52000PC0393

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste /* KOM/2000/0393 endg. - COD 2000/0184 */

Amtsblatt Nr. C 365 E vom 19/12/2000 S. 0198 - 0211


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

(Von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Ein neuer Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste auf einem sich rasch wandelnden Markt

Dies ist einer von sechs Vorschlägen, die zusammen einen neuen Rahmen für die Regulierung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste bilden. Dieser Rechtsrahmen besteht aus folgenden Maßnahmen:

- Die Richtlinie über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommuni kationsnetze und -dienste legt die horizontalen Bestimmungen des neuen Rechtsrahmens der Europäischen Union für elektronische Kommunikation fest.

- Die Richtlinie über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste dient der Schaffung eines europäischen Binnenmarktes für elektronische Kommunikationsdienste durch Angleichung der Regeln für die Genehmigung der Erbringung dieser Dienste.

- Die Richtlinie über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung enthält Rahmen bedingungen für Zugangs- und Zusammenschaltungsvereinbarungen in der EU.

- Die Richtlinie über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten regelt die Rechte der Nutzer im Zusammenhang mit elektronischen Kommunikationsdiensten, insbesondere dem Universal dienst.

- Die Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation aktualisiert die derzeitige Richtlinie, um die technologische Neutralität und Einbeziehung neuer Kommunikationsdienste zu gewährleisten.

- In der Verordnung über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluß wird die Entbündelung des Teilnehmeranschlusses gefordert, die zum 31. Dezember 2000, vor dem Inkrafftreten der übrigen Richtlinien des Pakets, wirksam werden soll.

Neben dem vorgenannten Maßnahmenpaket hat die Kommission einen Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rechtsrahmen für die Frequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft [1] verabschiedet, in der eine Strategie und ein Rechtsrahmen für die Gemeinschaft festgelegt sind, um die Frequenznutzung zu vereinheitlichen.

[1] KOM(2000) ...

Diese Vorschläge sind das Ergebnis einer breitangelegten öffentlicher Konsultationen zum Grünbuch zur Konvergenz der Branchen Telekommunikation, Medien und Informations technologie und ihren ordnungspolitischen Auswirkungen - Ein Schritt in Richtung Informationsgesellschaft (KOM(97) 623) [2], zum Grünbuch zur Frequenzpolitik in Verbindung mit Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft für Bereiche wie Telekommunikation, Rundfunk, Verkehr und FuE (KOM(98) 596) [3] sowie zum Kommunikationsbericht [4] über den derzeitigen Rechtsrahmen. Die Mitteilung [5] über die Ergebnisse der letztgenannten Konsultation wurde im April dieses Jahres veröffentlicht und enthält Leit linien zu den sechs Vorschlägen.

[2] Die Ergebnisse dieser Konsultation sind in der Mitteilung der Kommission über die Konvergenz der Branchen Telekommunikation, Medien und Informationstechnologie und ihre ordnungspolitischen Auswirkungen - Ergebnisse der öffentlichen Konsultation zum Grünbuch (KOM(1999) 108) dargelegt.

[3] Die Ergebnisse dieser Konsultation sind in der Mitteilung der Kommission zur Frequenzpolitik: die nächsten Schritte - Ergebnisse der öffentlichen Anhörung zum Grünbuch (KOM(1999) 538) zusammen gefaßt.

[4] Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der Regionen - Entwicklung neuer Rahmenbedingungen für elektronische Kommuni kationsinfrastrukturen und zugehörige Dienste - Kommunikationsbericht 1999 (KOM(1999) 539).

[5] Mitteilung über die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung zum Kommunikationsbericht 1999 (KOM(2000) 239).

Der bisherige Rechtsrahmen sollte in erster Linie die Umstellung vom Monopolbetrieb auf den Wettbewerb steuern. Daher konzentrierte er sich auf die Schaffung eines wettbewerbsorientierten Marktes und die Rechte neuer Marktteilnehmer. Diese Ziele wurden verwirklicht. Teilweise bedingt durch die Liberalisierung auf europäischer Ebene, wandelt sich der Markt jedoch nun mit zunehmender Geschwindigkeit. Dies war im bisherigen Rechtsrahmen vorgesehen, aufgrund dessen die Kommission die Durchführung der Richtlinien unter Berücksichtigung der marktwirtschaftlichen und technologischen Entwicklungen und der Veränderungen der Nachfrage zu überprüfen hatte.

Der neue politische Rahmen muß diesen Entwicklungen Rechnung tragen, insbesondere der Konvergenz von Telekommunikation, Rundfunk und Informationstechnologien (IT). Er sucht den Wettbewerb in allen Marktsegmenten zu intensivieren und gleichzeitig zu gewährleisten, daß die Grundrechte der Verbraucher weiterhin geschützt bleiben. Er ist daher für neue, dyna mische und weitgehend unvorhersehbare Märkte ausgelegt, auf denen eine wesentlich größere Anzahl von Akteuren tätig sein wird als heute.

Auf der Tagung des Europäische Rates von Lissabon vom 23. bis 24. März 2000 wurde auf das Potential an Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung hinge wiesen, das die Umstellung auf eine digitale, wissensgestützte Wirtschaft bietet. Der Rat hob vor allem hervor, daß europäische Unternehmen und Bürger Zugang zu einer kostengünstigen Kommunikations infrastruktur von Weltrang und einer breiten Palette von Diensten erhalten müssen. Ferner unterstrich er die Dynamik des technologischen und marktwirtschaftlichen Wandels in diesem Bereich, die sich in der Konvergenz von Telekommunikation, Medien und Infor mations technologien und der Verbreitung des Internet niederschlägt.

Um die Rechtssicherheit beim Übergang vom derzeitigen auf den neuen Rechtsrahmen zu gewährleisten, sollen die ersten fünf neuen Richtlinien (Rahmen-, Zugangs-, Genehmigungs-, Universaldienst- und Datenschutzrichtlinie) gleichzeitig in Kraft treten. Zu diesem Zeitpunkt werden die entsprechenden derzeitigen Richtlinien aufgehoben.

Ziele des Richtlinienvorschlags

Mit dieser Richtlinie soll ein einheitlicher Rechtsrahmen für elektronische Kommunikations netze und -dienste in der EU eingeführt werden. Sie sucht dem Konvergenzphänomen Rech nung zu tragen, indem sie alle elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste in ihrem Geltungsbereich abdeckt. Sie gibt Grundsätze und Ziele für die Regulierungsbehörden vor und definiert eine Reihe von Aufgaben in bezug auf die Verwaltung knapper Ressourcen wie Funkfrequenzen und Nummern. Schließlich enthält sie verschiedene horizontale Bestim mungen, die mehreren Maßnahmen des Pakets gemeinsam sind.

Übersicht über den Inhalt der Richtlinie

Kapitel I - Geltungsbereich, Zielsetzung und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 legt das Ziel und den Geltungsbereich des neuen Rechtsrahmens fest: Schaffung ein heitlicher Rahmenbedingungen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, d.h. er erstreckt sich auf alle satellitengestützten und terrestrischen einschließlich fester und drahtloser Netze (das öffentliche Telefonnetz, Netze, die das Internetprotokoll (IP) verwenden, Kabel fernseh-, mobile und terrestrische Rundfunknetze). Die Richtlinie bezieht sich nicht auf Dienste wie Rundfunkinhalte oder elektronischen Geschäftsverkehr. Ferner wird klargestellt, daß Tele kommunikationsendgeräte nicht in den Geltungsbereich des neuen Rechtsrahmens fallen.

Artikel 2 enthält die Begriffsbestimmungen für den neuen Rechtsrahmen. Neu sind im wesent lichen die Definitionen für "elektronische Kommunikationsnetze", "elektronische Kommunika tionsdienste" und "zugehörige Einrichtungen".

Kapitel II - Nationale Regulierungsbehörden

Dieses Kapitel umfaßt die Artikel 3 bis 6, in denen die Grundsätze für die Einsetzung nationaler Regulierungsbehörden (NRB) und bestimmte Verfahren festgelegt sind, denen sie unterliegen (z.B. Konsultation, Informationsveröffentlichung).

Artikel 3 (Nationale Regulierungsbehörden) fordert die Unabhängigkeit der NRB und die Veröffentlichung der Zuständigkeiten für die aufgrund der Richtlinien wahrzunehmenden Auf gaben. Diese Anforderung unterscheidet sich nicht wesentlich von den Verpflichtungen der NRB nach dem derzeitigen Rechtsrahmen. Ferner wird eine unparteiische Beschlußfassung vorgeschrieben.

Artikel 4 (Rechtsbehelf) führt ein Beschwerderecht ein und stellt klar, daß jeglicher Rechts behelf bei einer von der Regierung unabhängigen Stelle einzulegen ist. Die Beschwerdestelle muß in der Lage sein, den Sachverhalt und nicht nur das zugrunde gelegte Verfahren zu prüfen. Die Entscheidung der NRB ist bis zum Abschluß des Verfahrens verbindlich.

Artikel 5 (Bereitstellung von Informationen für die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission) berechtigt die NRB, Informationen von Marktteilnehmern einzuholen, gewährleistet jedoch die Verhältnismäßigkeit und Rechtfertigung dieser Informationserfassung Ferner kann die Kommission über die NRB Informationen für ihre Zwecke einholen, die beispielsweise bei Handelsstreitigkeiten benötigt werden. Schließlich gestattet dieser Artikel den Austausch vertraulicher Informationen, solange deren Vertraulichkeit gewahrt bleibt.

Artikel 6 (Konsultation und Transparenz) verpflichtet die NRB zur Konsultation, wenn sie Beschlüsse fassen, die Dritte betreffen. Er legt ferner ein Verfahren fest, nach dem die Kommission eine NRB auffordern kann, die Maßnahme zu ändern oder zurückzuziehen, wenn sie aufgrund des Rechtsrahmens nicht gerechtfertigt ist.

Kapitel III - Pflichten und Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden (NRB)

Dieses Kapitel (Artikel 7 bis 12) behandelt die Aufgaben der NRB im Zusammenhang mit der Zuweisung und Zuteilung knapper Ressourcen (Funkfrequenzen und Nummern) sowie die Erteilung von Wegerechten.

Artikel 7 (Politische Ziele und Regulatorische Grundsätze) gibt einen Katalog von Zielen und Grundsätzen für die NRB vor. Dabei handelt es sich im wesentlichen um diejenigen, die im Kommunikationsbericht genannt und im Rahmen der Konsultation bestätigt wurden, wenngleich zwei Grundsätze (Rechtssicherheit und Durchsetzung) im Rahmen des Gemeinschaftsrechts und nicht von den Regulierungsbehörden zu verwirklichen sind und daher nicht als Ziele für die NRB genannt werden.

Artikel 8 (Frequenzzuweisung und -zuteilung) enthält eine Reihe von Verpflichtungen in bezug auf die Zuweisung und Zuteilung von Frequenzen. Insbesondere müssen die NRB das Frequenzspektrum effizient verwalten; sie können vorbehaltlich gewisser Schutzklauseln den Handel mit Frequenzzuweisungen gestatten.

Artikel 9 (Vergabe von Numerierungsressourcen) enthält Verpflichtungen in bezug auf die Numerierung. Vor allem wird die derzeitige Bestimmung beibehalten, wonach die NRB dafür sorgen müssen, daß genügend Nummern für alle Anbieter elektronischer Kommunikations dienste bereitstehen. Die Zuweisung der Numerierungsressourcen ist bei Bedarf für europaweite Dienste zu vereinheitlichen. Ferner müssen die NRB gewährleisten, daß alle Nummern, die sich nicht auf ein geografisches Gebiet beziehen (z.B. für gebührenfreien Ruf und Informationsdienste) für alle Nutzer in der Gemeinschaft erreichbar sind, sofern der gerufene Teilnehmer nicht den Zugang aus kommerziellen Gründen eingeschränkt hat. Dem letzten Absatz zufolge müssen die Mitgliedstaaten ihre Standpunkte in bezug auf Numerierung, Benennung und Adressierung in internationalen Organisationen und Foren koordinieren.

Artikel 10 (Wegerechte) und 11 (gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und Kolokation) behandeln die Erteilung von Wegerechten und Verfahren zur gemeinsamen Nutzung und Kolokation von Einrichtungen, wenn z.B. die Wegerechte aus Gründen des Umweltschutzes, des Gesundheitswesens, der öffentlichen Sicherheit oder Planung eingeschränkt sind.

Artikel 12 (Getrennte Buchführung) übernimmt Bestimmungen aus der bisherigen Zusam menschaltungsrichtlinie, wonach Unternehmen mit besonderen und ausschließlichen Rechten auf anderen Märkten über diese Tätigkeiten und die Bereitstellung elektronischer Kommunikations netze und -dienste getrennt Buch führen müssen. Alle Anbieter öffentlicher Kommunikations netze und -dienste müssen geprüfte Jahresabschlüsse veröffentlichen.

Kapitel IV - Allgemeine Bestimmungen

Kapitel IV besteht aus den Artikeln 13 bis 25. Diese Bestimmungen gelten für mehrere Richtlinien des Rechtsrahmens.

Artikel 13 (Beträchtliche Marktmacht) definiert das Konzept der beträchtlichen Marktmacht, auf das sich sowohl die Nutzer- als auch die Zugangsrichtlinie stützt. Die NRB müssen bestimmten Unternehmen feste Verpflichtungen auferlegen. Man beachte, daß zwar derselbe Begriff verwendet wird wie im derzeitigen Rechtsrahmen, er sich jedoch in diesem Abschnitt auf beherrschende Betreiber bezieht.

Artikel 14 (Marktanalyse) legt das Verfahren fest, nach dem die NRB beschließen, ob sie für bestimmte Unternehmen Verpflichtungen auferlegen, beibehalten oder aufheben. Die Kommission wird Leitlinien erstellen, um den NRB die Abgrenzung der Märkte und Ein schätzung des Wettbewerbsniveaus zu erleichtern. Sie wird ferner jährlich eine Entscheidung mit einem Verzeichnis der Märkte erlassen, deren Merkmale eine Vorausregulierung recht fertigen. Die NRB dürfen ohne Zustimmung der Kommission keine Verpflichtungen auf Märkten auferlegen, die in dieser Entscheidung nicht aufgeführt sind. Sie müssen das Wettbewerbs niveau auf einem Markt den Leitlinien entsprechend bestimmen und dürfen nur dort Verpflich tungen auferlegen oder beibehalten, wo der Wettbewerb nicht greift. Anderenfalls sind die Verpflichtungen aufzuheben. Beschlüsse, die nach diesem Verfahren gefaßt werden, sind der Kommission und den übrigen NRB nach dem Transparenzverfahren in Artikel 6 mitzuteilen.

Artikel 15 (Normung) übernimmt den größten Teil der Vorschriften des derzeitigen Rechts rahmens, der die Normung als einen von der Industrie bestimmten Prozeß definiert, wobei die Möglichkeit besteht, bestimmte Normen zwingend vorzuschreiben.

Artikel 16 (Harmonisierungsmaßnahmen) sieht zwei Verfahren zur Harmonisierung des euro päischen Binnenmarktes vor. Das erste betrifft die Erstellung von Empfehlungen der Kommis sion zur stärkeren Vereinheitlichung der Erfuellung bestimmter Verpflichtungen aus den dem neuen Rechtsrahmen. Nach dem zweiten Verfahren kann die Kommission mit Hilfe von Komitologieverfahren verbindliche Harmonisierungsmaßnahmen vorschreiben, wenn abweichende nationale Maß nahmen ihrer Auffassung nach ein Hindernis für den europäischen Binnenmarkt darstellen.

Artikel 17 (Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen) sieht ein Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen vor, das auf der derzeitigen Zusammen schaltungsrichtlinie basiert.

Artikel 18 (Beilegung von Streitigkeiten zwischen Parteien aus verschiedenen Mitglied staaten) legt ein Verfahren zur Behandlung grenzüberschreitender Streitfälle sowohl für Nutzer als auch für Unternehmen fest.

Mit Artikel 19 (Ausschuß) wird der Kommunikationsausschuß eingesetzt und das Beratungs- und Regelungsverfahren des Ausschusses nach dem neuen Komitologie beschluß festgelegt.

Artikel 20 (Informationsaustausch) betrifft den Informationsaustausch im Rahmen des Ausschusses.

Mit Artikel 21 (Hochrangige Kommunikationsgruppe) wird die Hochrangige Kommuni kationsgruppe eingesetzt. Ihre Zusammensetzung und Aufgaben werden definiert.

Artikel 22 (Informationsveröffentlichung) verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Bereitstellung von Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie und der spezifischen Maßnahmen.

Artikel 23 (Überprüfung) sieht eine Überprüfung dieser Richtlinie vor.

Kapitel V - Schlußbestimmungen

Artikel 24 (Aufhebung), 25 (Umsetzung), 26 (Inkrafttreten) und 27 (Adressaten) enthalten verfahrenstechnische Vorschriften.

2000/0184 (COD)

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über einen gemeinsamen Rechtsrahmenfür elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission [6],

[6] ABl. C ... vom ..., S. ...

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [7],

[7] ABl. C ... vom ..., S. ...

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [8],

[8] ABl. C ... vom ..., S. ...

gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag [9],

[9] ABl. C ... vom ..., S. ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem derzeitigen Rechtsrahmen für Telekommunikation wurden die Bedingungen für den effizienten Wettbewerb im Telekommunikationssektor in der Phase des Über gangs vom Monopolbetrieb zum vollständigen Wettbewerb geschaffen.

(2) Am 10. März 1999 unterbreitete die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen eine Mitteilung über die Konvergenz der Branchen Telekommunikation, Medien und Informationstechnologie und ihre ordnungspolitischen Auswirkungen - Ergebnisse der öffentlichen Konsultation zum Grünbuch [10].

[10] KOM(1999) 108.

(3) Am 10. November 1999 unterbreitete die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen eine Mitteilung zur Frequenzpolitik: die nächsten Schritte - Ergebnisse der öffentlichen Anhörung zum Grünbuch [11].

[11] KOM(1999) 538.

(4) Am 10. November 1999 legte die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen eine Mitteilung mit dem Titel Entwicklung neuer Rahmenbedingungen für elektronische Kommunikationsinfrastrukturen und zugehörige Dienste - Kommunikations bericht 1999 [12] vor. Darin überprüfte sie den bestehenden Rechtsrahmen für Telekommunikation gemäß Artikel 8 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) [13], geändert durch die Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [14]. Sie unterbreitete ferner politische Vorschläge zur öffentlichen Anhörung, die einen neuen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsinfrastrukturen und zuge hörige Dienste betreffen.

[12] KOM(1999) 539.

[13] ABl. L 192 vom 24.7.1990, S. 1.

[14] ABl. L 295 vom 29.10.1997, S. 23.

(5) Am 26. April 2000 legte die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen eine Mitteilung über die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung zum Kommunikationsbericht 1999 und Leitlinien für den neuen Rechtsrahmen [15] vor. In der Mitteilung werden die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung zusammengefaßt und Leitlinien zur Entwicklung neuer Rahmen bedingungen für elektronische Kommunika tionsinfrastrukturen und zugehörige Dienste vorgegeben.

[15] KOM(2000) 239 endgültig.

(6) Der Europäische Rat wies auf der Tagung von Lissabon vom 23.-24. März 2000 auf das Potential an Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung hin, das die Umstellung auf eine digitale, wissensgestützte Wirtschaft bietet. Er hob vor allem hervor, daß europäische Unternehmen und Bürger Zugang zu einer kosten günstigen Kommunikations infrastruktur von Weltrang und einer breiten Palette von Diensten erhalten müssen.

(7) Angesichts der Konvergenz von Telekommunikation, Medien und Informations technologien sollte für alle Übertragungsnetze und -dienste ein einheitlicher Rechts rahmen gelten. Dieser Rechtsrahmen besteht aus der vorliegenden Richtlinie, vier spezifischen Richtlinien: der Richtlinie [../../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ........ über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste] [16], der Richtlinie [../../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ........ über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung] [17], der Richtlinie [../../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ........ über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten] [18], der Richtlinie [../../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ........ über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation] [19] sowie der Verordnung [(EG) Nr. .../... des Euro päischen Parlaments und des Rates vom ........ über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluß] [20] (nachfolgend "Spezifische Maßnahmen" genannt). Es ist notwendig, die Regulierung der Übertragung von der Regulierung von Inhalten zu trennen. Dieser Rahmen betrifft daher nicht die Inhalte von Diensten, die über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitgestellt werden, wie Rund funkinhalte oder Finanzdienste und bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft. Inhalte von Fernsehprogrammen fallen unter die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvor schriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit [21], geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [22]. Bei der Trennung der Regulierung von Übertragung und Inhalten sind dennoch die Verbindungen zwischen beiden zu berücksichtigen.

[16] ABl. L ..., S. ...

[17] ABl. L ..., S. ...

[18] ABl. L ..., S. ...

[19] ABl. L ..., S. ...

[20] ABl. L ..., S. ...

[21] ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23.

[22] ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60.

(8) Diese Richtlinie bezieht sich nicht auf Geräte, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funk anlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität [23] fallen, gilt jedoch für Verbrauchergeräte, die für Digitalfernsehen verwendet werden.

[23] ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.

(9) Dienste der Informationsgesellschaft unterliegen der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäfts verkehr") [24].

[24] ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(10) Gemäß Artikel 14 EG-Vertrag umfaßt der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnen grenzen, in dem der freie Verkehr elektronischer Kommunikationsdienste gewährleistet ist.

(11) Nach dem Grundsatz der Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen sollten die Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit ihrer Regulierungsbehörde(n) garantieren, um die Unparteilichkeit ihrer Beschlüsse sicherzustellen. Die Anforderung der Unabhängigkeit berührt weder die institutionelle Autonomie und die verfassungs mäßigen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten noch den Grundsatz der Neutralität im Hinblick auf die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten nach Artikel 295 EG-Vertrag. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten in bezug auf Personal, Fach wissen und finanzielle Ausstattung über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben not wendigen Mittel verfügen.

(12) Jede Partei, die einem Beschluß einer nationalen Regulierungsbehörde unterliegt, sollte berechtigt sein, bei einer unabhängigen, von dem betreffenden Mitgliedstaat eingesetzten Stelle Rechtsbehelf einzulegen. Die Beschwerdestelle sollte in der Lage sein, den Sachverhalt zu prüfen; bis zum Abschluß des Verfahrens sollte der Beschluß der nationalen Regulierungsbehörde seine Gültigkeit behalten. Die Rechte juristischer oder natürlicher Personen nach nationalem Recht sollten von diesem Verfahren unberührt bleiben.

(13) Die nationalen Regulierungsbehörden müssen Informationen von Marktteilnehmern einholen, um ihre Aufgaben effizient zu erfuellen. Derartige Informationen müssen gegebenenfalls auch im Auftrag der Kommission eingeholt werden können, damit sie ihren Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nachkommen kann. Informationsersuchen sollten in angemessenem Verhältnis stehen und keine unzumutbare Belastung für Unternehmen darstellen. Die von den nationalen Regulierungsbehörden eingeholten Informationen müssen öffentlich zugänglich sein, sofern es sich nicht um vertrauliche Informationen handelt. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten in bezug auf die Vertraulichkeit des Informationsaustausches dieselben Rechte und Pflichten haben wie eine "zuständige Behörde" für Zwecke der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages [25], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999 [26].

[25] ABl. 13 vom 21.2. 1962, S. 204/62.

[26] ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5.

(14) Es ist wichtig, daß die nationalen Regulierungsbehörden alle interessierten Parteien zu vorgeschlagenen Beschlüssen konsultieren und ihre Stellungnahmen berücksichtigen, ehe sie einen endgültigen Beschluß fassen. Um zu gewährleisten, daß sich Beschlüsse, die auf nationaler Ebene gefaßt werden, nicht nachteilig auf den Binnenmarkt oder andere Ziele des Vertrages auswirken, sollten die nationalen Regulierungsbehörden bestimmte Beschlußentwürfe auch der Kommission und anderen nationalen Regulierungsbehörden notifizieren, damit sie hierzu Stellung nehmen können und die Kommission gegebenenfalls eine Änderung oder Aussetzung der Beschlüsse fordern kann. Das Notifizierungsverfahren gemäß der Richt linie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft [27], geändert durch die Richtlinie 98/48/EG [28] sowie die Rechte, die die Kommission aufgrund des Vertrages in bezug auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht besitzt, bleiben von diesem Verfahren unberührt.

[27] ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

[28] ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.

(15) Die nationalen Regulierungsbehörden sollten einheitliche Ziele und Grundsätze verfol gen, um ihre Maßnahmen zu untermauern. Die Maßnahmen der nationalen Regulie rungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieses Rechtsrahmens sollten ausschließlich von diesen Zielen und Grundsätzen bestimmt werden.

(16) Funkfrequenzen sind eine wesentliche Voraussetzung für funkgestützte elektronische Kommunikationsdienste und sollten, soweit sie für diese Dienste genutzt werden, von den nationalen Regulierungsbehörden nach transparenten, nichtdiskriminierenden und objektiven Kriterien zugewiesen und zugeteilt werden. Die Zuweisung und Zuteilung ist so effizient wie möglich zu verwalten, wobei die Bedürfnisse der kommerziellen und anderweitigen Nutzung des Frequenzspektrums gegeneinander abzuwägen sind. Der Weiterverkauf von Frequenzen kann ein wirksames Mittel zur effizienteren Frequenznutzung darstellen, solange es hinreichende Sicherheitsbestimmungen gibt, die die öffentlichen Interessen schützen. Insbesondere ist die Transparenz und Beaufsichtigung derartiger Transaktionen durch die Regulierungsbehörden zu gewährleisten. Die Entscheidung [...] des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rechtsrahmen für die Frequenzpolitik in der Gemeinschaft [29] enthält die Rahmenbedingungen für die Vereinheitlichung der Frequenznutzung. Maßnahmen, die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen werden, sollten die im Rahmen der genannten Entscheidung durchgeführten Arbeiten erleichtern.

[29] ABl. L ..., S. ...

(17) Der Zugang zu Numerierungsressourcen nach transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien ist eine wesentliche Voraussetzung für den Wettbewerb in der elektronischen Kommunikation. Alle Bestandteile der nationalen Numerierungs pläne einschließlich der zur Netzadressierung verwendeten Point-Codes sollten von den nationalen Regulierungsbehörden verwaltet werden. Wenn die Zuweisung der Numerierungs ressourcen in der Gemeinschaft zu vereinheitlichen ist, sollte dies die Kommission im Rahmen ihrer Durchführungsbefugnisse übernehmen. Der Zugang der Endnutzer zu allen Numerierungsressourcen in der Gemeinschaft ist eine wesentliche Voraus setzung für einen Binnenmarkt. Dies gilt u.a. für gebührenfreien Ruf, private Informationsdienste und sonstige geografisch unabhängige Nummern, sofern nicht der gerufene Teilnehmer aus kommerziellen Gründen den Zugang von bestimmten geografischen Gebieten aus eingeschränkt hat. Die Tarife für Teilnehmer, die von außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats anrufen, brauchen nicht mit denen identisch zu sein, die für Teilnehmer innerhalb des Mitgliedstaats gelten. Angesichts des europäischen Numerierungsbedarfs, des Bedarfs an europaweiten und neuen Diensten sowie der Globalisierung und Synergie des Marktes für elektronische Kommunikation sind die nationalen Standpunkte in inter nationalen Organisationen und Foren, in denen Numerierungsbeschlüsse gefaßt werden, von der Gemeinschaft im Einklang mit dem Vertrag anzugleichen.

(18) Es sollten zügige, nichtdiskriminierende Verfahren zur Erteilung von Wegerechten eingeführt sein, um die Voraussetzungen für einen lauteren, wirksamen Wettbewerb zu schaffen. Die einzelstaatlichen Enteignungsgesetze bleiben von dieser Richtlinie unbe rührt.

(19) Die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen kann aus städtebaulichen, gesundheits- oder umweltpolitischen Gründen vorteilhaft sein und sollte von den nationalen Regulierungsbehörden auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen gefördert werden. Die obligatorische gemeinsame Nutzung von Einrichtungen kann unter Umständen angebracht sein; sie sollte jedoch erst nach einer umfassenden öffentlichen Anhörung vorgeschrieben werden.

(20) Unter bestimmten Umständen sind Vorabverpflichtungen aufzuerlegen, um die Entwicklung eines wettbewerbsorientierten Marktes zu gewährleisten. Die Definition der beträchtlichen Marktmacht in der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) [30], geändert durch die Richtlinie 98/61/EG [31], hat sich in den Anfangsphasen der Liberalisierung des Marktes als Kriterium für Vorabverpflichtungen als sinnvoll erwiesen, ist nun jedoch neu zu formulieren, um sie komplexeren, dynamischeren Märkten anzupassen. Daher beruht die in der vorliegenden Richtlinie benutzte Definition auf dem Konzept der beherrschenden Stellung nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften. Ausgenommen in Fällen, die durch die internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten bestimmt werden, sind Vorabverpflichtungen zur Gewährleistung des effizienten Wettbewerbs nur bei Unternehmen gerechtfertigt, die ihre Infrastruktur aufgrund besonderer oder ausschließlicher Rechte in Bereichen finanziert haben, in denen rechtliche, technische oder wirtschaftliche Hindernisse für den Marktzugang bestehen, insbesondere für den Aufbau von Netzinfrastrukturen, oder die als vertikal integrierte Unternehmen Netzinfrastrukturen zur Erbringung von Diensten besitzen oder betreiben und gleichzeitig Dienste über diese Infrastrukturen anbieten, zu denen ihre Mitbewerber zwangsläufig Zugang benötigen.

[30] ABl. L 199 vom 26.7.1997, S. 32.

[31] ABl. L 268 vom 3.10. 1998, S. 37.

(21) Derartige Verpflichtungen sollten nur auferlegt werden, wenn kein wirksamer Wett bewerb besteht und die Instrumente des nationalen und gemeinschaftlichen Wett bewerbsrechts nicht ausreichen, um das Problem zu lösen. Daher ist es notwendig, daß die Kommission Leitlinien auf Gemeinschaftsebene festlegt, die von den nationalen Regulierungsbehörden einzuhalten sind, wenn sie beurteilen, ob auf einem bestimmten Markt ein effizienter Wettbewerb herrscht, und Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht ermitteln. In diesen Leitlinien ist auch die Frage neu entstehender Märkte zu behandeln, wo der Marktführer in der Praxis über einen beträchtlichen Marktanteil verfügen dürfte, ohne daß ihm jedoch unangemessene Verpflichtungen auferlegt werden sollten. Die nationalen Regulierungsbehörden müssen zusam menarbeiten, wenn der betreffende Markt eine internationale Dimension aufweist.

(22) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sind in der Welthandelsorganisation Verpflichtungen in bezug auf Normen und den Rechtsrahmen für Telekommunikationsnetze und -dienste eingegangen.

(23) Die Normung sollte in erster Linie ein marktorientierter Vorgang sein. Es kann jedoch noch immer Situationen geben, in denen es sich empfiehlt, die Einhaltung bestimmter Normen auf Gemeinschaftsebene zu fordern, um die Interoperabilität auf dem Binnenmarkt zu gewährleisten. Auf nationaler Ebene sind die Mitgliedstaaten an die Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG gebunden. In der Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen [32] wurden weder ein bestimmtes digitales Fernsehübertragungssystem noch spezielle Dienstanforderungen vorge schrieben. Über die Digital Video Broadcasting Group haben die europäischen Markt teilnehmer eine Familie von Fernsehübertragungssystemen entwickelt, die vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) genormt und in Empfehlungen der internationalen Fernmeldeunion umgesetzt wurden.

[32] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 51.

(24) Bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen in ein und demselben Mitgliedstaats in einem Bereich, der unter diese Richtlinie oder die spezifischen Maßnahmen fällt, sollte sich die beschwerte Partei an die nationale Regulierungsbehörde wenden können, um den Streitfall beizulegen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, den Parteien eine Lösung aufzuerlegen.

(25) Zusätzlich zu den Rechtsbehelfen nach nationalem oder gemeinschaftlichem Recht bedarf es eines einfachen Verfahrens zur Beilegung grenzüberschreitender Streitig keiten, die außerhalb der Zuständigkeit einer einzelnen nationalen Regulierungs behörde liegen. Dieses auf Antrag einer der Parteien, jedoch mit Zustimmung aller Parteien des Rechtsstreits einzuleitende Verfahren sollte flexibel, kostengünstig und transparent sein. Falls die Kommission beschließt, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die sie bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten unterstützt, sollte sie dafür sorgen, daß die Mitglieder der Gruppe von den Parteien unabhängig sind.

(26) Der mit Artikel 9 der Richtlinie 90/387/EWG eingesetzte "ONP-Ausschuß" und der mit Artikel 14 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzel genehmigungen für Telekommunikationsdienste [33] eingesetzte Genehmigungsausschuß sollten durch einen einzigen Ausschuß abgelöst werden.

[33] ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 15.

(27) Die nationalen Regulierungs- und Wettbewerbsbehörden sollten berechtigt sein, Informationen auszutauschen, damit sie in vollem Umfang zusammenarbeiten können.

(28) Es sollte eine hochrangige Gruppe eingesetzt werden, die aus Vertretern der nationalen Regulierungsbehörden besteht. Hauptaufgabe dieser Gruppe sollte es sein, die Kommission bei der einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie und der spezifischen Maßnahmen zu unterstützen, um die Kohärenz zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Zur Prüfung spezifischer Fragen, z.B. des Verbraucherschutzes, können Sachverständigengruppen gebildet werden.

(29) Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten regelmäßig überprüft werden, um insbesondere festzustellen, ob sie veränderten technologischen oder marktwirtschaft lichen Bedingungen anzupassen sind.

(30) Gemäß Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [34] sollten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie nach dem Beratungsverfahren in Artikel 3 bzw. dem Regelungsverfahren in Artikel 5 des Beschlusses erlassen werden.

[34] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(31) Entsprechend dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip kann das Ziel, einheitliche Rahmenbedingungen für die Regulierung von elektronischen Kommunikationsdiensten und -netzen sowie zugehörigen Einrichtungen zu schaffen, nicht vollständig von den Mitgliedstaaten erreicht werden und läßt sich daher wegen des Umfangs und der Auswirkungen besser auf Gemeinschaftsebene verwirklichen. Diese Richtlinie beschränkt sich auf das zur Erreichung dieses Ziels notwendige Mindestmaß und geht nicht über das hierzu Erforderliche hinaus.

(32) Die folgenden Richtlinien bzw. Entscheidungen sollten aufgehoben werden:

- Richtlinie 90/387/EWG,

- Entscheidung 91/396/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Einführung einer einheitlichen europäischen Notrufnummer [35].

[35] ABl. L 217 vom 6.8.1991, S. 31.

- Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen [36], zuletzt geändert durch die Entschei dung 98/80/EG der Kommission [37],

[36] ABl. L 165 vom 19.6.1992, S. 27.

[37] ABl. L 14 vom 20.1.1998, S. 27.

- Entscheidung 92/264/EWG des Rates vom 11. Mai 1992 zur Einführung einer gemeinsamen Vorwahlnummer für den internationalen Fernsprechverkehr in der Gemeinschaft [38],

[38] ABl. L 137 vom 20.5.1992, S. 21.

- Richtlinie 95/47/EG,

- Richtlinie 97/13/EG,

- Richtlinie 97/33/EG,

- Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation [39],

[39] ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 1.

- Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld [40] -

[40] ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 24.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH, ZIELSETZUNG UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich und Zielsetzung

1. Mit dieser Richtlinie wird ein einheitlicher Rahmen für die Regulierung elektro nischer Kommunikationsdienste und -netze sowie zugehöriger Einrichtungen vorge geben. Sie legt die Pflichten der nationalen Regulierungsbehörden sowie eine Reihe von Verfahren fest, die die gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung des Rechtsrahmens gewährleisten.

2. Verpflichtungen, die von den Mitgliedstaaten aufgrund des Gemeinschaftsrechts oder durch Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für Dienste auferlegt werden, die mit Hilfe elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erbracht werden, bleiben von dieser Richtlinie und den spezifischen Maßnahmen unberührt.

3. Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/5/EG bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) "elektronisches Kommunikationsnetz" Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagne tische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte einschließlich Internet) und mobile terrestrische Netze, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen.

b) "elektronische Kommunikationsdienste" gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung und Leitweglenkung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen, einschließlich Telekommunikations- und Übertra gungs dienste in Rundfunknetzen, nicht aber Dienste, die Inhalte über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben.

c) "öffentliches Kommunikationsnetz" ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend zur Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunika tions dienste dient.

d) "zugehörige Einrichtungen" Einrichtungen, die einem elektronische Kommuni kationsnetz bzw. -dienst zugeordnet sind, zu dem der Zugang im Hinblick auf die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste zu gleichwertigen, wett bewerbsorientierten Bedingungen benötigt wird.

e) "nationale Regulierungsbehörde" die Stelle bzw. Stellen, die von einem Mitgliedstaat mit einer der in dieser Richtlinie und den spezifischen Maßnahmen festgelegten rechtlichen Aufgaben beauftragt werden.

f) "Nutzer" eine natürliche oder juristische Person, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste in Anspruch nimmt.

g) "Verbraucher" jede natürliche Person, die einen öffentlich zugänglichen elektro nischen Kommunikationsdienst zu anderen als gewerblichen oder beruflichen Zwecken nutzt.

h) "Universaldienst" ein in der Richtlinie .../.../EG [über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronische Kommunikationsnetzen und -diensten] definiertes Angebot an Diensten von bestimmter Qualität, das allen Nutzern unabhängig von ihrem Standort und, gemessen an den landesspezifischen Bedingungen, zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung steht.

i) "Teilnehmer" jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste einen Vertrag über die Bereitstellung dieser Dienste geschlossen hat.

j) "spezifische Maßnahmen " die Richtlinie .../.../EG [über die Genehmigung elektroni scher Kommunikationsnetze und -dienste], die Richtlinie .../.../EG [über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung], die Richtlinie .../.../EG [über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten], die Richtlinie .../.../EG [über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation] und die Verordnung (EG) Nr. .../... [über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluß].

k) "Kommunikationsausschuß" den mit Artikel 19 eingesetzten Ausschuß.

l) "Hochrangige Kommunikationsgruppe" die mit Artikel 21 eingesetzte Gruppe.

KAPITEL II

NATIONALE REGULIERUNGSBEHÖRDEN

Artikel 3

Nationale Regulierungsbehörden

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß alle den nationalen Regulie rungsbehörden mit dieser Richtlinie und den spezifischen Maßnahmen übertragenen Aufgaben von einer zustän digen Stelle wahrgenommen werden.

2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungs behörden, indem sie dafür sorgen, daß sie rechtlich und funktional von allen Unternehmen unabhängig sind, die elektronische Kommunikationsnetze, -geräte oder -dienste anbieten. Wenn Mitgliedstaaten weiterhin an Unternehmen beteiligt sind, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellen oder diese kontrollieren, müssen sie eine vollständige und wirksame strukturelle Trennung der hoheit lichen Funktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicherstellen.

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die nationalen Regulierungsbehörden ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausüben.

4. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die von den nationalen Regulierungsbehörden wahrzunehmenden Aufgaben in leicht zugänglicher Form, insbesondere wenn diese Aufgaben mehr als einer Stelle übertragen werden. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen darüber hinaus die Verfahren zur Konsultation und Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden sowie zwischen diesen und den für die Anwendung des Wettbewerbs- und des Verbraucherschutzrechts zuständigen nationalen Behörden in Fragen von gemeinsamem Interesse. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß sich die Auf gaben dieser Behörden nicht überschneiden.

5. Die nationalen Regulierungs- und Wettbewerbsbehörden sind berechtigt, Informationen auszutauschen. Um die Zusammenarbeit und den Informations austausch zu erleichtern, hat die nationale Regulierungsbehörde dieselben Rechte und Pflichten hinsichtlich der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen wie eine "zuständige Behörde" für Zwecke der Verordnung Nr. 17.

6. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unter Angabe der jeweiligen Zuständig keiten alle Aufgaben mit, die den nationalen Regulierungsbehörden aufgrund dieser Richtlinie und der spezifischen Maßnahmen übertragen werden.

Artikel 4

Rechtsbehelf

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß es ein Verfahren auf nationaler Ebene gibt, nach dem ein Nutzer oder ein Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und/oder -dienste gegen eine Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde bei einer von der Regierung und der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde unabhängigen Stelle Rechtsbehelf einlegen kann. Die Beschwerdestelle muß in der Lage sein, nicht nur das Verfahren, nach dem die Entscheidung getroffen wurde, sondern auch den Sachverhalt zu prüfen. Bis zum Abschluß eines solchen Verfahrens behält die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde ihre Gültigkeit.

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Entscheidungen der Beschwerdestellen durchsetz bar sind.

3. Hat die Beschwerdestelle keinen gerichtlichen Charakter, so sind ihre Entschei dungen stets schriftlich zu begründen. Ferner ist diese Entscheidung in diesem Fall von einem Gericht zu überprüfen.

4. Die Ernennung und das Ausscheiden der Mitglieder der Beschwerdestelle erfolgen unter denselben Bedingungen wie bei Richtern, was die für ihre Benennung, ihre Amtszeit und ihr Ausscheiden zuständige Behörde betrifft. Mindestens das vorsitzende Mitglied der Beschwerdestelle muß über die gleichen rechtlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen wie Richter. Die unabhängige Stelle trifft ihre Entscheidungen nach einem Verfahren, bei dem beide Seiten gehört werden. Ihre Entscheidungen sind nach einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Verfahren rechtsverbindlich.

Artikel 5

Bereitstellung von Informationen

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Unternehmen, die elektronische Kommunika tionsnetze und -dienste anbieten, den nationalen Regulierungsbehörden alle Informa tionen zur Verfügung stellen, die sie benötigen, um die Einhaltung des Gemein schaftsrechts zu gewährleisten. Die von der nationalen Regulierungsbehörde angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahr nehmung dieser Aufgabe stehen. Die nationale Regulierungsbehörde muß ihr Ersuchen um Informationen begründen.

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die nationalen Regulierungsbehörden der Kommission auf Anforderung die Informationen zur Verfügung stellen, die sie benötigt, um ihre Aufgaben aufgrund des EG-Vertrags wahrzunehmen. Die von der Kommission angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgaben stehen. Die Kommission stellt gegebenenfalls die einer nationalen Regulierungsbehörde übermittelten Informationen einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Mitgliedstaats zur Verfügung. Wurden die Informationen vertraulich übermittelt, so werden sie von der Kommission und den nationalen Regulierungsbehörden vertraulich behandelt.

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die nationalen Regulierungsbehörden Informationen, die zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beitragen, unter Einhaltung der nationalen Vorschriften über den Informationszugang sowie der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zur Wahrung von Geschäfts geheimnissen veröffentlichen.

4. Die nationalen Regulierungsbehörden veröffentlichen die Bedingungen für den öffentlichen Informationszugang gemäß Absatz 3 einschließlich detaillierter Leitlinien und Verfahren für dessen Gewährung. Beschlüsse über die Verweigerung des Informationszugangs sind zu begründen und zu veröffentlichen.

Artikel 6

Konsultation und Transparenz

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die nationalen Regulierungsbehörden interessierten Parteien innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu Maßnahmen geben, die sie gemäß dieser Richtlinie oder den spezifischen Maßnahmen zu treffen gedenken. Die nationalen Regulierungsbehörden veröffentlichen ihre jeweiligen Anhörungsverfahren.

2. Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde, Maßnahmen gemäß Artikel 8 oder Artikel 14 Absatz 4 und 5 dieser Richtlinie oder nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie .../.../EG [über den Zugang zu elektronische Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung] zu ergreifen, so übermittelt sie der Kommission und den nationalen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten den Entwurf der Maßnahme zusammen mit einer Begründung. Die nationalen Regulierungsbehörden können innerhalb der gemäß Absatz 1 festgelegten Anhörungsfrist Stellungnahmen an die betreffende nationale Regulierungsbehörde richten.

3. Die betreffende nationale Regulierungsbehörde trägt den Stellungnahmen anderer nationaler Regulierungsbehörden weitestgehend Rechnung und leitet den überarbeiteten Maßnahmenentwurf unverzüglich der Kommission zu.

4. Die Maßnahme wird einen Monat nach dem Datum der Mitteilung an die Kommission wirksam, es sei denn, die Kommission teilt der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde mit, daß sie ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere den Bestimmungen in Artikel 7, hegt. In diesem Fall wird die Maßnahme weitere zwei Monate nicht wirksam. Während dieses Zeitraums erläßt die Kommission eine endgültige Entscheidung und fordert bei Bedarf die betreffende nationale Regulierungsbehörde auf, den Maßnahmenentwurf zu ändern oder zurückzuziehen. Hat die Kommission nach Ablauf dieser Frist keine Entscheidung erlassen, so kann die nationale Regulierungsbehörde die Maßnahme erlassen.

5. Ist eine nationale Regulierungsbehörde unter außergewöhnlichen Umständen der Ansicht, daß dringend gehandelt werden muß, ohne das Verfahren gemäß Absatz 1 bis 4 einzuhalten, um den Wettbewerb zu erhalten und die Nutzerinteressen zu schützen, so kann sie umgehend Maßnahmen erlassen. Sie teilt diese der Kommission und den übrigen nationalen Regulierungsbehörden unverzüglich mit einer vollständigen Begründung mit. Die Kommission prüft diese Maßnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit Artikel 7. Gegebenenfalls fordert sie die betreffende nationale Regulierungsbehörde auf, die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben.

6. Unterläßt die Kommission ein Vorgehen gemäß Absatz 4 und 5, so berührt dies in keiner Weise ihre Rechte gemäß Artikel 226 EG-Vertrag in bezug auf Entscheidungen oder Maßnahmen einer nationalen Regulierungsbehörde.

KAPITEL III

PFLICHTEN DER NATIONALEN REGULIERUNGSBEHÖRDEN

Artikel 7

Politische Ziele und Regulatorische Grundsätze

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den spezifischen Maßnahmen festgelegten rechtlichen Aufgaben alle angezeigten Maßnahmen treffen, die ausschließlich den in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgegebenen Zielen dienen. Die Maßnahmen müssen in angemessenem Verhältnis zu diesen Zielen stehen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den spezifischen Maßnahmen festgelegten regulatorischen Aufgaben, insbesondere derer, die der Gewährleistung eines lauteren Wettbewerbs dienen, weitestgehend berücksichtigen, daß die Regulierung technologieneutral sein muß, d.h. weder eine bestimmte Technologie vorschreibt noch deren Einsatz begünstigt.

2. Die nationalen Regulierungsbehörden fördern einen offenen, wettbewerbsorientierten Markt für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehörige Einrichtungen, indem sie

a) sicherstellen, daß die Nutzer größtmögliche Vorteile in bezug auf Auswahl, Preise, Qualität und Geldwert genießen;

b) gewährleisten, daß es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen in der elektronischen Kommunikation gibt;

c) effiziente Infrastrukturinvestitionen fördern und

d) für effiziente Frequenz zuweisungen und -zuteilungen sorgen.

3. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen zur Entwicklung des Binnenmarktes bei, indem sie

a) verbleibende Hindernisse für die Bereitstellung elektronischer Kommunikations netze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen auf euro päischer Ebene abbauen;

b) den Aufbau und die Entwicklung transeuropäischer Netze und die Inter operabilität europaweiter Dienste fördern und

c) gewährleisten, daß Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren.

4. Die nationalen Regulierungsbehörden fördern die Interessen europäischer Bürger, indem sie

a) sicherstellen, daß alle Bürger gemäß der Richtlinie .../.../EG [über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten] zu erschwinglichen Preisen Zugang zum Universaldienst erhalten,

b) einen weitgehenden Verbraucher schutz in den Bezie hungen zwischen Kunden und Anbietern gewährleisten, insbesondere durch einfache, kosten günstige Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten,

c) ein hoches Datenschutzniveau gewährleisten,

d) transparente Tarife und Bedingungen für die Nutzung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste fordern und

e) die Sonderbedürfnisse gesellschaftlicher Randgruppen, insbesondere behinderter Nutzer, berücksichtigen.

Artikel 8

Verwaltung der Funkfrequenzen

1. Die Mitgliedstaaten sorgen für die effiziente Verwaltung der Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste in ihrem Hoheitsgebiet. Sie gewährleisten, daß die Zuweisung und Zuteilung von Frequenzen durch die nationalen Regulierungs behörden auf objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und verhältnis mäßigen Kriterien beruht.

2. Die nationalen Regulierungsbehörden fördern die Vereinheitlichung der Nutzung von Funkfrequenzen in der Gemeinschaft, um deren effektiven und effizienten Einsatz zu gewährleisten.

3. Die nationalen Regulierungsbehörden können im Hinblick auf die in Artikel 7 genannten Ziele auf Auktionen oder administrative Preisbildung für Frequenzen zurückgreifen.

4. Die Mitgliedstaaten können Unternehmen den Verkauf von Frequenznutzungs rechten an andere Unternehmen nur gestatten, wenn diese Rechte von nationalen Regulierungsbehörden im Wege einer Auktion zugeteilt wurden. Beschlüsse über den Verkauf von Rechten zur Nutzung in bestimmten Frequenzbändern sind nach dem in Artikel 6 genannten Verfahren zu fassen.

5. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Absicht eines Unternehmens, mit Frequenznutzungsrechten zu handeln, der für die Frequenzzuteilung zuständigen nationalen Regulierungsbehörde mitgeteilt wird und jegliche Verkaufs transaktion unter deren Aufsicht und mit ihrer Zustimmung erfolgt. Sie stellen sicher, daß interessierte Parteien über einen geplanten Verkauf von Frequenznutzungs rechten informiert sind, damit sie ein Angebot für diese Rechte abgeben können. Sie sorgen dafür, daß der Wettbewerb infolge derartiger Transaktionen nicht verzerrt wird. Soweit die Frequenznutzung durch die Entscheidung 2000/.../EG [über einen Rechtsrahmen für die Frequenzpolitik in der Gemeinschaft] oder anderweitige Gemeinschaftsmaßnahmen vereinheitlicht wurde, darf ein solcher Verkauf nicht zu einer veränderten Nutzung dieser Frequenzen führen.

6. Beschlüsse über die Zuweisung von Frequenznutzungsrechten sind nach dem in Artikel 6 genannten Verfahren zu fassen.

Artikel 9

Vergabe von Nummern, Namen und Adressen

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die nationalen Regulierungsbehörden die Zuweisung und Zuteilung aller nationalen Numerierungsressourcen und die Verwaltung des nationalen Numerierungsplans kontrollieren. Sie sorgen für die Bereit stellung adäquater Nummern und Numerierungsbereiche für alle öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste.

2. Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, daß Numerierungspläne und -verfahren so angewandt werden, daß die gleiche Behandlung aller Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, daß ein Unternehmen, dem ein Numerierungsbereich zugewiesen wurde, sich gegenüber anderen Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nicht diskriminierend verhält.

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die nationalen Numerierungspläne und alle nachträglichen Erweiterungen oder Änderungen, vorbehaltlich nur von Verpflichtung aus Gründen der Staatssicherheit, veröffentlicht werden.

4. Die nationalen Regulierungsbehörden unterstützen die Vereinheitlichung der Zuweisung von Numerierungsressourcen in der Gemeinschaft, wenn dies notwendig ist, um die Entwicklung europaweiter Dienste zu fördern. Diese Vereinheitlichung erfolgt nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren.

5. Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, daß Nutzer aus anderen Mitgliedstaaten Zugang zu geografisch unabhängigen Nummern in ihrem Hoheits gebiet erhalten, sofern der gerufene Teilnehmer nicht den Zugang von Anrufern aus bestimmten geografischen Gebieten aus kommerziellen Gründen eingeschränkt hat.

6. Im Hinblick auf die globale Interoperabilität der Dienste trifft die Gemeinschaft die notwendigen Maßnahmen, um die Standpunkte der Mitgliedstaaten in internationalen Organisationen und Foren zu koordinieren, in denen Beschlüsse über Aspekte der Numerierung, Benennung und Adressierung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste gefaßt werden.

Artikel 10

Wegerechte

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Verfahren zur Erteilung von Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz allen Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunika tionsnetze und -dienste auf der Grundlage transparenter, öffentlich einsehbarer Bedingungen zur Verfügung stehen, die nichtdiskriminierend und unverzüglich ange wandt werden.

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß bei lokalen Behörden, die an Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze und/oder -dienste beteiligt sind oder diese kontrollieren, eine strukturelle Trennung zwischen der für die Erteilung von Wege rechten zuständigen Stelle und den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigen tum oder der Kontrolle besteht.

Artikel 11

Kolokation und gemeinsame Nutzung

1. Kann ein Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze anbietet, nach innerstaatlichem Recht Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz installieren oder ein Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von Grundbesitz anwenden, so fördert die nationale Regulierungsbehörde die gemeinsame Nutzung dieser Einrichtungen oder Grundstücke, insbesondere wenn Unternehmen aus Gründen des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder Raumordnung und Städteplanung keinen Zugang zu tragfähigen Alternativen haben.

2. Kolokation und gemeinsame Nutzung von Einrichtungen sind in der Regel Gegen stand kommerzieller und technischer Vereinbarungen zwischen den betroffenen Parteien. Die nationale Regulierungsbehörde kann gemäß Artikel 17 eingreifen, um Streitigkeiten beizulegen.

3. Die nationale Regulierungsbehörde kann einem Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen oder Grundbesitz (einschließlich physischer Kolokation) nur nach einer öffentlichen Anhörung von angemessener Dauer vorschreiben, bei der alle interessierten Parteien Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten müssen. Solche Anordnungen können Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen oder Grundbesitz enthalten.

Artikel 12

Getrennte Buchführung und Finanzberichte

1. Die Mitgliedstaaten verpflichten Unternehmen, die öffentliche Kommunikations netze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikations dienste anbie ten und in demselben oder einem anderen Mitgliedstaat besondere oder ausschließ liche Rechte für die Erbringung von Diensten in anderen Branchen besitzen,

a) über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste in dem Umfang getrennt Buch zu führen, der erforderlich wäre, wenn sie von rechtlich unabhängigen Unternehmen ausgeübt würden, so daß alle Kosten- und Einnahmenfaktoren dieser Tätigkeiten mit den entsprechenden Berechnungsgrundlagen und detaillierten Zurechnungs methoden, einschließlich einer detaillierten Aufschlüsselung des Anlage vermögens und der strukturbedingten Kosten, offengelegt werden oder

b) die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste strukturell auszugliedern.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Anforderungen von Unterabsatz 1 nicht auf Unternehmen anzuwenden, deren Jahresumsatz aus der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste in dem Mitgliedstaat weniger als 50 Millionen Euro beträgt.

2. Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste anbieten, liefern ihrer nationalen Regulie rungsbehörde auf Anforderung unverzüglich Finanzinformationen mit den erforder lichen Einzelheiten. Die nationalen Regulierungsbehörden können Informa tionen veröffentlichen, die zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beitragen, wobei die Vorschriften der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten über Geschäfts geheimnisse zu berücksichtigen sind.

3. Die Finanzberichte von Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, werden einer unabhängigen Rechnungsprüfung unterzogen und veröffentlicht. Die Rechnungsprüfung erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten.

