgelegte Hoechstmenge). Im Jahr 1996 wurden den Herstellern 7 836 ODP-Tonnen (97 % der Gesamtquote) und den Einführern 243 ODP-Tonnen zugewiesen, im Vergleich zu jeweils 7 756 ODP-Tonnen (96 % der Gesamtquote) und 323 ODP-Tonnen im Jahre 1999. Die Quote für Hersteller der Gemeinschaft ist leicht zurückgegangen, der relative Anteil an der Verteilung der Quoten unter den Herstellern blieb jedoch seit 1996 konstant.

* Seit 1996 hat sich der Markt für die Herstellung und die Einfuhr hinsichtlich der Zahl der Einführer erheblich verändert. Viele Unternehmen, die heute H-FCKW nach der derzeit geltenden EG-Verordnung Nr. 3093/94 einführen, führten 1996 keine H-FCKW ein. Von den 32 Einführern, denen die Kommission 1999 Quoten zugewiesen hatte, würden - wenn das Bezugsjahr 1996 beibehalten wird - 27 im Jahr 2001 keine Quote erhalten, und andere müßten bei ihren Zuteilungen erhebliche Kürzungen hinnehmen. Die Gesamtmengen der H-FCKW, die in den Verkehr gebracht werden könnten, würde um etwa 250 ODP-Tonnen reduziert.

* Angesichts der Zeit, die verstrichen ist, seit der Vorschlag für die neue Verordnung 1998 vorgelegt wurde, und der Tatsache, daß der H-FCKW-Markt sich seit 1996 erheblich verändert hat, könnte die Wahl des Jahres 1996 als willkürlich angesehen werden und zu einer Verletzung des Prinzips der Nichtdiskriminierung und des Vertrauensschutzes führen. In der Regel sollten den in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft angewandten Quoten die den jüngsten verfügbaren repräsentativen Zahlen zugerundegelegt werden, im vorliegenden Fall diejenigen des Jahres 1999.

* Wird das Bezugsjahr 1996 nicht geändert, sähe sich eine Reihe kleiner und mittlerer Unternehmen plötzlich der H-FCKW beraubt, die sie für ihre Geschäftstätigkeit benötigen. Die Änderung des Bezugsjahres wird diesen Unternehmen zugutekommen, ohne die Gesamtmengen an H-FCKW, die eingeführt werden dürfen, zu beeinträchtigen. Es sind daher keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten.