52000PC0404

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Eröffnung und Verwaltung von autonomen Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse /* KOM/2000/0404 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Eröffnung und Verwaltung von autonomen Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Im Rahmen der auf Ratsebene vereinbarten globalen jährlichen Prüfung betreffend der Gewährung von autonomen Präferenzmaßnahmen für Fischereierzeugnisse hat die Kommission eine Studie der Märkte und des Versorgungsbedarfs der Verbraucherindustrien im Jahre 2000 durchgeführt.

2. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeiten der Innen- und Außenpolitik der Gemeinschaft schlägt die Kommission eine Reihe von zolltariflichen Maßnahmen und vor allem von Zollkontingenten vor, die geeignet sind, den Absatz der Gemeinschaftsproduktion unter Einhaltung der Verpflichtungen und der Regeln der gemeinsamen Marktorganisation zu gewährleisten und auch die Versorgung der Verarbeitungsindustrie unter Bedingungen zu gewährleisten, die die internationale Marktlage und ihre voraussichtliche Entwicklung berücksichtigen.

3. Deshalb sind für die betreffenden Waren zu eröffnende Zollkontingente den Waren vorbehalten, die den auferlegten Bedingungen hinsichtlich der festgesetzten oder festzusetzenden Referenzperiode entsprechen und die zur Verarbeitung bestimmt sind.

4. Im übrigen sieht der Vorschlag für diese zolltarifliche Maßnahme vor, daß sie für den Zeitraum vom 1. August 2000 bis zum 31. Dezember 2000 eröffnet wird, um die Programmierung der Versorgung der Industrie möglich zu machen, ohne das Einkommensgleichgewicht der Gemeinschaftserzeuger zu stören.

Das ist Gegenstand des folgenden Verordnungsvorschlages.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Eröffnung und Verwaltung von autonomen Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Versorgung der Gemeinschaft mit bestimmter Fischereierzeugnissen hängt gegenwärtig von den Einfuhren aus Drittländern ab. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, den geltenden Zollsatz für diese Waren im Rahmen von Gemeinschaftszollkontingenten in angemessener Höhe teilweise oder vollständig auszusetzen. Um einerseits die Entwicklungsaussichten der Fischerei für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft nicht zu gefährden und andererseits die hinreichende Versorgung der Verbraucherindustrien zu gewährleisten, sind diese Zollkontingente zu unterschiedlichen Zollsätzen, je nach Empfindlichkeit der Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt, zu eröffnen.

(2) Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen, kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden.

(3) Es obliegt der Gemeinschaft, über die autonome Eröffnung von Zollkontingenten zu beschließen. Es ist jedoch nichts dagegen einzuwenden, im Interesse einer wirksamen gemeinsamen Verwaltung dieser Zollkontingente vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen aus den Kontingenten ziehen können. Diese Art der Verwaltung erfordert allerdings eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmenge zu verfolgen, und die die Mitgliedstaaten davon unterrichten muß.

(4) Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [1], hat die Verwaltungsvorschriften für Zollkontingente, die in der chronologischen Reihenfolge verwaltet werden, in der die Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr täglich angenommen werden, festgelegt.

[1] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/99 (ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 25).

(5) Die Untersuchung der Situation bei der Versorgung des Gemeinschaftsmarkts mit tropischen Garnelen ergab, daß insbesondere wegen der Folgen der Weißfleckenkrankheit bei dieser Gattung der Bedarf der Abnehmerindustrien nicht mehr ausreichend gedeckt ist. Daher empfiehlt es es, ein autonomes Zollkontingent für einen begrenzten Zeitraum und eine begrenzte Menge zu eröffnen.

(6) Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Verordnung liegt ein dringender Fall im Sinne von Abschnitt I Nummer 3 des Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag von Amsterdam vor -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Die Einfuhrzölle auf die im Anhang aufgeführten Waren werden für die dort angegebenen Zeiträume in Höhe der jeweils angegebenen Mengen und Zollsätze ausgesetzt.

2. Für die Einfuhren der betreffenden Waren gelten die Kontingente nach Absatz 1 nur unter der Voraussetzung, daß der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur [2] festgesetzte Preis frei Grenze mindestens dem für die betreffenden Waren bzw. Warengattungen durch die Gemeinschaft festgelegten oder festzulegenden Referenzpreis entspricht.

[2] ABl. L 388 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94 (ABl. L 350 vom 31.12.1994, S. 15).

Artikel 2

Die Zollkontingente nach Artikel 1 werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft in Kraft.

Sie gilt ab 1. August 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(a) Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen.

(b) Dieses Kontingent findet Anwendung auf Waren, die einer anderen als nur einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterliegen:

- Säubern, Ausnehmen, Entfernen von Kopf oder Schwanz,

- Zerteilen, ausgenommen Filetieren oder Zerteilen von Gefrierblöcken oder Zerteilen von Filetblöcken mit Zwischenlage

- Sortieren,

- Etikettieren,

- Verpacken,

- mit Eis versehen,

- Gefrieren,

- Tiefgefrieren,

- Auftauen, Trennen.

Das Kontingent gilt nicht für Erzeugnisse, bei denen qualifizierende Behandlungen vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen werden. Die Herabsetzung der Zölle gilt nur für Fisch, der für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Eröffnung und Verwaltung von autonomen Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse.

2. HAUSHALTSLINIE(N)

Kap. 12, Art. 120 (1210 + 1060)

3. RECHTSGRUNDLAGE

Art. 26 des Vertrags

4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme

Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung der gemeinschaftlichen Abnehmerindustrie.

5. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

5.1 Berechnungsweise für die Gesamtkosten der Maßnahme (Angabe der Kosten je Einheit)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Insgesamt erwartete Änderung der Einnahmeverluste im Verhältnis zu der vorhergehenden Kontingentsperiode: + 5.924.520 EUR

6. BETRUGSBEKÄMPFUNGSVORKEHRUNGEN

Die Vorschriften über die Verwaltung der Zollkontingente sehen die für eine Vorbeugung und einen Schutz gegen Betrug und Unregelmäßigkeiten erforderlichen Maßnahmen vor.