Dies gilt auch für die in Absatz 1 Buchstabe a) geforderte getrennte Buchführung.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 13

Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

1. Wenn die nationalen Regulierungsbehörden aufgrund der spezifischen Maßnahmen feststellen müssen, ob Betreiber über beträchtliche Marktmacht verfügen, gelten die Bestimmungen in Absatz 2 und 3.

2. Ein Unternehmen verfügt über beträchtliche Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine wirt schaftlich starke Stellung einnimmt, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Mitbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu verhalten.

3. Verfügt ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann davon ausgegangen werden, daß es auch auf einem benachbarten Markt beträchtliche Marktmacht besitzt, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, diese von dem einen auf den anderen Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken.

Artikel 14

Marktanalyseverfahren

1. Nach Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden über die Hochrangige Kommunikationsgruppe erläßt die Kommission eine Entscheidung über relevante Produkt- und Dienstmärkte (nachsthend "die Entscheidung" genannt), die an die Mitgliedstaaten gerichtet ist. Darin werden diejenigen Märkte für elektronische Kommunikationsprodukte und -dienste aufgeführt, deren Merkmale die Auferlegung von Verpflichtungen nach den spezifischen Maßnahmen rechtfertigen können, unbeschadet der Märkte, die in bestimmten Fällen nach dem Wettbewerbsrecht definiert werden können. Ferner veröffentlicht die Kommission Leitlinien zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht (nachstehend "die Leitlinien" genannt).

Die Kommission kann in der Entscheidung angeben, welche Märkte eine internationale Dimension aufweisen. Auf diesen Märkten sind die Marktanalysen von den nationalen Regulierungsbehörden gemeinsam durchzuführen und Beschlüsse über die Auferlegung von Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 5 in abgestimmter Form zu fassen.

Die nationalen Regulierungsbehörden holen die Einwilligung der Kommission ein, bevor sie Marktdefinitionen verwenden, die von denen der Entscheidung abweichen, oder bereichsspezifische Verpflichtungen auf anderen als den in der Entscheidung aufgeführten Märkten auferlegen.

Die Entscheidung wird regelmäßig von der Kommission überprüft.

2. Innerhalb von zwei Monaten ab dem Erlaß der Entscheidung oder deren Aktualisierung erstellen die nationalen Regulierungsbehörden den Leitlinien entsprechend eine Analyse der darin aufgeführten Produkt- und Dienstmärkte. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die nationalen Wettbewerbs behörden in vollem Umfang an dieser Analyse beteiligt werden. Die Analyse der einzelnen Märkte durch die nationalen Regulierungsbehörden ist zu veröffentlichen.

3. Wenn die nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 16, 25 oder 27 der Richtlinie .../.../EG [über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten] oder nach Artikel 7 oder 8 der Richtlinie .../.../EG [über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung] feststellen müssen, ob Verpflichtungen für Unternehmen aufzuerlegen, beizubehalten oder aufzuheben sind, ermitteln sie anhand der Marktanalyse gemäß Absatz 2, ob auf einem in der Entscheidung aufgeführten Markt in einem bestimmten geografischen Gebiet ein echter Wettbewerb im Sinne der Leitlinien herrscht.

4. Kommt eine nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluß, daß dies der Fall ist, so erlegt sie weder bereichsspezifische Verpflichtungen nach den spezifischen Maßnahmen auf noch behält sie diese bei. Wenn bereits bereichsspezifische Verpflichtungen bestehen, werden sie für Unternehmen auf diesem speziellen Markt aufgehoben. Den betroffenen Parteien ist die Aufhebung der Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist im voraus anzukündigen.

5. Stellt eine nationale Regulierungsbehörde fest, daß auf einem in der Entscheidung aufgeführten Markt in einem bestimmten geografischen Gebiet kein echter Wettbewerb im Sinne der Leitlinien herrscht, so erlegt sie bereichsspezifische Verpflichtungen nach den spezifischen Maßnahmen auf bzw. behält diese bei, wenn sie bereits bestehen.

6. Maßnahmen, die gemäß den Absätzen 4 und 5 getroffen werden, unterliegen dem Verfahren in Artikel 6.

Artikel 15

Normung

1. Die Kommission erstellt ein Verzeichnis von Normen und/oder Spezifikationen, die als Grundlage für die Förderung der einheitlichen Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen dienen, und veröffentlicht es im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Bei Bedarf kann die Kommission gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren die Erstellung von Normen durch europäische Normungs gremien veranlassen.

2. Die Mitgliedstaaten fördern die Anwendung der Normen und/oder Spezifikationen gemäß Absatz 1 für die Bereitstellung von Diensten, technischen Schnittstellen und/oder Netzfunktionen, soweit dies unbedingt notwendig ist, um die Inter operabilität zu gewährleisten und den Nutzern eine größere Auswahl zu bieten.

Solange derartige Normen und/oder Spezifikationen nicht gemäß Absatz 1 veröffentlicht sind, fördern die Mitgliedstaaten die Anwendung der von europäischen Normungsgremien wie ETSI oder der gemeinsamen europäischen Normen institution CEN/CENELEC erstellten Normen.

Falls keine derartigen Normen bzw. Spezifikationen vorliegen, fördern die Mitgliedstaaten die Anwendung internationaler Normen oder Empfehlungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), der Internationalen Organisation für Normung (ISO) oder der Internatio nalen Elektrotechnischen Kommission (IEC).

Wenn es internationale Normen gibt, treffen die Mitgliedstaaten alle vernünftigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß diese Normen bzw. deren einschlägige Bestandteile von europäischen Normungsgremien wie ETSI oder CEN/CENELEC als Basis für die von ihnen entwickelten Normen verwendet werden, es sei denn, daß die internationalen Normen bzw. deren einschlägige Bestandteile ineffizient wären.

3. Wurden die in Absatz 1 genannten Normen bzw. Spezifikationen nicht sachgerecht angewandt, so daß die Interoperabilität grenzüberschreitender Dienste in einem oder mehreren Mitgliedstaaten nicht gewährleistet ist, so kann die Anwendung dieser Normen bzw. Spezifikationen nach dem Verfahren in Absatz 4 verbindlich vorgeschrieben werden, soweit dies unbedingt notwendig ist, um die Interoperabilität zu gewähr leisten und den Nutzern eine größere Auswahl zu bieten.

4. Beabsichtigt die Kommission, die Anwendung bestimmter Normen bzw. Spezifikationen zwingend vorzuschreiben, so veröffentlicht sie eine Bekannt machung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und fordert alle Beteiligten zur öffentlichen Stellungnahme auf. Sie schreibt die Anwendung der entsprechenden Normen gemäß dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren zwingend vor, indem sie sie im Verzeichnis der Normen und/oder Spezifikationen gemäß Absatz 1 als verbindliche Normen kennzeichnet.

5. Ist die Kommission der Auffassung, daß die Normen und/oder Spezifikationen gemäß Absatz 1 nicht mehr zur Bereitstellung einheitlicher elektronischer Kommunikationsdienste beitragen, so streicht sie sie gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren aus dem Verzeichnis der Normen und/oder Spezifikationen gemäß Absatz 1.

6. Ist die Kommission der Ansicht, daß die Normen und/oder Spezifi kationen gemäß Absatz 4 nicht mehr zur Bereitstellung einheitlicher elektronischer Kommunikations dienste beitragen, so streicht sie sie gemäß dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren aus dem Verzeichnis der Normen und/oder Spezifikationen gemäß Absatz 1.

Artikel 16

Harmonisierungsmaßnahmen

1. Die Kommission kann, gegebenenfalls gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren, Empfehlungen an die Mitgliedstaaten abgeben. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die nationalen Regulierungsbehörden diesen Empfehlungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weitestgehend Rech nung tragen. Beschließt eine nationale Regulierungsbehörde, sich nicht an eine Empfehlung zu halten, so muß sie die entsprechende Begründung veröffentlichen.

2. Wenn die Kommission feststellt, daß abweichende Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene ein Hindernis für den Binnenmarkt darstellen, oder die Hochrangige Kommunikationsgruppe eine verbindliche Harmonisierungsmaßnahme für notwendig hält, kann die Kommission gemäß dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren verbindliche Harmonisierungsmaßnahmen vor schlagen.

Artikel 17

Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen

1. Ergeben sich in dem von dieser Richtlinie oder den spezifischen Maßnahmen abgedeckten Bereich Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste in einem Mitgliedstaat anbieten, so trifft die betreffende nationale Regulierungsbehörde auf Antrag einer Partei innerhalb von zwei Monaten eine verbindliche Entscheidung zur Beilegung des Streitfalls. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß alle Parteien in vollem Umfang mit der nationalen Regulierungsbehörde zusammenarbeiten.

2. Bei der Beilegung eines Streitfalls berücksichtigt die nationale Regulierungsbehörde unter anderem

a) Nutzerinteressen,

b) Verpflichtungen oder Einschränkungen, die einer Partei auferlegt sind;

c) das Bestreben, innovative Marktangebote zu fördern und eine breite Palette von elektronischen Kommunikationsdiensten auf nationaler und Gemeinschaftsebene bereitzustellen;

d) gegebenenfalls die Verfügbarkeit technisch und kommerziell tragfähiger Alterna tiven zu den gewünschten Diensten oder Einrichtungen;

e) die Notwendigkeit, die Integrität elektronischer Kommunikationsnetze und die Interoperabilität von Diensten aufrechtzuerhalten;

f) die Art des Antrags im Vergleich zu den Mitteln, die zur Verfügung stehen, um ihm stattzugeben;

g) die relativen Marktpositionen der Parteien;

h) die Interessen der Öffentlichkeit (z. B. Umweltschutz, öffentliche Gesundheit und Sicherheit);

i) die Förderung des Wettbewerbs;

j) die Notwendigkeit, einen Universaldienst aufrechtzuerhalten.

3. Die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde ist zu veröffentlichen. Die betroffenen Parteien erhalten eine ausführliche Begründung der Entscheidung.

4. Das Verfahren nach Absatz 1, 2 und 3 schließt eine Schadensersatzklage einer Partei bei einem nationalen Gericht nicht aus.

Artikel 18

Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten

1. Bei einem grenzüberschreitenden Streitfall, der sich aus dieser Richtlinie oder den spezifischen Maßnahmen zwischen Parteien in verschiedenen Mitgliedstaaten ergibt und außerhalb der Zuständigkeit einer einzelnen nationalen Regulierungsbehörde liegt, steht das Verfahren in Absatz 2 bis 5 zur Verfügung.

2. Jede Partei kann den Streitfall den betreffenden nationalen Regulierungsbehörden vorlegen. Die nationalen Regulierungsbehörden koordinieren ihre Maßnahmen, um den Streitfall gemäß Artikel 17 Absatz 2 beizulegen.

3. Wird der Streitfall nicht innerhalb von zwei Monaten nach seiner Vorlage bei den betreffenden nationalen Regulierungsbehörden beigelegt, so kann jede Partei mit Zustimmung aller Parteien bei der Kommission einen Beschluß über den Streitfall beantragen, indem sie allen beteiligten Parteien eine Kopie des Antrags übermittelt. Damit verzichten die Parteien auf jegliches weitere Verfahren nach nationalem Recht.

4. Geht ein Antrag gemäß Absatz 3 bei der Kommission ein, so prüft sie den Fall, gegebenenfalls mit Unterstützung einer Sachverständigengruppe, und faßt innerhalb von drei Monaten einen Beschluß. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß alle Parteien den Beschluß uneingeschränkt umsetzen.

5. Falls kein Beschluß gemäß Absatz 4 gefaßt wird, steht es den Parteien frei, weitere Schritte nach innerstaatlichem Recht zu unternehmen.

Artikel 19

Ausschuß

1. Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt (Kommunikationsausschuß).

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikeln 7 und 8 anzuwenden.

3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikeln 7 und 8 anzuwenden.

Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468 vorgesehene Frist wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 20

Informationsaustausch

1. Die Kommission informiert den Kommunikationsausschuß gegebenenfalls über das Ergebnis regel mäßiger Konsultationen mit den Vertretern der Netzbetreiber, Diensteanbieter, Nutzer, Verbraucher, Hersteller und Gewerkschaften.

2. Der Kommunikationsausschuß fördert unter Berücksichtigung der Politik der Gemeinschaft im Bereich der elektronischen Kommunikation den Informations austausch zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der Kommission über den Stand und die Entwicklung der rechtlichen Tätigkeiten in bezug auf elektronische Kommunika tions netze und -dienste.

Artikel 21

Hochrangige Kommunikationsgruppe

1. Hiermit wird eine Hochrangige Kommunikationsgruppe eingesetzt. Sie übt eine beratende Funktion aus und handelt selbständig.

2. Die Gruppe besteht aus Vertretern, die von den nationalen Regulierungsbehörden benannt werden. Sie wählt ihren Vorsitzenden. Das Sekretariat wird von der Kommission wahrgenommen. Die Gruppe gibt sich in Abstimmung mit der Kommission eine Geschäftsordnung.

3. Einige der in Absatz 4 genannten Aufgaben können von eigens hierfür eingesetzten Sachverständigengruppen über nommen werden. Bei Bedarf werden Vertreter der nationalen Wettbewerbs- und anderer zuständiger Behörden eingeladen, an der Arbeit der Gruppe und der Sachverständigengruppen mitzu wirken.

4. Die Gruppe und die Sachverständigengruppen nehmen folgende Aufgaben wahr:

a) sie prüfen alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie und der spezifischen Maßnahmen erlassenen einzelstaatlichen Maßnahmen, um deren einheitliche Durchführung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten;

b) sie legen Standpunkte zur detaillierten Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf die Förderung europaweiter Dienste fest;

c) sie beraten die Kommission bei der Erstellung der Entscheidung über Produkt- und Dienstmärkte gemäß Artikel 14;

d) sie prüfen Fragen, die ihnen von den Mitgliedstaaten, nationalen Regulierungs behörden, Marktteilnehmern oder Nutzern vorgelegt werden, und schlagen gegebe nenfalls Lösungen vor;

e) sie unterrichten die Kommission über alle bei der Umsetzung der vorliegenden Richtlinie und der spezifischen Maßnahmen aufgetretenen Schwierig keiten;

f) sie billigen Verhaltenskodizes, die von der Gruppe, den Sachverständigen gruppen oder anderen interessierten Parteien für die Mitgliedstaaten zu Fragen der Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf diesem Gebiet erarbeitet werden;

g) sie überwachen und veröffentlichen, gegebenenfalls mit Hilfe einer Datenbank, die Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden in der gesamten Gemeinschaft. Dies gilt insbesondere für innerstaatliche Anhörungen zu speziellen rechtlichen Fragen und anschließende Beschlüsse der nationalen Regulierungsbehörden.

5. Die Gruppe unterrichtet die Kommission über alle Abweichungen zwischen den Gesetzen oder Praktiken der Mitgliedstaaten, die sich auf den Gemeinschaftsmarkt für elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste auswirken können. Sie kann aus eigener Initiative Stellungnahmen oder Empfehlungen zu allen Fragen abgeben, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in der Gemeinschaft betreffen.

6. Die Stellungnahmen und Empfehlungen der Gruppe sind der Kommission und dem Kommunikationsausschuß zuzuleiten. Die Kommission teilt der Gruppe mit, welche Maßnahmen sie gegebenenfalls aufgrund ihrer Stellungnahmen und Empfehlungen zu treffen gedenkt.

7. Die Gruppe und die Sachverständigengruppen berücksichtigen so weit wie möglich die Ansichten interessierter Parteien einschließlich der Verbraucher, Nutzer, Netzbetreiber, Diensteanbieter, Hersteller und einschlägigen Verbände auf Gemeinschaftsebene.

8. Die Gruppe legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten und die der Sachverständigengruppen vor. Der Bericht ist zu veröffentlichen.

Artikel 22

Informationsveröffentlichung

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß aktuelle Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie und der spezifischen Maßnahmen so veröffentlicht werden, daß sie allen interessieren Parteien leicht zugänglich sind. Sie veröffentlichen in ihrem nationalen amtlichen Publikationsorgan eine Bekanntmachung, aus der hervorgeht, wie und wann die Informationen herausgegeben werden. Die erste Bekanntmachung ist vor dem 1. Januar 2002 zu veröffentlichen; anschließend erscheint jeweils eine Bekanntmachung, wenn sich die Informationen geändert haben.

2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Kopie sämtlicher Bekannt machungen zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung. Die Kommission leitet die Informationen an den Kommunikationsausschuß bzw. die Hochrangige Kommunikations gruppe weiter.

Artikel 23

Überprüfung

Die Kommission prüft die Durchführung dieser Richtlinie regelmäßig und erstattet dem Euro päischen Parlament und dem Rat darüber Bericht, erstmals spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie. Hierzu kann sie Informationen von den Mitgliedstaaten einholen, die unverzüglich zu liefern sind.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Aufhebung von Richtlinien

Folgende Richtlinien und Entscheidungen werden mit Wirkung vom 1. Januar 2002 aufge hoben:

- Richtlinie 90/387/EWG,

- Entscheidung 91/396/EWG,

- Richtlinie 92/44/EWG, unbeschadet der Artikel 3, 4, 6, 7, 8 und 10,

- Entscheidung 92/264/EWG,

- Richtlinie 95/47/EG,

- Richtlinie 97/13/EG,

- Richtlinie 97/33/EG, unbeschadet der Artikel 4, 6, 7, 8, 11, 12 und 14,

- Richtlinie 97/66/EG,

- Richtlinie 98/10/EG, unbeschadet der Artikel 16 und 17.

Artikel 25

Umsetzung

1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens zum 31. Dezember 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unver züglich hiervon in Kenntnis.

Bei Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechts vorschriften sowie aller nachträglichen Änderungen der Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 26

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Euro päischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 27

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

ANHANG

Verzeichnis der Märkte, die in die erste Entscheidung der Kommission über Produkt- und Dienstmärkte (Artikel 14) aufzunehmen sind

1. Märkte gemäß Richtlinie [...] über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten

Artikel 16 (Regulierung der Endkundenpreise) und Artikel 25 Absatz 2 (Betreiberauswahl)

- Anschluß an das öffentliche Telefonnetz und dessen Nutzung an bestimmten Standorten

Artikel 27 (Mietleitungen)

- Bereitstellung von Mietleitungen für Endnutzer

2. Märkte gemäß Richtlinie [...] über den Zugang zu elektronischen Kommuni kations netzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammen schaltung

Artikel 7 - Nach dem bisherigen Rechtsrahmen definierte Märkte, bei denen Verpflichtungen zu überprüfen sind

Zusammenschaltung (Richtlinie 97/33/EG, geändert durch die Richtlinie 98/61/EG)

- abgehende Anrufe im öffentlichen Festtelefonnetz

- Anrufzustellung im öffentlichen Festtelefonnetz

- Transitdienste im öffentlichen Festtelefonnetz

- abgehende Anrufe in öffentlichen Mobiltelefonnetzen

- Anrufzustellung in öffentlichen Mobiltelefonnetzen

- Zusammenschaltung von Mietleitungen (Teilleitungen)

Netzzugang und Sondernetzzugang (Richtlinien 97/33/EG und 98/10/EG)

- Zugang zum öffentlichen Festtelefonnetz einschließlich des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluß

- Zugang zu öffentlichen Mobiltelefonnetzen einschließlich Betreiberauswahl

Mietleitungskapazität für Großkunden (Richtlinie 92/44/EWG, geändert durch die Richt linie 97/51/EG)

- Bereitstellung von Mietleitungskapazität für andere Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste

3. Märkte gemäß Verordnung [...] über den entbündelten Zugang zum Teil nehmer anschluß

- Dienste, die über entbündelte (Kupfer-) Teilnehmeranschlüsse erbracht werden

FINANZBOGEN

1. Bezeichnung der Massnahme

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

2. Haushaltslinie

B5-302

3. Rechtsgrundlage

Artikel 95 EGV

4. Beschreibung der massnahme

4.1 Allgemeine Zielsetzung

Das Paket umfaßt sechs Vorschläge für Gemeinschaftsmaßnahmen. Sie dienen der Aktualisierung und Änderung des Rechtsrahmens für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste in der Gemeinschaft. Der derzeitige Rechtsrahmen sollte in erster Linie die Umstellung vom Monopolbetrieb auf den Wettbewerb steuern und konzentrierte sich auf die Schaffung eines wettbewerbsorientierten Marktes und die Rechte neuer Marktteilnehmer. Der neue Rechts rahmen muß die Konvergenz zwischen Telekommunikation, Rundfunk und Informations technologien berücksichtigen. Er soll den Wettbewerb in allen Marktsegmenten intensi vieren und gleichzeitig gewährleisten, daß die Grundrechte der Verbraucher weiterhin geschützt bleiben.

Bei den sechs Vorschlägen handelt es sich um

- die Rahmenrichtlinie: Sie legt die horizontalen Bestimmungen des neuen Rechtsrahmens der Europäischen Union für elektronische Kommunikation fest;

- die Genehmigungsrichtlinie: Sie dient der Schaffung eines europäischen Binnenmarktes für elektronische Kommunikationsdienste durch Angleichung der Vorschriften für die Genehmigung der Bereitstellung dieser Dienste;

- die Zugangs- und Zusammenschaltungsrichtlinie: Sie enthält Rahmen bedingungen für Zugangs- und Zusammenschaltungsvereinbarungen in der EU;

- die Richtlinie über den Universaldienst und Nutzerrechte: Sie regelt die Rechte der Nutzer im Zusammenhang mit elektronischen Kommunikations diensten, insbesondere dem Universaldienst;

- die Datenschutzrichtlinie: Sie aktualisiert die derzeitige Richtlinie, um die tech nologische Neutralität und Einbeziehung neuer Kommunikationsdienste zu gewährleisten;

- die Verordnung über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluß: Sie gewährleistet die Bereitstellung entbündelter Teilnehmeranschlüsse, um den Wettbewerb im Ortsanschlußnetz zu verschärfen.

Dieser Finanzbogen bezieht sich auf alle sechs Maßnahmen.

4.2 Gültigkeitsdauer und Verlängerungsmaßnahmen

Es gibt keine zeitliche Begrenzung der Anwendung dieser Maßnahmen.

5. Einstufung der Ausgaben / Einnahmen

5.1 Nichtobligatorische Ausgaben

5.2 Getrennte Mittel

5.3 Art der Einnahmen

Entfällt

6. Art der Ausgaben / Einnahmen

- 100%iger Zuschuß

- Ist bei wirtschaftlichem Erfolg der Maßnahme eine teilweise oder vollständige Rückzahlung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft vorgesehen- Entfällt.

- Wirkt sich die Maßnahme auf die Einnahmen aus- Wenn ja, wie und auf welche Einnahmen- Entfällt.

7. Finanzielle Belastung

7.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (Einheits- und Gesamtkosten)

Die beantragten Haushaltsmittel werden benötigt, um den mit Artikel 19 der Richt linie eingesetzten Kommunikationsausschuß und die mit Artikel 21 eingesetzte Hochrangige Kommunikationsgruppe zu finanzieren.

Der beantragte Betrag deckt folgende Tätigkeiten ab:

- regelmäßige Sitzungen des Ausschusses, der Hochrangigen Gruppe und ihrer Sachverständigengruppen

Sie wurden mit 20 000 Euro pro Sitzung veranschlagt.

7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen

Verpflichtungsermächtigungen in Mio. EUR (jeweilige Preise)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.3 Ausgaben für Studien, Sachverständige u.a. im Rahmen von Teil B des Haushaltsplans

Verpflichtungsermächtigungen in Mio. EUR (jeweilige Preise)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.4 Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen

Mio. EUR

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8. Betrugsbekämpfungsmassnahmen

- Bevor sie ihren Beitrag leistet, kontrolliert die Kommission die Vergütung jeder Dienstleistung unter Berücksichtigung der vertraglichen Verpflichtungen, wirt schaftlichen Grundsätze und bewährter Finanzierungs- oder Verwaltungs praktiken. Alle Vereinbarungen und Verträge zwischen der Kommission und den Zahlungs empfängern enthalten Bestimmungen zur Betrugsbekämpfung.

- Darüber hinaus kann die Kommission oder der Rechnungshof aufgrund des Ver trages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft interne oder externe Rechnungsprüfungen vornehmen.

9. Kostenwirksamkeitsanalyse

9.1 Quantifizierbare Einzelziele, Zielgruppen

- Der Kommunikationsausschuß und die Hochrangige Kommunikationsgruppe mit ihren Sachverständigengruppen sind wesentlicher Bestandteil des neuen Rechts rahmens.

- Zielgruppen: An den Sitzungen nehmen nationale Beamte und Sachverständige teil.

9.2 Begründung der Maßnahme

- Bedarf an einem Beitrag aus dem Gemeinschaftshaushalt, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität

Eine finanzielle Verpflichtung der Gemeinschaft ist erforderlich, damit ein Kommu nikationsausschuß mit Beratungs- und Regelungsfunktion sowie eine Hochrangige Kommunikationsgruppe und deren Sachverständigengruppen ihre Aufgaben wahr nehmen können.

Der neue Kommunikationsausschuß löst die beiden derzeitigen Ausschüsse ab (den ONP-Ausschuß gemäß Richtlinie 90/387/EG und den Genehmigungsausschuß gemäß Richtlinie 97/13/EG).

Ferner sieht der neue Rechtsrahmen Sachverständigenausschüsse vor, die der Hoch rangigen Kommunikationsgruppe angegliedert sind und zur Gewährleistung der ein heitlichen Anwendung des neuen Rechtsrahmens in den Mitgliedstaaten beitragen sollen. Voraussichtlich werden im Durchschnitt jeweils zwei Sachverständigen gruppen tätig sein, die 4 bis 5mal jährlich zusammentreten.

Die Finanzmittel werden zur Deckung der Sitzungskosten benötigt.

- Wahl der Modalitäten

- Vorteile im Vergleich zu Alternativlösungen: Die Erfahrungen mit den bestehenden Ausschüssen der Mitgliedstaaten haben die Verdienste derartiger Sitzungen bei der ordnungsgemäßen Umsetzung des Rechtsrahmens erwiesen.

- Hinweis auf ähnliche, auf gemeinschaftlicher oder innerstaatlicher Ebene durchgeführte Maßnahmen: analog zu den derzeitigen Ausschüssen und der bestehenden Hochrangigen Ad-hoc-Gruppe der Regulierungs behörden.

- Nebenwirkungen oder Multiplikatoreffekte: verbesserter Kontakt zu Nutzern und Marktteilnehmern.

- Wesentliche Unsicherheitsfaktoren, die die Ergebnisse der Maßnahme beein trächtigen können: Diese Bestimmungen sind Gegenstand der Vorschläge der Kommission, die vom EP und vom Rat verabschiedet werden.

9.3 Überwachung und Bewertung der Maßnahme

Die Hochrangige Kommunikationsgruppe wird dem EP und dem Rat jährlich einen Tätigkeitsbericht vorlegen.

10. Verwaltungsausgaben (Teil A des Einzelplans III des Gesamt haus halts plans)

Die Bereitstellung der erforderlichen Verwaltungsmittel erfolgt nach Maßgabe des jährlichen Beschlusses der Kommission über die Zuteilung der Ressourcen unter Berücksichtigung der von der Haushaltsbehörde bewilligten Planstellen und zusätz lichen Haushaltsmittel.

10.1 Auswirkungen auf den Personalbestand

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Falls zusätzliches Personal benötigt wird, ist die zeitliche Planung des Einsatzes anzugeben.

10.2 Gesamtkosten für zusätzliches Personal

EUR

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Handelt es sich um eine befristete Maßnahme, so drücken die angegebenen Beträge die Kosten für zusätzliche Planstellen für die Gesamtlaufzeit der Maßnahme aus; bei unbefristeten Maßnahmen werden die Kosten für 12 Monate angegeben.

10.3 Sonstige zusätzliche Verwaltungsausgaben infolge der Maßnahme

EUR

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Handelt es sich um eine befristete Maßnahme, so drücken die angegebenen Beträge die Kosten für die Gesamtlaufzeit der Maßnahme aus; bei unbefristeten Maßnahmen werden die Kosten für 12 Monate angegeben.

FOLGENABSCHÄTZUNG AUSWIRKUNGEN DER VORGESCHLAGENEN RICHTLINIE AUF UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG KLEINER UND MITTLERER UNTERNEHMEN (KMU)

Titel des Vorschlags

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemein samen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

Dokumentennummer:

Der Vorschlag

1. Warum bedarf es - unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips - eines Rechts akts der Gemeinschaft in diesem Bereich und welche Hauptziele werden damit verfolgt-

Die Richtlinie ist Bestandteil eines neuen Rechtsrahmens, der gewährleisten soll, daß sich die elektronische Kommunikation weiter zu einem wettbewerbsorientierten Markt entwickelt, der allen Unternehmen und Einzelpersonen in der Gemeinschaft, die elektronische Kommunika tions dienste in Anspruch nehmen, Vorteile bietet.

Es wird von weiten Kreisen anerkannt, daß der Konsolidierung des Binnenmarktes auf diesem Gebiet große Bedeutung zukommt und die Anpassung der bestehenden Gemeinschafts instrumente hierzu das geeignetste Mittel ist.

Auswirkungen auf die Unternehmen

2. Wer ist von dem Vorschlag betroffen-

Gewerbliche Nutzer aller Größenordnungen werden von den Auswirkungen des neuen Rechtsrahmens - stärkerer Wettbewerb, innovative Marktangebote und besseres Preis-Leistungs-Verhältnis der Produkte - profitieren.

Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste mit beträchtlicher Marktmacht (d.h. mit beherrschender Stellung im Sinne des Wettbewerbsrechts), z.B. ehemalige Mono polbetreiber, werden von dem Vorschlag am stärksten betroffen sein. Die Verpflichtungen (z.B. zur Zusammenschaltung und Gewährung des Zugangs anderer Unternehmen zu ihren Netzen) sind in anderen Richtlinien des Pakets festgelegt.

Es gibt keine geografischen Gebiete in der Gemeinschaft, in denen derartige Unternehmen schwerpunktmäßig angesiedelt sind.

3. Welche Verpflichtungen ergeben sich aus dem Vorschlag für die Unternehmen-

Dieser Vorschlag sieht in erster Linie Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und nationalen Regulierungsbehörden vor. Nur der Artikel über getrennte Buchführung betrifft die Unter nehmen unmittelbar. Er verpflichtet Unternehmen, die öffentliche Kommunikations netze bzw. öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste anbieten und in anderen Bereichen über besondere oder ausschließliche Rechte für die Bereitstellung von Diensten in demselben oder einem anderen Mitgliedstaat verfügen, über ihre elektronischen Kommunika tionstätigkeiten getrennt Buch zu führen.

4. Voraussichtliche wirtschaftliche Folgen des Vorschlags

Der Vorschlag soll das Wachstum der Branche fördern und damit sowohl innerhalb der Branche als auch auf zugehörigen Märkten Arbeitsplätze schaffen.

Er wird gewährleisten, daß der europäische Markt für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste weiterhin weltweit attraktive Investitionsmöglichkeiten bietet.

Er wird die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen der Branche verbessern und durch Steige rung ihrer Effizienz der Wirtschaft insgesamt zugute kommen, da alle Unternehmen auf effiziente Kommunikationsinfrastrukturen angewiesen sind.

5. Sieht der Vorschlag Maßnahmen vor, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (geringerer oder andersartiger Bedarf u.a.)-

Grundsätzlich besteht das Ziel dieses Vorschlags darin, die Belastung durch Rechts vorschriften für alle Unternehmen der elektronischen Kommunikation zu senken. Da die Belastung, z.B. durch Einzelgenehmigungen, für KMU unverhältnismäßig hoch ist, werden sie von deren Aufhebung und der verstärkten Verwendung von Allgemeingenehmigungen am stärksten profitieren. Ferner gibt es eine spezifische Maßnahme, die der besonderen Lage der KMU Rechnung trägt. Gemäß Artikel 12 Absatz 1 zweiter Unterabsatz können die NRB Betreiber mit einem Umsatz von weniger als 50 Millionen EUR von der getrennten Buchführung freistellen.

Konsultation

6. Verzeichnis der Einrichtungen, die zu dem Vorschlag konsultiert wurden, und deren wichtigste Stellungnahmen

Die Kommission führte im Rahmen ihres Kommunikationsberichts 1999 (KOM (1999) 539) vom November 1999 eine Konsultation zu zahlreichen Aspekten dieser Vorschläge durch. Es gingen Reaktionen von 229 Firmen, Organisationen und Einzelpersonen ein, die unter folgender Web-Adresse aufgelistet sind:

http://www.ispo.cec.be/infosoc/telecompolicy/review99/comments/comments.html.

Die Mitteilung über die Ergebnisse der öffentlichen Konsulta tion (KOM (2000) 239) vermittelt einen Überblick über ihre wichtigsten Stellungnahmen. Ferner wurde am 28. April ein Arbeitspapier mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen dieses Vorschlags herausgegeben, auf das 128 Unternehmen, Behörden und Einzelpersonen reagierten. Sie sind die unter folgender Web-Adresse aufgeführt:

http://www.ispo.cec.be/infosoc/telecompolicy/review99/nrfwd/comments.html.