52000PC0415

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung Italiens, die Verbrauchsteuer auf bestimmte Mineralöle mit besonderen Verwendungszwecken zu staffeln (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG) /* KOM/2000/0415 endg. */


Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung Italiens, die Verbrauchsteuer auf bestimmte Mineralöle mit besonderen Verwendungszwecken zu staffeln (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG) .

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle [1] kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Mitgliedstaat ermächtigen, Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen aus besonderen politischen Erwägungen zu gewähren.

[1] ABl. L 316 vom 31. 10. 1992, S. 12, zuletzt geändert durch Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46).

In mehreren Schreiben, insbesondere dem am 29. Juni 1999 beim Generalsekretariat der Kommission eingegangenen, haben die italienischen Behörden die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, daß sie die Verbrauchsteuer auf Dieselkraftstoff, der für Nutzfahrzeuge verwendet wird, ermäßigen wollen.

Italien hat seine Verbrauchsteuervorschriften dahingehend geändert, daß Mineralöle künfig auf der Grundlage der CO2-Emissionen besteuert werden, was zur Folge haben wird, daß die Verbrauchsteuern auf Mineralöle bis zum Jahr 2005 alljährlich ansteigen. Die italienische Regierung möchte daher eine Regelung einführen, die es den Güterkraftverkehrsunternehmen ermöglicht, Verbrauchsteuer zurückzufordern, um diese Erhöhung zu kompensieren. Ähnliche Regelungen werden in den Niederlanden und Frankreich bereits angewandt.

Das Generalsekretariat der Kommission hat die übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie mit Schreiben vom 28. Juli 1999 über die Absicht der italienischen Regierung unterrichtet.

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie hat die Kommission mit Datum vom 10. Oktober 1999 dem Rat eine Mitteilung zugeleitet, in der sie grundsätzliche Einwände gegen die von der italienischen Regierung beabsichtigte Ausnahmeregelung äußerte. Diese Einwände bezogen sich darauf, daß die Regelung ausschließlich für Kraftverkehrsunternehmen gelten sollte, die Güter im Auftrag Dritter befördern, und auf das Verfahren der Erstattung der Steuer an ausländische Kraftverkehrsunternehmen.

Die italienische Regierung hat ihre Rechtsvorschriften im Anschluß an einschlägige Kontakte mit der Kommission geändert, um diesen Einwänden Rechnung zu tragen.

Eine Steuerstaffelung im Beförderungssektor ist dann mit den Regeln für staatliche Beihilfen vereinbar, wenn sie dafür sorgen soll, daß im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik vereinbarte Ziele erreicht werden und wenn dabei die in der Richtlinie 92/82/EWG des Rates festgelegten Verbrauchsteuermindestsätze beachtet werden. Grundsätzlich kann die Kommission daher einer Steuerstaffelung zustimmen, die in nichtdiskriminierender Weise angewandt wird und dazu dient, Unternehmen vorübergehend einen Ausgleich zu gewähren und ihnen dabei zu helfen, mit zusätzlichen Kostenbelastungen fertigzuwerden, die ihnen aufgrund einer Änderung der Steuervorschriften aus umweltpolitischen Gründen erwachsen.

Gemäß der Richtlinie prüft die Kommission regelmäßig solche Befreiungen und Ermäßigungen. Gelangt sie zu der Auffassung, daß die Regelungen nicht länger aufrechterhalten werden können, weil sie den Wettbewerb verzerren, das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen oder mit der Umweltschutzpolitik der Gemeinschaft unvereinbar sind, so unterbreitet sie dem Rat geeignete Vorschläge. In jedem Fall ist die beantragte Ausnahmeregelung vor dem Auslaufen der mit der beigefügten Entscheidung erteilten Genehmigung am 31. Dezember 2000 zu überprüfen. Der Rat prüft die Lage auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission und entscheidet, ob die Genehmigung aufzuheben, zu ändern oder zu verlängern ist.

Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung Italiens, die Verbrauchsteuer auf bestimmte Mineralöle mit besonderen Verwendungszwecken zu staffeln (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle [2], insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

[2] ABl. L 316 vom 31. 10. 1992, S. 12, zuletzt geändert durch Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46).

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Mitgliedstaat ermächtigen, aus besonderen politischen Erwägungen für Mineralöle weitere Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermäßigungen zu gewähren.

(2) Die italienische Regierung hat die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, daß sie vom 1. Januar 1999 an auf Dieselkraftstoff, der von Güterkraftverkehrsunternehmen verwendet wird, einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anwenden will.

(3) Die übrigen Mitgliedstaaten wurden über diese Maßnahme unterrichtet.

(4) Die Kommission prüft regelmäßig, ob die Befreiungen und Ermäßigungen mit dem Binnenmarkt und der Umweltschutzpolitik der Gemeinschaft vereinbar sind.

(5) Die mit dieser Entscheidung gewährte Genehmigung läßt die Anwendung der Regeln über staatliche Beihilfen unberührt.

(6) Der Rat überprüft die Regelung auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission vor dem Auslaufen der mit der vorliegenden Entscheidung erteilten Genehmigung am 31. Dezember 2000 -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet der Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/82/EWG vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle [3] und insbesondere der dort im Artikel 5 festgelegten Mindeststeuersätze wird Italien gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG ermächtigt, vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 die Verbrauchsteuer auf Dieselkraftstoff, der von Güterkraftverkehrsunternehmen verwendet wird, zu staffeln.

[3] ABl. L 316 vom 31. 10. 1992, S. 19, zuletzt geändert durch Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46).

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an Italien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident